{"id":19443,"date":"2024-08-16T15:09:53","date_gmt":"2024-08-16T13:09:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=19443"},"modified":"2026-09-28T14:39:18","modified_gmt":"2026-09-28T12:39:18","slug":"braucht-das-grundgesetz-eine-oekologische-erneuerung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-245\/publikation\/braucht-das-grundgesetz-eine-oekologische-erneuerung\/","title":{"rendered":"Braucht das Grundgesetz eine \u00f6kologische Erneuerung?"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-teaser-western\"><em>Braucht es eine ver\u00e4nderte Verfassungskonzeption, um der Klimaerw\u00e4rmung und anderen Umweltkrisen demokratievertr\u00e4glich zu begegnen? Und wenn ja, um welche Bausteine sollte das Grundgesetz erg\u00e4nzt werden? Bernd S\u00f6hnlein diskutiert diese Fragen und argumentiert daf\u00fcr, das Grundgesetz um eine \u00f6kologische Komponente \u00fcber Art. 20a GG hinaus zu erg\u00e4nzen. Denn anders als soziale und politische Systeme, die sich nach Katastrophen wieder erholen k\u00f6nnen, \u00fcbersteigt die zeitliche Dimension, in der sich Natur und Klima regenerieren k\u00f6nnten, die menschliche Vorstellungskraft.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"i-75-jahre-grundgesetz\">I. 75 Jahre Grundgesetz<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Wenn wir auf 75 Jahre Grundgesetz zur\u00fcckblicken, haben wir allen Grund den M\u00fcttern und V\u00e4tern unserer Verfassung dankbar zu sein. Ihnen ist es damals gelungen, die Vorschriften f\u00fcr den Aufbau und die Organisation staatlicher Institutionen \u2013 wie das Verh\u00e4ltnis von Bund und L\u00e4ndern \u2013 mit inhaltlichen Vorgaben wie den Grundrechten, den Prinzipien des Rechtsstaats, der Demokratie und des Sozialstaates in eine ausgewogene Balance zu bringen. Mit einer klugen Ausgestaltung des Demokratieprinzips, einem effektiven Rechtsschutz des Einzelnen und einer klaren Ausrichtung an einem humanistischen Menschenbild hat das Grundgesetz uns mehr als zwei Generationen durch gesellschaftliche und wirtschaftliche Krisen getragen. Das Ger\u00fcst des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats hat sich als stabil erwiesen, auch wenn ihm mit Blick auf das Erstarken extremistischer Parteien in j\u00fcngster Zeit m\u00f6glicherweise schwerere Bew\u00e4hrungsproben noch bevorstehen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob es einer ver\u00e4nderten Verfassungskonzeption bedarf, um der absehbar auf uns zukommenden Klimaerw\u00e4rmung und den anderen Umweltkrisen zu begegnen, und um welche Bausteine das Grundgesetz gegebenenfalls erg\u00e4nzt werden sollte.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Vor dieser Erfolgsgeschichte sind Stimmen, das Grundgesetz sei auch f\u00fcr die absehbaren Herausforderungen der Zukunft wie die Klimakrise gewappnet (Di Fabio\/M\u00fcller 2024), nachvollziehbar. Denn das Grundgesetz hat sich ja auch im Hinblick auf neuartige gesellschaftliche Herausforderungen durchaus als flexibel erwiesen, wenn man beispielsweise an die Rechtsprechung zum Schutz des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung denkt, das den Grund f\u00fcr die gesetzlichen Regeln zum Datenschutz gelegt hat (BVerfG, B. v. 15.12.1983, 1 BvR 209\/83 u. a.).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"ii-neue-herausforderungen-durch-die-umwelt-und-klimakrise\">II. Neue Heraus&shy;for&shy;de&shy;rungen durch die Umwelt- und Klimakrise<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Auf Staat und Gesellschaft kommen in den n\u00e4chsten Jahrzehnten gro\u00dfe und neuartige Herausforderungen zu. Wir befinden uns mitten in einem vom Menschen verursachten Klimawandel, der die Lebensbedingungen auf der Erde drastisch zu ver\u00e4ndern droht. Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, D\u00fcrreperioden, aber auch \u00dcberflutungen haben in den vergangenen Jahren nachweislich zugenommen und werden sich einhelligen Prognosen der Klimawissenschaftler*innen zufolge noch verst\u00e4rken. Bei einer ungebremsten Erderw\u00e4rmung steht dar\u00fcber hinaus eine Ver\u00e4nderung von Meeresstr\u00f6mungen und ein deutlicher Anstieg des Meeresspiegels zu bef\u00fcrchten, mit unabsehbaren Folgen f\u00fcr die Anbaubedingungen in den landwirtschaftlichen Gunstgebieten (IPCC, AR6, Beitrag Arbeitsgruppe II v. 07.07.2023).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zur Klimakrise gesellt sich eine umfassende \u201eNaturkrise\u201c hinzu. Bis zum Jahr 2050 erwarten Fachleute die Ausrottung von einem Drittel aller Tier- und Pflanzenarten. Der Verlust der Artenvielfalt ist zum einen vom Klimawandel getrieben, zum anderen von der Ausbeutung, Vergiftung und Verunreinigung nat\u00fcrlicher und naturnaher Lebensr\u00e4ume durch Siedlung und Verkehr, Bergbau, Abholzung von W\u00e4ldern und Intensivierung der Landwirtschaft. Dabei geht es nicht nur und in erster Linie um gro\u00dfe S\u00e4ugetierarten oder um Vogelarten, sondern vor allem um unz\u00e4hlige Insekten und Kleinlebewesen (Settele 2020).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Diese Herausforderungen konnten die Verfasser*innen des Grundgesetzes im Jahr 1949 noch nicht erahnen. Wenn wir die Klima- und Naturkrise jedoch nicht bew\u00e4ltigen, wird dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat buchst\u00e4blich der Boden unter den F\u00fc\u00dfen entzogen. Denn die Nutzung der Natur, sei es um Lebensmittel zu erzeugen, Trinkwasser zu gewinnen, ein gesundes Lebens- und Wohnumfeld zu bewahren oder Infrastrukturen f\u00fcr das Wirtschaftsleben zu schaffen, bildet die unentbehrliche Basis daf\u00fcr, Freiheitsrechte aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Das Grundgesetz als Rahmenordnung f\u00fcr das gesellschaftliche und politische Leben darf dazu nicht schweigen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"iii-umweltschutz-durch-art-20a-gg\">III. Umwelt&shy;schutz durch Art 20a GG<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Skeptiker*innen einer \u00f6kologischen Revision des Grundgesetzes verweisen auf das Staatsziel Umweltschutz, das im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommen worden ist (Sachs et al. 2021: GG Art. 20a Rn. 22.). Die Staatszielbestimmung Umweltschutz wird in der juristischen Fachliteratur als <i>Umweltstaatsprinzip<\/i> bezeichnet, das einen \u00e4hnlich hohen Rang genie\u00dft wie das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip. Art. 20a GG verpflichtet vorrangig den Gesetzgeber, auch in Verantwortung f\u00fcr die k\u00fcnftigen Generationen zum Schutz von Natur und menschlicher Gesundheit t\u00e4tig zu werden. Der Schutz der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen kann es zwar rechtfertigen, andere Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht wie zum Beispiel Grundrechte zur\u00fcckzustellen. Der Schutz der Natur genie\u00dft aber keinen generellen Vorrang vor konkurrierenden verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Belangen. