{"id":20653,"date":"2026-09-21T12:14:45","date_gmt":"2026-09-21T10:14:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=20653"},"modified":"2026-09-21T12:14:45","modified_gmt":"2026-09-21T10:14:45","slug":"wohin-ist-die-eu-lieferkettenrichtlinie-mit-dem-omnibus-i-gefahren-worden","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-254\/publikation\/wohin-ist-die-eu-lieferkettenrichtlinie-mit-dem-omnibus-i-gefahren-worden\/","title":{"rendered":"Wohin ist die EU\u2013Lieferkettenrichtlinie mit dem Omnibus I gefahren (worden)?"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Mit dem Green Deal von 2019 hat die Europ\u00e4ische Union (EU) einen gro\u00dfen Wurf zur nachhaltigen Transformation und Klimaneutralit\u00e4t beschlossen. Die Nachhaltigkeitsbestrebungen wurden als Wettbewerbsvorteil f\u00fcr die europ\u00e4ische Wirtschaft angesehen. Im Kontext dieses Strategien- und Gesetzespakets spielten die Nachhaltigkeitsberichterstattung der <i>Corporate Sustainability Reporting Directive<\/i> (EU) 2022\/2464 (CSRD) als Instrument nachhaltiger Finanzierung f\u00fcr Kapitalmarkttransparenz und die menschen- und umweltbezogene Sorgfalt beim Wirtschaften in globalen Wertsch\u00f6pfungsketten (Due Diligence) eine wichtige Rolle. Im Februar 2022 legte die Kommission den Entwurf einer Lieferkettensorgfaltsrichtlinie vor, <i>Corporate Sustainability Due Diligence Directive<\/i> (CSDDD) (EU Kommission 2022). Im Nachgang der Corona-Krise und durch zunehmende geopolitische Spannungen wurden die Nachhaltigkeitsbestrebungen ab 2023 vermehrt als (b\u00fcrokratisches) Hindernis betrachtet (Baum\u00fcller 2026: 40; Cai 2026: 534; Voland\/Nowalder 2026: 43; BusinessEurope 2025). Die Koh\u00e4renz der verschiedenen EU Nachhaltigkeitsgesetze und Initiativen sei nicht von Anfang an ersichtlich (Healy et al. 2025).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">F\u00fcr einen Richtungswechsel der Europ\u00e4ischen Kommission sorgten wohl die Berichte von Letta (2024) und Draghi (2024), die die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der EU grundlegend in Frage stellten. Hierauf schlug die Kommission zehn \u00c4nderungs-Gesetzespakete (sogenannte Omnibus Pakete) vor, mit denen unter anderem die Nachhaltigkeitsgesetze vereinfacht, kleine und mittlere Unternehmen gesch\u00fctzt und ein Entlastungseffekt in H\u00f6he von 15 Milliarden Euro eintreten sollte.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a> Im Februar 2025 \u00f6ffnete die Kommission mit dem Omnibus I Paket auch das kontroverse Dossier CSDDD 2024 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU) 2024\/1760). erneut Dabei war die Richtlinie erst im Vorjahr verabschiedet worden, noch nicht umgesetzt und der Prozess bis zur Unterzeichnung durch den Rat stark politisiert. Die umfangreichen Revisionsvorschl\u00e4ge zur CSDDD 2024 wurden in der Omnibus I \u00c4nderungsrichtlinie (EU) 2026\/470 nun im Februar 2026 verabschiedet.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote2sym\" name=\"sdendnote2anc\"><sup>ii<\/sup><\/a> Der Gesetzgebungsprozess war abermals politisch aufgeheizt und wurde bemerkenswert intensiv von externen Akteuren mit Wirtschaftsinteressen beeinflusst, die Elemente von <i>Regulatory capture<\/i> aufweisen. Gem\u00e4\u00df der <i>Regulatory Capture<\/i>-Theorie besteht f\u00fcr staatliche Regulierung ein Markt, in dem einerseits Unternehmen oder gut organisierte wirtschaftliche Interessengruppen wie Branchenverb\u00e4nde und \u00e4hnliche Allianzen bestimmte (De-)Regulierung anstreben. W\u00e4hrend sich staatliche Akteure politische Vorteile erhoffen, sind die Nachteile f\u00fcr das \u00f6ffentliche Interesse oder den Einzelnen weniger klar messbar. Um eine f\u00fcr sie vorteilhafte Kosten-Nutzen-Verteilung zu erreichen, \u00fcben die Wirtschaftsakteure Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren aus (Levine\/Forrence 1990).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Im Folgenden weist der Beitrag auf die Einflussnahme von Unternehmensinteressen auf das Omnibus-I-Gesetzgebungsverfahren hin (II.), nimmt das Axiom in den Blick, dass Due-Diligence-Gesetze wie die CSDDD sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken (III.) und geht der Frage nach, ob die \u00c4nderungen der CSDDD 2024 durch den Omnibus I die unternehmerischen Sorgfaltspflichten nur vereinfachen, ohne den Gesetzeszweck verbesserter Menschen- und Umweltrechte in globalen Wertsch\u00f6pfungsketten zu gef\u00e4hrden; oder ob sie zugunsten der Wirtschaft dereguliert wurden, wodurch sich Kosten und Risiken f\u00fcr Unternehmen reduzieren, gleichzeitig aber die Qualit\u00e4t menschen- und umweltrechtlicher Sorgfalt zur Disposition steht (IV.).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"ii-unternehmensinteressen-im-omnibus-i-gesetzgebungsverfahren\">II. Unter&shy;neh&shy;mens&shy;in&shy;ter&shy;essen im Omnibus I-Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;ver&shy;fahren<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Wirtschaftsverb\u00e4nde, inner- und au\u00dfereurop\u00e4ische Regierungsvertreter*innen, Unternehmen und andere Akteure forderten bereits vor dem Omnibus-I-Entwurf und danach bis zur letzten Trilogabstimmung, die CSDDD weitgehend abzuschw\u00e4chen oder gar abzuschaffen. Anfang 2025 ver\u00f6ffentlichte beispielsweise der europ\u00e4ische Arbeitgeber- und Wirtschaftsdachverband BusinessEurope den Bericht <i>Reducing Regulatory Burden to Restore the EU\u2019s Competitive Edge<\/i> mit 68 Empfehlungen, um \u201eKomplexit\u00e4t\u201c und \u201eunverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten\u201c durch die Nachhaltigkeitsgesetzgebung zu reduzieren (BusinessEurope 2025: 24\/27). Noch klarer formulierten die Wirtschaftsverb\u00e4nde BDI (Deutschland), Confindustria (Italien) und Mouvement des Entreprises de France (Frankreich) in einem Brief an die Kommission zehn W\u00fcnsche, wie die CSDDD ge\u00e4ndert werden solle, von denen sich sieben fast deckungsgleich im anschlie\u00dfenden Kommissionsentwurf wiederfinden (Aufschieben der Umsetzungsfrist, Begrenzung der Reichweite der Sorgfaltspflichten auf unmittelbare Gesch\u00e4ftspartner, Streichen der zivilrechtlichen Haftung, Streichen\/Kl\u00e4ren des Klimaplans, Vollharmonisierungsklausel, Streichen der Aussetzungs- beziehungsweise Beendigungspflicht und Ausnahme des Finanzsektors). Zwei weitere Anliegen, die Begrenzung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs auf Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmenden und mehr als 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz sowie reduzierte umsatzabh\u00e4ngige Bu\u00dfgelder fanden es \u00fcber Ratspositionen in die verabschiedete Omnibus-I-Richtlinie. Au\u00dfer der Forderung, die menschen- und umweltbezogenen Schutzg\u00fcter zu reduzieren, und dem Tier-1-Ansatz gestufter Sorgfaltspflichten wurden alle Anliegen in die neue CSSDDD \u00fcbernommen (BDI\/Confindustria\/Mouvement des Entreprises de France 2025).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Nichtregierungsorganisation SOMO wurden zudem Dokumente zugespielt, die nahelegen, dass eine Koalition aus elf \u00fcberwiegend in den USA ans\u00e4ssigen multinationalen Unternehmen vor allem der Fossilindustrie gezielt die EU-Gesetzgebungsinstitutionen beeinflusst haben, um die CSDDD zu entsch\u00e4rfen. Unter dem unverf\u00e4nglichen Format eines \u201eCompetitiveness Roundtable\u201c, koordiniert von der US-PR- und -Beratungsfirma Teneo, sollte demzufolge der Lobbyismus m\u00f6glichst unsichtbar bleiben. Die Dokumente sprechen davon, dass gegen\u00fcber dem Rat der EU eine \u201eTeile-und-herrsche-Strategie\u201c eingesetzt werden sollte, mit der in verteilten Rollen gezielt Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten f\u00fcr Abschw\u00e4chungen der CSDDD gewonnen werden sollten, insbesondere die Streichung des Klimaplans.