{"id":19230,"date":"2024-03-25T16:26:16","date_gmt":"2024-03-25T15:26:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=19230"},"modified":"2026-03-20T14:56:23","modified_gmt":"2026-03-20T13:56:23","slug":"entkriminalisierung-von-bagatellkriminalitaet-das-beispiel-ladendiebstahl","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-243\/publikation\/entkriminalisierung-von-bagatellkriminalitaet-das-beispiel-ladendiebstahl\/","title":{"rendered":"Entkriminalisierung von Bagatellkriminalit\u00e4t \u2013 das Beispiel Ladendiebstahl"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>Bagatellkriminalit\u00e4t ist ein Oxymoron, da Bagatellen nicht \u2013 wie strafrechtlich relevante Kriminalit\u00e4t \u2013 unertr\u00e4glich sind. Dies nimmt Henning Ernst M\u00fcller zum Anlass, sich den Bagatellcharakter von Delikten anzusehen. Dabei fokussiert er insbesondere den Ladendiebstahl und arbeitet heraus, wie geringf\u00fcgig der daraus entstehende Schaden ist, um f\u00fcr eine Entkriminalisierung im Sinne verfahrensrechtlicher L\u00f6sungen zu argumentieren. Dazu rekonstruiert er auch historisch die Entkriminalisierungsdebatten um den Ladendiebstahl in der BRD seit den 1970ern.<\/em><\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"bagatellkriminalitaet\">Bagatellkriminalit&auml;t<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Der Begriff <i>Bagatellkriminalit\u00e4t<\/i> ist kein Rechtsbegriff. Er kommt in der Alltagssprache und auch in der Kriminalpolitik h\u00e4ufig vor, aber welche Straftatbest\u00e4nde oder Verhaltensweisen darunterfallen, ist nirgendwo festgelegt (Portmann o. J.). Wenn <i>Bagatelle<\/i> alltagssprachlich definiert wird als \u201egeringf\u00fcgige, unbedeutende Sache\u201c oder als \u201eAngelegenheit, die nicht ins Gewicht f\u00e4llt\u201c, dann wird im Wort <i>Bagatellkriminalit\u00e4t<\/i> ein erster Widerspruch erkennbar: Das Strafrecht soll ja nach verfassungsrechtlich begr\u00fcndeter Auffassung ohnehin nur solche Verhaltensweisen erfassen, die im Gemeinschaftsleben \u201eunertr\u00e4glich\u201c sind (BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 &#8211; 2 BvR 392\/07). Die Androhung und Durchf\u00fchrung von strafrechtlichen Reaktionen soll Ultima Ratio sein, um solch gesellschaftlich \u201eunertr\u00e4gliches\u201c Verhalten zu unterdr\u00fccken (BVerfG, Beschl. v. 26.02.2008 &#8211; 2 BvR 392\/07; Ignor et al. 2021:4). Aber wenn dies so ist, dann d\u00fcrfte es keine Schnittmenge zwischen Bagatellen und Kriminalit\u00e4t geben. Die angeordnete strafrechtliche Reaktion st\u00fcnde einer gleichzeitigen Bewertung als Bagatelle diametral entgegen. Wie \u201egro\u00dfer Zwerg\u201c oder \u201ekleiner Riese\u201c handelte es sich dann beim Wort <i>Bagatellkriminalit\u00e4t<\/i> um ein Oxymoron.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Sowohl in der sprachlichen Praxis als auch in der Rechtspraxis ergibt sich allerdings eine \u00dcberschneidung des Bagatellraums mit dem Strafrechtsraum. Bei einer erheblichen Zahl von im Strafrecht normierten Verhaltensweisen werden zugleich solche mit geringerem Gewicht als Bagatellen bezeichnet. Das hei\u00dft, sie sind zwar grunds\u00e4tzlich bedeutsam genug, um \u00fcberhaupt strafrechtlich erfasst zu werden, aber innerhalb der Menge aller strafbaren Verhaltensweisen sind sie von relativ geringer Bedeutung. Der darin steckende Widerspruch ist eine Folge der notwendigen Abstraktion bei der tatbestandlichen Erfassung menschlichen Verhaltens. Eine Norm beschreibt abstrakt das kriminalisierte Verhalten, und strukturell notwendig erfasst dies in vielen F\u00e4llen eine Bandbreite von darunter subsumierbaren konkreten Verhaltensweisen ganz unterschiedlichen Gewichts. Vergehenstatbest\u00e4nde wie Diebstahl, Sachbesch\u00e4digung oder Betrug beschreiben abstrakt rechtsdogmatisch jeweils Elemente von Ph\u00e4nomenen, die in der konkreten lebensweltlichen Betrachtung aber ein Spektrum leichter bis schwerwiegender Taten beinhalten. So ergibt sich ein Bereich am unteren Ende der Schweregradskala, der nicht so unertr\u00e4glich erscheint, wie es das Prinzip der Ultima Ratio eigentlich erwarten l\u00e4sst. Ganz zutreffend schreibt Stefan Harrendorf (2018: 252), es sei \u201ekonstitutiv f\u00fcr eine Bagatelltat der bei wertender Betrachtung geringf\u00fcgige Versto\u00df gegen eine Verhaltensnorm\u201c. Aber welche strafrechtlich erfassten Verhaltensweisen nun genau in die Schnittmenge mit dem Bagatellbereich fallen, ist damit noch nicht gekl\u00e4rt. Nicht einmal \u00fcber die Kriterien, die dar\u00fcber entscheiden k\u00f6nnen und sollen, ist man sich (v\u00f6llig) einig. An dieser Stelle soll eine Begriffsbestimmung der <i>Bagatellkriminalit\u00e4t<\/i> zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von der daraus resultierenden Rechtsfolge versucht werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ausgehend von den denkbaren Straftheorien beziehungsweise -zwecken geht es darum, formal strafbare Verhaltensweisen zu identifizieren, die weder Vergeltung noch Pr\u00e4vention notwendig erscheinen lassen. In Betracht kommen daf\u00fcr an erster Stelle Kriterien, die aus dem objektiven Spektrum stammen: etwa eine vom erlaubten Verhalten nur gering abweichende Vorgehensweise bei Begehung des Delikts oder eine geringe Schadenssumme. Au\u00dferdem kommen Kriterien in Betracht, die die Beziehung der T\u00e4terperson zur Tat betreffen, etwa Fahrl\u00e4ssigkeit oder Vorsatzform oder auch die H\u00e4ufigkeit der Delinquenz derselben Person. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen auch Aspekte aus der Opfersph\u00e4re eine Rolle bei der Frage des Bagatellcharakters spielen, etwa eine fehlende respektive nur geringf\u00fcgige immaterielle Sch\u00e4digung oder die Beteiligung des Opfers an der Tat. Wohl zutreffend stellt Harrendorf (2018: 253) darauf ab, Geringf\u00fcgigkeit ergebe sich aus \u201edem Zusammenspiel [\u2026] der unrechts- und schuldbewertenden Umst\u00e4nde\u201c, wobei das Wort <i>Zusammenspiel<\/i> allerdings die vorhandene Unbestimmtheit nur wenig abmildert.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Einige Autor*innen gehen bei der Definition der Bagatellkriminalit\u00e4t pragmatisch vor, indem sie etwa die Folge \u201eStraflosigkeit\u201c gleich in die Bagatelldefinition hineinnehmen; so etwa, wenn die staatsanwaltliche Einstellung nach \u00a7 153 StPO als Kriterium f\u00fcr Bagatellkriminalit\u00e4t genannt wird (Portmann o. J.). Ebenfalls pragmatisch \u00e4u\u00dfert sich Klaus Priebe in seiner Dissertation \u2013 nach eingehender Diskussion verschiedener Ans\u00e4tze: Es gehe bei Bagatellkriminalit\u00e4t im Wesentlichen um Massenhaftigkeit des Auftretens und die geringe Schadensh\u00f6he beim Fehlen von erschwerenden Umst\u00e4nden. Priebe beschr\u00e4nkt den Begriff der <i>Bagatellkriminalit\u00e4t<\/i> zudem auf Eigentums- und Verm\u00f6gensdelikte und verkn\u00fcpft ihn mit einer Wertschwelle, die einen Bagatellschaden bestimmt. (Priebe 2005: 35\/51)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Bei der Fragestellung, was im Strafrecht eine Bagatelle begr\u00fcndet, sollte aber weder die staatsanwaltliche Reaktion noch die H\u00e4ufigkeit beziehungsweise Massenhaftigkeit eine Rolle spielen. Denn die staatsanwaltliche Reaktion der Einstellung wegen Geringf\u00fcgigkeit (insbesondere \u00a7 153 StPO) setzt gerade den gesuchten Bagatellcharakter des Delikts voraus, kann also nicht gleichzeitig Voraussetzung f\u00fcr diesen Begriff sein. Massenhaftes Auftreten eines Delikts zeigt zun\u00e4chst nur, dass eine gro\u00dfe Anzahl von Personen die Norm missachtet. Zwar kann ein empfundener Bagatellcharakter eine Ursache f\u00fcr mangelnde Normakzeptanz sein, aber dies ist keineswegs der einzige daf\u00fcr in Betracht kommende Grund. Massenhafte Normmissachtung kann vielmehr auch erst Folge der (t\u00e4terseitig prognostizierten) fehlenden gesellschaftlichen Reaktion sein. Aus kriminologischer Sicht ist die Massenhaftigkeit von Normverst\u00f6\u00dfen zudem assoziiert mit der Anzahl an Tatgelegenheiten. Auch dieser Umstand ist nicht deckungsgleich mit der Geringf\u00fcgigkeit. Zudem ist eine Beschr\u00e4nkung der Bagatellkriminalit\u00e4t auf Eigentums- und Verm\u00f6gensdelikte theoretisch kaum zu begr\u00fcnden: Auch Nichtverm\u00f6gensdelikte, etwa die \u00a7\u00a7 185ff. StGB, kennen das Ph\u00e4nomen der Bandbreite von Schweregraden, die sich eben nicht auf nur (messbare) Verm\u00f6genssch\u00e4den beziehen. Pragmatismus sollte somit insgesamt nicht schon auf der Definitionsseite, sondern erst bei der Frage der rechtlichen Folge von Bagatellkriminalit\u00e4t eine Rolle spielen. Insofern liegt auch kein Automatismus dahingehend vor, dass aus dem Bagatellcharakter auf Entkriminalisierung zu schlie\u00dfen w\u00e4re.