{"id":19341,"date":"2024-05-24T12:26:45","date_gmt":"2024-05-24T10:26:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=19341"},"modified":"2026-03-20T15:03:57","modified_gmt":"2026-03-20T14:03:57","slug":"das-selbstbestimmungsgesetz-progressives-gesetz-mit-verbesserungspotential","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-244\/publikation\/das-selbstbestimmungsgesetz-progressives-gesetz-mit-verbesserungspotential\/","title":{"rendered":"Das Selbstbestimmungsgesetz \u2013 Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>Das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung ist als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit verfassungsrechtlich verankert. Besonders jedoch in Zeiten, in denen das Thema Geschlecht und Sexualit\u00e4t vermehrt durch einen hitzigen \u00f6ffentlichen Diskurs gepr\u00e4gt ist, muss das Recht auf Achtung der geschlechtlichen Identit\u00e4t gepflegt und rechtlich gest\u00e4rkt werden.<\/em><\/p>\n<p class=\"v-teaser-western\"><em>In diesem Sinne soll das Selbstbestimmungsgesetz das bisherige Transexuellengesetz (TSG) ersetzen und die Rechte von trans, intergeschlechtlichen und nicht-bin\u00e4ren Personen st\u00e4rker im Recht verankern. Im November 2024 tritt das neue Gesetz in Kraft, steht in Einzelfragen jedoch noch unter heftiger Kritik. In diesem Beitrag nehmen Susanna Ro\u00dfbach und Anna Lena G\u00f6ttsche besonders umstrittene Bestandteile des Selbstbestimmungsgesetzes unter die Lupe und er\u00f6rtern, wo und in welchem Ausma\u00df Nachbesserungen erforderlich w\u00e4ren.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das Selbstbestimmungsgesetz ist eines der wesentlichen queer-politischen Vorhaben der Ampel-Regierung und stellt eine progressive Wende im Feld der rechtlichen Geschlechtszuordnung dar. Mit ihm wird nach \u00fcber 40 Jahren das Transsexuellengesetz (TSG) abgeschafft und ein selbstbestimmter Geschlechtseintrag erm\u00f6glicht. F\u00fcr die Rechte von trans, intergeschlechtlichen und nicht-bin\u00e4ren Menschen in Deutschland ist dies eine historische Entwicklung. Dennoch bleibt das Selbstbestimmungsgesetz in Teilen hinter den Erwartungen zur\u00fcck. Im folgenden Beitrag stellen wir zun\u00e4chst dar, wo sich geschlechtliche Selbstbestimmung bisher im Recht verankern l\u00e4sst. Danach gehen wir auf das im Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) neu vorgesehene Korrekturverfahren ein, das den Kern des Vorhabens bildet. Im Gesetzestext lassen sich verschiedene nachbesserungsbed\u00fcrftige Regelungsbereiche identifizieren, die wir im Anschluss aufzeigen. Der Beitrag endet mit einem Blick auf die Zukunft des Selbstbestimmungsgesetzes nach seinem Inkrafttreten.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"geschlechtliche-selbstbestimmung-im-recht\">Geschlecht&shy;liche Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung im Recht<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Um zu verstehen, woher der Reformbedarf f\u00fcr das Selbstbestimmungsgesetz r\u00fchrt, lohnt zun\u00e4chst ein Blick auf die bisherige Rechtslage. Fangen wir am Anfang an: Wird in Deutschland ein Kind geboren, erh\u00e4lt es nicht nur einen Namen, sondern ihm wird zugleich sozial, aber auch rechtlich ein Geschlecht zugeordnet. W\u00e4hrend die soziale Geschlechtszuordnung sich etwa darin spiegelt, wie die Eltern ihr Kind ansprechen, es einkleiden oder mit Spielzeug beschenken (vgl. zur geschlechtsoffenen Erziehung aber etwa Siever 2022), entsteht die rechtliche Geschlechtszuordnung mit dem Geschlechtseintrag im Geburtenregister. Die Geburtenregister werden von den Standes\u00e4mtern gef\u00fchrt, und sie legen f\u00fcr jedes in Deutschland geborene Kind einen Eintrag an, der neben Angaben zum Namen, Geburtstag und -ort sowie den Eltern nach \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG auch eine Angabe zum Geschlecht des Kindes enthalten muss. Zur Verf\u00fcgung stehen daf\u00fcr heute vier verschiedene M\u00f6glichkeiten: Das Geschlecht kann als \u201eweiblich\u201c, \u201em\u00e4nnlich\u201c oder \u201edivers\u201c beurkundet oder der Geschlechtseintrag offengelassen werden (\u00a7 22 Abs. 3 PStG). Welches Geschlecht beurkundet wird, entscheidet regelm\u00e4\u00dfig medizinisches oder geburtshilfliches Personal, das nach einem Blick auf die Genitalien des Kindes einen entsprechenden Eintrag in der Geburtsanzeige oder in der Geburtsbescheinigung vornimmt, welche dann an die Standes\u00e4mter weitergeleitet werden. F\u00fcr jedes Neugeborene muss eine Entscheidung \u00fcber den Geschlechtseintrag getroffen werden, der Eintrag ist also obligatorisch.