{"id":18518,"date":"2023-04-24T18:20:29","date_gmt":"2023-04-24T16:20:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18518"},"modified":"2025-02-26T11:54:14","modified_gmt":"2025-02-26T10:54:14","slug":"das-benennungsdilemma-als-herausforderung-feministischer-rechtsdogmatik-und-politik-poststrukturalismus-trifft-anwendungsbezug-zum-spannungsfeld-von-kategorien-diskriminierung-und-intervention","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/237-238-vorgaenge\/publikation\/das-benennungsdilemma-als-herausforderung-feministischer-rechtsdogmatik-und-politik-poststrukturalismus-trifft-anwendungsbezug-zum-spannungsfeld-von-kategorien-diskriminierung-und-intervention\/","title":{"rendered":"Das Benennungsdilemma als Herausforderung feministischer Rechtsdogmatik und -politik Poststrukturalismus trifft Anwendungsbezug: Zum Spannungsfeld von Kategorien, Diskriminierung und Intervention"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>Ma\u00dfnahmen gegen Diskriminierung sind vor allem dann effektiv, wenn sie explizit adressieren, welche Diskriminierungen verboten sind oder welche Nachteile aufgrund welcher Diskriminierungsfaktoren bzw. -kategorien durch eine ungleiche Behandlung ausgeglichen werden sollen. Der folgende Beitrag analysiert die Ambivalenz, die sich in der Anwendung von rechtlichen Diskriminierungsinstrumenten stellen kann, wenn poststrukturalistische Erkenntnisse zu Auswirkungen von Kategorisierungsprozessen ernst genommen werden.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Diskriminierungen betreffen Menschen nicht (nur) als Individuen, sondern vor allem in ihrer Zuordnung zu bestimmten zuvor gesellschaftlich festgelegten Kategorien. Kategoriale Unterscheidungslinien wie etwa \u201eGeschlecht\u201c, \u201eRasse\u201c, \u201eBehinderung\u201c, \u201eGlaube\u201c oder \u201esexuelle Orientierung\u201c fungieren als Grundlage, um Ungleichbehandlungen von Menschen herzustellen, zu begr\u00fcnden und zu rechtfertigen (Scherr 2016). Mit der Zuweisung in eine oder mehrere der Kategorien werden die Betroffenen als \u201eanders\u201c (als die vermeintlich gesellschaftliche Norm) markiert und das zugeschriebene Anderssein kann dann als Grundlage zur Rechtfertigung einer benachteiligenden Ungleichbehandlung, somit einer Diskriminierung, dienen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Antidiskriminierungsma\u00dfnahmen, und so auch das Antidiskriminierungs- und Gleich\u00adstellungsrecht, kn\u00fcpfen \u2013 je nach Ma\u00dfnahme in unterschiedlicher Weise \u2013 an jene Kategorien an, mit dem Ziel, Diskriminierung zu reduzieren, zu verhindern oder zu beseitigen. Antidiskriminierungsma\u00dfnahmen sind somit in vielen F\u00e4llen eng verwoben mit Kategorisierungsprozessen und ihrem Ergebnis \u2013 den Kategorien. Sie k\u00f6nnen vor allem dann starke Instrumente darstellen, wenn sie nicht alle Menschen gleich adressieren, sondern den Bezug zur Kategorisierung deutlich machen und damit auf die einem diskriminierenden Einzelfall zugrundeliegenden gesellschaftlich gewachsenen, benachteiligenden Strukturen verweisen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mit den Problematiken, die Kategorisierungsprozesse und -ergebnisse zur Folge haben k\u00f6nnen, besch\u00e4ftigen sich poststrukturalistische Theorien. Sie befassen sich mit der Konstruktion von Kategorien, Identit\u00e4ten und Subjektivit\u00e4t und ermitteln die wechselseitigen Beziehungen zwischen sprachlicher Praxis und sozialer Realit\u00e4t. Theoretische Ans\u00e4tze analysierten im Zusammenhang mit Debatten \u00fcber den \u201eGleichheits- und\/oder Differenzkomplex\u201c die Konstruktion von Bedeutungen, Definitionen und Identit\u00e4ten. Mit Bezug auf die Kategorie \u201eGeschlecht\u201c dekonstruierten feministische Theoretiker_innen bspw. die Bedeutungen von Sex, Gender, Begehren und (geschlechtlichen) Identit\u00e4ten (grundlegend Butler 1991) und betonten den Einfluss individueller und sozialer, aber auch politischer und rechtlicher Praktiken auf die Konstruktion von Identit\u00e4ten. Innerhalb theoretischer Debatten lassen sich diese Auswirkungen und Funktionsweisen nachvollziehbar darstellen. Konstruktionen von Identit\u00e4ten und (Begriffs-)Kategorien k\u00f6nnen als solche identifiziert und herausgearbeitet und damit kritisch hinterfragt werden. \u201eDekonstruktion\u201c kann dann das \u201eErgebnis\u201c dieser theoretischen Debatten am Ende des analytischen Prozesses sein. Doch sobald die Theorie in Anwendung \u00fcbertragen werden soll, was f\u00fcr anwendungsbezogene Wissenschaften wie das Recht sowie f\u00fcr Bereiche der Politik erforderlich ist, sehen wir uns in der \u00dcbersetzung poststrukturalistischer Erkenntnisse vor Probleme gestellt. Wir befinden uns in einem Dilemma, wenn wir mit konkreten Ma\u00dfnahmen gegen Diskriminierungen vorgehen wollen und gleichzeitig die theoretischen Analysen ernst nehmen, denn die Ma\u00dfnahmen verbleiben oftmals in der Ambivalenz der erforderlichen Anrufung von Ungleichheitskategorien. Wir sind damit in dem Dilemma, zum einen Diskriminierung zu adressieren und zu bek\u00e4mpfen und gleichzeitig zum anderen Ungleichheitskategorien immer auch zu (re)produzieren.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-1-western \" lang=\"zxx\"><span id=\"das-benennungsdilemma\"><a name=\"_Toc112764675\"><\/a> Das Benen&shy;nungs&shy;di&shy;lemma<\/span><\/h3>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"kontextualisierung\"><a name=\"_Toc112764676\"><\/a> Kontex&shy;tu&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das Dilemma als Konzept (vgl. Baer 1996; M\u00fchlke 2001) ist aus der feministischen Debatte \u00fcber \u201eGleichheit und Differenz\u201c hervorgegangen. Es kann als Antwort auf differenzfeministische Ans\u00e4tze gesehen werden, die die Eigenschaften, den Wert und damit die Unterschiede von Weiblichkeit und \u201eFrauen\u201c als Kategorie in Abgrenzung zu M\u00e4nnlichkeit und \u201eM\u00e4nnern\u201c hervorhoben und positiv betonten. Als m\u00e4nnlich analysierte und bezeichnete Strukturen wurden als nicht geeignet identifiziert, um \u201eweiblichen\u201c Erfahrungen und Lebensrealit\u00e4ten zu entsprechen. Radikalfeministische Ans\u00e4tze