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote3sym\" name=\"sdendnote3anc\"><sup>iii<\/sup><\/a> Au\u00dferdem sollten \u201esture\u201c Generaldirektionen der EU-Kommission umgangen, einzelne Mitglieder des Europ\u00e4ischen Parlaments isoliert und die Fraktion der Europ\u00e4ischen Volksparteien (EVP) gedr\u00e4ngt werden, sich m\u00f6glichst stark auf die Seite der rechtsgerichteten Parteien zu stellen (Leth 2025). Obwohl die Aktivit\u00e4ten nicht rechtswidrig sind, spiegeln sie doch wider, wie die Begriffe <i>b\u00fcrokratische Vereinfachung<\/i> und <i>Wettbewerbsf\u00e4higkeit<\/i> genutzt wurden, gezielt die Positionen au\u00dfereurop\u00e4ischer Wirtschaftsakteure in den Prozess der EU zu kanalisieren. Sogar au\u00dfereurop\u00e4ische staatliche Akteure \u00fcbten Druck aus, damit die europ\u00e4ische Lieferkettenrichtlinie abgeschafft w\u00fcrde. In einem gemeinsamen Brief der Energieminister der USA und Qatars etwa drohten diese ansonsten mit Handels- und Investitionskonsequenzen sowie Einschr\u00e4nkungen von LNG Lieferungen in die EU (Smyth\/Hancock 2025).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Demgegen\u00fcber fanden unterst\u00fctzende Stimmen weniger Geh\u00f6r. Zivilgesellschaftliche Organisationen und einige Unternehmen sprachen sich daf\u00fcr aus, die Due\u2013Diligence-Gesetze voll beizubehalten und machten Vorschl\u00e4ge zur Vereinfachung ohne inhaltliche Abstriche (Healy et al. 2025; Reiter 2025). Im beschleunigten Gesetzgebungsverfahren zur Omnibus-I-Richtlinie fand ferner kein Impact Assessment der vorgeschlagenen \u00c4nderungen statt und Expert*innen und Interessengruppen wurden nur verk\u00fcrzt konsultiert.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"iii-wettbewerbsnachteile-durch-sorgfaltspflichtengesetze\">III. Wettbe&shy;werbs&shy;nach&shy;teile durch Sorgfalts&shy;pflich&shy;ten&shy;ge&shy;setze?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">F\u00fcr die CSDDD 2024 ist fraglich, ob es notwendig war, sie f\u00fcr Unternehmen zu vereinfachen, da einiges daf\u00fcr spricht, dass sich die (\u201eb\u00fcrokratischen\u201c) Kosten nicht nachteilig f\u00fcr Unternehmen auswirken. Einige Auffassungen prognostizieren negative makro\u00f6konomisch Effekte durch Sorgfaltspflichtengesetzen f\u00fcr gesetzeserlassende Staaten (Wissenschaftlicher Beirat BMWK 2022). Andere erwarten dagegen positive Effekte (J\u00e4ger\/Dur\u00e1n\/Schmidt 2023). Belastbare Analysen hierzu liegen noch nicht vor, weil die CSDDD noch nicht umgesetzt war und ist. Die Kostensch\u00e4tzungen auf Unternehmensebene divergieren ebenfalls. So pr\u00e4sentierten Wirtschaftsverb\u00e4nde zum Teil sehr hohe Zahlen (vgl. Gesamtmetall 2023). Vielfache Untersuchungen deuten jedoch darauf hin, dass Due-Diligence-Gesetze wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder die CSDDD 2024 keine Wettbewerbsnachteile f\u00fcr sie mit sich bringen. Eine Kostenanalyse zur franz\u00f6sischen Loi de Vigilence von 2017 ergab, dass anf\u00e4ngliche Compliance-Kosten stiegen, diese sich aber mit der Zeit abbauten, w\u00e4hrend sich die operative Effizienz konstant steigerte (Durach\/Wang 2025). Zum LkSG ergaben fr\u00fche Studien Kostenbelastungen von 0,005 bis 0,1 Prozent des Umsatzes bei beliebigen Unternehmen, h\u00f6chstens aber 0,06 bis 0,6 Prozent bei LkSG bef\u00fcrwortenden Unternehmen (HRI 2021). J\u00fcngst untersuchte eine UNDP-Studie f\u00fcr europ\u00e4ische und au\u00dfereurop\u00e4ische Unternehmen mit den Schwellenwerten der CSDDD 2024 (\u00fcber 1000 Arbeitnehmende und mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz), ob die Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfalt Unternehmen im Wettbewerb zur\u00fccksetzt. Es ergab sich ein eindeutig positiver \u201eBusiness Case\u201c f\u00fcr die menschen- und umweltbezogene Sorgfaltspflicht. Die finanzielle Performance der Unternehmen verbesserte sich. In Bezug auf die <i>market valuation<\/i>, die Anerkennung durch Investoren beziehungsweise den Zugang zu Kredit, ergab sich eine neutrale bis positive Wirkung, jedenfalls aber keine Verschlechterung (Milatovi\u0107\/Uvarova\/Vynokurov 2025).<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"iv-aenderungen-der-csddd-vereinfachte-umsetzung-oder-unternehmensvorteile\">IV. &Auml;nderungen der CSDDD &ndash; verein&shy;fachte Umsetzung oder Unter&shy;neh&shy;mens&shy;vor&shy;teile?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die wichtigsten \u00c4nderungen an der CSDDD 2024 durch die Omnibus-I-Richtlinie werden im Folgenden analysiert und danach bewertet, ob sie die Umsetzung f\u00fcr Unternehmen sinnvoll vereinfachen, das Due-Diligence-Niveau aber beibehalten, oder ob sie Kosten und Risiken vor allem zugunsten von Unternehmen verteilen und die Due-Diligence-Qualit\u00e4t leidet, sodass der Gesetzeszweck, die Menschenrechts- und Umweltsituation f\u00fcr Betroffene vor allem in produzierenden L\u00e4ndern zu verbessern, erschwert wird.<\/p>\n<h4 class=\"\" align=\"justify\"><span id=\"1-reduzierung-der-anzahl-verpflichteter-unternehmen\">1. Reduzierung der Anzahl verpflich&shy;teter Unternehmen<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Einer der wohl bedeutendsten Eingriffe in die CSDDD 2024 ist die Verengung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs. Hier sollen nunmehr nur noch Unternehmen erfasst sein, die mindestens 5000 Arbeitnehmende z\u00e4hlen und mindestens 1,5 Milliarden Euro weltweiten Jahresumsatz erzielen. Da die Werte mit wenigen Ausnahmen auf Einzelunternehmensebene erhoben werden und Unternehmen mit Sitz au\u00dferhalb der EU sie innerhalb der EU erreichen m\u00fcssen, erf\u00fcllen Sch\u00e4tzungen zufolge nur noch die gr\u00f6\u00dften etwa 995 Unternehmen diese Vorgaben.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote4sym\" name=\"sdendnote4anc\"><sup>iv<\/sup><\/a> Die verabschiedete CSDDD von 2024 (\u00fcber 1000 Arbeitnehmende, mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz) erfasste circa 5000 Unternehmen. Bereits hier war der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich quasi in letzter Sekunde noch nach dem Trilogsergebnis (\u00fcber 500 Arbeitnehmende, mehr als150 Millionen Euro Jahresumsatz) durch den Rat ungef\u00e4hr um zwei Drittel verkleinert worden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der beschnittene Anwendungsbereich gew\u00e4hrleistet nicht, dass Unternehmen Sorgfaltspflichten einfacher umsetzen k\u00f6nnen. Vielmehr schr\u00e4nkt er die Breitenwirkung der CSDDD erheblich ein. Innerhalb der EU schafft sie kein weites Level-Playing-Field f\u00fcr Unternehmen, die sich menschen- und umweltrechtlicher Sorgfalt widmen. Au\u00dferhalb der EU d\u00fcrfte die Signalwirkung abgeschw\u00e4cht sein, als produzierendes Land dem sozial-\u00f6kologischen Standard des Wirtschaftsraums EU zu gen\u00fcgen. Au\u00dferdem kn\u00fcpfen die nun verabschiedeten Schwellenwerte nicht erkennbar an andere EU-Richtlinien an und haben keine empirische Rechtfertigung, da die CSDDD 2024 noch nicht umgesetzt war und kein stichhaltiges Impact Assessment f\u00fcr den Omnibus I stattfand. Aus Unternehmenssicht kann dies zudem einzelne \u2013 stark vertikal organisierte \u2013 Branchen besonders belasten, ohne dass auf ihre soziale oder umweltbezogene Nachhaltigkeit abgestellt wird (Baum\u00fcller 2026: 41). Ferner entf\u00e4llt die harmonisierende Wirkung des Gesetzes. Europ\u00e4ische Zulieferer nun nicht mehr erfasster Unternehmen werden mit deren unterschiedlichen ESG-Standards konfrontiert, was unter anderem den Ruf nach Vereinfachung erst ausgel\u00f6st hat. Aus Sicht der Rechteinhabenden ist die enge Begrenzung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs ein R\u00fcckschritt. Es bestehen Hinweise, dass Menschen- und Umweltrechtsrisiken vor allem in verzweigten, tieferen Wertsch\u00f6pfungskettenstufen entstehen. Global arbeitsteilige Produktion nutzen indes auch Unternehmen, die die jetzigen Schwellenwerte nicht erreichen, sodass sich eine klare Korrelation von Unternehmensgr\u00f6\u00dfe und Menschenrechtsverst\u00f6\u00dfen nicht herstellen l\u00e4sst. Gem\u00e4\u00df den UN-Leitprinzipien f\u00fcr Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP) w\u00e4re die Unternehmensgr\u00f6\u00dfe durchaus zu ber\u00fccksichtigen, jedoch erst beim Umfang der Sorgfaltspflichten.