{"id":18901,"date":"2023-09-07T10:11:02","date_gmt":"2023-09-07T08:11:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=18901"},"modified":"2025-09-10T12:41:37","modified_gmt":"2025-09-10T10:41:37","slug":"der-blinde-passagier-in-der-gesetzgebung-eine-verfassungsrechtliche-kritik-des-omnibusverfahrens-in-deutschland-2","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-241\/publikation\/der-blinde-passagier-in-der-gesetzgebung-eine-verfassungsrechtliche-kritik-des-omnibusverfahrens-in-deutschland-2\/","title":{"rendered":"Der blinde Passagier in der Gesetzgebung: Eine verfassungsrechtliche Kritik des Omnibusverfahrens in Deutschland"},"content":{"rendered":"<p><em>Huckepackgesetze oder Omnibusverfahren im Deutschen Bundestag sind Gesetzesentw\u00fcrfe, die \u2013 einem blinden Passagier gleich \u2013 an andere Gesetzesentw\u00fcrfe angeh\u00e4ngt werden, um so eine positive Abstimmung f\u00fcr fragw\u00fcrdige Entw\u00fcrfe zu erm\u00f6glichen. Ralf Hohmann kritisiert dieses Verfahren und bem\u00e4ngelt vor allem die Intransparenz des Verfahrens.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u201eAls der Deutsche Bundestag am 20. Oktober 2022 zur namentlichen Abstimmung schritt, lagen viele B\u00fcrger mutma\u00dflich bereits im Bett. Es war etwa 22:30 Uhr, und auch mancher Abgeordnete mag sich einfach gew\u00fcnscht haben, dieses letzte Votum des Tages noch schnell hinter sich zu bringen. Der betreffende Entwurf eines \u201aAchten Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundeszentralregistergesetzes\u2018 aus der Feder der Bundesregierung liest sich b\u00fcrokratisch und unspektakul\u00e4r, sodass der Gegenstand der Abstimmung wohl nur wenige Beobachter interessiert haben mag. Dies \u00e4nderte sich am n\u00e4chsten Morgen schlagartig, als sich herausstellte, dass zeitgleich auch \u00a7 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) eine bedeutende Versch\u00e4rfung erfahren hatte\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Mit diesen Worten umschrieb der Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate (2022) im Magazin \u201eCicero\u201c den letzten Akt eines Gesetzgebungsverfahrens der ganz besonderen Art<a href=\"#_edn1\" name=\"_ednref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a>. Er nannte es einen \u201elegalistischen Staatsstreich\u201c: die Einf\u00fchrung eines Strafgesetzes<a href=\"#_edn2\" name=\"_ednref2\"><strong>[2]<\/strong><\/a>, das tief in die Meinungsfreiheit der B\u00fcrger*innen eingreift, auf den Weg gebracht in einer von der Ampelkoalition initiierten Nacht- und Nebelaktion.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"i\">I.<\/span><\/h3>\n<p>Gesetze werden in Deutschland in beachtlicher Zahl und hoher Frequenz produziert. Bezogen auf die vergangenen drei Legislaturperioden stimmten die Abgeordneten des Bundestags 1.655 Gesetzesvorlagen zu. Aufs Jahr gerechnet (105 Sitzungstage) verabschiedet das Parlament somit jeden Tag mindestens ein Gesetz. Das Gesetzesinitiativrecht steht gem\u00e4\u00df Art. 76 GG der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat zu. Die Gesetzesvorlagen stammen \u00fcberwiegend von der Bundesregierung, selten erfolgen sie \u201eaus der Mitte des Bundestages\u201c. Hierzu muss die Initiative zumindest in Fraktionsst\u00e4rke getragen werden, ein Gesetzesinitiativrecht der einzelnen Bundestagsabgeordneten kennt das deutsche Recht nicht. Die Gesetzgebungsverfahren wurden \u00fcber die Jahrzehnte zunehmend komplexer (Lachner 2007<a href=\"#_edn3\" name=\"_ednref3\"><strong>[3]<\/strong><\/a>), nicht zuletzt, weil st\u00e4ndig neue Rechtsmaterien abzuarbeiten sind, aber auch weil f\u00fcr jede Gesetzes\u00e4nderung angesichts der mittlerweile hohen legislatorischen Durchdringung nahezu jedes Lebensbereiches die Umformulierung bereits bestehender Regelungen immer wieder erforderlich ist. Wie die \u201eLegal Tribune Online\u201c im Februar 2022 berichtete<a href=\"#_edn4\" name=\"_ednref4\"><strong>[4]<\/strong><\/a>, galten in Deutschland zu diesem Zeitpunkt 1.773 Gesetze mit 50.738 Einzelnormen sowie 2.795 Rechtsverordnungen mit 42.590 Einzelnormen. L\u00e4ngerfristig betrachtet geht das gesetzgeberische Pensum mit einer fortschreitenden zeitlichen Straffung des legislativen Verfahrens einher. Dauerte die Bearbeitung eines Gesetzesentwurfs von seiner Einreichung bis zur Verabschiedung zu Beginn der 2000er Jahre noch durchschnittlich 181 Kalendertage, waren es in der vergangenen Legislaturperiode nur noch 137. Die immense Produktion an Gesetzen hat allerdings ihre Grenze in den organisatorischen und personellen Apparaten der Bundesministerien. Allein etwa 300 Gesetzesinitiativen in der zur\u00fcckliegenden Legislatur blieben unerledigt liegen. \u201eDie wundersame Job-Vermehrung der Ministerien\u201c<a href=\"#_edn5\" name=\"_ednref5\"><strong>[5]<\/strong><\/a> &#8211; allein in den Bundesministerien arbeiten fast 6.000 Angestellte mehr als noch vor neun Jahren \u2013 verhinderte nicht, dass die Zahl der verabschiedeten Gesetze je Legislaturperiode bei knapp 600 stagniert. Angesichts der gleichwohl stetig verk\u00fcrzten parlamentarischen Durchlaufzeit ist die Frage berechtigt, ab \u201ewann die Beschleunigung des Gesetzgebers eigentlich so weit (geht), dass sie den Anspr\u00fcchen eines demokratischen Teilhabeprozesses [\u2026] nicht mehr gerecht wird?