{"id":20592,"date":"2026-07-09T11:58:24","date_gmt":"2026-07-09T09:58:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=20592"},"modified":"2026-07-09T11:58:24","modified_gmt":"2026-07-09T09:58:24","slug":"zur-symbolisch-rituellen-verbotspolitik-gegen-die-npd","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-161\/publikation\/zur-symbolisch-rituellen-verbotspolitik-gegen-die-npd\/","title":{"rendered":"Zur symbolisch-rituellen Verbotspolitik gegen die NPD"},"content":{"rendered":"<p>Unter dem Eindruck des Scheiterns der Weimarer Republik und der Macht\u00fcbernahme der Nationalsozialisten verankerte der Parlamentarische Rat 1949 eine Reihe von Bestimmungen im Grundgesetz, die es antidemokratischen Akteuren unm\u00f6glich machen sollten, fundamentale Prinzipien der Demokratie auf legalem Weg zu beseitigen. In bewusster Abkehr vom Wertrelativismus der Weimarer Reichsverfassung (WRV) schrieben die Verfassungsgeber einen formal unab\u00e4nderlichen normativen Kernbereich fest und setzten damit der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t Grenzen (Art. 79 Abs. 3 GG). Zudem schufen sie die M\u00f6glichkeit, Gegner der &#8222;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#8220; bereits im Vorfeld gewaltsamen Handelns von politischen Meinungskampf auszuschlie\u00dfen. Vereinsverbot (Art. 9 Abs. 2 GG), Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2 GG) und Grundrechtsverwirkungen (Art. 18 GG) sind die zentralen repressiven Instrumente der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220;.<\/p>\n<p>Trotz des Verbots der Sozialistischen Reichspartei (SRP) 1952 und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) 1956 wurden Theorie und Praxis der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; in den Anfangsjahren der Bundesrepublik kaum thematisiert. Erst Ende der 1960er Jahre wuchs die Skepsis gegen\u00fcber dem pr\u00e4ventiven Demokratieschutz. Politische Akteure griffen von nun an kaum noch auf die repressiven Instrumente zur\u00fcck, Parteiverbote wurden gar nicht mehr beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Bef\u00fcrworter der Konzeption riefen daraufhin eine Krise der &#8222;Streitbarkeit&#8220; aus. Besonders das Parteiverbot, so wurde in Anlehnung an Walter Bagehot vermutet, sei zu einem &#8222;dignified part of the constitution&#8220; (Bagehot 2001: 5) geworden. Tats\u00e4chlich rechnete in Politik- und Rechtswissenschaft lange Zeit niemand mehr ernsthaft mit der Anwendung von Art. 21 Abs. 2 GG. Seit Beginn der 1990er Jahre l\u00e4sst sich in der Bundesrepublik jedoch eine Revitalisierung der &#8222;rostigen Schwerter&#8220; (Fritz Stern) beobachten. Infolge rechtsextremistisch motivierter Gewalttaten wurden in den vergangenen zehn Jahren auf Bundes- und Landesebene insgesamt neunzehn Vereine verboten und zwei Verfahren der Grundrechtsverwirkung eingeleitet. [1] Zudem beantragten verschiedene politische Akteure wieder Parteiverbote beim Bundesverfassungsgericht. [2] Einen H\u00f6hepunkt erreichte diese Entwicklung zu Beginn des Jahres 2001, als Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat jeweils eigene Antr\u00e4ge auf ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) stellten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verbotspolitik m\u00fcssen zun\u00e4chst die beiden Grundfragen des Demokratieschutzes diskutiert werden (vgl. Gusy 1991: 370): Inwieweit darf eine demokratische Republik die gleiche politische Freiheit und das Majorit\u00e4tsprinzip beschr\u00e4nken, um sich selbst zu sch\u00fctzen? Und inwieweit sind rechtliche Kautelen \u00fcberhaupt geeignet, eine politische Ordnung effektiv gegen ihre eigene Zerst\u00f6rung zu sichern?<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"das-normative-dilemma-des-demokratieschutzes\"><br \/>\nDas normative Dilemma des Demokratieschutzes<\/span><\/h3>\n<p>&#8222;Verlangt nicht folgerichtige Demokratie, dass sie &#8211; Gesch\u00f6pf des Volkes &#8211; ihr Leben l\u00e4sst, wenn das Volk es begehrt?