{"id":8485,"date":"2020-07-16T22:00:00","date_gmt":"2020-07-16T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/editorial-62\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:18","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:18","slug":"editorial-62","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/","title":{"rendered":"Editorial"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 229 (1\/2020), S. 1-6<\/p>\n<p>Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein f&uuml;r die Selbstbestimmung und deren Reichweite wegweisendes Urteil[1] gesprochen, indem es feststellte: &#8222;<i>Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schlie&szlig;t die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.<\/i>&#8220; Dazu geh&ouml;re auch &#8222;<i>die Freiheit, hierf&uuml;r bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen<\/i>&#8220; (Leits&auml;tze 1a und 1c). Mit seiner Entscheidung verwarf das Gericht das 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedete &#8222;Gesetz zur Strafbarkeit der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen F&ouml;rderung der Selbstt&ouml;tung&#8220; und den darin geschaffenen &sect;&nbsp;217 Strafgesetzbuch (StGB) als verfassungswidrig und nichtig, da er das oben beschriebene Selbstbestimmungsrecht unzul&auml;ssig einschr&auml;nke. Die vorliegende Ausgabe der vorg&auml;nge befasst sich ausf&uuml;hrlich mit dieser Entscheidung: Inwiefern greift sie die bereits im Vorfeld ge&auml;u&szlig;erte Kritik an dem Verbot auf? Welche Auswirkungen haben die grundrechtsdogmatischen Ausf&uuml;hrungen des Gerichts f&uuml;r k&uuml;nftige Regulierungsversuche der Sterbehilfe? Wie wirkt sich die Entscheidung auf das &auml;rztliche Berufsrecht, die Abgabe t&ouml;dlicher Medikamente und nicht zuletzt auf die Praxis der hierzulande t&auml;tigen Sterbehilfe-Organisationen aus?<\/p>\n<p>Mit dem &sect;&nbsp;217 StGB haben sich die vorg&auml;nge bereits vor f&uuml;nf Jahren, im September 2015 mit einem Doppelheft (Nummer 210\/211) befasst. Damals war der Gesetzgebungsprozess in vollem Gange. In den vorg&auml;ngen haben wir die verschiedenen zur Diskussion stehenden Gesetzentw&uuml;rfe vorgestellt und verglichen sowie gegen das drohende Verbot der organisierten Suizidassistenz angeschrieben. Das schien zun&auml;chst vergeblich, denn der Bundestag entschied sich kurz darauf mit gro&szlig;er Mehrheit f&uuml;r den &sect;&nbsp;217 StGB, der seitdem die Durchf&uuml;hrung und Vermittlung von gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Suizidassistenz unter Strafe stellte. Damit war jegliche Form organisierter oder professionalisierter Sterbehilfe (auch wenn sie uneigenn&uuml;tzig erfolgte) in Deutschland strafbar; weder Sterbehilfe-Vereine noch &Auml;rzte durften Suizidassistenz leisten. Dieses Verbot hob das Bundesverfassungsgericht nun wieder auf. Dies ist ein Erfolg f&uuml;r die jahrzehntelangen Bem&uuml;hungen &#8211; auch der Humanistischen Union &#8211; um die grundrechtliche Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts beim Sterben. Der Streit um die Suizidhilfe hat damit ein vorl&auml;ufiges Ende gefunden.<\/p>\n<p>Die vorg&auml;nge haben diese Auseinandersetzung von Beginn an begleitet, das Thema Sterbehilfe hat in dieser Zeitschrift eine lange Tradition. Als b&uuml;rgerrechtliches Thema wurde die Sterbehilfe erstmals in einem Aufsatz des damaligen vorg&auml;nge-Redakteurs Gerd Hirschauer im Jahre 1973 &#8222;entdeckt&#8220;.