{"id":19652,"date":"2024-11-27T14:24:48","date_gmt":"2024-11-27T13:24:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=19652"},"modified":"2024-11-27T14:24:48","modified_gmt":"2024-11-27T13:24:48","slug":"menschenrechte-im-islam-warum-koran-und-scharia-zugunsten-der-menschenrechte-domestiziert-werden-muessen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-163\/publikation\/menschenrechte-im-islam-warum-koran-und-scharia-zugunsten-der-menschenrechte-domestiziert-werden-muessen\/","title":{"rendered":"Menschenrechte im Islam? Warum Koran und Scharia zugunsten der Menschenrechte domestiziert werden m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<p>Alle politischen Systeme berufen sich in der einen oder anderen Form auf die Menschenrechte, obwohl deren Anerkennung und Gew\u00e4hrleistung in der politischen Praxis alles andere als eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit ist. Zwar gibt es auf internationaler Ebene verbindliche UN-Konventionen, aber diese sind weder von allen Staaten ratifiziert worden, noch werden sie selbst von den Unterzeichnerstaaten immer eingehalten. An erster Stelle zu nennen sind hier die islamischen Staaten, die kein s\u00e4kulares, sondern ein weitgehend religi\u00f6ses oder sakrales Recht praktizieren. Zwar gr\u00fcnden gegenw\u00e4rtig nur wenige Staaten ihr Recht explizit auf die Lehren aus Koran und Scharia, aber gerade diese L\u00e4nder werden immer wieder zu Sorgenkindern der Weltgemeinschaft, weil sich bei ihnen aus westlicher Sicht massive Menschenrechtsverletzungen feststellen lassen. Zu fragen ist also, ob die einschneidenden Menschenrechtsverletzungen in diesen L\u00e4ndern ihre Grundlage in Koran und Scharia haben und ob in islamischen Staaten prinzipiell ein anderes Menschenrechtsverst\u00e4ndnis vorliegt, das mit dem westlichen nicht vereinbar ist.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"die-westliche-konzeption-der-menschenrechte\">Die westliche Konzeption der Menschen&shy;rechte<\/span><\/h3>\n<p>Der Ursprung der Menschenrechte liegt in der westlichen Aufkl\u00e4rung. Ideengeschichtlich sind sie aus dem Widerstand gegen den modernen absolutistischen Staat, die \u00dcbermacht der Kirche und die pr\u00e4gende Kraft \u00fcberkommener Traditionen entstanden. Historisch gesehen wurden sie erstmals mit der &#8222;<em>Bill of Rights<\/em>&#8220; von Virginia aus dem Jahre 1776 und der Franz\u00f6sischen Revolution von 1789 kodifiziert.<\/p>\n<p>In der westlichen Konzeption haben Menschenrechte einen universellen Charakter. Sie sind zuerst Freiheitsrechte jedes Einzelnen; konzipiert als naturhafte, angeborene Rechte gegen staatliche Macht. Als Abwehrrechte sollen sie in erster Linie Menschen vor staatlicher, aber auch religi\u00f6ser Bevormundung und Willk\u00fcr sch\u00fctzen. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich prinzipiell auf <em>alle<\/em> Menschen und zwar ohne Unterscheidungen nach Rasse, Herkunft, Nationalit\u00e4t, Geschlecht oder Religion. Dies bedeutet, dass die Gleichheit das <em>grundtragende<\/em> Element heutiger Menschenrechtskonzeptionen ist. Die Menschenrechte k\u00f6nnen nur garantiert werden, wenn allen Menschen Institutionen und Kontrollverfahren ohne Einschr\u00e4nkung offen stehen, vor denen sie effektiv geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Faktisch haben aber bis in die Gegenwart nur Menschen in den entwickelten Industriestaaten Zugang zu solchen Instanzen. Nicht umsonst gilt die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention als bislang umfassendste Verwirklichung der Menschenrechtsidee. So bleiben die Menschenrechte bis in die Gegenwart trotz technischen Fortschritts und Globalisierung hinter der Beachtung wirtschaftlicher oder politischer Interessen erheblich zur\u00fcck. Umfassend kodifiziert und zumindest abstrakt garantiert sind sie dennoch.