{"id":18812,"date":"2023-07-24T16:35:03","date_gmt":"2023-07-24T14:35:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18812"},"modified":"2025-08-15T15:43:43","modified_gmt":"2025-08-15T13:43:43","slug":"staatliche-reaktion-auf-klimaproteste-aus-der-perspektive-des-internationalen-menschenrechtsschutzes-versuch-einer-einordnung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/239-240-vorgaenge\/publikation\/staatliche-reaktion-auf-klimaproteste-aus-der-perspektive-des-internationalen-menschenrechtsschutzes-versuch-einer-einordnung\/","title":{"rendered":"Staatliche Reaktion auf Klimaproteste aus der Perspektive des internationalen Menschen\u00adrechtsschutzes \u2013 Versuch einer Einordnung"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>Neue Protestformen gegen unzureichenden Klimaschutz, insbesondere das Ankleben von Personen auf Stra\u00dfen, Start- und Landebahnen von Flugh\u00e4fen sowie an Kunstwerken, f\u00fchren immer wieder zu Behinderungen im t\u00e4glichen Leben. Regelm\u00e4\u00dfig geht die Polizei dagegen vor, wobei umstritten ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr das polizeiliche Einschreiten immer gegeben sind. Dies hat zu politischen Forderungen nach einer Versch\u00e4rfung des Strafrechts und einem h\u00e4rteren Vorgehen gegen die Proteste gef\u00fchrt. Teilweise werden die Klimaaktivist* innen als Extremisten beschrieben, die an die fr\u00fchere RAF erinnerten.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-teaser-western\"><em>In Medien und Fach\u00f6ffentlichkeit wird der Umgang mit diesen Protestformen kontrovers diskutiert. Dabei wird ein breites Spektrum grunds\u00e4tzlicher Fragen hinsichtlich der Legitimit\u00e4t der Proteste, seines verfassungsrechtlichen Schutzes, dem Charakter als ziviler Ungehorsam, der Angemessenheit strafrechtlicher Normen im Umgang hiermit und der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft bei der Umsetzung internationaler Verpflichtungen zum Klimaschutz aufgeworfen. Der folgende Beitrag untersucht die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen und f\u00fcr den staatlichen Umgang mit Klimaprotesten.<\/em><\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"internationale-menschenrechte-und-klimawandel\">Inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Menschen&shy;rechte und Klimawandel<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Der Klimawandel stellt f\u00fcr den internationalen Menschenrechtsschutz eine besondere Herausforderung dar. (Humphreys 2010) Aufgrund als gesichert geltender wissenschaftlicher Erkenntnisse k\u00f6nnen Szenarien nach Ort, Zeit, betroffenen Personen und Handlungsabl\u00e4ufen entwickelt werden, die unmittelbar mit der Erderw\u00e4rmung zusammenh\u00e4ngen. Teilweise sind die Gefahren bereits in Sch\u00e4digungen umgeschlagen. Die gesamte Situation ist f\u00fcr bestimmte Regionen, Wirtschaftssektoren und gesellschaftliche Kontexte dokumentiert. (IPCC 2022)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Klimawandel wirkt sich direkt negativ auf die Rechte der Menschen auf Leben, Gesundheit, Wohnen, Wasser und Nahrung aus. Diese negativen Auswirkungen werden mit der Zeit exponentiell zunehmen. Durch staatliche Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung und zum Ausgleich des Klimawandels werden schutzbed\u00fcrftige Bev\u00f6lkerungsgruppen, darunter Frauen, Kinder, \u00e4ltere Menschen, indigene V\u00f6lker, Minderheiten, Migranten, Landarbeiter, Menschen mit Behinderungen und die Armen mindestens indirekt in weiteren Rechten betroffen sein. (United Nations 2022)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">W\u00e4hrend die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Staaten grunds\u00e4tzlich darauf beschr\u00e4nkt sind, den Rechten Wirksamkeit zu verleihen, liegen die Umsetzungsma\u00dfnahmen aber in ihrer nationalen Entscheidung. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Klimawandel nur innerhalb eines engen Zeitfensters verhindert werden kann, indem die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen begrenzt werden. Die Wirkung ordnungspolitischer Ma\u00dfnahmen auf die Emissionsmenge kann gemessen und damit ihre Schutzwirkung f\u00fcr die Menschenrechte bewertet werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Durch den Zeitfaktor und die Transparenz staatlicher Ma\u00dfnahmen wird der Entscheidungsspielraum der Staaten und ihrer Gesetzgebungsorgane zunehmend eingeschr\u00e4nkt. Der IPCC-Bericht zeigt auf, dass die 1,5\u00b0C-Grenze immer noch erreichbar ist, und skizziert die kritischen Ma\u00dfnahmen, die in allen Sektoren und von jedem Einzelnen auf nationaler und internationaler Ebenen erforderlich sind. Unterschiedliche politische Systeme reagieren auf diesen Verlust von Gestaltungsmacht mit unterschiedlichen Ma\u00dfnahmen. Gemeinsam ist ihnen laut IPCC jedoch, dass die Ma\u00dfnahmen fragmentiert bleiben, nur langsam ergriffen werden, nicht sektor\u00fcbergreifend und ungleich \u00fcber die Regionen verteilt sind. Haupthindernisse f\u00fcr effektive staatliche Ma\u00dfnahmen sind u.a. begrenzte Ressourcen, mangelndes Engagement des Privatsektors und der B\u00fcrger, unzureichende Mobilisierung der Gesellschaften, unzureichende Finanzmittel (auch f\u00fcr die Forschung), geringe Klimakompetenz, mangelndes politisches Engagement, und ein geringes Bewusstsein f\u00fcr die Dringlichkeit der Situation in der Bev\u00f6lkerung. Nach Einsch\u00e4tzung des IPCC \u201e<i>[\u2026] ist die Zivilgesellschaft weitgehend der einzige verl\u00e4ssliche Motor, der die Institutionen dazu bringt, sich in dem erforderlichen Tempo zu ver\u00e4ndern<\/i>\u201c. (IPCC 2023)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Fraglich ist, welche Auswirkungen internationale Menschenrechtsverpflichtungen als Ausdruck konkreter Unrechtserfahrungen in dieser Situation gesellschaftlicher Umbr\u00fcche auf den Umgang mit Klimaprotesten in Deutschland haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"rechtliche-einordnung-staatlicher-massnahmen-des-klimaschutzes-in-deutschland\">Rechtliche Einordnung staatlicher Ma&szlig;nahmen des Klima&shy;schutzes in Deutschland<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enth\u00e4lt eine positive Verpflichtung des Staates, die B\u00fcrger im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten vor Gef\u00e4hrdungen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Klimawandel ist nach Erkenntnis des BVerfG eine internationale Herausforderung. Darum ist Deutschland verpflichtet, eine L\u00f6sung des Klimaschutzproblems auch auf internationaler Ebene zu suchen. Die Pflicht, gegen Gefahren des Klimawandels zu sch\u00fctzen, verlangt ein international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung (z.B. durch Verhandlungen, in Vertr\u00e4gen oder in Organisationen) auf Klimaschutzaktivit\u00e4ten hinzuwirken, in die eingebettet dann nationale Ma\u00dfnahmen ihren Beitrag zur Begrenzung des Klimawandels leisten. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot in Art. 20a GG hat so von vornherein auch eine internationale Dimension.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Andererseits verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Staat auch, soweit der Klimawandel nicht aufgehalten werden kann oder bereits eingetreten ist, den dadurch verursachten Gefahren durch positive Schutzma\u00dfnahmen zu begegnen. Trotz der Fortschritte der Klimama\u00dfnahmen bestehen Anpassungs- und Abmilderungsl\u00fccken. Diese werden bei den derzeitigen Umsetzungsraten zunehmen. Harte und weiche Fristen f\u00fcr die Anpassung sind in einigen \u00d6kosystemen und Regionen bereits abgelaufen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Soweit noch wissenschaftliche Ungewissheit \u00fcber umweltrelevante Ursachenzusammenh\u00e4nge bestehen, schlie\u00dft die durch Art.\u00a020a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten k\u00fcnftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht nach dem BVerfG ein, bereits belastbare Hinweise f\u00fcr die M\u00f6glichkeit gravierender oder irreversibler Beeintr\u00e4chtigungen zu ber\u00fccksichtigen. Die Schutzpflicht des Staates greift nicht erst dann, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet. Fraglich ist, wie die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands diese allgemeinen Schutzpflichten konkretisieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"verpflichtungen-aus-internationalen-menschenrechtsvertraegen\">Verpflich&shy;tungen aus inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nalen Menschen&shy;rechts&shy;ver&shy;tr&auml;gen<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Nach den Menschenrechtsvertr\u00e4gen sind die Staaten verpflichtet, die gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Mittel f\u00fcr die schrittweise Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie f\u00fcr den Schutz und die F\u00f6rderung der b\u00fcrgerlichen und politischen Rechte zu mobilisieren und bereitzustellen. Eine abnehmende Wirksamkeit von Menschenrechten auf nationaler Ebene bedeutet grunds\u00e4tzlich eine Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. Das Vers\u00e4umnis, angemessene Ma\u00dfnahmen zu ergreifen und die daf\u00fcr notwendigen Ressourcen zu mobilisieren, um vorhersehbare Menschenrechtsverletzungen durch den Klimawandel zu verhindern, verst\u00f6\u00dft gegen diese Verpflichtung.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wichtig f\u00fcr die Qualit\u00e4t wirksamer staatlicher Ma\u00dfnahmen ist neben dem Ergebnis auch das Verfahren, in dem sie getroffen werden. Menschenrechtliche Verpflichtungen erfordern f\u00fcr die Rechtfertigung staatlicher Eingriffen die Abw\u00e4gung aller betroffenen Interessen. (Fremuth 2019) Dar\u00fcber hinaus garantieren der Internationale Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (IPbpR) und andere Menschenrechtsvertr\u00e4ge allen Menschen das Recht auf freie, aktive, sinnvolle und informierte Beteiligung an \u00f6ffentlichen Angelegenheiten. Diese internationalen Verpflichtungen bilden den Ma\u00dfstab f\u00fcr wirksame, auf Rechten basierende Klimaschutzma\u00dfnahmen und erfordern offene und partizipative Institutionen und Prozesse sowie genaue und transparente Messung der Wirkungen von Ma\u00dfnahmen auf Treibhausgasemissionen. Hierf\u00fcr sollten besonders die internationalen Richtlinien f\u00fcr die Beteiligung von verletzlichen Personen, Gruppen und V\u00f6lkern an Entscheidungsprozessen beachtet werden. (UN Habitat 2015)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der internationale Menschenrechtsschutz ist grunds\u00e4tzlich systemindifferent, nicht jedoch neutral. Die Verpflichtungen der Staaten sind auf die Wirksamkeit jedes einzelnen Rechts gerichtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit staatlicher Handlungen durch Gesetz und andere, etwa soziale oder wirtschaftliche Ma\u00dfnahmen, die mit einem autorit\u00e4ren Staatssystem unvereinbar sein k\u00f6nnen. Nicht gleichzusetzen sind die erforderlichen demokratischen Elemente aber mit der Parteiendemokratie deutschen Musters. Da mangels politischer Optionen das Klientel der jeweiligen Parteien in den gesetzlichen Kompromissen nicht wie gew\u00fcnscht bedient werden kann, ist der Machtverlust durch die wissenschaftlichen Erkenntnisse \u00fcber den Klimawandel gerade f\u00fcr kleine Parteien existenziell. Es ist wahrscheinlich, dass als Reaktion darauf mit einer Ab- und Ausgrenzungsrhetorik das eigene Klientel mobilisiert wird.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die grunds\u00e4tzliche Bedeutung internationaler menschenrechtlicher Entwicklungen f\u00fcr den Umgang der deutschen Staatsgewalt mit dem Klimawandel und Klimaprotesten ergibt sich aus ihrer Bindung an Grund- und Menschenrechte nach Art.\u00a01 Abs.\u00a03 GG und Art. 20 Abs.\u00a03 GG.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das BVerfG hat aus der V\u00f6lkerrechtsfreundlichkeit des GG entwickelt, dass die drei Staatsgewalten bei allen ihren Entscheidungen die internationalen Menschenrechtsvertr\u00e4ge mit einbeziehen m\u00fcssen, die Deutschland ratifiziert hat. Diese haben damit \u00fcber ihren normenhierarchischen Rang als einfaches Bundesrecht hinaus praktische Wirkung auch bei der Auslegung von Grundrechten und von sp\u00e4ter erlassenem oder speziellerem Bundesrecht. Dabei ist diese Orientierungswirkung ein dynamisches Verh\u00e4ltnis, das prim\u00e4r durch die Entscheidungen der internationalen Vertrags\u00fcberwachungsverfahren bestimmt wird, wie etwa des EGMR oder des UN Menschenrechtsausschusses. Aber auch die Anwendung der internationalen Standards durch nationale Gerichte anderer Staaten kann wichtige Hinweise auf menschenrechtskonforme L\u00f6sungen liefern.