{"id":19340,"date":"2024-05-24T12:18:46","date_gmt":"2024-05-24T10:18:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=19340"},"modified":"2024-05-24T12:18:46","modified_gmt":"2024-05-24T10:18:46","slug":"geschlechtliche-vielfalt-im-recht-muehsame-dekonstruktion-einer-binaer-vergeschlechtlichten-rechtsordnung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-244\/publikation\/geschlechtliche-vielfalt-im-recht-muehsame-dekonstruktion-einer-binaer-vergeschlechtlichten-rechtsordnung\/","title":{"rendered":"Geschlechtliche Vielfalt im Recht: M\u00fchsame Dekonstruktion einer bin\u00e4r vergeschlechtlichten Rechtsordnung"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>Dieser Beitrag gibt einen kritischen \u00dcberblick \u00fcber die neuere Rechtsentwicklung zur geschlechtlichen Vielfalt. Er zeigt, dass trotz zahlreicher Gesetzes\u00e4nderungen der vergangenen Jahre viele Fragen noch nicht zufriedenstellend gel\u00f6st werden konnten. Auf vielen im Alltag wichtigen Gebieten, darunter das Arbeitsleben, die Familiengr\u00fcndung, Schulen und Hochschulen und die Gesundheitsversorgung, wird die geschlechtliche Vielfalt noch nicht angemessen rechtlich abgebildet.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">In den Naturwissenschaften gilt es heute als gesicherte Erkenntnis, die Lebensrealit\u00e4ten trans- und intergeschlechtlicher sowie nichtbin\u00e4rer Menschen f\u00fchren es uns seit jeher vor Augen: Es gibt mehr als ein entweder rein weibliches oder rein m\u00e4nnliches Geschlecht, das durch \u00e4u\u00dfere Genitalien definiert und \u00fcber den Lebenszeitraum unver\u00e4nderlich ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im deutschen Verfassungsrecht wurde diese geschlechtliche Vielfalt seit den 1970er Jahren durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sukzessive rechtlich anerkannt: Trans- und intergeschlechtliche sowie nichtbin\u00e4re Menschen genie\u00dfen Schutz vor Diskriminierungen aufgrund ihres Geschlechts. Sie haben das Recht, Vornamen und Geschlechtseintrag entsprechend ihrer geschlechtlichen Identit\u00e4t zu \u00e4ndern. Nichtbin\u00e4re Personen werden in ihren Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als m\u00e4nnlich oder weiblich zul\u00e4sst.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben bereitet dem Gesetzgeber jedoch offensichtliche M\u00fche. Zwar gibt es seit 1980 ein Gesetz, das Personenstands\u00e4nderungen zul\u00e4sst, die Voraussetzungen wurden jedoch mehrfach vom BVerfG f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Seit 2018 gibt es zwar neben <i>m\u00e4nnlich<\/i> und <i>weiblich<\/i> den neuen Personenstandseintrag <i>divers<\/i>, das sonstige Recht ist jedoch weiterhin fast ausschlie\u00dflich bin\u00e4r ausgestaltet. Der Gesetzgeber wirkt \u00fcberfordert oder jedenfalls nicht an einem schl\u00fcssigen Gesamtkonzept f\u00fcr die rechtliche Regelung geschlechtlicher Vielfalt interessiert.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dieser Beitrag zeichnet ausschnitthaft die m\u00fchsame Dekonstruktion unserer bin\u00e4r vergeschlechtlichten Rechtsordnung nach und zeigt beispielhaft auf, in welch prek\u00e4rer Lage sich Menschen, die nicht in unsere bin\u00e4re Gesellschaftsordnung passen, noch heute befinden.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"geschlechtliche-vielfalt\">Geschlecht&shy;liche Vielfalt<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Transgeschlechtliche Menschen (kurz: trans*) identifizieren sich nicht mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht. Manche, aber nicht alle trans* Menschen w\u00fcnschen sich geschlechtsangleichende medizinische Ma\u00dfnahmen (medizinische Transition). Der Gegenbegriff zu <i>transgeschlechtlich<\/i> ist <i>cisgeschlechtlich<\/i> \u2013 das sind Personen, die sich mit dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht identifizieren.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Intergeschlechtliche Menschen (kurz: inter*) haben von Geburt an genetische, anatomische und\/oder hormonelle Geschlechtsmerkmale, die nicht den Geschlechternormen von Mann und Frau entsprechen (Deutscher Ethikrat 2012: 24). Ob eine Person intergeschlechtlich ist, l\u00e4sst sich oft nicht auf den ersten Blick erkennen; teilweise dauert es bis zur Pubert\u00e4t oder l\u00e4nger, bis sie davon erf\u00e4hrt. Der Gegenbegriff f\u00fcr <i>intergeschlechtlich<\/i> ist <i>endogeschlechtlich<\/i> \u2013 das sind Personen, deren K\u00f6rper sich medizinisch eindeutig als nur weiblich oder nur m\u00e4nnlich einordnen lassen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Nichtbin\u00e4re Menschen f\u00fchlen sich weder ausschlie\u00dflich dem m\u00e4nnlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeh\u00f6rig. Ihre Identit\u00e4t kann m\u00e4nnliche und weibliche Anteile haben, irgendwo dazwischen liegen oder auch ganz au\u00dferhalb dieser Kategorien sein. Viele inter* Menschen sind nichtbin\u00e4r, es gibt jedoch auch endogeschlechtliche nichtbin\u00e4re Personen, von denen sich einige, aber nicht alle, auch als trans* bezeichnen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"binaer-vergeschlechtlichte-rechtsordnung\">Bin&auml;r verge&shy;schlecht&shy;lichte Rechts&shy;ord&shy;nung<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Diese geschlechtliche Vielfalt trifft auf eine bin\u00e4r vergeschlechtlichte Rechtsordnung (Mangold\/Ro\u00dfbach 2023: 756). Unser gesamtes Recht ist von geschlechtlichen Vorstellungen durchzogen: Personenstand, Mutter- und Vaterschaft, Diskriminierungsverbote, Quoten \u2013 viele Regelungen kn\u00fcpfen am Geschlecht an. Der Staat erfasst das Geschlecht eines Menschen bereits bei dessen Geburt im Personenstandsregister. Das Recht geht dabei urspr\u00fcnglich von drei Grundannahmen aus: Es gibt nur die beiden Geschlechter weiblich und m\u00e4nnlich, das Geschlecht ist durch den Blick auf die \u00e4u\u00dferen Genitalien eindeutig bestimmbar, und es ist \u00fcber den Lauf des Lebens unver\u00e4nderbar. Entsprechend sah das Personenstandsrecht bis vor wenigen Jahren nur die beiden Geschlechtseintr\u00e4ge <i>m\u00e4nnlich<\/i> und <i>weiblich<\/i> vor, wobei das einzutragende Geschlecht durch medizinisches Personal nach der Geburt durch den \u201eBlick zwischen die Beine\u201c bestimmt wird. Au\u00dferdem war bis in die 1980er Jahre kein Verfahren vorgesehen, um das eingetragene Geschlecht zu \u00e4ndern, falls es unzutreffend ist.