\u201c (Karow 2018: 64ff.) Es ist schon auf der Grundlage der vorgenannten Zahlen f\u00fcr einzelne Abgeordnete heute schlichtweg unm\u00f6glich, sich \u00fcber jedes Gesetzesvorhaben ein auch nur halbwegs vollst\u00e4ndiges Bild zu machen, geschweige denn \u2013 wie zu fordern &#8211; eine eigene Position zu entwickeln . Umso mehr gilt dies f\u00fcr jene F\u00e4lle, in denen Parlamentarier*innen der Zugang zur Entscheidungsmaterie durch den Gesetzgeber weitgehend vereitelt wird. Als Paradebeispiel solcher legislatorischen Tricksereien gelten die sogenannten \u201eOmnibus-\u201c oder \u201eContainergesetze\u201c<a href=\"#_edn6\" name=\"_ednref6\"><strong>[6]<\/strong><\/a>. Die beiden Begriffe sind schillernd. Allgemein versteht man darunter Gesetzesvorhaben, die unter einem Dach mehrere, auch zueinander sachfremde \u00c4nderungsanliegen zusammenfassen. Verschiedene Regelungsmaterien fahren, Passagier*innen eines Omnibusses gleich, zum gemeinsamen Fahrtziel, der Abstimmung im Plenum.<\/p>\n<p>Generell l\u00e4sst sich eine eher harmlose und eine t\u00fcckische Variante des Omnibus-Gesetzestransfers unterscheiden. H\u00e4ufig ist es einer handwerklichen Notwendigkeit geschuldet, mehrere Einzelgesetzes\u00e4nderungen zu einem Paket zu verbinden. Da neue Vorschriften nicht nur in bislang regelungsfreie Bereiche eindringen, sondern oftmals auf bereits Normiertes treffen, sind jeweils s\u00e4mtliche Folgewirkungen einer Gesetzes\u00e4nderung zu bedenken. Soll zum Beispiel das Umsatzsteuergesetz ge\u00e4ndert werden, liegt es in der Regel nahe, dass auch bestimmte Einzelnormen im Einkommenssteuergesetz, im Gewerbesteuerrecht, im K\u00f6rperschaftssteuergesetz und mitunter auch in der Finanzgerichtsordnung einer Neuregelung oder Erg\u00e4nzung bed\u00fcrfen. Um im Bild zu bleiben: Im Omnibus einer solchen Umsatzsteuerreform nehmen verschiedene andere Steuerrechtsmaterien Platz und fahren zur gemeinsamen Endhaltestelle, der Verabschiedung des Gesetzespakets im Parlament. Den zur Abstimmung berufenen Abgeordneten sind in diesem Fall s\u00e4mtliche Passagiere bekannt. Um diese Spielart des Omnibusverfahrens soll es im Folgenden aber nicht gehen, denn sie ist f\u00fcr die Abgeordneten \u2013 jedenfalls f\u00fcr jene mit ausreichender Sachkenntnis \u2013 transparent. Die t\u00fcckische Variante des Omnibusverfahrens ist intransparent. Es sind jene F\u00e4lle, in denen kurz vor Erreichen der Endhaltestelle ein blinder Passagier zusteigt. Im eigentlich zur Abstimmung stehenden Gesetzesentwurf meist auf den hinteren R\u00e4ngen versteckt, ohne jeden inneren Sachzusammenhang zu den \u00fcbrigen Fahrg\u00e4sten des Busses, reist er im Idealfall ohne Entdeckung bis zur Parlamentsabstimmung mit. Das perfide Ziel des Gesetzgebers ist dabei, dem inkognito Mitreisenden schnell und m\u00f6glichst ohne Aufsehen die gesetzliche Weihe zu verschaffen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ii\">II.<\/span><\/h3>\n<p>\u00dcber den zahlenm\u00e4\u00dfigen Anteil dieser Omnibusverfahren an s\u00e4mtlichen Gesetzgebungsakten f\u00fchrt niemand Buch. Entdeckt wird der blinde Passagier indes immer. Im Nachhinein, wenn es bereits zu sp\u00e4t ist. Das Omnibusverfahren lebt davon, ein Ausnahmefall zu sein<a href=\"#_edn7\" name=\"_ednref7\"><strong>[7]<\/strong><\/a>. Seine Entdeckung ruft immer vehementen Protest der vom \u201eenttarnten\u201c Gesetz Betroffenen hervor. Medial schl\u00e4gt die Entr\u00fcstung dann hohe Wellen:<\/p>\n<p>\u201eDas ist schlechtes Regieren in Reinform\u201c, kritisierte im November 2018 der damalige Chef des Deutschen Beamtenbundes (dBB), Ulrich Silberbach, die Bundesregierung. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2017 musste schleunigst das seinerzeit h\u00f6chst umstrittene Tarifeinheitsgesetz (TEG) ge\u00e4ndert werden. Kurz vor dem Ablauf der vom BVerfG zur Korrektur gesetzten Frist verbastelte das Bundesarbeitsministerium unter Hubertus Heil (SPD) die \u00c4nderung des TEG mit dem bereits zur Abstimmung vorgesehenen, eher unspektakul\u00e4ren \u201eQualifizierungschancengesetz\u201c. Unter dem legislativen Deckm\u00e4ntelchen des \u201eWeiterbildung von sozialversicherungspflichten Besch\u00e4ftigten\u201c verbarg sich das Kuckucksei der TEG-Novelle. Nochmals Ulrich Silberbach: \u201eDieses Vorgehen bei einem bis hinauf in den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts h\u00f6chst umstrittenen Gesetz l\u00e4sst nur einen Schluss zu: Das ist ein T\u00e4uschungsman\u00f6ver. Man mauschelt sich durchs Parlament\u201c<a href=\"#_edn8\" name=\"_ednref8\"><strong>[8]<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Am 1. Juni 2017 stimmte der Bundestag \u00fcber den \u201eEntwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundesversorgungsgesetzes\u201c ab. Mit einer knapp 140-seitigen Ausschussdrucksache wurden kurz vorher weitere &#8211; unter Datenschutzgesichtspunkten bedenkliche \u2013 Gesetzes\u00e4nderungen (etwa die gro\u00dfr\u00e4umige Befugnis der Beh\u00f6rden zur automatisierten Nutzung von Fingerabdruck-Scans) hinzukombiniert. Auch eine Regelung zur Einschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs von B\u00fcrger*innen gegen\u00fcber der Steuerverwaltung fand sich darin. Jutta Krellmann (Die Linke) stellt in ihrer kritischen \u00c4u\u00dferung zu diesem Omnibusverfahren heraus, es erleichtere \u201eLobbyisten, \u00c4nderungen zugunsten von Partikularinteressen unbemerkt durchzudr\u00fccken\u201c<a href=\"#_edn9\" name=\"_ednref9\"><strong>[9]<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Im gleichen Jahr (2017) wurde die h\u00f6chst kontrovers diskutierte \u201eQuellen-TK\u00dc\u201c, die mit weitreichenden Eingriffen in die Intimsph\u00e4re der Betroffenen verbunden war, durch die Hintert\u00fcr in ein bereits laufendes Gesetzgebungsvorhaben zum \u201eF\u00fchrerschein-Entzug bei Nicht-Verkehrsdelikten\u201c eingef\u00fcgt. Der Coup der Bundesregierung flog allerdings auf. Kurz vor der Abstimmung machte \u201enetzpolitik.org\u201c die Sache publik. In seiner anschlie\u00dfenden Bundestagsrede kommentierte der am 29. August 2022 verstorbene Hans-Christian Str\u00f6bele (Gr\u00fcne): \u201e[P]erfide ist, dass die Bundesregierung den Staatstrojaner selbst als trojanisches Pferd in einem harmlosen Gesetz zum Fahrverbot als Nebenstrafe versteckt. Einer der hohen Preise f\u00fcr die Gro\u00dfe Koalition in der 18. Wahlperiode ist ein radikaler und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Einschnitt bei den B\u00fcrgerrechten.