kritisierten etwa das Recht als eine solche m\u00e4nnliche Struktur, die f\u00fcr Frauen daher nicht anwendbar sei. Die Forderung war, sich aus dem juristischen Diskurs herauszuhalten oder einen feministischen zu schaffen \u2013 im Sinne eines \u201egeschlechtsspezifischen\u201c Rechts, eines \u201eFrauenrechts\u201c (Stang Dahl, 1992). Im Sinne der Anerkennung weiblichen Andersseins d\u00fcrfen Rechtsnormen nicht auf (Geschlechts-)Neutralit\u00e4t ausgerichtet sein \u2013 damit w\u00fcrden sie die mehr oder weniger (un)sichtbare m\u00e4nnliche Voreingenommenheit, auf der sie beruhen, nur verst\u00e4rken. Sie erfordern deshalb eine unterschiedliche und besondere Behandlung von Frauen. Im Rahmen differenzfeministischer Ans\u00e4tze gab es unterschiedliche Positionen, den Inhalt dieser beiden Kategorien \u201eM\u00e4nner\u201c und \u201eFrauen\u201c zu definieren \u2013 dabei schien immer festzustehen, dass es einen solchen Unterschied gibt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Kritik lie\u00df nicht auf sich warten und setzt an der Tatsache an, dass die Definitionen von \u201eM\u00e4nnern\u201c und \u201eFrauen\u201c auf biologistischen Annahmen beruhen und einen vermeintlichen Wesenskern der jeweiligen Kategorien essentialisieren.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a> Stereotype und Vorurteile sind dann schnell ein integraler Bestandteil dieser naturalisierten Definition. Zudem stellen (haupts\u00e4chlich, aber nicht nur) queere Ans\u00e4tze das bin\u00e4re Verst\u00e4ndnis von Geschlecht (\u201eMann \u2013 Frau\u201c als klar abgrenzbare Entit\u00e4ten) in Frage. Ein weiterer Ansatz befasst sich kritisch mit dem Ph\u00e4nomen, dass sich die Interpretation von Kategorien aus den Erfahrungen derjenigen Mitglieder der Kategorie ergibt, die eine dominante Position innehaben. Bei der feministischen Frage nach der Definition des \u201eWeiblichen\u201c oder der \u201eFrau\u201c wurden vor allem spezifische Erfahrungen vergleichsweise privilegierter Frauen, d.\u00a0h. wei\u00dfer, heterosexueller Frauen aus der Mittelschicht usw., ber\u00fccksichtigt. US-amerikanische Analysen zeigten auf, dass die Kategorie \u201eRasse\u201c durch die Erfahrungen Schwarzer M\u00e4nner definiert wurde, wobei andere Dimensionen der Identit\u00e4t wie \u201eGeschlecht\u201c, \u201eBehinderung\u201c usw. au\u00dfer Acht gelassen wurden. Je mehr dominante Teile (oder Dimensionen) jenseits der betreffenden Kategorie die Mitglieder dieser Gruppe abdecken, desto eher werden ihre Erfahrungen geh\u00f6rt und f\u00fcr die Definition der Kategorie selbst als vermeintlich einachsiges Ph\u00e4nomen zugrunde gelegt (zum Konzept der Intersektionalit\u00e4t grundlegend Crenshaw 1989). Wenn wir dies in Begriffen von Gleichheit und Unterschiedlichkeit denken, wird eine Kategorie konstruiert (d.\u00a0h. mit Inhalt gef\u00fcllt), indem ein Bereich der Gleichheit benannt wird, innerhalb dessen Unterschiede ausgeblendet werden.<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"das-feministische-dilemma\"><a name=\"_Toc112764677\"><\/a> Das feminis&shy;ti&shy;sche Dilemma<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das \u201e<i>Dilemma of Postmodern Feminism<\/i>\u201c (Cornell 1991) beschreibt den Konflikt, Kategorien wie \u201eFrauen\u201c zu konstruieren und zu fixieren (bzw. die Notwendigkeit, dies zu tun) mit dem Ziel, geschlechtsspezifische Diskriminierung zu bek\u00e4mpfen, und gleichzeitig um all ihre Herausforderungen und negativen Auswirkungen zu wissen. Dieses Dilemma besteht jedoch nicht nur, wenn man die Kategorie \u201eGeschlecht\u201c ber\u00fccksichtigt. Es tritt auch dort auf, wo andere Kategorien wie \u201eRasse\u201c, \u201eBehinderung\u201c oder \u201eKultur\u201c und \u201eReligion\u201c angesprochen werden, um Ausgrenzung und Diskriminierung entgegenzuwirken; auch f\u00fcr diese Bereiche werden Fragen der Gleichheit und\/oder Differenz diskutiert.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Dilemma zeigt sich immer dort, wo die Mehrdimensionalit\u00e4t von Identit\u00e4ten und die \u00dcberschneidung von Diskriminierungserfahrungen auf die Notwendigkeit treffen, innerhalb hegemonialer Strukturen von einem marginalisierten Ausgangspunkt aus zu handeln. Denn es geht um den Kampf f\u00fcr eine gerechtere Gesellschaft, in der Diskriminierung nicht an gesellschaftlich markierte Unterschiede gebunden sein sollte, die aus sozialen Hierarchien und Machtverh\u00e4ltnissen entstanden sind. In vielen F\u00e4llen ist es aber notwendig, Unterschiede zu benennen, die als Abgrenzungen f\u00fcr marginalisierte Positionen innerhalb sozialer Strukturen dienen. Die Benennung und damit das Aufzeigen der Kategorisierungen und ihrer Effekte sind entscheidende Elemente, um die Asymmetrie von (gesellschaftlichen) Strukturen und Machtpositionen sichtbar zu machen, marginalisierte Positionen zu st\u00e4rken und diskriminierende Probleme anzugehen. Allerdings besteht bei einer emanzipatorischen Benennung und (Re)Kategorisierung immer auch die Gefahr, Stereotype und essentialistische Charakterisierungen zu reproduzieren, Erfahrungen auf eindimensionale Normen zu reduzieren und damit Erfahrungen und Identit\u00e4ten (oder Dimensionen von Identit\u00e4ten) auszuschlie\u00dfen und marginalisierte Stimmen zum Schweigen zu bringen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dieses Dilemma tritt dort auf, wo theoretische Erkenntnisse auf angewandte Bereiche (oder handlungs- oder durchsetzungsorientierte Bereiche) wie Politik oder Recht treffen. Das ist immer der Fall, sobald wir gezwungen sind, in Kategorien zu denken und zu handeln, wo wir \u00fcber Gruppen sprechen m\u00fcssen, weil eben genau dies ein Symptom von Diskriminierung ist: sie betrifft nicht Menschen individualisiert, sondern in der Zuschreibung zu einer konstruierten, hierarchisierten Gruppe.