[2] F&uuml;nf Jahre sp&auml;ter, in Heft 6\/1978 widmet sich ein Themenschwerpunkt den Rechten Sterbender bzw. Sterbewilliger. Hirschauer schrieb damals &#8222;<i>&Uuml;ber Freitod, Selbstmord, aktive Sterbehilfe und T&ouml;tung auf Verlangen<\/i>&#8220; und musste zun&auml;chst einmal an den Begriffen arbeiten, um die im &#8222;Selbstmord&#8220; noch anklingende moralische Verachtung aus dem Weg zu r&auml;umen. Der &#8222;Freitod&#8220; war f&uuml;r ihn keine brauchbare Alternative, denn er verleugne die in der Mehrzahl der Suizide auszumachenden biologischen wie gesellschaftlichen Gr&uuml;nde f&uuml;r diese Entscheidungen. Deshalb schlug Hirschauer vor, von Selbstt&ouml;tung zu sprechen. An seiner Beschreibung der praktischen Dilemmas, mit denen sich die Betreffenden konfrontiert sehen, hat sich in den folgenden Jahrzehnten wenig ge&auml;ndert:<\/p>\n<p>&#8222;<i>Es wird dem, der sich in W&uuml;rde selbst t&ouml;ten will, wahrlich nicht leicht gemacht, die Tat zu vollbringen. Die &#8222;Beihilfe zum Selbstmord&#8220; ist hierzulande nicht mehr strafbar, aber es gibt kaum eine Anleitung oder sachkundige Beihilfe, die dem Selbstt&ouml;ter die Chance gibt, au&szlig;er der Schwelle zum Tode auch noch die unendlicher Selbsterniedrigung &uuml;berschreiten zu m&uuml;ssen. Und es gibt in nicht wenigen, konkret beschreibbaren Einzelf&auml;llen das Problem, dass jemand, der den festen Willen hat, Hand an sich zu legen, nicht mehr f&auml;hig ist, Hand an sich zu legen &#8230;<\/i>&#8220; (Hirschauer in vorg&auml;nge Nr. 36 [6\/1978], S. 97)<\/p>\n<p>Die moralischen Tabus, die sich mit der Selbstt&ouml;tung verbinden, sowie die paternalistische Haltung, beim Suizid m&uuml;sse es sich letztlich um eine unfreiwillige (i.e. falsche) Entscheidung handeln, erwiesen sich als &auml;u&szlig;erst hartn&auml;ckig. Es bedurfte vieler Jahre des Anredens und Anschreibens, bis der Gesetzgeber endlich einen ersten Anlauf zur gesetzlichen Regulierung der Sterbehilfe wagte: die gesetzliche Anerkennung von Patientenverf&uuml;gungen, mit denen ausdr&uuml;cklich auch das Recht auf Nicht-Behandlung (passive Sterbehilfe) sowie auf eine vorrangig schmerzlindernde Behandlung (u.U. indirekte Sterbehilfe) festgeschrieben wurde. Im Vorfeld dieser Debatte meldeten sich die vorg&auml;nge 2006 mit einem Schwerpunkt &#8222;Sterben und Selbstbestimmung&#8220; zu Wort. Rosemarie Will schrieb damals: &#8222;<i>Die Realisierung von F&uuml;rsorge und Hilfe gegen&uuml;ber dem Sterbenden geschieht nicht im rechtsfreien Raum. Wer dem Sterbenden helfen will, muss immer auch seine Rechtspositionen sichern und st&auml;rken.<\/i>&#8220; (vorg&auml;nge Nr.&nbsp;175, S.&nbsp;43)<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BVerfG vom 26. Februar 2020 schlie&szlig;t in gewisser Weise diesen Kreis: Das Gericht hat nicht nur die Rechtspositionen von Sterbewilligen und ihren potenziellen Helfer*innen eindeutig gest&auml;rkt, sondern auch einen wichtigen Beitrag zur &#8222;Entmoralisierung&#8220; und &#8222;Enttabuisierung&#8220; des Suizids geleistet, indem es jegliche staatliche Bewertung der Motive f&uuml;r einen Suizid verwarf und es ausdr&uuml;cklich ablehnte, dass die Zul&auml;ssigkeit organisierter Suizidhilfe vom Vorliegen einer schweren Erkrankung abh&auml;ngig gemacht w&uuml;rde, denn: &#8222;<i>Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggr&uuml;nde des zur Selbstt&ouml;tung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist<\/i>.&#8220; (Rn. 210) [3]<\/p>\n<p>Wenn die Entscheidung ein solcher Erfolg f&uuml;r die grundrechtliche Position der Sterbewilligen und ihrer Helfer*innen war: Warum bedarf es dann noch einer so ausf&uuml;hrlichen Bilanz und Diskussion des Urteils? Die Antwort ist recht einfach: Auch wenn das Gericht weitgehende Klarheit dar&uuml;ber geschaffen hat, wann, von wem, und wie in Deutschland Suizidbeihilfe geleistet werden darf, kann dieses Urteil die Auseinandersetzungen dar&uuml;ber, wann, von wem, und wie in Deutschland k&uuml;nftig tats&auml;chlich Sterbehilfe geleistet werden wird, nicht beenden. Nach dem Urteil starteten Bef&uuml;rworter*innen wie Kritiker*innen sofort eine Debatte dar&uuml;ber, wie eine neue gesetzliche Regelung zum Umgang mit dem assistierten Suizid aussehen sollte. Gegenw&auml;rtig laufen bereits Vorbereitungen f&uuml;r einen neuen Gesetzgebungsprozesses zum assistierten Suizid. Mit dem vorliegenden Heft wollen wir uns in diese Diskussion einschalten.