\u201c Der Rechtswissenschaftler Professor Tobias Singelnstein fand es als \u201eein starkes St\u00fcck, dass diese extrem umstrittene Ma\u00dfnahme nun pl\u00f6tzlich mittels eines \u00c4nderungsantrages zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren binnen Wochen durchgepaukt werden soll. Ein solcher Schweinsgalopp durch die Hintert\u00fcr hat mit demokratischer Debattenkultur nichts zu tun\u201c<a href=\"#_edn10\" name=\"_ednref10\"><strong>[10]<\/strong><\/a>. J\u00f6rn Wunderlich (Abgeordneter von Die Linke) war in seiner Wortwahl weniger w\u00e4hlerisch: \u201eDas Omnibusverfahren ist mit Worten jenseits der F\u00e4kalsprache nicht mehr zu beschreiben.\u201c<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"iii\">III.<\/span><\/h3>\n<p>Und im Oktober 2022 nun erneut ein gesetzgeberischer Taschenspielertrick &#8211; was war geschehen?<\/p>\n<p>Bis zum 19. Oktober 2022 war \u00fcber eine Versch\u00e4rfung des \u00a7 130 StGB (Volksverhetzung) zwar immer wieder einmal nachgedacht worden, allerdings nur in Bezug auf die sch\u00e4rfere Bestrafung der Leugnung des Holocausts oder das F\u00f6rdern und Sch\u00fcren von Rassenhass<a href=\"#_edn11\" name=\"_ednref11\"><strong>[11]<\/strong><\/a>. Keine Rede war von einem Umbau des \u00a7 130 StGB in Richtung einer Bestrafung des Billigens, Verleugnens oder Verharmlosens der in den \u00a7\u00a7 6 bis 12 des V\u00f6lkerstrafgesetzbuches bezeichneten Kriegsverbrechen &#8211; weder in der \u00d6ffentlichkeit noch in den einschl\u00e4gigen juristischen Medien. Der Trend zur Ausweitung des Tatbestands der Volksverhetzung auf Handlungen, die in Zusammenhang mit dem russischen Einmarsch in die Ukraine am 24. Februar 2022 standen, war seit April 2022 nicht mehr zu \u00fcbersehen. Die Staatsanwaltschaften konzentrierten sich dabei aber landauf landab auf \u00a7 140 StGB (Billigen von Straftaten). Zumeist ging es um das \u00f6ffentliche Zeigen des von der russischen Armee als Truppenidentifikationszeichen genutzten \u201eZ\u201c, aber auch das Mitf\u00fchren der roten Sowjetflagge oder Kundgebungsreden waren Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung<a href=\"#_edn12\" name=\"_ednref12\"><strong>[12]<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Noch am 13. Oktober 2022 war auf der bundestagsinternen Ank\u00fcndigung der auf den 19. Oktober 2022 terminierten 27. Sitzung des Rechtsausschusses kein Hinweis auf einen au\u00dferordentlichen Tagesordnungspunkt zu sehen. Unter den 25 Aussch\u00fcssen des Bundestags kommt dem Rechtsausschuss eine zentrale Stellung zu. Er ist Dreh- und Angelpunkt s\u00e4mtlicher Gesetzentw\u00fcrfe im Bereich Strafrecht, Zivilrecht und Gerichtsverfassung. Die in ihn aus dem Bundestag entsandten 39 Abgeordneten unternehmen eine Art Vorpr\u00fcfung, ob die eingehenden Gesetzesvorlagen rechtsf\u00f6rmlich zul\u00e4ssig sind. Dabei wird auch entschieden, ob verschiedene Gesetzesvorlagen verbunden oder getrennt behandelt werden sollen. Der Ausschuss tagte am 19. Oktober 2022 ab 14.00 Uhr im Berliner Paul-L\u00f6be-Haus, den Vorsitz f\u00fchrte die Abgeordnete Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU). Zun\u00e4chst fand eine \u00f6ffentliche, mehrst\u00fcndige Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung zum \u201eEntwurf eines Gesetzes f\u00fcr einen besseren Schutz hinweisgebender Personen\u201c (\u201eWhisteblower-Gesetz\u201c) statt. Im nicht\u00f6ffentlichen Teil der Sitzung ging es dann um die, f\u00fcr den Folgetag angesetzte Schlussberatung und Abstimmung zu geplanten \u00c4nderungen im Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Auf dem Tisch lag jetzt ein von den Fraktionen der SPD, B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN und FDP eingebrachter \u00c4nderungsantrag. Hintergrund des Antrags (so hei\u00dft es in der sp\u00e4ter abgefassten Beschlussvorlage) &#8211; sei ein im Dezember 2021 durch die Europ\u00e4ische Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Die EU werfe Deutschland vor, einen Rahmenbeschluss des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bek\u00e4mpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht ausreichend umgesetzt zu haben. Die Erweiterung des \u00a7 130 StGB, in der das \u00f6ffentliche Billigen, Leugnen und grobe Verharmlosen von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe gestellt werde, sei daher unabdingbar. Die Vertreter der Regierungskoalition, der CDU\/CSU, aber auch die Abgeordneten der Linksfraktion, stimmten der Einbindung des bereits vorformulierten neuen Absatz 5 des \u00a7 130 StGB zu. Er fand sich nun auf den letzten Seiten der Beschlussvorlage zur \u00c4nderung des BZRG<a href=\"#_edn13\" name=\"_ednref13\"><strong>[13]<\/strong><\/a>. Stephan Brandner (AfD) wandte sich dagegen und monierte die \u201esachfremde Ankopplung\u201c. In Nachtarbeit erstellte die hauseigene Parlamentsdruckerei f\u00fcr den kommenden Sitzungstag eine entsprechende Anzahl an Tischvorlagen zur Weitergabe an die Abgeordneten. Der Hoffnung der Regierungskoalition auf ein z\u00fcgiges und unspektakul\u00e4res Durchwinken der Gesetzes\u00e4nderung war dabei zutr\u00e4glich, dass die Parlamentsabstimmung zum BZRG (nun erg\u00e4nzt durch die \u00c4nderung des \u00a7 130 StGB) als letzter Tagesordnungspunkt (TOP Nr. 25) am 20. Oktober 2022 auf 22.05 Uhr angesetzt war. Eine Debatte vor der Abstimmung war nicht vorgesehen. Und wohl auch partei\u00fcbergreifend nicht erw\u00fcnscht. Die eigentlich zum Gesetzentwurf des BZRG vorgesehenen Debattenredner