{"id":19559,"date":"2024-11-06T11:16:24","date_gmt":"2024-11-06T10:16:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=19559"},"modified":"2024-11-06T11:16:24","modified_gmt":"2024-11-06T10:16:24","slug":"grundrechte-und-globalisierung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-160\/publikation\/grundrechte-und-globalisierung\/","title":{"rendered":"Grundrechte und Globalisierung"},"content":{"rendered":"<p>Wer die t\u00e4gliche Missachtung der Menschenrechte in aller Welt verfolgt, fragt sich, ob die Grundrechte, wie wir sie verstehen, noch eine Chance haben, zu konstitutiven Bestandteilen k\u00fcnftiger Staatenordnungen zu werden. Auch bei uns haben sich die regierenden Mehrheiten im Laufe der Jahre immer weniger den Verfassungsvorgaben gebeugt. \u201eRasterfahndung\u201c und \u201eSchleierfahndung\u201c (vgl. dazu nur LVerfG MV, LKV 2000, 149), \u201eSchattenmann\u201c und \u201eZeugenkauf\u201c (vgl. Art. 63, 64 CCC von 1532), \u201eGeheimzugriff\u201c und \u201eAusforschung\u201c sind nicht nur Symptome eines Verfassungswandels und eines ver\u00e4nderten Menschenbildes, sondern wom\u00f6glich auch Folge einer heillosen Angst vor der Freiheit, wie sie Fjodor Dostojewski, Erich Fromm, Karl Jaspers, Karl Popper u.a. beschrieben haben. K\u00f6nnen bei einem solchen Befund Worte noch helfen, wenn schon die demokratischen Institutionen zum Schutz der Grundrechte zunehmend versagen? Der israelische Schriftsteller Amos Oz schrieb k\u00fcrzlich \u00fcber die Menschenrechtskatastrophe im Nahen Osten: Wir \u00e4hnelten jenen, die mit Teel\u00f6ffeln Wasser ins Feuer gie\u00dfen. Aber wir m\u00fcssten selbst solch einen L\u00f6schversuch unternehmen (<em>S\u00fcddeutsche Zeitung<\/em> vom 16. April 2002).<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"die-grundrechte-in-ihrer-existenz-gefaehrdet\">Die Grundrechte &ndash; in ihrer Existenz gef&auml;hrdet?<\/span><\/h3>\n<p>Wer solch einen Vergleich wagt, provoziert die Frage, ob die Grundrechte wirklich auch bei uns schon verbrennen. Haben wir nicht eine europ\u00e4ische Rechtsprechung, die versucht, die Menschenrechte \u2014 wie sie in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt sind \u2014 europaweit zu operationalisieren? Haben wir nicht eine Europ\u00e4ische Grundrechtscharta formuliert, die sich an unserem urspr\u00fcnglichen Grundrechtsdenken orientiert und die Chance hat, als Verfassungsrecht f\u00fcr die Europ\u00e4ische Union akzeptiert zu werden?<\/p>\n<p>Das ist alles richtig und l\u00e4sst hoffen, dass der Menschenrechtsgedanke hier und weltweit in Taten umgesetzt wird. Dennoch erinnert die Charta derzeit eher an den Versuch, 1848 in der Paulskirche eine alldeutsche Verfassung zu schaffen. Die Grundrechte waren auch damals bald beschlossen, aber als die Organisations-, also die Machtfrage zu beantworten war, scheiterte der ganze Versuch an den bestehenden Machtverh\u00e4ltnissen, also an der wirklichen Verfassung, wie sie Ferdinand Lasalle in seinem Berliner Vortrag von 1863 beschrieben hat.<\/p>\n<p>Selbst in der Bundesrepublik bleiben die Grundrechtszusagen oft unerf\u00fcllt, obwohl wir sie seit 1949 als Verfassungsrecht normiert und zu Konstitutionsbedingungen des Staates erhoben haben. So haben wir 1968 Art. 10 GG ge\u00e4ndert, um an Stelle der alliierten Abh\u00f6rbefugnisse eine eigene Ausnahmebefugnis zum Abh\u00f6ren bei existentiellen Gemeingefahren schaffen zu k\u00f6nnen. Die Praxis der Exekutivbeh\u00f6rden nutzt diese Ausnahmebefugnis inzwischen l\u00e4ngst wie eine Standardbefugnis. Und nach einem Bundesrichterbeschluss haben wir mittels dieser Befugnis sogar extra legem eine Aufenthaltssuche betrieben. Inzwischen ist sie bis Ende 2004 legalisiert (\u00a7 100g StPO).<\/p>\n<p>Wir haben mit dem \u201eAntiterrorgesetz\u201c vom Januar 2002 den Nachrichtendiensten gestattet, ihre Befugnisse zur geheimen Ausforschung von Staatsgefahren im Vorfeld konkreter Gefahrenindizien in den Bereich des Vorfeldes eines potenziell strafbaren Verhaltens auszudehnen, um das so gewonnene geheimdienstliche Ausforschungsergebnis den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zuzuleiten. Das BKA bekommt also durch die Arbeitshilfe einer ganz unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde im Ergebnis das, was die Bundesinnenminister schon immer wollten: eine Ausforschung im kriminogenen Milieu, sog. \u201eStrukturermittlungen\u201c ohne Verdacht.