{"id":19669,"date":"2024-12-04T13:47:58","date_gmt":"2024-12-04T12:47:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=19669"},"modified":"2024-12-04T13:47:58","modified_gmt":"2024-12-04T12:47:58","slug":"die-benes-dekrete-und-die-eu-osterweiterung-geschichtspolitische-kontroversen-zwischen-aufarbeitung-und-verdraengung-der-vergangenheit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-162\/publikation\/die-benes-dekrete-und-die-eu-osterweiterung-geschichtspolitische-kontroversen-zwischen-aufarbeitung-und-verdraengung-der-vergangenheit\/","title":{"rendered":"Die Bene\u0161-Dekrete und die EU-Osterweiterung: Geschichtspolitische Kontroversen zwischen Aufarbeitung und Verdr\u00e4ngung der Vergangenheit"},"content":{"rendered":"<p>Mitte Juni diesen Jahres haben die B\u00fcrger\/innen der Tschechischen Republik in einem Referendum \u00fcber den Beitritt ihres Landes zur Europ\u00e4ischen Union (EU) entschieden. Die von Seiten der EU f\u00fcr diesen Beitritt aufgestellten Bedingungen waren im Vorfeld klar formuliert: die Verz\u00f6gerungen bei der Anpassung der Wirtschaft an den EU-Binnenmarkt m\u00fcssen ausgeglichen, Korruption und Wirtschaftskriminalit\u00e4t verst\u00e4rkt bek\u00e4mpft und die Integration und Gleichstellung von Minderheiten weiter forciert werden.<\/p>\n<p>Eine in den vergangenen Monaten immer wieder \u00f6ffentlich artikulierte Forderung fehlte hingegen im Katalog der EU: die nach Aufhebung der so genannten Benes-Dekrete. Lediglich eine politische Geste zum Komplex von Flucht und Vertreibung der Deutschen infolge des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs wurde von der Tschechischen Republik erwartet, jedoch auch nicht zur essentiellen Bedingung gemacht. Damit folgte die EU nicht der in Deutschland und \u00d6sterreich \u00fcber Monate hinweg vor allem von konservativer und rechtsextremer Seite erhobenen Forderung, die Dekrete m\u00fcssten aufgrund ihres angeblich noch in der Gegenwart wirksam werdenden diskriminierenden Charakters aufgehoben werden, da sie gegen den europ\u00e4ischen Wert-und Normkonsens versto\u00dfen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die juristisch und politisch verbindliche Entscheidung, dass die Dekrete kein Beitrittshindernis f\u00fcr die Tschechische Republik darstellen, beinhaltete keine Stellungnahme zu historischen Fragen im engeren Sinne. Jedoch zeigt ein Blick auf die zeitgeschichtliche Kontroverse um die Benes-Dekrete, dass hier zumindest implizit auch um die Frage des Umgangs mit der nationalsozialistischen Vergangenheit im k\u00fcnftig erweiterten Europa gestritten wurde. Das Ergebnis dieser Kontroverse kann, so viel sei an dieser Stelle bereits vorweg genommen, als eine Absage an geschichtsrevisionistische Tendenzen gewertet werden. Von ihm k\u00f6nnten positive Impulse f\u00fcr eine gemeinsame europ\u00e4ische Zukunft ausgehen, da die Vergangenheit nicht auf dem Altar der tagespolitischen Kontroversen geopfert wurde.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"die-debatte-und-ihre-hintergruende\">Die Debatte und ihre Hinter&shy;gr&uuml;nde<\/span><\/h3>\n<p>Seinen Ausgangspunkt hatte der Streit um die tschechoslowakische Dekretalgesetzgebung der Kriegs- und Nachkriegszeit in einem Interview, das der damalige tschechische Ministerpr\u00e4sident Milo\u0161 Zeman Anfang 2002 dem \u00f6sterreichischen Nachrichtenmagazin <em>profil<\/em> gegeben hatte. In diesem Interview hatte Zeman die Sudetendeutschen als &#8222;f\u00fcnfte Kolonne Hitlers&#8220; bezeichnet, deren Funktion in der Zerst\u00f6rung der Tschechoslowakei als &#8222;einzige Insel der Demokratie in Mitteleuropa&#8220; bestanden habe. \u00dcberdies erkl\u00e4rte der tschechische Premier, dass die Ausweisung der Sudetendeutschen aus der Tschechoslowakei legitim gewesen sei, weil ein Gro\u00dfteil dieser vor dem \u00dcberfall der Nazis die tschechoslowakische Staatsb\u00fcrgerschaft inne gehabt und sich somit des Landesverrats schuldig gemacht habe \u2014 &#8222;ein Verbrechen, das nach dem damaligen Recht durch die Todesstrafe geahndet wurde. Auch in Friedenszeiten.