&#8220; (Jahrrei\u00df 1950: 87) In der Weimarer Republik wurde diese Frage von vielen Politikern und Staatsrechtlern bejaht. Ihrer Auffassung lag dabei ein wertrelativistisches, formal-pluralistisches Demokratieverst\u00e4ndnis zugrunde. Demokratie gilt demnach lediglich als Verfahren zur Bildung des Mehrheitswillens, das sich ohne Vorgabe substanzieller Werte an den Prinzipien der Freiheit und Gleichheit orientiert. Seine Grenze findet das rein formale Toleranzdenken allein in dem Verbot der Gewaltanwendung in der politischen Auseinandersetzung. Innerhalb der positiven Spielregeln des demokratischen Prozesses kann eine konkrete Mehrheit indes jedes beliebige Ziel verwirklichen &#8211; auch die Beseitigung der Demokratie selbst. Diesem Demokratieverst\u00e4ndnis entsprechend enthielt die WRV keinen normativ gesch\u00fctzten Kernbereich: Artikel 76 regelte die Form, nicht aber den Inhalt von Verfassungs\u00e4nderungen. Obwohl die Weimarer Republik nicht g\u00e4nzlich wehrlos gegen\u00fcber ihren antidemokratischen Gegnern war, blieb die Abschaffung der Demokratie auf demokratischem Weg zumindest de jure immer m\u00f6glich. Zwar war die Macht\u00fcbernahme der Nationalsozialisten auch nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des zeitgen\u00f6ssischen positiven Rechts keineswegs legal, doch bediente sich die NSDAP trotz zahlreicher Rechtsverst\u00f6\u00dfe durchaus einer formalen &#8222;Legalit\u00e4tstaktik&#8220;: Zum einen versuchte sie, den Spielraum auszunutzen, den WRV und Republikschutzrecht ihr er\u00f6ffneten; zum anderen machte sie sich die Argumentationsfigur der &#8222;legalen Machtergreifung&#8220; propagandistisch zunutze.<\/p>\n<p>Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates sahen nach dem Krieg im Wertrelativismus Weimars eine der wesentlichen Ursachen f\u00fcr das Scheitern der Republik. Ausgehend von dieser monokausalen Lesart der j\u00fcngsten Geschichte und einem naturrechtlich fundierten, material-wertgebundenen Demokratieverst\u00e4ndnis, schufen sie die M\u00f6glichkeit, die politische Freiheit der Intoleranten um des Schutzes der Freiheit willen zu beschr\u00e4nken. Dem entsprechend hei\u00dft es im zentralen Art. 21 Abs. 2 GG: &#8222;Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh\u00e4nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr\u00e4chtigen oder zu beseitigen (&#8230;), sind verfassungswidrig.&#8220; Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Parteien nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil sie die obersten Prinzipien der freiheitlichen Demokratie nicht anerkennen. Hinzukommen m\u00fcsse vielmehr eine &#8222;aggressiv-k\u00e4mpferische Grundhaltung&#8220;. Dabei definierten die Richter Art. 21 Abs. 2 jedoch nichts als Instrument der Gefahrenabwehr, sondern explizit als pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme mit dem Zweck, &#8222;das Aufkommen von Parteien mit antidemokratischer Zielsetzung zu verhindern.&#8220; (BVerfGE 5: 142). Die Anwendung von Gewalt ist demnach keine Voraussetzung f\u00fcr ein Parteiverbot, auch ist belanglos, ob eine konkrete Gefahr f\u00fcr die &#8222;freiheitliche demokratische Grundordnung&#8220; besteht: &#8222;Eine Partei kann (&#8230;) auch dann verfassungswidrig (&#8230;) sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zeit werde verwirklichen k\u00f6nnen.&#8220; (BVerfGE 5: 143). Die Verfassungsst\u00f6rung ist also explizit zielbezogen als Propagandadelikt definiert (vgl. Meier 2002).