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Internationale Menschenrechtsabkommen enthalten grunds\u00e4tzlich sowohl negative Unterlassungspflichten als auch positive Gew\u00e4hrleistungspflichten und Schutzpflichten zugunsten von Privaten f\u00fcr jedes vereinbarte Recht. In Bezug auf alle drei Pflichtenebenen m\u00fcssen die staatlichen Ma\u00dfnahmen gesetzlich vorgeschrieben sein (Bedingung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit), durch die Verfolgung eines legitimen Ziels gerechtfertigt sein (Bedingung der Legitimit\u00e4t) und schlie\u00dflich muss der Eingriff auf das beschr\u00e4nkt sein, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist bzw. es m\u00fcssen zumindest alle betroffenen Interessen sorgf\u00e4ltig gegeneinander abgewogen werden (Voraussetzung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit). Darum ist es wichtig, die Entscheidungen internationaler Vertrags\u00fcberwachungsverfahren und die internationale Diskussion im Einzelnen nachzuverfolgen und in nationalen Abw\u00e4gungsprozessen zu nutzen. (De Schutter 2010)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die internationale <i>Climate change litigation database<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a><\/i> listet z.Zt. 122 F\u00e4lle auf, in denen weltweit Regierungen wegen behaupteter Verletzungen von Menschenrechten verklagt wurden. Die Zahl der Verfahren hinsichtlich des Klimawandels gegen Regierungen und Unternehmen betr\u00e4gt insgesamt ca. 2.000, viele mit Menschenrechtsbezug in ihrer rechtlichen Begr\u00fcndung. Auch UN-Aussch\u00fcsse zur \u00dcberwachung der Einhaltung verschiedene Vertr\u00e4ge haben in F\u00e4llen zum Klimawandel entschieden. Vor dem EGMR sind aktuell 12 Verfahren anh\u00e4ngig. Nach der Rechtsprechung des EGMR ergeben sich auch aus der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) positive Verpflichtungen der Staaten zum Schutz vor lebens- und gesundheitsgef\u00e4hrdenden Umweltbeeintr\u00e4chtigungen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">In ihrem Kern zielen diese Verfahren auf eine Konkretisierung der Gew\u00e4hrleistungs- und Schutzpflichten der Staaten hinsichtlich der menschlichen Ursachen des Klimawandels aus dem Recht auf Leben, dem Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit und dem Recht auf eine gesunde Umwelt. Dabei verlangen besonders verletzliche Gruppen, d.h. Kinder, Frauen, Klimamigrant*innen, \u00e4ltere Menschen und Menschen mit Behinderungen, f\u00fcr sich besondere staatliche Ma\u00dfnahmen, die bisher nicht ausreichend ergriffen wurden. Damit sollen Regierungen verpflichtet werden, unabh\u00e4ngig von den aktuellen nationalen Klimagesetzen oder Aktionspl\u00e4nen, eine bestimmte Wirksamkeit entsprechend ihrer menschenrechtlichen Verpflichtungen und gemessen an den Vereinbarungen des Pariser Klimaabkommens zu erreichen. Die Verpflichtung kann sich hinsichtlich anderer Staaten, V\u00f6lker und Individuen auch aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht und internationalen Vertr\u00e4gen au\u00dferhalb des Menschenrechtsschutzes ergeben. Ihre Verletzung kann rechtliche Konsequenzen f\u00fcr Staaten zur Folge haben, die diese Verpflichtungen nicht einhalten, insbesondere Schadensersatzpflichten. Diese Fragen wird auch der Internationale Gerichtshof (IGH) in einem Gutachten untersuchen. (United Nations 2023)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Aufgrund der internationalen Verpflichtungen sind die Ma\u00dfnahmen des Klimawandels den staatlichen Organen damit teilweise vorgegeben und Entscheidungsoptionen werden ihnen zunehmend aus der Hand genommen. Diese Situation ist etwa in Bezug auf den Terrorismus nicht unbekannt, f\u00fcr die der UN-Sicherheitsrat sogar f\u00fcr die Staaten bindende Entscheidungen nach Kapitel VII der UN-Charta erlassen und damit den nationalen Gesetzgebungsprozess teilweise substituiert hat.<span lang=\"de-DE\"><a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote2sym\" name=\"sdendnote2anc\"><sup>ii<\/sup><\/a><\/span> (United Nations 2019)<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"grenzen-des-umgangs-mit-klimaprotesten-durch-das-verbot-der-ueberkriminalisierung\">Grenzen des Umgangs mit Klima&shy;pro&shy;testen durch das Verbot der &Uuml;berkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">durch Die zunehmende Beschr\u00e4nkung von staatlichen Handlungsoptionen durch die Konkretisierung internationaler Schutzpflichten f\u00fchrt zu politischen Spannungen. In dieser Situation verdienen menschenrechtliche Begrenzungen des Umgangs mit Klimaprotesten besondere Beachtung.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Anwendung des Strafrechts, zivilrechtliche Schadensersatzklagen und polizeilicher Pr\u00e4ventivgewahrsam als Regelungsinstrumente von neuen Formen des Klimaprotestes f\u00fchren zu einer \u00dcberkriminalisierung. Diese beschreibt den \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Einsatz des Strafrechts als Mittel zur Beeinflussung menschlichen Verhaltens. Die menschenrechtliche Relevanz entsteht, weil der Bestrafung eine besondere soziale, moralische und rechtliche Bedeutung zukommt. Bestrafung im internationalen Verst\u00e4ndnis beinhaltet Freiheitseinschr\u00e4nkungen, insbesondere der pers\u00f6nlichen Freiheit. Nur besonderes Fehlverhalten kann eine Rechtfertigung f\u00fcr diese schwerwiegende Einschr\u00e4nkung der Menschenrechte darstellen. Das Strafrecht impliziert, dass ein solches Verhalten nicht vorkommen darf, und hat in dieser Hinsicht auch eine pr\u00e4ventive Funktion. Auf verfahrensrechtlicher Ebene erm\u00e4chtigt es die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden (Polizei und Staatsanwaltschaft), Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um solche Verhaltensweisen zu verhindern und diejenigen zu verfolgen, die im begr\u00fcndeten Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, um sie vor Gericht zu stellen, damit sie verurteilt werden k\u00f6nnen. (Husak 2008) Dies ist hinsichtlich der Anwendung des \u00a7\u00a0129 StGB auf die Aktivit\u00e4ten der letzten Generation deutlich sichtbar geworden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Eine \u00dcberkriminalisierung liegt insbesondere vor, wenn die H\u00e4rte der Strafe nicht mehr im Verh\u00e4ltnis zur Straftat steht, d.h. wenn die Strafe \u00fcber das hinausgeht, was der T\u00e4ter nach gesellschaftlichen Vorstellungen verdient. Dazu geh\u00f6ren Straftatbest\u00e4nde f\u00fcr ein Verhalten, das nach Meinung gro\u00dfer Teile der Bev\u00f6lkerung \u00fcberhaupt keine Bestrafung verdient, z. B. Homosexualit\u00e4t, Prostitution oder Abtreibung, oder wenn erschwerende Umst\u00e4nde im Gesetz selbst nicht definiert sind, z. B. Terrorismus oder Extremismus, und unklar ist, wie die h\u00e4rtere Bestrafung im