&#8220; Wenn die Sudeten also &#8222;vertrieben oder transferiert worden sind&#8220;, so Zeman, &#8222;war das milder als die Todesstrafe.&#8220; (Zeman 2002: 25)<\/p>\n<p>Auch in der Tschechischen Republik wurde daraufhin debattiert, ob die verbale Deutlichkeit dieser Aussage angemessen war. Unabh\u00e4ngig davon l\u00e4sst sich konstatieren, dass Zeman mit seinem Hinweis auf die aktive St\u00fctzung des NS-Regimes durch die gro\u00dfe Mehrheit der Sudetendeutschen lediglich eine knappe Zusammenfassung des<em> common sense<\/em> der historischen Forschung zu dieser Frage bot &#8211; und zwar gleicherma\u00dfen der Erkenntnisse auf deutscher wie auf tschechischer Seite: Bereits lange vor dem Einmarsch der deutschen Truppen infolge des M\u00fcnchener Abkommens von 1938 betrieben viele Sudetendeutsche eine massive v\u00f6lkische Destabilisierungs- und Unterminierungspolitik der tschechoslowakischen Souver\u00e4nit\u00e4t (vgl. Gemeinsame deutsch-tschechische Historikerkommission 1996: 37ff.). Und auch wenn Zemans Formulierungen f\u00fcr die Betroffenen hart, schmerzlich und zweifellos auch missverst\u00e4ndlich gewesen sein m\u00f6gen, so handelte es sich bei ihnen zun\u00e4chst auch um einen zutreffenden Hinweis auf die seinerzeitige tschechoslowakische Rechtslage.<\/p>\n<p>Dass das Zeman-Interview den Anlass f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Debatte \u00fcber Flucht und Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei darstellte, d\u00fcrfte seine Ursache jedoch weniger im Inhalt, denn im zeitlichen Kontext des Interviews im Vorfeld der EU-Erweiterungsverhandlungen gehabt haben. Denn die tschechische Position zu diesen Fragen war seit geraumer Zeit bekannt, ebenso wie die der Vertriebenenverb\u00e4nde: w\u00e4hrend auf tschechischer Seite die generelle Legitimit\u00e4t und Legalit\u00e4t der Enteignung und Ausweisung der deutschen Minderheit aufgrund ihrer mehrheitlich illoyalen Haltung gegen\u00fcber der tschechoslowakischen Demokratie betont sowie auf den kausalen Zusammenhang zur vorangegangenen NS-Volkstums- und Vernichtungspolitik hingewiesen wird, betonen die Vertriebenenverb\u00e4nde &#8211; zumeist unter weitgehender oder kompletter Ausblendung der nationalsozialistischen Vorgeschichte &#8211; den menschenrechtswidrigen Charakter von Vertreibungen und Bev\u00f6lkerungstransfers im allgemeinen und weisen auf die Gewalttaten und Exzesse hin, zu denen es w\u00e4hrend Flucht und Vertreibung gekommen ist.<\/p>\n<p>Da durch die EU-Osterweiterung jedoch die tschechische Rechtsordnung in den europ\u00e4ischen Kontext integriert werden wird, waren die \u00c4u\u00dferungen Zemans ein willkommener Anlass f\u00fcr die Vertriebenenverb\u00e4nde in Deutschland und \u00d6sterreich, um die tschechische Position anzugreifen und zu versuchen, mit der erw\u00fcnschten Abschaffung der Benes-Dekrete auch den missliebigen tschechischen Hinweis auf Ursachen und Kontexte von Flucht und Vertreibung der Deutschen aus dem europ\u00e4ischen Ged\u00e4chtnis zu streichen. Denn so lange mit den Benes-Dekreten (und mit dem Potsdamer Abkommen) rechtliche Grundlagen existieren, die auf den urs\u00e4chlichen Zusammenhang von NS-Volkstumspolitik, Massenvernichtung der europ\u00e4ischen Juden und der sp\u00e4teren Flucht und Vertreibung der Deutschen aus dem Osten hinweisen, so lange wird auch die von Vertriebenenseite gew\u00fcnschte Interpretation der Geschichte keine Chance haben, in der das Opfer-T\u00e4ter-Verh\u00e4ltnis zugunsten der Deutschen umgedreht w\u00e4re (vgl. Salzborn 2003: 17ff.).