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"geschlechtliche-vielfalt-im-grundgesetz\">Geschlecht&shy;liche Vielfalt im Grundgesetz<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Diese in der Rechtsordnung verfestigten Grundannahmen wurden in den vergangenen Jahrzehnten zunehmend infrage gestellt. Das BVerfG und damit allem voran die beschwerdef\u00fchrenden Personen erwiesen sich als treibender Motor f\u00fcr die rechtliche Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"grundrecht-auf-geschlechtliche-selbstbestimmung\">Grundrecht auf geschlecht&shy;liche Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Seit den 1970er Jahren entwickelte das BVerfG in zahlreichen Entscheidungen das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung als Auspr\u00e4gung des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Mangold\/Ro\u00dfbach 2023: 759). Es sch\u00fctzt das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identit\u00e4t. Das Gericht erkennt an, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Geschlecht nach wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis nicht allein nach den \u00e4u\u00dferlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern wesentlich auch von der psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abh\u00e4ngt (BVerfG 2011: 56). Daraus folgt: Solange das Personenstandsrecht einen Geschlechtseintrag verlangt, muss die geschlechtliche Identit\u00e4t zutreffend eingetragen werden. Der Staat muss also M\u00f6glichkeiten schaffen, einen unzutreffenden Geschlechtseintrag ohne unzumutbare H\u00fcrden zu \u00e4ndern. Zudem muss er Menschen, die sich weder dem weiblichen noch dem m\u00e4nnlichen Geschlecht zugeh\u00f6rig f\u00fchlen, eine weitere positive Eintragungsm\u00f6glichkeit jenseits von weiblich und m\u00e4nnlich erm\u00f6glichen (BVerfG 2017).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"grundrechtlicher-diskriminierungsschutz\">Grund&shy;recht&shy;li&shy;cher Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;schutz<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das grundrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) sch\u00fctzt vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts. 2017 stellte das BVerfG klar, dass auch nichtbin\u00e4re Menschen vor Diskriminierungen gesch\u00fctzt sind. Es begr\u00fcndete diese Entscheidung unter anderem mit der besonderen Vulnerabilit\u00e4t nichtbin\u00e4rer Menschen in einer \u00fcberwiegend nach bin\u00e4rem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft (BVerfG 2017: 59). In demselben Beschluss wies das BVerfG darauf hin, dass auch der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union den Schutz vor geschlechtsbezogener Diskriminierung weit gefasst habe und Diskriminierungen einbeziehe, die \u201eihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung einer Person\u201c h\u00e4tten. Dieser Hinweis kann so verstanden werden, dass das BVerfG auch trans* Personen in den Schutz des Art. 3 Abs. 3 GG einbeziehen will.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"gleichstellungsauftrag\">Gleichstellungsauftrag<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der grundrechtliche Gleichstellungsauftrag (Art. 3 Abs. 2 GG) besagt, dass M\u00e4nner und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat die tats\u00e4chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern f\u00f6rdert. Diese bin\u00e4r ausgestaltete Vorschrift ist Grundlage f\u00fcr positive Diskriminierungsma\u00dfnahmen wie geschlechtsspezifische F\u00f6rderma\u00dfnahmen, Gleichstellungsbeauftragte oder Quoten. Das BVerfG hatte bisher keine Gelegenheit sich dazu zu \u00e4u\u00dfern, inwieweit der grundrechtliche Gleichstellungsauftrag auch auf trans*, inter* und nichtbin\u00e4re Menschen Anwendung findet.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"aenderung-von-geschlechtseintrag-und-namen\">&Auml;nderung von Geschlechts&shy;ein&shy;trag und Namen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber im einfachen Recht ist l\u00fcckenhaft und unsystematisch. Das beginnt schon bei den Verfahren zur \u00c4nderung von Geschlechtseintrag und Vornamen (rechtliche Transition). Aktuell sieht das Recht noch unterschiedliche Verfahren f\u00fcr trans* und inter* Personen vor \u2013 dies wird sich mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes im November 2024 \u00e4ndern. Insbesondere die Regelungen f\u00fcr trans* Personen standen dabei von Anfang an unter massiver Kritik und wurden mehrfach f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Der Gesetzgeber scheint sich nur langsam von der Vorstellung eines bin\u00e4ren, objektivierbaren, von au\u00dfen feststellbaren Geschlechts l\u00f6sen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"das-transsexuellengesetz\">Das Trans&shy;se&shy;xu&shy;el&shy;len&shy;ge&shy;setz<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Trans* Personen k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df dem Transsexuellengesetz (TSG) ihre Vornamen und ihren Geschlechtseintrag in einem gerichtlichen Verfahren \u00e4ndern. Voraussetzung hierf\u00fcr sind zwei Sachverst\u00e4ndigengutachten, die die Transgeschlechtlichkeit best\u00e4tigen. Diese Begutachtungen sind langwierig und beruhen auf teilweise entw\u00fcrdigenden k\u00f6rperlichen Untersuchungen und Befragungen. Sie werden deshalb von Betroffenen und von Fachverb\u00e4nden stark kritisiert.