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"korrektur-des-zugewiesenen-geschlechts\">Korrektur des zugewie&shy;senen Geschlechts<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Im Verlauf des Lebens kann sich dieser Eintrag als falsch herausstellen. Stimmen die Geschlechtsidentit\u00e4t und das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht nicht \u00fcberein, kann das Bed\u00fcrfnis entstehen, die Vornamen und den Geschlechtseintrag im Geburtenregister zu \u00e4ndern. Denn ohne diese \u00c4nderung sind trans oder nicht-bin\u00e4re Menschen, deren \u00e4u\u00dferliche Erscheinungen in vielen F\u00e4llen nicht mit ihrem eingetragenen Geschlecht \u00fcbereinstimmen, im allt\u00e4glichen Leben stetig gezwungen, diese Diskrepanz zwischen ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild und ihren Dokumenten zu erkl\u00e4ren. So ist dies etwa der Fall bei Bewerbungen f\u00fcr einen neuen Arbeitsplatz, bei Ausweiskontrollen am Flughafen, beim Abholen eines Pakets bei der Post oder der Kita-Anmeldung ihres Kindes.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Verfassungsrechtlich ist daher bereits seit den 1980er-Jahren anerkannt, dass ein von der Verfassung gesch\u00fctztes Recht besteht, einen mit der eigenen geschlechtlichen Identit\u00e4t \u00fcbereinstimmenden Geschlechtseintrag zu haben. F\u00fcr die daraus erforderliche Korrektur darf die Rechtsordnung keine unzumutbaren H\u00fcrden vorsehen. Dieses Recht folgt aus dem Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde vom Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahrzehnten immer weiter ausdifferenziert, zuletzt in der Entscheidung zur Dritten Option (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 \u2013 1 BvR 2019\/16, BVerfGE 147, 1). Eingriffe in das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung \u2013 etwa durch gesetzliche Voraussetzungen der Korrektur \u2013 m\u00fcssen ihrerseits immer verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden k\u00f6nnen (ausf\u00fchrlich dazu Mangold\/Ro\u00dfbach 2023: 759f.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das bedeutet: Einen Geschlechtseintrag zu haben, welcher der eigenen Identit\u00e4t entspricht, ist ein vom Grundgesetz gesch\u00fctztes Recht, das der Staat nur einschr\u00e4nken oder von Bedingungen abh\u00e4ngig machen darf, wenn es daf\u00fcr verfassungsrechtlich gerechtfertigte Gr\u00fcnde gibt. Auch wenn diese grundrechtliche Ebene im Diskurs um das Selbstbestimmungsgesetz und insbesondere in der Gesetzesbegr\u00fcndung fehlte (vgl. djb 2023: 3ff.), setzt sich das Gesetz in einem anf\u00e4nglichen Programmsatz in \u00a7 1 Abs. 1 SBGG selbst zum Ziel, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einsch\u00e4tzung dritter Personen zu l\u00f6sen. Damit soll bei Inkrafttreten des Gesetzes die Selbstbestimmung der betroffenen Person gest\u00e4rkt und das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentit\u00e4t verwirklicht werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Bisher sah das deutsche Recht im Wesentlichen zwei Verfahren zur Korrektur des Geschlechtseintrags vor. Bereits seit dem Jahr 1981 konnten trans Personen ihren Geschlechtseintrag im Verfahren nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) korrigieren. Dieses Gesetz, noch von der in den 1970er-Jahren vorherrschenden medizinisch-pathologisierenden Auffassung von Transgeschlechtlichkeit gepr\u00e4gt, sah f\u00fcr die Korrektur zun\u00e4chst sehr hohe Voraussetzungen vor. Dazu geh\u00f6rten etwa Mindestaltersgrenzen, die Ehelosigkeit und Fortpflanzungsunf\u00e4higkeit der antragstellenden