<\/p>\n<p>Allerdings gilt bei der Anwendung der repressiven Instrumente der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; das Opportunit\u00e4tsprinzip: Die antragsberechtigten Verfassungsorgane k\u00f6nnen nach politischem Ermessen entscheiden, ob sie ein Parteiverbotsverfahren einleiten wollen oder nicht. Nicht jede antidemokratische Organisation hat also in der Bundesrepublik automatisch mit Repression zu rechnen. Die auf den Jakobiner Saint-Just zur\u00fcckgehende Parole &#8222;keine Freiheit den Feinden der Freiheit&#8220; entspricht somit nicht der &#8211; jedenfalls in Wissenschaft und Rechtsprechung &#8211; vorherrschenden Interpretation von &#8222;Streitbarkeit&#8220;. Vielmehr kann von &#8222;bedingter Freiheit f\u00fcr die Feinde der Freiheit&#8220;, von einer &#8222;pragmatischen Toleranz&#8220; (Mandt 1977) gegen\u00fcber Intoleranz gesprochen werden. Das Opportunit\u00e4tsprinzip kann freilich nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; auch bei restriktiver Auslegung ein normativer Selbstwiderspruch immanent ist. Selbst wenn staatliche Akteure ausschlie\u00dflich zum Schutz der Demokratie zu den repressiven Instrumenten greifen, versto\u00dfen sie damit gegen eben jene Prinzipien, die sie doch gerade sch\u00fctzen wollen. Paradoxerweise wird also in jedem Anwendungsfall in die zumindest im Verst\u00e4ndnis der b\u00fcrgerlich-rechtsstaatlichen Grundrechtstheorie unver\u00e4u\u00dferlichen Freiheitsrechte eingegriffen. Die &#8222;streitbare Demokratie&#8220; gew\u00e4hrt oder versagt die ihr wesenseigenen Rechte &#8222;unter Ansehung der Person oder der Organisation&#8220; (Fromme 1999: 188). Sie steht damit grunds\u00e4tzlich in einem unaufl\u00f6sbaren Spannungsverh\u00e4ltnis zur &#8222;reinen&#8220; pluralistischen Demokratie.<\/p>\n<p>Aus demokratietheoretischer Perspektive sto\u00dfen sowohl die formal-pluralistische als auch die material-wertgebundene Variante des Demokratieschutzes auf spezifische Schwierigkeiten. Die Frage, wie die freiheitliche Demokratie sich gegen ihre friedlich agierenden politischen Gegner verteidigen soll, f\u00fchrt somit letztlich in ein Dilemma: &#8222;Eine Verfassung, die sowohl B\u00fcrgerrechte als auch politische Freiheitsrechte gew\u00e4hrleistet, wirkt gegen sich selbst, wenn sie die totalit\u00e4ren Bewegungen und Ideen f\u00fcr vogelfrei erkl\u00e4rt; sie wirkt aber auch dann gegen sich selbst, wenn sie ihnen den rechtlichen Schutz zusichert. Sowohl Toleranz als auch Intoleranz f\u00fcr die Feinde der Toleranz widersprechen dem Grundprinzip des Pluralismus [.. .].&#8220; (Kolakowski 1979: 167)<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"plaedoyer-fuer-eine-gefahrenorientierte-streitbarkeit\"><br \/>\nPl\u00e4doyer f\u00fcr eine gefahrenorientierte &#8218;Streitbarkeit&#8216;<\/span><\/h3>\n<p>Angesichts des normativen Widerspruchs der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; ist eine strikt gefahrenorientierte, gleichsam &#8222;demokratieschonende&#8220; Verbotspraxis geboten: Politische Akteure sollten lediglich im Fall einer konkreten Gefahr f\u00fcr die Demokratie auf repressive Instrumente zur\u00fcckgreifen. Nur ein klares Bewusstsein f\u00fcr die unentrinnbaren demokratietheoretischen Schwierigkeiten der &#8222;Streitbarkeit&#8220; scheint dabei ein guter Ausgangspunkt f\u00fcr einen vorsichtigen und tats\u00e4chlich ma\u00dfvollen Umgang mit dem Verbotsinstrumentarium zu sein. Staatliche Verbotsma\u00dfnahmen sind kaum geeignet, dieses Bewusstsein zu f\u00f6rdern; sie sind deshalb auch in demokratiepraktischer Hinsicht problematisch. Wer in diesem Sinn f\u00fcr eine gefahrenorientierte Variante der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; eintritt, muss freilich auch die praktischen Dilemmata dieser Position ber\u00fccksichtigen: Wann ist der &#8222;Notfall&#8220; eingetreten, in dem ein Parteiverbot als ultima ratio gerechtfertigt ist? Und sind Verbote \u00fcberhaupt noch praktizierbar, wenn eine Partei bereits einen gr\u00f6\u00dferen R\u00fcckhalt in der Bev\u00f6lkerung gewonnen hat? Nicht nur die Durchsetzungsprobleme, auch die praktischen Legitimationsprobleme wachsen, wenn sp\u00e4t zu den Mitteln der Verbotspolitik gegriffen wird. Ungeachtet solcher Schwierigkeiten muss das formal-pluralistische Demokratiemodell bei der Frage, ob ein Parteiverbot in einer konkreten Situation politisch erforderlich ist, immer mitgedacht werden. Ein Bewusstsein f\u00fcr die Bedeutung des offenen politischen Prozesses ist die Bedingung der M\u00f6glichkeit einer Verbotspraxis, deren einziges Ziel die Verteidigung der politischen Freiheit selbst ist.