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Auch wenn das aktuelle Verfahren in der Kritik steht \u2013 bis hierhin war es ein langer und steiniger Weg. Als das TSG 1980 in Kraft trat und erstmals ein Verfahren zur rechtlichen Transition einf\u00fchrte, war dies an heute unvorstellbare Voraussetzungen gekn\u00fcpft: F\u00fcr die \u00c4nderung des Geschlechtseintrags waren unter anderem ein die \u00e4u\u00dferen Geschlechtsmerkmale ver\u00e4ndernder operativer Eingriff, dauernde Fortpflanzungsunf\u00e4higkeit sowie Ledigkeit erforderlich. Gegen diese menschenverachtenden Voraussetzungen mussten Betroffene \u00fcber Jahrzehnte m\u00fchsam gerichtlich vorgehen. Eine nach der anderen erkl\u00e4rte das BVerfG alle Voraussetzungen bis auf die Begutachtungspflicht f\u00fcr verfassungswidrig. Die von Fachverb\u00e4nden lange f\u00fcr dieses staatliche Unrecht geforderten Entsch\u00e4digungsleistungen hat die aktuelle Bundesregierung im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellt und dazu im Oktober 2023 beschlossen, dass noch vorhandene Gerichtsakten zu TSG-Verfahren nicht vor Ablauf des Jahres 2030 ausgesondert werden d\u00fcrfen (Bundesregierung 2023a). Ein Gesetzentwurf f\u00fcr Entsch\u00e4digungsleistungen ist jedoch noch nicht in Sicht.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im April 2024 verabschiedete der Bundestag das Selbstbestimmungsgesetz, welches das TSG ersetzen wird<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a>. Dies war lange \u00fcberf\u00e4llig. Denn: Trotz der zahlreichen Entscheidungen des BVerfG wurde das TSG nie reformiert; die verfassungswidrigen Vorschriften stehen zum Teil noch immer im Gesetz, versehen lediglich mit einer Fu\u00dfnote, dass die Regelung nicht mehr anwendbar sei. Der Gesetzgeber passte das TSG auch 2018 nicht an, als der neue Geschlechtseintrag <i>divers<\/i> eingef\u00fchrt wurde \u2013 nach TSG ist damit immer noch allein der Wechsel zwischen m\u00e4nnlichem und weiblichem Personenstand m\u00f6glich. Erneut fiel es einer betroffenen Person zu, im Instanzenzug bis vor den Bundesgerichtshof zu kl\u00e4ren, dass das TSG f\u00fcr den Wechsel in den Personenstand <i>divers<\/i> analog angewendet werden muss.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"verfahren-fuer-inter-personen\">Verfahren f&uuml;r inter* Personen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">F\u00fcr inter* Personen schuf der Gesetzgeber ein anderes Verfahren als f\u00fcr trans* Personen. 2013 wurde intergeschlechtlich geborenen Menschen erm\u00f6glicht, ihren Geschlechtseintrag streichen zu lassen. Eltern konnten entscheiden, den Geschlechtseintrag ihres intergeschlechtlich geborenen Kindes bei der Geburt offen zu lassen. Damit sollte unter anderem die g\u00e4ngige medizinische Praxis verhindert werden, intergeschlechtlich geborene Kinder geschlechtszuweisenden Genital-Operationen zu unterziehen, damit sie in das bin\u00e4re Bild von Geschlecht passten. 2017 entschied das BVerfG, dass intergeschlechtlich geborene nichtbin\u00e4re Personen ein Recht auf einen positiven Geschlechtseintrag haben, woraufhin der Gesetzgeber 2018 den neuen Geschlechtseintrag <i>divers<\/i> sowie ein neues Verfahren zur \u00c4nderung von Geschlechtseintrag und Vornamen f\u00fcr inter* Personen einf\u00fchrte.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Seither k\u00f6nnen Menschen mit einer \u201eVariante der Geschlechtsentwicklung\u201c durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt und Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests ihren Vornamen und Geschlechtseintrag \u00e4ndern (\u00a7 45b PStG). Der Begriff <i>Variante der Geschlechtsentwicklung<\/i> wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Viele trans* Personen nutzten daher anfangs die im Vergleich zum TSG deutlich einfachere M\u00f6glichkeit der \u00c4nderung von Vornamen und Geschlecht und \u00e4nderten ihren Personenstand \u00fcber \u00a7 45b PStG. 2020 entschied jedoch der Bundesgerichtshof, dass diese Regelung nur f\u00fcr inter* Menschen anwendbar sei. Gesetzgeber und Bundesgerichtshof scheinen an der Idee eines objektiv \u00fcberpr\u00fcfbaren, biologisch eindeutig feststellbaren Geschlechts festzuhalten zu wollen. Das sieht man in der \u00e4rztlichen Attestpflicht des \u00a7 45b PStG sowie im Begutachtungserfordernis des TSG. In beiden F\u00e4llen soll das Geschlecht durch scheinbares Expert*innenurteil fremdbeurteilt und damit vermeintlich objektiviert festgestellt werden. Diese Vorstellung spiegelt sich auch in den Debatten zur Einf\u00fchrung des Selbstbestimmungsgesetzes wider. Die Forderung von Betroffenen und Fachverb\u00e4nden nach einem selbstbestimmten Geschlechtseintrag ohne Fremdbegutachtungen und Atteste begegnet in der Legislative Bedenken einer \u201eBeliebigkeit\u201c des Geschlechts sowie gro\u00dfem Unbehagen hinsichtlich einer Nicht-Nachpr\u00fcfbarkeit.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"nachnamen\">Nachnamen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">In manchen Sprachr\u00e4umen sind geschlechtsangepasste Nachnamen \u00fcblich (zum Beispiel Smola als m\u00e4nnliche und Smolina als weibliche Form). Bis 2024 gab es kein rechtliches Verfahren f\u00fcr trans*, inter* und nichtbin\u00e4re Personen, geschlechtsangepasste Nachnamen \u00e4ndern zu lassen. Trotz \u00c4nderung von Vornamen und Geschlechtseintrag musste also weiterhin mit einem unpassenden Nachnamen gelebt und damit Outings riskiert werden. Erst im April 2024 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das die Anpassung geschlechtsangepasster Ehe- oder Geburtsnamen erm\u00f6glicht, wenn eine trans*, inter* oder nichtbin\u00e4re Person ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister \u00e4ndert (Bundesregierung: 2023b). Ma\u00dfgeblich soll dabei der jeweils aktuelle Eintrag im Personenstandsregister sein.