Johannes Fechner (SPD), Ingmar Jung (CDU\/CSU), Thorsten Lieb (FDP) und Clara B\u00fcnger (Die Linke) reichten ihre Reden in Schriftform vor Aufruf des TOP 25 beim Bundestagspr\u00e4sidium ein. Diese wurden im Einklang mit der GO-BT zu Protokoll genommen. Um 22.15 Uhr rief die amtierende Sitzungsleiterin Petra Pau (Die Linke) den letzten Tagesordnungspunkt auf. Es folgte ein zehnmin\u00fctiger Schlagabtausch zwischen Stephan Brandner (AfD) und Canan Bayram (Gr\u00fcne). Brandner: \u201eUnd weil Ihnen das so peinlich ist, weil Sie genau wissen, was f\u00fcr einen Murks Sie da machen, versuchen Sie, diese \u00c4nderung an ein Omnibusgesetz dranzuh\u00e4ngen, ohne erste Lesung, ohne ordentliche Behandlung im Ausschuss\u201c. Bayram: \u201eAlle demokratischen Fraktionen in diesem Haus sind sich einig, dass das [gemeint ist der neue \u00a7 130 Abs. 5 StGB] strafbar sein sollte. Es ist doch, umgekehrt, ein Skandal, dass solche \u00c4u\u00dferungen bisher noch nicht strafbar waren [&#8230;]. Die Verharmlosung und Leugnung von Straftaten nach dem V\u00f6lkerstrafgesetzbuch darf nicht weiter straflos bleiben!\u201c<a href=\"#_edn14\" name=\"_ednref14\"><strong>[14]<\/strong><\/a> Der fraktionslose Abgeordnete der S\u00fcdschleswigschen W\u00e4hlervereinigung (SSW), Stefan Seidler, gab unmittelbar vor Abstimmung eine Kurzerkl\u00e4rung zu Protokoll: \u201eDie Gesetzes\u00e4nderungen hat aus meiner Sicht das Potenzial, auch Auswirkungen auf wissenschaftliche oder politische Diskussionen zu haben \u2013 Sie werden unter Umst\u00e4nden sogar zu einem Fall f\u00fcr die Staatsanwaltschaft und Gerichte\u201c. Kurz vor 23 Uhr war die Erweiterung des \u00a7 130 StGB beschlossene Sache: 514 Ja-Stimmen, mit Nein stimmten 92 Abgeordnete (Fraktionen der Linken, der AfD und drei fraktionslose Abgeordnete), enthalten haben sich Zwei.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"iv\">IV.<\/span><\/h3>\n<p>Es f\u00e4llt auf, dass die oftmals harsche Kritik, die anl\u00e4sslich der Enttarnung eines Omnibusgesetzes ein jedes Mal aufbrandet, sich nach wenigen Wochen wieder legt. Immerhin behaupten die Kritiker*innen einen Verfassungsversto\u00df. Im Kern habe die jeweils amtierende Regierung durch die Anwendung des Omnibusverfahrens den Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen. Die Adressatin des Protestes, die Regierung, kontert nicht, sondern schweigt sich aus. In seltenen F\u00e4llen verweist man zaghaft auf den \u201eZeitdruck\u201c, der eine \u201eBeschleunigung\u201c notwendig gemacht h\u00e4tte. Augenscheinlich setzten die Gesetzesinitiatoren darauf, der Protest flaue \u2013 wie auch tats\u00e4chlich \u00fcblich \u2013 nach kurzer Zeit wieder ab. Im Jahre 2020 erging an den Wissenschaftlichen Dienst (WD) des Bundestags der Auftrag, die verfassungsrechtliche Seite des Omnibusverfahrens abzukl\u00e4ren. Sp\u00fcrbar vorsichtig n\u00e4herte sich der WD auf den wenigen Seiten seines Kurzgutachtens der Problematik an. Konkrete gesetzliche oder verfassungsrechtliche Tatbest\u00e4nde zum Omnibusverfahren g\u00e4be es nicht, im Grundgesetz sei \u201ef\u00fcr das Verfahren vieles offen\u201c<a href=\"#_edn15\" name=\"_ednref15\"><strong>[15]<\/strong><\/a>. Die Interpretation der offenen Stelle sei dem Parlament \u00fcberlassen, das qua \u201eSatzungsautonomie\u201c selbst entscheide, ob Regelungsbedarf besteht. Das Grundgesetz schaffe damit einen gro\u00dfen Spielraum f\u00fcr den Bundestag. Fest stehe allein, dass \u201eein Mindestma\u00df an \u00d6ffentlichkeit im Beratungs- und Beschlussverfahren zu gew\u00e4hrleisten ist\u201c. Was dieses Mindestma\u00df sein soll und wie es organisatorisch sicherzustellen w\u00e4re, dar\u00fcber schweigt sich der WD aus. Die entspannte Sichtweise des WD auf das Problem deckt sich mit den Darstellungen der juristischen Kommentator*innen zu Art. 76 GG. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sucht man vergeblich nach Spuren einer Kritik. Das Omnibusverfahren ist schlichtweg kein Thema, das der Vertiefung f\u00fcr Wert gehalten wird. Die umfangreiche Kommentierung von D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz (2022) zum Grundgesetz kennt das Stichwort \u201eOmnibusverfahren\u201c nicht. Ohne die Sache konkret beim Namen zu nennen, ist den Ausf\u00fchrungen des Gro\u00dfkommentars zu Art. 76 GG immerhin zu entnehmen, dass eine \u201evollkommene Nichtbeteiligung\u201c des Parlaments die Nichtigkeit des beschlossenen Gesetzes nach sich ziehe (D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz 2022: Art. 76 Rn. 117). Die verfassungsrechtlich vorhandene Grauzone zwischen einem Gesetzgebungsverfahren inklusive drei Lesungen, Zuziehung von Sachverst\u00e4ndigen und Anh\u00f6rung von Interessengruppen und einem Verfahren g\u00e4nzlich ohne tats\u00e4chliche Beratung des Gesetzesentwurfs bleibt somit verfassungsrechtlich weitgehend terra incognita. Generell wird darauf verwiesen, dass ein Versto\u00df gegen die Regeln der Gesch\u00e4ftsordnung &#8211; wie das Abhalten einer bestimmten Anzahl von Lesungen &#8211; f\u00fcr sich genommen niemals einen Verfassungsversto\u00df begr\u00fcnden k\u00f6nne. Die g\u00e4ngige Auffassung der Verfassungsrechtler*innen, die Anzahl der Lesungen sei verfassungsrechtlich disponibel, findet ihre St\u00fctze in einer &#8211; ansonsten weitgehend unbeachtet gebliebenen &#8211; Entscheidung des BVerfG zur \u201eJahresarbeitsverdienstgrenze\u201c. Dort hei\u00dft es in einem obiter dictum, das Grundgesetz schreibe lediglich vor, \u201edass der Bundestag die Gesetze beschlie\u00dft; eine Beratung der Gesetzesentw\u00fcrfe in drei Lesungen ist weder ausdr\u00fccklich vorgeschrieben noch ist sie Verfassungsgewohnheitsrecht, noch geh\u00f6rt sie zu den unabdingbaren Grunds\u00e4tzen der demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung\u201c<a href=\"#_edn16\" name=\"_ednref16\"><strong>[16]<\/strong><\/a>. Generell gew\u00e4hrt das BVerfG damit dem Gesetzgeber im Hinblick auf Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t der Gesetzesberatungen einen immensen Freiraum. Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rungen sowie die Abfrage von Meinungen der Verbands- und Interessenvertreter erscheinen ohnehin als legislatives Beiwerk<a href=\"#_edn17\" name=\"_ednref17\"><strong>[17]<\/strong><\/a>. Die Artikel 76 und 77 GG regeln lediglich, dass Gesetzesinitiativen der Bundesregierung zun\u00e4chst dem Bundesrat zuzuleiten sind, der Gelegenheit hat, binnen sechs, in F\u00e4llen der \u201eEilbed\u00fcrftigkeit\u201c binnen drei Wochen, eine Stellungnahme einzureichen (Art. 76 Abs. 2 GG). In der Folge habe dann der Bundestag \u00fcber \u201eVorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen\u201c (Art 76 Abs. 3 a. E. GG). Augenscheinlich konzentriert sich Art. 76 GG auf potenzielle f\u00f6derale Konfliktsituationen zwischen Bundesrat und Bundestag. In Art. 77 Abs. 1 GG findet sich die plakative Aussage, \u201eBundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen\u201c, im Weiteren besch\u00e4ftigt sich die Norm aber mit dem Prozedere im Bundesrat. Der Wortlaut gibt f\u00fcr die Art und Weise der Gesetzesberatung im Bundestag keine entscheidenden Hinweise. Bleibt noch die Gesch\u00e4ftsordnung des Bundestags: Immerhin stellt \u00a7 78 Abs. 1 GO-BT geradezu apodiktisch fest: \u201eGesetzentw\u00fcrfe werden in drei Beratungen behandelt\u201c. Kein \u201ek\u00f6nnen behandelt werden\u201c, kein \u201esollen behandelt werden\u201c, vielmehr ein striktes \u201ewerden\u201c. Nach den Regeln juristischer Wort- und Begriffsauslegung klingt der Wortlaut nach einem \u201eMuss\u201c, mithin einer Pflicht. Unter Rekurs auf die oben erw\u00e4hnte Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1970 sei diese Regelung ganz anders zu verstehen, hei\u00dft es. Sie zwinge nicht zu \u201edrei Lesungen\u201c. Eine n\u00e4here Begr\u00fcndung f\u00fcr das Abgehen vom Wortlaut liefert Karlsruhe nicht. Der WD des Bundestags greift in diesem Kontext auf das in \u00a7\u00a7 79, 81 und 84 GO-BT mehrfach angesprochene Recht der Fraktionen, eine Aussprache zu verlangen, zur\u00fcck. Damit allein w\u00e4re schon \u201esichergestellt, dass alle Vorlagen, die f\u00fcr eine Fraktion von Bedeutung sind, einer Debatte im Plenum zugef\u00fchrt werden\u201c<a href=\"#_edn18\" name=\"_ednref18\"><strong>[18]<\/strong><\/a>. Ein klassischer Kurzschluss, sofern der WD meint, damit w\u00e4re eine Beratung gesichert. Beraten kann nur werden, was zuvor auch bekannt geworden ist. Eine Aussprache kann nur der fordern, dem rechtzeitig im Vorfeld die Materie zur Pr\u00fcfung vorgelegt wurde. Das formelle \u201eZuf\u00fchren\u201c ist f\u00fcr eine anschlie\u00dfende tats\u00e4chliche Beratung zwar hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung. Ein expliziter \u201eins Auge springender\u201c Hinweis auf die einzelnen Bestandteile eines geschn\u00fcrten Gesetzesb\u00fcndels, zum Beispiel durch das Bundestagspr\u00e4sidium oder den Rechtsausschuss vor dem Tag der Abstimmung, ist nicht vorgesehen. Auch bei der Abstimmung \u00fcber das Bundeszentralregistergesetz am 20. Oktober 2022 blieb es dem Zufall \u00fcberlassen, ob einzelne Abgeordnete (oder gar eine Fraktion), angesto\u00dfen durch die zwar druckfrisch hereingereichte, aber nicht n\u00e4her aufgeschl\u00fcsselte Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beim Parlamentspr\u00e4sidium aktiv Beratungsbedarf anmelden w\u00fcrden. Der Vertreter der AfD-Fraktion, Brandner, nutzte den Wissensvorsprung, den er durch Teilnahme an der Sitzung des Rechtsausschusses am Vortag der Abstimmung erlangt hatte. Er verlangte eine Aussprache. Einen Antrag auf Verschiebung der Abstimmung stellte auch er nicht.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Beratung verk\u00fcmmert rechtspraktisch zur blo\u00dfen M\u00f6glichkeit der Abgeordneten, eine Aussprache zu verlangen. Faktisch erlangt die Satzungsautonomie des Parlaments auf diese Weise die verfassungsrechtliche Oberhand \u00fcber Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, vom Transparenzgebot gar nicht zu reden. Rechtstats\u00e4chlich bestehen wenig Chancen, dass sich hieran in Zukunft etwas \u00e4ndert. Die jeweils amtierende Regierung, die mit ihrer Mehrheit eine \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsordnung beschlie\u00dfen k\u00f6nnte, wird dies geflissentlich unterlassen, nur so kann sie sich die M\u00f6glichkeit f\u00fcr weitere Omnibusverfahren offenhalten. Von der Verschleierungstypik des Omnibusverfahrens sind vorrangig die Abgeordneten der Oppositionsparteien betroffen. Bei voraussichtlich kontroversen Gesetzesvorhaben sind sie es, die Sand ins Getriebe des Verfahrens streuen k\u00f6nnten. Abgeordnete der Regierungsfraktionen werden sich meist nicht gegen Gesetzespakete aus ihren eigenen Reihen stemmen. Ihr Hunger nach Detailkenntnis d\u00fcrfte nicht allzu stark ausgepr\u00e4gt sein. Zuweilen erhobene Forderungen nach einer Reform der Gesch\u00e4ftsordnung im Sinne einer gr\u00f6\u00dferen Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens und einem Mehr an Diskursm\u00f6glichkeiten scheitern regelm\u00e4\u00dfig an der Regierungsmehrheit<a href=\"#_edn19\" name=\"_ednref19\"><strong>[19]<\/strong><\/a>. Es scheint, dass blinde Passagiere im Omnibusverfahren auch in Zukunft keine Ticketkontrolle f\u00fcrchten m\u00fcssen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"v\">V.