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Dilemma wird dann wirksam, wenn wir Sprache als Mittel einsetzen \u2013 um zu beschreiben, zu benennen, zu behaupten oder zu bek\u00e4mpfen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"feministische-politiken-im-dilemma\"><a name=\"_Toc112764678\"><\/a> Feminis&shy;ti&shy;sche Politik(en) im Dilemma<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Feministische Politiken liefern zahlreiche Beispiele solch dilemmabehafteter Ma\u00dfnahmen, die auf eine identit\u00e4tsorientierte Weise betrieben werden. Identit\u00e4tspolitik hat durchaus ihre Vorteile. Sie versucht, ein Gef\u00fchl der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Gruppe oder einem Kollektiv zu schaffen, ein \u201eWir\u201c zu konstruieren, um diese Gruppe durch Selbstdefinition repr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen, emanzipatorische Anspr\u00fcche zu entwickeln und durchzusetzen. Teils wird vertreten, die Bildung von identit\u00e4tsbezogenen Kollektiven sei unumg\u00e4nglich, um das Bewusstsein f\u00fcr bestimmte Politiken zu sch\u00e4rfen, und sicherlich ist dies ein sehr wirksames Mittel, damit Menschen, die aus marginalisierter und diskriminierter Position agieren, kollektiviert handlungsf\u00e4hig(er) werden, sie sichtbar werden und ihnen eine gewichtigere Stimme zukommt. Das macht Identit\u00e4tspolitik zu einem starken Instrument. Sie birgt jedoch auch die Gefahr der Essentialisierung, der Homogenisierung, der Reduzierung von Menschen auf ein Attribut sowie die Gefahr von Machtpositionierung, Privilegierung und Ausschlie\u00dfung innerhalb solcher Kollektive. Identit\u00e4tspolitiken folgen einem konstruktivistischen Ansatz, der schnell zu einer Politik der Abgrenzung und Exklusion f\u00fchren kann. Durch die Konstruktion und Definition der Identit\u00e4tsgruppe und damit durch die Berufung auf Gleichheit ist es unvermeidbar, dass Unterschiede innerhalb dieses Kollektivs ignoriert oder geleugnet werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Nicht nur feministische Ans\u00e4tze sehen sich dem Dilemma ausgesetzt, Identit\u00e4tspolitik zu kritisieren und gleichzeitig politisch stark agieren zu wollen. Sie machen daf\u00fcr einerseits den Anspruch geltend, anders zu sein, handeln aus einer differenzierten Position und demarkieren die Identit\u00e4tsgruppe (gegen hegemoniale Strukturen) mittels einer eindimensionalen Differenz. Auf der anderen Seite fordern sie, um der Dringlichkeit gerecht zu werden, Gleichheit ein, indem die Konstruktion von Gleichheit einer Gruppe benannt und genutzt wird. Diesem Dilemma ist schwer zu entkommen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Feministische Wissenschaftler_innen und Aktivist_innen haben versucht, dieses Dilemma zu \u00fcberwinden und Konzepte zu entwickeln, die sich nicht auf Identit\u00e4ten, sondern auf eine Politik der B\u00fcndnisse konzentrieren. So entwarf etwa Nira Yuval Davis den Ansatz der transversalen Politik als eine Politik der Allianzen (Yuval Davis 1996), innerhalb derer unterschiedliche Positionen und Erfahrungen der betroffenen Menschen und Kollektive gegenseitig anerkannt werden k\u00f6nnen. Das Konzept basiert auf einem Dialog, der die verschiedenen Positionen der Menschen ber\u00fccksichtigt, ohne einem von ihnen einen privilegierten Zugang zu irgendeiner \u201eWahrheit\u201c zu gew\u00e4hren. Yuval Davis zufolge kann die \u201eWahrheit\u201c nur in Form eines Dialogs zwischen Menschen gefunden werden. Dabei sollte der Begriff der Differenz den Begriff der Gleichheit nicht ausschlie\u00dfen, sondern einschlie\u00dfen. Transversale Politik als Konzept zielt darauf ab, dass Menschen eher als Anw\u00e4lt_innen f\u00fcr ihre Identit\u00e4tsgruppe arbeiten, als dass sie ein_e \u201eRepr\u00e4sentant_in\u201c sind. Die Mitglieder dieses politischen Kollektivs m\u00fcssen also nicht zwangsl\u00e4ufig der Identit\u00e4tsgruppe angeh\u00f6ren, f\u00fcr die sie arbeiten, und sollten sich stets der \u201eMultiplexit\u00e4t\u201c ihrer Positionierung bewusst sein.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-1-western \" lang=\"zxx\"><span id=\"uebersetzung-in-den-juristischen-diskurs-das-benennungsdilemma-in-der-anwendung-von-recht\"><a name=\"_Toc112764679\"><\/a><a name=\"_Hlk112666528\"><\/a> &Uuml;bersetzung in den juris&shy;ti&shy;schen Diskurs: Das Benen&shy;nungs&shy;di&shy;lemma in der Anwendung von Recht<\/span><\/h3>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"kategorisierung-im-gleichstellungs-und-antidiskriminierungsrecht\"><a name=\"_Toc112764680\"><\/a> Katego&shy;ri&shy;sie&shy;rung im Gleich&shy;stel&shy;lungs- und Antidis&shy;kri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;recht<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\"><a name=\"_Toc99544443\"><\/a><a name=\"_Toc99564719\"><\/a><a name=\"_Toc99564744\"><\/a><a name=\"_Toc99654573\"><\/a><a name=\"_Toc99657773\"><\/a> Der Versuch, ein solches politisches Konzept eins zu eins auf das Recht oder den juristischen Kontext zu \u00fcbertragen, scheint kaum m\u00f6glich. Die Kernprobleme sind jedoch \u00e4hnlich. Wenn wir das Recht als Mittel einsetzen, um gegen Diskriminierung und soziale Ungerechtigkeit zu k\u00e4mpfen, d.\u00a0h. wenn wir in den juristischen Diskurs eintreten und Recht anwenden, sehen wir uns demselben Dilemma ausgesetzt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Recht regelt und gestaltet das gesellschaftliche Zusammenleben, Aktionen und Interaktionen von Menschen. Dabei m\u00fcssen Rechtsnormen und damit auch die Rechtssprache pr\u00e4zise genug sein, um ihren Anwendungsbereich zu verdeutlichen. Je verbindlicher eine Norm ist, umso mehr muss sie, um als Verhaltensregel wirksam fungieren zu k\u00f6nnen, klar definieren, wie und f\u00fcr wen sie gilt. Sie muss sichtbar, bestimmbar und benennbar machen, was sie regelt. Hierf\u00fcr bedienen sich soziale Normen generell Prozessen der Kategorienbildung. In verst\u00e4rktem Ma\u00dfe trifft dies f\u00fcr den Bereich der Rechtsnormen zu, der grunds\u00e4tzlich dem Erfordernis der Kodifizierung unterworfen ist. In allgemeiner Formulierung sollen Rechtsnormen auf eine Vielzahl von F\u00e4llen und eine Vielzahl von Rechtsadressat_innen anwendbar sein. Um einzelne F\u00e4lle und Lebenssachverhalte unter Rechtsregelungen subsumieren zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Regelungen so formuliert sein, dass deutlich wird, wann sie anwendbar sind und auf wen sie sich beziehen. Recht ben\u00f6tigt hierf\u00fcr hinreichend bestimmte Kategorien, die eben dies festlegen (vgl. Elsuni 2007: 133), der Kategorisierungsprozess ist der Schaffung und Anwendung von Recht inh\u00e4rent.