<\/p>\n<p>Die Rechnung schien zumindest in Deutschland und \u00d6sterreich zun\u00e4chst aufzugehen. Der innenpolitische Druck auf Bundeskanzler Gerhard Schr\u00f6der war im Vorfeld der Bundestagswahl so gro\u00df, dass er einen fest geplanten Besuch der Tschechischen Republik verschob. Die Bene\u0161-Dekrete avancierten in \u00d6sterreich sogar zu einem Top-Thema im Wahlkampf zur vorgezogenen Nationalratswahl. Und obgleich es der bundesdeutschen Regierung relativ geschickt gelang, sich einer deutlichen politischen Stellungnahme zum Thema zu enthalten, um dem Unionskanzlerkandidaten Edmund Stoiber nicht Munition f\u00fcr seinen Wahlkampf zu liefern, waren doch sowohl in \u00fcberregionalen wie regionalen Tageszeitungen \u00fcber Monate hinweg in steter Regelm\u00e4\u00dfigkeit Beitr\u00e4ge mit negativem Tenor zu den Bene\u0161-Dekreten zu lesen. Erstaunlicherweise kam diese mediale Parteinahme zugunsten der Vertriebenenpositionen jedoch weitgehend ohne Fakten aus, d.h. es wurden zwar die Vorw\u00fcrfe der Vertriebenenverb\u00e4nde in epischer Breite reproduziert, jedoch zumeist ohne hinreichende historische Fundierung: Ebenso selten, wie Historiker\/innen in der Debatte \u00fcberhaupt zu Wort kamen, fand eine Auseinandersetzung mit den realen Inhalten der Dekrete statt; der gegen Zeman ge\u00e4u\u00dferte Verdacht der Menschenrechtsverletzung und das von Vertriebenenseite gesch\u00fcrte Ressentiment gen\u00fcgten offenbar f\u00fcr eine emotionsgeladene Vorverurteilung.[1]<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"die-dekrete-konkurrierende-rechtspositionen-und-eine-gutachtenschlacht\">Die Dekrete, konkur&shy;rie&shy;rende Rechts&shy;po&shy;si&shy;ti&shy;onen und eine &bdquo;Gutach&shy;ten&shy;schlacht&ldquo;<\/span><\/h3>\n<p>Die Dekrete m\u00fcssten deshalb aufgehoben bzw. abgeschafft werden, so die zentrale Argumentation von konservativer Seite, weil sie die Ausweisung und Enteignung der deutschen Minderheit aus der Tschechoslowakei infolge von Nationalsozialismus und Zweitem Weltkrieg legitimiert h\u00e4tten. Richtig daran ist, dass sich unter den Dekreten, die Edvard Benes in Vereinbarung mit der tschechoslowakischen Regierung zun\u00e4chst im Londoner Exil, sp\u00e4ter dann auf dem Gebiet der wieder befreiten Tschechoslowakei als Staatspr\u00e4sident im Zeitraum von Juli 1940 bis Oktober 1945 erlassen hat, auch solche finden, die den Umgang mit der deutschen Minderheit zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>In einem Memorandum hatte die tschechoslowakische Exilregierung Ende 1944 gegen\u00fcber den Alliierten auf die Notwendigkeit der Aussiedlung der deutschen Minderheit aus der Tschechoslowakei hingewiesen und sie damit begr\u00fcndet, dass diese mit allen Mitteln aktiv daran gearbeitet h\u00e4tte, die Tschechoslowakei zu zerst\u00f6ren und dass sie \u00fcberdies auch eine Gefahr f\u00fcr den k\u00fcnftigen Frieden in Europa darstellen w\u00fcrde (vgl. Kr\u00e1l 1964: 538ff.). Die Alliierten stimmten dieser Auffassung grunds\u00e4tzlich zu und bei der Potsdamer Konferenz wurde ebenfalls Einigkeit in dieser Frage erzielt, wobei schlie\u00dflich das Potsdamer Abkommen die Umsiedlung der in Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn noch verbliebenen Deutschen v\u00f6lkerrechtlich verbindlich festlegte.