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Es bleibt daher im Wesentlichen bei den schon oben angegebenen Kriterien, die hier wie folgt benannt werden sollen:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">bagatellhafte Tatumst\u00e4nde (objektives Unrecht),<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">bagatellhaftes Opferinteresse (immaterielle Sch\u00e4digung),<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">bagatellhafte T\u00e4ter*innenverantwortlichkeit (subjektiver Tatbestand respektive Schuld)<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Folgenden soll hier versucht werden, das von Harrendorf genannte \u201eZusammenspiel\u201c zu konkretisieren:<\/p>\n<ol>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der sichere Bereich von Bagatellkriminalit\u00e4t ist dann gegeben, wenn alle drei oben genannten Kriterien erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Tatstrafrecht ist das objektive Unrecht erster Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die negative Bewertung. Konstitutiv f\u00fcr den Bagatellcharakter ist daher vor allem das geringe objektive Unrecht und damit die Geringf\u00fcgigkeit der Tatumst\u00e4nde, insbesondere die geringe Schadensh\u00f6he. Eine Bagatelltat liegt im unter(st)en Bereich eines jeweils tatbestandlich als Vergehen strafbaren Verhaltens. Ausgeschlossen aus dem Bagatellbereich wird eine Tat durch strafrechtlich qualifizierende Umst\u00e4nde (Portmann o. J.), denn hiermit werden schon formal Merkmale beschrieben, die eine Tat aus dem untersten Bereich des tatbestandlichen Unrechts herausheben.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Fehlendes Opferinteresse ist \u2013 angesichts vieler Straftatbest\u00e4nde ohne Individualopfer \u2013 offenbar nicht konstitutiv f\u00fcr Bagatellkriminalit\u00e4t. Umgekehrt schlie\u00dft aber eine gesteigerte Opferbeeintr\u00e4chtigung Taten aus dem Bagatellbereich aus. Dies kann etwa bei den \u00c4u\u00dferungsdelikten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 185ff. StGB der Fall sein: Viele \u00e4u\u00dferungsdeliktische Konstellationen fallen bei rein objektiver Betrachtung in den Bagatellbereich. Diese Bewertung kann sich jedoch bei besonderer Betroffenheit von individuellen Opfern \u00e4ndern, was insbesondere etwa rassistisch oder antisemitisch motivierte Angriffe auf Minderheiten betrifft.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Schaut man auf die subjektive T\u00e4ter*innenseite, so wird man eine geringf\u00fcgigere subjektive Beteiligung von T\u00e4ter*innen nicht als konstitutiv f\u00fcr Bagatellkriminalit\u00e4t ansehen k\u00f6nnen. Zwar wird man bei Fahrl\u00e4ssigkeit eher einen Bagatellcharakter annehmen als bei Absicht, jedoch h\u00e4ngen auch hier die objektiven Tatfolgen st\u00e4rker mit dem Bagatellcharakter zusammen als das subjektive Kriterium. So wird man bei schwerwiegenden Folgen (schwere Verletzung oder Tod) auch die nur fahrl\u00e4ssige Verursachung nicht als Bagatellkriminalit\u00e4t werten k\u00f6nnen. Umgekehrt wird sich gegebenenfalls am Bagatellcharakter einer Sachbesch\u00e4digung eines geringwertigen Gegenstands nichts \u00e4ndern, wenn diese absichtsvoll geschehen ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Andererseits kann aber eine H\u00e4ufung der Begehung durch dieselbe T\u00e4terperson den Bagatellcharakter der einzelnen Tat(en) aufheben, wenn die Summe des von derselben Person begangenen Unrechts insgesamt die Bagatellgrenze \u00fcbersteigt. Dies muss mit R\u00fccksicht auf die pr\u00e4ventive Funktion des Strafrechts gelten: Eine H\u00e4ufung von im einzelnen bagatellhaften Taten derselben Person aktiviert sowohl spezialpr\u00e4ventive als auch generalpr\u00e4ventive Motive der Gesellschaft.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"zum-bagatellcharakter-des-ladendiebstahls\">Zum Bagatell&shy;cha&shy;rakter des Laden&shy;dieb&shy;stahls<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Im Zusammenhang mit Entkriminalisierungsbestrebungen ist der Ladendiebstahl, sprich eine besonders h\u00e4ufige Form der Verwirklichung des \u00a7 242 StGB, als \u201eBagatelle\u201c in den Fokus der Aufmerksamkeit von Rechtswissenschaft und Kriminalpolitik geraten. Schaut man sich die oben genannten Kriterien an, dann erscheint diese Bewertung naheliegend:<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das objektive Unrecht des Ladendiebstahls ist, gemessen an der Schadensh\u00f6he, meist gering. Auch die Tatumst\u00e4nde sind jedenfalls dann von reduzierter Bedeutung, wenn Waren entwendet werden, die in einem Selbstbedienungsgesch\u00e4ft den Kunden*innen ohne wirksame Gewahrsamsschranke pr\u00e4sentiert werden. Die Rechtswissenschaft muss hier auf die Konstruktion mit \u201eGewahrsamssph\u00e4ren\u201c beziehungsweise \u201eGewahrsamsenklaven\u201c zur\u00fcckgreifen, um gegebenenfalls eine Verwirklichung der Wegnahme zu subsumieren, die sich \u00e4u\u00dferlich kaum vom normalen Kunden*innenverhalten unterscheidet: Die Kund*innen nehmen die Waren selbst an sich und m\u00fcssen dazu keine sichtbare Gewahrsamsschranke \u00fcberwinden (vgl. Harrendorf 2018: 259). Auch ein gegen\u00fcber dem materiellen Schaden erh\u00f6htes Opferinteresse ist in den F\u00e4llen von Diebstahl in Selbstbedienungsl\u00e4den kaum festzustellen: Es handelt sich meist um Filialen gr\u00f6\u00dferer Konzerne, in denen der durch Ladendiebstahl entstehende Gesamtschaden zwar wirtschaftlich ins Gewicht f\u00e4llt, aber strukturell bei Preisgestaltung und Gewinnerwartung schon ber\u00fccksichtigt wird. Ein immaterieller Schaden oder gar eine psychische Betroffenheit im Sinne einer Verunsicherung, wie sie beim Diebstahl mit individuellen Opfern auftreten kann, liegt hier offensichtlich nicht vor.