Vergleich zu gew\u00f6hnlichen Straftaten begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">\u00dcberkriminalisierung kann in Bezug auf die internationalen Menschenrechtsnormen im Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung, das Strafrecht zum Schutz der Menschenrechte anzuwenden, und der Verpflichtung, jeden Eingriff in ihren Schutzbereich zu rechtfertigen, auftreten. Mehrere Menschenrechtsvertr\u00e4ge enthalten die Verpflichtung, bestimmte Verhaltensweisen zu strafbaren Handlungen zu erkl\u00e4ren. Dar\u00fcber hinaus sieht der IPbpR in einigen Artikeln bestimmte Bereiche vor, in denen die Staaten positiv verpflichtet sind, die Aktivit\u00e4ten von Privatpersonen oder Organisationen gesetzlich zu regeln. Wenn eine Verpflichtung nicht ausdr\u00fccklich die Verabschiedung von Strafgesetzen vorschreibt, k\u00f6nnen solche Verpflichtungen auch aus der allgemeinen Verpflichtung, den Rechten Wirksamkeit zu verleihen, in Verbindung mit spezifischen Rechten abgeleitet werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Es gibt ausdr\u00fcckliche Verbote der Anwendung des Strafrechts zur Rechtfertigung von Eingriffen in bestimmte Menschenrechte, die im vorliegenden Zusammenhang aber nicht relevant sind. Implizite Einschr\u00e4nkungen der Anwendung des Strafrechts zum Schutz der Menschenrechte ergeben sich wiederum aus der allgemeinen Verpflichtungen, den internationalen Menschenrechten auf nationaler Ebene Wirkung zu verleihen. Jede nationale Risikobewertung, die als Grundlage f\u00fcr die Verabschiedung von Strafgesetzen dient, sollte auf der Grundlage von Erkenntnissen aus direkten Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und gemeinschaftsnahen Organisationen durchgef\u00fchrt werden. Die Auswirkungen von Rechtsvorschriften werden von internationalen Menschenrechtsmechanismen anhand einer empirisch gest\u00fctzten Bewertung des Ausma\u00dfes des m\u00f6glichen Missbrauchs der jeweiligen Ma\u00dfnahmen untersucht. Die Auswirkungen der nationalen Rechtsvorschriften werden auf der Grundlage der Feststellungen der Menschenrechtsvertragsorgane zu dem betreffenden Staat oder in vergleichbaren Situationen im Lichte der allgemeinen Funktionen des Strafrechts gepr\u00fcft. Menschenrechtliche Verpflichtungen erfordern somit aufgrund ihrer Orientierungswirkung von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und den Gerichten eine Pr\u00fcfung der Anwendung des Strafrechts und des Gefahrenabwehrrechts in jedem Einzelfall auf der Grundlage menschenrechtlicher Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">F\u00fcr den Pr\u00e4ventivgewahrsam sind die spezifischen menschenrechtlichen Vorgaben zu beachten, die sich u.a. aus der Rechtsprechung des EGMR ergeben. Pr\u00e4ventivgewahrsam ist der Freiheitsentzug durch die Polizei zum Zweck der Gefahrenabwehr. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben muss der Gewahrsam unerl\u00e4sslich sein, um u.a. Straftaten von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Stra\u00dfenblockaden sind seit langem ein zentrales und legitimes Mittel sozialer Bewegungen. Ihre Beschr\u00e4nkung muss sich an der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer Einschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit nach Art.\u00a021 IPbpR messen lassen. In seiner Auslegung der Bestimmung erl\u00e4utert der UN-Menschenrechtsausschuss, dass eine Versammlung auch dann als friedlich gelten kann, wenn in Rechte Dritter eingegriffen wird, sofern dies mit dem Versammlungszweck im engen Zusammenhang steht und ein solcher Eingriff nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig Dritte belastet. Der Ausschuss f\u00fchrt aus, dass Protest fraglos den Schutzbereich von Art.\u00a021 IPbpR verl\u00e4sst, wenn es zu physischer Gewalt gegen Personen oder Sachen kommt; die St\u00f6rung des Auto- oder Fu\u00dfg\u00e4nger*innenverkehrs stelle jedoch keine Gewalt dar. Des Weiteren erl\u00e4utert der Ausschuss, dass pr\u00e4ventiver Gewahrsam, der die Teilnahme von Personen an Versammlungen verhindern soll, nicht nur einen willk\u00fcrlichen Freiheitsentzug und somit eine Verletzung von Art.\u00a09 IPbpR darstellen kann, sondern auch einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit, insbesondere dann, wenn der Freiheitsentzug l\u00e4nger als wenige Stunden dauert. (Human Rights Committee 2020) Dort, wo nationales Recht pr\u00e4ventiven Freiheitsentzug zulasse, d\u00fcrfe dieser nur in absoluten Ausnahmef\u00e4llen zur Anwendung kommen, so der Ausschuss unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Human Rights Committee 2014). Nach dem EGMR kann ein Pr\u00e4ventivgewahrsam ausnahmsweise zul\u00e4ssig sein, um die Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Verpflichtung zu erzwingen (Art.\u00a05 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b EMRK) oder wenn ein begr\u00fcndeter Anlass zur Annahme besteht, dass dies notwendig ist, um eine Person an der Begehung einer Straftat zu hindern (Art.\u00a05 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c EMRK). In jedem Fall aber muss sich die Anordnung auf zeitlich und r\u00e4umlich konkretisierte Umst\u00e4nde und eine klar definierte Rechtsverletzung beziehen. Erst recht muss die Beachtung der genannten Voraussetzungen f\u00fcr Verhaltensformen gelten, die Ausdruck von Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach Art. 10 EMRK und Art. 11 EMRK sind und daher in einer freiheitlichen Demokratie besonderen Schutz gegen\u00fcber dem Staat genie\u00dfen. (EGMR 2018) Dies wird bereits durch den Wortlaut der Vorschriften unterstrichen, die \u00fcbereinstimmend fordern, dass Einschr\u00e4nkungen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d.h. einem zwingenden sozialen Bed\u00fcrfnis, das Erw\u00e4gungen der N\u00fctzlichkeit, Vern\u00fcnftigkeit oder nach w\u00fcnschenswertem Verhalten \u00fcbersteigt.<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"menschenrechte-und-extremismusbekaempfung\">Menschen&shy;rechte und Extre&shy;mis&shy;mus&shy;be&shy;k&auml;mp&shy;fung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Nachdem die Vorw\u00fcrfe des Extremismus gegen die neuen Protestformen der Klimaaktivist*innen zun\u00e4chst auf die politische Diskussion beschr\u00e4nkt waren, haben die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden inzwischen einen entsprechenden Anfangsverdacht zumindest impliziert.