<\/p>\n<p>Dabei hat das Bundesverfassungsgericht noch im vorigen Jahr im Urteil \u00fcber Zul\u00e4ssigkeit und Grenzen des \u201eelektronischen Staubsaugens\u201c entschieden, dass strafrechtlich relevante Tatsachen, die der Bundesnachrichtendienst bei seiner funktelefonischen Auslands\u00fcberwachung erf\u00e4hrt, nur ausnahmsweise bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Geiselnahme, Terrorismus usw. den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und der Polizei mitgeteilt werden d\u00fcrfen und dass die geheimdienstliche Ausforschung keinesfalls prim\u00e4r der staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Aufgabenerf\u00fcllung dienen d\u00fcrfe (BVerfGE 100, 313). Regierung und Parlament haben sich \u00fcber diesen Urteilsspruch und die Verfassung hinweggesetzt (vgl. Erhard Denninger, in: StV Nr. 2\/2002).<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"behoerdenmacht-versus-rechtsstaatlichkeit\">Beh&ouml;r&shy;den&shy;macht versus Rechts&shy;s&shy;taat&shy;lich&shy;keit<\/span><\/h3>\n<p>Im ersten Abh\u00f6rurteil von 1968 (BVerfGE 30,1) hatte das Verfassungsgericht das heimliche Abh\u00f6ren als absolute Ausnahmebefugnis vom \u00d6ffentlichkeitsprinzip deklariert und ausdr\u00fccklich zur Bedingung gemacht, dass die so erlangten Kenntnisse auf keinen Fall zum pers\u00f6nlichen Nachteil der Betroffenen anderweitig genutzt werden d\u00fcrften. Aber als die demagogisch gepflegte Furcht vor \u201eStaatsfeinden\u201c im \u00f6ffentlichen Dienst um sich griff, haben die Ministerpr\u00e4sidenten zusammen mit Bundeskanzler Brandt 1972 im Extremistenerlass beschlossen, dass die Kenntnisse der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden dienstrechtlich genutzt werden d\u00fcrften. Danach kam es zu den verfassungswidrigen Regelanfragen. Die Beh\u00f6rdenleiter waren willf\u00e4hrig. Auch die Verwaltungsgerichte spielten regierungstreu mit und am Ende gab sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 334) sein Placet. Nur einige Arbeitsgerichte haben sich strikt an die Verfassung gehalten. Erst als sich die politischen Ministervorgaben \u00e4nderten, haben die Beh\u00f6rden von ihrer Praxis abgelassen. Was also n\u00fctzen die Grundrechte, wenn die Amtswalter sie nicht achten? Oder sind Ministerworte st\u00e4rker als die im Diensteid beschworenen Grundrechte?<\/p>\n<p>Ein in der Sache unverbindlicher, aber gezielt ver\u00f6ffentlichter Nichtannahmebeschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts (NVwZ 1995, 680) sagt dazu in einem <em>obiter dictum<\/em> w\u00f6rtlich: \u201eDie Gehorsamspflicht des Beamten, die zu den hergebrachten Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums geh\u00f6rt, besteht grunds\u00e4tzlich auch bei rechtswidrigen (einschlie\u00dflich verfassungswidrigen) Weisungen\u201c. Die \u201eFunktionst\u00fcchtigkeit\u201c der \u00f6ffentlichen Verwaltung erfordere dies. Das liest sich so, als ob der Staat des Grundgesetzes durch den unbedingten Rechtsgehorsam der Beamten zusammenbrechen k\u00f6nnte. Jutta Limbach hat auf dem Strafverteidigertag 1996 den weit verbreiteten Missbrauch des Begriffes der Funktionst\u00fcchtigkeit offengelegt. In Wahrheit geht es um den Versuch, einzelnen Regierungsinteressen den Vorrang vor konkreten Grundrechtsbelangen einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Auch unsere durch die Asylrechtsdiskussion gesteigerte Xenophobie weist uns nicht als hervorragende Protagonisten der Menschenrechte aus. Die Abschiebung von Fl\u00fcchtlingen, die nicht staatlich, sondern \u201enur\u201c religi\u00f6s oder ethnisch im Zuge von B\u00fcrgerkriegsereignissen verfolgt worden sind, gilt weithin als konventionswidrig (vgl. Menschenrechtserkl\u00e4rung der UNO 1948 und Fl\u00fcchtlingskonvention 1951). Was also soll demn\u00e4chst in Europa gelten? Soll das deutsche \u201eRecht des Blutes\u201c, wie es seit 1913 bei uns gilt, weiterhin der Ma\u00dfstab sein, um zu bestimmen, wer f\u00fcr uns der N\u00e4chste im Recht ist? Das Verbot einer Partei mit fremdenfeindlichem Gedankengut weist und allein noch nicht als Menschenfreunde aus. Wir haben zwar den Geldfluss weltweit liberalisiert, aber die damit verbundene Mobilit\u00e4t der Menschen soll nicht menschenrechtlichen, sondern monet\u00e4ren Interessen folgen. Im Grunde wird die Freiheit, die als Grundrecht formuliert ist, von uns als M\u00f6glichkeit zum Lustgenuss und nicht zugleich als Anspruch an uns selber begriffen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"die-umkaempfte-freiheit\">Die umk&auml;mpfte Freiheit<\/span><\/h3>\n<p>Thomas Mann hat in seiner Rede \u00fcber <em>Deutschland und die Deutschen<\/em> 1945 in der <em>Library of Congress <\/em>in Washington auf die deutsche Fixierung auf wirtschaftliche Freiheit unter Verzicht auf innere Freiheit hingewiesen. Freiheit werde als Zeichen staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t, aber eben nicht als innere Freiheit vom Staat und von sich selber verstanden. Genau in dieser Ausblendung der Chance, sich frei von eigenen Abh\u00e4ngigkeiten zu machen, liegt die Hauptursache f\u00fcr die Gef\u00e4hrdung der Freiheit zur Selbstbestimmung im Sinne von Art. 2 I GG.