Person sowie die Vornahme einer geschlechtsangleichenden Operation. Diese Fassung hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Geblieben ist ein \u201eSchweizer K\u00e4se\u201c von einem Gesetz (Mangold 2022: 181), das trotz dieser Einschnitte in den letzten 40 Jahren nie grundlegend reformiert wurde. Das TSG-Verfahren setzte zuletzt nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen voraus, dass die antragstellende Person \u201esich auf Grund ihrer transsexuellen Pr\u00e4gung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugeh\u00f6rig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben\u201c sowie, dass \u201emit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugeh\u00f6rigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr \u00e4ndern wird\u201d. Zum Beweis dieser Voraussetzungen m\u00fcssen in einem gerichtlichen Verfahren zwei Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt werden (\u00a7 4 Abs. 3 TSG). Diese Begutachtungsverfahren sind h\u00e4ufig mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten- und Zeitaufwand verbunden und von entw\u00fcrdigenden Befragungen und Diskriminierungserfahrungen gepr\u00e4gt (Adamietz\/Bager 2017: 11f.). Die H\u00fcrden f\u00fcr die Korrektur des Geschlechtseintrags im TSG-Verfahren sind also noch immer sehr hoch und mit einem starken Diskriminierungspotential verbunden, ohne dass es daf\u00fcr eine hinreichende Rechtfertigung g\u00e4be.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein zweites Korrekturverfahren mit wesentlich geringeren Voraussetzungen erm\u00f6glicht seit dem Jahr 2018 \u00a7 45b Abs. 1 PStG. Der Geschlechtseintrag von \u201ePersonen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung\u201c kann in diesem Verfahren auch durch Abgabe einer Erkl\u00e4rung vor dem Standesamt korrigiert werden. Allerdings muss mittels Vorlage einer \u00e4rztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden, dass eine \u201eVariante der Geschlechtsentwicklung\u201c besteht (\u00a7 45b Abs. 3 Satz 1 PStG). Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens war von Anfang an umstritten. Nach Ansicht des Bundesinnenministeriums (BMI 2019: 151), welcher sich viele Standes\u00e4mter und im Jahr 2020 auch der Bundesgerichtshof angeschlossen haben, soll das Verfahren nur intergeschlechtlichen Menschen offenstehen; f\u00fcr trans Personen soll weiterhin das TSG-Verfahren ma\u00dfgeblich sein. Auch nicht-bin\u00e4re Personen, die nicht zugleich intergeschlechtlich sind, sollen das TSG-Verfahren in analoger Anwendung in Anspruch nehmen m\u00fcssen (BGH, Beschluss vom 22.04.2020 \u2013 XII ZB 383\/19, BGHZ 225, 166). Gegen diese Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde anh\u00e4ngig (ausf\u00fchrlich zum Ganzen Mangold\/Ro\u00dfbach 2023: 760ff.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die bisherige Rechtslage war demnach von einer Ungleichbehandlung dreier Gruppen gepr\u00e4gt, welche f\u00fcr manche wesentlich h\u00f6here und potentiell diskriminierende Voraussetzungen an die Korrektur des Geschlechtseintrags kn\u00fcpfte und den grundrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wurde. Sie war daher in hohem Ma\u00dfe reformbed\u00fcrftig.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"kern-des-selbstbestimmungsgesetzes-das-neue-korrekturverfahren\">Kern des Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mungs&shy;ge&shy;set&shy;zes: Das neue Korrek&shy;tur&shy;ver&shy;fahren<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Dies \u00e4ndert nun das Selbstbestimmungsgesetz. Der Kern des Gesetzes ist die Einf\u00fchrung eines neuen Verfahrens zur \u00c4nderung von Geschlechtseintrag und Vornamen, das f\u00fcr alle Menschen vor dem Standesamt gef\u00fchrt werden soll. Einzige materielle Voraussetzung des Verfahrens ist demnach die Abgabe der Erkl\u00e4rung einer Person dar\u00fcber, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag ge\u00e4ndert werden soll (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Gleichzeitig soll die erkl\u00e4rende Person versichern, dass der gew\u00e4hlte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentit\u00e4t am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erkl\u00e4rung bewirkten Folgen bewusst ist (\u00a7 2 Abs. 2 SBGG).