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote3sym\" name=\"sdendnote3anc\"><sup>iii<\/sup><\/a><\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Es gibt keine allgemeing\u00fcltige Definition von Extremismus; tats\u00e4chlich hat der Begriff keine Grundlage in verbindlichen internationalen Rechtsnormen. In nationalen Gesetzen wird Extremismus etwa beschrieben als \u201e<i>Anwendung oder Unterst\u00fctzung von Gewalt<\/i>\u201c; die \u201eBereitschaft\u201c zur Gewaltanwendung; die Begehung, Bef\u00fcrwortung oder Ermutigung von Gewalttaten; und \u201e<i>die F\u00f6rderung von Ansichten, die Gewalt zur Unterst\u00fctzung bestimmter \u00dcberzeugungen sch\u00fcren und aufstacheln und Hass sch\u00fcren, der zu Gewalt zwischen Gemeinschaften f\u00fchren k\u00f6nnte\u201c<\/i>. Damit besteht das Risiko, dass nationale Gesetze auch Handlungen kriminalisieren, die durch internationale Menschenrechtsnormen gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Forschung dazu, was insbesondere junge M\u00e4nner zu einer extremen Ideologie treibt, die zu Gewalttaten f\u00fchrt, hat noch nicht zu belastbaren Ergebnissen gef\u00fchrt. Trotzdem haben die Staaten Ma\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention und Bek\u00e4mpfung von Extremismus ergriffen. (United Nations 2015) Nach Ansicht verschiedener Menschenrechtsmechanismen darf die nationale Definition von Extremismus keine Erkenntnisse vorwegnehmen, die wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen oder umstritten sind. Die Wirksamkeit mancher Vorschriften kann dabei schwer zu messen sein, da es an semantischer und begrifflicher Klarheit fehlt, z. B. in Bezug auf einen pr\u00e4diktiven Zusammenhang zwischen Radikalisierung und Terrorismus. Solche Bestimmungen sind <i>prima facie<\/i> mit den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Eingriffen in internationale Menschenrechte unvereinbar. Die Kriminalisierung extremistischen Gedankenguts und extremistischer \u00dcberzeugungen als vermeintliche Vorstufe des Terrorismus stellt einen Paradigmenwechsel gegen\u00fcber der strafrechtlichen Unterscheidung zwischen gewaltt\u00e4tigen und nicht gewaltt\u00e4tigen Handlungen dar. Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung nationaler oder internationaler Vorschriften wird dabei international als Indikator daf\u00fcr verwendet, ob die rechtlichen, politischen, sozialen und kulturellen Auswirkungen ausreichend ber\u00fccksichtigt werden. Die Staaten m\u00fcssen sicherstellen, dass ihre Ma\u00dfnahmen keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Auswirkungen auf die Rechte der Zivilgesellschaft auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung, Versammlungsfreiheit und Schutz der Privatsph\u00e4re haben.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Verwendung des Begriffes des Extremismus riskiert, Motive in Straftatbest\u00e4nde einzubeziehen, die eine Bestrafung nicht rechtfertigen. Im Zusammenhang mit der Pr\u00e4vention muss die Frage der Bek\u00e4mpfung als extremistisch klassifizierter Ideologien an den Art.\u00a018 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte (AEMR) und des IPbpR gemessen werden. Die beiden Bestimmungen bekr\u00e4ftigen das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Art.\u00a019 AEMR und des IPbpR \u00fcber die Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sind ebenfalls von Bedeutung. Wie der UN Menschenrechtsausschuss hervorgehoben hat, ist das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung eine unverzichtbare Voraussetzung f\u00fcr die volle Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit und bildet den Grundstein f\u00fcr jede freie und demokratische Gesellschaft.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Um den betroffenen Rechten in diesem Spannungsverh\u00e4ltnis Wirksamkeit zu verleihen, haben mehrere Menschenrechtsmechanismen erfolgreiche Ma\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention von Extremismus zusammengetragen. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die aktive Einbindung der betroffenen Gruppe und die F\u00f6rderung einer aktiven Rolle der Jugend in Staat und Gesellschaft. Wenn solche Pr\u00e4ventivma\u00dfnahmen eine Geschlechterperspektive ber\u00fccksichtigen, sozial inklusiv sind und auf spezifische lokale Kontexte zugeschnitten werden, k\u00f6nnen sie zur F\u00f6rderung eines Klimas des Vertrauens beitragen. In diesem Sinne sind der Schutz zivilgesellschaftlichen Engagements und die Gew\u00e4hrleistung der Beteiligung von B\u00fcrgern an Prozessen, die sie betreffen, Grundvoraussetzungen f\u00fcr gesellschaftliche Resilienz, Frieden und Entwicklung. Auch wenn die Zusammenh\u00e4nge im einzelnen noch schwer zu verstehen sind, entwickelt sich Extremismus nicht in einem Vakuum und kann nicht durch eine Variable allein vorhergesagt werden. (United Nations 2019)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der staatliche Umgang mit den Klimaprotesten hat eine wichtige Wirkung auf die Gefahr der Radikalisierung. Die Auswirkungen des Klimawandels verringern die Legitimit\u00e4t des Staates unabh\u00e4ngig von seinem politischen System, weil der Wettbewerb um Ressourcen und wirtschaftliche Handlungsm\u00f6glichkeiten versch\u00e4rft und eine von Teilen der Gesellschaft als ungerecht wahrgenommene Politik wahrscheinlicher macht. Nichtstaatliche Akteure k\u00f6nnten auf diese Entwicklungen mit Gewaltanwendung reagieren, um staatliches Verhalten zu beeinflussen oder staatliche Entscheidungen in bestimmten Bereichen vorwegzunehmen oder zu ersetzen. (Gordon 2022) Die Ermittlungen gegen die Letzte Generation wegen des Anfangsverdachts einer Straftat nach \u00a7 129 StGB bedeutet f\u00fcr ihre Mitglieder und Unterst\u00fctzer*innen, der Gefahr strafprozessualen Zwangsma\u00dfnahmen ausgesetzt zu sein. Ermittlungsma\u00dfnahmen wirken stigmatisierend und sind mit Eingriffen in Grundrechte verbunden. Sie haben damit eine prohibitive Wirkung auf die Unterst\u00fctzung der Letzten Generation. Wegen der zu erwartenden Dauer der Ermittlungen haben sie das Potenzial, ausgerechnet jene Personen von der Letzten Generation zu distanzieren, die diese Vereinigung vor einer Radikalisierung bewahren k\u00f6nnen. (Kubiciel 2023)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die gegen Mitglieder der Letzten Generation verh\u00e4ngten Freiheitsstrafen ohne Bew\u00e4hrung bedeuten f\u00fcr die Verurteilten Stigmatisierung, Isolation und schwere psychische Belastung. Nach \u00a7 47 StGB darf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur im Ausnahmefall verh\u00e4ngt werden, \u201e<i>wenn besondere Umst\u00e4nde die Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den