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein Grund f\u00fcr das Deliktsph\u00e4nomen Ladendiebstahl ist die Warenpr\u00e4sentation in Superm\u00e4rkten und Kaufh\u00e4usern. Seit den 1960er Jahren erfolgt der Vertrieb aus Marketinggr\u00fcnden und Effizienzbestrebungen weitgehend barrierefrei und personalreduziert. Dies hatte zugleich einen massiven Anstieg von Tatgelegenheiten im Hinblick auf allt\u00e4gliche Konsumg\u00fcter zur Folge. Dass Ladendiebst\u00e4hle in Selbstbedienungsl\u00e4den bei geringer Schadensh\u00f6he Bagatellcharakter haben, l\u00e4sst sich im Ergebnis kaum bestreiten.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"entkriminalisierung-des-ladendiebstahls\">Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung des Laden&shy;dieb&shy;stahls<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die vorherigen Ausf\u00fchrungen machen den Ladendiebstahl geradezu zu einem Paradebeispiel eines Deliktsph\u00e4nomens, dessen Entkriminalisierung zur Debatte steht. Aber aus dem Bagatellcharakter resultiert weder automatisch die Straflosigkeit noch unmittelbar die Pflicht des Gesetzgebers entkriminalisierend zu reagieren. Aber was bedeutet <i>Entkriminalisierung<\/i> eigentlich?<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die auf den ersten Blick eindeutigste Form der Entkriminalisierung ist die ersatzlose Streichung eines Straftatbestands. Aber dies ist keineswegs die einzige relevante oder auch nur die praktisch h\u00e4ufigste Form. <i>Entkriminalisierung<\/i> bezeichnet insgesamt nicht ein bestimmtes Ergebnis, sondern einen Prozess, der ganz verschiedene Formen von Ma\u00dfnahmen beinhalten kann: Rechtsf\u00f6rmlich geht es um den Prozess, durch den ein bisher existierender Straftatbestand enger gefasst oder gestrichen wird, so dass zuvor strafbare Verhaltensweisen strafrechtlich nicht mehr als solche erfasst werden. Aber es bedeutet nicht, dass ein vorher strafbares Verhalten nun keinerlei beh\u00f6rdliche Beachtung mehr f\u00e4nde: Auch die Umbewertung eines bisherigen Straftatbestands in eine Ordnungswidrigkeit oder die blo\u00df noch zivilrechtlich zu ahndende unerlaubte oder vertragswidrige Handlung ist Entkriminalisierung.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wird ein (vormals) strafbares Verhalten ohne Strafrechts\u00e4nderung weniger intensiv oder nicht mehr verfolgt, liegt eine faktische Entkriminalisierung vor; eine Gesetzes\u00e4nderung ist dazu nicht notwendig. Im faktischen Sinn k\u00f6nnen auch noch weitere Ver\u00e4nderungen als Entkriminalisierung bezeichnet werden, n\u00e4mlich, wenn straftatbestandlich erfasste Verhaltensweisen mit nur noch geringerer Intensit\u00e4t verfolgt und\/oder geringf\u00fcgiger geahndet werden. Schon eine statistisch messbare Strafzumessungsreduktion durch gerichtliche Praxis kann als faktische Entkriminalisierung klassifiziert werden. Eine in diesem Sinne effektive Entkriminalisierung stellt etwa auch die durch Richtlinien bewirkte Milderung oder Aufhebung staatsanwaltlicher Verfolgungspraxis dar, wie sie etwa im Rahmen der \u00a7\u00a7 153, 153a StPO erfolgen kann. Sogar eine blo\u00dfe \u00c4nderung der Verfolgungsstrategie der Polizei kann eine faktische Entkriminalisierung darstellen, wenn diese \u00c4nderung grunds\u00e4tzlich und auf Dauer angelegt ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dies macht, um kriminologisch von einer Entkriminalisierung sprechen zu k\u00f6nnen, den Blick auf das Verfahrensrecht, die beh\u00f6rdlichen Richtlinien bis hin zur Beobachtung des tats\u00e4chlichen Verhaltens der Beh\u00f6rden in Bezug auf konkrete Delikte oder Deliktgruppen notwendig.