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten wie bisher im TSG-Verfahren oder die Vorlage von \u00e4rztlichen Bescheinigungen wie bisher im Verfahren nach \u00a7 45b Abs. 1 PStG ist im neuen Verfahren des Selbstbestimmungsgesetzes nicht mehr erforderlich. Das Verfahren wird damit wesentlich g\u00fcnstiger, schneller und bestenfalls auch diskriminierungs\u00e4rmer. Dieser Kern des Selbstbestimmungsgesetzes entspricht also den in \u00a7 1 Abs. 1 SBGG formulierten Zielen des Vorhabens, die geschlechtliche Selbstbestimmung der betroffenen Person zu st\u00e4rken und ihr Recht auf Achtung und respektvolle Behandlung ihrer Geschlechtsidentit\u00e4t zu verwirklichen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"nachbesserungsbeduerftige-regelungsbereiche\">Nachbes&shy;se&shy;rungs&shy;be&shy;d&uuml;rf&shy;tige Regelungs&shy;be&shy;reiche<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">F\u00fcr andere im Selbstbestimmungsgesetz vorgesehene Regelungen l\u00e4sst sich dies dagegen nicht uneingeschr\u00e4nkt feststellen. Wir beschr\u00e4nken uns im Folgenden auf f\u00fcnf nachbesserungsbed\u00fcrftige Regelungsbereiche, verstehen diese Liste aber nicht als abschlie\u00dfend (ausf\u00fchrlicher bereits etwa djb 2023: 6ff.; djb 2023a: 2ff.; Mangold\/Ro\u00dfbach 2023: 765ff.; vgl. insbesondere zur Eltern-Kind-Zuordnung Chebout 2023: 106ff.). Die heftig kritisierten Regelungen zur automatisierten Datenweitergabe an verschiedene Sicherheitsbeh\u00f6rden (\u00a7 13 Abs. 5 SBGG-E) wurden dagegen in letzter Minute aus dem Gesetzestext gestrichen (vgl. djb 2023a: 4f.; BfDI 2023: 3).<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"beschraenkung-des-anwendungsbereichs\">Beschr&auml;n&shy;kung des Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reichs<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Eine erste kritikw\u00fcrdige Regelung findet sich schon in \u00a7 1 Abs. 3 SBGG, der einen Ausschluss von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis vom neuen Korrekturverfahren vorsieht. Die Korrektur soll f\u00fcr Ausl\u00e4nder*innen demzufolge nur zul\u00e4ssig sein, wenn die antragstellende Person ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, eine verl\u00e4ngerbare Aufenthaltserlaubnis hat und sich rechtm\u00e4\u00dfig im Inland aufh\u00e4lt, oder eine Blaue Karte EU besitzt. Diese Regelung, die erst mit dem Regierungsentwurf in den Entwurfstext aufgenommen wurde, steht sowohl dem Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung als auch den selbst gesetzten Zielvorgaben des Selbstbestimmungsgesetzes entgegen (vgl. zum Ganzen djb 2023a: 2f.). Bei dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung handelt es sich nicht um ein Deutschen-, sondern um ein sogenanntes Jedermanngrundrecht. Es steht somit allen Menschen \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit oder ihres Aufenthaltsstatus \u2013 zu. Auch das Selbstbestimmungsgesetz selbst setzt sich in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 SBGG das Ziel, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentit\u00e4t zu verwirklichen. Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die sich ohnehin in einer besonders vulnerablen Position befinden, von vornherein vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschlie\u00dfen, steht diesem Ziel kontr\u00e4r entgegen.