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"unklare-rechtslage-am-arbeitsplatz-und-an-hoch-schulen\">Unklare Rechtslage am Arbeits&shy;platz und an (Hoch-)Schulen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Sowohl vor als auch nach der rechtlichen Transition bestehen zahlreiche Unklarheiten f\u00fcr schulische, studentische und Arbeitskontexte. Ungeregelt ist beispielsweise, inwieweit (Hoch-)Schulen und Arbeitgeber*innen den gew\u00fcnschten Vornamen und das Identit\u00e4tsgeschlecht bereits vor der rechtlichen Transition verwenden d\u00fcrfen. Einige Hochschulen wie die Universit\u00e4t G\u00f6ttingen erm\u00f6glichen das Studium mit den gew\u00fcnschten Vornamen und Geschlechtseintragungen bereits vor der rechtlichen Transition, sowohl hochschulintern (E-Mailadressen, Studierendenausweis) als auch extern (Zeugnisse, Bescheinigungen); andere tun sich schwerer, wie eine Klage gegen die Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin nach dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz zeigt (GFF 2023). Teilweise scheitert eine geschlechtssensible Verwaltung auch schlicht an den genutzten Datenverarbeitungssystemen, die \u00c4nderungen von Namen und Geschlechtsmarkern oder nichtbin\u00e4re Geschlechtseintr\u00e4ge (noch) gar nicht zulassen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Aber auch nach der rechtlichen Transition gibt es zahlreiche rechtliche Unsicherheiten \u2013 beispielsweise dar\u00fcber, ob Arbeitgeber*innen oder (Hoch-)Schulen neue, ge\u00e4nderte Dokumente wie Zeugnisse oder Vertr\u00e4ge ausstellen d\u00fcrfen oder m\u00fcssen, ob sie dies als Erst- oder Zweitschrift tun sollen und wer die Kosten daf\u00fcr zu tragen hat. Unklarheit gibt es auch hinsichtlich des sogenannten Offenbarungsverbots, das f\u00fcr trans* Personen im TSG geregelt ist und die Offenbarung oder Ausforschung der vor der rechtlichen Transition gef\u00fchrten Vornamen ohne ein \u00f6ffentliches oder rechtliches Interesse untersagt. Die sich hieraus ergebenden Pflichten f\u00fcr die Personalabteilungen von Arbeitgeber*innen und f\u00fcr (Hoch-)Schulen sind bisher allenfalls punktuell durch Rechtsprechung gekl\u00e4rt worden. F\u00fcr inter* Personen, die ihre rechtliche Transition nach \u00a7 45b PStG durchgef\u00fchrt haben, hatte der Gesetzgeber kein vergleichbares Offenbarungsverbot vorgesehen, obwohl deren Schutzinteressen vor einem ungewollten Outing wohl genauso sch\u00fctzenswert sind \u2013 ein weiterer Hinweis darauf, dass wir von einem durchdachten Gesamtkonzept zur Regelung geschlechtlicher Vielfalt noch weit entfernt sind. Im Selbstbestimmungsgesetz werden diese Ungleichbehandlungen sowie einige der rechtlichen Unklarheiten beseitigt, beispielsweise zu Fragen der Neuausstellung von Urkunden.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"geschlechtergetrennte-unterbringung-im-strafvollzug\">Geschlech&shy;ter&shy;ge&shy;trennte Unter&shy;brin&shy;gung im Straf&shy;vollzug<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Noch nicht befriedigend gel\u00f6st ist die Unterbringung trans*, inter* und nichtbin\u00e4rer Menschen in Justizvollzuganstalten. Hier f\u00fchrt auch das Selbstbestimmungsgesetz nicht zur Kl\u00e4rung. F\u00fcr den Strafvollzug gilt grunds\u00e4tzlich das sogenannte Trennungsprinzip, also eine geschlechtergetrennte Unterbringung. Manche Bundesl\u00e4nder ordnen Personen allein nach dem Zustand ihrer \u00e4u\u00dferen Genitalien in eine Unterbringung zu, andere richten sich ausschlie\u00dflich nach dem Personenstand, wieder andere L\u00e4nder wie Berlin treffen einzelfallbasierte Entscheidungen. Besonders schwierig ist die Unterbringung nichtbin\u00e4rer Inhaftierter, denn es gibt derzeit keine Einrichtungen f\u00fcr nichtbin\u00e4re Menschen. Schwierig gestaltet sich zudem die Gew\u00e4hrleistung der transitionsspezifischen Gesundheitsversorgung im Vollzug \u2013 beispielsweise die Weiterf\u00fchrung einer Hormontherapie \u2013 sowie die Gew\u00e4hrleistung des Rechts auf rechtliche, medizinische und soziale Transition im Vollzug.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"gleichstellungsrecht-fuer-trans-inter-und-nichtbinaere-menschen\">Gleich&shy;stel&shy;lungs&shy;recht f&uuml;r trans*, inter* und nichtbin&auml;re Menschen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Positive Diskriminierungsma\u00dfnahmen sind meist darauf gerichtet, die Unterrepr\u00e4sentanz von Frauen in (leitenden) Positionen oder bestimmten Berufsfeldern zu beseitigen. Quotenregelungen schreiben beispielsweise eine geschlechterparit\u00e4tische Besetzung von Positionen mit M\u00e4nnern und Frauen (zB. \u00a7 7 Abs. 3 S. 1 BGleiG) oder einen bestimmten Mindestanteil von M\u00e4nnern und Frauen vor (z. B. \u00a7 7 Abs. 3 MitbestG). Bis zum Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes war ungeregelt, welche Folge eine rechtliche Transition f\u00fcr einen Quotenplatz hat. Nun bestimmt das Selbstbestimmungsgesetz, dass jeweils der Personenstandseintrag zum Zeitpunkt der Besetzung ma\u00dfgeblich ist und eine nach der Besetzung erfolgte \u00c4nderung erst bei der n\u00e4chsten Besetzung zu ber\u00fccksichtigen ist. Leider verh\u00e4lt sich das Selbstbestimmungsgesetz nicht dazu, wie nichtbin\u00e4re Personen bei Quotenregelungen zu ber\u00fccksichtigen sind. Es bleibt damit weiter unklar, ob nichtbin\u00e4re Personen ein unterrepr\u00e4sentiertes Geschlecht sein k\u00f6nnen, das bei F\u00f6rderma\u00dfnahmen ber\u00fccksichtigt werden sollte, oder ob F\u00f6rderma\u00dfnahmen wegen des bin\u00e4r ausgestalteten Gleichstellungsauftrags im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2 GG) grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen gelten (so Dutta\/Fornasier2020: 81). \u00c4hnliche Fragen stellen sich bei der Besetzung von Gleichstellungsbeauftragten: In der Regel ist vorgesehen, dass diese Positionen mit Frauen zu besetzen sind. Die Klage einer nichtbin\u00e4ren Person gegen eine entsprechende Regelung im Nieders\u00e4chsischen Hochschulgesetz wurde Anfang des Jahres abgewiesen (LAG Niedersachsen: 2023).