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Auch wenn es keinen Automatismus gibt, der dazu zwingt, Bagatellkriminalit\u00e4t zu entkriminalisieren: Dass beim bagatellhaften Ladendiebstahl, auch wenn es h\u00e4ufig zu Verfahrenseinstellungen kommt, nach wie vor ein nicht eingel\u00f6ster Entkriminalisierungsbedarf besteht, hat insbesondere Scheerer j\u00fcngst noch einmal betont:<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>Dass die vielen Anl\u00e4ufe zur Entkriminalisierung in diesem Bereich regelm\u00e4\u00dfig scheiterten, ist durchaus erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, solange man gleichzeitig gebetsm\u00fchlenhaft vom Strafrecht als dem sch\u00e4rfsten Schwert des Staates spricht. [\u2026] Das sch\u00e4rfste Schwert des Staates [\u2026] gegen\u00fcber Kleinigkeiten einzusetzen ist Waffenmissbrauch gegen\u00fcber Wehrlosen und steht in einem merkw\u00fcrdigen Gegensatz zum Grundsatz de minimis non curat lex. Das Schwert auf Ladendiebe und Schwarzfahrer niedersausen zu lassen, wirkt auch f\u00fcr diejenigen, die als Richterinnen und Richter dazu gezwungen sind, oft genug deprimierend, weil grotesk. Deshalb besteht bei allen Massendelikten mit typischerweise geringem Unrechtsgehalt dringender Entr\u00fcmpelungsbedarf. (Scheerer 2019: 134f.)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im vergangenen Jahrzehnt wurden j\u00e4hrlich zwischen 300.000 und 400.000 F\u00e4lle von Ladendiebst\u00e4hlen polizeilich registriert (BKA 2022: Tab 01, Zeitreihe, Schl\u00fcssel 326*00). Das waren zwischen f\u00fcnf und knapp zehn Prozent aller polizeilich registrierten Delikte. Im Jahr 2022 wurden 322.647 F\u00e4lle polizeilich registriert (BKA 2023: Tab 01, Schl\u00fcssel 326*00). Meist geht es beim Diebesgut um Bagatellbetr\u00e4ge. Dabei gehen einigerma\u00dfen seri\u00f6se Sch\u00e4tzungen davon aus, dass circa 95 Prozent der Ladendiebst\u00e4hle unentdeckt bleiben, der Inventurdifferenzstudie des EHI (2022) zufolge sollen es sogar 98 Prozent der F\u00e4lle sein. Hierin kann man bereits eine faktische Entkriminalisierung erkennen, da die deliktischen Handlungen zum gr\u00f6\u00dften Anteil gar nicht auffallen, beziehungsweise allenfalls in ihrem Umfang erst infolge der Inventur festgestellt werden. Eine Verfolgung und Ahndung des Ladendiebstahls erfolgt eher zuf\u00e4llig, erfasst aber mit h\u00f6herer Wahrscheinlichkeit gerade die weniger geschickt vorgehenden Gelegenheitst\u00e4ter*innen, weniger die professionellen Ladendiebst\u00e4hle. Mit der plakativ ausgeh\u00e4ngten Drohung, jeder Diebstahl werde zur Anzeige gebracht, erscheint jedoch ein guter Teil der durch die Pr\u00e4sentation verminderten Warensicherung praktisch an Strafrecht und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u201eoutgesourced\u201c zu werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Auch wenn die meisten unentdeckt bleiben, f\u00fchren somit die von den Gesch\u00e4ften gemeldeten Ladendiebst\u00e4hle immer noch zu einer erheblichen zeitlichen Belastung der Polizei und Staatsanwaltschaften, die dann gen\u00f6tigt sind, durch eine hohe Einstellungsquote der Arbeits- und Ressourcenbelastung entgegenzuwirken. Die nicht einheitliche Anwendung der Opportunit\u00e4tsnormen (\u00a7\u00a7 153, 153a StPO) kann aber eine (indirekte) Diskriminierung von Teilen der Bev\u00f6lkerung bedingen. Eine gerechte Ahndung ist bei dem hohen Zufallsanteil der Entdeckung jedenfalls auf diese Weise kaum zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zwar ist das Strafbed\u00fcrfnis bei Bagatellen typischerweise herabgesetzt, weshalb schon aus utilitaristischen Gr\u00fcnden eine (aufw\u00e4ndige) Befassung der ohnehin \u00fcberlasteten Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichte mit blo\u00dfen Bagatellen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcbertrieben erscheint. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich gerade bei massenhaft begangenen Bagatelldelikten ein noch einmal erh\u00f6htes Interesse an einer Entkriminalisierung. Andererseits bleibt eine Strafdrohung aus dogmatischen, praktischen und rechtspolitischen Erw\u00e4gungen dennoch \u00fcber Jahrzehnte erhalten, solange sich f\u00fcr Bagatellen keine angemessene und daher \u201ebessere\u201c entkriminalisierende L\u00f6sung findet.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"konkrete-entkriminalisierungsvorhaben\">Konkrete Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;vor&shy;haben<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die Forderung nach Entkriminalisierung des Ladendiebstahls wird seit fast 50 Jahren erhoben.