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"die-npd-keine-gefahr-fuer-die-demokratie\"><br \/>\nDie NPD: Keine Gefahr f\u00fcr die Demokratie<\/span><\/h3>\n<p>Ist die &#8222;freiheitliche demokratische Grundordnung&#8220; nun unter gegenw\u00e4rtigen Bedingungen in Gefahr, von der NPD auf legalem Weg \u00fcberwunden zu werden? Davon kann nicht die Rede sein. Zwar versch\u00e4rfte die Partei in der zweiten H\u00e4lfte der 1990er Jahre ihre Rhetorik gegen den demokratischen Verfassungsstaat. Auch konnte sie durch Kooperation mit Neonazis und Skinheads bei Demonstrationen einige Mobilisierungserfolge erzielen und die Zahl ihrer Mitglieder auf etwa 6000 ausbauen. Insgesamt spricht jedoch einiges daf\u00fcr, dass die NPD mittlerweile an die Grenze ihrer Integrationsf\u00e4higkeit gelangt ist. \u00dcberdies kommt der Partei heute bei Wahlen keinerlei Bedeutung zu. So erreichte sie bei Landtagswahlen 1996 bis 2001 zwischen 0,1 und 1,4 Prozent, bei den Bundestagswahlen 1998 und 2002 0,3 beziehungsweise 0,4 Prozent der Stimmen. Im \u00dcbrigen kann die NPD als Organisation nicht f\u00fcr rechtsextremistisch motivierte Straf- und Gewalttaten verantwortlich gemacht werden. Der \u00fcberwiegende Teil dieser Taten geht spontan von einer lose strukturierten, subkulturellen Skinhead-Szene aus und ist nicht das Resultat politischer Aktionspl\u00e4ne. Ein Verbot der NPD d\u00fcrfte deshalb auch nicht automatisch zu einem R\u00fcckgang der politischen Kriminalit\u00e4t f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die NPD ist zweifellos eine antidemokratische, antisemitische und fremdenfeindliche Partei, deren Ziel in der \u00dcberwindung der &#8222;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#8220; besteht. Sie besitzt zudem eine gewisse Anziehungskraft auf gewaltbereite Neonazis und Skinheads. Trotzdem stellt diese Partei gegenw\u00e4rtig und auf absehbare Zeit keine Gefahr f\u00fcr die Demokratie dar. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, warum im Sommer 2000 v\u00f6llig \u00fcberraschend eine aufgeregte Debatte um ein Verbot ausgerechnet dieser rechtsextremistischen Splitterpartei einsetzte &#8211; und mit welchen Argumenten sie gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"wir-muessen-es-machen-die-politische-debatte-um-ein-verbot-der-npd\">&bdquo;Wir m&uuml;ssen es machen&ldquo;: Die politische Debatte um ein Verbot der NPD<\/span><\/h3>\n<p>Bei einem Sprengstoffanschlag in einem D\u00fcsseldorfer S-Bahnhof wurden Ende Juli 2000 neun Menschen &#8211; \u00fcberwiegend j\u00fcdische Aussiedler &#8211; zum Teil lebensgef\u00e4hrlich verletzt. Diesem Attentat waren zahlreiche Verbrechen mit rechtsextremistischem Hintergrund vorausgegangen. Obwohl \u00fcber die T\u00e4ter des D\u00fcsseldorfer Anschlags bis heute offiziell keinerlei Erkenntnisse vorliegen, wurde er deshalb umgehend mit rechtsextremistischen Motiven in Verbindung gebracht. Politiker aller Parteien riefen daraufhin zum verst\u00e4rkten &#8222;Kampf gegen rechts&#8220; auf. Dieselben T\u00e4ter und Organisationen, die bislang weitgehend unbeachtet geblieben waren, wurden nun einer g\u00e4nzlich anderen Bewertung unterzogen: Pl\u00f6tzlich ging es nicht mehr um orientierungslose jugendliche Gewaltt\u00e4ter, sondern um politische \u00dcberzeugungst\u00e4ter, die eine Bedrohung der Freiheit und des Rechtsstaates darstellten. Auf diese Weise geriet das eigentliche Problem der rechtsextremistischen Gewalt sukzessive aus dem Blickfeld.<\/p>\n<p>Anfang August 2000 forderte der bayerische Innenminister Beckstein die rot-gr\u00fcne Bundesregierung auf, beim Bundesverfassungsgericht ein Verbot der NPD zu beantragen. Regierungsvertreter reagierten zun\u00e4chst \u00e4u\u00dferst skeptisch und zur\u00fcckhaltend: Die bisherigen Erkenntnisse \u00fcber die NPD reichten f\u00fcr einen solchen Schritt nicht aus, zudem sei ein Parteiverbot zur Bek\u00e4mpfung von Gewalt ungeeignet. Unter zunehmendem \u00f6ffentlichen Druck sprachen sich jedoch schon bald immer mehr Regierungsmitglieder f\u00fcr einen Verbotsantrag aus. Bundesjustizministerin D\u00e4ubler-Gmelin formulierte den neuen Tenor der Debatte: &#8222;Wenn das Verbot juristisch m\u00f6glich ist, m\u00fcssen wir es machen.