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"familienrechtliche-regelungsluecken\">Famili&shy;en&shy;recht&shy;liche Regelungs&shy;l&uuml;&shy;cken<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">D\u00fcster f\u00fcr die rechtliche Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt sieht es im Abstammungsrecht aus. Dieses regelt die Eltern-Kind-Beziehung, also welche Personen auf welche Weise rechtliche Elternteile von Kindern werden. Dieses Rechtsgebiet ist stark bin\u00e4r vergeschlechtlicht. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (\u00a7 1591 BGB). <i>Vater<\/i> ist der <i>Mann<\/i>, der mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen (genetische) Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (\u00a7 1592 BGB). Ob und wie ein trans*, inter* oder nichtbin\u00e4rer Mensch rechtlicher Elternteil wird und mit welcher Bezeichnung er in das Geburtenregister und in die Geburtsurkunde eingetragen wird, h\u00e4ngt von vielen Faktoren ab: ob es eine genetische Verwandtschaft gibt, welcher Geschlechtseintrag dem Elternteil bei Geburt zugewiesen worden ist, ob dieser vor oder nach der Geburt des Kindes ge\u00e4ndert worden ist und ob die \u00c4nderung \u00fcber das TSG oder \u00fcber \u00a7 45b PStG vorgenommen wurde (BVT 2021: 11). Dies f\u00fchrt zu einer un\u00fcberschaubaren und unn\u00f6tig komplexen Rechtslage.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">In fast allen F\u00e4llen f\u00fchren die derzeitigen Regelungen aber zur rechtlichen Elternstellung unter einer unpassenden Bezeichnung. Geb\u00e4rende nichtbin\u00e4re oder trans*m\u00e4nnliche Personen gelten rechtlich als \u201eM\u00fctter\u201c. Sie werden mit ihrem abgelegten weiblichen Vornamen und Geschlechtseintrag in das Geburtsregister eingetragen. Zeugende trans*weibliche oder nichtbin\u00e4re Personen k\u00f6nnen durch Ehe, Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung nur \u201eVater\u201c des Kindes werden (Bundesgerichtshof 2017). Wollen sie als Mutter oder Elternteil eingetragen werden, m\u00fcssen sie ihr eigenes Kind als Stiefkind adoptieren (\u00a7 42 Abs. 3 PStV); ein gerichtliches Verfahren, das Monate dauert, Jugendamt und Familiengericht involviert und h\u00e4ufig als dem\u00fctigend empfunden wird.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die unzutreffende Eintragung in die Geburtsurkunde und die daraus resultierende Diskrepanz zum Personalausweis und zum \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild f\u00fchrt f\u00fcr die betroffenen Eltern zu Problemen im Alltag, beispielsweise bei der Kita-Anmeldung, beim Arztbesuch oder bei Auslandsreisen. Einzelne Gerichte und Standes\u00e4mter erm\u00f6glichen mittlerweile als Behelfsl\u00f6sung die Ausstellung von Geburtsurkunden mit dem ge\u00e4nderten Vornamen und Geschlechtseintrag; im Geburtenregister bleibt dabei der unzutreffende Eintrag bestehen. Das Selbstbestimmungsgesetz erm\u00f6glicht k\u00fcnftig auf Verlangen der Eltern die Ausstellung von Geburtsurkunden mit der Bezeichnung \u201eElternteil\u201c ohne etwas an der bestehenden Eltern-Kind-Zuordnung zu \u00e4ndern \u2013 dies soll durch eine gesonderte Reform des Abstammungsrechts angegangen werden.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"aufgezwungene-binaritaet\">Aufge&shy;zwun&shy;gene Binarit&auml;t<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Besonders gewaltsam zeigen sich die bin\u00e4ren Geschlechtervorstellungen unserer Gesellschaftsordnung beim Umgang mit intergeschlechtlich geborenen Kindern und bei dem Ph\u00e4nomen sogenannter Konversionsbehandlungen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"geschlechtszuweisende-operationen-an-intergeschlechtlichen-kindern\">Geschlechts&shy;zu&shy;wei&shy;sende Operationen an inter&shy;ge&shy;schlecht&shy;li&shy;chen Kindern<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Geschlechtszuweisende Operationen und medizinische Ma\u00dfnahmen im S\u00e4uglings- und Kindesalter geh\u00f6ren zur Realit\u00e4t intergeschlechtlicher Menschen. Von Menschenrechtsorganisationen schon lange als Menschenrechtsverletzung eingestuft, dauerte es bis 2021, bis in Deutschland diese fremdbestimmten, irreversiblen und brutalen Eingriffe in Geschlecht, Sexualit\u00e4t und Fortpflanzungsf\u00e4higkeit intergeschlechtlich geborener Menschen endlich verboten wurden. Dieses Verbot (\u00a7 1631e BGB) war ein wichtiger Schritt f\u00fcr die k\u00f6rperliche Selbstbestimmung intergeschlechtlicher Menschen. Leider stellt es den Schutz dieser Kinder noch nicht umfassend sicher; gerade bei der effektiven Verfolgung von Verst\u00f6\u00dfen gibt es erheblichen Nachbesserungsbedarf (IMeV 2020). Problematisch ist insbesondere, dass das Gesetz nur Kinder mit \u201eVariante der Geschlechtsentwicklung\u201c sch\u00fctzt \u2013 und damit den Kreis der gesch\u00fctzten Kinder der Deutungshoheit von Mediziner*innen \u00fcberl\u00e4sst. Damit bleiben \u201enormangleichende\u201c Behandlungen wie beispielsweise das schmerzhafte Aufdehnen einer \u201eunterentwickelten\u201c Vagina bei Kindern durch sogenanntes Bougieren m\u00f6glich.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"konversionsmassnahmen\">Konversionsma&szlig;nahmen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein weiteres Feld, in dem sich sowohl das bin\u00e4re Geschlechterverst\u00e4ndnis als auch die Heteronormativit\u00e4t unserer Gesellschaft auf gewaltsame Weise zeigen, sind sogenannte Konversionsma\u00dfnahmen. Darunter versteht man Praktiken, die darauf abzielen, Menschen von ihrer Trans- oder Intergeschlechtlichkeit oder Homo- oder Bisexualit\u00e4t zu \u201eheilen\u201c und die bei den Betroffenen zu tiefsten seelischen und k\u00f6rperlichen Wunden f\u00fchren k\u00f6nnen. Diese Praktiken konnten noch bis 2020 legal beworben und durchgef\u00fchrt werden, obwohl Homosexualit\u00e4t bereits 1991 und Transsexualit\u00e4t 2019 als Diagnose aus der der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) der Weltgesundheitsorganisation gestrichen wurden, damit also anerkannt wurde, dass es sich nicht um behandlungsbed\u00fcrftige oder gar \u201eheilbare\u201c Krankheiten handelt. Das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen verbietet seither das Vermitteln, Bewerben und Anbieten dieser Pseudo-Therapien sowie das Durchf\u00fchren an Minderj\u00e4hrigen. Aktuelle Studien legen jedoch nahe, dass Konversionsma\u00dfnahmen auch drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch pr\u00e4sent sind. In der Befragung <i>Unheilbar Queer?