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kategorienbezogene Konzepte gerade auch im Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht weisen durchaus Vorteile auf: Sie haben eine hohe Klarstellungs- und Symbolfunktion (vgl. Lembke et al. 2014: 268), indem explizit benannt wird, wer bzw. was durch die Norm geregelt wird (z.\u00a0B.: Wer unter welchen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine staatliche Leistung hat; oder auch: F\u00fcr wen die sog. Frauenquote im \u00f6ffentlichen Dienst gilt). Dabei greifen Normen in der Kategorisierung oftmals gesellschaftliche Strukturkategorien auf, derer sie sich bedienen, um ihren Regelungsgehalt zu verdeutlichen, die sie durch die Benennung jedoch gleichzeitig auch (re-)produzieren und verst\u00e4rken. Sie setzen damit bestimmte gesellschaftlich zugeschriebene Inhalte der jeweiligen Strukturkategorien (z.B. Geschlecht, Migrationshintergrund, Klasse\/Bed\u00fcrftigkeit, Behinderung \u2026) unhinterfragt als Norminhalt voraus. Beziehen sich soziale Normen auf Menschen, besteht die Gefahr, dass Personen hierbei stereotypisiert und kategorisiert werden, um \u2013 im Sinne der Norm \u2013 ansprechbar, d.h. greifbar zu sein. Problematisch wird es vor allem dann, wenn es um Strukturkategorien geht, entlang derer soziale Ungleichheiten begr\u00fcndet und vollzogen werden und die zur Begr\u00fcndung von Diskriminierungen herangezogen werden. Es versch\u00e4rft sich, wenn es sich um individuell nicht disponible Eigenschaften handelt, es der Person also unm\u00f6glich oder nur begrenzt m\u00f6glich ist, Einfluss darauf zu nehmen, ob sie unter eine bestimmte Eigenschaft f\u00e4llt bzw. dieser zugeordnet wird (ebd.). Rechtliche Kategorisierungsprozesse k\u00f6nnen dann weitreichende Folgen haben, da sie zugleich als Grundlage der Strukturierung sozialer Ordnungen dienen: entlang von Strukturkategorien, die in gesellschaftliche Ungleichheits- und Machtverh\u00e4ltnisse eingebettet sind, werden Menschen bestimmte gesellschaftliche Positionen zugewiesen, die im hierarchisierten gesellschaftlichen Raum die Verteilung sozialer Chancen bedeuten.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Dilemma wird deutlich: Kategorisierungen sozialer Normen sind erforderlich, um denk-, sprech- und handlungsf\u00e4hig zu sein. Das Ergebnis \u2013 die Kategorie \u2013 ist fiktional und real zugleich (vgl. Liebscher et al. 2012: 205). Die soziale Realit\u00e4t der fiktiven Kategorien wirkt sich dabei nicht nur in struktureller, sondern auch individueller Hinsicht aus und versch\u00e4rft sich in ihrem normativen Gehalt, wenn es um Rechtsnormen geht.<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"auswirkung-rechtssubjektivierung\"><a name=\"_Toc112764681\"><\/a> Auswirkung: (Rechts)Subjek&shy;ti&shy;vie&shy;rung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Gerade der Bereich des Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrechts nutzt Kategorien, um Menschen zu beschreiben und zu erfassen, um die Einzelnen zum Rechtssubjekt zu machen. Dies hat im Recht einen starken Empowerment-Effekt. Ein Rechtssubjekt zu sein bedeutet das Recht, Rechte zu haben und sie einfordern zu k\u00f6nnen. Doch es bedeutet zugleich, dass Menschen sich den Kategorien unterwerfen m\u00fcssen, die das Recht ihnen anbietet, um es geltend machen zu k\u00f6nnen. Das Antidiskriminierungsrecht hat insbesondere durch seine starke normative Wirkung Effekte auf die Konstitution von Identit\u00e4ten und Subjektivit\u00e4ten. Das Recht wirkt also sowohl auf die identit\u00e4re Konstitution von Individuen als auch auf deren gesellschaftliche Anerkennung.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">In seiner Entscheidung zur personenstandsrechtlichen Erfassung des Geschlechts betonte das Bundesverfassungsgericht die praktische Bedeutung von Rechtsnormen als sozialen Normen, indem es ausf\u00fchrte, dass die \u201e<i>personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts Identit\u00e4t stiftende und ausdr\u00fcckende Wirkung<\/i>\u201c (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, &#8211; 1 BvR 2019\/16, Rn. 45) habe, da der Personenstand die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung sei. Die legislative Entscheidung, Geschlecht als zu erfassende Gr\u00f6\u00dfe im Personenstandsgesetz festzuschreiben, habe zudem Auswirkungen auf das Bewegen einer Person in der \u00d6ffentlichkeit. Die soziale Norm \u201eRecht\u201c diente so mit einer bis zur Entscheidung des BVerfG ausschlie\u00dflich zweigeschlechtlichen personenstandsrechtlichen Vermessung von Geschlecht (auch) der Aufrechterhaltung eines gesellschaftlichen Normalisierungsprozesses, der die Konstruktion von Zweigeschlechtlichkeit als (implizite) soziale und rechtliche Norm zur Folge hatte.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Recht fungiert so als Verstetigungsordnung gesellschaftlicher Normen, indem es durch die (personenstands)rechtliche Anforderung hegemoniale Vorstellungen von Heteronormativit\u00e4t (re)produziert und verfestigt, denen sich Menschen durch die juristisch-normative Anrufung nochmals verst\u00e4rkt unterwerfen m\u00fcssen (Elsuni 2017). Die Kategorisierungsprozesse sozialer Normen nehmen Einfluss auf auf das eigene Selbst, so dass die Kategorie, genauer: der ihr zugeschriebene Inhalt, Teil dessen wird, was als eigene Identit\u00e4t (re)produziert wird (vgl. Buckel 2007: 184ff.). Hierdurch realisieren sich Kategorisierungen auf individueller, aber auch auf gesellschaftlicher und struktureller Ebene. Gleichzeitig bergen sie die Gefahr der Reduzierung von Individuen auf die ihnen zugewiesenen Kategorien und die essentialisierende inhaltliche Zuschreibung, die damit erfolgt. Die Anwendung von analytischen (Struktur)Kategorien \u2013 gerade auf Menschen \u2013 l\u00e4uft immer Gefahr, auch reduzierend und exkludierend zu wirken. Intersektionale bzw. mehrdimensionale Diskriminierungserfahrungen etwa werden in eindimensionalen kategorialen Konzepten von \u201eden Frauen\u201c, \u201eden Migranten\u201c oder \u201eden Behinderten\u201c unsichtbar gemacht. Unterschiedliche Lebensrealit\u00e4ten innerhalb sozialer Gruppen werden homogenisiert (vgl. Lembke et al. 2014: 261f.), die Zuschreibung des Inhalts, wer oder was eine Frau \/ einen Migranten \/ eine Behinderte etc. ausmacht, geschieht aufgrund bestimmter, hegemonialer Erfahrungen.