<\/span><\/h3>\n<p>Gro\u00dfe Bedenken, ob der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Omnibusverfahrens bleiben. Die Zweifel leiten sich unmittelbar aus den Prinzipien des Verfassungsrechts ab, die die Legitimit\u00e4t legislatorischen Handelns des Parlaments selbst betreffen. An erster Stelle das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG. Es gilt unangefochten als Staatsstrukturprinzip der Bundesrepublik. In ihm verbindet sich die Vorgabe, alle Staatsgewalt gehe vom Volke aus, mit der Erfordernis, dass hierzu(!) besondere Organe der Gesetzgebung zu etablieren sind, die ebenfalls wieder an die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung, Gesetz und Recht r\u00fcckgebunden sind. Dem Parlament und damit jeder*m einzelnen Abgeordneten obliegt es daher, in Folge des Repr\u00e4sentationsprinzips (Art. 38 Abs. 1 GG) im laufenden Gesetzgebungsverfahren ungehindert der Pr\u00fcfungs-, Beratungs- und Artikulationspflicht nachgehen zu k\u00f6nnen. Eine \u201eBehinderung der parlamentarischen Arbeit des einzelnen Abgeordneten\u201c muss ausgeschlossen sein<a href=\"#_edn20\" name=\"_ednref20\"><strong>[20]<\/strong><\/a>. Gerade bei Gesetzen, die unmittelbar in den individuellen Freiheitsbereich der B\u00fcrger*innen hineinwirken &#8211; wie es bei Strafnormen ohne jede Ausnahme der Fall ist &#8211; bestimmt das Transparenzgebot des Art. 42 Abs. 1 GG, wesentliche Entscheidungen des Bundestags, zu denen mit Sicherheit Gesetze geh\u00f6ren, unter \u00f6ffentliche Kontrolle zu stellen. Es geht dabei nicht allein darum, dass einzelne Abgeordnete sich effektiv mit einer Gesetzesvorlage auseinandersetzen k\u00f6nnen m\u00fcssen. Es geht auch darum, dass Millionen Rechtsunterworfene, die schlussendlich vom Gesetz betroffen sind, \u00fcberhaupt Zeug*innen kontroverser Rede und Gegenrede im Parlament werden k\u00f6nnen. Wo sonst, au\u00dfer in den \u00f6ffentlichen Lesungen k\u00f6nnte die Transparenz \u00fcber ein Gesetzgebungsverfahren koh\u00e4rent und effektiv besser hergestellt werden? Hier ist der Ort der Debatte, \u201edie Darlegung der Gesichtspunkte und Argumente, die die verschiedenen politischen Kr\u00e4fte w\u00e4hrend der Beratungen bewegt haben, und dadurch \u2013 vermittelt durch Online-Informationen, Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen die M\u00f6glichkeit f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, sich anhand der dargestellten Argumente ihrerseits Meinungen zu den Vorhaben zu bilden\u201c (Lang\/Sobolewski 2022: 155). Treffend hat das BVerfG dies in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 zusammengefasst: \u201eErst die freie Debatte im Deutschen Bundestag verbindet das rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen, auf die Kraft des Arguments gegr\u00fcndeten Willensbildung, die es dem demokratisch legitimierten Abgeordneten erm\u00f6glicht, die Verantwortung f\u00fcr seine Entscheidung zu \u00fcbernehmen\u201c<a href=\"#_edn21\" name=\"_ednref21\"><strong>[21]<\/strong><\/a>. Es dr\u00e4ngt sich folglich auf, das Gesetzgebungsverfahren unaufl\u00f6sbar mit einer effektiven, sprich unhintergehbaren, Beratungspflicht zu verkn\u00fcpfen \u2013 schon allein, um dem stets drohenden Missbrauch durch eine selbstherrliche Legislative vorzubeugen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"vi\">VI.<\/span><\/h3>\n<p>In der Beschlussvorlage des Rechtsausschusses vom 19. Oktober 2022 wird als einziger, aber zugleich scheinbar dringlicher Grund zur \u00c4nderung des \u00a7 130 StGB genannt, die Bundesregierung m\u00fcsse den EU-Rahmenbeschlusses 2008\/913\/JI des Rates vom 28. November 2008 (Ahndung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)<a href=\"#_edn22\" name=\"_ednref22\"><strong>[22]<\/strong><\/a> umsetzen, um einem Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland zu entgehen. Erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig w\u00e4re dabei zun\u00e4chst einmal gewesen, weshalb seit dem Rahmenbeschluss 14 Jahre vergingen, ohne dass die seither amtierenden Bundesregierungen eine \u00c4nderung des Strafgesetzes implementiert h\u00e4tten. Antworten auf diese naheliegende Frage gibt die Regierung nicht. Jedenfalls hatte die EU im Dezember 2021 das besagte Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Ungarn und Luxemburg eingeleitet und zwei Monate Zeit gegeben, die M\u00e4ngel abzustellen. Bislang hatte sich die Bundesrepublik auf den Standpunkt zur\u00fcckgezogen, die im Rahmenbeschluss angemahnte Ausdehnung der Kriminalisierung auch auf andere V\u00f6lkerstrafrechtstatbest\u00e4nde als den Holocaust sei bereits in \u00a7 130 Abs. 1 StGB verwirklicht. In der Tat ist dort von einer Aufstachelung zum Hass, der Aufforderung zu Gewalt- oder Willk\u00fcrma\u00dfnahmen und Menschenrechtsverletzungen die Rede. \u00dcberraschenderweise hat die Ampelkoalition diese Sichtweise im Nachgang zum Beginn des Ukraine-Krieges nicht nur aufgegeben, sondern einen Straftatbestand formuliert, der \u00fcber das von der EU Geforderte hinausgeht: Die Kriminalisierung erstreckt sich nicht nur auf \u00f6ffentlich get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferungen (EU), sondern auch auf solche in nicht\u00f6ffentlichen Versammlungen. Noch gravierender ist: Zur Feststellung der Strafbarkeit des Billigens, Leugnens oder groben Verharmlosens eines Kriegsverbrechens, bedarf es keines vorangegangen Urteils eines nationalen oder internationalen Gerichts, das eben die V\u00f6lkerrechtswidrigkeit rechtskr\u00e4ftig festgestellt h\u00e4tte. Damit obliegt es in Zukunft dem zust\u00e4ndigen deutschen Staatsanwalt, ob eine aggressive Gewalthandlung irgendwo auf dem Globus dem V\u00f6lkerstrafrecht zuwider l\u00e4uft, wenn sich die*der Beschuldigte zu dieser billigend, leugnend oder verharmlosend ge\u00e4u\u00dfert hatte. Dies aber zieht eine Furche durch die Meinungsfreiheit des Art 5 GG. Wo immer jemand erkl\u00e4rt, eine nach herrschender Politik- und Medienlage vorliegende