{"id":8486,"date":"2020-07-15T18:50:00","date_gmt":"2020-07-15T16:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ist-217-stgb-verfassungsgemaess\/"},"modified":"2024-01-22T14:35:32","modified_gmt":"2024-01-22T13:35:32","slug":"ist-217-stgb-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/ist-217-stgb-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Ist \u00a7 217 StGB verfassungsgem\u00e4\u00df?"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 229 (1\/2020), S. 7-22<\/p>\n<p><i>Das vom Deutschen Bundestag 2015 verabschiedete Verbot der Suizidbeihilfe nach \u00a7\u00a0217 StGB sollte nicht die Suizidhilfe per\u00a0se kriminalisieren, sondern \u201enur\u201c deren wiederholte, gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Ausf\u00fchrung. Was also genau verbietet \u00a7\u00a0217 StGB? Und ist dieses Verbot verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig? Mit diesen Fragen befasste sich das erste Panel einer gemeinsamen Tagung von Humanistischer Union und Friedrich-Naumann-Stiftung, die am 9. Mai 2019 in Berlin stattfand. Wir dokumentieren im Folgenden diese Diskussion in leicht bearbeiteter Form. <\/i><\/p>\n<p><em><strong>Rosemarie Will:<\/strong><\/em> Es sollte das anspruchsvollste Gesetzgebungsverfahren der letzten Legislaturperiode werden. Herausgekommen ist ein strafrechtliches Verbot. \u00a7\u00a0217 StGB ist eine strafrechtliche Repression, die die Freiheit beim Sterben einengt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde von tiefgehenden Auseinandersetzungen begleitet. \u00dcber 140 StrafrechtslehrerInnen haben gemeinsam erkl\u00e4rt: Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid f\u00fchre dazu, dass professionelle Hilfe, die gerade \u00c4rzte und \u00c4rztinnen leisten k\u00f6nnen, erschwert oder unm\u00f6glich wird. Der Gesetzgeber hat sich von den Einwendungen unbeirrt gezeigt.<br \/>\nDem Gesetzgeber war klar, dass er Suizidhilfe nicht ausnahmslos kriminalisieren kann. Ein vollst\u00e4ndiges strafrechtliches Verbot w\u00e4re unter dem Grundgesetz nicht m\u00f6glich. In der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 217 hie\u00df es, ein generelles strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid w\u00e4re ein \u00fcberscharfer Eingriff in die Selbstbestimmung von Sterbewilligen.<br \/>\nWas also wird verboten? Die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Suizidhilfe. Was hei\u00dft gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig? Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig handelt &#8211; anders als der juristische Laie annimmt &#8211; nicht derjenige, der Gesch\u00e4fte macht, sondern bereits alle, die die Wiederholung gleichartiger T\u00e4tigkeiten zum Gegenstand ihrer Besch\u00e4ftigung machen. Im Unterschied zu Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit kommt es auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Unstrittig war, dass mit dem Gesetz auf die Sterbehilfeorganisationen und die professionellen Sterbehelfer gezielt wurde.<br \/>\nEin solches Verbot widerspricht m. E. Rationalit\u00e4tskriterien. Es tabuisiert den Suizid und verhindert eine wirksame Suizidpr\u00e4vention. Es kann nicht erkl\u00e4rt werden, warum von der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidhilfe eine abstrakte Gef\u00e4hrdung f\u00fcr das Leben und die Selbstbestimmung des Suizidenten ausgeht, im Nahbereich bei einmaliger Unterst\u00fctzung es jedoch eine solche Gef\u00e4hrdung nicht geben soll.<br \/>\nWir befinden uns derzeit zwischen der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Urteilsverk\u00fcndung des Bundesverfassungsgerichts. Es sind viele Verfassungsbeschwerden anh\u00e4ngig, sechs davon wurden verhandelt: die Beschwerden der Sterbehilfevereinigungen \u201eSterbehilfe Deutschland\u201c und \u201eDignitas Deutschland\u201c, die Beschwerden von Personen, die sich von diesen Vereinen Hilfe leisten lassen wollten sowie Beschwerden von \u00c4rzten, die sowohl ambulant als auch station\u00e4r mit der Versorgung Sterbender besch\u00e4ftigt sind.