<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"unterschiedliche-rechtsinstrumente-unterschiedliche-dilemmata\"><a name=\"_Toc112764682\"><\/a> Unter&shy;schied&shy;liche (Rechts)Instrumente &ndash; unter&shy;schied&shy;liche Dilemmata<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">In der Anwendung von Recht variiert das Dilemma je nach Rechtsinstrument. Anders als Gleichheitsgebote, die auf die normative Gleichheit aller Menschen zielen (z.B. Art. 3 Abs. 1 GG: \u201e<i>Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich<\/i>\u201c), verbieten Diskriminierungsverbote die Benachteiligung von Menschen aufgrund bestimmter Kategorien wie \u201eGeschlecht\u201c, \u201eRasse\u201c, \u201eBehinderung\u201c, \u201eHerkunft\u201c oder \u201eGlaube\u201c. Der rechtliche Bezug auf Kategorien ist bei Diskriminierungsverboten unmittelbar gegeben.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Noch deutlicher erscheint das Dilemma, wenn es um F\u00f6rderma\u00dfnahmen bzw. positive Ma\u00dfnahmen geht. Solche Ma\u00dfnahmen zielen darauf, Strukturen von Diskriminierung, Benachteiligung und sozialer Ungerechtigkeit zu erkennen und ausgleichend auf sie zu reagieren. In Gesellschaften, in denen unmittelbare rechtliche Diskriminierungen kaum noch existieren, soziale Gerechtigkeit aber mitnichten verwirklicht ist, stellen positive Ma\u00dfnahmen wichtige Instrumente dar, um struktureller Diskriminierung zu begegnen. Solche Ma\u00dfnahmen ber\u00fccksichtigen die gleichen Kategorien wie Diskriminierungen, mit dem Ziel, eine unterrepr\u00e4sentierte Gruppe zu beg\u00fcnstigen und die Auswirkungen einer strukturell verankerten Benachteiligung und Diskriminierung auszugleichen. Die Verabschiedung und Anwendung von ausgleichenden F\u00f6rderma\u00dfnahmen erfordert immer eine Benennung: Die strukturell benachteiligte und zu bef\u00f6rdernde Gruppe muss identifiziert, benannt und damit (re)konstruiert werden.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen\u00fcberschrift-1-western \" lang=\"zxx\"><span id=\"antidiskriminierungsrecht-im-dilemma-oder-wo-sind-die-auswege\"><a name=\"_Toc112764683\"><\/a> Antidiskriminierungsrecht im Dilemma \u2013 oder:<br \/>\nWo sind die Auswege?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ist es m\u00f6glich, aus diesem Dilemma herauszukommen? Sind politische oder rechtliche Ma\u00dfnahmen gegen Diskriminierung denkbar, ohne zu essentialisieren, zu stereotypisieren, zu reduzieren? K\u00f6nnen wir unter Beachtung poststrukturalistischer Erkenntnisse sensibel mit der Benennung, mit Kategorisierung umgehen, ohne gleichzeitig Handlungsf\u00e4higkeit zu verlieren \u2013 in politischer und vor allem in rechtlicher Hinsicht?<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Antwort ist: Ja. Allerdings ist dabei ein sensibilisierter und bewusster Umgang mit (Rechts)Sprache erforderlich. Hierdurch bleibt Recht als (sicher nicht einziges) Instrument auch aus kritischer Perspektive nutzbar, um soziale Ungerechtigkeit und Diskriminierung aufzuheben oder zumindest zu reduzieren. Da wir uns dabei der Notwendigkeit von Benennung und Kategorisierung nicht entziehen k\u00f6nnen, muss es um die Setzung von Inhalten dieser Kategorien gehen. Je nachdem, wie eine Kategorie interpretiert wird, d.h. wessen Erfahrungen geh\u00f6rt und zugrunde gelegt werden, sind Inhalte mehr oder weniger starr, eindimensional, reduziert und essentialisierend. Die Interpretation von Rechtskategorien und damit die Festlegung, welche Differenz rechtlich relevant ist, wird so zu einer politischen Handlung.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\"><a name=\"_GoBack\"><\/a>Der st\u00e4ndige Einbezug poststrukturalistischer Erkenntnisse in die Interpretation und Anwendung kategorialen Antidiskriminierungsrechts bietet die Grundlage, sich den Herausforderungen und (negativen) Auswirkungen, die die Rechtsanwendung mit sich bringen kann, zu stellen, um Identit\u00e4ten und Kategorien bewusst fluide, unabgeschlossen und multidimensional zu halten sowie zu bedenken, welche Auswirkungen rechtliche Kategorisierungen auf die Konstruktion individueller und gesellschaftlicher Identit\u00e4ten haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"postkategoriales-antidiskriminierungsrecht\"><a name=\"_Toc112764684\"><\/a> Postka&shy;te&shy;go&shy;ri&shy;ales Antidis&shy;kri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;recht<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Im Recht \u2013 insbesondere im Antidiskriminierungsrecht, in dem sich die juristische Kategorisierung durch Festlegung von sog. Diskriminierungskategorien direkt auf die Normadressat_innen bezieht \u2013 findet seit etwa zehn Jahren eine kritische Auseinandersetzung mit juristischen Kategorien und Kategorisierungsprozessen statt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Unter dem zusammenfassenden Titel des postkategorialen Antidiskriminierungsrechts, ein Begriff, der durch Susanne Baer etabliert wurde (vgl. Baer 2010), n\u00e4hern sich unterschiedliche Ans\u00e4tze einer rechtsdogmatischen und damit per se anwendungsbezogenen Analyse juristischer Antidiskriminierungskategorisierungen. Postkategoriale Ans\u00e4tze zeichnen sich durch die Kritik kategorialer Zuordnungen aus, die juristische Analyse nimmt dabei vor allem die Prozesse der Zuschreibung sowie Ungleichheiten und Benachteiligungen im Kontext von Macht- und Herrschaftsverh\u00e4ltnissen in den Blick (Lembke et al. 2014: 262). Dabei geht es postkategorialen Ans\u00e4tzen nicht um die Infragestellung oder gar Abschaffung von Kategorien als kritische Benennungs- und Analysebegriffe f\u00fcr soziale Ungleichheiten (die Ans\u00e4tze sind also nicht antikategorial), sondern vielmehr darum, \u201eden Rechtsdiskurs darin zu best\u00e4rken, Ungleichwertigkeitsideologien und soziale Ungleichheitsverh\u00e4ltnisse, also die strukturelle Dimension von Diskriminierung, zu adressieren\u201c (ebd.: 283).