<\/p>\n<p>Die vor diesem Hintergrund f\u00fcr die deutsche Minderheit relevanten tschechoslowakischen Verfassungsdekrete beinhalteten unter anderem Regelungen \u00fcber die Ung\u00fcltigkeit einiger verm\u00f6gensrechtlicher Rechtsgesch\u00e4fte aus der NS-Zeit sowie die &#8222;nationale Verwaltung der Verm\u00f6genswerte&#8220; (Dekret Nr. 5 vom 19. Mai 1945), die Bestrafung der nazistischen Verbrecher (Dekret Nr. 16 vom 19. Juni 1945), die Konfiskation und Aufteilung des landwirtschaftlichen Verm\u00f6gens der Deutschen (Dekret Nr. 12 vom 21. Juni 1945) sowie die Konfiskation des &#8222;feindlichen Verm\u00f6gens&#8220; (Dekret Nr. 108 vom 25. Oktober 1945) und die Regelung der tschechoslowakischen Staatsb\u00fcrgerschaft (Dekret Nr. 33 vom 2. August 1945). Letzteres erkannte den Deutschen die tschechoslowakische Staatsb\u00fcrgerschaft ab, wobei Personen, die f\u00fcr die Befreiung der Tschechoslowakei gek\u00e4mpft oder anderweitig antifaschistische Arbeit geleistet hatten, hiervon explizit ausgenommen wurden. Der Linzer Historiker Hans Hautmann hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der gegen die Dekrete immer wieder erhobene Vorwurf einer Kollektivschuldthese auch im Lichte der Tatsache zurecht ger\u00fcckt werden m\u00fcsse, dass rund 500.000 Deutsche die Tschechoslowakei tats\u00e4chlich nicht verlassen mussten, was rund 15 Prozent der Sudetendeutschen entsprach. Auch wenn es, so Hautmann, absurd w\u00e4re anzunehmen, hierbei habe es sich ausnahmslos um antifaschistische Widerstandsk\u00e4mpfer\/innen gehandelt, waren diese Menschen offenbar diejenigen, die sich der Forderung, ihre Unschuld glaubw\u00fcrdig nachzuweisen, tats\u00e4chlich stellten &#8211; im Gegensatz zu den \u00fcbrigen 85 Prozent, die dies nicht taten oder tun konnten, sei es, weil sie zu den rund 750.000 Menschen geh\u00f6rten, die bereits von Mai bis August 1945 von &#8222;wilden Vertreibungen&#8220; betroffen waren oder sei es, weil ihnen die &#8222;Aussichtlosigkeit eines Beweises der Nichtverstrickung in die Untaten des NS-Regimes oder des Profitierens unter seiner Herrschaft bewusst war.&#8220; (Hautmann 2002: 103f.) Die rechtliche Fixierung der Ausweisung selbst war dabei jedoch dem Potsdamer Abkommen vorbehalten geblieben &#8211; eine entsprechende Passage findet sich weder in den Pr\u00e4sidialdekreten noch in irgendeinem anderen tschechoslowakischen Gesetz.<\/p>\n<p>Der eigentliche politische und historische Kern der tschechoslowakischen Verfassungsdekrete war jedoch ohnehin ein g\u00e4nzlich anderer, da sich nur ein geringer Teil der insgesamt 143 Dekrete \u00fcberhaupt unmittelbar auf die Angeh\u00f6rigen der deutschen Minderheit bezieht: &#8222;Ziel der Dekretalgesetzgebung war zun\u00e4chst die Behauptung der Kontinuit\u00e4t der tschechoslowakischen Staatlichkeit \u00fcber das M\u00fcnchner Abkommen und die Zerschlagung der Tschechoslowakei hinaus: nichtig wurde &#8211; in den Worten von Benes &#8211; alles, was uns durch Drohung, Terror und Gewalt aufgezwungen wurde.