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"2-risikoermittlung-durch-den-filter-der-risikobasierte-ansatz-gemaess-art-8-csddd\">2. Risikoer&shy;mitt&shy;lung durch den Filter &ndash; der risiko&shy;ba&shy;sierte Ansatz gem&auml;&szlig; Art. 8 CSDDD<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Anders als beim pers\u00f6nlichen Anwendungsbereich hat der Omnibus I den materiellen Anwendungsbereich nicht ver\u00e4ndert. Die Liste der beim globalen Wirtschaften zu beachtenden Menschen- und Umweltrechte ist trotz Verbandsforderungen unver\u00e4ndert (BDI\/Confindustria\/Mouvement des Entreprises de France 2025). Andererseits sind die Sorgfaltspflichten insbesondere, was die Risikoanalyse, die Abhilfe in Bezug auf eine Beendigung von Gesch\u00e4ftsbeziehungen und die Rechte von Stakeholdern betrifft, abge\u00e4ndert. Bereits einzeln betrachtet beeinflusst dies die Qualit\u00e4t der erforderlichen menschenrechtlichen Sorgfalt, umso mehr in der Zusammensicht.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Obwohl der Kommissionsentwurf den Vorschlag hierzu enthielt, wiederholt der Omnibus I nicht das sogenannte gestufte Sorgfaltspflichtenmodell des LkSG, demzufolge vorrangig Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Gesch\u00e4ftsbereich und bei direkten Vertragspartnern auf Tier 1 ermittelt und adressiert werden sollen, bei mittelbaren Gesch\u00e4ftspartnern jedoch nur bei substantiierter Kenntnis. Dieser Ansatz ist nicht mit dem breiten risikobasierten Ansatz der UNLP vereinbar und hat viele Ressourcen statt in die tiefere Lieferkette auf wenig riskante (zum Teil heimische) unmittelbare Zulieferer gelenkt (Lorenzen 2025). Gem\u00e4\u00df Art. 8 CSDDD bleibt es bei einem risikobasierten Ansatz. Die Reichweite der Risikoermittlungspflicht, sowie die der Folgema\u00dfnahmen bleibt unver\u00e4ndert auf die gesamte Aktivit\u00e4tskette bezogen. Allerdings wird ein zweistufiges Verfahren der Risikoermittlung eingef\u00fchrt sowie Vorgaben zur Art und Weise der Informationsbeschaffung, die in der Praxis die Pr\u00fcfintensit\u00e4t der Unternehmen erheblich mindern und sich wie ein mehrfacher Filter vor die zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen legen k\u00f6nnten (Voland\/Nowalder 2026: 46f.; Jelonek 2026: 257).<\/p>\n<h5 class=\"\" align=\"justify\"><span id=\"a-scoping-allgemeiner-bereiche-und-zumutbare-informationsbeschaffung-art-8-abs-2-a-und-b-csddd\">a) Scoping &bdquo;allge&shy;meiner Bereiche&ldquo; und zumutbare Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;be&shy;schaf&shy;fung &ndash; Art. 8 Abs. 2 a) und b) CSDDD<\/span><\/h5>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Bislang mussten Unternehmen zur Risikoermittlung angemessene (\u201eappropriate\u201c, \u201egeeignete\u201c) Ma\u00dfnahmen ergreifen, um ein Risiko-<i>Mapping<\/i> durchzuf\u00fchren. Dies bedeutete, Risiken in der gesamten Aktivit\u00e4tskette zu erheben, die eigene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sowie die von Tochterunternehmen, unmittelbaren und mittelbaren Gesch\u00e4ftspartnern zu erforschen. Diese Risikolandkarte hatte bereits eine hohe Detaildichte. Insbesondere wies sie meist bereits \u201erisikobehaftete\u201c Tochterunternehmen und Zulieferer einzeln aus. Anhand des <i>Mapping<\/i> sollten die Risiken, sprich die Umst\u00e4nde in den genannten Einheiten, eingehend bewertet werden (in der englischen Fassung: \u201ein-depth assessment\u201c), bei denen sich die schwerwiegendsten Menschen- und Umweltrechtsrisiken am wahrscheinlichsten verwirklichen k\u00f6nnten, unabh\u00e4ngig davon, ob dies mittelbare Gesch\u00e4ftspartner betraf. Wie die eingehende Bewertung stattfand, war nicht geregelt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Dem neuen Art. 8 Abs. 2 CSDDD zufolge soll nunmehr ein st\u00e4rker ausgeformtes zweistufiges Verfahren gelten. Gem\u00e4\u00df Abs. 2 lit. a) findet auf Stufe eins ein sogenanntes <i>Scoping<\/i> statt, das dem Wortlaut zufolge nicht viel anders formuliert ist als das <i>Mapping<\/i>. Erw\u00e4gungsgrund 39 f\u00fchrt allerdings aus, dass Unternehmen bei \u201eder Durchf\u00fchrung der <i>Scoping<\/i>-Untersuchung [\u2026] nicht verpflichtet [sind], negative Auswirkungen systematisch auf Unternehmensebene zu ermitteln, sondern [\u2026] vielmehr allgemeine Bereiche erfassen\u201c m\u00fcssen. Offen bleibt, was nunmehr mit \u201eallgemeinen Bereichen\u201c gemeint ist und wie abstrakt das <i>Scoping<\/i>-Ergebnis sein darf. Zweck des <i>Scoping<\/i> ist es, die wichtigsten Risiken aufgrund eigenen Handelns, das von T\u00f6chtern oder Gesch\u00e4ftspartnern aufzudecken. Gem\u00e4\u00df Einleitungssatz zu Art. 8 Abs. 2 CSDDD setzen geeignete Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Risikoanalyse voraus, dass bestimmte Risikofaktoren ber\u00fccksichtigt werden. Hierzu z\u00e4hlen neben Branchenrisiken die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, Produkte und Dienstleistungen. Eine Sektor-L\u00e4nder-Rohstoffrisiken Analyse, die jeder Dritte anhand \u00f6ffentlicher Informationen erstellen k\u00f6nnte, reicht demzufolge f\u00fcr das <i>Scoping<\/i> nicht aus. Vielmehr m\u00fcssen Unternehmen den Spezifika der Aktivit\u00e4tsketten ihrer Gesch\u00e4ftsmodelle bereits auf dieser Stufe so nachgehen, dass sie vielleicht keine einzelnen Gesch\u00e4ftspartner, aber Risiko-Knotenpunkte, das hei\u00dft riskante T\u00f6chter, Gesch\u00e4ftspartnertypen oder -Cluster ihrer Produkte etc. erfassen. Beispiele k\u00f6nnten das Cluster aller Lieferanten von speziellen Produktrohstoffen sein, die in bestimmten Gegenden unter menschen- und umweltrechtlich riskanten Bedingungen gewonnen werden, oder Zulieferer-Knotenpunkte wie Textilfabriken, auf deren Wertsch\u00f6pfungsstufe\/n in bestimmten Regionen riskante T\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die zweite Einschr\u00e4nkung des <i>Scopings<\/i> gegen\u00fcber dem <i>Mapping<\/i> bezieht sich auf die Art der Informationserlangung und die nutzbaren Erkenntnisquellen, in Art. 8 Abs. 2 lit. a) CSDDD. Unternehmen sollen ausschlie\u00dflich auf nach vern\u00fcnftigem Ermessen verf\u00fcgbare, das hei\u00dft in zumutbarer Weise verf\u00fcgbare Informationen zur\u00fcckgreifen d\u00fcrfen. Erw\u00e4gungsgrund 39 erg\u00e4nzt, dass dies \u201ein der Regel ausschlie\u00dft, dass Informationen von Gesch\u00e4ftspartnern angefordert werden\u201c. Nachgelagerte Unternehmen sollen durch den Vorrang \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher und eigener Unternehmensinformationen vor dem beklagten <i>t<\/i><i>rickle down<\/i> der