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 13.03.2007, 1 BvF 1\/05). Sollte eine demokratisch gew\u00e4hlte Regierungsmehrheit versuchen, beim Schutz von Natur und Umwelt das Rad zur\u00fcckzudrehen, k\u00f6nnte Art. 20a GG zwar eine wirksame Sperre gegen ein solches Ansinnen darstellen. F\u00fcr eine grundlegende Neuausrichtung von Staat und Gesellschaft im Hinblick auf den Umgang mit der Natur reicht die geltende Staatszielbestimmung hingegen nicht aus.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Eine Neujustierung des Mensch-Natur-Verh\u00e4ltnisses ist aber notwendig, denn die Ursachen der Klima- und Naturkrise liegen tiefer. Sie sind mithilfe eines Staatsprinzips oder Staatsziels, das zu den bisherigen Strukturprinzipien und Grundrechten des Grundrechtes lediglich hinzugef\u00fcgt wurde, nicht zu beseitigen. Art. 20a GG l\u00e4sst n\u00e4mlich weitgehend offen, an welchen Kriterien sich die Gesetzgebung bei der Ber\u00fccksichtigung des Umweltstaatsprinzips ausrichten soll. Der unbestimmte Wortlaut der Staatszielbestimmung ist eine weitere Schw\u00e4che dieser Verfassungsnorm (Vo\u00dfkuhle 2013: 8). Andere Grundprinzipien wie das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip kommen in diversen Regelungen zum Ausdruck, etwa in der Art und Weise, wie das Staatswesen organisiert ist (Gewaltenteilung, Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz, unabh\u00e4ngige Justiz, effektiver Rechtsschutz, freie Wahlen usw.). Zudem haben Demokratie und Rechtsstaat eine lange philosophische und verfassungsgeschichtliche Tradition, die beim Demokratieprinzip bis in die Antike zur\u00fcckreicht. Eine vergleichbare Ideengeschichte fehlt beim Umweltstaatsprinzip.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"iv-umweltschutz-durch-grund-und-menschenrechte\">IV. Umwelt&shy;schutz durch Grund- und Menschen&shy;rechte<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Eine viel diskutierte Frage ist, ob nicht die Grund- und Menschenrechte, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20a GG, ein wirksames Instrument darstellen k\u00f6nnten, um der Klima- und Naturkrise Herr zu werden. Diese Frage ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz (BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, BvR 2656\/18 u. a &#8211; \u201eKlimabeschluss\u201c) in den Blickpunkt ger\u00fcckt und wird derzeit auch in Zusammenhang mit der j\u00fcngsten Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (ECHR 087 (2024) vom 09.04.2024) verst\u00e4rkt diskutiert<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a>.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Bundesverfassungsgericht sieht in Art. 20a GG nicht nur eine objektive Pflicht des Staates zum Klimaschutz, sondern stellt dieser Pflicht auch ein Recht des Einzelnen auf effektive Ma\u00dfnahmen zum Klimaschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit, zur Seite. Der neue Ansatz des Bundesverfassungsgerichts besteht darin, den Grundrechtsschutz auf die Zukunft auszudehnen: Wenn der Staat heute nicht handelt, drohen in zehn, 20 oder 30 Jahren gravierende Freiheitsbeschr\u00e4nkungen. Bleibt der Staat unt\u00e4tig, verletzt dies bereits jetzt das Grundrecht jedes*jeder Einzelnen (vgl. auch Winter 2023).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">W\u00e4hrend das Bundesverfassungsgericht die Gefahr f\u00fcr die Grundrechte vorwiegend darin sieht, dass der Staat bei einem mangelhaften Klimaschutz in der Gegenwart zu drastischen Einschr\u00e4nkungen der Freiheit durch staatliche Ma\u00dfnahmen in der Zukunft gezwungen w\u00e4re, stellen internationale Gerichte eher auf den Umstand ab, dass die tats\u00e4chlichen Grundlagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Grundrechte, wie oben beschrieben, erodieren. Sowohl der Inter-Amerikanische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Advisory Opinion OC-23\/17 v. 15.11.2017) als auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (siehe oben) betonen in ihrer Rechtsprechung, dass die Erderw\u00e4rmung und die Zerst\u00f6rung der Natur \u2013 ganz unabh\u00e4ngig von m\u00f6glichen staatlichen Eingriffen \u2013 die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen des Menschen dramatisch verschlechtern. Was n\u00fctzt der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentumsgrundrechts, wenn, wie im Ahrtal geschehen, eine Flutwelle Haus und Hof verw\u00fcstet und die Betroffenen finanziell ruiniert? Stand den politisch Verantwortlichen bei Abfassung des Grundgesetzes vor Augen, dass die Gefahr f\u00fcr die Grundrechte in der Diktatur des Nationalsozialismus in erster Linie von staatlichen Institutionen ausging, sind es bei der Klima- und Naturkrise haupts\u00e4chlich die B\u00fcrger*innen selbst, die durch ihren Lebensstil Natur und Klima sch\u00e4digen. Sie sind T\u00e4ter und Opfer zugleich, wobei nicht verschwiegen werden darf, dass der globale Norden einen wesentlich h\u00f6heren Beitrag zur Klimakatastrophe leistet als der globale S\u00fcden. Auch die Tatsache, dass zehn Prozent der wohlhabendsten Menschen fast die H\u00e4lfte der weltweiten Treibhausgasemissionen verursachen, ist wert erw\u00e4hnt zu werden (Oxfam 2015).