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"menschenrechte-im-islam\">Menschen&shy;rechte im Islam<\/span><\/h3>\n<p>Auch im Islam ist der Begriff der Menschenrechte gebr\u00e4uchlich. Die islamische Version der Menschenrechte unterscheidet sich allerdings erheblich vom westlich-universalistischen Menschenrechtsverst\u00e4ndnis. Islamische Rechtsgelehrte leiten die Menschenrechte direkt aus Koran und Scharia ab &#8211; w\u00e4hrend der Westen die Konzeption umfassender Individualrechte aus einem Abwehrkampf gegen die Religionen entwickelte. Als prim\u00e4re Quellen des islamischen Rechts gelten der Koran und die <em>sunna<\/em>. Der Koran als offenbartes Wort Allahs darf nach Ansicht der islamischen Gelehrten weder analysiert noch kritisiert werden. Die Scharia umschreibt als Sammelbegriff die von Allah vorgegebenen Gesetze, die alle menschlichen Lebensbereiche sowie die Beziehung der Menschen zu ihrem Sch\u00f6pfer abschlie\u00dfend und f\u00fcr alle Zeiten verbindlich regelt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Menschenrechte nach internationalen Standards individuelle, unver\u00e4u\u00dferliche Abwehrrechte gegen den Staat sind, welche dem Menschen kraft seiner blo\u00dfen Existenz zustehen, gelten Menschenrechte nach traditioneller islamischer Auffassung als <em>gottverliehene<\/em> Rechte. Die Annahme orthodoxer Muslime, dass alle Menschenrechte bereits abschlie\u00dfend in der Scharia festgelegt sind, macht eine dynamische Fortentwicklung der Menschenrechte unm\u00f6glich. Schon damit stehen sie zu den von den Vereinten Nationen proklamierten Menschenrechten in einem Spannungsverh\u00e4ltnis, denn diese sind Konsequenzen aus historischen Unrechtserfahrungen und k\u00f6nnen bei Bedarf erweitert werden. Demgegen\u00fcber f\u00fchrt die ahistorische Vorstellung orthodox-muslimischer Gelehrter von abschlie\u00dfend offenbarten Menschenrechten zu einer Ignoranz gegen\u00fcber den Herausforderungen der Moderne. Auch die aus dem Koran herzuleitende Einteilung der Menschen in bestimmte Klassen und der Anspruch des Islams, die einzig wahre Religion zu sein, stellen die universale Validit\u00e4t der islamischen Menschenrechtskonzeption in Frage. Immerhin gehen liberal eingestellte Muslime davon aus, dass die konkrete Ausformung der Menschenrechtsidee in der Moderne durch die westliche Geistesgeschichte erfolgt ist, was auch die Annahme impliziert, dass sie in Koran und Scharia nicht explizit vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Aus solchen Deutungen l\u00e4sst sich in erster Linie ablesen, dass die Attraktivit\u00e4t der westlichen Menschenrechte auch in die islamische Welt hineingewirkt hat. Zu pr\u00fcfen ist, inwieweit der so entstehende Dualismus aus g\u00f6ttlichem Recht und Menschenrechten konflikt\u00e4r ist. Dies soll im Folgenden anhand von drei Beispielen geschehen. Erstens geht es um die Frage, welche Rechte der Islam den Frauen zugesteht, zweitens um das Problem, ob es eine Religionsfreiheit im Islam gibt. Dies f\u00fchrt dann zur eigentlichen Gretchenfrage: Ist das, was traditionelle islamische Gelehrte aus Koran und Scharia als gottverliehene Menschenrechte ableiten, wirklich mit &#8222;echten&#8220; Menschenrechten vergleichbar?<\/p>\n<p>Erstens: Nach genuin islamischer Auffassung ist eine Frau prinzipiell weniger wert als ein Mann. Aussagen von Frauen z\u00e4hlen vor Gericht folgerichtig nur zu f\u00fcnfzig Prozent. Auch kann eine Muslimin die Scheidung nur unter Schwierigkeiten und lediglich auf gerichtlichem Weg erreichen, w\u00e4hrend ein Muslim seine Frau(en) jederzeit ohne Angabe von Gr\u00fcnden versto\u00dfen darf, ohne \u00fcberhaupt ein Gericht einschalten zu m\u00fcssen. Zudem gestattet der Islam nur den muslimischen M\u00e4nnern die Mehrehe (Koran 4: 3[1]), nicht aber den Frauen. Allerdings sind auch f\u00fcr M\u00e4nner die juristischen H\u00fcrden nicht ganz einfach zu \u00fcberwinden, so dass aus dieser Norm kein genereller Anspruch auf Polygamie hergeleitet werden kann.