<\/i> etwa gab ein Drittel der Befragten an, dass ihnen Handlungen vorgeschlagen worden waren, um ihre Geschlechtsidentit\u00e4t zu \u00e4ndern; 43 Prozent wurde vorgeschlagen, sie zu unterdr\u00fccken. Diese Vorschl\u00e4ge kamen aus der Familie, aber auch von Seelsorgenden und Psychotherapeut*innen. Das sind erschreckende Erkenntnisse, die zeigen, dass geschlechtliche Vielfalt noch lange nicht ein normaler Teil unserer Gesellschaft ist (BZgA: 2023).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"geschlechtsbezogene-hasskriminalitaet\">Geschlechts&shy;be&shy;zo&shy;gene Hasskri&shy;mi&shy;na&shy;lit&auml;t<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Hasskriminalit\u00e4t wird seit 2001 als politisch motivierte Kriminalit\u00e4t bundesweit statistisch erfasst. Die Fallzahlen werden j\u00e4hrlich vom Bundesinnenministerium ver\u00f6ffentlicht. Straftaten gegen trans*, inter* und nichtbin\u00e4re Personen wurden zun\u00e4chst zusammen mit Straftaten gegen Lesben, Schwule und Bisexuelle im Themenfeld \u201esexuelle Orientierung\u201c gemeinsam erfasst. Erst seit 2020 werden Straftaten gegen die sexuelle Orientierung und Straftaten gegen die geschlechtliche Identit\u00e4t getrennt erfasst: Zum 1. Februar 2020 f\u00fchrte das Bundesinnenministerium neben dem bestehenden Themenfeld \u201esexuelle Orientierung\u201c das weitere Themenfeld \u201eGeschlecht\/sexuelle Identit\u00e4t\u201c ein. Damit sollte nach Aussage des Ministeriums eine \u201etrennscharfe\u201c Unterscheidung von \u201ehomophoben\u201c und \u201etransphoben\u201c Taten erm\u00f6glicht werden (Bundesinnenministerium 2021). Die neue Kategorie war jedoch alles andere als trennscharf: <i>S<\/i><i>exuelle Identit\u00e4t<\/i> beschreibt die sexuelle Orientierung einer Person, nicht die geschlechtliche Identit\u00e4t. Der Begriff <i>Geschlecht<\/i> hingegen war viel zu weit und vermengte damit trans*- und inter*feindliche Beweggr\u00fcnde mit frauen- und m\u00e4nnerfeindlichen. Zum 1. Februar 2022 wurde das Themenfeld daher \u2013 nach Kritik durch Fachverb\u00e4nde \u2013 weiter ausdifferenziert, n\u00e4mlich in die drei Unterkategorien \u201efrauenfeindlich\u201c, \u201egeschlechtsbezogene Diversit\u00e4t\u201c und \u201em\u00e4nnerfeindlich\u201c. Trans*- und Inter*feindlichkeit soll dabei unter \u201egeschlechtsbezogene Diversit\u00e4t\u201c fallen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Es gibt daher erst seit 2020 einigerma\u00dfen aussagekr\u00e4ftige amtliche Zahlen zu Straftaten, die aus Hass auf trans*, inter* und nichtbin\u00e4re Menschen begangen werden. Seither haben sich die Straftaten in der Statistik mehr als verdoppelt: Von 204 F\u00e4llen 2020 auf 417 F\u00e4lle 2022. Obwohl trans*, inter* und nichtbin\u00e4re Menschen zahlenm\u00e4\u00dfig nur einen kleinen Prozentsatz der LSBTIQ*-Community ausmachen, stellen Straftaten gegen die geschlechtliche Identit\u00e4t in der Statistik regelm\u00e4\u00dfig etwa ein Drittel der erfassten LSBTIQ*-feindlichen Straftaten. Dies verdeutlicht eindr\u00fccklich die besondere Vulnerabilit\u00e4t von (sichtbaren) trans*, inter* und nichtbin\u00e4ren Personen. Wir m\u00fcssen davon ausgehen, dass die tats\u00e4chliche Zahl der begangenen Delikte noch weitaus h\u00f6her liegt: Die geringe Anzeigebereitschaft der Betroffenen, Defizite im Ermittlungsverfahren und eine l\u00fcckenhafte statistische Erfassung f\u00fchren zu einem gesch\u00e4tzten Dunkelfeld von etwa 80 bis 90 Prozent (Ponti 2023).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser Hasstaten verhindern L\u00fccken und Unklarheiten in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch oft eine ad\u00e4quate Bestrafung<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote2sym\" name=\"sdendnote2anc\"><sup>ii<\/sup><\/a>.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"gesundheitsversorgung\">Gesundheitsversorgung<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Inter* Personen haben derzeit in Deutschland keinen Zugang zu ad\u00e4quater Gesundheitsversorgung. Grund sind vor allem die d\u00fcrftige Forschungslage und fehlende Kenntnisse bei medizinischem Fachpersonal (IMeV 2022). Intergeschlechtlichkeit kommt in der Ausbildung medizinischer Fachkr\u00e4fte kaum vor, evidenzbasierte Versorgungs- und Behandlungsangebote existieren (noch) nicht. Stattdessen werden inter* Personen im Behandlungskontext regelm\u00e4\u00dfig diskriminierenden oder exotisierenden Erfahrungen und Behandlungen ausgesetzt, die an medizinisch definierten m\u00e4nnlichen und weiblichen Normwerten ausgerichtet sind. Bund und L\u00e4nder m\u00fcssen bei der Gesundheitsversorgung f\u00fcr inter* Personen dringend nachbessern.