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Grund- und Menschenrechte f\u00fcr einen wirksamen Umweltschutz zu aktivieren, ist sicherlich ein gangbarer und durchaus erfolgversprechender Weg, jedenfalls auf den Themenfeldern, auf denen ein Zusammenhang zwischen der Naturzerst\u00f6rung und den Folgen f\u00fcr die Menschen eindeutig erkennbar und wissenschaftlich belegbar ist. Bei den Konsequenzen der Klimaver\u00e4nderung sind diese Auswirkungen ausf\u00fchrlich und eindeutig vom Weltklimarat IPCC beschrieben worden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Anders verh\u00e4lt es sich mit den schleichenden Ver\u00e4nderungen in der Natur, deren Folgen wahrscheinlich erst langfristig sichtbar, nichtsdestotrotz gravierend und in Teilen unumkehrbar sind. Da die Natur aus einem komplexen Netzwerk von Lebewesen besteht, werden Ver\u00e4nderungen von \u00d6kosystemen und deren mittelbare Folgen f\u00fcr das menschliche Leben oft erst erkennbar, wenn es schon zu sp\u00e4t ist. Greift der Staat pr\u00e4ventiv in die Grundrechte der heute lebenden Menschen ein, um die Freiheitsaus\u00fcbung k\u00fcnftiger Generationen zu sch\u00fctzen, steht er unter einem hohen Rechtfertigungsdruck. Abw\u00e4gungen zwischen aktuellen Freiheitsbeschr\u00e4nkungen und zuk\u00fcnftigem Freiheitsschutz gehen oft zulasten k\u00fcnftiger Generationen aus, zumal sich der Gesetzgeber in demokratischen Wahlen regelm\u00e4\u00dfig die Legitimation f\u00fcr dieses Handeln verschaffen muss.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte sind das Resultat von Klagen, mit denen einzelne Menschen oder Gruppen versuchen, den Gesetzgeber zu zwingen, die Lebensgrundlagen dauerhaft zu sichern. Man muss sich allerdings der Grenzen solcher Rechtsbehelfe bewusst sein. Abgesehen von der langen Dauer derartiger Gerichtsverfahren, die in den meisten F\u00e4llen alle Instanzen durchlaufen, weist man den Gerichten damit eine Rolle zu, f\u00fcr die sie in der Konzeption der Gewaltenteilung nicht geschaffen sind. Denn die Judikative hat vorrangig die Aufgabe, eine gesetzm\u00e4\u00dfige Verwaltungst\u00e4tigkeit sicherzustellen und darauf zu achten, dass die Legislative ihren Gestaltungsspielraum nicht \u00fcberschreitet. Innerhalb der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung sollten die Grenzen zwischen Rechtsfragen und politischen Zielen und Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen nicht verwischt werden (Kissel 1982). Aus diesem Grund muss der Schutz der nat\u00fcrlichen Lebenskreisl\u00e4ufe bereits in die Gesetze integriert werden, die dann die Verwaltung und Justiz in Gesetzesvollzug und -anwendung binden. Das ist die Aufgabe der Legislative.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"v-gruende-fuer-eine-oekologisierung-des-gg\">V. Gr&uuml;nde f&uuml;r eine &Ouml;kolo&shy;gi&shy;sie&shy;rung des GG<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das Grundgesetz basiert wie die allermeisten Verfassungen auf einem humanistischen Menschenbild. Im Mittelpunkt steht die Menschenw\u00fcrde des Individuums, das ein selbstbestimmtes Leben innerhalb der sozialen Gemeinschaft f\u00fchren soll. Nach dem Grauen des deutschen Faschismus wollten die Verfasser*innen des Grundgesetzes das Individuum davor bewahren, dass der Staat es in ein striktes System zwingt, das nur wenig Spielraum f\u00fcr eine eigene Lebensgestaltung l\u00e4sst. Diese Zielsetzung hat das Grundgesetz erf\u00fcllt. Die Kehrseite dieser individuellen und negativen Freiheit ist jedoch, dass die Menschen die nat\u00fcrlichen Ressourcen, die sie f\u00fcr ihre Freiheitsaus\u00fcbung ben\u00f6tigen, mehr und mehr ersch\u00f6pfen. Ein wesentlicher Grund daf\u00fcr, dass der Staat auf diese Entwicklung nicht ad\u00e4quat reagieren konnte, liegt darin, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen Mensch und Natur im Grundgesetz ungekl\u00e4rt bleibt. Der Verfassung liegt stillschweigend ein Selbstverst\u00e4ndnis des Menschen zugrunde, den Planeten Erde ausschlie\u00dflich als seine eigene Umwelt zu betrachten, die er nach Belieben benutzen, umgestalten und nach seinen Regeln verwalten kann. Dieses Weltbild einer Trennung von Mensch und Natur ist hingegen mit den naturwissenschaftlichen Kenntnissen \u00fcber die Natur als Biosph\u00e4re nicht mehr in Einklang zu bringen. Wir haben keinerlei Bedenken, naturwissenschaftliche Forschungsergebnisse f\u00fcr unsere technologische Fortentwicklung zu nutzen, beharren aber auf dem Standpunkt, die Natur juristisch weiterhin als eine Ansammlung von Gegenst\u00e4nden zu betrachten, und nicht als lebendiges System, dessen Teil wir sind.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Grundgesetz im Sinne eines \u201edemokratischen Verfassungshumanismus\u201c um einen \u00f6kologischen Baustein zu erg\u00e4nzen, ist deshalb essenziell, um die Herausforderungen der Zukunft meistern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"vi-bausteine-fuer-eine-oekologische-verfassungsreform\">VI. Bausteine f&uuml;r eine &ouml;kologische Verfas&shy;sungs&shy;re&shy;form<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">In der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Literatur wurden in den vergangenen Jahren einige Vorschl\u00e4ge vorgelegt, wie das Grundgesetz um \u00f6kologische Bausteine erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnte, ohne die rechtsstaatliche und freiheitliche Verfassungsarchitektur in Mitleidenschaft zu ziehen. Der M\u00fcnchener Rechtswissenschaftlicher Jens Kersten hat in seinem Werk <i>Das \u00f6kologische Grundgesetz<\/i> eine ganze Bandbreite von Erg\u00e4nzungen vorgestellt. Sie umfassen haupts\u00e4chlich institutionelle und verfahrensm\u00e4\u00dfige Elemente. Seiner Vorstellung zufolge sollten auf Bundesebene neue Verfassungsorgane geschaffen werden, die den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung in \u00f6kologischen Fragen beraten und unterst\u00fctzen. Daneben sieht sein Entwurf unter anderem eigene Rechte f\u00fcr die Natur vor. (Kersten 2023)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das Netzwerk Rechte der Natur, eine als eingetragener Verein bundesweit agierende Organisation, hat ebenfalls einen Vorschlag f\u00fcr eine sozial-\u00f6kologische Verfassungsreform unterbreitet. Danach soll der Achtung und dem Schutz der Menschenw\u00fcrde in Art. 1 GG die Pflicht des Staates zur Seite gestellt werden, den Eigenwert der nat\u00fcrlichen Mitwelt im Ganzen der Natur zu achten, eine Pflicht, die der \u201eW\u00fcrde der Natur\u201c entspringt. Gleichzeitig sollen die Rechte der Natur ebenso wie die Menschenrechte vom Staat zu sch\u00fctzen sein. Die allgemeine Handlungsfreiheit soll unter den Vorbehalt gestellt werden, dass sie nicht nur die Rechte anderer Menschen, sondern auch die Rechte der nat\u00fcrlichen Mitwelt nicht verletzen darf (Netzwerk Rechte der Natur 2022).