&#8220; (Schwarz 2001) Die Pl\u00e4ne von Benes waren somit, wie der Bremer Osteuropahistoriker Jan Pauer betont, prim\u00e4r vom Erhalt der staatlichen Kontinuit\u00e4t und von der Sicherung der Zukunft getragen (vgl. Pauer 2002). S\u00e4mtliche vom Staatspr\u00e4sidenten erlassenen Dekrete wurden ein halbes Jahr, nachdem die Provisorische Nationalversammlung der Tschechoslowakei im Oktober 1945 zusammengetreten war, von dieser f\u00fcr gesetzeswirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die heutige tschechische Rechtsauffassung zu der Kriegs- und Nachkriegsgesetzgebung geht davon aus, dass die Dekrete verfassungskonform erlassen sowie ratifiziert worden sind und deshalb einen g\u00fcltiger Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung darstellen &#8211; allerdings ohne in der Gegenwart noch rechtliche Wirksamkeit zu entfalten, da sie als durch Zeitablauf erledigt angesehen werden (&#8222;totes Recht&#8220;). Nach Auffassung der Tschechischen Republik gelten die Dekrete als politisch bzw: historisch legitim und rechtlich legal, wobei dies nicht immer f\u00fcr die Praxis gegolten habe, in der man sich auf diese Dekrete berufen habe (vgl. Salzborn 2001: 787f.).<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu der in hohem Ma\u00dfe unsachlich gef\u00fchrten Debatte in der deutschen und \u00f6sterreichischen \u00d6ffentlichkeit nahmen die europ\u00e4ischen Institutionen ihre politische Verantwortung wahr und gaben eine Untersuchung zur Vereinbarkeit der Bene\u0161-Dekrete mit dem<em> acquis communautaire<\/em> (&#8222;gemeinschaftlicher Besitzstand&#8220; &#8211; der Gesamtbestand an Rechten und Pflichten, der f\u00fcr alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist) in Auftrag. In dem offiziellen Gutachten des Europ\u00e4ischen Parlaments gelangten die international renommierten V\u00f6lkerrechtler Jochen Frowein, Ulf Bernitz und Lord Christopher Kingsland zu dem Schluss, dass die Dekrete nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung der EU st\u00fcnden, folglich nicht aufgehoben werden m\u00fcssten und somit auch kein Hindernis f\u00fcr den tschechischen EU-Beitritt darstellten. Allerdings sollte die Tschechische Republik einige Folgen des so genannten Straffreiheitsgesetzes vom 8. Mai 1946 \u00f6ffentlich bedauern, nach dem Handlungen zum Zweck der Befreiung der Tschechoslowakei im Zeitraum vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 auch dann nicht als widerrechtlich anzusehen waren, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen w\u00e4ren (vgl. Frowein et al. 2002). Zu einem identischen Ergebnis gelangte auch das Gutachten der Europ\u00e4ischen Kommission, das ebenfalls feststellte, dass sich aus der Sicht des <em>acquis communautaire<\/em> in Bezug auf die Bene\u0161-Dekrete keine Hindernisse f\u00fcr den Beitritt der Tschechischen Republik ergeben w\u00fcrden (vgl. European Commission 2002).<\/p>\n<p>Infolge des Gutachtens des Europ\u00e4ischen Parlaments legte auch die Sudetendeutsche Landsmannschaft ein von Dieter Blumenwitz verfasstes Gutachten vor und die (die Vertriebenenpositionen weitgehend teilende) Bayerische Staatskanzlei eines von Martin Nettesheim und eines von Rudolf Dolzer (vgl. Blumenwitz 2002; Dolzer 2002; Nettesheim 2002). Mit diesen &#8211; freilich komplett im Widerspruch zu der tschechischen und der europ\u00e4ischen Rechtsauffassung stehenden Gutachten &#8211; sollte der Eindruck erweckt werden, es gebe inhaltlich konkurrierende Positionen, die auch juristisch als gleichrangig anzusehen seien. Rechtlich waren und sind diese &#8222;Gegengutachten&#8220; jedoch belanglos und ihre Ver\u00f6ffentlichung hatte prim\u00e4r das Ziel der \u00f6ffentlichen Verwirrung.