&#8220; (Der Spiegel vom 14.8. 2000) Angesichts der Dynamik seit dem D\u00fcsseldorfer Anschlag habe die Regierung keine Wahl mehr und sei zum Handeln gezwungen. Bundeskanzler Schr\u00f6der forderte bald darauf, dass nicht nur die Bundesregierung, sondern auch Bundestag und Bundesrat eigene Verbotsantr\u00e4ge einreichen sollten. Mit dieser breiten Phalanx sollte nicht nur Druck auf die Karlsruher Richter ausge\u00fcbt, sondern auch verhindert werden, im Falle eines Scheiterns vor Gericht die alleinige politische Verantwortung tragen zu m\u00fcssen. Beide Aspekte verdeutlichen, wie unsicher sich die Regierung hinsichtlich der Erfolgschancen eines Verbotsantrags war. Auch in der Bund-L\u00e4nder-Kommission, die ein juristisches Gutachten erstellen und das Material der Verfassungsschutz\u00e4mter b\u00fcndeln sollte, \u00e4u\u00dferte sich eine Mehrheit der Experten \u00e4u\u00dferst skeptisch zu einem NPD-Verbot.<\/p>\n<p>In dieser Situation forcierte die Bundesregierung pl\u00f6tzlich das Tempo: Noch bevor die Expertenkommission abschlie\u00dfende Ergebnisse vorgelegt hatte, erkl\u00e4rte Schily am 6. Oktober, er glaube, schon eine Entscheidung &#8222;in Richtung Verbotsantrag&#8220; treffen zu k\u00f6nnen. Wenige Tage sp\u00e4ter empfahlen der Bundesinnenminister und drei seiner L\u00e4nder-Amtskollegen den antragsberechtigten Verfassungsorganen, ein Verbotsverfahren gegen die NPD einzuleiten. Das Bundesinnenministerium fertigte auf der Basis einer als &#8222;vertraulich&#8220; eingestuften Materialsammlung eine Vorlage an, die Bundestag, Innenministerkonferenz (IMK) und Kabinett als Entscheidungsgrundlage zugeleitet wurde. Diese sp\u00e4ter im Internet ver\u00f6ffentlichte Vorlage enthielt keine neuen Erkenntnisse \u00fcber die NPD. Es handelte sich \u00fcberwiegend um die politische Neubewertung alten Materials.<\/p>\n<p>Anfang November 2000 beschlossen Kabinett und Bundesrat dann offiziell, ein Verbotsverfahren gegen die NPD einzuleiten; am 8. Dezember entschied der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Gr\u00fcnen und PDS, einen dritten Antrag einzureichen. Die Bef\u00fcrworter eines Parteiverbots bekannten sich in ihren Reden ausdr\u00fccklich zu einer rigiden Variante der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220;, f\u00fcr die der Satz &#8222;keine Toleranz der Intoleranz&#8220; gelten m\u00fcsse. Ihre Verbotspolitik begr\u00fcndeten sie nun in erster Linie damit, dass die NPD eine \u201eernste Gefahr&#8220; f\u00fcr die Demokratie sei. Zudem f\u00fchrten sie die unbewiesene These ins Feld, aus der Propaganda der NPD seien Gewalttaten geworden. Dar\u00fcber hinaus wurden die Antr\u00e4ge mit einem moralischen Antifaschismus begr\u00fcndet. Obwohl sich die Abgeordneten von CDU und CSU im Bundestag aus formalen Gr\u00fcnden der Stimme enthielten, unterst\u00fctzten sie ausdr\u00fccklich die Verbotsantr\u00e4ge von Bundesregierung und Bundesrat. Allein die FDP votierte aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen gegen ein Parteiverbot.<\/p>\n<p>Der skizzierte Entscheidungsprozess entsprach insgesamt dem Muster symbolisch-ritueller Politik: Besonders die Akteure der rot-gr\u00fcnen Regierungskoalition redeten sich nach dem Vorsto\u00df Becksteins unreflektiert in die Verbotsoption hinein. Die Verbotsantr\u00e4ge wurden zum Symbol einer antifaschistischen Staatsr\u00e4son stilisiert und in hastiger, unkoordinierter Weise vorangebracht. Es ging in erster Linie darum, ein Zeichen staatlicher Handlungsf\u00e4higkeit zu setzen. Rationale Argumente waren dabei nicht gefragt. Der normative Selbstwiderspruch der &#8222;streitbaren Demokratie&#8220; blieb so zugunsten politisch-moralisch motivierter Ausgrenzung g\u00e4nzlich ausgeblendet.