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Hierbei werden unterschiedliche Ans\u00e4tze verfolgt: Legislative Ans\u00e4tze adressieren den Gesetzgeber mit der Forderung, die Formulierung bestimmter Rechtsinstrumente wie z.\u00a0B. Diskriminierungsverbote zu \u00e4ndern, um bereits legislativ weniger auf Kategorien als auf Kategorisierungsstrukturen und -prozesse abzustellen (vgl. Liebscher et al. 2012). Im Rahmen der im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2017 gef\u00fchrten rechtswissenschaftlichen Diskussion um die Erfassung von \u201eGeschlecht\u201c als personenstandsrechtlicher Kategorie sprachen sich postkategoriale Ans\u00e4tze gegen diese Kategorisierung im Personenstandsrecht aus (vgl. Elsuni 2017; V\u00f6lzmann 2018).<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote2sym\" name=\"sdendnote2anc\"><sup>ii<\/sup><\/a> Die Forderung des Verzichts auf die Kategorie \u201eGeschlecht\u201c im Personenstandsrecht hei\u00dft dabei keineswegs, die Wirkungsmacht von Geschlecht als sozialer Strukturkategorie au\u00dfer Acht zu lassen, so dass die Kategorie auch in diesen Ans\u00e4tzen \u201e<i>im Recht noch keineswegs ausgedient<\/i>\u201c (V\u00f6lzmann 2018) hat.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Daneben zielen interpretative Ans\u00e4tze darauf, die Auslegungshoheit einer ausschlie\u00dflich hegemonialen Deutung zu entziehen, um \u00fcber die Interpretation von Kategorien als unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B.: \u201e<i>Was ist Geschlecht?<\/i>\u201c) zu einer Resignifizierung der Kategorien<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote3sym\" name=\"sdendnote3anc\"><sup>iii<\/sup><\/a> als soziale Konstruktion (vgl. Lembke et al. 2014, 283) und damit zu diverseren, weniger essentialisierenden und exkludierenden Anwendungen von Recht zu kommen (vgl. Elsuni 2007; dies. 2011; Adamietz 2011). Ein solcher Ansatz l\u00e4sst sich auch im Beschluss des BVerfG zur personenstandsrechtlichen Erfassung des Geschlechts in den Erl\u00e4uterungen zur Rechtskategorie \u201eGeschlecht\u201c herauslesen (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, &#8211; 1 BvR 2019\/16, Rn. 50).<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"bestehende-herausforderungen-in-der-rechtspraxis\"><a name=\"_Toc112764685\"><\/a> Bestehende Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen in der Recht&shy;s&shy;praxis<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Dar\u00fcber hinaus bestehen weitere Herausforderungen im Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrecht, die bisher nicht gel\u00f6st sind.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die sog. Frauenquote im \u00f6ffentlichen Dienst, die unter strengen Voraussetzungen die bevorzugte Einstellung und\/oder Bef\u00f6rderung von Frauen vorsieht, bezieht sich explizit auf die Kategorie \u201eFrauen\u201c und stellt hierdurch ein starkes F\u00f6rderinstrument (in den Worten des AGG: eine positive Ma\u00dfnahme) dar, das an die strukturelle Benachteiligung von Frauen in der Arbeitswelt ankn\u00fcpft und Personen, die durch die strukturelle Benachteiligung betroffen oder gef\u00e4hrdet sind, einen expliziten und rechtsverbindlichen Anspruch zum Ausgleich des strukturellen Nachteils bietet. Dennoch wird die Bezugnahme auf die Gruppe der Frauen auch aus emanzipatorischer Perspektive kritisiert, da im Rahmen dieses Kategorisierungsprozesses die zuvor genannten Probleme aufkommen. Um die (dann auch rechtliche) Kategorie der \u201eFrauen\u201c anwenden zu k\u00f6nnen, muss ihr ein klarer Inhalt zugewiesen werden. Doch wer legt wie fest, wer oder was Frauen sind? Wessen Erfahrungen beeinflussen die Definition der Gruppe von Frauen? Bekannt ist, dass viel eher die innerhalb der betreffenden Gruppe dominanten Positionen und Erfahrungen Eingang in die Definition finden und eben nicht die marginalisierten. Damit erfolgt die Definition von Frauen in Abgrenzung zu M\u00e4nnern, aber gegebenenfalls ohne intersektionale Beachtung von anderen Unterscheidungsdimensionen wie \u201eHautfarbe\u201c, \u201eKlasse\u201c oder \u201eBehinderung\u201c. Welche Auswirkung hat dies dann auf die Anwendung und Wirkungen eines so starken Antidiskriminierungsinstruments? Kann die Antwort darin liegen, von gruppenbezogenen Ma\u00dfnahmen abzusehen (Baer 2010) und somit auf Ma\u00dfnahmen zur tats\u00e4chlichen F\u00f6rderung von Geschlechtergerechtigkeit zu verzichten? Hierdurch w\u00fcrde ein machtvolles Instrument aufgegeben, dessen St\u00e4rke \u2013 aber eben auch Schw\u00e4che \u2013 gerade in der Benennung von benachteiligenden Strukturen liegt. Wie ein solches Instrument wie die verbindliche Quote konkret ver\u00e4ndert werden kann, ohne die Gefahren zu reproduzieren, ist bislang unbeantwortet.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Eine \u00e4hnliche Schwierigkeit stellt sich beim Erbringen des gerichtlichen Nachweises von mittelbarer Diskriminierung dar (vgl. hierzu Sacksofsky 2011: 22f.). Anders als bei unmittelbarer Diskriminierung kn\u00fcpft die Benachteiligung hier nicht direkt an eine der vom Antidiskriminierungsrecht verp\u00f6nten Kategorien an, sondern erfolgt durch die Anwendung von vermeintlich neutralen Kriterien oder Regelungen, die auf den ersten Blick nicht in Bezug zu eben jenen Kategorien stehen. Die vermeintlich neutralen Kriterien wirken sich aber im Effekt benachteiligend auf bestimmte Gruppen von Personen aus. Bekanntes Beispiel sind die Kriterien der Vollzeitbesch\u00e4ftigung und des ununterbrochenen Arbeitslebenslaufs als Voraussetzungen f\u00fcr Einstellungen oder Bef\u00f6rderungen, die im Ergebnis dazu f\u00fchrten, dass vermehrt Frauen von Einstellungen und Bef\u00f6rderungen ausgeschlossen wurden. In Gerichtsverfahren k\u00f6nnen zum Nachweis einer solchen mittelbaren Diskriminierung z.B. Statistiken eingebracht werden. Und auch hier befinden wir uns im Dilemma: Neben der Problematik, dass teilweise kaum erf\u00fcllbare Anforderungen an die Statistiken gesetzt werden (so das BAG Urteil vom 22.7.2010 \u2013 8 AZR 1012\/08, \u201eGema\u201c), birgt bereits die Statistik selbst die Gefahr, sich in essentialisierender und eindimensionaler Weise auf Kategorien zu beziehen bzw. beziehen zu m\u00fcssen, um entsprechend aussagekr\u00e4ftig zu sein. Gerade f\u00fcr den Bereich der Antidiskriminierung w\u00e4ren zum Zwecke des gerichtlichen Nachweises gegebenenfalls \u00e4u\u00dferst sensible Daten zu erheben.