T\u00e4ter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerl\u00e4sslich machen<\/i>\u201c. \u201e<i>Besondere Umst\u00e4nde<\/i>\u201c liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn bestimmte Eigenschaften oder Verh\u00e4ltnisse den T\u00e4ter von durchschnittlichen T\u00e4tern entsprechender Taten unterscheiden. Die Freiheitsstrafe ist \u201eunerl\u00e4sslich\u201c, wenn sie unverzichtbar ist, um den T\u00e4ter dazu zu bringen, k\u00fcnftig keine Straftaten mehr zu begehen. Die Klima-Proteste sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie auf die Einhaltung v\u00f6lkerrechtlich verbindlicher Klimaschutzziele und die Erhaltung nat\u00fcrlicher Lebensgrundlagen als Grundlage jedes Staates zielen. Damit unterscheiden sie sich sicherlich von anderen T\u00e4tern, die N\u00f6tigungen und Stra\u00dfenverkehrsgef\u00e4hrdungen begehen oder Widerstand gegen die Polizei leisten. Aus der bisher ausgef\u00fchrten menschenrechtlichen Gesamtschau ist jedoch fraglich, ob Freiheitsstrafen hier dem Rechtfertigungstest f\u00fcr Eingriffe in die betroffenen internationalen Menschenrechte gen\u00fcgen k\u00f6nnen, da ihr Strafzweck nur erreicht werden kann, wenn Aktivist*innen auf unbestimmte Dauer in Haft bleiben. (Wenglarczyk, Wolf 2023)<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"klimaproteste-und-internationales-versammlungsrecht\">Klima&shy;pro&shy;teste und inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nales Versamm&shy;lungs&shy;recht<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG weist in ihrer Auslegung durch das BVerfG im Vergleich zu den internationalen Menschenrechten Besonderheiten auf.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Funktion des Versammlungsrechts liegt im internationalen Menschenrechtsschutz prim\u00e4r in seinem Beitrag f\u00fcr die Bildung, den Ausdruck und die Umsetzung politischer Meinungen und weniger in seinem Sinngehalt als Teil des Pers\u00f6nlichkeitsrecht. Letzterem r\u00e4umt das BVerfG aufgrund seines Menschenbildes von einem gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsverpflichteten Individuum hohes Gewicht ein. Aus der Funktion des Versammlungsrechts im internationalen Menschenrechtsschutz resultiert eine unvermeidbare Spannung zwischen den positiven Gew\u00e4hrleistungspflichten des Staates hinsichtlich des Versammlungsrechts (z.B. Verkehrsumleitung oder Schutz der Teilnehmer*innen durch die Polizei) und der Effektivit\u00e4t einer Versammlung, die gerade umso h\u00f6her ist, je mehr sie sich gegen die Tr\u00e4ger politischer Macht richtet. Diese Spannung ist zugunsten des Beitrags der Versammlung zur Demokratie aufzul\u00f6sen, solange sie friedlich bleibt. Friedlich bedeutet entsprechend der Geschichte der Menschenrechte die Abwesenheit von physischer Gewalt, die geeignet ist, K\u00f6rperverletzungen und den Tod von Menschen oder schwere Sch\u00e4den an Sacheigentum zu verursachen; das Versammlungsrecht schlie\u00dft historisch Formen zivilen Ungehorsams mit ein.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ziviler Ungehorsam bedeutet in diesem Zusammenhang einen Rechtsversto\u00df, der bewusst begangen wird, um auf eine Ungerechtigkeit hinzuweisen und eine Anpassung des Rechts zu fordern. Ziviler Ungehorsam ist eines der m\u00e4chtigsten und wirksamsten Instrumente auch in demokratischen Gesellschaften, wenn es darum geht, notwendige und unerl\u00e4ssliche Ver\u00e4nderungen durchzusetzen, die f\u00fcr die Verbesserung des politischen Systems und der gesellschaftlichen L\u00f6sung neuer Herausforderungen erforderlich sind. (Rawls 1971) Dies ist auch verfassungsrechtlich geboten, wenn politische Parteien sich gegen Beteiligungsformen wehren, wichtige gesellschaftliche Str\u00f6mungen selbst aber nicht abbilden, und so den gesellschaftlichen Zusammenhalt gef\u00e4hrden. (Schr\u00f6der 2023)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Orientierungswirkung internationaler Menschenrechtsvertr\u00e4ge hinsichtlich des Versammlungsrechts w\u00fcrde eine ge\u00e4nderte Verfassungsinterpretation notwendig machen. (H\u00e4berle 1974) Im Gegensatz zum nationalen Recht sind die methodischen Auslegungsregeln f\u00fcr V\u00f6lkerrechtsvertr\u00e4ge in der Wiener Konvention \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge (WVK) ausdr\u00fccklich geregelt und f\u00fcr die Vertragsstaaten bindend. In Art.\u00a031 Abs.\u00a03 WVK wird die Interpretation ausdr\u00fccklich dynamisch ausgerichtet, so dass die Norm im Blick auf sp\u00e4tere Praxis und Erkl\u00e4rungen der Parteien weiter zu entwickeln ist. Dahinter steht die Notwendigkeit, dass insbesondere Menschenrechtsvertr\u00e4ge den gesellschaftlichen Wandel aufnehmen, um ihre Aufgabe der langfristigen Ordnung zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Blockieren von Verkehrswegen im Rahmen einer Demonstration ist ein Verhalten, das nach internationalem Standard als friedlich anzusehen ist. Obwohl dies im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung der Versammlungsfreiheit in modernen Gesellschaften keine Seltenheit ist, ist das absichtliche Behindern des Verkehrs und des normalen Ablaufs des Lebens in die Beurteilung der Notwendigkeit staatlicher Eingriffe mit einzubeziehen. Der EGMR r\u00e4umt den Staaten einen Ermessensspielraum ein, wenn es darum geht, ob Regierungen Protestierende, die absichtlich das normale Leben st\u00f6ren, bestrafen wollen. Die Besetzung von \u00f6ffentlichen Orten wird jedoch trotz ihrer Rechtswidrigkeit nach nationalem Recht und trotz der St\u00f6rungen, die sie verursachen, als friedliches Verhalten angesehen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Aktivist*innen f\u00fcr Klimagerechtigkeit sind nach Berichten des Sonderberichterstatters zur Versammlungsfreiheit weltweit Opfer von Verleumdungen und Desinformationen geworden, die darauf abzielen, ihre Arbeit zu diskreditieren, ihre Aktivit\u00e4ten als ungesetzlich darzustellen und Skepsis gegen\u00fcber der Klimakrise zu sch\u00fcren. Die Rechte auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind f\u00fcr die Arbeit der Klimabewegung von wesentlicher Bedeutung. Klimaaktivist*innen wurden in verschiedenen Staaten als \u201e<i>Extremisten<\/i>\u201c und \u201e<i>gr\u00fcne Kriminelle\u201c<\/i>&#8220; abgestempelt, als \u201e<i>entwicklungsfeindlich\u201c<\/i> und \u201e<i>ausl\u00e4ndisch finanziert<\/i>\u201c bezeichnet und so dargestellt, als dienten sie den Interessen von \u201e<i>militanten<\/i>\u201c, \u201e<i>linksextremen<\/i>\u201c, \u201e<i>kommunistischen<\/i>\u201c oder \u201e<i>terroristischen<\/i>\u201c Gruppen. Solche Desinformations- und Verleumdungskampagnen wurden von einer Vielzahl von Akteuren unterst\u00fctzt, darunter auch hochrangigen Regierungsvertretern. Der Sonderberichterstatter erhielt laut seinem Bericht auch besorgniserregende Berichte dar\u00fcber, dass das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz in Deutschland die Umweltgruppe \u201e<i>Ende Gel\u00e4nde<\/i>\u201c als \u201e<i>linksextremistisch<\/i>\u201c eingestuft hat. Einige Staaten haben Gesetze erlassen, die Proteste gegen oder im Zusammenhang mit \u201e<i>kritischen Infrastrukturen<\/i>\u201c kriminalisieren, wobei die Definition so weit gefasst wurde, dass sie auch Pipelines und \u00d6lschifffahrtswege umfasst.