<\/p>\n<p>F&uuml;r die rechtliche Bewertung der Entscheidung greifen wir auf eine gemeinsame Fachtagung zum &sect;&nbsp;217 StGB der Humanistischen Union und der Friedrich-Naumann-Stiftung zur&uuml;ck. Diese Tagung fand am 9. Mai 2019 statt &#8211; etwa drei Wochen nach der m&uuml;ndlichen Verhandlung zu den Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe (und ein dreiviertel Jahr vor der Urteilsverk&uuml;ndung). Die drei Panels dieser Tagung (jeweils mit Pro- und Contra-Positionen besetzt) bieten eine interessante ex ante-Perspektive auf das Urteil: Alle daran Beteiligten waren sich der verfassungsrechtlichen Probleme bewusst, aber niemand konnte das Urteil vorhersehen. Die vorliegende Dokumentation bietet einen &Uuml;berblick &uuml;ber die gegens&auml;tzlichen Argumente im Streit um den assistierten Suizid, die erfahrungsgem&auml;&szlig; auch im neuen Gesetzgebungsverfahren wieder auftauchen werden. Die Dokumentation der drei Gespr&auml;chsrunden erg&auml;nzen wir im vorliegenden Heft um kurze, nachtr&auml;glich erstellte Kommentare der Entscheidung.<\/p>\n<p>Im ersten Panel ging es um die Frage der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit von &sect;&nbsp;217 StGB.&nbsp; Dazu diskutierten <i>Steffen Augsberg<\/i>, der die Initiator*innen des Gesetzentwurfs zu &sect;&nbsp;217 StGB beriet und deren Prozessvertreter vor dem Verfassungsgericht war, sowie <i>Friedhelm Hufen<\/i>, der seit langem liberale Positionen zur Sterbehilfe vertritt. Ihre Diskussion zeigt, wie unterschiedlich beide den Grundrechtsschutz Sterbewilliger und seine Einschr&auml;nkbarkeit durch den Gesetzgeber beurteilen. W&auml;hrend Hufen das Selbstbestimmungsrecht hochh&auml;lt, das wegen seiner existenziellen Bedeutung weitgehend uneingeschr&auml;nkt belassen werden soll, legt Augsberg ein deutlich h&ouml;heres Gewicht auf den Schutz des Lebens sowie den Schutz vor fremdbestimmten Entscheidungen und gewichtet die Einschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeiten des Gesetzgebers h&ouml;her.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtlichen Aspekte der Entscheidung werden von <i>Steffen Augsberg<\/i> und <i>Rosemarie Will <\/i>kommentiert. Augsberg sieht die Entscheidung erwartungsgem&auml;&szlig; kritisch und verweist auf deren (vermeintliche) Fehler und Ungereimtheiten. Will macht dagegen deutlich, wo das Bundesverfassungsgericht den Positionen Augsbergs&nbsp; klar widersprochen hat. Sie zeigt zudem, dass die dogmatische Verankerung der Suizidenten-Rechte durch das Verfassungsgericht (im Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit ihrer Menschenw&uuml;rde aus Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) dazu beitr&auml;gt, dass die Entscheidung weit &uuml;ber die Frage des assistierten Suizids hinaus auch f&uuml;r andere, grunds&auml;tzliche Rechte Sterbender Bedeutung erlangen kann. Die Vorgabe an den Gesetzgeber sei deutlich: er solle der Selbstbestimmung des Sterbenden folgen, weil nur so ein Sterben in W&uuml;rde gew&auml;hrleistet werden kann.