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"entkriminalisierungsvorschlag-1974\">Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;vor&shy;schlag 1974<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ein \u201eArbeitskreis deutscher und schweizerischer Strafrechtslehrer\u201c legte 1974 einen im Wortlaut bereits ausgearbeiteten <i>Entwurf eines Gesetzes gegen Ladendiebstahl<\/i> (AE-GLD) vor (Arzt et al. 1974). Der \u201eGrundgedanke\u201c war, dass eine \u201epraktisch bedeutsame Zur\u00fcckdr\u00e4ngung des Strafrechts in diesem Bereich durch eine Aktivierung des Zivilrechts erm\u00f6glicht werden\u201c k\u00f6nne (Arzt et al. 1974: 9). Gegenstand war somit die Ersetzung der strafrechtlichen Verfolgung des Ladendiebstahls durch eine konkrete zivilrechtliche Regelung. Anwendbar sei diese auf \u201ew\u00e4hrend der Laden\u00f6ffnungszeit zum Nachteil des Gesch\u00e4ftsinhabers\u201c begangene Delikte, \u201ewenn der Schaden 500,- DM nicht \u00fcbersteigt\u201c (Arzt et al. 1974: 4). Das Regelwerk sah unter anderem vor:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">eine strafrechtliche Verfolgung \u2013 zumindest bei Erst- und Zweittaten innerhalb eines Zwei-Jahres-Zeitraums \u2013 auszuschlie\u00dfen,<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">den Gesch\u00e4ftsinhabenden eine zivilrechtliche Verfolgungsalternative zu bieten,<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">zugleich ein Register zu installieren, um Mehrfacht\u00e4ter*innen innerhalb des oben angegebenen Zeitraums zu erfassen, um diese dann einer strafrechtlichen Verfolgung zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Hier zeigt sich sogleich ein gewisses Dilemma der gesamten Diskussion um die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls. Es erscheint unangemessen und \u00f6konomisch auch kaum vertretbar, den Ladendiebstahl angesichts der heute meistverbreiteten Form des Warenvertriebs v\u00f6llig sanktionslos zu stellen. Bei vollst\u00e4ndiger Entkriminalisierung des Ladendiebstahls k\u00f6nnte die Diebstahlsnorm insgesamt erheblich an Akzeptanz einb\u00fc\u00dfen und damit die derzeitige Form des Warenbetriebs \u00fcberhaupt zur Debatte stehen. Auch unterhalb der Bagatellgrenze, die im Vorschlag mit 500 DM sogar recht hoch angesetzt wurde, sollte deshalb die Pr\u00e4vention durch Androhung und Durchsetzung von (zivil-)rechtlichen Konsequenzen erhalten bleiben. Bei mehrfacher Begehung von Ladendiebst\u00e4hlen sollte das Strafrecht praktisch \u201ein Reserve\u201c einspringen. Auch die f\u00fcr die Rechtsdurchsetzung der Gesch\u00e4ftsinhaber*innen gegebenen materiell- und prozessrechtlichen Vorgaben lassen neben der R\u00fcckgabe des durch Diebstahl Erlangten die Kostentragung der \u00fcberf\u00fchrten Person als \u201epunitiv\u201c erscheinen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Den genannten Entwurf aufgreifend wurden dem 51. Deutschen Juristentag von Wolfgang Naucke (Strafrecht) und Erwin Deutsch (Zivilrecht) grunds\u00e4tzliche Erw\u00e4gungen zur zivilrechtlichen Alternative pr\u00e4sentiert und dort auch intensiv diskutiert (Naucke\/Deutsch 1976). In der anschlie\u00dfenden Abstimmung wurden dann aber s\u00e4mtliche Alternativen von den Anwesenden abgelehnt (Deutscher Juristentag 1976: N 165ff.). Die Mehrheit der Jurist*innen beharrte auf der praktizierten strafrechtlichen Reaktion, einschlie\u00dflich der verfahrensrechtlichen Geringf\u00fcgigkeitsoptionen nach \u00a7\u00a7 153, 153a StPO.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"entkriminalisierungsdebatte-in-den-1990er-jahren\">Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;de&shy;batte in den 1990er Jahren<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Einen weiteren Anlauf zur Entkriminalisierung kann man in den 1990er Jahren feststellen. In den Jahren unmittelbar nach der Wiedervereinigung ergab sich durch den erheblichen Anstieg der kriminalstatistischen Hellfeld-Zahlen die Notwendigkeit der Strafrechtsreduktion insbesondere zur Entlastung der Justiz. Erneut wurden Vorschl\u00e4ge diskutiert, den Ladendiebstahl f\u00f6rmlich straffrei zu belassen, die Reaktion in das Ordnungswidrigkeitenrecht zu verlagern beziehungsweise durch zivilrechtliche Vertragsstrafen zu ersetzen. Eine Gruppe von Strafrechtslehrer*innen verwarf jedoch insbesondere die Abstufung des Ladendiebstahls zur Ordnungswidrigkeit (Albrecht et al. 1992: 30).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wie G\u00fcnther Bertram sp\u00e4ter formulierte, w\u00fcrde die \u201eAbschiebung dieser (und \u00e4hnlicher) Bagatellkriminalit\u00e4t\u201c in das Ordnungswidrigkeitenrecht \u201eder Justiz eine gewisse Entlastung verschaffen\u201c, aber das Problem werde eben nur verlagert, \u201eund zwar auf die Kriminalpolizei. [\u2026] F\u00fcr das Staatswesen insgesamt d\u00fcrfte sich dabei ein deutlicher Minussaldo, eine Mehrbelastung ergeben.\u201c Zudem sei das Ordnungswidrigkeitenverfahren \u201eabstrakt, unflexibel, starr, durchweg hart, potentiell sogar drakonisch und gegen\u00fcber Billigkeitsargumenten taub\u201c (Bertram 1995: 239).