Informationspflichten gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Fraglich bleibt, was genau als zumutbar verf\u00fcgbare Information gilt. Ma\u00dfgeblich d\u00fcrften neben der Risikoschwere auch der Aufwand der Informationsbeschaffung sein und die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit von Unternehmen. Da nur noch sehr gro\u00dfe Unternehmen erfasst sind und es bereits viele digitale Recherchetools auf dem Markt gibt, darf der Zumutbarkeitsma\u00dfstab hier nicht zu eng gezogen werden. Als zumutbar d\u00fcrften auch die in Art. 8 Abs. 3 CSDDD genannten \u201eangemessenen Ressourcen\u201c gelten, auf die Unternehmen zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen \u2013 etwa unabh\u00e4ngige Berichte, digitale L\u00f6sungen, Industrieinitiativen oder Multi-Stakeholder-Initiativen sowie Informationen, die im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens gem\u00e4\u00df Art. 14 gesammelt werden. Au\u00dferdem scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass Anfragen im eigenen Gesch\u00e4ftsbereich und bei Tochterunternehmen zumutbar sind, da Erw\u00e4gungsgrund 39 sie nicht ausklammert (Voland\/Nowalder 2026: 47). Bei vertraglich verkn\u00fcpften Gesch\u00e4ftspartnern \u2013 selbst direkten \u2013 stellt dieser Erw\u00e4gungsgrund die Anfragem\u00f6glichkeit dagegen ins Ermessen der Unternehmen.<\/p>\n<h5 class=\"\" align=\"justify\"><span id=\"b-eingehende-bewertung-und-reduzierte-interaktion-mit-geschaeftspartnern-art-8-abs-2-lit-b-ivm-abs-2a-csddd\">b) Eingehende Bewertung und reduzierte Interaktion mit Gesch&auml;fts&shy;part&shy;nern &ndash; Art. 8 Abs. 2 lit b) iVm Abs. 2a CSDDD<\/span><\/h5>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Auf Stufe zwei der Risikoermittlung soll \u2013 nur in den zuvor bestimmten \u201eallgemeinen Bereichen\u201c, das hei\u00dft Gesch\u00e4ftspartner-Clustern \u2013 einer eingehenden Bewertung erfolgen (Art. 8 Abs. 2 lit b) CSDDD), wo negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten sind.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Auch die Art der eingehenden Bewertung ist nunmehr beschr\u00e4nkt (Art. 8 Abs. 2a CSDDD). Einer der h\u00e4ufigsten Einw\u00e4nde im Omnibus-I-Gesetzgebungsverfahren beruhte auf der Praxis mancher LkSG-pflichtiger Unternehmen, die Informationsbeschaffung zur Risikoermittlung \u2013 und zus\u00e4tzlich potenzielle Haftungsfolgen \u2013 vollst\u00e4ndig auf Gesch\u00e4ftspartner abzuw\u00e4lzen. Art. 8 Abs. 2a CSDDD begrenzt deshalb die Interaktion mit Gesch\u00e4ftspartnern erheblich. Unternehmen d\u00fcrfen nur erforderliche, zielgerichtete Informationen einholen. Sofern der Gesch\u00e4ftspartner weniger als 5000 Besch\u00e4ftigte hat, m\u00fcssen gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 2a lit a) vorrangig andere Informationsquellen genutzt werden. Nur wo dies nicht zumutbar ist, sollen Gesch\u00e4ftspartner Auskunft geben. Art. 8 Abs. 2a lit b) und c) er\u00f6ffnen Unternehmen eine Priorisierungsm\u00f6glichkeit der Informationsbeschaffungswege. Lit b) entspricht dem fr\u00fcheren Art. 8 Abs. 4 CSDDD 2024, wonach erforderliche Informationen vorrangig direkt von den Gesch\u00e4ftspartnern angefordert werden sollen, bei denen die negativen Auswirkungen am schwersten und wahrscheinlichsten sind, sofern sie von verschiedenen Gesch\u00e4ftspartnern eingeholt werden k\u00f6nnen. Neu ist lit c): Sollten Risiken in mehreren Clustern als gleich wahrscheinlich oder schwerwiegend eingestuft werden, d\u00fcrfen Unternehmen vorrangig solche Bereiche bewerten d\u00fcrfen, an denen unmittelbare Gesch\u00e4ftspartner beteiligt sind.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Diese Regelungen sind f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung menschen- und umweltrechtlicher Sorgfalt problematisch. Die eingehende Bewertung dient dazu, unter den erfassten allgemeinen Bereichen im Sinne von Gesch\u00e4ftspartner-Clustern und risikobehafteten T\u00f6chtern, herauszufinden, welche nicht zu menschen- und umweltrechtlichen Risiken beitragen, ansonsten wie schwer sie beitragen und auf welche Art, damit hieran angemessene Folgema\u00dfnahmen kn\u00fcpfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mit dem Rasierschnitt, dass Informationsanfragen grunds\u00e4tzlich nur bei den gr\u00f6\u00dften Zulieferern mit \u00fcber 5000 Besch\u00e4ftigten zul\u00e4ssig sind, wird dies grunds\u00e4tzlich stark erschwert. Selbst gro\u00dfe Zulieferer mit bis zu 4999 Besch\u00e4ftigten k\u00f6nnten Informationsanfragen erst einmal ablehnen. Steht allerdings fest, dass sich eine spezifische Risikolage kaum \u00fcber andere, wohl aber vom Gesch\u00e4ftspartner aufkl\u00e4ren l\u00e4sst, bleibt die Nachfrage zul\u00e4ssig. Sie ist gem\u00e4\u00df lit b) gegen\u00fcber Hochrisikogesch\u00e4ftspartnern sogar geboten, d\u00fcrfte sich aber auch in der Praxis als Regelfall etablieren (Jelonek 2026: 257). Vorausgesetzt w\u00e4re, dass die <i>Scoping<\/i>-Recherche diese tieferen Gesch\u00e4ftspartner-Knotenpunkte oder -Cluster ausleuchtet hat. Gleichzeitig schafft lit c) einen Gegenanreiz, sich \u201evorrangig\u201c Tier-1-Zulieferern zu widmen. Richtigerweise ist dies jedoch nur als zeitlicher Aufschub im Sinne schrittweisen Vorgehens zu verstehen, sonst w\u00fcrden besonders schwere und wahrscheinliche Risiken aussortiert.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ferner wurde das regul\u00e4re j\u00e4hrliche Risikoanalyseintervall auf alle f\u00fcnf Jahre erh\u00f6ht. Dies reduziert die interne Manangementbefassung und den externen Aufsichtsnachdruck empfindlich, denn Unternehmen werden weniger motiviert, Ressourcen in den fortw\u00e4hrenden Sorgfaltsprozess zu stecken, sondern gegebenenfalls erst auf den Kontrollzeitpunkt hin aktiv zu werden (Cai 2026: 544). Schlie\u00dflich schafft Erw\u00e4gungsgrund 40 einen <i>safe harbour<\/i>, demzufolge Unternehmen, die regelgerechtes <i>Scoping<\/i> und eingehende Bewertung durchgef\u00fchrt haben, keine Sanktionen drohen, wenn Menschen- oder Umweltbeeintr\u00e4chtigungen in ihren Lieferketten be- oder entstehen, die sie nicht selbst ermittelt haben. Der Wunsch nach einer Haftungserleichterung ist vor dem Hintergrund dieser komplex geratenen Vereinfachungen verst\u00e4ndlich. Damit die neuen Regelungen zur Risikoanalyse in der Gesamtsicht jedoch keinen Anreiz liefern, dr\u00e4ngendste Risikobereiche au\u00dferhalb der Scoping-Cluster zu legen und\/oder die genaueren Umst\u00e4nde bei indirekten Gesch\u00e4ftspartnern wegen Art. 8 Abs. 2a CSDDD nicht zu erforschen, sollten nationale Gesetzgeber und Aufsichtsbeh\u00f6rden an den Detaillierungsgrad des <i>Scoping<\/i> und die Erforschungsnotwendigkeit einen ambitionierten Ma\u00dfstab legen, damit die Sorgfaltspflichten nicht mit generischen Risikodossiers erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen, die keine Handlungspflichten ausl\u00f6sen, denn das widerspr\u00e4che dem Gesetzeszweck und reduzierte die CSDDD auf einen weiteren Berichtsstandard.