<\/p>\n<h4><span id=\"sonderregelungen-fuer-minderjaehrige\">Sonder&shy;re&shy;ge&shy;lungen f&uuml;r Minder&shy;j&auml;h&shy;rige<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Kritik wurde auch an den in \u00a7 3 SBGG vorgesehenen Sonderregelungen f\u00fcr Minderj\u00e4hrige ge\u00e4u\u00dfert. Grunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr das Verfahren keine Altersgrenze geplant. F\u00fcr unter 14-J\u00e4hrige sollen jedoch ausschlie\u00dflich die gesetzlichen Vertreter*innen die Korrekturerkl\u00e4rung abgeben k\u00f6nnen, 14- bis 17-J\u00e4hrige sollen zu ihrer Erkl\u00e4rung die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen ben\u00f6tigen. Insbesondere f\u00fcr die Gruppe der 14- bis 17-J\u00e4hrigen stellt dies einen Eingriff in ihr Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung dar, der nur schwer zu rechtfertigen ist. Als Parallele zur \u201eGeschlechtsm\u00fcndigkeit\u201c kann beispielsweise die mit dem 14. Lebensjahr eintretende Religionsm\u00fcndigkeit herangezogen werden: Minderj\u00e4hrige, denen die Entscheidung dar\u00fcber zusteht, \u201ezu welchem religi\u00f6sen Bekenntnis [sie] sich halten\u201c wollen (\u00a7 5 Satz 1 Gesetz \u00fcber die religi\u00f6se Kindererziehung), sollten auch \u00fcber eine Korrektur ihres Geschlechtseintrags selbstbestimmt entscheiden k\u00f6nnen. Diese Diskussion legt offen, dass die relevante Frage in diesem Zusammenhang eigentlich ist, ab welchem Alter Minderj\u00e4hrigen ein Geschlechtseintrag \u00fcberhaupt zugemutet werden kann (so auch Mangold\/Ro\u00dfbach 2023: 767). So hatte etwa das Deutsche Institut f\u00fcr Menschenrechte in einem im Auftrag des Familienministeriums erstellten Gutachten vorgeschlagen, den Geschlechtseintrag f\u00fcr alle Kinder nach der Geburt zun\u00e4chst offenzulassen, um dann mit Eintritt der Geschlechtsm\u00fcndigkeit, etwa im Alter von 14 Jahren, eine selbstbestimmte Beurkundung herbeizuf\u00fchren (Althoff\/Schabram\/Follmar-Otto 2017: 65ff.). In dieser L\u00f6sung l\u00e4ge sicherlich eine grundrechtlich sensiblere Regelung. H\u00e4lt der Staat aber an der obligatorischen geschlechtlichen Zuordnung aller Neugeborenen fest, bleiben auch die einschr\u00e4nkenden Regelungen f\u00fcr Minderj\u00e4hrige rechtfertigungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Besonders beeintr\u00e4chtigende Wirkungen d\u00fcrfte die Sonderregelung f\u00fcr die Gruppe der 14- bis 17-J\u00e4hrigen haben, deren Eltern die Zustimmung zu ihrer Erkl\u00e4rung verweigern. Zwar sieht der Entwurf vor, dass die fehlende Zustimmung vom Familiengericht ersetzt wird, wenn die Korrektur dem Kindeswohl nicht widerspricht (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 SBGG). Ein familiengerichtliches Verfahren erscheint jedoch f\u00fcr die hier angesprochenen Konstellationen als unzumutbar hohe H\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus schafft es das Risiko, dass aufgrund fehlender gerichtlicher Sachkompetenz von den Gerichten erneut Sachverst\u00e4ndigengutachten angefordert werden und so die Situation eines \u201eTSG-Verfahrens light\u201c entsteht (dazu differenziert djb 2023: 8ff.).<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"erfordernis-der-anmeldung\">Erfordernis der Anmeldung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Eine weitere Einschr\u00e4nkung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung enth\u00e4lt das Selbstbestimmungsgesetz in \u00a7 4 SBGG. Dort ist vorgesehen, dass die Korrektur drei Monate vor Abgabe der Erkl\u00e4rung beim Standesamt angemeldet werden muss. Begr\u00fcndet wird diese H\u00fcrde als \u00dcberlegungs- und Reflexionsfrist, die nicht ernst gemeinte Erkl\u00e4rungen verhindern und die Bedeutung der Korrektur aufzeigen soll. Mit gleicher Begr\u00fcndung war im Referentenentwurf zuvor eine Wartefrist von drei Monaten zwischen der Abgabe der Erkl\u00e4rung und deren Wirksamkeit vorgesehen gewesen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zwar handelt es sich bei den genannten Begr\u00fcndungen dem Grunde nach um legitime Zwecke. Es bestehen aber Zweifel daran, ob das Erfordernis der Anmeldung \u00fcberhaupt geeignet ist, nicht ernst gemeinte Erkl\u00e4rungen zu verhindern und zur Verdeutlichung der Bedeutung der Korrektur erforderlich ist (ausf\u00fchrlich djb 2023: 10f.). Jedenfalls ist das Anmeldeerfordernis zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung nicht angemessen. Insbesondere werden durch das Erfordernis der Anmeldung die erkl\u00e4renden Personen f\u00fcr weitere drei Monate in ihrer individuellen Lebensplanung gehindert, k\u00f6nnen sich etwa nur mit unkorrigierten Unterlagen bewerben oder werden mit falschen Angaben in das Geburtenregister ihres