<\/p>\n<p>Die Freiheit als Rechtswert interessiert weniger, solange nur die Handlungsfreiheit zur Erf\u00fcllung der eigenen W\u00fcnsche erhalten bleibt. Dabei wird \u2014 wie Alexis de Tocqueville es schon 1835 in <em>\u00dcber die Demokratie in Amerika<\/em> beschrieben hat \u2014 verkannt, dass mit der Fixierung auf die Freiheit als Mittel der Lustverschaffung die innere Versklavung anf\u00e4ngt. Hier beginnt \u2014 wie de Tocqueville schl\u00fcssig folgert und wie wir aus Erfahrung wissen \u2014 die Chance dessen, der die Macht \u00fcber andere sucht, indem er die Sicherheit der Besitzst\u00e4nde verspricht, um als Herrscher gew\u00e4hlt zu werden.<\/p>\n<p>Oft sind selbst diejenigen, die den Werte- verfall beklagen, Opfer ihres eigenen Freiheitsverzichts, falls sie keine Heuchler sind. Sie wollen beliebig schnell Auto fahren und halten das f\u00fcr die Freiheit des \u201efreien B\u00fcrgers\u201c. Was aber die Schufa macht und was die Geheimdienste und das BKA mit den Daten der Bankkunden machen k\u00f6nnen, interessiert sie nur im Fall der Selbstbetroffenheit. Bis dahin ist der Glaube an die Objektivit\u00e4t der Staatsgewalten ungebrochen. Gustav Radbruch hat dies die Lebensl\u00fcge des Obrigkeitsstaates genannt. Im Grunde bel\u00fcgt der Gl\u00e4ubige sich selber: Denn wenn derselbe Staat wie in Schweden oder Norwegen \u201egl\u00e4serne Portemonnaies&#8220; einf\u00fchren w\u00fcrde, w\u00e4re der Ruf nach mehr \u201eFreiheit&#8220; und \u201eDatenschutz\u201c un\u00fcberh\u00f6rbar und alsbald auch Wahlprogramm. Bis dahin aber wird Datenschutz weiterhin als Tatenschutz diskriminiert und nicht als Mittel zur Sicherung der pers\u00f6nlichen Freiheit angesehen werden. Angesichts solcher Widerspr\u00fcchlichkeiten muss die Frage gestellt und beantwortet werden, welche Freiheiten und welcher Datenschutz in Europa k\u00fcnftig gelten sollen.<\/p>\n<p>Die Sicherung der Privatsph\u00e4re wird insgesamt ein gemeinsames europ\u00e4isches Thema werden, wenn die Befugnisse zum Eingriff in Grundrechtsbereiche vereinheitlicht werden sollen. Die Garantie des Privatlebens gem\u00e4\u00df Art. 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention mit einem Vorbehalt f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit l\u00e4sst Raum f\u00fcr Eingriffsm\u00f6glichkeiten unterschiedlichster Art, soweit der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gewahrt ist. Postkontrolle und Telefon\u00fcberwachung sind vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte als zul\u00e4ssig erachtet worden, auch die Nutzung von V-Mann-Informationen. Ob aber der sog. verdeckte Ermittler, also ein Beamter, der sich unter einer Legende und mit falschen Papieren nach der Wallraff-Methode das Vertrauen Verd\u00e4chtiger und ihrer Umgebung erschleichen soll, um es zum Zweck der \u00dcberf\u00fchrung zu brechen, europa- oder gar weltweit legal und legitim sein wird, ist nicht nur eine rechtstechnische Methodenfrage, sondern letztlich eine rechtsethische Frage.<\/p>\n<p>Das GG verbietet in Art. 2 Abs. I jedes private und staatliche Tun, das gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft. Manche Rechtsdeuter meinen, dass dieser Normbestandteil eine sinnlose Floskel sei (vgl. Jarass\/Pieroth, GG 6. Aufl. Art. 2 Rdn. 19; Murswiek, in: Sachs, GG 2. Aufl. Art. 2 Rdn. 99; Schwabe NJW 1999, 3615). Andere sehen in ihr wie in der Bezugnahme auf Gott in der Pr\u00e4ambel den Versuch einer rechtsethischen Verankerung der Grundrechtsordnung (Podlech, AK-GG 3. Aufl. Art. 2 I Rdn. 66). Die Verweisung auf pr\u00e4positive Prinzipien in einer Verfassungsurkunde zwingt also zur gemeinsamen Grenzsuche. Die Zulassung alles N\u00fctzlichen im Sinne des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips ist kein Ausweg. Unter diesem Aspekt k\u00f6nnte