<\/p>\n<p>Mit modernen menschenrechtlichen Standards kann die geschlechtsspezifische Benachteiligung von Frauen im Islam keinesfalls in Einklang gebracht werden. Sie steht im Widerspruch zu den Grunds\u00e4tzen der Gleichbehandlung und der Gewissensfreiheit.<\/p>\n<p>Zweitens: Religionsfreiheit ist nach g\u00e4ngiger Definition das Recht, sich f\u00fcr eine bestimmte Religion zu entscheiden (oder eben auch nicht), und zwar ohne jede Form von Zwang, Furcht oder Angst; sie erlaubt es, das eigene Glaubensschicksal in voller Bewusstheit selbstbestimmt zu gestalten. Diese v\u00f6lkerrechtliche Festlegung deckt sich mit dem koranischen Gebot, wonach es keinen Zwang in der Religion gibt <em>(la irkrha fi-d-din<\/em>) und nach dem auch die zwangsweise Bekehrung streng verboten ist.<\/p>\n<p>Allerdings l\u00e4uft das Menschenrecht auf Religionsfreiheit durch die Existenz des Tatbestands &#8222;Abfall vom Islam&#8220; (<em>irtidad<\/em>) f\u00fcr Muslime ins Leere. Der Abfall vom Islam gilt f\u00fcr den Muslim oder die Muslimin als die S\u00fcnde schlechthin. Wer also einmal Muslim geworden oder als solcher geboren ist, kann seinem Glaubensschicksal nicht mehr entrinnen. Die Gl\u00e4ubigen haben sogar die Pflicht, diejenigen, welche sich vom Islam abwenden, zu ergreifen und zu t\u00f6ten (Koran 4: 89f.). Diese Vorschrift wird auch auf den Abfall vom Glauben (Apostasie) allgemein angewandt und mit dem umstrittenen Zitat begr\u00fcndet, Muhammad habe gefordert: &#8222;Wer seinen Glauben wechselt, den t\u00f6tet!&#8220;<\/p>\n<p>Der v\u00f6lkerrechtliche Grundsatz der Religionsfreiheit wird im Islam auch dann verletzt, wenn Christen, die eine Muslimin heiraten wollen, den einzigen Weg darin sehen, vor einem islamischen Imam zu bekunden, dass ihr \u00dcbertritt zum Islam freiwillig erfolgte und ohne jeglichen Druck, weil sonst der Imam die Ehe nicht erlauben darf. Die Ehe kann also nur formg\u00fcltig geschlossen werden, wenn der Br\u00e4utigam den nach islamischem Ritus einfach erreichbaren Status des Konvertiten offiziell erlangt hat. Von dem im Koran immanenten Verbot &#8222;in der Religion gibt es keinen Zwang&#8220;, das erstens einen definitiven Normcharakter aufweist und zweitens f\u00fcr alle gilt, bleibt hier nichts \u00fcbrig.<\/p>\n<p>Auch der Umgang des Islam mit religi\u00f6sen Minderheiten in muslimischen L\u00e4ndern kann bestenfalls als semi-tolerant bezeichnet werden. Juden und Christen hatten in der Vergangenheit als anerkannte Schriftbesitzer (<em>ahl alkitab<\/em>), aus islamischer Sicht also &#8222;Teilgl\u00e4ubige&#8220;, zwar einen bevorrechtigten Status, da der Islam f\u00fcr beide Glaubensgemeinschaften innerhalb seines Herrschaftsbereichs eine Art &#8222;Gastrecht&#8220; (<em>dimma<\/em>) mit gesonderter Besteuerung und oft auch mit der Auflage unterschiedlicher Kleidung vorsah. Als geduldete Minderheiten konnten Juden und Christen ihre Angelegenheiten weitgehend selbst regeln, mussten aber in erheblichem Ausma\u00df Einschr\u00e4nkungen hinnehmen. Ihr Status beruhte auf &#8222;Schutzvertr\u00e4gen&#8220; innerhalb des Islam. Die Vertr\u00e4ge waren grunds\u00e4tzlich unbefristet und wurden vom jeweiligen Nachfolger des Propheten (<em>Khalifen<\/em>) oder dessen Stellvertreter abgeschlossen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorlagen.<\/p>\n<p>Damit ist klar, dass innerhalb des Herrschaftsbereich des Islam bis in die Gegenwart mit zweierlei Ma\u00df gemessen wird. Verst\u00e4rkt wird dies noch durch das Verbot f\u00fcr Muslime, zum Christentum oder Judentum \u00fcberzutreten, w\u00e4hrend die Konversion von Christen und Juden zum Islam erlaubt ist. Eine solche religi\u00f6s-politische Haltung stellt die universale Geltung individueller Menschenrechte in Frage. Folglich gibt es im Islam keine angeborenen Individualrechte gegen\u00fcber staatlicher und religi\u00f6ser Autorit\u00e4t. Das erkl\u00e4rt auch, warum viele islamische Staaten sich bis heute weigern, den internationalen Menschenrechtskonventionen beizutreten. Weder der Internationale Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Internationale Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (beide 1966), noch das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte sind von vielen islamischen Staaten ratifiziert worden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Tatsache ist es bemerkenswert, dass trotzdem einige islamische Staaten und Verb\u00e4nde in den vergangen Jahrzehnten Menschenrechtserkl\u00e4rungen verabschiedet haben. Doch unterscheiden sich diese insofern von den zugrunde liegenden UN-Menschenrechtsdeklarationen, als dass sie auf Koran und Scharia basieren: In allen islamischen Deklarationen wird explizit betont, dass die genannten Rechte und Freiheiten der islamischen Scharia unterliegen. So wurde unter dem Druck der Ereignisse vom 11. September 2001 auch vom Zentralrat der Muslime in Deutschland im Februar 2002 eine &#8222;Islam-Charta&#8220; verk\u00fcndet. Sie ist jedoch mehr als unverbindlich, nicht repr\u00e4sentativ, sehr allgemein gehalten und \u00e4u\u00c3\u0178ert sich nicht zu vielen speziellen Problemen der islamischen Diaspora.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"wie-die-menschenrechte-durchgesetzt-werden-koennen\">Wie die Menschen&shy;rechte durch&shy;ge&shy;setzt werden k&ouml;nnen<\/span><\/h3>\n<p>Sind Bedingungen vorstellbar, unter denen die Scharia reformiert und an westlich-universale Menschenrechtsstandards angepasst werden k\u00f6nnte? Die Antwort auf diese Frage muss mehr als zur\u00fcckhaltend ausfallen. Der eklatanteste Mangel des islamisches Rechts besteht darin, dass es den jeweiligen Entwicklungen nicht dynamisch angepasst werden kann, sondern sich als Botschaft ewiger g\u00f6ttlicher Offenbarung versteht, die sich jeder Ver\u00e4nderung entzieht. Es beruht nicht &#8211; wie das westliche Rechtsverst\u00e4ndnis &#8211; darauf, dass der Mensch sich irren kann, sondern, dass Allah als Urheber der Gesetze unfehlbar ist. Es bezweckt nicht die L\u00f6sung sozialer Probleme, sondern im Wesentlichen die Regelung der Beziehung des Gl\u00e4ubigen zu Allah, damit er sein Leben auf dieser Welt ordnen und dann die Erl\u00f6sung im anderen Leben erlangen kann. Die Unterwerfung unter das islamische Recht ist f\u00fcr die Muslime also ein Gebot des Glaubens, und wer dagegen verst\u00f6\u00dft, ist auch vor Allah schuldig. Demzufolge kann es auch keine staatliche Gewalt mit gesetzgeberischer Funktion wie im Westen geben.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Sachlage ist es zweifelhaft, ob sich in der Frage der Anpassung des islamischen Rechtsverst\u00e4ndnisses an die allgemeinen Standards der Menschenrechte eine L\u00f6sung finden l\u00e4sst. Der einzig realistische Ansatz besteht wahrscheinlich darin, islamische Staaten k\u00fcnftig davon abzuhalten, sich zum Vollstrecker der Scharia zu machen, sie also dazu zu bringen, dass sie sich nicht l\u00e4nger als berufener Arm des Islams verstehen. Eine generelle Abkehr von der Scharia erscheint dagegen in vielen muslimischen Staaten auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar.<\/p>\n<p>Denn <em>individuelle<\/em> Rechte gegen\u00fcber Staat und Gesellschaft gibt es im Islam nicht; zur <em>umma<\/em>, der islamischen Gemeinschaft, geh\u00f6ren die Menschen als organische Glieder, nicht jedoch als freie Individuen. Das islamische Rechts- und Gesellschaftsverst\u00e4ndnis kann freilich durch eine allm\u00e4hliche, flexiblere Interpretation an das Konzept der individuellen Menschenrechte und b\u00fcrgerlichen Grundfreiheiten herangef\u00fchrt werden, indem z.B. die strafrechtlichen Delikte im Koran k\u00fcnftig unter dem Aspekt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit betrachtet und so an die Moderne angepasst werden und alle unzeitgem\u00e4\u00dfen Normen der Scharia im Hinblick auf die Menschenrechtserkl\u00e4rungen neu definiert werden. Eine radikalere L\u00f6sung best\u00fcnde darin, der Scharia ihren Totalit\u00e4tsanspruch abzuerkennen, ihr also keine Regelungskompetenz f\u00fcr alle menschlichen Lebensbereiche einzur\u00e4umen. Dies m\u00fcsste einhergehen mit einer Reduktion der Scharia auf eine blo\u00df religi\u00f6se Ethik. Denn dass der Islam anders ausgelegt und praktiziert werden kann, zeigen die Beispiele T\u00fcrkei und Tunesien, wo die Scharia f\u00fcr das staatliche Leben keine Rolle spielt.<\/p>\n<p>Ein solcher Prozess hin zur Etablierung einer laizistischen Gesellschaft k\u00f6nnte auch f\u00fcr den Fortbestand eines (toleranteren) Islam in vielen muslimischen L\u00e4ndern f\u00f6rderlich sein. Denn letztlich wird es auch im Islam auf Dauer nicht m\u00f6glich sein, die aus der Moderne gespeiste Kritik am Koran zu unterdr\u00fccken. Zweifel an dem angeblich vom Himmel gefallenen Buch sind unter muslimischen Intellektuellen sehr viel weiter verbreitet als \u00f6ffentlich zugegeben wird. Ohnehin wird das traditionelle <em>umma<\/em>-Konzept zunehmend auch von liberalen Muslimen kritisch hinterfragt. Denn die Berufung darauf wird h\u00e4ufig zur Unterdr\u00fcckung missliebiger Oppositioneller und zur Missachtung b\u00fcrgerlicher und politischer Rechte zweckentfremdet. Damit aber Menschenrechte als individuelle Rechte auch im Islam etabliert werden k\u00f6nnen, ist es notwendig, eine ausgewogene Balance zwischen Pflichten einerseits und Rechten anderseits zu schaffen. Im Prozess der Etablierung der Menschenrechte in islamischen Gesellschaften kann auf die Ethik der Menschenrechte als immanenter Bestandteil der globalen Zivilisation nicht verzichtet werden. Schon der Nachweis einer philosophischen Verwurzelung zumindest grundlegender Menschenrechte in allen Zivilisationen reicht f\u00fcr die Universalit\u00e4t der Menschenrechte aus und entkr\u00e4ftet den unberechtigten Vorwurf, Menschenrechte seien Produkte des &#8222;westlichen Kulturimperialismus&#8220;. Entgegen der Ansicht der Islamisten muss hier differenziert werden, und zwar zwischen der vorhandenen Dominanz des Westens und der Universalit\u00e4t der internationalen Menschenrechtsstandards. Mit Recht kann der eine Aspekt (die politische Hegemonie des Westens) kritisiert werden; der andere (die Ethik der kulturellen Moderne) ist jedoch elementar und hat universellen Geltungsanspruch.<\/p>\n<p>[1] Alle nachfolgenden Zitate aus dem Koran stammen aus der \u00dcbersetzung von Max Henning, Philipp Reclam jun. Stuttgart, durchgesehene und verbesserte Ausgabe 1991.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[3804,3917,3083,656,3918,667],"autoren":[3908],"publikationen":[1207],"class_list":["post-19652","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-islam","tag-koran","tag-menschenrechte","tag-religion","tag-scharia","tag-vorgaenge-artikel","autoren-celalettin-kartal","publikationen-vorg-163"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Menschenrechte im Islam? 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