<\/p>\n<p>Das zweite Panel war den berufsrechtlichen Verboten zur Suizidassistenz f&uuml;r &Auml;rzt* innen gewidmet. Unterhalb der strafrechtlichen Regelung haben zehn der 17 deutschen Landes&auml;rztekammern ein explizites Verbot der Suizidassistenz in ihren Berufssatzungen geregelt; f&uuml;nf Satzungen kennen kein Verbot, zwei Satzungen enthalten Vorgaben, dass &Auml;rzt*innen nicht beim Suizid assistieren sollen. In dieser Runde diskutierten <i>Martina Jaklin<\/i> als Vertreterin der &Auml;rztekammer Berlin, der Strafrechtler <i>Eric Hilgendorf<\/i> (der 2015 zu den Initiatoren einer Petition deutscher Strafrechtslehrer gegen ein Suizidbeihilfeverbot geh&ouml;rte) und der Mediziner <i>Johann F. Spittler<\/i>, der seit vielen Jahren Sterbewillige ber&auml;t und begleitet und in der Vergangenheit auch f&uuml;r Sterbehilfe Deutschland t&auml;tig war. In der Debatte ging es einerseits um die Frage, wie weit der damals noch geltende &sect;&nbsp;217 StGB auch f&uuml;r &Auml;rzt*innen gilt, vor allem aber darum, ob sie die geeigneten Ansprechpartner f&uuml;r Suizidwillige und ob die berufsrechtlichen Verbote &uuml;berhaupt notwendig bzw. zul&auml;ssig sind.<\/p>\n<p>Die berufsrechtlichen Aspekte der BVerfG-Entscheidung kommentiert <i>Rosemarie Will<\/i>. Nach ihrer Einsch&auml;tzung kann man dem Urteil entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die in den Berufssatzungen verankerten Verbote zur &auml;rztlichen Suizidassistenz f&uuml;r verfassungswidrig ansieht.<\/p>\n<p>Neben der &auml;rztlichen Unterst&uuml;tzung ist die Zug&auml;nglichkeit geeigneter Medikamente eines der gr&ouml;&szlig;ten Hindernisse f&uuml;r die Suizidhilfe. Diesen Aspekt behandelte das dritte Panel der Tagung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2017 in einem aufsehenerregenden Urteil (3 C 19.15) f&uuml;r eng begrenzte Ausnahmef&auml;lle die Zugriffsbeschr&auml;nkung nach dem Bet&auml;ubungsmittelgesetz au&szlig;er Kraft gesetzt und den Erwerb eines t&ouml;dlich wirkenden Medikaments (Natrium-Pentobarbital) f&uuml;r rechtens erkl&auml;rt. &Uuml;ber dieses Urteil und die anhaltende Weigerung des Bundesgesundheitsministeriums, das Medikament an sterbewillige Menschen abzugeben, haben wir in den vorg&auml;ngen bereits mehrfach berichtet.[4] Die Frage wurde auch von den beiden Diskutanten, dem fr&uuml;heren Vorsitzenden des Deutschen Ethikrates <i>Peter Dabrock<\/i> und dem Strafrechtler <i>Reinhard Merkel<\/i>, strittig diskutiert. Dabrock kritisierte die Eigenm&auml;chtigkeit, mit der das Bundesverwaltungsgericht das gesetzliche Verbot zur Abgabe des Medikaments&nbsp; au&szlig;er Kraft setze &#8211; am Bundesverfassungsgericht und dem Parlament vorbei. Dagegen verwies Merkel darauf, dass mit der Aufhebung des Verbotes der Staat keineswegs zum Suizidhelfer werde; vielmehr werde nur die Handlungsfreiheit (und damit die Eigenverantwortung) der Sterbewilligen wieder hergestellt.<\/p>\n<p>Die Streitfrage, ob der Staat den Zugang zu t&ouml;dlichen Medikamenten ausnahmslos verbieten darf oder nicht, wurde mit dem Urteil des BVerfG vom 26. Februar nicht entschieden. Das Ministerium weigert sich weiterhin, entsprechende Antr&auml;ge auf Zugang (positiv) zu bescheiden. In seiner Kommentierung der Entscheidung verweist <i>Maximilian Spohr<\/i> jedoch darauf, dass sich aus dem Tenor der Entscheidung gleichwohl ablesen l&auml;sst, dass ein absolutes staatliches Verbot der Abgabe t&ouml;dlicher Medikamente verfassungswidrig ist, weil es den Weg eines medizinisch kontrollierten, schmerzfreien und menschenw&uuml;rdigen Suizids komplett verbaut &#8211; und damit die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts &#8211; faktisch verhindert.[5] Der Staat komme nicht umhin, den Zugang zu dem Medikament (unter Auflagen) zu erm&ouml;glichen. Mit Blick auf einen mittlerweile anh&auml;ngigen Vorlagebeschluss des VG K&ouml;ln vom November 2019[6] und auf die Auswirkungen der Verz&ouml;gerungstaktik f&uuml;r die Betroffenen pl&auml;diert er f&uuml;r eine m&ouml;glichst rasche gesetzgeberische L&ouml;sung. Mit diesem Kommentar beschlie&szlig;en wir die Auswertung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung.<\/p>\n<p>Im Folgenden richtet sich der Blick nach vorn, auf das demn&auml;chst anstehende Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der organisierten Suizidbeihilfe. Medienberichten zufolge wird im Bundesgesundheitsministerium bereits an einem entsprechenden Gesetzentwurf gearbeitet, ausgew&auml;hlte Verb&auml;nde (leider wohl nur aus dem sterbehilfekritischen Spektrum) dazu um Stellungnahme gebeten. Dieser Entwurf war bis zum Redaktionsschluss der Ausgabe leider nicht &ouml;ffentlich und kann daher hier nicht vorgestellt und diskutiert werden. Unsere Dokumentation beschr&auml;nkt sich deshalb auf vier frei zug&auml;ngliche Vorschl&auml;ge aus dem parlamentarischen Raum, vom <i>Humanistischen Verband<\/i> und der <i>Deutschen Stiftung Patientenschutz<\/i> sowie aus der Wissenschaft. Diese Vorschl&auml;ge &#8211; die wir kommentarlos wiedergeben &#8211; k&ouml;nnen unsere Leser*innen kritisch daraufhin &uuml;berpr&uuml;fen, unter welchen Voraussetzungen sie die Suizidassistenz gew&auml;hren und wie sie mit den berufsrechtlichen Verboten bzw. den Fragen des Medikamentenzugangs umgehen.<\/p>\n<p>Neben der Diskussion der verfassungs-, straf- und berufsrechtlichen Aspekte der Suizidbeihilfe sollen in diesem Schwerpunkt aber auch die praktischen Auswirkungen des Urteils nicht zu kurz kommen. Die wechselvolle Geschichte der Sterbehilfe-Debatten lehrt uns, dass es nicht ausreicht, nur die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kl&auml;ren &#8211; also das, was sein darf. F&uuml;r die Sterbewilligen sind mindestens genauso wichtig auch die Fragen, ob und wie sie &Auml;rzt* innen bzw. Helfer*innen finden, die sie beraten und unterst&uuml;tzen (diese also keine Angst vor Sanktionen haben m&uuml;ssen); inwiefern sie eine kompetente, ergebnisoffene sowie vorurteilsfreie Beratung erwarten k&ouml;nnen und wie transparent sowie vertrauensbildend die Abl&auml;ufe organisiert sind. Auf diese praktischen Gesichtspunkte gehen zwei Beitr&auml;ge erfahrener Sterbehelfer ein: <i>Johann F. Spittler<\/i> skizziert auf der Basis seiner langj&auml;hrigen Erfahrungen einen Verfahrensplan f&uuml;r den Ablauf &auml;rztlicher Suizidbegleitung, der vor allem auf die Dokumentation der einzelnen Beratungs- und Entscheidungsschritte achtet. Der Berliner Arzt <i>Hanjo Lehmann<\/i> dagegen stellt eine Initiative f&uuml;r einen fachlichen Austausch &uuml;ber Suizidpraktiken und -erfahrungen unter Mediziner*innen vor. Lehmann hatte 2015 gemeinsam mit Kollegen die &#8222;<i>Arbeitsgemeinschaft &auml;rztliche Sterbehilfe<\/i>&#8220; gegr&uuml;ndet &#8211; die mit dem Inkrafttreten des &sect;&nbsp;217 StGB ihre Aktivit&auml;ten vorerst eingestellt hatte und nun wiederbelebt werden soll. Mit dem n&uuml;chternen Blick des Praktikers skizziert Lehmann, welche Probleme eine menschenw&uuml;rdige Suizidbegleitung zu l&ouml;sen hat und wie ein fachlicher Austausch zur Normalisierung (oder besser: Versachlichung) des Redens &uuml;ber den Suizid beitragen kann.<\/p>\n<p>Zu einer solchen Versachlichung will auch die abschlie&szlig;ende Dokumentation beitragen. Bereits in der 2015 erschienenen Schwerpunktausgabe haben wir versucht, die Arbeitsweise der in Deutschland agierenden Sterbehilfevereine (das waren damals 1 &frac12; Vereine) sachlich zu beschreiben. Obwohl das Gesetzgebungsverfahren zu &sect;&nbsp;217 StGB von vornherein und ausdr&uuml;cklich gegen deren T&auml;tigkeit ausgerichtet war, befasste sich der Gesetzgeber kaum mit deren konkretem Handeln. <i>Sven L&uuml;ders<\/i> hat deshalb den damaligen Versuch einer Versachlichung des Themas wieder aufgenommen und sich angeschaut, welche Vereine nach der Abschaffung des &sect;&nbsp;217 StGB in Deutschland wieder Sterbehilfe anbieten (bzw. dies vorhaben) und wie sich die Entscheidung auf die Arbeitsweise und die Verfahrensabl&auml;ufe dieser Vereine ausgewirkt hat bzw. noch auswirkt.