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-1-western \" lang=\"zxx\"><span id=\"fazit\"><a name=\"_Toc112764686\"><\/a> Fazit<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die unterschiedlichen Ans\u00e4tze des postkategorialen Antidiskriminierungsrechts verdeutlichen, dass poststrukturalistische Erkenntnisse lohnenswerte Ausgangspunkte f\u00fcr rechtsdogmatische und -politische Interventionen gegen Diskriminierung bieten. Nichtsdestotrotz ist und bleibt die konkrete Umsetzung von Antidiskriminierungsma\u00dfnahmen schwierig, die Diskriminierungen explizit adressieren und bek\u00e4mpfen sollen, ohne Ungleichheitskategorien immer auch gleichzeitig zu (re)produzieren. Insofern bleibt es in wissenschaftlicher und politischer Hinsicht auch weiterhin wichtig, sich mit kategoriensensiblen Interventionen gegen Diskriminierungen zu befassen.<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><strong class=\"western\">Sarah\u00a0Elsuni<\/strong> Jahrgang 1975, Dr. jur., Professorin f\u00fcr das Recht der Sozialen Arbeit mit dem Schwerpunkt Recht der Frau\/legal gender studies an der Frankfurt University of Applied Sciences. Aktuelle Forschungsfelder: Grund- und Menschenrechte im Mehrebenensystem; Legal Gender Studies &amp; Theory. Aktuelle Ver\u00f6ffentlichungen: Gemeinwohl-Topoi im \u00d6ffentlichen Recht, in: Hiebaum, Christian (Hrsg.), Handbuch Gemeinwohl, Berlin 2021 (Springer Open); Feministische Rechtstheorien, in: Hilgendorfer, Eric\/Joerden, Jan (Hrsg.), Handbuch zur Rechtsphilosophie, Stuttgart 2021, S. 270\u2013277 (mit Susanne Baer); Feministische Rechtstheorie, in: Buckel, Sonja\/Christensen, Ralph\/Fischer-Lescano, Andreas (Hrsg.), Neue Theorien des Rechts (3. \u00fcberarb. Aufl.), T\u00fcbingen 2020 (Mohr Siebeck Verlag), S. 225\u2013241.<\/p>\n<p class=\"v-zwischen\u00fcberschrift-2-western\"><a name=\"_Toc112764687\"><\/a> Literatur<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Adamietz, Laura<\/i> 2011: Geschlecht als Erwartung.<b> <\/b>Das Geschlechtsdiskriminierungsverbot als Recht gegen Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentit\u00e4t, Baden-Baden.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Baer, <\/i><i>Susanne<\/i> 2010: Chancen und Risiken Positiver Ma\u00dfnahmen: Grundprobleme des<br \/>\nAntidiskriminierungsrechts. In: Heinrich-B\u00f6ll-Stiftung (Hg.), Positive Ma\u00dfnahmen.<br \/>\nVon Antidiskriminierung zu Diversity, S. 23-39, abrufbar unter: <span style=\"color: #000080;\"><span lang=\"zxx\"><a href=\"https:\/\/www.boell.de\/sites\/default\/files\/Endf_Positive_Massnahmen.pdf\"><span style=\"color: #000000;\">https:\/\/www.boell.de\/sites\/default\/files\/Endf_Positive_Massnahmen.pdf<\/span><\/a><\/span><\/span><span style=\"color: #000000;\">. <\/span><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Baer, Susanne<\/i> 1996: Dilemmata im Recht und Gleichheit als Hierarchisierungsverbot \u2013 Der Abschied von Thelma und Louise, in: Kriminologisches Journal, H. 4, S. 242-260.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Buckel, Sonja<\/i> 2007: Subjektivierung &amp; Koh\u00e4sion. Zur Rekonstruktion einer materialistischen Theorie des Rechts, Weilerswist-Metternich.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Butler, Judith<\/i> 1991: Das Unbehagen der Geschlechter, Frankfurt am Main.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Cornell, Drucilla<\/i> 1991: Beyond Accommodation: Ethical Feminism, Deconstruction and the Law, New York.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Crenshaw, Kimberl\u00e9<\/i> 1989: Demarginalizing the Intersection of Race and Sex: A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine, Feminist Theory and Antiracist Politics.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Elsuni, Sarah<\/i> 2017<b>:<\/b><em><i> \u201eHarter oder weicher Sexit\u201c?, <\/i><\/em><em>Verfassungsblog<\/em> vom 17.11.2017, abrufbar unter: <span style=\"color: #000080;\"><span lang=\"zxx\"><a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/harter-oder-weicher-sexit\/\"><span style=\"color: #000000;\">https:\/\/verfassungsblog.de\/harter-oder-weicher-sexit\/<\/span><\/a><\/span><\/span>, DOI: <span style=\"color: #000080;\"><span lang=\"zxx\"><a href=\"https:\/\/dx.doi.org\/10.17176\/20171117-082755\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"color: #000000;\">10.17176\/20171117-082755<\/span><\/a><\/span><\/span><span style=\"color: #000000;\">.<\/span><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Elsuni, Sarah<\/i> 2011: Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte \u2013 Eine geschlechtertheoretische Untersuchung der Konzepte Geschlecht, Gleichheit und Diskriminierung im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen, Baden-Baden.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Elsuni, Sarah<\/i> 2007: Zur ReProduktion von Machtverh\u00e4ltnissen durch juridische Kategorisierungen am Beispiel \u203aGeschlecht\u2039, in: Behmenburg, Lena et al. (Hrsg.), WissenSchaf(f)t Geschlecht. Frankfurt, S. 133\u2013147.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Lembke, Ulrike\/ Liebscher, Doris<\/i> 2014: Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht? &#8211; Oder: Wie kommen Konzepte der Intersektionalit\u00e4t in die Rechtsdogmatik?, in: Philipp et al. (Hrsg.), Intersektionelle Benachteiligung und Diskriminierung, Baden-Baden, S. 261-289.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Liebscher, Doris\/Naguib, Tarek<\/i> et al. 2012: Wege aus der Essentialismusfalle: \u00dcberlegungen zu einem postkategorialen Antidiskriminierungsrecht, Kritische Justiz Jg. 45, H. 2, S. 204-218.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>M\u00fchlke, Anna-Miria<\/i> 2001: Feministische Dilemmata. Zu Praxis und Theorie einer feministischen Rechtswissenschaft, in: Forum Recht Online, H. 2, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.forum-recht-online.de\/2001\/201\/201muehlke.htm.