<br \/>\nWelche R\u00fcgen zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit wurden vorgetragen? Die Beschwerdef\u00fchrer, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollten, sahen sich durch das strafrechtliche Verbot in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht in Verbindung mit der Menschenw\u00fcrde verletzt. Ihres Erachtens beinhalten es das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben.<br \/>\nBei den Vereinen wurde Artikel 9 Absatz 1 GG ger\u00fcgt und vorgetragen, dass auch ihre Handlungsfreiheit verletzt sei.<br \/>\nBei den beschwerdef\u00fchrenden \u00c4rzten stand die Verletzung der Gewissens- und Berufsfreiheit im Vordergrund. Die \u00c4rzte haben zudem die Bestimmtheit der angegriffenen Vorschriften beanstandet.<br \/>\nNach der m\u00fcndlichen Verhandlung ist vor der Urteilsverk\u00fcndung. Die meisten Beobachter der m\u00fcndlichen Verhandlung waren \u00fcberrascht vom Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung. \u00dcberraschend war auch die Ank\u00fcndigung, wann das Urteil gesprochen wird. Es hie\u00df: Nach Beratung im Senat wird ein Termin bekanntgegeben. \u00dcber das Urteil muss also noch grunds\u00e4tzlich beraten werden.<\/p>\n<p><em><strong>Friedhelm Hufen:<\/strong><\/em> Ein sehr ernstes Thema, das wir uns hier gew\u00e4hlt haben. Alle Menschen haben ein gemeinsames Schicksal: zu Sterben. Und fast alle Menschen haben den Wunsch, selbstbestimmt zu sterben, ohne Leiden zu sterben, zuhause zu sterben, in ihrer Umgebung zu sterben. Und wir wissen alle: Das ist den wenigsten Menschen verg\u00f6nnt. Das Thema ist hoch tabuisiert, es ist sehr ideologisch befrachtet. Und deswegen ist es gut, dass das BVerfG in der Verhandlung klargestellt hat, dass es hier um n\u00fcchternes Verfassungsrecht geht.<br \/>\nN\u00fcchternes Verfassungsrecht, das aber von der deutschen Geschichte \u00fcberlagert ist. Auch in anderen Bereichen ist ja sehr schnell von Selektion, von Euthanasie usw. die Rede. Ich denke, auch das geh\u00f6rt zur Diskussion, dass wir uns von dieser Geschichte nicht befreien, aber wir sollten auch nicht das tun, was ein Schweizer Freund von mir immer gesagt hat: wo Ihr Deutschen hin gr\u00fcbelt, w\u00e4chst kein Gras mehr. Wir sind in diesen ethischen Diskussionen sehr stark belastet. Und deswegen meine ich, ist es ganz wichtig, mit dem n\u00fcchternen Instrumentenkoffer des Verfassungsrechts an diese Fragen heranzugehen.<br \/>\nDazu geh\u00f6rt zun\u00e4chst: Welches Grundrecht ist betroffen? Dann: Worin liegt ein Eingriff? Und der dritte Schritt ist: Ist der Eingriff gerechtfertigt? Das ist die Methode, die auch das BVerfG hier angewendet hat.<br \/>\nFast alle Kollegen \u2013 auch die konservativeren; auch die die Sterbehilfe skeptisch betrachtenden Kollegen \u2013 sind sich einig: Es gibt ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben, dass grundrechtlich gesch\u00fctzt ist. Das kam auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung sehr deutlich heraus. Ein Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben; einige Kollegen siedeln das sogar bei der Menschenw\u00fcrde an. Ein f\u00fchrendes Lehrbuch sieht das Recht auf Sterben als Kehrseite des Rechts auf Leben verankert in Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 GG. Ich w\u00fcrde es wohl richtiger beim Selbstbestimmungsrecht, also bei der allgemeinen Handlungsfreiheit und beim allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht ansiedeln.