<\/p>\n<p>Wie gewohnt bietet auch diese Ausgabe der vorg&auml;nge jenseits des Schwerpunktthemas Beitr&auml;ge zu aktuellen politischen Streitfragen:<\/p>\n<p><i>Hartmut Aden<\/i> berichtet &uuml;ber drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt und des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte, aus denen sich die Notwendigkeit einer gesetzlich geregelten Kennzeichnungspflicht f&uuml;r Polizist*innen ergibt.<\/p>\n<p><i>Thomas Willms<\/i> schildert die Aberkennung der Gemeinn&uuml;tzigkeit der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes &#8211; Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) durch das Berliner Finanzamt. Dieses beruft sich auf eine Regelung der Abgabenordnung, wonach vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Organisationen der Gemeinn&uuml;tzigkeitsstatus entzogen werden darf. Im Falle der VVN-BdA lieferte das bayerische VS-Landesamt die entsprechende &#8222;Begr&uuml;ndung&#8220;, da es im seinem Bericht f&uuml;r 2018 die Organisation als &#8222;<i>bundesweit gr&ouml;&szlig;te linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus<\/i>&#8220; einstufte. Wie schwer es ist, sich gegen derartige Vorw&uuml;rfe zu wehren und welche politischen Folgen eine solche Entscheidung in Zeiten eines erstarkenden Rechtsextremismus hat, beleuchtet der Beitrag des VVN-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers.<\/p>\n<p>Ein Kommentar von <i>Ulrich Frey<\/i> befasst sich schlie&szlig;lich mit der Ende vergangenen Jahres verabschiedeten friedenspolitischen Kundgebung der Synode der Evangelischen Kirche Deutschlands. In den neuen friedenspolitischen Leitlinien der EKD sieht er die R&uuml;ckkehr einer Sowohl-als-auch-Position, welche atomare sowie autonom gesteuerte Waffensysteme als m&ouml;gliche Beitr&auml;ge zum Schutz der Bev&ouml;lkerung und der Friedenssicherung ansieht.<br \/>Wir w&uuml;nschen allen Leser*innen eine anregende Lekt&uuml;re mit dieser Ausgabe und freuen uns &uuml;ber Ihre Anregungen und eventuelle Kritik.<\/p>\n<p><i>Rosemarie Will und Sven L&uuml;ders<br \/>f&uuml;r die Redaktion der vorg&auml;nge<\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>1 BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 &#8211; 2 BvR 2347\/15, Rn. 1-343, <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20200226_2bvr234715.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20200226_2bvr234715.html<\/a>. Alle weiteren Randnummern (Rn.) im Text beziehen sich auf diese Entscheidung.<\/p>\n<p>2 Gerd Hirschauer (1973), Das neue Thema: Sterbehilfe, in: vorg&auml;nge Heft 2\/1973, S. 4-7.<\/p>\n<p>3 Dass es sich dabei um eine neu erarbeitete Haltung des Bundesverfassungsgerichts zum Suizid handelt, wird an manchen Passagen des Urteils deutlich, in denen ein R&uuml;ckfall in die moralische Position durchklingt &#8211; etwa wenn dem Gesetzgeber zugestanden wird, dass er jenseits konkreter Gefahren und Einflussnahmen dagegen vorgehe, dass sich der assistierte Suizid &#8222;als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt&#8220; (Rn. 233) oder von der &#8222;gesellschaftlichen Normalisierung der Suizidhilfe&#8220; als einer abstrakten Gefahr gesprochen wird, die es zu verhindern gelte (Rn. 250).<\/p>\n<p>4 S. Will, in: vorg&auml;nge Nr. 221\/222, S. 153-157; Spittler\/Will, in: vorg&auml;nge Nr. 219, S. 134-136; Will, in: vorg&auml;nge Nr. 218, S. 117-121.