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Es w\u00fcrde den Rahmen des vorliegenden Beitrages sprengen, das F\u00fcr und Wider dieser Vorschl\u00e4ge im Detail zu er\u00f6rtern. Aus meiner Sicht m\u00fcsste eine \u00f6kologische Verfassungsrevision drei Kernelemente enthalten: Die Aufwertung des Umweltstaatsprinzips zu einem \u201e\u00f6kologischen Grundprinzip\u201c, eigene Rechte f\u00fcr die Natur und verfassungsm\u00e4\u00dfig gesicherte Institutionen, die die Belange der Natur \u2013 einschlie\u00dflich der Bewahrung der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen k\u00fcnftiger Generationen \u2013 mit dem geb\u00fchrenden Gewicht in demokratische Entscheidungsprozesse einbringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"1-oekologisches-grundprinzip\">1. &Ouml;kolo&shy;gi&shy;sches Grund&shy;prinzip<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Alle Menschen sind wegen ihrer K\u00f6rperlichkeit abh\u00e4ngige Mitglieder im komplexen, wechselseitig voneinander abh\u00e4ngigen Netzwerk des Lebens und damit Teil der Biosph\u00e4re. Sie tragen andererseits aber mit ihren geistigen F\u00e4higkeiten und den daraus resultierenden technologischen Fertigkeiten und M\u00f6glichkeiten der Zerst\u00f6rung und Umgestaltung der Natur eine gro\u00dfe Verantwortung f\u00fcr das Leben auf der Erde.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Aus dieser Verantwortung heraus ergeben sich ethische Pflichten gegen\u00fcber der Natur, die in der staatlichen Verfassung als Rechtspflichten zu verankern sind: die Pflicht, Auswirkungen menschlicher Aktivit\u00e4ten auf die Biosph\u00e4re zu minimieren und dar\u00fcber hinaus den Nutzen f\u00fcr die Natur in ihrer Gesamtheit bei jeglichem menschlichen Handeln soweit wie m\u00f6glich zu mehren.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das \u00f6kologische Grundprinzip nimmt die Gesamtheit der Natur in den Blick: Jede menschliche Aktivit\u00e4t, jedes staatliche Handeln ist gedanklich daraufhin abzuklopfen, welche Auswirkungen es auf kurze oder lange Sicht auf die Biosph\u00e4re haben kann. Nur wenn es den menschlichen Einfluss m\u00f6glichst gering h\u00e4lt und zur Verbesserung der Koexistenz von Mensch und Natur beitr\u00e4gt, entspricht es dem Prinzip sozial-\u00f6kologischen Handelns. Das \u00f6kologische Grundprinzip geht \u00fcber das bereits in der Rechtsordnung etablierte Vorsorgeprinzip hinaus. Das Vorsorgeprinzip betrachtet das menschliche Handeln unter dem Blickwinkel der unbekannten oder nicht beherrschbaren Nachteile f\u00fcr Rechtsg\u00fcter wie die menschliche Gesundheit, den Naturhaushalt oder die Biodiversit\u00e4t. Das Vorsorgeprinzip ist zwar ein wichtiger Baustein des \u00f6kologischen Grundprinzips. Ebenso wichtig ist aber ein weiteres Element, n\u00e4mlich das Handeln zum gegenseitigen Nutzen von Mensch und Natur. Das \u00f6kologische Grundprinzip setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zum einen beinhaltet es eine Art innere Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit und aller anderen Grundrechte. Genauso wie jeder Mensch sein Leben nach eigenen Vorstellungen f\u00fchren darf, solange er nicht die Rechte anderer verletzt, darf er oder sie auch nicht die Rechte der Natur verletzen und muss sich an die \u00f6kologischen Spielregeln anpassen.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zum anderen muss der Staat nicht nur das Vorsorgeprinzip als <i>Vorsichtsprinzip<\/i> hinsichtlich unkalkulierbarer Risiken beachten, sondern auch ein <i>F\u00fcrsorgeprinzip<\/i>, um die Kreisl\u00e4ufe der globalen Biosph\u00e4re zu stabilisieren und eingetretene Sch\u00e4den m\u00f6glichst zu heilen. Daraus folgt die Verpflichtung f\u00fcr den Staat, aber auch f\u00fcr jede*n Einzelne*n, zum Fortbestand der Natur nach den Grunds\u00e4tzen der Vorsorge und F\u00fcrsorge beizutragen.<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h4 class=\"\"><span id=\"2-eigenrechte-der-natur\">2. Eigenrechte der Natur<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Ausgehend von der Pr\u00e4misse, dass der Mensch als Teil der Natur von ihr abh\u00e4ngig ist und die Natur nicht als leblosen Gegenstand und blo\u00dfe Ressource betrachten soll, stellt das Konzept der Eigenrechte der Natur die geeignete Antwort des Rechts auf dieses ver\u00e4nderte Weltbild dar.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Eigenrechte der Natur bringen einen Paradigmenwechsel zum Ausdruck: Rechte dienen nicht nur mehr nur als Mittel, um sich im Verh\u00e4ltnis zu anderen Menschen und der menschlichen Gemeinschaft insgesamt die M\u00f6glichkeit zu verschaffen, die Natur f\u00fcr eigene Zwecke zu nutzen. Eine subjektive Rechtsstellung der Natur soll verdeutlichen, dass die individuelle Freiheit des Menschen nicht nur gegen\u00fcber der Freiheit anderer Menschen begrenzt wird, sondern auch gegen\u00fcber der \u00fcbrigen lebendigen Mitwelt auf dem Planeten Erde. Die Rechte der Natur dienen letztlich dazu, den Menschen in Ansehung der Natur vor sich selbst zu sch\u00fctzen und ein gemeinsames \u00dcberleben auf dem Planeten zu erm\u00f6glichen. Eigenrechte der Natur sind dementsprechend auch als Wertentscheidung zu verstehen, \u00e4hnlich wie die Menschenw\u00fcrde, die eine Doppelfunktion als