<\/p>\n<h5 class=\"\" align=\"justify\"><span id=\"c-priorisierung-mit-safe-harbour-gemaess-art-9-csddd\">c) Priori&shy;sie&shy;rung mit safe harbour gem&auml;&szlig; Art. 9 CSDDD<\/span><\/h5>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Art. 9 CSDDD 2024 sieht als letzten Schritt der Risikoermittlung eine Priorisierungsm\u00f6glichkeit vor. Sofern es Unternehmen nicht m\u00f6glich ist, alle ermittelten potentiellen und tats\u00e4chlichen negativen Auswirkungen \u201egleichzeitig in vollem Umfang\u201c zu adressieren, d\u00fcrfen sie die Reihenfolge nach \u201eSchwere und Wahrscheinlichkeit\u201c priorisieren und zuerst die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten Auswirkungen angehen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Gem\u00e4\u00df Erw\u00e4gungsgrund 43 sind die festgestellten Auswirkungen weiterhin schrittweise zu bearbeiten. Allerdings sch\u00fctzt der der Omnibus I in Art. 9 Abs. 4 CSDDD erfasste Unternehmen abermals mit einem <i>safe harbour<\/i>. Sofern sie ordnungsgem\u00e4\u00df priorisiert haben, d\u00fcrfen sie nicht daf\u00fcr sanktioniert werden, dass nachrangige Auswirkungen noch nicht angegangen wurden. Die UNLP legen nahe, dass sich Auswirkungen auf bestimmte bedeutsame Schutzg\u00fcter nicht depriorisieren lassen, und etwa Leben, Gesundheit und Risiken f\u00fcr vulnerable Gruppen wie Kindern, Frauen, Indigene, ethnischen oder anderen Minderheiten eher als schwer einzustufen sind.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote5sym\" name=\"sdendnote5anc\"><sup>v<\/sup><\/a> Auch die Menschenrechte in der Arbeit \u2013 Koalitionsfreiheit, Freiheit von Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierungsfreiheit und angemessener Arbeitsschutz \u2013 d\u00fcrften durch ihre besondere Stellung nicht ohne weiteres depriorisierbar sein. Auch hier wird die Praxis der Aufsichtsbeh\u00f6rden wichtig, damit nicht schwere Risiken auf die lange Bank geschoben oder mehrfach herabpriorisiert werden.<\/p>\n<h5 class=\"\" align=\"justify\"><span id=\"d-folgemassnahmen-ende-der-beendigungspflicht\">d) Folge&shy;ma&szlig;&shy;nahmen &ndash; Ende der Beendi&shy;gungs&shy;pflicht<\/span><\/h5>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">W\u00e4hrend der Omnibus die Folgema\u00dfnahmen zur Pr\u00e4vention und zur Behebung in Art. 10 und 11 CSDDD 2024 weitgehend bel\u00e4sst, schafft er die Ultima-ratio-Vorschrift zur Beendigung unkorrigierbarer riskanter Gesch\u00e4ftsbeziehungen ab. Stattdessen wird eine Aussetzungspflicht eingef\u00fcgt (Art. 10 Abs. 6\/Art. 11 Abs. 6 CSDDD).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Obwohl das Ansinnen verst\u00e4ndlich ist, Unternehmen zu unterst\u00fctzen, die in hohem Ma\u00dfe auf Vorleistungen bestimmter Zulieferer angewiesen sind, klingt die Konsequenz widersinnig. Sofern alle M\u00f6glichkeiten zur Erf\u00fcllung der Sorgfaltspflichten erfolglos ausgesch\u00f6pft wurden, darf ein Unternehmen die Gesch\u00e4ftsbeziehung aussetzen, um einen verst\u00e4rkten Pr\u00e4ventions- oder Korrekturaktionsplan anzunehmen und umzusetzen, \u201esofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bem\u00fchungen erfolgreich sein werden\u201c und soweit die Aussetzung sich f\u00fcr Betroffene nicht sch\u00e4dlicher auswirkt als die Fortsetzung. Solange dies der Fall ist, d\u00fcrfen Unternehmen f\u00fcr das Aussetzen nicht belangt werden. In vielen F\u00e4llen d\u00fcrfte die Aussch\u00f6pfung der M\u00f6glichkeiten zur Erf\u00fcllung der Sorgfaltspflicht allerdings bereits indizieren, dass ein verst\u00e4rkter Ma\u00dfnahmenplan nicht erfolgversprechend ist. Leider regelt der Omnibus I die Folgen diesbez\u00fcglich nicht explizit. Es w\u00fcrde jedenfalls dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, wenn ohne menschen- oder umweltrechtliche Verbesserungen die Gesch\u00e4fte einfach wieder anlaufen d\u00fcrften. Vielmehr muss die Konsequenz dann sein, dass es bei der Aussetzung bleibt, die eventuell in eine Beendigung \u00fcbergeht.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"3-reduzierte-stakeholderbeteiligung\">3. Reduzierte Stake&shy;hol&shy;der&shy;be&shy;tei&shy;li&shy;gung<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die CSDDD 2024 r\u00e4umte der Beteiligung von Stakeholdern einen hohen Stellenwert ein (Jelonek 2026: 258). Die Stakeholderdefinition (in der deutschen Fassung: \u201eInteressentr\u00e4ger\u201c) war breit und umfasste eigene Besch\u00e4ftigte und diejenigen von Tochterunternehmen und Gesch\u00e4ftspartnern, au\u00dferdem Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter*innen, Verbraucher*innen und andere, sofern deren Rechte oder Interessen beeintr\u00e4chtigt werden (k\u00f6nnten).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Omnibus I schlie\u00dft in Art. 3 Abs. 1 lit n) CSDDD nun einige wichtige Stakeholder aus, da sie \u201edirekt\u201c betroffen sein m\u00fcssen. Aus der exemplarischen Liste der CSDDD 2024 fallen deshalb etwa nationale Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen weg, sofern nicht ihre eigenen Rechte betroffen sind oder sie als Vertreter direkt Betroffener benannt sind. Dies ist angesichts der h\u00e4ufig fragmentierten Gewerkschaftsszene in vielen L\u00e4ndern problematisch, da auf bestimmte Branchen oder Themen spezialisierte Organisationen h\u00e4ufig die Vertretungsl\u00fccke schlie\u00dfen. Hier bleiben Unternehmen allerdings subsidi\u00e4r verpflichtet, Expert*innen \u2013 auch aus Nichtregierungsorganisationen \u2013 zu konsultieren (Abs. 4).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Art. 13 CSDDD 2024 fordert eine \u201esinnvolle Einbeziehung\u201c (\u201emeaningful engagement\u201c), wonach Stakeholder wirksam und transparent konsultiert werden m\u00fcssen. Hierf\u00fcr legt die Norm sowohl einige verfahrensrechtliche Vorgaben fest, etwa dass die Unternehmensleitung Stakeholdern sachdienliche und umfassende Informationen bereitstellen und gegebenenfalls nachliefern muss. Im Vergleich zur CSDDD 2024 reduziert der Omnibus I die verpflichtenden Konsultationen von sechs auf vier Stadien des Sorgfaltsprozesses. Konsultationspflichtig bleiben die Erstellung der Due Diligence Policy aus Art. 7 Abs. 2 CSDDDD, die Informationsbeschaffung zur Risikobewertung und -priorisierung aus Art. 8 und 9 CSDDD, die Entwicklung von Pr\u00e4ventions- und Korrekturma\u00dfnahmenpl\u00e4nen aus Art. 10 und 11 CSDDD sowie die Auswahl und Umsetzung geeigneter Abhilfema\u00dfnahmen aus Art. 12 CSDDD. In Zukunft nicht beteiligt werden m\u00fcssen Stakeholder bei der Entscheidung eine Gesch\u00e4ftsbeziehung auszusetzen und bei der Festlegung von Indikatoren zur \u00dcberwachung des Sorgfaltsprozesses gem\u00e4\u00df Art. 15 CSDDD. Trotz dieser Streichungen beruht Art. 13 CSDDD weiterhin auf dem umfassenden Stakeholder-Beteiligungskonzept der UNLP nach LP 18. Danach dienen Stakeholder einerseits als Wissensquelle; andererseits legitimiert ihre Konsultation die menschenrechtliche Sorgfalt durch Teilhabe. Insofern m\u00fcssen die verbleibenden Konsultationspflichten so ausgelegt werden, dass zweckdienliche Annexschritte, wie Einsicht in alle vom Unternehmen als geeignet festgelegten Folgema\u00dfnahmen beziehungsweise Einsicht in die Umsetzung der Pr\u00e4ventions- und Korrekturpl\u00e4ne und die Ausf\u00fchrung der Wiedergutmachungsma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleistet werden m\u00fcssen. Ohne diese Informationen von Stakeholder*innen w\u00e4re eine beh\u00f6rdliche Kontrolle stark erschwert. Es bliebe weitgehend unhinterfragt, was Unternehmen \u00fcber ihre Ma\u00dfnahmen berichten. Gerade dies entspricht aber nicht dem gesetzgeberischen Willen, der mit der CSDDD keine reinen Berichts-, sondern Handlungspflichten statuiert.