{"id":20693,"date":"2026-09-28T11:29:48","date_gmt":"2026-09-28T09:29:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=publikation&#038;p=20693"},"modified":"2026-09-28T11:30:02","modified_gmt":"2026-09-28T09:30:02","slug":"quo-vadis-voelkerrecht-eine-kritische-wuerdigung-von-wolfgang-kalecks-buch-die-staerke-des-rechts-vs-das-recht-des-staerkeren","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-254\/publikation\/quo-vadis-voelkerrecht-eine-kritische-wuerdigung-von-wolfgang-kalecks-buch-die-staerke-des-rechts-vs-das-recht-des-staerkeren\/","title":{"rendered":"Quo vadis, V\u00f6lkerrecht? Eine kritische W\u00fcrdigung von Wolfgang Kalecks Buch &#8222;Die St\u00e4rke des Rechts vs. Das Recht des St\u00e4rkeren&#8220;"},"content":{"rendered":"<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Zuletzt sind nur wenige Monografien von V\u00f6lkerrechtler*innen erschienen, die sich dezidiert mit dem V\u00f6lkerrecht befassen. Vor allem kritische Werke sind eher selten \u2013 kritisch im Hinblick darauf, dass \u2013 ausgehend vom Universalit\u00e4tsanspruch des V\u00f6lkerrechts \u2013 die Verst\u00f6\u00dfe dagegen weltweit in den Blick genommen und die Positionen des Westens, speziell Deutschlands, einer Pr\u00fcfung unterzogen werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Gleichwohl ist die F\u00fclle v\u00f6lkerrechtlicher Beitr\u00e4ge in verschiedenen Medien von verschiedenen nichtjuristischen Disziplinen un\u00fcbersehbar. Den \u00c4u\u00dferungen zahlreicher deutscher Politiker*innen ist dagegen zu vernehmen, dass sie sich \u00fcber die V\u00f6lkerrechtswidrigkeit des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine einig zu sein scheinen, sich hingegen auffallend zur\u00fcckhalten mit der v\u00f6lkerrechtlichen Beurteilung des Krieges der USA und Israels gegen\u00fcber dem Iran, der am 28. Februar 2026 erneut begann.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Mit dem Haupttitel des neuen Buches <i>Die St\u00e4rke des Rechts vs. Das Recht des St\u00e4rkeren<\/i> von Wolfgang Kaleck wird klar, was in einer rechtskritischen Betrachtung ausgedr\u00fcckt werden soll: Die St\u00e4rke des Rechts hat das Recht des St\u00e4rkeren zu begrenzen. Doch was ist das \u201eRecht des St\u00e4rkeren\u201c? Dazu hat Pradetto (2026) darauf hingewiesen, dass ein solches Recht nicht existiere, sondern es sich um illegitime Machtaus\u00fcbung handle. Insofern geht es um die Forderung, <i>die St\u00e4rke des Rechts gegen illegitime, menschenrechtswidrige Herrschaftsaus\u00fcbung<\/i> zu setzen. Dieser Grundsatz gilt in einer spezifischen Art f\u00fcr das V\u00f6lkerrecht, weil es signifikant von politischer Macht abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Aufgrund der Kriegsereignisse seit 2022 wird oft eine Ohnmacht des V\u00f6lkerrechts konstatiert. F\u00fcr Ambos (2022) steht mit der Doppelmoral des Westens dessen Glaubw\u00fcrdigkeit bei den Appellen zum Einhalten des V\u00f6lkerrechts auf dem Spiel. Was Kalecks Buch aber von den Werken anderer V\u00f6lkerrechtler*innen vor allem unterscheidet, ist die Herangehensweise. Kaleck unternimmt eine deutlich st\u00e4rkere Tour d\u2019Horizon durch das V\u00f6lkerrecht. Ambos (2022; 2024) und Safferling (2025) \u00e4u\u00dfern sich beispielsweise an ausgew\u00e4hlten Schwerpunkten, w\u00e4hrend Kaleck den Anspruch hat, fast die gesamte Komplexit\u00e4t des V\u00f6lkerrechts ansprechen zu wollen. Er tut das offenbar, um den vielfachen Abges\u00e4ngen des V\u00f6lkerrechts etwas entgegenzusetzen, was eine ehrenwerte wie wichtige Aufgabe ist. Denn erst daran kann ersichtlich werden, ob die Abges\u00e4nge berechtigt sind und was zur \u201eRettung\u201c des V\u00f6lkerrechts erforderlich ist. Damit wird zugleich die Frage nach der Hoffnung f\u00fcr das \u00dcberleben des V\u00f6lkerrechts aufgeworfen, die von Kaleck bejaht wird und in seiner Logik bejaht werden muss. Kalecks Zugang ist der eines \u00e4u\u00dferst engagierten und hochkompetenten Menschenrechtsanwaltes; insbesondere pr\u00e4gte er die Arbeit des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), an dessen Gr\u00fcndung er einen ma\u00dfgeblichen Anteil hatte. Als Verfechter der Universalit\u00e4t der Menschenrechte ist Kaleck dem V\u00f6lkerrecht immer n\u00e4hergekommen.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote1sym\" name=\"sdendnote1anc\"><sup>i<\/sup><\/a><\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \" align=\"left\"><span id=\"i-entwicklung-des-voelkerrechts\">I. Entwicklung des V&ouml;lker&shy;rechts<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Der inhaltliche Einstieg beginnt mit der <i>Entwicklung des V\u00f6lkerrechts seit 1945<\/i> (Kaleck 2026: 37-55). Der Abschnitt <i>Das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht<\/i> enth\u00e4lt als praktischen Fall das von dem deutschen Oberst Klein angeordnete Bombardement im Kundus von 2009 (Kaleck 2026: 47-51). Es habe sich um das erste Strafverfahren nach dem Zweiten Weltkrieg gegen einen deutschen Offizier wegen massenhafter T\u00f6tung von \u00fcber 100 Menschen gehandelt, davon eine erhebliche Opferzahl aus der Zivilbev\u00f6lkerung. Kaleck kritisiert, dass dieses vom Generalbundesanwalt 2010 schnell und ohne umfassende Ermittlungen eingestellt wurde. Er und andere Anw\u00e4lt*innen charakterisierten die Entscheidung mit dem Worten \u201eTarnen und T\u00e4uschen\u201c und reichten f\u00fcr Abdul Hanan, der seine beiden minderj\u00e4hrigen S\u00f6hne bei dem Angriff verloren hatte, alle verf\u00fcgbaren Rechtsmittel ein. Bei Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass deutsche Milit\u00e4rs gegen\u00fcber den Karlsruher Staatsanw\u00e4lt*innen ohne Nachpr\u00fcfung behauptet hatten, die beiden seien Taliban-K\u00e4mpfer und deswegen legitime Ziele gewesen. Deutsche Stellen, so Kaleck, verteidigten ihr Narrativ, ungeachtet der Tatsache, dass sowohl der deutsche als auch der internationale Milit\u00e4reinsatz damit begr\u00fcndet worden waren, dass sie auf ausdr\u00fccklichen Wunsch und im Interesse der afghanischen Bev\u00f6lkerung handelten. Sarkastisch stellt Kaleck dazu fest: <i>Kollateralschaden<\/i> nennt man das wohl in der zynischen Sprache der Diplomat*innen und Regierungsjurist*innen. Darin, dass der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in Stra\u00dfburg die Beschwerde von Abdul Hanan annahm und die Gro\u00dfe Kammer ihn im Februar 2020 anh\u00f6rte, sieht Kaleck ein St\u00fcckchen Genugtuung und Gerechtigkeit.