<\/p>\n<p>Denn diese &#8222;Gegengutachten&#8220; waren weder von einer der Institutionen in Auftrag gegeben worden, die eine unmittelbare Mitsprachekompetenz im Rahmen der EU-Osterweiterung hat, noch sind sie nachtr\u00e4glich zu offiziellen Dokumenten geworden. Und auch wenn Dolzer, Nettesheim und &#8211; mit einigen Abstrichen &#8211; auch Blumenwitz zu den in der Bundesrepublik weithin anerkannten V\u00f6lkerrechtlern z\u00e4hlen, repr\u00e4sentieren ihre Gutachten (neben ihrer subjektiven Rechtsinterpretation) lediglich Meinungen derjenigen Institutionen bzw. Organisationen, die sie in Auftrag gegeben und sich zu eigen gemacht haben. Da sie aber \u00f6ffentlich ebenfalls als Rechtsgutachten firmierten, konnte der Eindruck entstehen, sie h\u00e4tten eine vergleichbare Rechtsqualit\u00e4t wie die offiziellen Gutachten der EU. Konsequenterweise spielten die in diesen &#8222;Gegengutachten&#8220; vertretenen Positionen f\u00fcr die Formulierung der gemeinsamen europ\u00e4ischen Position in der Frage der Bene\u0161-Dekrete jedoch keine Rolle. Dass bis in die Gegenwart nichtsdestotrotz immer wieder auch von diesen &#8222;Gegengutachten&#8220; die Rede ist, soll die moralische Druckkulisse gegen\u00fcber der Tschechischen Republik verst\u00e4rken.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"geschichtspolitische-perspektiven\">Geschichts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Perspek&shy;tiven<\/span><\/h3>\n<p>Seitdem feststeht, dass die Bene\u0161-Dekrete kein Hindernis f\u00fcr den tschechischen EU-Beitritt darstellen, wird von Vertriebenenseite verst\u00e4rkt die These lanciert, dass auf diese Weise menschenrechtsverachtende Gesetze zum Bestandteil des europ\u00e4ischen Wertekanons werden w\u00fcrden. Hierbei wird jedoch au\u00dfer Acht gelassen, dass die heute in der EU g\u00fcltigen Menschenrechtsnormen erst einige Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs erlassen wurden und somit weder r\u00fcckwirkend G\u00fcltigkeit erlangen, noch juristischer Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Politik sein k\u00f6nnen, die zeitlich vor diesen Vertr\u00e4gen stattfand. V\u00f6lkerrechtlich bindend war und ist hingegen das Potsdamer Abkommen, in dessen Artikel XIII die Aussiedlung der deutschen Restbev\u00f6lkerung aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn verf\u00fcgt wurde &#8211; dass die realen gewaltt\u00e4tigen \u00dcbergriffe und Exzesse gegen Angeh\u00f6rige der deutschen Minderheiten w\u00e4hrend Flucht, Vertreibung und Umsiedlung weder politisch intendiert waren, noch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben standen, steht dabei au\u00dfer Zweifel.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Menschenrechtsfrage gelangt auch der Pariser Politologe und Historiker Jacques Rupnik zu einer eindeutigen Einsch\u00e4tzung: &#8222;Es f\u00fchrt kein Weg vorbei an der Erkenntnis, dass ganz Europa 1945 die Menschenrechte missachtete, die erst in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 festgeschrieben wurden. Muss man daran erinnern, dass Europa darniederlag, verw\u00fcstet durch einen Krieg, den der deutsche &#8218;Drang nach Osten&#8216; ausgel\u00f6st hatte, und dass es zuv\u00f6rderst Hitler-Deutschland war, das f\u00fcr den &#8218;Verlust der Ostgebiete&#8216; und das Leid der nach der Niederlage Vertriebenen verantwortlich war?&#8220; (Rupnik 2002: 123) \u00dcberdies sollte in Erinnerung gerufen werden, dass die Menschenrechtskonventionen auf der Ebene des universellen wie des partikul\u00e4ren (in Europa geltenden) V\u00f6lkerrechts mit ihren genuin individualrechtlichen Konzeptionen auch eine Reaktion auf die NS-Politik waren, die mit ihrem v\u00f6lkisch-kollektiven Volksgruppenansatz auf die v\u00f6lkische Destabilisierung fremder Nationalstaaten (bei Nutzung der dortigen deutschen Minderheiten) gesetzt hatte &#8211; wie im Fall der Tschechoslowakei. Die jetzt von Vertriebenenseite verfolgte Menschenrechtsrhetorik fu\u00dft jedoch nach wie vor auf einer v\u00f6lkisch-kollektiven Grundlage und legt somit Ma\u00dfst\u00e4be an die europ\u00e4ische Rechtsordnung an, die dieser in ihrer gegenw\u00e4rtigen Verfasstheit und Orientierung am Individuum als Rechtssubjekt faktisch widersprechen.