<br \/>\nWas die \u00c4rzte angeht, steht nat\u00fcrlich Artikel 12 GG \u2013 Berufsfreiheit \u2013 im Mittelpunkt. Gewissensfreiheit? Wei\u00df ich nicht. Genauso die Vereinigungsfreiheit: Normalerweise k\u00f6nnen sich die Vereine nur auf ihre Grundstruktur und ihre T\u00e4tigkeit beziehen, aber nicht auf die Art der T\u00e4tigkeit, der sie folgen. Sonst w\u00e4re praktisch jede Vereinst\u00e4tigkeit in irgendeinem Grundrechtsbereich immer zugleich in Artikel 9 GG gesch\u00fctzt.<br \/>\nDas sind die Schutzbereiche, die m.E. hier betroffen sind. Es ist vollkommen klar, dass der \u00a7\u00a0217 StGB einen Eingriff in diese Schutzbereiche beinhaltet. Aus der Sicht des Patienten ist es ein so genannter indirekter Eingriff. Das Verbot richtet sich ja nicht gegen die Patienten selbst, es richtet sich gegen die \u00c4rzte und gegen die Sterbehilfeorganisationen; also sind die Patienten mittelbar oder indirekt betroffen. Direkte Eingriffe sind nat\u00fcrlich die in die Rechte der Verb\u00e4nde und der \u00c4rzte.<br \/>\nSpannend wie immer ist die Rechtfertigung des Eingriffs. Und hier ist zu vermerken, dass dieser unselige Begriff \u201egesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig\u201c schon an Artikel 103 GG \u2013 dem Bestimmtheitsgrundsatz, der nun gerade im Strafrecht existentielle Bedeutung hat \u2013 scheitern muss. Dass der Gesetzgeber sich nicht nur \u00fcber das Votum der 140 wohl berufensten Experten, n\u00e4mlich der Strafrechtsprofessoren dieser Republik, hinweggesetzt hat, sondern \u2013 wie man h\u00f6rt \u2013 sogar gesagt hat: \u201eDas ist eine Unversch\u00e4mtheit, wie die sich in das Gesetzgebungsverfahren hier eingemischt haben\u201c \u2013 ist bezeichnend.<br \/>\nMan wollte die Sterbehilfeorganisationen \u2013 konkret eine Hamburger Sterbehilfeorganisation \u2013 treffen und hat Tabula rasa gemacht, indem man auch \u00c4rzte, gemeinn\u00fctzige Vereinigungen, humanistische Gemeinschaften usw. gleich mit abr\u00e4umt. Der erste Vorwurf gegen das Gesetz ist der der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Ich bin selbst immer ein Vertreter der Schutzpflicht aus Artikel 2 GG gewesen. Aber was total vergessen worden ist, ist, dass der Staat nicht nur eine Schutzpflicht f\u00fcr das Leben, sondern auch eine Schutzpflicht f\u00fcr die Selbstbestimmung hat. Diese Abw\u00e4gung ist in diesem Gesetz schiefgegangen. Sie ist einem l\u00e4hmenden Paternalismus zum Opfer gefallen \u2013 der Mensch wird f\u00fcr unm\u00fcndig erkl\u00e4rt; er ist nicht in der Lage, selbst zu entscheiden. Wir haben ja auch in anderen Bereichen diese paternalistische Grundtendenz, vor allen Dingen am Anfang des Lebens, bei der Zeugung &#8211; Stichwort Pr\u00e4implantationsdiagnostik (PID) usw. Die Selbstbestimmung wird zwar als Grundrecht anerkannt, aber sie ist im Grunde genommen ein Unwert; ein Unwert, der zu bek\u00e4mpfen ist. Selbstbestimmtes Sterben f\u00e4llt sozusagen unter die negativen Situationen \u2013 nicht nur dieses Gesetzgebungsverfahrens.<br \/>\nWir werden im Einzelnen zu diskutieren haben, ob die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Gesetz stichhaltig sind und ob sie auch empirisch abgesichert sind. Wir wissen alle nicht, wie wir dran sind, wenn wir uns in der Sterbesituation befinden. Die hilfesuchenden Selbstm\u00f6rder werden hier mit den selbstbestimmt Sterbenden in einen Topf geworfen; es entsteht im Grunde genommen eine Pflicht zum Leben. Zahlen werden genannt, die erschrecken; hohe Zahlen von angeblich steigenden Selbstmordraten. Es wird nicht differenziert zwischen selbstbestimmtem Sterben und hilfesuchenden Suiziden. Es wird argumentiert, selbstbestimmtes Sterben sei gar nicht n\u00f6tig, da wir heute viele M\u00f6glichkeiten der Palliativmedizin haben. Ich begr\u00fc\u00dfe die Palliativmedizin; ich