V\u00f6lkerstraftat habe nicht stattgefunden, sei harmloser als tats\u00e4chlich oder gar gerechtfertigt, l\u00e4ge der Anfangsverdacht einer Volksverhetzung vor. Damit geht \u00a7 130 Abs. 5 StGB weit \u00fcber das hinaus, was die EU vor 15 Jahren intendiert hatte. Zudem l\u00f6st bereits die blo\u00dfe \u201eEignung\u201c einer \u00c4u\u00dferung zur Aufstachelung von Gewalt und Hass die strafrechtliche Verfolgung aus, sprich der Staatsanwalt kann sich auch den Nachweis einer tats\u00e4chlichen Wirkung der \u00c4u\u00dferung auf Andere ersparen. Nicht ohne Anflug von Sarkasmus merkt Wolfgang Mitsch (2023: 17) an: \u201eF\u00fcr Liebhaber sprachlicher Eleganz und Klarheit, Eigenschaften, die auch juristische Texte und sogar der Wortlaut von Gesetzen haben k\u00f6nnen, ist \u00a7 130 StGB nicht gerade ein Leckerbissen\u201c. Das galt schon vor Oktober 2022 und nach dem gesetzgeberischen Coup der Bundesregierung nun umso mehr. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG besagt, dass Straftatbest\u00e4nde inhaltlich klar und eindeutig sein m\u00fcssen. Das ist keine rein \u00e4sthetische Frage. Schon allein die Frage, wann ist eine \u00c4u\u00dferung geeignet, einen Aggressionsakt, von dem rechtskr\u00e4ftig nicht feststeht, ob es \u00fcberhaupt einer ist, zu verharmlosen, wird ernsthaften Strafverfolgungspraktiker*innen die Lust an der Einleitung des Ermittlungsverfahrens weitgehend verderben<a href=\"#_edn23\" name=\"_ednref23\"><strong>[23]<\/strong><\/a>. So k\u00f6nnte man jedenfalls mutma\u00dfen. Grund zur Entwarnung besteht indessen keineswegs. War doch in einem Beitrag eines Augsburger Strafrechtsprofessors neulich folgendes zu lesen: Es d\u00fcrfte \u201edeutschen Strafrichtern schwerfallen, w\u00e4hrend eines andauernden Kriegsgeschehen Feststellungen zu treffen, die eine Strafbarkeit nach \u00a7 130 Abs. 5 StGB begr\u00fcnden. Je mehr sich aber der Nebel des Krieges lichtet, umso wahrscheinlicher wird es sein, dass Strafverfahren nach \u00a7 130 Abs. 5 StGB nicht mit einer folgenlosen Einstellung enden\u201c (Kubiciel 2022). Welchen Krieg der Autor wohl meint \u2013 den laufenden oder schon den n\u00e4chsten? Solange es den \u00a7 130 Abs. 5 StGB in seiner jetzigen Fassung gibt, wird er stets auf dem Sprung stehen, den Meinungskorridor in Fragen von Krieg, Frieden und V\u00f6lkerrecht mit einer durchaus bedrohlichen Demarkationslinie einzugrenzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Dr. Dr. Ralf Hohmann<\/strong>, Jahrgang 1959, studierte Rechtswissenschaft an der Johann-Wolfgang-Goethe Universit\u00e4t in Frankfurt am Main, promovierte 1993 an der Universit\u00e4t des Saarlandes mit einer Arbeit zur Rolle der Personalit\u00e4t im Strafrecht und 1995 im Bereich Philosophie der Masaryk-Universit\u00e4t im tschechischen Br\u00fcnn. Er arbeitete \u00fcber 20 Jahre im Bereich der Strafverteidigung, nahm Lehrauftr\u00e4ge an verschiedenen juristischen Fakult\u00e4ten wahr und war als Pr\u00fcfer im ersten jur. Staatsexamen bestellt. Neben zahlreichen Fachver\u00f6ffentlichungen, schreibt er seit 2019 regelm\u00e4\u00dfig in der Wochenzeitung \u201eUnsere Zeit\u201c und anderen linken Periodika zu rechtspolitischen Themen. Hohmann ist Mitglied im Vorstand der Ernst-Busch-Gesellschaft, Berlin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p><em>D\u00fcrig, G\u00fcnter\/Herzog, Roman\/Scholz, Rupert<\/em> 2022: Kommentar zum Grundgesetz, Bd. V Art. 68-87, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p><em>Hohmann, Ralf<\/em> 2023: Ruhe an der Heimatfront, in: <em>Unsere Zeit<\/em> vom 24.02.2023.<\/p>\n<p><em>Hohmann, Ralf\/Stoltzenberg, Henning von<\/em> 2023: \u00bbDas ging als blinder Passagier zur Abstimmung\u00ab.Versch\u00e4rfung des \u00bbVolkverhetzungssparagraphen\u00ab per \u00bbOmnibusverfahren\u00ab k\u00f6nnte besonders Kriegsgegner treffen, in: <em>Junge Welt<\/em> vom 21.03.2023, S. 2.<\/p>\n<p><em>Karow, Sophie<\/em> 2018: Das beschleunigte Parlament \u2013 Die Gesetzgebungsdauer der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, in: <em>Mitteilungen des Instituts f\u00fcr Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung<\/em>, H. 1, S. 64-70.<\/p>\n<p><em>Kubiciel, Michael<\/em> 2022: Welcher Skandal? Anmerkungen zur eher symbolischen \u00c4nderung des \u00a7 130 StGB, in: <em>Verfassungsblog.de.<\/em><\/p>\n<p><em>Lang, Ruth\/Sobolewski, Frank<\/em> 2022: So arbeitet der Deutsche Bundestag, Darmstadt.<\/p>\n<p><em>Lachner, Thomas<\/em> 2007: Das Artikelgesetz, Berlin.<\/p>\n<p><em>Mitsch, Wolfgang<\/em> 2023: Die Erweiterung des \u00a7 130 StGB, in: <em>Kriminalpolitische Zeitschrift<\/em>, H. 1, S. 17-22.<\/p>\n<p><em>Strate, Gerhard<\/em> 2022: Kriminalisierung des politischen Gegners, in: <em>Cicero<\/em> vom 31.10.2022.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h3>\n<p><a href=\"#_ednref1\" name=\"_edn1\">[1]<\/a>Strate (Hamburg) ist u.a. bekannt geworden durch spektakul\u00e4re Wiederaufnahmeverfahren und eine Strafanzeige gegen Olaf Scholz im \u201eCum-Ex-Komplex\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref2\" name=\"_edn2\">[2]<\/a>Der neue \u00a7 130 Abs. 5 StGB lautet: \u201eMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den \u00a7\u00a7 6 bis 12 des V\u00f6lkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugeh\u00f6rigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten \u00f6ffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gr\u00f6blich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den \u00f6ffentlichen Frieden zu st\u00f6ren\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref3\" name=\"_edn3\">[3]<\/a>Thomas Lachner hat auch die zunehmende Intransparenz geschn\u00fcrter Gesetzespakete beklagt.