<\/p>\n<p>Bei aller Kritik an der konservativen Polemik sollte dennoch nicht vergessen werden, dass zwischen rechtlichen Vorgaben wie dem Potsdamer Abkommen (in dem eine &#8222;ordnungsgem\u00e4\u00dfe und humane&#8220; Durchf\u00fchrung der Umsiedlung festgelegt worden war) oder den Benes-Dekreten und der gesellschaftlichen Praxis der Ausweisung der Deutschen oft eine deutliche Differenz bestand: genauso wie zumindest grunds\u00e4tzlich historische Legitimit\u00e4t und rechtliche Legalit\u00e4t der Ausweisung festgestellt werden k\u00f6nnen, sind auch die Gewalttaten, \u00dcbergriffe und Exzesse zu verurteilen, die in jedem Einzelfall schreckliche Folgen hatten. Denn die &#8222;historische Alternativlosigkeit der Umsiedlungen anzuerkennen&#8220;, so Jan Pauer treffend, bedeutet keineswegs eine &#8222;Rechtfertigung der Kriegsverbrechen, die sie begleiteten.&#8220; (Pauer 2002)<\/p>\n<p>Die in diesem Kontext bestehende Notwendigkeit einer kritischen Reflexion der Vergangenheit sieht man auch in der tschechische Politik: Man hat nicht nur in der Deutsch-Tschechischen Erkl\u00e4rung von 1997 die Exzesse als &#8222;im Widerspruch zu elementaren humanit\u00e4ren Grunds\u00e4tzen und auch den damals geltenden rechtlichen Normen&#8220; bedauert, sondern k\u00fcrzlich mehrfach den Vorschlag ge\u00e4u\u00dfert, zu Unrecht enteigneten Angeh\u00f6rigen der deutschen Minderheit eine symbolische Entsch\u00e4digung zukommen zu lassen. Diese Dialogbereitschaft steht jedoch nicht im Widerspruch zur allgemeinen Zustimmung zu den Benes-Dekreten: W\u00e4hrend das Tschechische Parlament im April 2002 die Dekrete einstimmig f\u00fcr unantastbar und unver\u00e4nderbar erkl\u00e4rte, halten je nach Meinungsumfrage zwischen 60 und 80 Prozent der tschechischen B\u00fcrger\/innen diese nach wie vor historisch f\u00fcr notwendig und richtig.<\/p>\n<p>Die von tschechischer Seite vielfach unternommenen Versuche, einen auf aufkl\u00e4rerischen Werten basierenden Dialog mit den Sudetendeutschen \u00fcber die gemeinsame Vergangenheit zu beginnen, haben diese ebenso oft ausgeschlagen. Und dies muss wohl, wie die Oldenburger Historiker\/innen Eva und Hans Henning Hahn herausgearbeitet haben, auf einem spezifischen sudetendeutschen Modell des Erinnerns und Verdr\u00e4ngens beruhen, das die eigene Schuld &#8222;vergisst&#8220; &#8211; w\u00e4hrend die der anderen ins Unermessliche potenziert werden soll (vgl. Hahnov\u00e1\/Hahn 2002). Dass eine solche die Vergangenheit entkontextualisierende Interpretation nun nicht mehr ihre Projektionsfl\u00e4che in den Benes-Dekreten finden kann, ist ein Verdienst der EU. Den Dialog jenseits einer geschichtsrevisionistischen Position fortzusetzen, bleibt jedoch Aufgabe der Zukunft: einer europ\u00e4ischen Zukunft, die sich zumindest in dieser Frage einer kritischen Reflexion der Vergangenheit zuzuwenden scheint.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p><em>Blumenwitz, Dieter<\/em> 2002: Entfalten die Benes-Dekrete und das Gesetz Nr. 115 vom 8. Mai 1946 (Straffreiheitsgesetz) noch heute eine diskriminierende Wirkung, die dem V\u00f6lkerrecht und dem Recht der Europ\u00e4ischen Union entgegensteht?, W\u00fcrzburg<\/p>\n<p><em>Dolzer, Rudolf<\/em> 2002: Die Vertreibung der Sudetendeutschen 1945-1946 und die Benes-Dekrete im Lichte des V\u00f6lkerrechts, Bonn<\/p>\n<p><em>European Commission<\/em> 2002: The Czechoslovak Presidential Decrees in den light of the <em>acquis communautaire<\/em>. Summary findings of the Commission services, Br\u00fcssel<\/p>\n<p><em>Frowein, Jochen et al<\/em>. 