sogar die Folter wieder als Ausnahmemethode in Betracht kommen. Einige wenige Autoren vertreten tats\u00e4chlich (wieder) solche Auffassung (so z.B. Brugger, JZ 2000, 165; \u00e4hnlich Klein schon in der 2. Aufl. und Starck in der 4. Aufl. v. von Mangoldt\/- Klein\/Starck, Bonner GG Art. 1 I Rdn. 71). \u00dcber das absolute nationale und internationale Folterverbot und das absolut \u201eUnverf\u00fcgbare&#8220; im Strafprozess hat Winfried Hassemer das N\u00f6tige gesagt (FS f. Maihofer 1988: 183 ff.; ebenso Eb. Schmidt: Einf\u00fchrung in die Strafrechtspflege, 3. Aufl. 1965 \u00a7\u00a7 74ff.). Schon Friedrich von Spee hat in seiner <em>Cautio Criminalis<\/em> von 1632 \u00fcber die Unm\u00f6glichkeit der Bindung und B\u00e4ndigung der Folterrichter und Folterknechte, also \u00fcber die praktische und prozessuale Ungeeignetheit der Methode berichtet. Wenn es um die Normierung menschenrechtlicher Positionen in k\u00fcnftigen europ\u00e4ischen Verfahrensgesetzen geht, wird nicht nur auf die Folter und auf andere Mittel zur Beugung des Willens zu achten sein.<\/p>\n<p>Bei der prozessualen Behandlung des <em>agent provocateur<\/em> hat nicht die deutsche Rechtsprechung, sondern der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte daf\u00fcr gesorgt, dass diese Methode als Versto\u00df gegen das Prinzip der Verfahrensfairness gewertet wird (StV 1999, 127). Der BGH ist dem bisher halbherzig gefolgt, indem er sich einerseits der Bewertung angeschlossen, aber andererseits nur eine Strafmilderung f\u00fcr den Betroffenen als geboten erachtet hat (StV 1999, 631 und 2000, 57).<\/p>\n<p>Wenn die Verteidiger heimlicher und hinterlistiger Eingriffsmethoden immer wieder auf \u00e4hnliche Methoden der Rechtsbrecher verweisen und \u201eWaffengleichheit&#8220; verlangen, verkennen sie, dass es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und rechtsfremde Methoden nicht der Wiederherstellung des Rechts dienen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"auf-der-suche-nach-dem-recht\">Auf der Suche nach dem Recht<\/span><\/h3>\n<p>Im Grunde geht es um die Frage, was sittlich vertretbar ist und was nicht. Der Christ kann auf die \u201eGoldene Regel&#8220; (Mt 7, 12; Lk 6, 31) verweisen. Der Agnostiker kann sich auf den \u201ekategorischen Imperativ&#8220; von Kant beziehen. Hans K\u00fcng hat in seinem Werk \u00fcber das \u201eWeltethos\u201c eine weltweit g\u00fcltige Antwort gesucht. Letztlich kommt es im konkreten Fall immer auf uns selber an, was wir im Sinne ethischer Philosophien f\u00fcr \u201esittlich\u201c vertretbar halten. Insofern lebt die Grundrechtsordnung von Voraussetzungen, die sie, so Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde, selber nicht garantieren oder schaffen kann. Sie lebt von unserem Willen zum Recht. Adolf Arndt hat hinzugef\u00fcgt, dass wir das Recht nie vorfinden, sondern suchen m\u00fcssen (Arndt: Ges. jur. Schriften 1976: 12, 17, 50). Im Zweifel gilt also die Redlichkeit mehr als der Erfolg. Dieser hat aus sich keinen Rechtswert. Nur der Erfolg ist legitim, der unter den Bedingungen des Rechts, also unter den Bedingungen der Allgemeinvertr\u00e4glichkeit im Sinne des N\u00e4chstenrechts, erreicht wird. Denn das Recht ist seit Kain und Abel ein Surrogat f\u00fcr die fehlende Liebe. Wer an dieser Stelle meint, die Liebe sei als Rechtsma\u00dfstab hier wie andernorts nur etwas f\u00fcr Rechtsphilosophen, wird gleichwohl die Frage beantworten m\u00fcssen, welches Menschenbild f\u00fcr ihn und f\u00fcr die verfasste Gemeinschaft ma\u00dfgebend sein soll, wenn es um die Definition der Menschenrechte, etwa bei der Gestaltung der Verfahrensrechte, geht. Denn die Verfahrensregeln sind die Mittel zur Operationalisierung des Rechtsg\u00fcterschutzes. Ist aber der Mensch im Sinne von Kant Selbstzweck und h\u00f6chstes Rechtsgut in der Welt des irdischen Rechts, dann lassen sich zu seinem Schutz zwar viele Verfahrensmethoden denken und rechtfertigen, aber die absolute Grenze ist dann der Mensch selber; er darf nicht \u2014 auch nicht als St\u00f6rer oder Rechtsbrecher \u2014 zum Verfahrensobjekt, zum Objekt der Staatsmacht werden. Dies hat das Verfassungsgericht von Anfang an so gesehen (vgl. BVerfGE 7, 198; 27, 1).