Kindes eingetragen. F\u00fcr Menschen, die bisher ihren Geschlechtseintrag im Verfahren nach \u00a7 45b Abs. 1 PStG korrigieren lassen konnten, verschlechtert sich die Rechtslage damit sogar. Im Hinblick auf die Begr\u00fcndung als \u00dcberlegungs- und Reflexionsfrist ist zudem beachtlich, dass andere personen- und familienrechtliche Erkl\u00e4rungen vergleichbare Anmeldeerfordernisse nicht kennen. Insbesondere die Eheschlie\u00dfung, die erheblich gr\u00f6\u00dfere Rechtsfolgen nach sich zieht (etwa in Bezug auf die rechtliche Elternschaft, Unterhaltsverpflichtungen und erbrechtliche Folgen), setzt rechtlich keine \u00dcberlegungszeit voraus. Warum nun gerade bei der Korrektur des Geschlechtseintrags andere Ma\u00dfst\u00e4be angelegt werden, l\u00e4sst die Gesetzesbegr\u00fcndung offen.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"verweis-auf-vertragsfreiheit-haus-und-satzungsrecht\">Verweis auf Vertrags&shy;frei&shy;heit, Haus- und Satzungs&shy;recht<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Eine der Regelungen, die im \u00f6ffentlichen Diskurs bisher am meisten Aufmerksamkeit erfahren hat, ist der sogenannte Hausrechts-Paragraph in \u00a7 6 Abs. 2 SBGG. Dort hei\u00dft es: \u201eBetreffend den Zugang zu Einrichtungen und R\u00e4umen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigent\u00fcmers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unber\u00fchrt.\u201c Dass das Selbstbestimmungsgesetz einen solchen Passus enth\u00e4lt, ist durchaus bemerkenswert. Schlie\u00dflich steht in dem Gesetz etwa nicht, dass das Miet- oder Steuerrecht unber\u00fchrt bleiben (\u00e4hnlich Mangold\/Ro\u00dfbach 2023: 765).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Rechtlich hat \u00a7 6 Abs. 2 SBGG keinerlei Aussagewert. Denn es werden in \u00a7 6 Abs. 2 SBGG Lebenssituationen adressiert, f\u00fcr die es aktuell nicht auf das personenstandsrechtliche Geschlecht ankommt \u2013 so ausdr\u00fccklich die Begr\u00fcndung \u2013 und auf die es auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes nicht ankommen soll. Rechtsfolge der Korrektur ist nach \u00a7 6 Abs. 1 SBGG n\u00e4mlich, dass, \u201esoweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung [\u2026] Bezug genommen wird\u201c, der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag ma\u00dfgeblich ist. Dies betrifft gerade nicht die F\u00e4lle des \u00a7 6 Abs. 2 SBGG. Gesetzessystematisch gibt es f\u00fcr die Regelung also schlicht kein Bed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dass \u00a7 6 Abs. 2 SBGG dennoch in den Gesetzestext aufgenommen wurde, kann als Ausdruck einer Diskursverschiebung verstanden werden, die den gesamten Gesetzgebungsprozess durchzogen und nun im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat (ausf\u00fchrlich dazu djb 2023: 5f., 11ff.; Mangold\/Ro\u00dfbach 2023: 765f.). Seine Inklusion suggeriert, Ausschl\u00fcsse von trans Personen aus geschlechtsspezifischen R\u00e4umen seien zul\u00e4ssig und die Vertragsfreiheit insofern immer vorrangig. Selbstverst\u00e4ndlich gelten aber auch schon bestehende Verbote der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes weiter. Es ist Kernanliegen von Normen wie etwa \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, die Vertragsfreiheit zum Schutz vor Diskriminierungen einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"verschlechterung-des-passrechts\">Verschlech&shy;te&shy;rung des Passrechts<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Schlussendlich enth\u00e4lt Art. 2 des Selbstbestimmungsgesetzes mit dem unzureichenden Diskriminierungsschutz im Passrecht einen weiteren nachbesserungsbed\u00fcrftiger Regelungsbereich. In \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 und 6 Pa\u00dfG war bisher zum Schutz von Menschen, die im TSG-Verfahren die sogenannte kleine L\u00f6sung in Anspruch genommen hatten \u2013 also zwar den Vornamen, nicht aber den Geschlechtseintrag hatten korrigieren lassen \u2013 geregelt, dass sie auch einen Reisepass mit dem Geschlechtseintrag erhalten konnten, der mit ihrem ge\u00e4nderten Vornamen \u00fcbereinstimmte. Menschen, deren