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kaum besser ist die Versorgungslage f\u00fcr trans* Personen. Auch hier gibt es eine Unterversorgung mit trans*sensibler Medizin und zu wenig Forschung (BVT* 2022: 5). Das betrifft insbesondere die transitionsspezifische Gesundheitsversorgung, also Ma\u00dfnahmen, die den K\u00f6rper dem Identit\u00e4tsgeschlecht anpassen, zum Beispiel Epilation, Hormontherapie oder Hilfsmittel wie Binder, mit denen die Brust abgeflacht wird. Bei der Beantragung der Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr diese Leistungen ist eine Begutachtungsanleitung des Medizinischen Diensts des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) aus dem Jahr 2020 ma\u00dfgeblich. Diese bezieht sich auf die veraltete ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation f\u00fcr Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation) aus dem Jahr 1992, die Transgeschlechtlichkeit noch als psychische St\u00f6rung f\u00fchrte. Entsprechend sieht die MDS-Begutachtungsanleitung zur Bewilligung der Kosten\u00fcbernahme hohe H\u00fcrden vor. Die Kosten\u00fcbernahme ist zudem nur f\u00fcr bin\u00e4re geschlechtsangleichende Ma\u00dfnahmen vorgesehen; Antr\u00e4ge von nichtbin\u00e4ren Personen werden in der Regel abgelehnt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die ICD-10 wurde 2022 durch die ICD-11 ersetzt, in welcher Transgeschlechtlichkeit nicht mehr als psychische Krankheit erfasst wird. Die Einf\u00fchrung in den klinischen Alltag in Deutschland soll noch mehrere Jahre dauern (BfArM 2022). Auf Basis der ICD-11 wurde 2018 eine neue medizinische Leitlinie f\u00fcr trans* Gesundheit ver\u00f6ffentlicht, die aktuelle, evidenzbasierte Forschungsergebnisse ber\u00fccksichtigt und trans* Personen mehr Mitbestimmung w\u00e4hrend der Transition zugesteht. Diese Leitlinie erm\u00f6glicht ausdr\u00fccklich auch geschlechtsangleichende Ma\u00dfnahmen f\u00fcr nichtbin\u00e4re Personen. Die Kosten\u00fcbernahme hierf\u00fcr ist jedoch nicht gesichert: Die Klage einer nichtbin\u00e4ren Person auf Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr eine Mastektomie hat das Bundessozialgericht gerade unter anderem deshalb abgewiesen, weil die Behandlung nicht an den normativ vorgegebenen Ph\u00e4notypen \u201em\u00e4nnlich\/weiblich\u201c ausgerichtet und damit der Bewertung anhand eines objektiven Ma\u00dfstabs nicht zug\u00e4nglich gewesen sei (BSG 2023). Da die Behandlung au\u00dferdem auf der neuen Leitlinie beruhe, die von den bisherigen Behandlungsmethoden abweiche, sei bis zur Pr\u00fcfung und Bewertung dieser Leitlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Kosten\u00fcbernahme m\u00f6glich. Das Urteil ist ein dringender Appell an die Politik, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Verbesserungen der Gesundheitsversorgung f\u00fcr trans*, inter* und nichtbin\u00e4re Menschen anzugehen und auch f\u00fcr nichtbin\u00e4re Menschen transitionsspezifische Gesundheitsversorgung zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"binaere-rechtsordnung-schraenkt-teilhabe-ein\">Bin&auml;re Rechts&shy;ord&shy;nung schr&auml;nkt Teilhabe ein<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Trans*, inter* und nichtbin\u00e4re Menschen stehen einem Flickenteppich rechtlicher Regelungen und einer prek\u00e4ren Gesundheitsversorgung gegen\u00fcber. Leider reagiert der Gesetzgeber nur z\u00f6gerlich und wirkt h\u00e4ufig \u00fcberfordert. Aktuelle Gesetzentw\u00fcrfe wie der des Bundesinnenministeriums, der zwar die Amtsbezeichnungen f\u00fcr nichtbin\u00e4re Menschen neu regeln will, aber lediglich eine Wahlm\u00f6glichkeit zwischen den bereits bestehenden bin\u00e4ren weiblichen oder m\u00e4nnlichen Amtsbezeichnungen (oder eine Doppelbezeichnung) und den Klammerzusatz \u201edivers\u201c beziehungsweise \u201eohne Geschlechtsangabe\u201c vorsieht, lassen keine gro\u00dfen Hoffnungen aufkommen, dass sich dies in naher Zukunft \u00e4ndern wird (Bundesinnenministerium 2023).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die mangelhafte Abbildung geschlechtlicher Vielfalt in der Rechtsordnung schr\u00e4nkt die soziale und politische Teilhabe von trans*, inter* und nichtbin\u00e4ren Menschen erheblich ein. Diskriminierungserfahrungen und mangelnde Fachkenntnis in der gesundheitlichen Not- und Regelversorgung stellen eine erstzunehmende H\u00fcrde f\u00fcr gesundheitliche Teilhabe dar. Trans*, inter* und nichtbin\u00e4re Elternteile m\u00fcssen ihre eigenen Kinder adoptieren und werden mit unzutreffenden Bezeichnungen in das Geburtenregister eingetragen. Durch das Auseinanderfallen von amtlichen Papieren und geschlechtlicher Identit\u00e4t vor der rechtlichen Transition kann jeder Beh\u00f6rdengang, jeder Arztbesuch zur Ansprache im falschen Geschlecht, zu unangenehmen Nachfragen oder abwertenden Kommentaren f\u00fchren. Besonders sp\u00fcrbar war dies w\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie, als jede Teilnahme am \u00f6ffentlichen Leben das Vorzeigen von Impfnachweisen, Testzertifikaten und Personalausweisen erforderte, was trans*, inter* und nichtbin\u00e4ren Personen die soziale Teilhabe extrem erschwerte. Es ist wohl noch ein langer und steiniger Weg, bis unsere bin\u00e4r vergeschlechtlichte Rechtsordnung dekonstruiert und geschlechtliche Vielfalt angemessen rechtlich abgebildet sein wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Dr. <\/strong><strong class=\"western\">Sarah Ponti<\/strong> geboren 1987, Dr. jur., LL.M. (Universit\u00e4t Melbourne), Jurist*in, neuste Ver\u00f6ffentlichungen: Das horizontale Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten (2023); Queerfeindliche Hasskriminalit\u00e4t in Deutschland, in: Institut f\u00fcr Demokratie und Zivilgesellschaft (Hrsg.), Wissen schafft Demokratie, Bd. 23 (2023), S. 112-125.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\"><em>Agentur der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr Grundrechte (EU-Grundrechteagentur)<\/em> 2020: A long way to go for LGBTI equality, Wien.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesgerichtshof <\/em>2017: Beschluss des XII. Zivilsenats vom 29.11.2017 \u2013 XII ZB 459\/16.