<\/p>\n<p>5 S. Leits&auml;tze 4 und 5 der Entscheidung 2 BvR 2347\/15.<\/p>\n<p>6 Die Vorlage des VG K&ouml;ln hat das BVerfG inzwischen mit Verweis auf seine Entscheidung zu &sect; 217 StGB als unzul&auml;ssig verworfen, s. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 &#8211; 1 BvL 2\/20 -, Rn. 1-17, <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/lk20200520_1bvl000220.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bverfg.de\/e\/lk20200520_1bvl000220.html<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[137,139],"publikationen":[875],"class_list":["post-8485","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","autoren-sven-lueders","publikationen-875"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Editorial - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Editorial - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 229 (1\/2020), S. 1-6 Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein f&uuml;r die Selbstbestimmung und deren Reichweite wegweisendes Urteil[1] gesprochen, indem es feststellte: &#8222;Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schlie&szlig;t die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.&#8220; Dazu geh&ouml;re auch &#8222;die Freiheit, hierf&uuml;r bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-30T13:43:18+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"15\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/229\\\/publikation\\\/editorial-62\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/229\\\/publikation\\\/editorial-62\\\/\",\"name\":\"Editorial - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2020-07-16T20:00:00+00:00\",\"dateModified\":\"2021-08-30T13:43:18+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/229\\\/publikation\\\/editorial-62\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/229\\\/publikation\\\/editorial-62\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/229\\\/publikation\\\/editorial-62\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 229: Perspektiven der Suizidbeihilfe\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/229\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Editorial\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Editorial - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Editorial - Humanistische Union","og_description":"in: vorg&auml;nge Nr. 229 (1\/2020), S. 1-6 Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein f&uuml;r die Selbstbestimmung und deren Reichweite wegweisendes Urteil[1] gesprochen, indem es feststellte: &#8222;Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schlie&szlig;t die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.&#8220; Dazu geh&ouml;re auch &#8222;die Freiheit, hierf&uuml;r bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-30T13:43:18+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"15\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/","name":"Editorial - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2020-07-16T20:00:00+00:00","dateModified":"2021-08-30T13:43:18+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/editorial-62\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 229: Perspektiven der Suizidbeihilfe","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Editorial"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/8485","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=8485"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=8485"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=8485"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=8485"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=8485"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}