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"ii-voelkerrecht-im-21-jahrhundert\">II. V&ouml;lkerrecht im 21. Jahrhundert<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Im Kapitel <i>Zwischen Fortschritt und Blockade: Das V\u00f6lkerrecht im 21. Jahrhundert<\/i> vergleicht Kaleck zun\u00e4chst Anspruch und Realit\u00e4t Anspruch und Realit\u00e4t der Vereinten Nationen (UN) und ihrer Institutionen. Er w\u00fcrdigt, dass die internationale Gemeinschaft \u00fcber Jahrzehnte die Normen des V\u00f6lkerrechts und seine Institutionen geschaffen hat und damit Normen und Institutionen entstanden sind, \u201ein denen progressive Narrative sichtbar werden konnten, sowie neue Akteure, die die sich bietenden Chancen ergriffen\u201c (Kaleck 2026: 57). Doch sei die Geschichte der UN widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kaleck (2026: 58f.) gibt zun\u00e4chst die Kritik wieder, die am UN-Sicherheitsrat ge\u00fcbt wird, wobei oft die T\u00e4tigkeiten der Gremien und Unterorganisationen der UN \u00fcbersehen werde. In den 1990ern habe die Generalversammlung eine wichtige Rolle gespielt, etwa um Blockaden im Sicherheitsrat zu umgehen. So habe sie Reformen im Menschenrechtsschutz initiiert, auf Genozide und B\u00fcrgerkriege reagiert sowie die Schaffung der internationalen Strafgerichtsbarkeit unterst\u00fctzt. In j\u00fcngeren Konflikten habe sie Verantwortung \u00fcbernommen und 2016 einen unparteiischen Mechanismus eingerichtet, um Beweise f\u00fcr Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien zu sichern. Dem folgte 2023 eine Einrichtung f\u00fcr Vermisste in Syrien. Als Russland 2022 sein Veto einlegte (oder eingelegt habe), habe die Generalversammlung mehrheitlich den \u00dcberfall auf die Ukraine verurteilt, den R\u00fcckzug der Truppen gefordert und Russland aus dem Menschenrechtsrat suspendiert.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote2sym\" name=\"sdendnote2anc\"><sup>ii<\/sup><\/a> Bei Ambos (2022: 27-30) liest sich das differenzierter: Er verweist auf ein Nord-S\u00fcd-Gef\u00e4lle der 193 Mitgliedstaaten hinsichtlich der Unterst\u00fctzung der Ukraine, die \u00fcber die blo\u00dfe Zustimmung zur Resolution hinausgeht.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein Fokus von Kaleck liegt auf dem V\u00f6lkerstrafrecht. Das ist der Schwerpunkt des Autors als Menschenrechtsanwalt, und darauf basiert sein Hauptargument f\u00fcr eine gewisse Wirksamkeit des V\u00f6lkerrechts trotz seiner Krise. Anders formuliert, wird in der Fokussierung auf das V\u00f6lkerstrafrecht der Tatsache Rechnung getragen, dass das V\u00f6lkerrecht aus verschiedenen Bereichen besteht, und es das V\u00f6lkerstrafrecht ist, bei dem nicht von Ohnmacht gesprochen werden kann. Inwieweit dies aber ein Grund daf\u00fcr ist, auf das V\u00f6lkerrecht insgesamt optimistisch und hoffnungsvoll zu schauen, wie es bei Kaleck herauszulesen ist, ist nicht hinreichend beantwortbar.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kaleck spricht vom V\u00f6lkerstrafrecht als einer der dynamischsten, sichtbarsten und zugleich umstrittensten Materien des internationalen Rechts. Er hebt die Bedeutung der N\u00fcrnberger Prozesse hervor und verdeutlicht die Entwicklung, die von dort zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) f\u00fchrte. Dabei kritisiert er die Doppelmoral, die etwa in der Straflosigkeit US-amerikanischer Kriegsverbrechen in Vietnam bestehe oder angesichts der straflosen Folterpraxis der USA nach 2001. Zudem verweist er auf die Kriegsverbrechen europ\u00e4ischer Kolonialstaaten bei der Unterdr\u00fcckung von Unabh\u00e4ngigkeitsbewegungen. Das koloniale Unrecht sei international nie aufgearbeitet worden. (Kaleck 2026: 73-77)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">W\u00e4hrend des Kalten Krieges h\u00e4tte keine Gro\u00dfmacht Interesse daran gehabt, eigene Verbrechen strafrechtlich verfolgen zu lassen oder Souver\u00e4nit\u00e4t an internationale Gerichte abzutreten. Erst in den 1990ern habe sich die Lage ge\u00e4ndert, indem der UN-Sicherheitsrat Ad-hoc-Tribunale zur Ahndung der Kriegs- und Menschheitsverbrechen in Jugoslawien und Ruanda eingerichtet hatte. Dadurch sei die Idee des IStGHs befeuert worden, der 1998 in Den Haag beschlossen wurde. Bis 2002 hatten \u00fcber 120 Staaten das Statut ratifiziert. Ihre Mitgliedschaft verweigerten die USA, Russland, China und Israel. Kaleck beschreibt, dass der Gerichtshof in den Anfangsjahren kritisiert worden sei, da er fast ausschlie\u00dflich in Afrika ermittelt habe. Erst k\u00fcrzlich habe sich die Praxis mit den Haftbefehlen gegen Putin und Netanjahu gewandelt (Kaleck 2026: 74f.).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Herausgearbeitet wird die zentrale Bedeutung des \u201eWeltrechtsprinzips\u201c. Diesem zufolge ist es m\u00f6glich, dass bestimmte V\u00f6lkerstraftaten unabh\u00e4ngig von Tatort und Staatsangeh\u00f6rigkeit von Opfern und T\u00e4ter*innen universell verfolgt werden k\u00f6nnen. Verdeutlicht wird das an Chile und Argentinien. Diese Beispiele waren der Auftakt f\u00fcr den Kampf von sozialen Bewegungen gegen Straflosigkeit. Das zeigte sich an der Verhaftung des chilenischen Ex-Diktators Pinochet in London. Kaleck beschreibt, dass das f\u00fcr viele Angeh\u00f6rige der Opfer und \u00dcberlebende von Folter der Moment war, eigene Handlungsm\u00f6glichkeiten zu erkennen. (Kaleck 2026: 77-82)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Pinochets Verhaftung lie\u00df sich nicht zuletzt auf die Bem\u00fchungen von exil-argentinischen, exil-chilenischen sowie von Opfern gemeinsam mit internationalen Organisationen zur\u00fcckf\u00fchren. Auch wenn Pinochet ein Jahr sp\u00e4ter aufgrund seines Gesundheitszustandes freigelassen wurde und er sich nie einem Gericht stellen musste, seien Chile und die Welt nach seiner Verhaftung eine andere geworden. Denn wenn in den betroffenen L\u00e4ndern schwerste Menschenrechtsverletzungen nicht aufgearbeitet wurden, \u201eriefen zivilgesellschaftliche Akteure nun internationale Instanzen an \u2013 die UN, regionale Menschenrechtsmechanismen oder Gerichte in Drittstaaten\u201c (Kaleck 2026: 79). \u00c4hnliches hat Kaleck (2026: 79-82) \u00fcber Argentinien zu berichten. Die Mobilisierung der Zivilgesellschaft und einzelne juristische Erfolge h\u00e4tten zu Fortschritten gef\u00fchrt. Dort habe sich so etwas wie ein \u201ePinochet-Effekt\u201c ergeben, indem umfangreiche nationale Strafverfolgungen in beiden L\u00e4ndern auf Grundlage von internationalen Haftbefehlen und Urteilen, wie etwa franz\u00f6sische und italienische Prozesse gegen argentinische Milit\u00e4rs oder spanischen und deutschen Auslieferungsantr\u00e4ge, erfolgten.