<\/p>\n<p>Wer diesem Grundsatz zustimmt, wird beim Erfinden und bei der Normierung von Beweisregeln und Beweismethoden \u2014 sie werden oft verk\u00fcrzt auch Ermittlungsmethoden genannt \u2014 jeweils konkret die mitmenschliche Vertr\u00e4glichkeit pr\u00fcfen m\u00fcssen. Die N\u00fctzlichkeit steht unter dem Vorbehalt der inneren Autonomie des Betroffenen. Das T\u00e4uschungsverbot in den \u00a7\u00a7 136 und 136a StPO ist der Ausdruck solchen Vorbehaltes. Dasselbe folgt aus Art. 6 der EMRK, wo das Gebot der Verfahrensfairness besonders verankert ist.<\/p>\n<p>Ist es also fair, mit \u201eV-Leuten&#8220;, mit <em>\u201eundercover-<\/em>Agenten\u201c, mit \u201eVerdeckten Ermittlern\u201c, mit \u201eAbh\u00f6rfallen\u201c, mit \u201eRadarfallen\u201c, mit heimlichen Ton- und Bildaufnahmen, mit \u201eWanzen\u201c in Wohnungen zu arbeiten? Der europ\u00e4ische Gesetzgeber wird genau wie wir heute vor der Frage stehen, ob eine Eskalation der Methoden zu einem insgesamt oder partiell besseren Rechtsg\u00fcterschutz f\u00fchrt und ob der Aufwand in einem ertr\u00e4glichen Verh\u00e4ltnis zum gedachten Erfolg steht. Wer z.B. alle Menschen vorsorglich mit Gesichtslinien und Gen-Daten erfassen will, greift unvermeidlich in den Bereich der psychischen Integrit\u00e4t aller Betroffenen ein; denn denknotwendig wird jedermann als potenzieller Rechtsbrecher betrachtet.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"der-staat-als-heimlicher-herrscher\">Der Staat als heimlicher Herrscher<\/span><\/h3>\n<p>Ein anderes Beispiel f\u00fcr eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigung durch reines Verfahrensrecht bieten die Vorschriften, die es der Exekutive erlauben, einen Grundrechtseingriff dem Betroffenen zu verschweigen. Art. 19 IV GG garantiert \u2014 \u00e4hnlich wie Art. 6 EMRK \u2014 unbedingten gerichtlichen Rechtsschutz bei Eingriffen aller Art durch \u00f6ffentliche Gewalten. \u00c4hnlich wie Art. 48 BayPAG befugen die \u00a7\u00a7 101 und 110d StPO die Exekutive dennoch, Eingriffsinformationen dem Betroffenen vorzuenthalten, wenn durch die Bekanntgabe Gefahren f\u00fcr die \u201e\u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung\u201c oder die Unm\u00f6glichkeit der weiteren Verwendung eines \u201everdeckt\u201c arbeitenden Beamten zu besorgen sind. Der erste Vorbehalt ist so dehnbar, dass jede Rechtsverletzungsgefahr ausreichen k\u00f6nnte, also nicht nur eine Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben. Hier w\u00e4re allerdings eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise m\u00f6glich, dass nur direkte Gemeingefahren f\u00fcr h\u00f6chste Rechtsg\u00fcter zeitweilig Vorrang haben. Nicht \u201ekorrigierbar\u201c durch Auslegung ist indes der Vorbehalt zum Erhalt der weiteren Verwendung eines Beamten als verdeckter Ermittler schlechthin. Hier wird dem Methodenschutz und nicht einem Rechtsgut von h\u00f6chstem Wert Vorrang einger\u00e4umt. Diese Regelung ist ersichtlich verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung \u00fcber die elektronische Informationsverschaffung durch den BND best\u00e4tigt, indem es sogar in Bezug auf diese Methode die ggf. sp\u00e4tere Information des Betroffenen zur Wahrung seiner Grundrechtsgarantie auf Rechtsschutz f\u00fcr unabdingbar erkl\u00e4rt hat (BVerfGE 100, 313). Demgegen\u00fcber hatte der BayVerfGH (NVwZ 1996, 166 = BayVB1. 1995, 143) gemeint: \u201eDatenschutz darf nicht zum T\u00e4terschutz werden. Dass der Rechtsschutz gegen Ma\u00dfnahmen der verdeckten Datenerhebung praktisch nicht durchg\u00e4ngig verwirklicht werden kann, weil der Betroffene mangels Unterrichtung von den gegen ihn gerichteten Ma\u00dfnahmen nichts erf\u00e4hrt, ist in der Pflicht des Staates zum m\u00f6glichst effektiven Schutz seiner B\u00fcrger und der daraus folgenden Notwendigkeit begr\u00fcndet, in strafrechtlich relevanten Bereichen verdeckt zu handeln\u201c.<\/p>\n<p>Abgesehen von der rechtssystematischen Frage, welche Rolle die strafrechtliche Relevanz f\u00fcr die Auslegung einer Polizeirechtsnorm spielen kann, bleibt die Ausgangsfrage, ob die Versagung eines Hauptgrundrechtes ohne jede Verfassungs\u00e4nderung \u00fcberhaupt als Mittel zum Schutz der Grundrechtsordnung logisch denkbar ist. Dar\u00fcber hinaus ist zu fragen, ob die Achtung vor dem Mitmenschen, also auch und besonders vor dem Beschuldigten und St\u00f6rer, nicht zur Gleichbehandlung, also auch zur Gew\u00e4hrung des jedermann zustehenden Rechts, die Gerichte anrufen zu k\u00f6nnen, verpflichtet.