oberster Wert wie auch als Grundrecht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Vor diesem Hintergrund sollte man die Rechte der Natur nicht als einfaches Pendant der subjektiven Rechte von Menschen ansehen. Verfehlt w\u00e4re es, die Natur mit ihren nichtmenschlichen Lebewesen zu vermenschlichen, indem man sie als Tr\u00e4ger von Rechten genauso wie menschliche Individuen oder juristische Personen behandelt. Rechte der Natur sind vielmehr ein Konstrukt, um die nichtmenschliche Natur mit den Mitteln des Rechts gegen die Anspr\u00fcche des Menschen zu verteidigen. Deshalb erscheint es diskussionsw\u00fcrdig, rechtsf\u00e4higen Teilen der Natur nicht den Status einer Rechtsperson im herk\u00f6mmlichen Sinn zu verleihen, sondern sie mit einer subjektiven Rechtsposition auszustatten, die von Rechtspersonen vertreten wird, vergleichbar mit dem subjektiven Lebensrecht eines Menschen vor seiner Geburt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mit Blick auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum \u00f6kologischen Grundprinzip k\u00f6nnte man die Frage aufwerfen, ob es \u00fcberhaupt erforderlich ist, der Natur eine subjektive Rechtsposition einzur\u00e4umen, oder ob es ausreiche, Vorschriften zum Schutz der Natur nach den beschriebenen Merkmalen eines \u00f6kologischen Grundprinzips so strikt auszugestalten, dass sie tats\u00e4chlich wirksam sind.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Diesem Argument kann man Folgendes entgegenhalten: Die anderen grundlegenden Strukturprinzipien einer freiheitlichen Verfassung werden flankiert durch subjektive Rechtspositionen ihrer B\u00fcrger*innen. Im Grundgesetz verleiht beispielsweise Art. 19 Abs. 4 jedem Menschen ein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Ma\u00dfnahmen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt ein subjektives Recht, sich gegen willk\u00fcrliches staatliches Handeln zu wehren. Beruft man sich vor Gericht darauf, dass man in seinen Grundrechten verletzt ist, pr\u00fcfen die Gerichte in diesem Zusammenhang auch die Verletzung von Verfassungsrecht, das prim\u00e4r objektive, das hei\u00dft dem Allgemeininteresse dienende Normen enth\u00e4lt, wie etwa das Rechtsstaatsprinzip.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ohne diese subjektiven Rechte w\u00e4re die Gefahr gro\u00df, dass die Vorgaben zu Demokratie und Rechtsstaat in der Verfassung von denjenigen, die die Macht im Staat aus\u00fcben, missachtet oder zu ihrem Vorteil angewendet werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die grundrechtlich gesch\u00fctzten Werte selbst m\u00fcssen bei der Gesetzgebung untereinander und mit anderen Verfassungsprinzipien abw\u00e4gend in Einklang gebracht werden. Der Gesetzgeber muss dabei entscheiden, welchem Grundrecht er gr\u00f6\u00dferes Gewicht einr\u00e4umt. Wertungsentscheidungen setzen sich auch bei der Rechtsanwendung fort, wenn rechtliche Begriffe ausgelegt oder Ermessens- und Abw\u00e4gungsspielr\u00e4ume genutzt werden. Ein Grundrecht, das den Menschen zwar in der Verfassung einger\u00e4umt w\u00e4re, gegen\u00fcber staatlichen Institutionen oder im Verh\u00e4ltnis zu anderen Grundrechtstr\u00e4ger*innen aber nicht verteidigt werden k\u00f6nnte, w\u00e4re weitgehend wertlos. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon fr\u00fchzeitig deutlich gemacht, indem es auf die verfahrensrechtliche Dimension der Grundrechte hingewiesen hat (Beschl. v. 20.12.1979 &#8211; 1 BvR 385\/77). Wer gleichsam nur Zuschauer*in ist und in das Geschehen nicht aktiv eingreifen kann, l\u00e4uft Gefahr, dass die eigenen Interessen letztlich hintangestellt werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Das \u00f6kologische Grundprinzip k\u00f6nnte zwar durch Grundregeln das Verh\u00e4ltnis der menschlichen Zivilisation zur Natur im Sinne einer dauerhaften Koexistenz festlegen. Die Gefahr einer Missachtung des \u00f6kologischen Grundprinzips w\u00e4re mindestens so gro\u00df wie in Bezug auf die anderen Grundprinzipien staatlicher Verfassung, wenn sie nicht durch eigene Rechte der Natur flankiert w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Man k\u00f6nnte einwenden, es bed\u00fcrfe nur entsprechender Institutionen und Verfahren, die die nichtmenschliche Natur als Schutzobjekt gegen einen Machtmissbrauch des Menschen verteidigen k\u00f6nnen, gegebenenfalls auch mit Hilfe menschlicher Grundrechte (siehe oben). In seinem Grundlagenwerk <i>Rechtsstaat und Umweltstaat <\/i>vertritt der Jurist Christian Calliess die von den meisten Jurist*innen bis dato geteilte Auffassung, die mit einem \u201e\u00f6kozentrischen\u201c Ansatz verfolgten Ziele lie\u00dfen sich rechtlich-praktisch genauso gut mithilfe eines ausschlie\u00dflich auf die menschlichen Interessen bezogenen (anthropozentrischen) Rechts verwirklichen. Voraussetzung sei allerdings, dass der Schutzbereich des Staatszieles Umweltschutz weit ausgelegt und die Verpflichtung des Staates, die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen zu sch\u00fctzen, wirksam umgesetzt wird (Calliess 2001: 511f.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Schwachpunkt dieser Argumentation liegt genau in diesem Vorbehalt: Art. 20a GG verschafft dem Staat zwar die M\u00f6glichkeit, wesentlich strengere Umweltgesetze zu erlassen. Stets werden dabei aber die Freiheitsrechte des Menschen gegeneinander abgewogen, wenn auch das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber in seinem Klimabeschl\u00fcssen mahnt, die Freiheitsrechte zuk\u00fcnftiger Generationen bei dieser Abw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen. Uns Menschen f\u00e4llt es schwer, Jahrzehnte vorauszudenken. Tendenziell wiegen deshalb ungewisse Beschr\u00e4nkungen der Freiheit in der Zukunft in einer demokratischen, von vielf\u00e4ltigen Interessen beeinflussten Gesetzgebung weniger schwer als dasjenige, was den B\u00fcrger*innen aktuell zugemutet werden kann.