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"verbotsantraege-und-v-mann-debakel-zum-stand-des-verfahrens\"><br \/>\nVerbotsantr\u00e4ge und V-Mann-Debakel: Zum Stand des Verfahrens<\/span><\/h3>\n<p>Die Bundesregierung reichte ihren Verbotsantrag symboltr\u00e4chtig am 30. Januar 2001 beim Bundesverfassungsgericht ein, zwei Monate sp\u00e4ter folgten die Schrifts\u00e4tze von Bundestag und Bundesrat (vgl. Bundesregierung 2001; Bundestag 2001; Bundesrat 2001). In allen drei Antr\u00e4gen wird f\u00fcr eine wertmilitante &#8222;streitbare Demokratie&#8220; pl\u00e4diert, die &#8222;den Anf\u00e4ngen wehren&#8220; m\u00fcsse. Die demokratietheoretischen Implikationen einer solchen Interpretation werden dabei nicht ausreichend reflektiert. In ihrer juristischen Begr\u00fcndung weisen die Antragsteller zun\u00e4chst die verfassungswidrigen Ziele der NPD nach. Sodann versuchen sie, das &#8222;aktiv-k\u00e4mpferische&#8220; Verhalten der Partei zu belegen. Betont werden hier in erster Linie die personellen Verkn\u00fcpfungen zu Neonazis und Skinheads sowie eine &#8222;Rhetorik der Gewalt&#8220;. Die Abschnitte zur tats\u00e4chlichen Gewaltanwendung durch NPD-Anh\u00e4nger fallen hingegen denkbar knapp und vage aus. So wird immer wieder ein direkter Zusammenhang zwischen Parolen und Gewalttaten behauptet, ohne dass dies an konkreten Beispielen bewiesen wird. Auch die aufgef\u00fchrten Straftaten belegen keineswegs, dass die NPD zu einer &#8222;Basis f\u00fcr gewaltt\u00e4tige Aktionen&#8220; geworden ist. Bundestag und Bundesregierung vertreten schlie\u00dflich die wenig plausible These einer &#8222;Wesensverwandtschaft&#8220; von NPD und NSDAP. [3]<\/p>\n<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts beschloss am 1. Oktober 2001, dass die Antr\u00e4ge von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat weder unzul\u00e4ssig noch nicht hinreichend begr\u00fcndet seien. Der Verbotsprozess gegen die NPD schien damit die erste H\u00fcrde genommen zu haben. Am 22. Januar 2002 hoben die Richter die Termine f\u00fcr die m\u00fcndliche Verhandlung jedoch v\u00f6llig \u00fcberraschend wieder auf, nachdem sie offenbar nur zuf\u00e4llig erfahren hatten, dass eine der geladenen Auskunftspersonen aus den Reihen der NPD als &#8222;Vertrauens-Mann&#8220; f\u00fcr den Verfassungsschutz gearbeitet hatte. \u00c4u\u00dferungen dieses Lockspitzels werden in den Verbotsantr\u00e4gen mehrfach zitiert. [4] Die Verfassungsrichter sahen durch diesen Umstand &#8222;prozessuale und materielle Rechtsfragen&#8220; aufgeworfen.<\/p>\n<p>In den folgenden Wochen mussten Bund und L\u00e4nder zugeben, weitere &#8222;V-Leute&#8220; in den Verbotsantr\u00e4gen zitiert zu haben. Informationen wurden dabei wegen des Quellenschutzes nur unvollst\u00e4ndig und z\u00f6gerlich weitergeleitet. Zumindest neun der etwa hundert in den Verbotsantr\u00e4gen angef\u00fchrten NPD-Vertreter, so wurde schlie\u00dflich trotz dieser Geheimniskr\u00e4merei bekannt, waren als V-Leute t\u00e4tig gewesen. Die Riesenblamage des Rechtsstaats war perfekt. Hatte der Staat sich die Beweise, auf denen seine Verbotsantr\u00e4ge beruhen, selbst geschaffen? Die Politik befand sich in hellster Aufregung. Die Opposition forderte Schily mehrfach zum R\u00fccktritt auf; gegenseitige Schuldzuweisungen zwischen den Parteien, zwischen Bund und L\u00e4nden waren an der Tagesordnung. Der Bundesinnenminister entschuldigte sich bei den Verfassungsrichtern f\u00fcr die Informationspannen. Forderungen, die Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuziehen oder wenigstens inhaltlich zu \u00fcberarbeiten, wurden indes zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Mit Entschuldigungen gaben sich die Verfassungsrichter keineswegs zufrieden. Trotz entsprechender Aufforderungen taten sich Politiker und Verfassungssch\u00fctzer jedoch weiterhin schwer, zur Rolle von V-Leuten in der NPD Stellung zu nehmen. Das politische Ziel schien pl\u00f6tzlich ausschlie\u00dflich im Schutz des Verfassungsschutzes zu liegen &#8211; selbst um den Preis des