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kaleck (2026: 82-84) zeigt auch die Grenzen des Weltrechtsprinzips auf. Er beklagt, dass in den 2000ern \u2013 entgegen den juristischen M\u00f6glichkeiten und den Bem\u00fchungen verschiedener Nichtregierungsorganisationen \u2013 keine Strafverfahren wegen russischer Kriegsverbrechen in Tschetschenien oder systematischer Folter durch die USA und damit gegen Politiker*innen von Gro\u00dfm\u00e4chten eingeleitet wurden. Das V\u00f6lkerstrafrecht sei vor allem gegen Angeh\u00f6rige schw\u00e4cherer Staaten in Afrika oder im fr\u00fcheren Jugoslawien angewandt worden. Kaleck spricht daher von einer <i>selektiven Praxis des V\u00f6lkerstrafrechts<\/i>. Ab 2004 h\u00e4tten Anw\u00e4lt*innen, darunter Kaleck selbst, aber auch europ\u00e4ische Nichtregierungsorganisationen mehrere Strafanzeigen gegen Angeh\u00f6rige der Bush-Regierung wegen systematischer Folter in Abu Ghraib und Guant\u00e1namo eingereicht. Obgleich die Verfahren nicht zu Verurteilungen f\u00fchrten, h\u00e4tten sie Wirkung gezeigt, indem sie detailliert und \u00f6ffentlich die Systematik der Folter, die Verantwortung politischer, milit\u00e4rischer und geheimdienstlicher F\u00fchrungspersonen aufzeigten sowie die offizielle Darstellung der Bush-Administration widerlegten, es habe sich um wenige Einzelt\u00e4ter gehandelt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kritisch sei angemerkt, dass zu diesen Ausf\u00fchrungen auch der Hinweis geh\u00f6rt h\u00e4tte, dass Forschungsprojekte sich dezidiert mit der Frage des strafrechtlichen Umgangs mit Menschenrechtsverletzungen in einzelnen Staaten nach Systemwechseln befassten \u2013 Projekte, denen Kaleck selbst wichtige Impulse verliehen hat (vgl. Eser\/Arnold 2012). W\u00fcrden diese Forschungsergebnisse herangezogen werden, w\u00fcrde das Bild, das er zu Chile und Argentinien zeichnet, etwas anders aussehen; zumindest w\u00fcrde die Entwicklung von der Straflosigkeit zur teilweisen Strafverfolgung in diesen L\u00e4ndern differenzierter hervortreten. \u00dcberhaupt zeigen diese Projekte das Zusammenspiel, aber auch die Diskrepanz zwischen nationaler und internationaler Strafverfolgung bei schweren staatlichen Menschenrechtsverletzungen und betreffen eine ganze Reihe von Staaten mit verschiedenen politischen Systemen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein Schwerpunkt innerhalb der Abhandlungen zum V\u00f6lkerstrafrecht gilt den Syrien-Verfahren in Europa (Kaleck 2026: 84-88). Die Straflosigkeit seit Beginn des syrischen Aufstands 2011 belege das Versagen internationaler Institutionen. Auf Grundlage des V\u00f6lkerstrafgesetzbuches hat die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe seit 2011 ermittelt; seit 2017 h\u00e4tten die Verfahren eine neue Dynamik erhalten, weil die syrische Exilgemeinde in Deutschland viele Zeug*innen benannte. Der Bundesgerichtshof hat Haftbefehle gegen Geheimdienstchefs des Assad-Regimes erlassen, was Kaleck einen historischen Schritt nennt. Im weltweit ersten Verfahren, in dem syrische Folter verhandelt wurde, hat ab April 2021 ein ehemaliger Oberst des syrischen Geheimdienstes vor dem OLG Koblenz gestanden. Er wurde zu lebenslanger Haft verurteilt.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"iii-globale-krisen\">III. Globale Krisen<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">In einem weiteren Abschnitt widmet sich Kaleck den Ersch\u00fctterungen der Gegenwart und fragt danach, wie die globalen Krisen in den 2020ern das V\u00f6lkerrecht herausfordern. Neu seien Themen wie die <i>Corona-Pandemie<\/i> als menschenrechtliches Problem. Dabei spielen Impfstoffgerechtigkeit und mangelnde Solidarit\u00e4t eine Rolle, Menschenrechte im Schatten \u00f6konomischer Interessen sowie nationale Debatten und verpasste Chancen. Allerdings wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern dies das V\u00f6lkerrecht betrifft. Hier w\u00e4ren n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zum Verh\u00e4ltnis zwischen Menschenrechten und V\u00f6lkerrecht hilfreich gewesen. So entsteht jedoch der Eindruck, dass der Autor beides zusammen denkt, was nicht falsch ist, aber einer n\u00e4heren Begr\u00fcndung bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Kalecks (2026: 110-115) Feststellung, dass politische und b\u00fcrgerliche Rechte nicht \u00fcber wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten st\u00fcnden und Letztere in Deutschland marginal behandelt w\u00fcrden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Beim Komplex <i>Afrika als gepl\u00fcnderter und vergessener Kontinent<\/i> handelt es sich um Ausf\u00fchrungen und Fakten, die in deutschen Medien kaum vorkommen. Kaleck legt dar, dass das Ausma\u00df und die Gewalt der aktuellen afrikanischen Konflikte erhebliche Teile des Kontinents ersch\u00fcttern. Aktuell w\u00fcrden die Zahlen der Get\u00f6teten, der Vergewaltigten und der Vertriebenen im Kongo, in \u00c4thiopien und im Sudan die Millionenh\u00f6he \u00fcbersteigen. Kaleck (2026: 116-120) bringt seine Sorge vor einem neuen Genozid zum Ausdruck. Einmal mehr w\u00fcrde sich die Frage stellen, was die UN und die internationale Gemeinschaft unternehmen k\u00f6nnen, um dies zu verhindern. Warum werde von diesen Konflikten mit unvorstellbar hohen Opferzahlen ebenso wenig wie von den vergessenen Kriegen im Jemen und im Myanmar gesprochen?<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Besondere Schwerpunkte gelten dem Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie dem Gaza-Krieg seit 2023. In Bezug auf die <i>Ukraine<\/i> befasst sich Kaleck zu Recht mit dem russischen Angriffskrieg als schwerwiegenden V\u00f6lkerrechtsbruch. Die Vorgeschichte des Krieges wird nur rudiment\u00e4r erw\u00e4hnt. Ich teile Kalecks Auffassung, dass Russland die Ukraine deshalb angegriffen habe, um die territoriale Ordnung Europas neu zu gestalten, so nicht.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote3sym\" name=\"sdendnote3anc\"><sup>iii<\/sup><\/a> Die Frage nach der v\u00f6lkerrechtlichen Angemessenheit der ukrainischen Selbstverteidigung \u2013 gerade im Zusammenhang mit der westlichen Hilfe \u2013 wird nicht gestellt. Die Benennung schwerer Kriegsverbrechen Russlands erfolgt, ohne Kriegsverbrechen der Ukraine zu erw\u00e4hnen. Diese Einseitigkeit ist nicht einleuchtend.