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat (Bundesinnenministerium)<\/em> 2021: Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Ulle Schauws (B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen) vom 10. Februar 2021, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesministerium des Innern und f\u00fcr Heimat (Bundesinnenministerium)<\/em> 2023: Entwurf eines Gesetzes \u00fcber die Lehrverpflichtung des hauptberuflich wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur \u00c4nderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundessozialgericht (BSG)<\/em> 2023: Geschlechtsangleichende Operationen f\u00fcr non-bin\u00e4re Personen derzeit keine Kassenleistung, Az. B 1 KR 16\/22 R, Pressemitteilung vom 19.10.2023, Kassel.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesregierung <\/em>2023a: Erste Verordnung zur \u00c4nderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAV\u00c4ndV), BR-Drucksache 486\/23.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesregierung <\/em>2023b: Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts, BT-Drucksache 20\/9041.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesverband Trans* (BVT*)<\/em> 2022: Trans* Gesundheit, Empfehlungen f\u00fcr die St\u00e4rkung der transitionsspezifischen und allgemeinen Gesundheitsversorgung, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<\/em> 2011: Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 \u2013 1 BvR 3295\/07.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<\/em> 2017: Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017 \u2013 1 BvR 2019\/16.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundeszentrale f\u00fcr gesundheitliche Aufkl\u00e4rung (BZgA)<\/em> 2023: Forschungsergebnisse belegen: Konversionsbehandlungen auch drei Jahre nach Verbot weiterhin Thema, Pressemitteilung vom 20.06.2023.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Dutta, Anatol\/Fornasier, Matteo<\/em> 2020: Jenseits von m\u00e4nnlich und weiblich \u2013 Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung im Arbeitsrecht und \u00f6ffentlichen Dienstrecht des Bundes, Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Baden-Baden.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Deutscher Ethikrat<\/em> 2012: Intersexualit\u00e4t, Stellungnahme, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Gesellschaft f\u00fcr Freiheitsrechte (GFF)<\/em> 2023: Deadname auf dem Studierendenausweis: Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin diskriminiert trans, inter und nicht-bin\u00e4re Studierende, <a href=\"https:\/\/freiheitsrechte.org\/themen\/gleichbehandlung\/tin\">https:\/\/freiheitsrechte.org\/themen\/gleichbehandlung\/tin<\/a>, zuletzt abgerufen am 29.10.2023.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Intergeschlechtliche Menschen e.V. (IMeV) <\/em>2020: Stellungnahme zum weiteren Gesetzgebungsverfahren eines \u201eGesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, Hamburg.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Intergeschlechtliche Menschen e.V. (IMeV)<\/em> 2022: Fakten zu Intergeschlechtlichkeit #9, (K)ein Recht auf Gesundheitsversorgung? Hamburg.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachsen)<\/em> 2023: Urteil vom 24.02.2023, 16 Sa 671\/22.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Mangold, Anna Katharina\/Ro\u00dfbach, Susanna<\/em> 2023: Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, in: <em>JuristenZeitung<\/em>, Jg. 78, H. 17, S. 756-767.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Ponti, Sarah <\/em>2023: Queerfeindliche Hasskriminalit\u00e4t in Deutschland, in: Institut f\u00fcr Demokratie und Zivilgesellschaft (Hrsg.): <em>Wissen schafft Demokratie<\/em>, Bd. 23, Berlin, S. 112-125.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h3>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i <\/a>Vgl. zum Transsexuellengesetz und zum Selbstbestimmungsgesetz den Beitrag von Anna Lena G\u00f6ttsche und Susanna Ro\u00dfbach in diesem Heft.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote2\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote2anc\" name=\"sdendnote2sym\">ii <\/a>Exemplarisch l\u00e4sst sich dies am neu eingef\u00fchrten Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung zeigen (\u00a7 192a StGB): Dieser stellt Hassbotschaften gegen geschlechtliche Minderheiten nicht unter Strafe. Offenbar wurden sie im Gesetzestext schlichtweg \u201evergessen\u201c, denn die Gesetzesbegr\u00fcndung legt nahe, dass der Gesetzgeber diese eigentlich hatte unter Strafe stellen wollen \u2013 ein Versehen, das dringend einer gesetzlichen Klarstellung bedarf. Schlie\u00dflich ist gerade diese Gruppe aktuell besonders stark von Hass und Hetze betroffen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":19339,"template":"","categories":[2972,47,16],"tags":[3086,3558,3557,3564,3561,680,3563,681,3308,3559,3560,3565,3562,667],"autoren":[3556],"publikationen":[3527],"class_list":["post-19340","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-bundesverfassungsgericht","category-lebensweisen-pluralismus","category-rechtspolitik","tag-diversitaet","tag-gender","tag-geschlecht","tag-geschlechtseintrag","tag-inter-personen","tag-pluralismus","tag-queer","tag-rechtspolitik","tag-selbstbestimmung","tag-selbstbestimmungsgesetz","tag-trans-personen","tag-transsexuellengesetz","tag-vielfalt","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sarah-ponti","publikationen-vorg-244"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Geschlechtliche Vielfalt im Recht: M\u00fchsame Dekonstruktion einer bin\u00e4r vergeschlechtlichten Rechtsordnung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-244\/publikation\/geschlechtliche-vielfalt-im-recht-muehsame-dekonstruktion-einer-binaer-vergeschlechtlichten-rechtsordnung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Geschlechtliche Vielfalt im Recht: M\u00fchsame Dekonstruktion einer bin\u00e4r vergeschlechtlichten Rechtsordnung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Dieser Beitrag gibt einen kritischen \u00dcberblick \u00fcber die neuere Rechtsentwicklung zur geschlechtlichen Vielfalt. 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