Scheiterns des Verbotsverfahrens. Nach l\u00e4ngeren Kontroversen teilten die Antragsteller zwar keine weiteren Namen von Lockspitzeln, daf\u00fcr aber neue Zahlen mit: Rund 30 der 210 Mitglieder der Landes- und Bundesvorst\u00e4nde der NPD und ihrer Jugendorganisation arbeiteten demnach f\u00fcr den Verfassungsschutz. Wie aber sollen die Verfassungsrichter bei diesem Informationsstand beurteilen, welche der in den Verbotsantr\u00e4gen aufgef\u00fchrten Beweise der NPD und welche staatlichen V-Leuten zuzuschreiben sind? Dieses zentrale Problem war am 8. Oktober 2002 Gegenstand des &#8222;Er\u00f6rterungstermins&#8220;, zu dem der Zweite Senat die Verfahrensbeteiligten einbestellt hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller die Zweifel auch hier nicht ausr\u00e4umen konnten. Bis heute haben die Richter nicht entschieden, ob das Verbotsverfahren fortgesetzt wird. Dass sie den Prozess aufgrund der V-Mann-Aff\u00e4re platzen lassen, scheint mittlerweile durchaus m\u00f6glich &#8211; auch deshalb, weil Verfassungssch\u00fctzer und Politiker in der Debatte um die staatlichen Spitzel bedenklich wenig Problembewusstsein zeigten.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ausblick\"><br \/>\nAusblick<\/span><\/h3>\n<p>Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, wenn das Verbotsverfahren doch noch er\u00f6ffnet werden sollte, ist v\u00f6llig offen. Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, w\u00e4re es juristisch zweifellos m\u00f6glich, die NPD zu illegalisieren. Verfassungsrechtler gehen indes davon aus, dass das Gericht nicht allein auf die beiden Urteile der 1950er Jahre zur\u00fcckgreifen, sondern neue Kriterien f\u00fcr ein Parteiverbot entwickeln wird. Sollten die Richter neue Ma\u00dfst\u00e4be anlegen und die Verbotsantr\u00e4ge etwa mit Verweis auf das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip zur\u00fcckweisen, kann dies jedoch durchaus als &#8222;problematische Form von judicial activism&#8220; (Jesse 2001: 693) angesehen werden. Ob ein Parteiverbotsantrag in einer konkreten Situation zum Schutz der Demokratie geboten ist oder nicht, ist eine genuin politische, keine juristische Frage. Aus diesem Grund gilt das Opportunit\u00e4tsprinzip, das einer &#8222;politischen F\u00fchrungsfunktion&#8220; (Lovens 2001: 569) entspricht.<\/p>\n<p>Kritik muss somit auf der politischen Ebene ansetzen: Aus der Perspektive einer gefahrenorientierten &#8222;Streitbarkeit&#8220; waren die Verbotsantr\u00e4ge gegen die NPD nicht notwendig, in demokratietheoretischer und -praktischer Hinsicht sind sie bedenklich. Eine stabile Demokratie wie die Bundesrepublik muss in der Lage sein, auch dumme und ekelerregende politische Meinungen auszuhalten, sich selbstbewusst mit ihnen auseinanderzusetzen &#8211; und ihnen bei Wahlen eine deutliche Abfuhr zu erteilen. Die opportunistische Verbotspolitik wirft insofern kein gutes Licht auf die politische Kultur. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt sie nicht zur Probleml\u00f6sung bei: Zur Bek\u00e4mpfung von Gewalttaten sind keine Parteiverbote notwendig, sondern sozialpolitische Ma\u00dfnahmen sowie entschlossenes Handeln von Polizei und Justiz.<\/p>\n<p>1 Der Sonderfall der so genannten &#8222;Ausl\u00e4ndervereine&#8220; wird hier vernachl\u00e4ssigt. &#8211; Im Dezember 1992, kurz nach dem Attentat in M\u00f6lln, beantragte die Regierung Kohl, gegen<br \/>\ndie Rechtsextremisten Thomas Dienel und Heinz Reisz das Verfahren der Grundrechtsverwirkung einzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht wies beide Antr\u00e4ge als nicht hinreichend begr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>2 Nach dem Brandanschlag in Solingen beantragte der Hamburger Senat im August 1993 ein Parteiverbotsverfahren gegen die Nationale Liste (NL); wenige Wochen sp\u00e4ter stellten Bundesregierung und Bundesrat Antr\u00e4ge auf ein Verbot der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP). Die Verfassungsrichter sprachen NL und FAP die Parteieigenschaft ab und wiesen die Antr\u00e4ge zur\u00fcck. Beide Organisationen unterlagen damit den vereinsrechtlichen Bestimmungen und wurden vom Bundesinnenminister beziehungsweise dem Hamburger Innensenator verboten.