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kaleck schildert die Versuche des IStGH, die russischen Kriegsverbrechen zu verfolgen, was im Erlass der Haftbefehle gegen Putin und seine Pr\u00e4sidialbeamtin m\u00fcndete. Geschildert werden auch die Bem\u00fchungen um die Einrichtung eines Sondertribunals in Den Haag f\u00fcr russische Kriegsverbrechen. Nicht ausgespart werden die Umsetzungsschwierigkeiten. Kaleck erw\u00e4hnt die Sanktionspakete der Europ\u00e4ischen Union, jedoch wird nicht klar, auf welcher v\u00f6lkerrechtlichen Grundlage diese erlassen werden. Die Thematik v\u00f6lkerrechtlicher Sanktionen, die auch v\u00f6lkerrechtswissenschaftlich kaum problematisiert wird, h\u00e4tte eine n\u00e4here Befassung verdient. Der Autor geht aber auch auf westliche Doppelstandards ein, beschr\u00e4nkt seine Ausf\u00fchrungen jedoch haupts\u00e4chlich auf den Irakkrieg von 2003. (Kaleck 2026: 121-129)<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Den <i>Gaza-Krieg<\/i> beschreibt Kaleck (2026: 132-151) als Zerrei\u00dfprobe f\u00fcr das V\u00f6lkerrecht. Dabei steigt er auch hier nicht tiefer in die Vorgeschichte ein. Um das Geschehen seit dem 7. Oktober 2023 zu verstehen, bed\u00fcrfe es keiner historischen Analyse. Vielmehr k\u00f6nne der Blick auf juristische Kategorien helfen, verfahrene Debatten zu rationalisieren. Auch hier ergibt sich die Frage, ob juristische und historische Analysen so gegeneinandergestellt werden sollten.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ausgehend von den Kriegsverbrechen und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit bejaht Kaleck das Selbstverteidigungsrecht Israels, zeigt aber auf, dass dieses an das Recht im Krieg beziehungsweise an die besonderen Regeln des Besatzungsrechts h\u00e4tte gebunden sein m\u00fcssen. Gem\u00e4\u00df dem humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht w\u00e4re Israels Armee verpflichtet gewesen, zwischen milit\u00e4rischen Zielen und Zivilpersonen zu unterscheiden, was aber nicht erfolgt sei. Die schwerwiegenden Verletzungen gegen diese Vorschriften betrafen die Zerst\u00f6rung des Gesundheitssystems im Gazastreifen sowie den \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Schaden f\u00fcr Zivilpersonen und zivile Objekte, was nicht nur gegen das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht versto\u00dfen habe, sondern zugleich einen schwerwiegenden Bruch des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips der Selbstverteidigung bedeutete. Der Autor legt zudem dar, dass die israelische Justiz insbesondere bei Vorw\u00fcrfen der Misshandlungen von Gefangenen weitestgehend unt\u00e4tig bleibe. Der oft wiederholte Hinweis, Israel sei ein Rechtsstaat, greife ins Leere.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kaleck geht auf die Konstellation von S\u00fcdafrikas Klage vor dem Internationale Gerichtshof (IGH) ein. S\u00fcdafrika hat Israel vorgeworfen, einen V\u00f6lkermord an der pal\u00e4stinensischen Bev\u00f6lkerung zu begehen. Daf\u00fcr gebe es mehrere Indizien: rassistische und entmenschlichende \u00c4u\u00dferungen f\u00fchrender israelischer Regierungsvertreter*innen, eine Sprache, die auf ethnische S\u00e4uberung abziele, systematische Angriffe auf \u00fcberlebenswichtige Infrastruktur und Vertreibungen. Zusammen mit der Dauer und Intensit\u00e4t des Krieges, der hohen Zahl ziviler Opfer und der fortgesetzten Blockade humanit\u00e4rer Hilfe h\u00e4tten sich die Indizien f\u00fcr das Vorliegen eines V\u00f6lkermords inzwischen verdichtet.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Am 26. Januar 2024 hat der IGH einen Verdacht des V\u00f6lkermords festgestellt und auf Antrag S\u00fcdafrikas einstweilige Ma\u00dfnahmen angeordnet, um m\u00f6glichen Verst\u00f6\u00dfen gegen die V\u00f6lkermordkonvention entgegenzuwirken.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote4sym\" name=\"sdendnote4anc\"><sup>iv<\/sup><\/a> Der Autor berichtet in dem Zuge, dass der IGH im Juli 2024 parallel ein Gutachten zur israelischen Besatzung der pal\u00e4stinensischen Gebiete ver\u00f6ffentlicht hat. Darin wurde festgestellt, dass die Besatzung von Westbank, Gaza und Ostjerusalem insgesamt rechtswidrig sei \u2013 \u201eein Urteil ohne Bindungswirkung, das jedoch Druck auf Drittstaaten wie Deutschland oder die EU aus\u00fcbt, ihre Politik entsprechend der Rechtslage zu \u00e4ndern\u201c (Kaleck 2026: 143).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Autor beschreibt Nicaraguas Klage gegen Deutschland vom M\u00e4rz 2024. Der Bundesregierung wurde vorgeworfen, durch politische, finanzielle und milit\u00e4rische Unterst\u00fctzung Israels gegen seine Pflicht zur Verhinderung eines V\u00f6lkermords versto\u00dfen zu haben. In seinem Beschluss hat der IGH ausdr\u00fccklich an die v\u00f6lkerrechtlichen Pr\u00e4ventionspflichten Deutschlands und anderer Drittstaaten sowie an die Notwendigkeit erinnert, Waffenexporte gem\u00e4\u00df dem V\u00f6lkerrecht auszurichten. Der IGH hat jedoch einstweilige Ma\u00dfnahmen gegen Deutschland abgelehnt \u2013 unter Verweis auf die Reduktion deutscher Ausfuhrgenehmigungen von circa 200 Millionen Euro im Oktober 2023 auf etwa eine Million im M\u00e4rz 2024.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">In mehreren europ\u00e4ischen Staaten \u2013 darunter Deutschland \u2013 haben B\u00fcrger*innen Gazas, unterst\u00fctzt von Menschenrechtsorganisationen, darunter auch des ECCHR in Berlin, gegen die Waffenlieferungen an Israel geklagt. Es wurden Verfahren gegen deutsche R\u00fcstungsexporte angestrengt, was, so Kaleck, die wachsende Handlungsf\u00e4higkeit der transnationalen Zivilgesellschaft zeige und Presseberichten zufolge im Ausw\u00e4rtigen Amt Diskussionen \u00fcber die Exportpraxis ausgel\u00f6st habe.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kaleck schildert die Rolle des IStGH im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg. Dazu geh\u00f6ren die Haftbefehle gegen f\u00fchrende Hamas-Funktion\u00e4re, Netanjahu sowie Israels Verteidigungsminister Galant. Parallel liefen weltweit weitere Strafverfahren gegen israelische Staatsangeh\u00f6rige. Der Autor kommt sodann auf seine These der Doppelstandards des Westens zur\u00fcck, indem er den Unterschied der juristischen Reaktionen auf die Situationen in der Ukraine und in Gaza ausf\u00fchrt: Die Ermittlungen wegen der russischen Kriegsverbrechen in der Ukraine w\u00fcrden von westlichen Staaten mit erheblichen Ressourcen unterst\u00fctzt. Zudem gel\u00e4nge es den ukrainischen Beh\u00f6rden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, Beweise f\u00fcr Strafverfahren zu sichern. In Gaza dagegen seien Ermittlungen lebensgef\u00e4hrlich. Denn seit dem 7. Oktober 2023 habe Israel den Gazastreifen f\u00fcr internationale Medien und unabh\u00e4ngige Beobachter*innen nahezu vollst\u00e4ndig geschlossen. Dieser Ausschluss verhindere jede Form externer Kontrolle und verunm\u00f6gliche unabh\u00e4ngige Dokumentationen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Ein weiterer Schwerpunkt befasst sich mit dem Pr\u00e4ventivschlag gegen den Iran im Mai\/Juni 2025 (Kaleck 2026: 152-159). Das Buch konnte die Fortsetzung dieses Krieges von Israel und den USA im Jahr 2026 noch nicht aufgreifen, aber seine Ausf\u00fchrungen zum \u201ePr\u00e4ventivschlag\u201c im Mai\/Juni 2025 d\u00fcrften auch f\u00fcr die Fortsetzung des Krieges g\u00fcltig sein, freilich unter Beachtung der Tatsache, dass hier nicht mehr von einem Pr\u00e4ventivschlag gesprochen werden kann, sondern nach meiner Auffassung eher von einem anhaltenden Angriffskrieg auf den Iran (zweifelnd Ambos\/Bebenburg 2026).