<\/p>\n<p>In solchen oder \u00e4hnlichen Diskussionszusammenh\u00e4ngen wird h\u00e4ufig der Einwand laut, man solle doch mehr auf die rechtsstaatliche Gesinnung der Beamten vertrauen. Die Gegenfrage, ob Redlichkeit auch die Richtigkeit garantiere, bleibt unbeantwortet. Zu fragen bleibt auch, warum rechtsethisch bedenkliche Befugnisse so viele willige Vollstrecker finden. Anscheinend l\u00e4sst der Gedanke an den Handlungszweck die Frage nach der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit immer wieder in den Hintergrund treten. Das war bei der Verfolgung kirchlicher Zwekke im Mittelalter nicht anders als bei der Verfolgung f\u00fcrstlicher Interessen. Deswegen hatte Thomas von Aquin in seiner Summe der Theologie allen Anlass zu manifestieren, dass der Zweck nie die Mittel heilige. Diese Werthaltung lebt in der Rechtsethik fort. Im Zuge der totalen Machbarkeitsphilosophie des Alltags scheint indes die Immoralit\u00e4t fortzuschreiten. Die Konsequenz daraus zeigt sich in der Neigung zu immer weitergehenden Kontrollen des N\u00e4chsten, weil man ihm angesichts des Verlustes an moralischen Hemmungen alles zutraut. Am Ende fehlt der Glaube an die Freiheitsf\u00e4higkeit des andern.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"bruederlichkeit-als-verfassungsprinzip\">Br&uuml;der&shy;lich&shy;keit als Verfas&shy;sungs&shy;prinzip<\/span><\/h3>\n<p>Angesichts dieses Verlustes an Mitmenschlichkeit k\u00f6nnte man daran denken, in der Grundrechtscharta f\u00fcr Europa \u00e4hnlich wie in der franz\u00f6sischen Verfassung von 1946 das Prinzip der Br\u00fcderlichkeit zu verankern, um allen B\u00fcrgern, Gesetzgebern und Amtswaltern einen zus\u00e4tzlichen und korrigierenden Ma\u00dfstab bei der Konkretisierung des Verfassungsvollzuges, also insbesondere bei der Schaffung europaweit geltender Eingriffsnormen, zu bieten. Gerhard Leibholz hat schon 1948 gefragt, ob man nicht vorsorglich die Br\u00fcderlichkeit neben der Freiheit und Gleichheit im Grundgesetz verankern sollte (Leibholz in: <em>Deutsche Verwaltung<\/em> 1948, 73 ff.). Fritz Werner hat den Gedanken in der Festschrift f\u00fcr Adolf Arndt 1969 wieder aufgegriffen. Zur Erinnerung: In Deutschland hat Schiller die Br\u00fcderlichkeit in seiner <em>Ode an die Freude<\/em> verewigt. Erst in der Zeit der Restauration geriet sie als Politikum in Vergessenheit. F\u00fcr die Entfaltung der Wirtschaftsfreiheit im 19. Jahrhundert war sie eher hinderlich. Auch heute w\u00fcrde sie nach einer ersten wahlwirksamen Euphorie vermutlich ebenso wie die Bindung an die Sittlichkeit in Art. 2 I GG alsbald zu einem Appell verblassen, weil eine wahre Verbindlichkeit zum Teilen verpflichten w\u00fcrde. Wir nehmen lieber den Tierschutz in die Verfassung auf. Br\u00fcderlichkeit w\u00fcrde auch dazu verpflichten, jede Zugriffsbefugnis auf andere als potentiellen Zugriff auf sich selber zu sehen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"europol-und-die-grenzueberschreitende-erosion-der-grundrechte\">EUROPOL und die grenz&shy;&uuml;ber&shy;schrei&shy;tende Erosion der Grundrechte<\/span><\/h3>\n<p>Vielleicht w\u00e4re dann auch EUROPOL anders konzipiert worden. Die Europ\u00e4ische Union hat keinen V\u00f6lkerrechtsstatus. Sie ist keine Rechtsperson, sondern ein Zusammenschluss souver\u00e4ner Staaten. Also m\u00fcssen Justiz- und Polizeibeh\u00f6rden ebenso wie andere nationale Beh\u00f6rden unter Beachtung von Souver\u00e4nit\u00e4tsvorbehalten kooperieren. Schneller geht es nur beim Geld- und Polizeiverkehr. Deswegen wurde neben einer Einheitsw\u00e4hrung eine europ\u00e4ische Polizeibeh\u00f6rde vertraglich gegr\u00fcndet und mittels Ratifikationsgesetzen in allen Mitgliedsstaaten mit eigenem v\u00f6lkerrechtlichem Status versehen. Irgendeine \u00fcbernationale Rechtsaufsicht oder eine europ\u00e4ische Rechtsschutzm\u00f6glichkeit wurde nicht geschaffen. Andererseits wurde allen Mitarbeitern von EUROPOL Immunit\u00e4t und Exemption zugebilligt. Das w\u00e4re unerheblich, wenn EUROPOL nur eine technische Servicefunktion h\u00e4tte. EUROPOL kann aber mehr. Es sammelt auf den Gebieten, die allein von den nationalen Mitgliedern durch Regierungsakte bestimmt werden, vom Terrorismus bis zum Menschen- und Drogenhandel, personenbezogene Daten aus allen polizeilichen und geheimdienstlichen Quellen der L\u00e4nder, verkn\u00fcpft sie und liefert sie nach eigenem Ermessen an die zust\u00e4ndigen staatlichen Stellen. Obwohl es sich also um st\u00e4ndige Eingriffe in die Datenherrschaft der Betroffenen handelt und partiell auch eine rechtsstaatlich bedenkliche \u201eOsmose\u201c von geheimdienstlichen und polizeilichen Informationen stattfindet, erf\u00e4hrt der Einzelne in der Regel nichts von seiner Betroffenheit. F\u00fchlt er sich aber betroffen, bekommt er vielleicht Auskunft von EUROPOL; aber er kann die Auskunft weder einklagen, noch kann er gegen den \u201eeurop\u00e4ischen\u201c Zugriff spezifischen Rechtsschutz bekommen.