<\/p>\n<p>3 Im SRP-Urteil hatte das Verfassungsgericht definiert, dass eine dem Nationalsozialismus &#8222;wesensverwandte&#8220; Partei verfassungswidrig ist.<\/p>\n<p>4 Bei diesen &#8222;Vertrauens-Leuten&#8220; handelt es sich nicht um eingeschleuste Agenten, sondern um rechte \u00dcberzeugungst\u00e4ter, die vom Verfassungsschutz angeworben werden und aus unterschiedlichen Motiven ein Doppelspiel betreiben.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\"><br \/>\nLiteratur<\/span><\/h3>\n<p><em>Bagehot, Walter<\/em> 2001 (1867): The English Constitution, Cambridge<\/p>\n<p><em>Bundesrat<\/em> 2001: Antrag auf Feststellung der Ver-<br \/>\nfassungswidrigkeit der NPD v. 30. M\u00e4rz<\/p>\n<p><em>Bundesregierung<\/em> 2001: Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD v. 29. Januar<\/p>\n<p><em>Bundestag<\/em> 2001: Antrag auf Feststellung der Ver-<br \/>\nfassungswidrigkeit der NPD v. 30. M\u00e4rz<\/p>\n<p><em>Fromme, Friedrich Karl<\/em> 1999: Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, dritte, erg. Aufl., Berlin<\/p>\n<p><em>Gusy, Christoph<\/em> 1991: Weimar &#8211; Die wehrlose Republik? Verfassungsschutzrecht und Verfassungsschutz in der Weimarer Republik, T\u00fcbingen<\/p>\n<p><em>Jahrrei\u00df, Hermann<\/em> 1950: Demokratie. Selbstbewusstsein &#8211; Selbstgef\u00e4hrdung &#8211; Selbstschutz. Zur deutschen Verfassungsproblematik seit 1945; in: Festschrift f\u00fcr Richard Thoma zum 75. Geburtstag am 19. Dezember 1949, dargebracht von Freunden, Sch\u00fclern und Fachgenossen, T\u00fcbingen, S. 71-91<\/p>\n<p><em>Jesse, Eckhard<\/em> 2001: Soll die Nationaldemokratische Partei Deutschlands verboten werden? Der Parteiverbotsantrag war unzweckm\u00e4\u00dfig, ein Parteiverbot ist rechtm\u00e4\u00dfig; in: Politische Vierteljahresschrift, 42. Jg., H. 4, S. 683-697<\/p>\n<p><em>Kolakowski, Leszek<\/em> 1979: Selbstgef\u00e4hrdung der offenen Gesellschaft; in: Lindner, Willy&#8216; Helbling, HannolB\u00fcttler, Hugo (Hg.): Liberalismus &#8211; nach wie vor. Grundgedanken und Zukunftsfragen, Z\u00fcrich, S. 155-168<\/p>\n<p><em>Lovens, Sebastian<\/em> 2001: Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland. Zur verfassungspolitischen Ausgangslage der Antr\u00e4ge gegen die NPD; in: Zeitschrift f\u00fcr Parlamentsfragen, H. 3\/2001, S. 550-572<\/p>\n<p><em>Mandt, Hella<\/em> 1977: Demokratie und Toleranz. Zum Verfassungsgrundsatz der streitbaren Demokratie; in: Haungs, Peter (Hg.): Res Publica. Studien zum Verfassungswesen. Festschrift f\u00fcr Dolf Sternberger, M\u00fcnchen, S. 233-260<\/p>\n<p><em>Meier, Horst<\/em> 2002: &#8222;Ob eine konkrete Gefahr besteht, ist belanglos&#8220;. Kritik der Verbotsantr\u00e4ge gegen die NPD; in<em>: Leggewie, Claus\/Meier,<\/em> <em>Horst:<\/em> Verbot der NPD oder mit Rechtsradikalen leben?, Frankfurt\/Main, S. 14-29<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[4619],"publikationen":[1209],"class_list":["post-20592","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","autoren-jan-patjens","publikationen-vorg-161"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zur symbolisch-rituellen Verbotspolitik gegen die NPD - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-161\/publikation\/zur-symbolisch-rituellen-verbotspolitik-gegen-die-npd\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zur symbolisch-rituellen Verbotspolitik gegen die NPD - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Unter dem Eindruck des Scheiterns der Weimarer Republik und der Macht\u00fcbernahme der Nationalsozialisten verankerte der Parlamentarische Rat 1949 eine Reihe von Bestimmungen im Grundgesetz, die es antidemokratischen Akteuren unm\u00f6glich machen sollten, fundamentale Prinzipien der Demokratie auf legalem Weg zu beseitigen. 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