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref4\" name=\"_edn4\">[4]<\/a>LTO v. 23.02.2022, \u201eWie viel Recht in Deutschland gilt\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref5\" name=\"_edn5\">[5]<\/a>Handelsblatt v. 10.05.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref6\" name=\"_edn6\">[6]<\/a>\u00c4hnlich der Begriff \u201eArtikelgesetz\u201c: Gesetz, durch das gleichzeitig mehrere Gesetze erlassen oder ge\u00e4ndert werden, manchmal auch in unterschiedlichen Rechtsgebieten.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref7\" name=\"_edn7\">[7]<\/a>Ein Blick auf die vergangenen Gesetzgebungsdekaden legt nahe, dass es j\u00e4hrlich wohl um zwei bis drei F\u00e4lle, also um einen Anteil von unter zwei Prozent aller verabschiedeten Gesetze geht.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref8\" name=\"_edn8\">[8]<\/a><a href=\"https:\/\/www.dbb.de\/artikel\/verfassungswidriges-tarifeinheitsgesetz-bundesregierung-mauschelt-sich-durchs-parlament0.html.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.dbb.de\/artikel\/verfassungswidriges-tarifeinheitsgesetz-bundesregierung-mauschelt-sich-durchs-parlament0.html.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref9\" name=\"_edn9\">[9]<\/a><a href=\"https:\/\/www.das-parlament.de\/2017\/23_25\/innenpolitik\/509550-509550.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.das-parlament.de\/2017\/23_25\/innenpolitik\/509550-509550.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref10\" name=\"_edn10\">[10]<\/a>Auf der Seite von netzpolitik.org am 17.05.2017.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref11\" name=\"_edn11\">[11]<\/a>Die 4.814 im Jahr 2021 eingeleiteten Ermittlungsverfahren betrafen weit \u00fcberwiegend antisemitische oder rassistische \u00c4u\u00dferungen (Hohmann\/Stoltzenberg 2023: 2).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref12\" name=\"_edn12\">[12]<\/a>Allein bis Juni 2022 wurden etwa 150 Ermittlungsverfahren eingeleitet (Hohmann 2023).<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref13\" name=\"_edn13\">[13]<\/a><a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/040\/2004085.pdf.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/040\/2004085.pdf.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref14\" name=\"_edn14\">[14]<\/a>Brandner und Bayram, Plenarprotokoll, 20.10.22, S. 7209-7210.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref15\" name=\"_edn15\">[15]<\/a>WD des Bundestags, \u201eVerfassungsrechtliche Vorgaben f\u00fcr das sogenannte Omnibusverfahren\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref16\" name=\"_edn16\">[16]<\/a>BVerfG, Beschluss vom 14.10.70, 1 BvR 307\/68.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref17\" name=\"_edn17\">[17]<\/a>BVerfG, Urteil vom 6.3.52 \u2013 2 BvE 1\/51.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref18\" name=\"_edn18\">[18]<\/a>\u201eVerfassungsrechtliche Vorgaben f\u00fcr das sogenannte Omnibusverfahren\u201c, S. 4.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref19\" name=\"_edn19\">[19]<\/a>Der Antrag der AfD vom 07.11.22, nur noch Gesetzesvorhaben zuzulassen deren Einzelgesetze in einem zwingenden Sachzusammenhang stehen, wurde verworfen. Gleich vier am 15.12.22 debattierte Antr\u00e4ge der Linksfraktion (Ausschuss\u00f6ffentlichkeit\/Zugang zu Dokumenten\/Frist f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rungen\/Lesbarkeit von Vorlagen und Beratungsfrist) wurden verworfen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref20\" name=\"_edn20\">[20]<\/a>BVerfG, Urteil vom 17.12.01 &#8211; 2 BvE 2\/00.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref21\" name=\"_edn21\">[21]<\/a>BVerfG, Beschluss vom 28.04.05 &#8211; 2 BvE 1\/05.<\/p>\n<p><a href=\"#_ednref22\" name=\"_edn22\">[22]<\/a><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=LEGISSUM:l33178.\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=LEGISSUM:l33178.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ednref23\" name=\"_edn23\">[23]<\/a>Wer es als Ermittler in den F\u00e4llen des Billigens von V\u00f6lkerstraftaten einfacher haben will, greift auf den mit gleichem Strafma\u00df ausgestatteten \u00a7 140 StGB (Billigung von Straftaten) zur\u00fcck (Hohmann 2023: 2).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2972,16],"tags":[3222,3288,3287,3284,3285,681,3286,3298,667],"autoren":[3283],"publikationen":[3269],"class_list":["post-18901","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-bundesverfassungsgericht","category-rechtspolitik","tag-bundestag","tag-gesetz","tag-gesetzgebung","tag-huckepackgesetze","tag-omnibusverfahren","tag-rechtspolitik","tag-transparenz","tag-verfassungsrecht","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ralf-hohmann","publikationen-vorg-241"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der blinde Passagier in der Gesetzgebung: Eine verfassungsrechtliche Kritik des Omnibusverfahrens in Deutschland - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-241\/publikation\/der-blinde-passagier-in-der-gesetzgebung-eine-verfassungsrechtliche-kritik-des-omnibusverfahrens-in-deutschland-2\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der blinde Passagier in der Gesetzgebung: Eine verfassungsrechtliche Kritik des Omnibusverfahrens in Deutschland - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Huckepackgesetze oder Omnibusverfahren im Deutschen Bundestag sind Gesetzesentw\u00fcrfe, die \u2013 einem blinden Passagier gleich \u2013 an andere Gesetzesentw\u00fcrfe angeh\u00e4ngt werden, um so eine positive Abstimmung f\u00fcr fragw\u00fcrdige Entw\u00fcrfe zu erm\u00f6glichen. Ralf Hohmann kritisiert dieses Verfahren und bem\u00e4ngelt vor allem die Intransparenz des Verfahrens. &nbsp; \u201eAls der Deutsche Bundestag am 20. 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