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Es f\u00e4llt auf, dass Kaleck keine eigene v\u00f6lkerrechtliche Bewertung der Angriffe auf den Iran vornimmt, sondern sich insbesondere auf ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bezieht. Das Ergebnis: \u201eF\u00fcr die Angriffe Israels und der USA 2025 fehlt eine v\u00f6lkerrechtlich tragf\u00e4hige Grundlage, da weder eine akute Bedrohung noch \u201adie letzte Gelegenheit\u2018 zum Handeln nachgewiesen wurde.\u201c (Kaleck 2026: 159) Diese \u00fcberraschende Zur\u00fcckhaltung ergibt sich offenbar daraus, dass Kaleck sich bestimmte Unklarheiten zur Anwendung des Selbstverteidigungsrechts Israels im Zusammenhang mit der Frage nach einem bevorstehenden Atomangriff seitens des Iran zu eigen macht, dabei aber inkonsistent argumentiert.<\/p>\n<blockquote class=\"western\">\n<p>\u201eEine Rechtfertigung der Angriffe von 2025 w\u00e4re nur dann tragf\u00e4hig gewesen, wenn eine konkrete und akute milit\u00e4rische Bedrohung Israels durch den Iran bestanden h\u00e4tte \u2013 also Mittel f\u00fcr einen Angriff vorhanden gewesen w\u00e4ren und eine feste Entschlossenheit zum Einsatz nachweisbar gewesen w\u00e4re.\u201c (Kaleck 2026: 155)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wenn dem so ist, fehlt nicht nur eine v\u00f6lkerrechtlich tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr die \u201ePr\u00e4ventivschl\u00e4ge\u201c, sondern diese sind schlicht ein Bruch mit dem V\u00f6lkerrecht. Denn sie versto\u00dfen gegen das Gewaltverbot der UN-Charta und sind nicht gerechtfertigt, weshalb das Selbstverteidigungsrecht nicht zum Tragen kommt. Kaleck spart dies aus. Im \u00dcbrigen ist die Situation vergleichbar mit dem US-Angriff gegen den Irak von 2003. Dieser st\u00fctzte sich auf die Behauptung, der Irak besitze Massenvernichtungswaffen und unterst\u00fctze Terroristennetzwerke. Obwohl sich das als L\u00fcge herausstellte, und es keine L\u00fcge ist, dass das Uran, \u00fcber das der Iran verf\u00fcgt, zur Herstellung von Atomwaffen dienen kann, ist die Lage vor den jeweiligen Angriffen \u00e4hnlich. In beiden F\u00e4llen lagen die Voraussetzungen f\u00fcr einen v\u00f6lkerrechtlich gerechtfertigten Angriff nicht vor, in beiden F\u00e4llen handelte es sich um einen v\u00f6lkerrechtswidrigen Angriffskrieg unter Hinweis auf eine unbewiesene Gefahr (vgl. zum Irakkrieg Ambos\/Arnold 2003).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wenn Kaleck (2026: 158) schreibt, dass es weniger der Pr\u00e4ventivschlag von Trump und Netanjahu sei, der \u00fcberrasche, sondern die Reaktionen der \u201epolitischen \u00d6ffentlichkeit\u201c (gemeint sind offenbar die politisch Herrschenden) und der Institutionen, die f\u00fcr die westlich-liberale Rechtsordnung stehen, darf nicht \u00fcbersehen werden, dass s\u00e4mtliche Kriege, die westliche Staaten seit 1945 gef\u00fchrt haben, von der \u201epolitischen \u00d6ffentlichkeit\u201c und der westlich-liberalen Rechtsordnung mitgetragen wurden. Der Westen war und ist keine v\u00f6lkerrechtliche Friedensordnung. Die jetzigen Kriege stehen dazu <i>weitgehend in Kontinuit\u00e4t<\/i>, sie stellen keine \u201eZeitenwende\u201c dar, obgleich sie in ihrer Dimension einen <i>besonderen Pendelausschlag<\/i> aufweisen. Allerdings gab es zuvor eine massenhafte und starke weltweite Friedensbewegung, an der es heute fehlt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Hier schlie\u00dft sich folgerichtig Kalecks (2026: 160-168) Befassung mit den USA in Trumps zweiter Amtsperiode an. Auch hier wird der Eindruck vermittelt, als sei dessen Pr\u00e4sidentschaft im Hinblick auf das V\u00f6lkerrecht Diskontinuit\u00e4t und nicht Kontinuit\u00e4t mit einem besonderen Pendelausschlag. Kaleck l\u00e4sst die V\u00f6lkerrechtlerin Heike Krieger zu Wort kommen, die 2025 davor gewarnt habe, dass die USA den Irakkrieg zumindest noch mit juristischen Argumenten zu legitimieren hatte, unter Trump jedoch eine \u201ekomplette Abwendung vom V\u00f6lkerrecht\u201c zu beobachten sei. Es handle sich nicht mehr um die Rechtsverst\u00f6\u00dfe, sondern um eine v\u00f6llige Rechtsnegation (Kaleck 2026: 160). Es dr\u00e4ngt sich jedoch die Frage auf, ob eine L\u00fcge, die zum Krieg f\u00fchrte und damit zu einer bewussten Negierung des V\u00f6lkerrechts, gleich, ob diese L\u00fcge mit dem V\u00f6lkerrecht verbr\u00e4mt wurde, nicht bereits eine v\u00f6llige Negation des Rechts bedeutet.<a class=\"sdendnoteanc\" href=\"#sdendnote5sym\" name=\"sdendnote5anc\"><sup>v<\/sup><\/a> \u00dcberhaupt wird nicht hinreichend klar, was Kaleck wirklich zeigen will. Waren die fr\u00fcheren Rechtsverst\u00f6\u00dfe besser als die Abkehr vom Recht, auch wenn bei den fr\u00fcheren Rechtsverst\u00f6\u00dfen wahrheitswidrig behauptet wurde, man bewege sich im Rahmen des V\u00f6lkerrechts? Auch beim Krieg gegen den Iran wird von Netanjahu \u2013 manchmal gar von Trump \u2013 die V\u00f6lkerrechtskonformit\u00e4t behauptet, indem von der Notwendigkeit eines Pr\u00e4ventivkrieges, gegen den das Recht auf Selbstverteidigung bestehe, gesprochen wird, ohne dass dessen Voraussetzungen indes tats\u00e4chlich vorliegen. Aber gerade das bringt Kaleck nicht deutlich zum Ausdruck. Letztlich widerspricht er sich in meinen Augen, indem er an anderer Stelle davon ausgeht, dass westliche Staaten, die sich selbst als H\u00fcter einer regelbasierten Ordnung inszenierten, erheblichen Anteil an der j\u00fcngsten Erosion des V\u00f6lkerrechts tr\u00fcgen. Kaleck kritisiert sodann die negierende Haltung der Trump-Administration gegen\u00fcber dem IStGH. Der Autor leitet \u00fcber zur innenpolitischen Erosion des Rechtsstaates, und zeigt auf, dass sich dies auch in der Einsch\u00fcchterung der US-amerikanischen Anwaltschaft zeige.