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Bef\u00fcrwortet werden von der genannten Kommission jedoch zwei Alternativen zur Entkriminalisierung, n\u00e4mlich einerseits die bundesweite verbindliche Anwendung des \u00a7 153 StPO auf Ladendiebst\u00e4hle bis 100 DM, andererseits eine zivilrechtliche Verfolgungsalternative in Anlehnung an das AE-GLD (Albrecht et al. 1992: 30f.). Vom (damaligen) Gesetzgeber wurden diese Vorschl\u00e4ge aber nicht aufgegriffen.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"entkriminalisierungsdebatte-in-der-juengeren-zeit\">Entkri&shy;mi&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;de&shy;batte in der j&uuml;ngeren Zeit<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Erst in j\u00fcngerer Zeit, unter anderem in dem Kontext \u201eEntr\u00fcmpelung des Strafrechts\u201c<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a> (vgl. Weigend 2019: 504) wird die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls wieder vermehrt aufgegriffen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wie schon erw\u00e4hnt, stellt und bejaht Harrendorf die Frage, ob der Ladendiebstahl ph\u00e4nomenologisch vom \u201enormalen\u201c Diebstahl so weit abweicht, dass man ihn als \u201eimmer geringf\u00fcgig\u201c aus \u00a7 242 StGB entfernen k\u00f6nne. Im Ergebnis pl\u00e4diert er daf\u00fcr, in Anwendung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes den Ladendiebstahl im Ordnungswidrigkeitenrecht zu verankern (Harrendorf 2018: 262f.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>Das Strafrecht ist immer nur Ultima Ratio. Unsere Kriminalpolitik orientiert sich an Evidenz und der Evaluation bisheriger Gesetzgebung im Austausch mit Wissenschaft und Praxis. Wir \u00fcberpr\u00fcfen das Strafrecht systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswiderspr\u00fcche und legen einen Fokus auf historisch \u00fcberholte Straftatbest\u00e4nde, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz. Das Sanktionensystem einschlie\u00dflich Ersatzfreiheitsstrafen, Ma\u00dfregelvollzug und Bew\u00e4hrungsauflagen \u00fcberarbeiten wir mit dem Ziel von Pr\u00e4vention und Resozialisierung (SPD\/B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen\/FDP 2021: 106).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Worte <i>Entkriminalisierung<\/i> und <i>Ladendiebstahl<\/i> tauchen im Koalitionsvertrag nicht auf. Immerhin deuten die Stichw\u00f6rter <i>Ultima Ratio<\/i>, <i>Evaluation<\/i>, <i>historisch \u00fcberholte Straftatbest\u00e4nde<\/i> und <i>Entlastung der Justiz<\/i> auf den Plan einer Reduktion des geltenden Strafrechts hin.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dennoch erscheint aus heutiger Sicht eine f\u00f6rmliche Entkriminalisierung des Ladendiebstahls fast utopisch.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Festzustellen bleibt: Die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls wurde seit dessen Aufkommen als Massenph\u00e4nomen immer wieder zur Debatte gestellt, aber einzelne Vorschl\u00e4ge fanden nie die notwendige politische Unterst\u00fctzung und wurden daher auch nicht vom Gesetzgeber aufgegriffen. In diesen Debatten hat sich vor allem gezeigt: Eine v\u00f6llige Freistellung im Sinne einer \u201eLegalisierung\u201c kommt im Hinblick auf den bagatellhaften Ladendiebstahl nicht in Betracht. Ma\u00dfgeblich wurden drei Wege zur Diskussion gestellt:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Abstufung zur Ordnungswidrigkeit,<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ersatz durch zivilrechtliche Sanktionierung und<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">verfahrensrechtliche L\u00f6sung.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die verfahrensrechtliche L\u00f6sung bietet das gr\u00f6\u00dfte Konsenspotential im rechtspolitischen Raum, auch wenn damit keine echte materiellrechtliche Entkriminalisierung verbunden ist. In einem neuen Absatz des \u00a7 153 StPO sollte Bagatellkriminalit\u00e4t allgemein unter Einschluss der Ladendiebstahlsf\u00e4lle katalogartig definiert werden \u2013 mit der Folge einer obligatorischen Einstellung des Verfahrens unter dort bestimmten Kautelen.<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Henning Ernst M\u00fcller<\/strong> geb. 1961, Dr. iur., ist Professor f\u00fcr Strafrecht und Kriminologie an der Universit\u00e4t Regensburg. Wichtigste Buchver\u00f6ffentlichung: Falsche Zeugenaussage und Beteiligungslehre (Mohr Siebeck, T\u00fcbingen 2000). Derzeit arbeitet er im Forschungsprojekt zu rechtsextremistischen Gewaltdelikten in Bayern.<\/em><\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\">Albrecht, Peter-Alexis et al. 1992: Strafrecht \u2013 ultima ratio. Empfehlungen der Nieders\u00e4chsischen Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts, Baden-Baden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Arzt, Gunther et al. 1974: Entwurf eines Gesetzes gegen Ladendiebstahl (AE-GLD); in: Recht und Staat, H. 439.