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"4-zivilrechtliche-haftung-streichen-der-eu-weiten-anspruchsgrundlage\">4. Zivil&shy;recht&shy;liche Haftung &ndash; Streichen der EU-weiten Anspruchs&shy;grund&shy;lage<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Die hei\u00df diskutierte zivilrechtliche Haftung f\u00fcr Verletzungen bestimmter Sorgfaltspflichten wurde als neue Anspruchsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 CSDDD 2024 normiert. Nach wiederum hitzigen Debatten wird die Vorschrift durch den Omnibus I gestrichen. Somit setzt sich die Sorge von Unternehmen vor un\u00fcberschaubaren Haftungsrisiken durch (BDI\/Confindustria\/Mouvement des Entreprises de France 2025; Voland\/Nowalder 2026: 48). Begr\u00fcndet wird die Streichung inkonsistenter Weise mit dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip (Erw\u00e4gungsgrund 49), obwohl ansonsten die unionsweite Harmonisierung des Schutzniveaus angestrebt wird (Art. 4 CSDDD).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mit Abs. 1 f\u00e4llt die EU-weite Anspruchsgrundlage, das \u201eOb\u201c einer zivilrechtlichen Haftung, weg. Allerdings bleiben die weiteren Abs\u00e4tze des Art. 29 CSDDD zum \u201eWie\u201c seiner Umsetzung mit einigen Anpassungen erhalten. Hieraus ergeben sich verschiedene rechtliche Anschlussfragen. Bezugspunkt f\u00fcr sorgfaltspflichtbezogene Schadensersatzanspr\u00fcche ist nun das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Erw\u00e4gungsgrund 49 h\u00e4lt das \u201eOb\u201c solchen Zugangs zur Justiz f\u00fcr v\u00f6lker- und unionsrechtlich geboten. Auch Abs. 2 setzt entsprechende nationale Rechtsgrundlagen voraus (Voland\/ Nowalder 2026: 48; a. A. Velte\/Wulf 2026: 73; Jelonek 2026: 258).<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote6sym\" name=\"sdendnote6anc\"><sup>vi<\/sup><\/a><\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">In Deutschland \u2013 wie wahrscheinlich auch in anderen Mitgliedstaaten \u2013 kommen f\u00fcr verschiedene Schutzg\u00fcter der CSDDD unterschiedliche Anspruchsgrundlagen des Delikts-, Arbeitsschutz- oder etwa des Produkthaftungsrechts in Betracht. Offen bleibt aber, ob nicht sogar neue nationale Anspruchsgrundlagen geschaffen werden m\u00fcssen, um die Anforderungen aus Art. 29 Abs. 2-6 CSDDD umzusetzen. Sinn der Abs\u00e4tze ist abzusichern, dass nationale Schadensersatzanspr\u00fcche effektiven Rechtsschutz bieten. So verbrieft Abs. 2 weiterhin, dass \u201edie betreffenden Personen Anspruch auf vollst\u00e4ndige Entsch\u00e4digung haben\u201c. Abgesichert wird dies zudem durch die erhaltenen Vorschriften in Abs. 3, zur Verj\u00e4hrung, die mindestens f\u00fcnf Jahre betragen muss (lit a.), zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Kosten f\u00fcr Kl\u00e4ger (lit b.), zu Unterlassungsklagen im Eilverfahren (lit c.) und der Offenlegung von Beweismitteln (lit e.). Schlie\u00dflich verbleibt auch die Regelung in Abs. 4, wonach \u2013 richtigerweise \u2013 die blo\u00dfe Teilnahme an Industrie- oder Multi-Stakeholder-Initiativen respektive Audits und Zertifizierungen durch Dritte oder Vertragsklauseln zur Erf\u00fcllung der Sorgfaltspflichten nicht ausschlie\u00dft, dass Unternehmen dem nationalem Recht entsprechend haften k\u00f6nnen. Konsequenterweise m\u00fcssten diese Absicherungen in alle bereits bestehenden nationalen Anspruchsgrundlagen eingepflegt werden, was etwa in Bezug auf das Deliktsrecht \u00fcberm\u00e4\u00dfig viele Schadensersatzanspr\u00fcche betreffen w\u00fcrde, die keine Lieferkettensorgfalt betreffen oder zu sehr komplizierten Regelungszus\u00e4tzen f\u00fchren w\u00fcrde. Gerade unterschiedliche Schutzniveaus und m\u00f6gliches <i>Forum shopping<\/i> zwischen EU-Staaten sprechen daf\u00fcr, dass Mitgliedstaaten neue, sorgfaltsbezogene Anspruchsgrundlagen schaffen m\u00fcssen, um den Richtlinienzweck zu verwirklichen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Gestrichen wird die M\u00f6glichkeit der Prozessstandschaft (lit d.), mit der Gewerkschaften, Menschenrechts-, Umwelt- oder andere Nichtregierungsorganisationen sowie nationale Menschenrechtsinstitutionen Klagen zur Durchsetzung der Rechte mutma\u00dflich Gesch\u00e4digter erheben konnten. Die Begr\u00fcndung mit unterschiedlichen Rechtstraditionen zu Verbandsklagen kann indes nicht \u00fcberzeugen, da die Richtlinien unterschiedliche Schutzniveaus der Mitgliedstaaten gerade harmonisieren soll. Die \u00c4nderung beruht wohl eher auf politisch-wirtschaftlichen \u201eWarnungen\u201c vor Klagewellen (Voland\/Nowalder 2025: 49), die bezogen auf das LkSG und die Loi de Vigilence nicht eingetreten sind.<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"5-absenkung-der-bussgelder-streichung-des-klimaplans\">5. Absenkung der Bu&szlig;gelder, Streichung des Klimaplans<\/span><\/h4>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Art. 27 CSDDD 2024 sah Bu\u00dfgelder f\u00fcr Verletzungen zentraler Sorgfaltspflichten vor in H\u00f6he von <i>mindestens<\/i> f\u00fcnf Prozent des konsolidierten weltweiten Jahresumsatzes auf Ebene der obersten Muttergesellschaft. Die Begrenzung auf nunmehr <i>maximal<\/i> drei Prozent des entsprechenden Umsatzes stellt eine erhebliche Risikoentlastung f\u00fcr Unternehmen dar.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die CSDDD 2024 verpflichtete Unternehmen einen Klimatransformationsplan zu verfassen und umzusetzen. Sie mussten Ma\u00dfnahmen ergreifen, um ihr Gesch\u00e4ftsmodell mit den Zielen des Pariser Abkommens in Einklang zu bringen, die Erderw\u00e4rmung auf 1,5 Grad Celsius gegen\u00fcber dem Stand von 1990 zu begrenzen. Diese Handlungsverpflichtung setzte auf die bereits zuvor bestehenden Berichtspflichten auf, die in der EU zu Emissionen bestanden. Dabei schuf Art. 22 CSDDD 2024 mit seiner \u201eBem\u00fchenspflicht\u201c Rechtssicherheit f\u00fcr Unternehmen. Wissenschaftler*innen haben fr\u00fch angemerkt, dass Transparenzregeln ohne klare Handlungspflichten zur Fragmentierung der Ans\u00e4tze und f\u00fcr Unternehmen letztlich zu erh\u00f6htem Haftungspotential f\u00fchrt. Auch Investor*innen und Unternehmen, die bereits Ma\u00dfnahmen trafen, merkten an, dass abermals die Unt\u00e4tigen belohnt werden (Agostini et al. 2025; kritisch Jelonek 2026: 258f.). Faktisch werden die meisten der noch erfassten Unternehmen Klimapl\u00e4ne erstellen. Die Chance auf eine gleichf\u00f6rmige Praxis ist allerdings vertan, was der Vereinfachungsmaxime des Omnibus I genau entgegensteht. Sie wird auch nicht etwa durch die CSRD aufgefangen. Diese verpflichtet ebenfalls nicht zur Erstellung eines Klimatransitionsplans. Nur Unternehmen, die solche Pl\u00e4ne bereits erstellt haben, bleiben gem\u00e4\u00df den Berichtsstandards ESRS (E1) verpflichtet dar\u00fcber zu berichten. F\u00fcr alle anderen gilt eine Anzeigepflicht, dass kein Plan erstellt wurde sowie ob und bis wann dies gegebenenfalls geplant ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die ver\u00f6ffentlichte Fassung der Omnibus-I-Richtlinie verschiebt die Umsetzungsfrist f\u00fcr Mitgliedstaaten gegen\u00fcber der CSDDD um zwei Jahre auf den 26. Juli 2028 (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2026\/470\/EU), die Sorgfaltspflichten gelten final ab 26. Juli 2029. Dass hiermit sechs Jahre nach dem ersten Impact Assessment der Kommission (EU Kommission 2020), wachsender ESG-Praktiken und anhaltender \u00f6ffentlicher Aufmerksamkeit ausgerechnet die Interessen von Unternehmen gesch\u00fctzt werden, die noch immer Aufschub f\u00fcr die Umsetzung dieser Nachhaltigkeitsregeln ben\u00f6tigen, ist sachlich nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"v-schluss\">V. Schluss<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Keine der \u00c4nderungen kann als rein vereinfachend angesehen werden. Alle verschlechtern die Bedingungen daf\u00fcr, dass menschen- und umweltbezogene Risiken und Beeintr\u00e4chtigungen aufgedeckt und adressiert werden. Jedenfalls liefern sie Unternehmen Anreize, dies nicht mehr ganz so ernsthaft zu