\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.forum-recht-online.de\/2001\/201\/201muehlke.htm.<\/a><\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Sacksofsky, Ute <\/i>2011: Mittelbare Diskriminierung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Expertise im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (Hrsg.), abrufbar unter: <span style=\"color: #000080;\"><span lang=\"zxx\"><a href=\"https:\/\/www.antidiskriminierungsstelle.de\/SharedDocs\/downloads\/DE\/publikationen\/Expertisen\/expertise_mittelbare_diskriminierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\"><span style=\"color: #000000;\">https:\/\/www.antidiskriminierungsstelle.de\/SharedDocs\/downloads\/ DE\/publikationen\/Expertisen\/expertise_mittelbare_diskriminierung.pdf?__blob= publicationFile&amp;v=2<\/span><\/a><\/span><\/span>.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Scherr, Albert<\/i> 2016: Diskriminierung\/Antidiskriminierung \u2013 Begriffe und Grundlagen, in: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung (Hrsg.), abrufbar unter: <span style=\"color: #000080;\"><span lang=\"zxx\"><a href=\"https:\/\/www.bpb.de\/shop\/zeitschriften\/apuz\/221573\/diskriminierung-antidiskriminierung-begriffe-und-grundlagen\/\"><span style=\"color: #000000;\">https:\/\/www.bpb.de\/shop\/zeitschriften\/apuz\/221573\/ diskriminierung-antidiskriminierung-begriffe-und-grundlagen\/<\/span><\/a><\/span><\/span>.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>V\u00f6lzmann, Berit<\/i> 2018:<em><i> Postgender! F\u00fcr ein Recht ohne Geschlecht, Verfassungsblog<\/i><\/em> vom 11.10.2018, abrufbar unter: <span style=\"color: #000080;\"><span lang=\"zxx\"><a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/postgender-fuer-ein-recht-ohne-geschlecht\/\"><span style=\"color: #000000;\">https:\/\/verfassungsblog.de\/postgender-fuer-ein-recht-ohne-geschlecht\/<\/span><\/a><\/span><\/span><span style=\"color: #000000;\">, DOI: <\/span><span style=\"color: #000080;\"><span lang=\"zxx\"><a href=\"https:\/\/dx.doi.org\/10.17176\/20181012-131350-0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"color: #000000;\">10.17176\/20181012-131350-0<\/span><\/a><\/span><\/span>.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Stang Dahl, Tove<\/i> 1992: FrauenRecht : eine Einf\u00fchrung in feministisches Recht, Bielefeld.<\/p>\n<p class=\"v-literaturverzeichnis-western\"><i>Yuval-Davis, Nira<\/i> 1996: Frauen und <span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">\u201e<\/span><\/span><\/span><\/span>transversale Politik<span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Gentium Book Basic;\"><span style=\"font-size: small;\"><span lang=\"de-DE\">\u201c<\/span><\/span><\/span><\/span>, in: Fuchs, Brigitte; Habinger, Gabriele (Hrsg.), Rassismen &amp; Feminismen. Differenzen, Machtverh\u00e4ltnisse und Solidarit\u00e4t zwischen Frauen, Wien.<\/p>\n<p class=\"v-zwischen\u00fcberschrift-2-western\">Anmerkungen:<\/p>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p><span style=\"font-size: xx-small;\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i<\/a>Essentialisierung beschreibt das Ph\u00e4nomen, das den in die Kategorie gez\u00e4hlten Personen eine urspr\u00fcngliche Wesenheit \u2013 eine ihnen inh\u00e4rente Essenz \u2013 zugewiesen wird. Diese Essenz, als \u201ewahre Natur\u201c verstanden, bestimmt sich im Rahmen von Essentialisierungen unabh\u00e4ngig von Kontext und Interpretation. Durch Naturalisierung wird die kategoriale Zuschreibung als nat\u00fcrlich und nicht zugeschrieben dargestellt, m\u00f6gliche Merkmale oder Differenzen als vorgegeben und nicht als konstruiert verstanden. Naturalisierung bedeutet daher die Verschleierung von Herrschaftsverh\u00e4ltnissen, die der Festlegung und Definition von Kategorien und ihren Inhalten immer auch zugrunde liegt.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote2\">\n<p><span style=\"font-size: xx-small;\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote2anc\" name=\"sdendnote2sym\">ii<\/a>Dies wurde durch den Gesetzgeber in der \u00c4nderung von \u00a7 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) leider nicht umgesetzt.<\/span><\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote3\"><span style=\"font-size: xx-small;\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote3anc&quot;\">iii<\/a>In Anlehnung an Judith Butler beschreibt der Begriff der Resignifizierung die emanzipatorische Aneignung und\/oder Umdeutung von Begriffen und Kategorien.<\/span><\/div>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[47,16],"tags":[3039,682,3031,3040,3035,3050,681,3051,667],"autoren":[3049],"publikationen":[3030],"class_list":["post-18518","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-lebensweisen-pluralismus","category-rechtspolitik","tag-antidiskriminierungsrecht","tag-demokratisierung","tag-diskriminierung","tag-feminismus","tag-gleichstellung","tag-poststrukturalismus","tag-rechtspolitik","tag-subjektivierung","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sarah-elsuni","publikationen-237-238-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Benennungsdilemma als Herausforderung feministischer Rechtsdogmatik und -politik Poststrukturalismus trifft Anwendungsbezug: Zum Spannungsfeld von Kategorien, Diskriminierung und Intervention - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/237-238-vorgaenge\/publikation\/das-benennungsdilemma-als-herausforderung-feministischer-rechtsdogmatik-und-politik-poststrukturalismus-trifft-anwendungsbezug-zum-spannungsfeld-von-kategorien-diskriminierung-und-intervention\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Benennungsdilemma als Herausforderung feministischer Rechtsdogmatik und -politik Poststrukturalismus trifft Anwendungsbezug: Zum Spannungsfeld von Kategorien, Diskriminierung und Intervention - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ma\u00dfnahmen gegen Diskriminierung sind vor allem dann effektiv, wenn sie explizit adressieren, welche Diskriminierungen verboten sind oder welche Nachteile aufgrund welcher Diskriminierungsfaktoren bzw. -kategorien durch eine ungleiche Behandlung ausgeglichen werden sollen. 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