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Au\u00dferdem bliebe eine Rechtsordnung ohne eigene Rechtsposition der Natur in dem herk\u00f6mmlichen anthropozentrischen Weltbild verhaftet, die nichtmenschliche Natur blo\u00df als Gegenstand und Ressource wahrzunehmen und zu behandeln. Wer die lebendige Natur hingegen nicht nur als Verf\u00fcgungsmasse und Ressource wie ein Rechtsobjekt behandeln will, muss sie wie ein Subjekt mit eigenen Rechten anerkennen. Etwas Drittes gibt es nicht. (Wagner et.al. 2022: 89) \u00dcber Objekte kann der Mensch verf\u00fcgen, auch wenn die Verf\u00fcgungsmacht durch das Recht beschr\u00e4nkt werden kann, zum Beispiel beim Eigentum an Gegenst\u00e4nden. Der Unterschied zum Subjekt liegt darin, dass jedem menschlichen Rechtssubjekt etwas Unverf\u00fcgbares, Unantastbares innewohnt. \u00dcber den Kern menschlicher Existenz, der im Grundgesetz mit dem Begriff <i>Menschenw\u00fcrde<\/i> umschrieben wird, d\u00fcrfen nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der UN-Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes weder der Staat noch andere Menschen verf\u00fcgen. Im Gegensatz dazu k\u00f6nnen juristische Personen von Menschen liquidiert werden (etwa im Rahmen eines Insolvenzverfahrens) \u2013 trotz ihres Status als Rechtssubjekte, die sogar Grundrechtsschutz genie\u00dfen. Wenn aber juristische Personen als Rechtssubjekte behandelt werden, obwohl ihnen kein unverf\u00fcgbarer Kern innewohnt, spricht vieles daf\u00fcr, Lebewesen und Lebensgemeinschaften, die dem Menschen aufgrund ihrer K\u00f6rperlichkeit und ihrer gemeinsamen evolution\u00e4ren Wurzeln in gewisser Weise verwandt sind und damit einen Kern an Unverf\u00fcgbarkeit in sich tragen, erst recht den Status eines Rechtssubjekts zu verleihen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Stellung als Rechtssubjekt wirkt sich bei der Interessenabw\u00e4gung zwischen verschiedenen Rechtsg\u00fctern aus. Wenn Bestandteile der Natur keine eigenen Rechte besitzen, besteht die Tendenz, ihre Belange letztlich in erster Linie in Bezug auf den Nutzen f\u00fcr den Menschen zu gewichten. Die Belange der Natur selbst bleiben bestenfalls Gemeinwohlbelange wie etwa der Denkmalschutz oder der Schutz \u00f6ffentlicher Infrastruktur. In einer konkreten Abw\u00e4gungsentscheidung zieht der Belang, eine vom Aussterben bedrohte Tierart zu sch\u00fctzen, als blo\u00dfer Gemeinwohlbelang regelm\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber dem Eigentumsgrundrecht einer menschlichen Person oder aktuellen wirtschaftlichen Interessen den K\u00fcrzeren.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Welchen Naturelementen man eine Rechtsstellung einr\u00e4umt, und wie diese Rechte inhaltlich und verfahrensm\u00e4\u00dfig ausgestaltet werden, muss ein Parlament in Gesetzen festlegen. Ebenso wie die menschlichen Grundrechte durch gesetzliche Regelungen konkretisiert werden, w\u00e4re die Ausformung von Rechten der Natur Aufgabe des Gesetzgebers.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"3-institutionelle-absicherung\">3. Insti&shy;tu&shy;ti&shy;o&shy;nelle Absicherung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Wenn man der Natur oder Teilen der Natur eine eigene Rechtsposition einr\u00e4umt, muss man die Frage beantworten, wer f\u00fcr die Natur sprechen soll. Denn ohne menschliche Sprache kann man an unserem Rechtsverkehr nicht teilnehmen. Menschen m\u00fcssen die Rechte der Natur zur Sprache bringen. Man ben\u00f6tigt also Menschen oder Institutionen, die die Rechte der Natur bei der Gesetzgebung sowie in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren repr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">F\u00fcr die Sprecherposition f\u00fcr die Rechte der Natur kommen entweder einzelne Menschen, Nichtregierungsorganisationen oder vom Staat geschaffene oder in den Staatsapparat eingegliederte Institutionen in Betracht.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wie erw\u00e4hnt pl\u00e4diert Kersten daf\u00fcr, die Verfassungsorgane des Grundgesetzes durch \u201e\u00f6kologische\u201c Verfassungsorgane und Verfahrensregelungen zu erg\u00e4nzen, beispielsweise eine*n Naturbeauftragte*n des Bundestages, ein Vetorecht des Bundesministeriums f\u00fcr Natur, einen Rat f\u00fcr \u00f6kologische Entwicklung oder eine \u00d6kologische Kammer im Bundesrat<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote2sym\" name=\"sdendnote2anc\"><sup>ii<\/sup><\/a>. Ob eine solche Vielzahl an zus\u00e4tzlichen Verfassungsorganen tats\u00e4chlich zu einer auch f\u00fcr die B\u00fcrger*innen nachvollziehbaren wirksamen Umweltpolitik beitr\u00e4gt, halte ich f\u00fcr fraglich. Die Gefahr besteht, dass dadurch in der politischen Debatte ein \u201e\u00f6kologisches Stimmengewirr\u201c entsteht, das die Durchsetzung von Rechten der Natur eher erschwert als bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Unabh\u00e4ngig von der Anzahl an Verfassungsorganen, die die Funktion eines Sprechers aus\u00fcben k\u00f6nnten, stellt sich in jeder demokratischen Staatsordnung die Frage, welche staatliche Institution wie viel Macht aus\u00fcben darf und wie diese Machtposition gegen\u00fcber denjenigen legitimiert ist, die ihr unterworfen sind. Unter Machtaus\u00fcbung verstehe ich Entscheidungen, die von denjenigen zu beachten sind, an die sie gerichtet werden. Nicht jede staatliche Machtaus\u00fcbung muss durch Wahlen legitimiert sein. Beispielsweise \u00fcben auch Gerichte Macht aus, indem sie Rechtsstreitigkeiten verbindlich kl\u00e4ren. Die Richter*innen werden aber nicht durch Wahlen bestimmt, sondern gem\u00e4\u00df der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG ausgew\u00e4hlt. Ausnahme ist das Bundesverfassungsgericht, das befugt ist, den demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu korrigieren und deshalb seinerseits einer mittelbaren demokratischen Legitimation bedarf, indem seine Richterschaft von Abgeordneten aus Bundestag und Bundesrat bestimmt wird (Art. 94 GG).