Geschlechtseintrag nach \u00a7 45b Abs. 1 PStG korrigiert worden war, konnten dieser Vorschrift zufolge auch einen Reisepass mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht erhalten. Auf diese Weise konnten nicht-bin\u00e4re Menschen, deren Geschlechtseintrag im Verfahren nach \u00a7\u00a045b Abs. 1 PStG gestrichen oder in \u201edivers\u201c korrigiert worden war, auch einen Reisepass mit einem bin\u00e4ren Eintrag erhalten. Diese passrechtliche Regelung diente der Verhinderung von Diskriminierungen beim Grenz\u00fcbertritt. Denn nicht-bin\u00e4re Personen hatten in der Vergangenheit von in die Privatsph\u00e4re eingreifenden und diskriminierenden Befragungen und Leibesvisitationen im Rahmen der Einreise berichtet (vgl. BT-Drucks. 20\/7804 vom 17.07.2023, S. 3). Ein Bed\u00fcrfnis, diese Diskriminierungen zu verhindern, besteht selbstverst\u00e4ndlich auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes fort.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Nach den Vorgaben in Art. 2 des Selbstbestimmungsgesetz soll diese passrechtliche M\u00f6glichkeit auch nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes Personen vorbehalten bleiben, die durch eine \u00e4rztliche Bescheinigung eine \u201eVariante der Geschlechtsentwicklung\u201c nachweisen k\u00f6nnen. Warum diese Gruppe im Hinblick auf Diskriminierungen beim Grenz\u00fcbertritt schutzw\u00fcrdiger sein soll als andere nicht-bin\u00e4re Menschen, ist nicht ersichtlich. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Menschen, die ihren Geschlechtseintrag korrigieren m\u00fcssen, soll das Selbstbestimmungsgesetz vielmehr gerade abschaffen. Denn das Selbstbestimmungsgesetz hat sich zum Ziel gesetzt, das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentit\u00e4t zu verwirklichen. Dass durch die uneinheitliche Regelung im Passrecht nun wiederum neue Diskriminierungspotentiale geschaffen werden, verkehrt diese Zielsetzung ins Gegenteil.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Selbstbestimmungsgesetz war aus menschenrechtlicher Perspektive \u00fcberf\u00e4llig. Dass es am 1. November 2024 in Kraft tritt, ist ein gro\u00dfer Schritt f\u00fcr die Rechte queerer Menschen in Deutschland. Wie bei vielen neuen Gesetzen wird sich nach dem Inkrafttreten der Umgang der Praxis mit dem neuen Gesetz erst entwickeln m\u00fcssen. Dabei m\u00fcssen die im Gesetz festgehaltenen Regelungszwecke f\u00fcr Auslegung und Anwendung oberste Priorit\u00e4t haben. Ein Gesetz, dessen erkl\u00e4rtes Ziel es einmal war, Diskriminierungen abzubauen, darf nicht dazu beitragen, besonders vulnerablen Gruppen weitere H\u00fcrden entgegenzustellen und m\u00f6glicherweise sogar neue Diskriminierungen zu provozieren. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde es mit Blick auf die Historie der rechtlichen Geschlechtszuordnung auch nicht \u00fcberraschen, wenn nach Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes doch noch einmal Karlsruhe und nicht Berlin gefragt w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Susanna Ro\u00dfbach<\/strong> ist Doktorandin an der Bucerius Law School in Hamburg und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Europa-Universit\u00e4t Flensburg. Sie ist Mitglied der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb).<\/em><\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Anna Lena G\u00f6ttsche<\/strong> ist Professorin f\u00fcr Familien-, Kinder- und Jugendrecht an der TH K\u00f6ln und leitet die Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\"><em>Adamietz, Laura\/Bager Katharina<\/em> 2017: Gutachten: Regelungs- und Reformbedarf f\u00fcr transgeschlechtliche Menschen, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- &amp; Transsexualit\u00e4t \u2013 Bd. 7, Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Althoff, Nina\/Schabram, Greta\/Follmar-Otto, Petra<\/em> 2017: Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status Quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- &amp; Transsexualit\u00e4t \u2013 Bd. 8, Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Bundesministerium des Inneren und f\u00fcr Heimat<\/em> 2019: Rundschreiben des BMI zum Gesetz zur \u00c4nderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben, in: <em>Das Standesamt<\/em>, Jg. 72, H. 5, S. 151.