verfolgen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Die Schrumpfung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs ist keine Vereinfachung bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten, sondern vor allem eine Behinderung ihrer Breitenwirkung. Insbesondere die an sich begr\u00fc\u00dfte Regelung zur Beibehaltung des risikobasierten Ansatzes definiert keinen Referenzstandard, was als angemessene (Ermittlungs-)Ma\u00dfnahmen, als <i>Scoping<\/i>-Ergebnis und als zumutbare Erkenntnisquelle zu verstehen ist. So k\u00f6nnten bereits beim <i>Scoping<\/i> wichtige Risikobereiche ausgeklammert werden. In Zusammensicht mit dem Schutz der weiteren Lieferkettenteilnehmenden vor Informationsanfragen entsteht ein Filtersystem, das Unternehmen verleitet, nur selbstgew\u00e4hlte \u2013 vielleicht aber nicht besonders riskante \u2013 Risikobereiche auf Tier 1 zu beleuchten und zu behandeln, w\u00e4hrend die schwersten Risiken in der tieferen Lieferkette opak und unadressiert bleiben. <i>Safe harbours<\/i>, die Unternehmen vor Sanktionen bez\u00fcglich Risikoermittlung und Priorisierung sch\u00fctzen, und das f\u00fcnfj\u00e4hrige Risikoermittlungsintervall k\u00f6nnten diesen Effekt verst\u00e4rken. Um oberfl\u00e4chlicher Due Diligence mit einem fragmentierten Methodenmix auf niedrigem Ambitionsniveau vorzubeugen, sollte die Kommission im Rahmen des Art. 19 CSDDD klare Leitlinien entwickeln, was f\u00fcr bestimmte Sektoren und Risikoniveaus als angemessene Ma\u00dfnahmen gelten. Harmonisierend w\u00e4re es etwa, bestehende Standards wie die OECD Branchen Guidances, das ILO Better Work Programm etc. als Leitlinien anzuerkennen, die dann von den Aufsichtsbeh\u00f6rden gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Nimmt man die Aussetzungsm\u00f6glichkeit und die reduzierte Stakeholderkonsultationspflicht hinzu, die Unw\u00e4gbarkeiten nationaler zivilrechtlicher Haftung, den gestrichenen Klimaplan, die abgesenkten Bu\u00dfgelder und das wieder verschobene Inkrafttreten der Sorgfaltspflichten, bleibt festzustellen, dass die Vorteile dieser neuen Regelungen fast ausschlie\u00dflich bei Unternehmen liegen. Indes sind sie nicht blo\u00df vereinfachend. Vielmehr bleibt zwar der Kern der menschen- und umweltrechtlichen Sorgfalt erhalten, Sorge mit welcher Qualit\u00e4t Unternehmen sie umsetzen werden, und was bei Betroffenen ankommt, ist jedoch angebracht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. Dr. Stefanie Lorenzen<\/strong><strong class=\"western\">,<\/strong> ist Professorin f\u00fcr Arbeitsrecht, Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Regulierung Globaler Wertsch\u00f6pfungsketten, Mitbestimmung und internationales Arbeitsrecht.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\" align=\"justify\"><em>Agostini, Federica et al.<\/em> 2025: Legal Scholars Concerned about the Weakening of Article 22 CSDDD on Climate Transition Plans, <a href=\"https:\/\/www.smithschool.ox.ac.uk\/sites\/default\/files\/2025-05\/Letter_Legal_Scholars_EU_Art_22_CSDDD_2025.pdf\">https:\/\/www.smithschool.ox.ac.uk\/sites\/default\/files\/2025-05\/Letter_Legal_Scholars_EU_Art_22_CSDDD_2025.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Baum\u00fcller, Josef <\/em>2026: Omnibus I. Finale \u00c4nderungen in der europ\u00e4ischen Nachhaltigkeitsberichterstattung, in: <em>Zeitschrift f\u00fcr Corporate Governance<\/em>, H. 1, S. 40-47.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>BDI\/Confindustria\/Mouvement des Entreprises de France<\/em> 2025: Schreiben an Kommissionspr\u00e4sidentin von der Leyen vom 22. Januar 2025, n.v.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>BusinessEurope<\/em> 2025: Reducing regulatory burden to restore the EU\u2019s competitive edge, Br\u00fcssel, <a href=\"https:\/\/www.businesseurope.eu\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/2025-01-22_businesseurope_mapping_of_regulatory_burden-d55-1.pdf\">https:\/\/www.businesseurope.eu\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/2025-01-22_businesseurope_mapping_of_regulatory_burden-d55-1.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Cai, Yujie<\/em> 2026: The Omnibus Simplification Package: Burden Release at the Cost of Transparency? In: <em>European Journal of Sustainable Development<\/em>, Jg. 15, H. 1, S. 533-548; Doi: 10.14207\/ejsd.2026. v15n1p533.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Draghi, Mario 2024<\/em>: The Future of European Competitiveness, in: European Commission, <a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/topics\/competitiveness\/draghi-report_en#paragraph_47059\">https:\/\/commission.europa.eu\/topics\/competitiveness\/draghi-report_en#paragraph_47059<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Durach, Christian\/Wang, Yimin<\/em> 2025: Mandatory Supply Chain Due Diligence and Firm Performance: Evidence from the French Loi De Vigilance, <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=5946834\">https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=5946834<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>European Commission<\/em> 2020: Study on due diligence requirements through the supply chain. Final Report, Br\u00fcssel, <a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/meetdocs\/2014_2019\/plmrep\/COMMITTEES\/DROI\/DV\/2020\/06-22\/Studyonduediligencerequirements_EN.pdf\">https:\/\/www.europarl.europa.eu\/meetdocs\/2014_2019\/plmrep\/COMMITTEES\/DROI\/DV\/2020\/06-22\/Studyonduediligencerequirements_EN.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>European Commission<\/em> 2022: Proposal for a Directive on corporate sustainability due diligence and annex, in: <em>European Commission<\/em> vom 23.02.2022, <a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/publications\/proposal-directive-corporate-sustainability-due-diligence-and-annex_en\">https:\/\/commission.europa.eu\/publications\/proposal-directive-corporate-sustainability-due-diligence-and-annex_en<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>European Commission<\/em> 2023: SME Relief Package. Internal Market, Industry, Entrepreneurship and SMEs, in: <em>Single Market Economy<\/em>, <a href=\"https:\/\/single-market-economy.ec.europa.eu\/access-finance\/investeu\/investeu-fund-sme-window\/sme-relief-package_en\">https:\/\/single-market-economy.ec.europa.eu\/access-finance\/investeu\/investeu-fund-sme-window\/sme-relief-package_en<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Gesamtmetall <\/em>2023: Lieferkettengesetz: Umfrage zeigt erhebliche Kosten und B\u00fcrokratiebelastungen f\u00fcr Unternehmen, in: <em>Gesamtmetall<\/em> vom 01.06.2023, <a href=\"https:\/\/www.gesamtmetall.de\/erhebliche-kosten-und-buerokratiebelastungen-fuer-unternehmen\/\">https:\/\/www.gesamtmetall.de\/erhebliche-kosten-und-buerokratiebelastungen-fuer-unternehmen\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Healy, Paul\/Bing, Jualiane\/Schufft, Finn Robin\/Kleemann, Eva<\/em> 2025: Towards a Balanced Omnibus Proposal. Simplifying the CSDDD and CSRD While Upholding Human Rights and Environmental Standards, Bonn\/Berlin, <a href=\"https:\/\/www.germanwatch.org\/sites\/default\/files\/2025-10\/Germanwatch_Towards%20a%20Balanced%20Omnibus%20Proposal_September%202025.pdf\">https:\/\/www.germanwatch.org\/sites\/default\/files\/2025-10\/Germanwatch_Towards%20a%20Balanced%20Omnibus%20Proposal_September%202025.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Jelonek, Mariusz<\/em> 2026: Die Omnibus I-Richtlinie zur Revision der CSRD und der CSDDD. Die Nachhaltigkeitsreform schreitet voran, in: <em>Neue Zeitschrift f\u00fcr Gesellschaftsrecht<\/em>, Jg. 29, H. 6, S. 252-259.