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Eine andere Art und Weise, wie Staaten die Bewegung f\u00fcr Klimagerechtigkeit zu untergraben versuchen, ist der Einsatz des Justizsystems gegen Umweltaktivist*innen und ihre Organisationen. Bisweilen folgen auf strafrechtliche Verfolgungen Gef\u00e4ngnisstrafen. Selbst wenn solche Strafen nicht verh\u00e4ngt werden, stellt die strafrechtliche Verfolgung und andere Formen rechtlicher Schikanen eine ernsthafte finanzielle Belastung dar und hat erhebliche soziale, wirtschaftliche und psychosoziale Auswirkungen f\u00fcr die Beschuldigten, ihre Familien und ihre Unterst\u00fctzer*innen. Die Verwendung solcher Anklagen gegen Klimasch\u00fctzer*innen dient auch als eine Form der \u00f6ffentlichen Propaganda, die die oben erw\u00e4hnten Desinformationen verst\u00e4rkt; sie lenkt von dem eigentlichen Anliegen der Umweltsch\u00fctzer*innen ab, da sie gezwungen sind, Zeit und Ressourcen f\u00fcr ihre Verteidigung aufzuwenden, anstatt sich um ihre grundlegende Sache zu k\u00fcmmern; und sie hat einen abschreckenden Effekt, der andere davon abh\u00e4lt, sich der Bewegung f\u00fcr Klimagerechtigkeit anzuschlie\u00dfen und sich an ihr zu beteiligen. (United Nations 2021)<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"schlussfolgerungen\">Schlussfolgerungen<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Der Umgang des deutschen Staates mit den neuen Formen der Klimaproteste ist mit seinen Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechten teilweise unvereinbar. Das Verh\u00e4ltnis zwischen Judikative und Legislative hinsichtlich der Ma\u00dfnahmen gegen den Klimawandel wird sich zugunsten ersterer verschieben und zu einem politischen Machtverlust insbesondere der Parteien f\u00fchren. In dieser Situation zunehmender Instabilit\u00e4t sollte die Exekutive, insbesondere die Polizei, im Interesse sachgerechter Organisation innerhalb der Gewaltenteilung internationale Entwicklungen fr\u00fchzeitig aufgreifen und bei der Anwendung nationalen Rechts umsetzen. Dies sollte insgesamt zu einem weniger strafrechtlich gepr\u00e4gten Umgang mit den neuen Klimaprotesten zugunsten eines integrierten gesellschaftlichen Ansatzes f\u00fchren, der die verschiedenen Aspekte \u2013 von Extremismuspr\u00e4vention bis zu demokratischen Beteiligungsformen \u2013 miteinander verbindet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><strong class=\"western\">Prof.\u00a0<\/strong><strong class=\"western\">Dr. <\/strong><strong class=\"western\">Ekkehard Strauss<\/strong> Jahrgang 1968, Professor f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin mit den Schwerpunkten Grund- und Menschenrechte, Polizeirecht und internationales Konfliktmanagement; Berufs- und F\u00fchrungserfahrung in unterschiedlichen Positionen in internationalen Organisationen und der Wissenschaft, davon mehr als 20 Jahre bei den Vereinten Nationen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h4>\n<p><span lang=\"en-GB\">De Schutter, Olivier<\/span><span lang=\"en-GB\"> 2010: International Human Rights Law. <\/span>Cases, Materials, Commentary, Cambridge.<\/p>\n<p>Fremuth, Michael Lysanter 2019: Menschenrechte. Grundlagen und Dokumente, Bonn.<\/p>\n<p><span lang=\"en-GB\">Gordon, Noah<\/span><span lang=\"en-GB\"> 2022: How Climate Change Helps Violent Nonstate Actors, <\/span><a href=\"https:\/\/carnegieendowment.org\/2022\/12\/14\/how-climate-change-helps-violent-nonstate-actorspub-88637\"><span lang=\"zxx\"><span lang=\"en-GB\">https:\/\/carnegieendowment.org\/2022\/12\/14\/how-climate-change-helps-violent-nonstate-actorspub-88637<\/span><\/span><\/a><\/p>\n<p>H\u00e4berle, Peter 1974: Zeit und Verfassung, ZfP 1974, 111.<\/p>\n<p>H\u00f6ffler, Katrin 2023: \u201eZiviler Ungehorsam \u2013 Testfall f\u00fcr den demokratischen Rechtsstaat\u201c, VerfBlog, 2023\/5\/25, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/ziviler-ungehorsam-testfall-fur-den-demokratischen-rechtsstaat\/, DOI: 10.17176\/20230525-231102-0\">https:\/\/verfassungsblog.de\/ziviler-ungehorsam-testfall-fur-den-demokratischen-rechtsstaat\/, DOI: 10.17176\/20230525-231102-0<\/a>.<\/p>\n<p>Human Rights Committee 2014: General comment No. 35. Article 9 (Liberty and security of person), CCPR\/C\/GC\/35.<\/p>\n<p>Human Rights Committee 2020: General comment No. 37 (2020) on the right of peaceful assembly (article 21), CCPR\/C\/GC\/37.<\/p>\n<p><span lang=\"en-GB\">Humphreys, Stephen<\/span><span lang=\"en-GB\"> (Hrsg.) 2010: Human Rights and Climate Change, Cambridge.<\/span><\/p>\n<p><span lang=\"en-GB\">Husak, Douglas<\/span><span lang=\"en-GB\">. 2008: Overcriminalization. The Limits of the Criminal Law, Oxford University Press.<\/span><\/p>\n<p>IPCC 2022: Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and Vulnerability.<\/p>\n<p>IPCC 2023: AR6 Synthesis Report: Climate Change 2023.<\/p>\n<p>Kubiciel, Michael 2023: Man\u00f6vrieren an den Grenzen des \u00a7 129 StGB, VerfBlog, 2023\/5\/26, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/manovrieren-an-den-grenzen-des-%c2%a7-129-stgb\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/manovrieren-an-den-grenzen-des-%c2%a7-129-stgb\/<\/a>, DOI: 10.17176\/20230526-231102-0.<\/p>\n<p>Langmack, Fin-Jasper; Brandau, Anna-Mira 2023: Die \u201eLetzte Generation\u201c, die EMRK und das Strafrecht, VerfBlog, 2023\/6\/08,<a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/die-letzte-generation-die-emrk-und-das-strafrecht\/\"> https:\/\/verfassungsblog.de\/die-letzte-generation-die-emrk-und-das-strafrecht\/<\/a>, DOI: 10.17176\/20230608-231155-0.<\/p>\n<p>Messerschmidt, Klaus 2023: Quantitative Vorgaben in der Gesetzgebung und ihre judikative Kontrolle, D\u00d6V 2023, 225.