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Aufgabe eines \u00f6kologischen Verfassungsorgans sollte nicht die Aus\u00fcbung von Macht sein, sondern die Einflussnahme auf die Gesetzgebung kraft fachlicher Autorit\u00e4t und Unabh\u00e4ngigkeit. Eine solche Institution k\u00f6nnte zus\u00e4tzlich eine Art W\u00e4chterfunktion bei wichtigen Verwaltungsentscheidungen aus\u00fcben, etwa durch Klage- oder Anh\u00f6rungsrechte in Gerichtsverfahren oder durch fachliche Stellungnahmen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein \u201e\u00f6kologisches Verfassungsorgan\u201c sollte aber kein Monopol f\u00fcr die Vertretung von Rechten der Natur besitzen. Anerkannte Umweltvereinigungen sollten weiterhin in der Lage sein, die Rechte der Natur \u201ein der Fl\u00e4che\u201c zu verteidigen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Zuge der Wiedervereinigung hatte das Kuratorium f\u00fcr einen demokratisch verfa\u00dften Bund deutscher L\u00e4nder eine Verfassungsreform zur Diskussion gestellt, die die Einrichtung eines \u00d6kologischen Rates vorsah (Kuratorium f\u00fcr einen demokratisch verfa\u00dften Bund deutscher L\u00e4nder 1991). Der \u00d6kologische Rat sollte nach Vorstellungen des Kuratoriums vor allem an der Gesetzgebung im Bund und in den Bundesl\u00e4ndern mitwirken, indem er zu Gesetzesvorlagen auf Bundesebene Stellung nimmt. Er sollte auch die Aufgabe haben, Gutachten zu \u00f6kologischen Fragen zu erstellen. An diese \u00dcberlegungen k\u00f6nnte man ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Es sollte sich auch deshalb um ein Gremium von Expert*innen und nicht um gew\u00e4hlte Vertreter*innen handeln, weil man mit der nichtmenschlichen Natur nicht kommunizieren kann wie mit Menschen. Deren Belange m\u00fcssen m\u00f6glichst objektiv ermittelt werden. Die rechtliche Vertretung der Natur muss fachwissenschaftlich und ethisch unterlegt sein, und sollte nicht von kurzfristigen politischen \u00dcberlegungen geleitet werden.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"vii-menschenwuerde-versus-rechte-der-natur\">VII. Menschen&shy;w&uuml;rde versus Rechte der Natur?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die Besorgnis, dass die Grund- und Menschenrechte durch Rechte der Natur relativiert, ja entwertet werden, ist unbegr\u00fcndet. Sie widersprechen auch nicht dem humanistischen Menschenbild, welches die W\u00fcrde des Menschen als h\u00f6chstes Rechtsgut ansieht.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Schutz und Achtung der Menschenw\u00fcrde zielen darauf ab, Menschen vor willk\u00fcrlicher Gewalt staatlicher Institutionen, letzten Endes Menschen vor Menschen zu sch\u00fctzen. Die Rechte der Natur verfolgen einen ganz anderen Zweck: Sie sollen das Selbstverst\u00e4ndnis des Menschen gegen\u00fcber der nichtmenschlichen Natur und gegen\u00fcber der Biosph\u00e4re als \u201eErdsystem\u201c in ein neues Verh\u00e4ltnis setzen. Sein Verh\u00e4ltnis zur Natur neu zu justieren, beschneidet die Menschenw\u00fcrde nicht, sondern st\u00e4rkt im Gegenteil die F\u00e4higkeit des Menschen, ein Leben \u201enach seiner Natur\u201c f\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Menschenw\u00fcrde kann als h\u00f6chstes Rechtsgut nur gesch\u00fctzt werden, wenn das gesamte Potential f\u00fcr das emotionale Erleben und die emotionale Auseinandersetzung mit der Umwelt bewahrt wird, und zwar nicht nur in Bezug auf das soziale Umfeld und eine k\u00fcnstlich geschaffene, sondern auch in Bezug auf die nat\u00fcrliche Umwelt. Schon Alexander von Humboldt hat \u00fcber die blo\u00dfe biologische Verbundenheit hinaus eine innere Beziehung zwischen Mensch und Natur angenommen. Wissenschaftler*innen bezeichnen diese angeborene Hinwendung der Natur als Biophilie. S\u00e4mtliche Facetten des Menschseins kommen nur dann zum Ausdruck, wenn der Mensch Stimmungen und Atmosph\u00e4ren im seelischen Widerklang der Natur aufnehmen kann (Eichholz 2022: 78). Auch f\u00fcr die Entwicklung menschlicher Grundkompetenzen ist der Aufenthalt in und die Begegnung mit der nichtmenschlichen Natur im Kindesalter von wesentlicher Bedeutung (Largo 2020: 283ff.). M\u00f6glicherweise k\u00f6nnte der Mensch auf einem verw\u00fcsteten Planeten in einer technisch vollkommen kontrollieren Umgebung \u00fcberleben. Damit w\u00fcrde jedoch eine wesentliche Basis eines menschenw\u00fcrdigen Daseins wegbrechen. Ohne Bewahrung der Natur ist der Schutz der Menschenw\u00fcrde nicht zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die F\u00e4higkeit, sich mit seiner Umwelt auseinanderzusetzen, sich Gedanken zu machen, Entscheidungen zu treffen und Perspektiven f\u00fcr das eigene Leben zu entwickeln, bildet den Kern der Menschenw\u00fcrde. In der Lage zu sein, \u00fcber Vergangenes, Gegenw\u00e4rtiges und Zuk\u00fcnftiges nachzudenken und dies zu kommunizieren, zeichnet den Menschen in besonderer Weise aus. Als Basis und R\u00fcckhalt, um Gedanken einordnen und bewerten zu k\u00f6nnen, sind Gef\u00fchle und Empathie unerl\u00e4sslich, auch bei moralischen und rechtlichen Wertentscheidungen. Nicht ohne Grund empfindet man etwas als gerecht oder ungerecht.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"viii-das-grundgesetz-vervollstaendigen\">VIII. Das Grundgesetz vervoll&shy;st&auml;n&shy;digen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Das Grundgesetz bildet einen stabilen rechtlichen Rahmen f\u00fcr eine freiheitliche, auf ein humanistisches Menschenbild ausgerichtete Werteordnung. Es war die richtige Antwort auf die historische Erfahrung des Nationalsozialismus. Das Grundgesetz verf\u00fcgt aber nicht \u00fcber ein ausreichendes Instrumentarium, die neuartigen Herausforderungen der Umwelt- und Klimakrise zu bew\u00e4ltigen. Wie die meisten anderen Verfassungen europ\u00e4isch-nordamerikanischer Rechtstradition blendet es das Verh\u00e4ltnis des Menschen zur Natur aus und betrachtet sie (in Art. 20a GG) lediglich als \u201eSchutzobjekt\u201c eines die nat\u00fcrlichen Kreisl\u00e4ufe beherrschenden Menschen, die allein zum Nutzen des Menschen geschaffen sei und trennt damit auch Mensch und Natur. Anders als soziale und politische Systeme, die sich nach Katastrophen wie Kriegen, wirtschaftlichen Depressionen oder Seuchen in ein oder zwei menschlichen Generationen wieder