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Chebout, Lucy<\/em> 2023: Es steht ein Pferd auf dem Flur. Warum der Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz das Abstammungsrecht f\u00fcr queere Familien schlimmer macht, in: <em>STREIT \u2013 Feministische Rechtszeitschrift<\/em>, Jg. 41, H. 3, S. 105-110, ebenfalls abrufbar unter <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/pferd-auf-dem-flur\/\">https:\/\/verfassungsblog.de\/pferd-auf-dem-flur\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit<\/em> 2023: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes \u00fcber die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften, Bonn, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/DokumenteBfDI\/Stellungnahmen\/2023\/StgN_Selbstbestimmung-Geschlechtseintrag.html\">https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/DokumenteBfDI\/Stellungnahmen\/2023\/StgN_Selbstbestimmung-Geschlechtseintrag.html<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Deutscher Juristinnenbund<\/em> 2023: Stellungahme zum Referentenentwurf \u201eSelbstbestimmungsgesetz\u201c, Berlin, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.djb.de\/presse\/stellungnahmen\/detail\/st23-16\">https:\/\/www.djb.de\/presse\/stellungnahmen\/detail\/st23-16<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Deutscher Juristinnenbund<\/em> 2023a: Stellungnahme zum Regierungsentwurf \u201eSelbstbestimmungsgesetz\u201c, Berlin, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.djb.de\/presse\/stellungnahmen\/detail\/st23-30\">https:\/\/www.djb.de\/presse\/stellungnahmen\/detail\/st23-30<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Deutscher Juristinnenbund<\/em> 2023b: Synopse zum Referenten- und Regierungsentwurf \u201eSelbstbestimmungsgesetz\u201c, Berlin, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/presse\/stellungnahmen\/st23-30_RegE-SBGG_Synopse.pdf\">https:\/\/www.djb.de\/fileadmin\/user_upload\/presse\/stellungnahmen\/st23-30_RegE-SBGG_Synopse.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Mangold, Anna Katharina<\/em> 2022: Menschenrechtlich gebotene geschlechtliche Selbstbestimmung, in: <em>Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik<\/em>, Jg. 55, H. 6, S. 180-183.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Mangold, Anna Katharina\/Ro\u00dfbach, Susanna<\/em> 2023: Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, in: <em>JuristenZeitung<\/em>, Jg. 78, H. 17, S. 756-767.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Siever, Ravna Marin<\/em> 2022: Was wird es denn? Ein Kind! Wie geschlechtsoffene Erziehung gelingt, Weinheim\/Basel.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2972,47,16],"tags":[3086,3040,3558,3557,3564,3540,3528,3072,680,3563,681,3559,3567,3562,667],"autoren":[3566],"publikationen":[3527],"class_list":["post-19341","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-bundesverfassungsgericht","category-lebensweisen-pluralismus","category-rechtspolitik","tag-diversitaet","tag-feminismus","tag-gender","tag-geschlecht","tag-geschlechtseintrag","tag-identitaet","tag-identitaetspolitik","tag-inklusion","tag-pluralismus","tag-queer","tag-rechtspolitik","tag-selbstbestimmungsgesetz","tag-transexuellengesetz","tag-vielfalt","tag-vorgaenge-artikel","autoren-susanna-rossbach-anna-lena-goettsche","publikationen-vorg-244"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Selbstbestimmungsgesetz \u2013 Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-244\/publikation\/das-selbstbestimmungsgesetz-progressives-gesetz-mit-verbesserungspotential\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Selbstbestimmungsgesetz \u2013 Progressives Gesetz mit Verbesserungspotential - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung ist als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit verfassungsrechtlich verankert. 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