<\/p>\n<p><span lang=\"en-GB\">Rawls, John<\/span><span lang=\"en-GB\"> 1971: A Theory of Justice, Harvard University Press.<\/span><\/p>\n<p>Schr\u00f6der, Meinhard 2023: Der gesellschaftliche Zusammenhalt: ein Thema des Rechts, D\u00d6V 2023, 388.<\/p>\n<p>Siegel, Thorsten 2023: Zur Relevanz des Klimaschutzes in der Fachplanung, D\u00d6V 2023 329.<\/p>\n<p>UN Habitat 2015: Guiding Principles for City Climate Action Planning.<\/p>\n<p>United Nations 2015: Plan of Action to Prevent Violent Extremism. Report of the Secretary-General, A\/70\/674.<\/p>\n<p>United Nations 2016: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights defenders, A\/71\/281.<\/p>\n<p>United Nations 2019: Impact of measures to address terrorism and violent extremism on civic space and the rights of civil society actors and human rights defenders. Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, A\/HRC\/40\/52.<\/p>\n<p>United Nations 2021: Exercise of the rights to freedom of peaceful assembly and of association as essential to advancing climate justice, report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, A\/76\/222.<\/p>\n<p>United Nations 2022: The impacts of climate change on the human rights of people in vulnerable situations. Report of the Secretary-General, A\/HRC\/50\/57.<\/p>\n<p>United Nations 2023: Request for an advisory opinion of the International Court of Justice on the obligations of States in respect of climate change, A\/RES\/77\/276.<\/p>\n<p>von Bernstorff, Jochen 2023: Ist der Umgang mit Klimaprotesten in Deutschland menschenrechtswidrig?, VerfBlog, 2023\/6\/04, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/ist-der-umgang-mit-klimaprotesten-in-deutschland-menschenrechtswidrig\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/ist-der-umgang-mit-klimaprotesten-in-deutschland-menschenrechtswidrig\/<\/a>, DOI:10.17176\/20230604-231025-0..<\/p>\n<p>Wenglarczyk, Fynn; Wolf, Jana 2023: Warum Haftstrafen f\u00fcr \u201eKlima-Kleber\u201c die falsche Antwort sind, VerfBlog, 2023\/5\/02, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/warum-haftstrafen-fur-klima-kleber-die-falsche-antwort-sind\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/warum-haftstrafen-fur-klima-kleber-die-falsche-antwort-sind\/<\/a>, DOI: 10.17176\/20230502-204524-0.<\/p>\n<h5 class=\"\"><span id=\"weitere-quellen\">Weitere Quellen<\/span><\/h5>\n<p>BVerfGE 58, 1 \u2013 Eurocontrol I.<\/p>\n<p>BVerfGE 88, 203 \u2013 Schwangerschaftsabbruch II.<\/p>\n<p>BVerfGE 111, 307, 324 \u2013 G\u00f6rg\u00fcl\u00fc.<\/p>\n<p>BVerfGE 128, 326 \u2013 Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p>BVerfGE 157, 30 &#8211; Klimaschutz.<\/p>\n<p>Decision adopted by the Committee under the Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on a communications procedure, concerning communication No. 104\/2019, Chiara Sacchi et al. vs. Argentina, CRC\/C\/88\/D\/104\/2019.<\/p>\n<p>EGMR 2018: Pr\u00e4ventivhaft f\u00fcr Fu\u00dfballhooligans, NVwZ 1019, 135.<\/p>\n<p>Views adopted by the Committee under article 5 (4) of the Optional Protocol, concerning communication No. 3624\/2019, Daniel Billy et al. vs. Australia, CCPR\/C\/135\/D\/3624\/2019.<\/p>\n<p>Views adopted by the Committee under article 5 (4) of the Optional Protocol, concerning communication No. 2728\/2016, Ioane Teitiota vs. New Zealand, CCPR\/C\/127\/D\/2728\/2016.<\/p>\n<p class=\"v-zwischen\u00fcberschrift-2-western\">Anmerkungen:<\/p>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p><a href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i <\/a>S. <a href=\"http:\/\/climatecasechart.com\/\">http:\/\/climatecasechart.com\/<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote2\">\n<p><a href=\"#sdendnote2anc\" name=\"sdendnote2sym\">ii <\/a>Seit 1963 haben Staaten innerhalb der UN 19 internationale Vertr\u00e4ge zur Bek\u00e4mpfung spezifischer terroristischer Handlungen, wie z. B. Flugzeugentf\u00fchrungen, ausgearbeitet, meist als Reaktion auf konkrete Ereignisse. In diesen \u00dcbereinkommen werden die Staaten aufgefordert, unterschiedliche Ma\u00dfnahmen gegen bestimmte Verhaltensweisen zu ergreifen, doch die meisten enthalten die Verpflichtung, diese Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen und mit anderen Staaten beim Austausch von Erkenntnissen, bei der gegenseitigen Rechtshilfe, beim Einfrieren und Einziehen von Verm\u00f6genswerten und bei der Auslieferung zusammenzuarbeiten, ohne dass eine Einigung \u00fcber eine Definition des Terrorismus erzielt wurde.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote3\">\n<p><a href=\"#sdendnote3anc\" name=\"sdendnote3sym\">iii <\/a>Die Homepage der \u201aLetzten Generation\u2018 wurde im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft M\u00fcnchen \u2013 Bayerische Zentralstelle zur Bek\u00e4mpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) \u2013 durch das Bayerische Landeskriminalamt beschlagnahmt.\u201c Sperr-Text des Bayerischen Landeskriminalamts auf der Website der Letzten Generation (<a href=\"http:\/\/letztegeneration.de\">letztegeneration.de<\/a>).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[37,24,2976,2974],"tags":[671,3165,3241,3240,3183,3018,672,667],"autoren":[3239],"publikationen":[3228],"class_list":["post-18812","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-europa-internationales","category-innere-sicherheit","category-klima","category-pressefreiheit","tag-innere-sicherheit","tag-klima","tag-klimaaktivismus","tag-klimaproteste","tag-kriminalisierung","tag-letzte-generation","tag-polizei","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ekkehard-strauss","publikationen-239-240-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Staatliche Reaktion auf Klimaproteste aus der Perspektive des internationalen Menschen\u00adrechtsschutzes \u2013 Versuch einer Einordnung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/239-240-vorgaenge\/publikation\/staatliche-reaktion-auf-klimaproteste-aus-der-perspektive-des-internationalen-menschenrechtsschutzes-versuch-einer-einordnung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Staatliche Reaktion auf Klimaproteste aus der Perspektive des internationalen Menschen\u00adrechtsschutzes \u2013 Versuch einer Einordnung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Neue Protestformen gegen unzureichenden Klimaschutz, insbesondere das Ankleben von Personen auf Stra\u00dfen, Start- und Landebahnen von Flugh\u00e4fen sowie an Kunstwerken, f\u00fchren immer wieder zu Behinderungen im t\u00e4glichen Leben. 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