<\/p>\n<p align=\"justify\">Bertram, G\u00fcnter 1995: Spatzen und Kanonen; in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 48, H. 4, S. 238\u2013240.<\/p>\n<p align=\"justify\">Bundeskriminalamt 2022: Polizeiliche Kriminalstatistik 2021, Wiesbaden; <a href=\"http:\/\/www.bka.de\">www.bka.de<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\">Bundeskriminalamt 2023: Polizeiliche Kriminalstatistik 2022, Wiesbaden; <a href=\"http:\/\/www.bka.de\">www.bka.de<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\">Deutscher Juristentag (Hrsg.) 1976: Verhandlungen des 51. DJT, Band 11, Sitzungsberichte, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\">EHI Retail Institute 2022: Diebstahl in Milliardenh\u00f6he, Meldung vom 22.06.2022; <a href=\"https:\/\/www.ehi.org\/presse\/diebstahl-in-milliardenhoehe-2\/\">https:\/\/www.ehi.org\/presse\/diebstahl-in-milliardenhoehe-2\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\">Harrendorf, Stefan 2018: \u00dcberlegungen zur materiellen Entkriminalisierung absoluter Bagatellen am Beispiel der Bef\u00f6rderungserschleichung und des Ladendiebstahls; in: Neue Kriminalpolitik, Jg. 30, H. 3, S. 250 &#8211; 267.<\/p>\n<p align=\"justify\">Ignor, Alexander et al. 2021: Weniger ist mehr \u2013 den Rechtsstaat st\u00e4rken durch Entkriminalisierung. Vorschl\u00e4ge der Bundesrechtsanwaltskammer f\u00fcr die 20. Legislaturperiode; in: Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 57, September 2021; <a href=\"https:\/\/www.brak.de\/fileadmin\/05_zur_rechtspolitik\/stellungnahmen-pdf\/stellungnahmen-deutschland\/2021\/september\/stellungnahme-der-brak-2021-57.pdf\">https:\/\/www.brak.de\/fileadmin\/05_zur_rechtspolitik\/stellungnahmen-pdf\/stellungnahmen-deutschland\/2021\/september\/stellungnahme-der-brak-2021-57.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\">Naucke, Wolfgang\/Deutsch, Erwin 1976: Empfiehlt es sich, in bestimmten Bereichen der kleinen Eigentums- und Verm\u00f6genskriminalit\u00e4t, insbesondere des Ladendiebstahls, die strafrechtlichen Sanktionen durch andere, zum Beispiel zivilrechtliche Sanktionen abzul\u00f6sen, gegebenenfalls durch welche? Gutachten D und E, Verhandlungen des 51. DJT, 1976.<\/p>\n<p align=\"justify\">Portmann, Meik o. J.: Bagatellkriminalit\u00e4t; in: Kriminologie Lexikon Online (KrimLEX) <a href=\"http:\/\/www.krimlex.de\/artikel.php?BUCHSTABE=B&amp;KL_ID=26\">http:\/\/www.krimlex.de\/artikel.php?BUCHSTABE=B&amp;KL_ID=26<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\">Priebe, Klaus 2005: Zur Kodifizierung der \u201eBagatellkriminalit\u00e4t\u201c in Deutschland und Europa, Potsdam.<\/p>\n<p align=\"justify\">Scheerer, Sebastian 2019: Entr\u00fcmpelung und Entkriminalisierung; in: Kritische Justiz, Jg. 52, H2, S. 131-146.<\/p>\n<p align=\"justify\">SPD\/B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen\/FDP 2021: Mehr Fortschritt wagen. B\u00fcndnis f\u00fcr Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag zwischen SPD, B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen und FDP, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\">Weigend, Thomas 2019: Aufbau und Struktur des Strafgesetzbuchs; in: Hilgendorf, Eric\/Kudlich, Hans\/Valerius, Brian (Hrsg.) Handbuch des Strafrechts, Bd.1, Heidelberg, \u00a7 11.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h3>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i <\/a>Zur \u201eEntr\u00fcmpelung\u201c des Strafrechts vgl. auch den Beitrag von Katharina Reisch in diesem Heft.<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2957],"tags":[3168,3434,3435,3436,3053,667],"autoren":[3433],"publikationen":[3419],"class_list":["post-19230","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-strafvollzug","tag-abolitionismus","tag-bagatelle","tag-bagatellkriminalitaet","tag-ladendiebstahl","tag-strafrecht","tag-vorgaenge-artikel","autoren-henning-ernst-mueller","publikationen-vorg-243"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Entkriminalisierung von Bagatellkriminalit\u00e4t \u2013 das Beispiel Ladendiebstahl - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-243\/publikation\/entkriminalisierung-von-bagatellkriminalitaet-das-beispiel-ladendiebstahl\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Entkriminalisierung von Bagatellkriminalit\u00e4t \u2013 das Beispiel Ladendiebstahl - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Bagatellkriminalit\u00e4t ist ein Oxymoron, da Bagatellen nicht \u2013 wie strafrechtlich relevante Kriminalit\u00e4t \u2013 unertr\u00e4glich sind. 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