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"iv-niedergang-des-voelkerrechts-in-deutschland-und-europa\">IV. Niedergang des V&ouml;lker&shy;rechts in Deutschland und Europa?<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Im sechsten Kapitel zu <i>Deutschland und Europa: Ohne Kompass im internationalen Recht<\/i> stellt Kaleck (2026: 172) die Frage, wie sich die EU vor dem Hintergrund ihres erheblichen Anteils an der j\u00fcngsten Erosion des V\u00f6lkerrechts zuk\u00fcnftig positioniert: \u201eals Verteidiger einer normativen V\u00f6lkerrechts- und Menschenrechtsordnung oder als Mitverursacher ihres Niedergangs.\u201c Doch m\u00fcsste diese Frage nicht anders aufgeworfen werden und hei\u00dfen, ob Deutschland und Europa die Lehren daraus ziehen, dass sie Mitverursacher des Niedergangs des V\u00f6lkerrechts sind?<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Der Autor verdeutlicht, dass die Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien im Inneren stets mit der V\u00f6lkerrechtspolitik des jeweiligen Staates korrespondiert. F\u00fcr Deutschland nennt er drei wichtige besorgniserregende Punkte: Deutschlands Beharren auf Solidarit\u00e4t mit Israel bedeute erstens, die Regierung Netanjahu vor Sanktionen f\u00fcr V\u00f6lkerrechtsverst\u00f6\u00dfen zu sch\u00fctzen, um den Preis erheblicher Sch\u00e4den f\u00fcr die von Milit\u00e4rangriffen betroffenen Bev\u00f6lkerung, f\u00fcr die eigene Reputation und f\u00fcr das V\u00f6lkerrecht insgesamt. Dies korrespondiere zweitens mit dem repressiven Vorgehen gegen jede Art von Solidarit\u00e4tsbekundungen mit Pal\u00e4stinenser*innen und die Unterdr\u00fcckung abweichender Meinungen im Inneren. Schlie\u00dflich be\u00e4ngstige drittens die Aush\u00f6hlung rechtsstaatlicher Grunds\u00e4tze in der Migrationspolitik sowie der Versuch, sich entsprechender gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kaleck vertritt die Auffassung, dass sich die Bundesrepublik Deutschland seit 1949 vom Paria zum Mustersch\u00fcler entwickelt habe. Die Entwicklung, die er dabei aufzeigt, ist jedoch in Wirklichkeit keine zum Mustersch\u00fcler; dazu ist sie zu sehr von Licht und Schatten gepr\u00e4gt. Dabei f\u00e4llt das Zusammenspiel zwischen Einschr\u00e4nkung der Meinungsfreiheit und Regression des V\u00f6lkerrechts besonders ins Auge, angereichert mit einer zunehmenden Doppelmoral.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"v-die-utopie-von-der-wirksamkeit\">V. Die Utopie von der Wirksamkeit<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-ohne-western\">Zuletzt befasst Kaleck sich mit der <i>Zukunft des V\u00f6lkerrechts<\/i>, mit dessen Perspektiven, Verteidigungsstrategien und Visionen. Er \u00e4u\u00dfert sich hier zu konkreten Utopien. Zun\u00e4chst wirkt die Formulierung dazu abstrakt: \u201eim Hier und Jetzt das zu tun, was m\u00f6glich ist \u2013 und zugleich die Vorstellungskraft aufzubringen, neue Handlungsspielr\u00e4ume zu er\u00f6ffnen\u201c (Kaleck 2026: 199). Er versteht dies als engagierten Handlungsaufruf an die verschiedenen progressiven Akteure der \u201eWeltzivilgesellschaft\u201c. Wenn er schreibt, dass die ungleiche Verteilung von Herrschaftsgewalt und Reichtum sowie die Ausbeutung von Mensch und Natur nicht als unver\u00e4nderlich hingenommen werden darf, so liegt darin die eigentliche Erkenntnis f\u00fcr eine Utopie: <i>n\u00e4mlich die dem zugrundeliegenden gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse zu ver\u00e4ndern \u2013 aus kapitalismuskritischer Perspektive<\/i>. Kaleck schreibt dies nicht explizit, aber seine \u00dcberlegungen \u00fcber eine gerechte und \u00f6kologische Weltwirtschaftsordnung deuten darauf hin. Denn er formuliert unterschiedlich plausible Reformpotentiale: die Verbesserung der Handelsbeziehungen f\u00fcr den Globalen S\u00fcden, einen Schuldenerlass f\u00fcr die \u00e4rmsten L\u00e4nder, ein neues System f\u00fcr eine faire Besteuerung auf UN-Ebene, Demokratisierung der internationalen Finanz- und Wirtschaftsinstitutionen, insgesamt eine St\u00e4rkung der UN, unter anderem durch die Aufhebung der Vetorechte und Neuverteilung der Stimmen, Aufgreifen der Sprache der Menschenrechte, um marginalisierte Gruppen zu st\u00e4rken.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Liest man jedoch anschlie\u00dfend Kalecks Ausf\u00fchrungen zur Rolle Deutschlands und Europas, kann man den Eindruck gewinnen, dass er es f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, dass eine progressive politische Ver\u00e4nderung letztlich ausreicht, um diese Utopie zu verwirklichen (Kaleck 2026: 213-215). Das d\u00fcrfte unrealistisch sein.<\/p>\n<h3 class=\"v-zwischen&uuml;berschrift-2-western \"><span id=\"vi-voelkerrecht-als-friedensrecht\">VI. V&ouml;lkerrecht als Friedens&shy;recht<\/span><\/h3>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Bei allem Verdienst, den sich Kaleck mit seinem Buch zur Rettung, Wirksamkeitsentfaltung sowie Weiterentwicklung des V\u00f6lkerrechts und des Menschenrechtsschutzes erwirbt, soll nicht verhehlt werden, dass ein ganz ma\u00dfgeblicher Teil des V\u00f6lkerrechts in der notwendigen Weise nicht, wie das aus meiner Sicht erforderlich w\u00e4re, behandelt wird: <i>das V\u00f6lkerrecht als Friedensrecht<\/i> (vgl. Arnold\/Diestel 2025; Arnold 2025).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Zwar befasst sich Kaleck mit einer Reihe von Kriegen, zeigt an F\u00e4llen, an denen er zum Teil selbst mitgewirkt hat, wie sich vor internationalen und nationalen Gerichten konkret f\u00fcr Frieden eingesetzt wird, aber der eigenst\u00e4ndige Gehalt, der dem V\u00f6lkerrecht als Friedensrecht zukommt, wird nicht richtig deutlich. Das betrifft ma\u00dfgebliche Vorschriften der UN-Charta. Weder werden das Gewaltverbot noch die Staatensouver\u00e4nit\u00e4t noch die Frage nach Friedensschl\u00fcssen und den Wegen dorthin ausreichend in den Fokus ger\u00fcckt. Das Gewaltverbot als die Grundnorm des V\u00f6lker- (wie allen) Rechts (in und zwischen Staaten \u00fcberhaupt) ist m\u00f6glicherweise noch immer erosionsfest, aber nicht dessen Geltungskraft und Wirkung. Gerade hierzu bedarf es grundlegender Er\u00f6rterungen. Die zwar richtigen Ausf\u00fchrungen zur internationalen Friedensordnung oder zur Konzipierung des V\u00f6lkerrechts als Friedensrechtsordnung (Kaleck 2026: 44-66\/157) erscheinen jedoch rudiment\u00e4r, denn sie gehen im Gesamtkontext des Buches letztlich unter.