<\/p>\n<p>Die \u201eGlobalisierung\u201c der Polizeiarbeit, wie sie hier sichtbar wird, f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig zu einer entsprechenden \u201egrenz\u00fcberschreitenden\u201c Erosion der Grundrechte. Ob menschenrechtliche Garantien, wie sie in der Grundrechtscharta f\u00fcr die EU konzipiert sind, je wieder oder jemals die Wirkung entfalten werden, wie sie in Deutschland durch das Grundgesetz erzielt werden sollte, ist eine weltweit offene Frage.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"globalisierung-der-grundrechtsordnung\">Globa&shy;li&shy;sie&shy;rung der Grund&shy;rechts&shy;ord&shy;nung<\/span><\/h3>\n<p>Das Wort \u201eGlobalisierung\u201c ist semantisch eine Leerformel, die nur im Kontext einen Sinn gibt. Sie stammt aus dem Wirtschaftsleben und meint die weltweite wirtschaftliche Freiz\u00fcgigkeit, insbesondere f\u00fcr die Investitions- und Gewinnstr\u00f6mungen. Alles, was sich hier behindernd in den Weg stellen k\u00f6nnte, wird als Diskriminierung und \u201estandortfeindlich\u201c bewertet. Das gilt z.B. f\u00fcr Kautelen, die f\u00fcr ein gewisses Ma\u00df an sozialvertr\u00e4glichen Lebensbedingungen sorgen sollen. Unser K\u00fcndigungsschutzsystem wird in diesem Sinne mit Blick auf die amerikanischen Bedingungen der Arbeitswelt oft und vorschnell kritisiert.<\/p>\n<p>Unbeschadet aller Bekenntnisse zur Europ\u00e4ischen Sozialcharta von 1961 hat l\u00e4ngst die verbale Erosion der sozialen Grundrechte begonnen, auf die sich unsere Gesetze bisher gest\u00fctzt haben, insbesondere die K\u00fcndigungsschutzregeln. So sind wir sowohl in der Alltags-, aber auch in der Gesetzessprache bereits auf dem Weg der sogenannten \u201eFlexibilisierung\u201c, wenn wir uns geschichtslos aus dem \u201eW\u00f6rterbuch des Unmenschen\u201c (Sternberger\/- Storz\/S\u00fcskind) bedienen und scheinbar arglos nur noch von \u201eBesch\u00e4ftigten\u201c statt von Arbeitern reden. Unm\u00fcndige Kinder werden \u201ebesch\u00e4ftigt\u201c, wenn sie stillgehalten werden sollen. Worte pr\u00e4gen das Bewusstsein. So k\u00f6nnte Arbeit alsbald nicht mehr als Teil der Aus\u00fcbung unserer psychischen Selbstbestimmung verstanden werden, sondern nur noch als physischer Vorgang und Kostenfaktor. Dies entspr\u00e4che der weithin schon ge\u00fcbten K\u00fcndigungspraxis nach Ma\u00dfgabe der Konjunkturdaten und Gewinnerwartungen. K\u00fcrzlich war von einem Weltkonzern zu lesen, dass er einige tausend \u201eStellen\u201d \u201eabbauen\u201c wolle, um die Rendite zu steigern; die \u201eBesch\u00e4ftigten\u201c sollten \u201efreigestellt\u201c werden. Es ist vergessen, dass vor 60 Jahren mit dem Beginn der Judendeportationen alle Juden von Amts wegen aus ihren Arbeitsverh\u00e4ltnissen ausscheiden mussten und nur noch mit t\u00e4glicher \u201eFreistellungsm\u00f6glichkeit\u201c \u201eweiterbesch\u00e4ftigt&#8220; werden durften.<\/p>\n<p>Auch in den sprachbildenden Nachrichtentexten mit ihren allt\u00e4glichen Stil- und Sprachm\u00e4ngeln werden die gef\u00e4hrlichen Neologismen perpetuiert. Wenn sie nicht schon das Spiegelbild der inneren Werthaltungen sind, so f\u00fchren sie letztlich zu einer entsprechenden Bewusstseinsver\u00e4nderung. Wortsch\u00f6pfungen wie \u201eKriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung\u201c oder \u201eorganisierte Kriminalit\u00e4t&#8220; haben bereits weithin das Rechts- und Kompetenzdenken beeinflusst.<\/p>\n<p>Die \u201eGlobalisierung\u201c der Grundrechte mit ihren Folgen hat also nicht nur rechtstechnische, sondern auch rechtsphilosophische Aspekte, wenn man den Betroffenheiten nachgeht. Insoweit sind wir nicht machtlos im Sinne der Eingangsfrage nach dem Sinn von Argumentationen. Die Philosophen haben auf Dauer noch stets mehr bewirkt als alle politischen Machthaber. Nur ist der zwischenzeitliche Leidenspreis oft sehr hoch. Deswegen bedarf es mehr als des reinen Philosophierens. Der N\u00e4chste in Rechtsnot bedarf unserer Hilfe, soweit wir k\u00f6nnen. Rechtswidrige Normen sind, soweit es an uns liegt, nicht anzuwenden. Grundrechtswidrigen Vorhaben ist laut zu widersprechen. Der Ruf nach europ\u00e4ischen Grundrechtsstandards darf nicht verstummen. G\u00e4be es sie bereits weltweit, lie\u00dfe sich weniger leicht Krieg f\u00fchren. Das Weltstrafgericht w\u00e4re l\u00e4ngst in Funktion. F\u00fcr den Krieg im Kosovo h\u00e4tte es nicht des R\u00fcckgriffs auf die Lehre vom \u201egerechten Krieg\u201c bedurft, um das v\u00f6lkerrechtlich neuere Verbot des Angriffskrieges zu \u00fcberwinden, weil es f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen verfahrensrechtlich einwandfreie Abhilfem\u00f6glichkeiten g\u00e4be.