erholen k\u00f6nnen, \u00fcbersteigt die zeitliche Dimension, in der sich Natur und Klima regenerieren k\u00f6nnten, die menschliche Vorstellungskraft. Deshalb sollten wir unsere Verfassung jetzt um eine \u00f6kologische Komponente erg\u00e4nzen und vervollst\u00e4ndigen, bevor wir dazu keine Gelegenheit mehr haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Dr. Bernd S\u00f6hnlein<\/strong> ist Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Verwaltungsrecht; Studium der Rechtswissenschaft in Passau und Regensburg von 1989-1991; 1997 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. Gr\u00f6schner, Friedrich-Schiller-Universit\u00e4t Jena, zum Thema \u201eLandnutzung im Umweltstaat des Grundgesetzes\u201c. 1998-2005 angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei Prof. Dr. Fricke &amp; Coll. in Landshut\/N\u00fcrnberg, seit 2005 in eigener Kanzlei in Neumarkt in der Oberpfalz. T\u00e4tigkeitsschwerpunkte: Bau-, Umwelt- und Planungsrecht, Kommunalrecht und Beamtenrecht. S\u00f6hnlein ist Gr\u00fcndungsmitglied des Vereins Netzwerk Rechte der Natur und hat seit vielen Jahren diverse ehrenamtliche Funktionen in einem gro\u00dfen bayerischen Naturschutzverband inne.<\/em><\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p align=\"justify\"><em>Calliess, Christian<\/em> 2011: Rechtsstaat und Umweltstaat, T\u00fcbingen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Eichholz, Reinald<\/em> 2022: Gerechtigkeit, Menschenw\u00fcrde und die Rechte der Natur, Dornbach.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Di Fabio, Udo\/M\u00fcller, Peter<\/em> 2024: Di Fabio: \u201eVieles spricht daf\u00fcr, dass wir mehr und nicht weniger arbeiten m\u00fcssen\u201c, in: <em>Augsburger Allgemeine<\/em> vom 19.03.2024. <a href=\"https:\/\/www.augsburger-allgemeine.de\/politik\/interview-di-fabio-vieles-spricht-dafuer-dass-wir-mehr-und-nicht-weniger-arbeiten-muessen-id70122201.html\">https:\/\/www.augsburger-allgemeine.de\/politik\/interview-di-fabio-vieles-spricht-dafuer-dass-wir-mehr-und-nicht-weniger-arbeiten-muessen-id70122201.html<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Largo, Remo <\/em>2020: Das passende Leben. Was unsere Individualit\u00e4t ausmacht und wie wir sie leben k\u00f6nnen, dritte Auflage, Frankfurt am Main.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kersten, Jens<\/em> 2023: Das \u00f6kologische Grundgesetz, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kissel, Otto Rudolf<\/em> 1982: Grenzen der rechtsprechenden Gewalt, in: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 35, H. 33, S. 1777-1784.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kuratorium f\u00fcr einen demokratisch verfa\u00dften Bund deutscher L\u00e4nder<\/em> (Hrsg.) 1991: Vom Grundgesetz zur deutschen Verfassung. Denkschrift und Verfassungsentwurf, Baden-Baden.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Netzwerk Rechte der Natur<\/em> 2022: Vorschlag zur \u00dcberarbeitung des Grundgesetzes, in: Rechte der Natur vom 22.04.2022. <a href=\"https:\/\/www.rechte-der-natur.de\/de\/initiative-grundgesetzreform.html\">https:\/\/www.rechte-der-natur.de\/de\/initiative-grundgesetzreform.html<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Oxfam <\/em>2015: EXTREME CARBON INEQUALITY, Summary, <a href=\"https:\/\/www.oxfam.de\/system\/files\/oxfam-extreme-carbon-inequality-20151202-engl.pdf\">https:\/\/www.oxfam.de\/system\/files\/oxfam-extreme-carbon-inequality-20151202-engl.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Sachs, Michael et al. <\/em>2021: Grundgesetz: Kommentar, neunte Auflage, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Settele Josef<\/em> 2020: Die Triple-Krise: Artensterben, Klimawandel, Pandemien, Hamburg.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Vo\u00dfkuhle Andreas<\/em> 2013: Umweltschutz und Grundgesetz, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht, Jg. 32, H. 1-2, S. 1-8.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Wagner, Erika et al.<\/em> 2022: Eigenrechtsf\u00e4higkeit der Natur, Wien.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Weltklimarat <\/em>2023: Sechster IPCC-Sachstandsbericht (AR6), Beitrag der Arbeitsgruppe II vom 07.07.2023: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit <a href=\"https:\/\/www.de-ipcc.de\/media\/content\/Hauptaussagen_AR6-WGII_deutsch.pdf\">https:\/\/www.de-ipcc.de\/media\/content\/Hauptaussagen_AR6-WGII_deutsch.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Winter, Gerd<\/em> 2023: Laudatio zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises 2023, in: vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 242 = Jg. 62, H. 2, S. 149-154.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h3>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i <\/a>Vgl. zum \u201eKlimabeschluss\u201c des BVerfG auch die Beitr\u00e4ge von Felix Ekardt, Yi Yi Prue und Andreas Sanders in diesem Heft.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote2\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote2anc\" name=\"sdendnote2sym\">ii <\/a>Zu politischen Institutionen, die die Natur vertreten w\u00fcrden, vgl. auch den Beitrag von Philip Dingeldey in diesem Heft.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2976,16],"tags":[],"autoren":[3673],"publikationen":[3668],"class_list":["post-19443","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-klima","category-rechtspolitik","autoren-bernd-soehnlein","publikationen-vorg-245"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Braucht das Grundgesetz eine \u00f6kologische Erneuerung? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-245\/publikation\/braucht-das-grundgesetz-eine-oekologische-erneuerung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Braucht das Grundgesetz eine \u00f6kologische Erneuerung? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Braucht es eine ver\u00e4nderte Verfassungskonzeption, um der Klimaerw\u00e4rmung und anderen Umweltkrisen demokratievertr\u00e4glich zu begegnen? 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