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Bei einem engagierten Verfechter von Menschenrechten wie Kaleck \u00fcberrascht es, dass das Menschenrecht auf Frieden nicht erw\u00e4hnt wird. Selbst beim konkreten Reformpotential, das er in mehreren Punkten entwickelt, bekommt das V\u00f6lkerrecht als Friedensrecht nicht seinen geb\u00fchrenden Platz. Die Militarisierung europ\u00e4ischer Gesellschaften, die gigantische Aufr\u00fcstung, Mittel, die f\u00fcr die Verbesserung der gesellschaftlichen Bedingungen f\u00fcr die V\u00f6lkerrechtswirksamkeit verwendet werden m\u00fcssten, werden nur am Rande erw\u00e4hnt. Dem v\u00f6lkerrechtlichen Grundsatz, dass Sicherheit allein unter Ber\u00fccksichtigung der Sicherheitsinteressen aller betreffenden Seiten, zu gew\u00e4hrleisten ist, wird keine Aufmerksamkeit geschenkt.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Kaleck geht auch nicht auf die akute atomare Gefahr ein. Diese geht nicht etwa vom Iran aus, ohne diese in ihrer abstrakten Gef\u00e4hrdung zu \u00fcbersehen, sondern entsteht durch die teilweise einseitige K\u00fcndigung von Atomwaffenvertr\u00e4gen in den vergangenen Jahren sowie den Krieg zwischen Russland und der Ukraine mit ma\u00dfgeblicher Unterst\u00fctzung durch die EU und die NATO. Die st\u00e4ndige Eskalation auf beiden Seiten stellt eine manifeste gef\u00e4hrdende Gemengelage f\u00fcr einen Atomkrieg in Europa, zumindest f\u00fcr einen Krieg zwischen EU und Russland dar, der dieses Potential in sich tr\u00e4gt. M\u00fcsste nicht auch die v\u00f6lkerrechtliche Frage gestellt werden, ob die EU und viele ihrer Mitgliedstaaten de facto Kriegsparteien geworden sind? Und wo bleiben wirkliche europ\u00e4ische diplomatische Bem\u00fchungen f\u00fcr ein Ende des Krieges?<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Meiner Auffassung zufolge wird die Krise beziehungsweise die Ohnmacht des V\u00f6lkerrechts vor allem durch die Negierung des V\u00f6lkerrechts als ein Recht des Friedens gekennzeichnet. Ich verf\u00fcge jedoch nicht \u00fcber Ideen oder Rezepte, um die friedensstiftende Kraft des V\u00f6lkerrechts (wieder) zu erlangen. Dennoch: Kalecks Utopie ist mit jener des V\u00f6lkerrechts als Recht des Friedens kompatibel. Prim\u00e4r bedeutet das, f\u00fcr eine Friedenspolitik zu k\u00e4mpfen, denn die V\u00f6lkerrechtsnormen des Friedens erlangen nicht von sich aus die notwendige Kraft. Ich sehe momentan nur eine realistische M\u00f6glichkeit, f\u00fcr eine Friedenspolitik zu k\u00e4mpfen: indem die Friedensbewegungen zu einer Gegenmacht geeint werden.<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Wenn ich Kalecks konkrete Utopien in einem Kontext mit radikaler Ver\u00e4nderung der kapitalistischen Verh\u00e4ltnisse lese, so trifft das auf die Friedensfrage nicht zu. Denn Frieden ist das oberste Gebot, ohne Frieden haben wir kein Leben. Ohne diese Basis bringen reformistische oder radikale Debatten dar\u00fcber, was das gute Leben ist und wie Gesellschaften dieses erreichen k\u00f6nnen, nichts. Nur bei Gew\u00e4hrleistung des Friedensgebotes l\u00e4sst sich wirklich f\u00fcr soziale Gerechtigkeit k\u00e4mpfen. Auch wenn man davon ausginge, dass Kriege zum Wesen des Kapitalismus geh\u00f6ren, und darauf hat etwa Marx hingewiesen, bedeutet das nicht, dass man mit der Friedenssicherung bis zur \u00dcberwindung der kapitalistischen Verh\u00e4ltnisse warten k\u00f6nne. Die kapitalistische Gesellschaft in ihrer Spielart liberaler Demokratie beziehungsweise progressiven Neoliberalismus (Fraser 2020) bietet Voraussetzungen f\u00fcr den Kampf um Frieden. Im liberalen Staat vereinen sich idealtypisch Frieden, V\u00f6lkerrecht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als Voraussetzung f\u00fcr einen Staat, in dem eine freie Gesellschaft zum Tragen kommt, in der die Freiheit des Einzelnen die Bedingung f\u00fcr die Freiheit aller ist (Marx\/Engels [1848] 1959: 493; Gramsci [1930-1932] 2012).<\/p>\n<p class=\"v-absatz-einzug-western\">Diese politischen und v\u00f6lkerrechtlichen Fragen m\u00fcssen in transdisziplin\u00e4ren Diskursen vertieft werden. Teils ist das ein gemeinschaftlicher Diskurs \u00fcber die Zukunft des V\u00f6lkerrechts, wovon das V\u00f6lkerrecht auf Frieden einen entscheidenden Stellenwert besitzt. Kalecks Buch stellt daf\u00fcr eine unverzichtbare Inspirationsquelle dar, die zeigt, wie mit kritischer V\u00f6lkerrechtspraxis und hoher Kompetenz, Leidenschaft, Kraft, Ausdauer, Mut sowie gelebter Solidarit\u00e4t und im Verein mit einer Reihe engagierter Mitstreiter*innen um Menschenrechtsschutz und V\u00f6lkerrecht gek\u00e4mpft wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"v-autoreninfo-western\"><em><strong class=\"western\">Prof. <\/strong><strong class=\"western\">Dr. <\/strong><strong class=\"western\">J\u00f6rg Arnold<\/strong> ist Strafrechtswissenschaftler und war bis zum Ruhestand Forschungsgruppenleiter am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalit\u00e4t, Sicherheit und Recht. Er ist habilitierter Honorarprofessor an der Universit\u00e4t M\u00fcnster sowie Rechtsanwalt in Freiburg; ferner Mitglied der Redaktion der <b>vor<\/b>g\u00e4nge. Einer seiner Forschungsschwerpunkte ist nach wie vor das Thema \u201eFrieden durch Recht\u201c. Zuletzt von ihm dazu erschienen: Kriegst\u00fcchtig. Nein danke. Pl\u00e4doyer f\u00fcr Frieden und V\u00f6lkerrecht, Das Neue Berlin 2025 (mit Peter-Michael Diestel).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Literatur<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Agamben, Giorgio<\/em> [2003] 2014: Ausnahmezustand (Homo sacer II. 1), Frankfurt am Main.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Ambos, Kai<\/em> 2022: Doppelmoral. Der Westen und die Ukraine, Frankfurt am Main.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Ambos, Kai <\/em>2024: Apartheid in Pal\u00e4stina? Eine historisch-v\u00f6lkerrechtliche Untersuchung, Frankfurt am Main.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Ambos, Kai\/Arnold, J\u00f6rg<\/em> (Hrsg.) 2003: Der Irak-Krieg und das V\u00f6lkerrecht, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Ambos, Kai\/Bebenburg, Pitt von<\/em> 2026: \u201eWir m\u00fcssen das V\u00f6lkerrecht retten\u201c, in: <em>Frankfurter Rundschau<\/em> vom 04.03.2026, <a href=\"https:\/\/www.fr.de\/politik\/richter-ueber-den-iran-krieg-wir-muessen-das-voelkerrecht-retten-94198452.html\">https:\/\/www.fr.de\/politik\/richter-ueber-den-iran-krieg-wir-muessen-das-voelkerrecht-retten-94198452.html<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Arnold, J\u00f6rg <\/em>2025: Man m\u00fcsste ein neues V\u00f6lkerrecht erfinden, in: <em>Berliner Zeitung<\/em> vom 12.12.2025, <a href=\"https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/article\/man-muesste-ein-neues-voelkerrecht-erfinden-10009804\">https:\/\/www.berliner-zeitung.de\/article\/man-muesste-ein-neues-voelkerrecht-erfinden-10009804<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Arnold, J\u00f6rg\/Diestel, Peter-Michael <\/em>2025: Kriegst\u00fcchtig. Nein, danke. Pl\u00e4doyer f\u00fcr Frieden und V\u00f6lkerrecht, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Dingeldey, Philip<\/em> 2026: Permanenter Ausnahmezustand? Wenn die Suspendierung von Recht freie \u00f6ffentliche Diskursr\u00e4ume gef\u00e4hrdet, in: <em>vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik<\/em>, Nr. 253 = Jg. 65, H. 1, S. 56-67.