2002: Legal Opinion on the Benes-Decrees and the accession of the Czech Republic to the European Union, Luxembourg<\/p>\n<p><em>Gemeinsame deutsch-tschechische Historikerkommission<\/em> 1996: Konfliktgemeinschaft, Katastrophe, Entspannung. Skizze einer Darstellung der deutsch-tschechischen Geschichte seit dem 19. Jahrhundert, M\u00fcnchen<\/p>\n<p><em>Hahnov\u00e1, Eva\/Hahn, Hans Henning<\/em> 2002: Sudeton meck\u00e1 vzpom\u00edn\u00e1n\u00ed a zapom\u00edn\u00e1n\u00ed, Praha<\/p>\n<p><em>Hautmann, Hans<\/em> 2002: \u00dcber einige Hintergr\u00fcnde der Auseinandersetzung um die Benes-Dekrete; in:<em> Peter Gstettner<\/em> et al.: Die M\u00fchen der Erinnerung. Nachhaltiges Lernen durch Aufarbeiten der &#8222;dunklen Vergangenheit&#8220;, Bd. 2, Wien, S. 87-108<\/p>\n<p><em>Kr\u00e1l V\u00e1clav<\/em> (Hg.) 1964: Die Deutschen in der Tschechoslowakei 1933-1947, Praha<\/p>\n<p><em>Nettesheim, Martin<\/em> 2002: Der EU-Beitritt Tschechiens: Die Benes-Dekrete als Beitrittshindernis? Rechtsgutachten erstattet im Auftrag der Staatskanzlei des Freistaats Bayern, T\u00fcbingen<\/p>\n<p><em>Pauer, Jan<\/em> 2002: Das geringere Leid. Zur Umsiedlung der Sudetendeutschen gab es keine Alternative; in: <em>S\u00fcddeutsche Zeitung<\/em> v. 5. Juni<\/p>\n<p><em>Rupnik, Jacques<\/em> 2002: Das andere Mitteleuropa. Die neuen Populismen und die Politik mit der Vergangenheit; in: <em>Transit. Europ\u00e4ische Revue<\/em>, H. 23, S. 117-127<\/p>\n<p><em>Salzborn, Samuel<\/em> 2001: Feindbild Benes; in: <em>Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik<\/em>, H. 7, S. 786-789<\/p>\n<p><em>Salzborn, Samuel<\/em> 2003: Opfer, Tabu, Kollektivschuld. \u00dcber Motive deutscher Obsession; in: <em>Michael Klundt<\/em> et al.: Erinnern, verdr\u00e4ngen, vergessen. Geschichtspolitische Wege ins 21. Jahrhundert, Giessen, S. 17-41<\/p>\n<p><em>Schwarz, Karl-Peter<\/em> 2001: Mit der Vertreibung vollendet; in: <em>Frankfurter Allgemeine Zeitung<\/em> v. 1. Juni<\/p>\n<p><em>Zeman, Milos<\/em> 2002: &#8222;Populistischer Pro-Nazi-Politiker&#8220;, Interview in: <em>profil<\/em> v. 21. Januar, S. 22-25<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[3956,3188,3955,667],"autoren":[3941],"publikationen":[1208],"class_list":["post-19669","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-benes-dekrete","tag-eu","tag-eu-osterweiterung","tag-vorgaenge-artikel","autoren-samuel-salzborn","publikationen-vorg-162"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Bene\u0161-Dekrete und die EU-Osterweiterung: Geschichtspolitische Kontroversen zwischen Aufarbeitung und Verdr\u00e4ngung der Vergangenheit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-162\/publikation\/die-benes-dekrete-und-die-eu-osterweiterung-geschichtspolitische-kontroversen-zwischen-aufarbeitung-und-verdraengung-der-vergangenheit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Bene\u0161-Dekrete und die EU-Osterweiterung: Geschichtspolitische Kontroversen zwischen Aufarbeitung und Verdr\u00e4ngung der Vergangenheit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitte Juni diesen Jahres haben die B\u00fcrger\/innen der Tschechischen Republik in einem Referendum \u00fcber den Beitritt ihres Landes zur Europ\u00e4ischen Union (EU) entschieden. 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