<\/p>\n<p>Wenn man also das Wort Globalisierung nicht als Zauberwort zur Mehrung des eigenen Vorteils versteht, sondern als Mittel weltweiter Verbr\u00fcderung, dann best\u00fcnde das Heil nicht lediglich in einer Erleichterung des Geld- und Polizeiverkehrs, sondern in einer Angleichung der sozialen Sicherungssysteme, in einer einheitlichen Kartellgesetzgebung, auch in einer R\u00fccknahme des ausufernden Strafrechts auf die Verletzung von Rechtsg\u00fctern, die allseits als solche anerkannt sind, wie Freiheit, Leben, Eigentum, Hausrecht, Freiz\u00fcgigkeit, Rechtsschutz etc. Das w\u00e4re eine Rechtsangleichung ohne Eliminierung der gewachsenen Kulturen. Das Verbot, bestimmte Rauschmittel zu besitzen, m\u00fcsste \u2014 ein weiteres Beispiel ungleicher Ausgangslagen \u2014 angesichts des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen \u00fcberpr\u00fcft werden, zumal wenn andere Drogen straflos besessen werden d\u00fcrfen. Die Legalisierung der Prostitution und die Entkriminalisierung der illegalen Einwanderung w\u00fcrden \u00e4hnliche Wirkungen auf den Menschenhandel haben. Anders werden sich die bisherigen \u201eKriege\u201c gegen Drogen- und Menschenhandel nicht beenden lassen.<\/p>\n<p>Eine \u201eGlobalisierung\u201c im Sinne einer Rechtsangleichung und R\u00fcckbesinnung auf die Grundrechtsg\u00fcter entspr\u00e4che eher unserem innerstaatlichen Verfassungsauftrag, f\u00fcr eine gerechte Gesellschaftsordnung zu sorgen, als jede offene oder versteckte Grundrechtsverk\u00fcrzung, wie wir sie seit drei\u00dfig Jahren zur angeblichen St\u00e4rkung der sog. Inneren Sicherheit erlebt haben. Der holl\u00e4ndische Strafrechtler R\u00fcters hat einmal treffend gesagt, dass sich \u2014 nach niederl\u00e4ndischem Staatsverst\u00e4ndnis \u2014 die St\u00e4rke eines Staates weniger in seiner Polizeimacht als vielmehr in seinem Streben nach sozialer Ausgeglichenheit und Gerechtigkeit erweise.<\/p>\n<p>Wir m\u00fcssen also die Last der Freiheit mit ihren immanenten Risiken ertragen, wenn wir in einem solchen \u201estarken\u201c Staat leben wollen. Wenn wir das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Freiheit und Bindung aushalten und wenn wir nicht in einem Polizeistaat leben wollen, dann bleibt uns gar keine andere Wahl, als sowohl bei uns als auch weltweit f\u00fcr die Geltung der Grundrechte mit Mut einzutreten und lebenslang Widerstand f\u00fcr das Recht zu leisten \u2014 und sei es nach dem eingangs zitierten Teel\u00f6ffelprinzip.<\/p>\n<p>Genau dies hat Gustav Heinemann schon 1975 in D\u00fcsseldorf gesagt: \u201eWir sind einem Rechtsstaat verpflichtet, der seiner selbst sicher sein muss, der mit seiner Liberalit\u00e4t und Humanit\u00e4t steht und f\u00e4llt. Deshalb ist es unsere Aufgabe, gerade in dieser Zeit des Zweifels und der Gegenkr\u00e4fte seine Ziele unbeirrt und unnachgiebig zu vertreten.\u201c<\/p>\n<p>\u2022 Der Text basiert auf einem Vortrag, der am 31. Mai 2002 auf der Jahrestagung der GUSTAV HEINEMANN-INITIATIVE in Stuttgart gehalten wurde.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[663,3861,3836,3141,3340,667],"autoren":[295],"publikationen":[1210],"class_list":["post-19559","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-europa","tag-europol","tag-globalisierung","tag-grundrechte","tag-solidaritaet","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hans-lisken","publikationen-vorg-160"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Grundrechte und Globalisierung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-160\/publikation\/grundrechte-und-globalisierung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Grundrechte und Globalisierung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Wer die t\u00e4gliche Missachtung der Menschenrechte in aller Welt verfolgt, fragt sich, ob die Grundrechte, wie wir sie verstehen, noch eine Chance haben, zu konstitutiven Bestandteilen k\u00fcnftiger Staatenordnungen zu werden. 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