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>J\u00e4ger, Johannes\/Dur\u00e1n, Gonzalo\/Schmidt, Lukas <\/em>2023: Expected Economic Effects of the EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), Wien.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Leth, David Olivier de<\/em> 2025a: The secretive cabal of US polluters that is rewriting the EU\u2019s human rights and climate law, in: <em>SOMO <\/em>vom 03.12.2025, <a href=\"https:\/\/www.somo.nl\/the-secretive-cabal-of-us-polluters-that-is-rewriting-the-eus-human-rights-and-climate-law\/\">https:\/\/www.somo.nl\/the-secretive-cabal-of-us-polluters-that-is-rewriting-the-eus-human-rights-and-climate-law\/<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Letta, Enrico<\/em> 2024: Much more than a Market. Speed, Security, Solidarity, <a href=\"https:\/\/european-research-area.ec.europa.eu\/sites\/default\/files\/documents\/2024-05\/LETTA%20Report%20-%20Much%20more%20than%20a%20market_April%202024.pdf\">https:\/\/european-research-area.ec.europa.eu\/sites\/default\/files\/documents\/2024-05\/LETTA%20Report%20-%20Much%20more%20than%20a%20market_April%202024.pdf<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Levine, Michael E.\/Forrence, Jennifer L.<\/em> 1990: Regulatory Capture, Public Interest, and the Public Agenda: Toward a Synthesis, in: <em>Journal of Law, Economics, and Organization<\/em>, Jg. 6 (special), S. 167\u2013198; <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1093\/jleo\/6.special_issue.167\">https:\/\/doi.org\/10.1093\/jleo\/6.special_issue.167<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Lorenzen, Stefanie <\/em>2025: Reform der EU-Lieferkettenrichtlinie \u2013 Notwendige Entb\u00fcrokratisierung oder Sozialabbau? In: <em>WSI-Mitteilungen<\/em>, Jg. 78, H. 6, S. 479-48; DOI: 10.5771 \/0342-300X-2025-6-479.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Milatovi\u0107, Sini\u0161a\/Uvarova, Olena\/ Vynokurov, Dmytro<\/em> 2025: Human Rights vs. Competitiveness &#8211; A False Dilemma? New York.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Reiter, Florian<\/em> 2025: Merz will B\u00fcrokratiemonster abschaffen, doch selbst die Wirtschaft will es behalten, in: <em>Focus-Online<\/em> vom 05.06.2025, <a href=\"https:\/\/www.focus.de\/earth\/lieferkettengesetz-selbst-die-wirtschaft-will-es-behalten_169be04e-40a9-49ad-b9a0-7c89cbbc7127.html\">https:\/\/www.focus.de\/earth\/lieferkettengesetz-selbst-die-wirtschaft-will-es-behalten_169be04e-40a9-49ad-b9a0-7c89cbbc7127.html<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Smyth, Jamie\/Hancock, Alice<\/em> 2025: US and Qatar issue energy and trade threats to EU over climate rules, in: <em>Financial Times<\/em> vom 22.10.2025, <a href=\"https:\/\/www.ft.com\/content\/05ecdd19-a779-4b69-8609-c7f04ca49314?syn-25a6b1a6=1\">https:\/\/www.ft.com\/content\/05ecdd19-a779-4b69-8609-c7f04ca49314?syn-25a6b1a6=1<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Velte, Patrick\/Wulf, Inge<\/em> 2026: Der EU-Omnibus-I zur CSRD, CSDDD und Taxonomie-Verordnung: Eine Bestandsaufnahme und kritische W\u00fcrdigung der Deregulierung, in: <em>Der Betrieb<\/em>, Jg. 79, H. 3, S. 67-75.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Voland, Thomas\/Nowalder, Louisa<\/em> 2026: Ankunft des ersten \u201eOmnibus\u201c: Die \u00c4nderungen an CSDDD und CSRD, in: <em>ESG<\/em>, S. 43-54.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Klimaschutz <\/em>2022: Menschenrechte und unternehmerische Sorgfaltspflichten. Gutachten, Berlin.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h3>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i <\/a><a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/law\/law-making-process\/better-regulation\/simplification-implementation-enforcement\/simplification_en\">https:\/\/commission.europa.eu\/law\/law-making-process\/better-regulation\/simplification-implementation-enforcement\/simplification_en<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote2\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote2anc\" name=\"sdendnote2sym\">ii <\/a>Die bislang geltende Fassung der CSDDD vom wird im Folgenden als CSDDD 2024 bezeichnet. Die vom Omnibus I ge\u00e4nderte und zuk\u00fcnftig geltende Richtlinie als CSDDD. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Manuskripts war nur die vom Rat unterzeichnete Omnibus-I-\u00c4nderungsrichtlinie (EU) 2026\/470 vom 26. Februar 2026 erschienen, nicht jedoch eine konsolidierte Neufassung der CSDDD.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote3\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote3anc\" name=\"sdendnote3sym\">iii <\/a>In dem Zusammenhang ist wahrscheinlich der \u201eEvian-Brief\u201c entstanden, in dem 46 Unternehmen von Bundeskanzler Friedrich Merz und Frankreichs Pr\u00e4sident Emmanuel Macron unter anderem die Abschaffung der CSDDD forderten (<a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/law\/law-making-process\/better-regulation\/simplification-and-implementation\/simplification_en\">https:\/\/commission.europa.eu\/law\/law-making-process\/better-regulation\/simplification-and-implementation\/simplification_en<\/a>. Hiervon nahmen sp\u00e4ter einige unterzeichnende Unternehmen Abstand).<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote4\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote4anc\" name=\"sdendnote4sym\">iv <\/a><a href=\"https:\/\/www.somo.nl\/csddd-datahub\/\">https:\/\/www.somo.nl\/csddd-datahub\/<\/a>.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote5\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote5anc\" name=\"sdendnote5sym\">v <\/a>Interpretive Guide UNGP, answer to Question 88, S. 83 seq.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote6\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote6anc\" name=\"sdendnote6sym\">vi <\/a>Art. 29 Abs. 2 CSDDD: \u201eWird ein Unternehmen nach nationalem Recht f\u00fcr Sch\u00e4den haftbar gemacht, die einer nat\u00fcrlichen oder juristischen Person durch die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Richtlinie entstanden sind [\u2026].\u201c<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":20652,"template":"","categories":[2973,37,2976],"tags":[4678,4676,4677,3188,663,3164,4669,4675,3211,667],"autoren":[4674],"publikationen":[4668],"class_list":["post-20653","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-armut","category-europa-internationales","category-klima","tag-csddd","tag-due-diligence","tag-due-diligence-directive","tag-eu","tag-europa","tag-klimawandel","tag-lieferketten","tag-sorgfaltspflichtgesetze","tag-soziale-menschenrechte","tag-vorgaenge-artikel","autoren-stefanie-lorenzen","publikationen-vorg-254"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Wohin ist die EU\u2013Lieferkettenrichtlinie mit dem Omnibus I gefahren (worden)? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-254\/publikation\/wohin-ist-die-eu-lieferkettenrichtlinie-mit-dem-omnibus-i-gefahren-worden\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Wohin ist die EU\u2013Lieferkettenrichtlinie mit dem Omnibus I gefahren (worden)? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"I. 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Einleitung Mit dem Green Deal von 2019 hat die Europ\u00e4ische Union (EU) einen gro\u00dfen Wurf zur nachhaltigen Transformation und Klimaneutralit\u00e4t beschlossen. Die Nachhaltigkeitsbestrebungen wurden als Wettbewerbsvorteil f\u00fcr die europ\u00e4ische Wirtschaft angesehen. 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