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Eser, Albin\/Arnold, J\u00f6rg <\/em>2012: Transitionsstrafrecht und Vergangenheitspolitik, in: Dies.\/Sieber, Ulrich (Hrsg.): <em>Strafrecht in Reaktion auf Systemunrecht. Vergleichende Einblicke in Transitionsprozesse<\/em>, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Fraser, Nancy<\/em> 2020: Vom progressiven Neoliberalismus zu Trump, in: <em>Jacobin <\/em>vom 03.08.2020, <a href=\"https:\/\/jacobin.de\/artikel\/progressiver-neoliberalismus-nancy-fraser-trump\">https:\/\/jacobin.de\/artikel\/progressiver-neoliberalismus-nancy-fraser-trump<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Gramsci, Antonio<\/em> [1930-1932] 2012: Gef\u00e4ngnishefte, Bd. 4: 6. und 7. Heft, Hamburg.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kaleck, Wolfgang<\/em> 2015: Mit Recht gegen die Macht. Unser weltweiter Kampf f\u00fcr die Menschenrechte, Berlin.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Kaleck, Wolfgang<\/em> 2026: Die St\u00e4rke des Rechts vs. Das Recht des St\u00e4rkeren. Pl\u00e4doyer f\u00fcr V\u00f6lkerrecht und Menschenrechte, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Marx, Karl\/Engels, Friedrich<\/em> [1848] 1959: Manifest der Kommunistischen Partei, in: Dies.: <em>Werke<\/em>, Bd. 4, Berlin, S. 459-493.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Pradetto, August<\/em> 2026: V\u00f6lkerrecht und Krieg: Das \u201eRecht des St\u00e4rkeren\u201c gibt es nicht \u2013 au\u00dfer wir reden es herbei, in: <em>Der Freitag<\/em> vom 11.05.2026, <a href=\"https:\/\/www.freitag.de\/autoren\/der-freitag\/aus-einem-toten-voelkerrecht-folgt-eine-illegitime-praxis-der-macht\">https:\/\/www.freitag.de\/autoren\/der-freitag\/aus-einem-toten-voelkerrecht-folgt-eine-illegitime-praxis-der-macht<\/a>.<\/p>\n<p align=\"justify\"><em>Safferling, Christoph<\/em> 2025: Ohnmacht des V\u00f6lkerrechts. Die R\u00fcckkehr des Kriegs und der Menschheitsverbrechen, M\u00fcnchen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h3>\n<div id=\"sdendnote1\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote1anc\" name=\"sdendnote1sym\">i <\/a>Es ist Kalecks erstes Buch zum Thema. Es steht jedoch in Kontinuit\u00e4t zu seinen anderen B\u00fcchern wie <i>Mit Recht gegen die Macht<\/i> (Kaleck 2015).<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote2\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote2anc\" name=\"sdendnote2sym\">ii <\/a>Kaleck w\u00fcrdigt dar\u00fcber hinaus die Entwicklung der Menschengerichtsh\u00f6fe wie des Interamerikanischen und des EGMR sowie der Afrikanischen Kommission f\u00fcr Menschenrechte und Rechte der V\u00f6lker.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote3\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote3anc\" name=\"sdendnote3sym\">iii <\/a>Der offizielle Hauptgrund bestand aus russischer Sicht darin, dass Russland seine Sicherheitsinteressen durch die immer weitere Ausdehnung der NATO an Russlands Grenzen sowie die Ank\u00fcndigung der Aufnahme der Ukraine in die NATO bedroht sah. Russlands diplomatische Bem\u00fchungen, dies zu verhindern, seien negiert worden. Darauf weist die Vorgeschichte des Krieges deutlich hin, und das zu erw\u00e4hnen, bedeutet nicht, den Angriffskrieg Russlands zu rechtfertigen.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote4\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote4anc\" name=\"sdendnote4sym\">iv <\/a>Israels Ministerpr\u00e4sident Netanjahu hat die Vorw\u00fcrfe als \u201enicht nur falsch, sondern abscheulich\u201c bezeichnet und \u201ealle anst\u00e4ndigen Menschen \u00fcberall\u201c dazu aufgefordert, dem entgegenzutreten.<\/p>\n<\/div>\n<div id=\"sdendnote5\">\n<p class=\"sdendnote-western\"><a class=\"sdendnotesym\" href=\"#sdendnote5anc\" name=\"sdendnote5sym\">v <\/a>Es lie\u00dfe sich argumentieren, dass fr\u00fchere Legitimation von V\u00f6lkerrechtsverst\u00f6\u00dfen behaupteten, dass es sich bei Angriffen um \u201ePr\u00e4ventivschl\u00e4ge\u201c handelte oder auch, dass Terrorist*innen weder milit\u00e4rische Feindk\u00e4mpfer*innen noch Zivilist*innen seien, weshalb ihre Rechte im Krieg nicht von den Genfer Konventionen abgedeckt seien, und dass dies einen Ausnahmezustand im Sinne Agambens ([2003] 2014) erm\u00f6glichte \u2013 einen Ausnahmezustand, dem zufolge Personen(-gruppen) durch eine ins Recht eingeschriebene Rechtssuspendierung entrechtet werden. Deshalb bez\u00f6gen sich Ausnahmezustand und das Recht stets aufeinander. So kann man auch argumentieren, dass die Ignoranz des V\u00f6lkerrechts \u2013 etwa im Falle von Trumps Angriff auf Venezuela \u2013 dieses offen bricht, wohingegen etwa die Bush-Administration einen Ausnahmezustand zu begr\u00fcnden suchte, wenn sie vermeintliche Terrorist*innen systematisch foltern lie\u00df, also sich darauf berief, dass V\u00f6lker- und Menschenrechte gelten w\u00fcrden, die eigenen Taten aber davon gedeckt seien oder (durch Ausnahmeregelungen) nicht von diesen Rechten betroffen seien. Recht und Entrechtung beziehen sich so aufeinander (Dingeldey 2026). Beide F\u00e4lle \u2013 das Ignorieren und der verschleierte Bruch des V\u00f6lkerrechts \u2013 stellen aber tats\u00e4chlich umfangreiche Verletzungen und Angriffe auf das V\u00f6lkerrecht dar \u2013 nur in unterschiedlichem Gewand, zumal derzeit beide Formen koexistieren.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[37,6],"tags":[739,678,3027,667,4714],"autoren":[1700],"publikationen":[4668],"class_list":["post-20693","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-europa-internationales","category-frieden","tag-anti-terror-kampf","tag-frieden","tag-voelkerrecht","tag-vorgaenge-artikel","tag-wolfgang-kaleck","autoren-joerg-arnold","publikationen-vorg-254"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Quo vadis, V\u00f6lkerrecht? 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