bin froh, dass es sie gibt. Aber Sie wissen alle, die Zahl der Palliativstationen und Hospize reicht bei weitem nicht aus. Nicht alle haben diese Chance. Ich habe in Mainz wahrscheinlich eine der besten Palliativstationen vor der T\u00fcre, aber ich m\u00f6chte selbst entscheiden k\u00f6nnen, ob ich da hinwill oder nicht. Das geh\u00f6rt zu meinem Selbstbestimmungsrecht. Dieses Argument, dass selbstbestimmtes Sterben letztlich eine Pflicht zum Sterben f\u00fcr die Pflegebed\u00fcrftigen bedeutet, ist in keiner Weise empirisch erwiesen. Es ist eine reine Spekulation, die dazu dient, ein Grundrecht einzuschr\u00e4nken.<br \/>\nLetzter Punkt: Was ist aus Karlsruhe zu lernen? Ja, ich bin sehr zufrieden. Das Verfahren ist eins der gr\u00f6\u00dften, das das BVerfG je gef\u00fchrt hat. Es sind zwar nur sechs Verfassungsbeschwerden, aber das Votum der zust\u00e4ndigen Richterin war 1600 Seiten dick, ohne Anlagen. Daran kann man schon sehen, wie ernsthaft darauf eingegangen wurde. Spannend war auch, dass ein eher konservativer Richter als befangen ausgeschieden ist und daf\u00fcr ein eher liberaler Richter aus dem ersten Senat jetzt an dem Verfahren beteiligt ist und auch sehr kritische Fragen stellen konnte.<br \/>\nEs war klar, dass die empirischen Grundlagen der Argumente sehr direkt hinterfragt wurden. Alles das, was ich als \u201ezu unbestimmt\u201c genannt hatte, wurde von den Verfassungsrichtern aufgegriffen. Ich bin mir nicht sicher, ob das Gericht das ganze Gesetz f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4ren wird. Aber ich hoffe sehr, dass das Gericht dazu beitr\u00e4gt, jedenfalls die \u00fcberschie\u00dfenden Wirkungen und vor allen Dingen die Unbestimmtheit in diesem Bereich zu beseitigen. Vielen Dank.<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> In der Tat f\u00fcr mich eine interessante Gelegenheit, hier zu Ihnen zu sprechen. Ich bin ehrlicherweise noch nie bei einer Tagung gewesen, wo das Ergebnis vorher schon im Flyer stand. Insofern bin ich gewisserma\u00dfen in einer Feigenblattfunktion hier, weil ich Ihnen jetzt erkl\u00e4re, wie doof ich bin und das der Gesetzgeber im \u00dcbrigen auch \u2013 so steht es in dem Flyer \u2013 das sch\u00e4bigste Gesetz der bundesrepublikanischen Geschichte geschrieben hat. Es sieht gut aus um unser Land, wenn das das sch\u00e4bigste Gesetz unserer Geschichte ist, das m\u00f6chte ich vorweg schicken.<br \/>\nIch halte das f\u00fcr eine der Thematik bzw. der Bedeutung der Sache eigentlich nicht angemessene Herangehensweise. Ich glaube, es ist enorm wichtig, dass wir uns offen austauschen und dass wir auch bereit sind, die Argumente, die der\/die jeweils andere vortr\u00e4gt, ernst- und gegebenenfalls auch anzunehmen. Wenn wir das nicht machen, k\u00f6nnen wir weder wissenschaftlich noch demokratisch diskutieren; wenn wir das nicht machen, sind wir nicht liberal, sondern totalit\u00e4r. Insofern herzlichen Dank an die Friedrich-Naumann-Stiftung: Jedenfalls h\u00e4tte ich das nicht als Liberalit\u00e4t verstanden. Wir haben auch eine Moderation, die schon mal vorgibt, was eigentlich richtig ist und wohin die Reise gehen muss.<br \/>\nIch habe in der Tat das Gesetzgebungsverfahren relativ fr\u00fchzeitig begleitet. Ich hatte eine Anfrage der deutschen Stiftung Patientenschutz, ob ich einen Gesetzesentwurf mitverfassen w\u00fcrde und habe das dann auch gemacht. Der Gesetzesentwurf wurde dann im Bundestag aufgegriffen. Ich habe die interfraktionelle Gruppe, die letztlich den Antrag eingebracht hat, beraten und konnte eine Reihe dieser intensiven Diskussionsprozesse relativ nah erleben. Aus dem Gesichtspunkt heraus kann ich sagen, dass ganz Vieles von dem, was so kolportiert wird, schlicht nicht stimmt, und zwar im Sinne von: Entweder wei\u00df man\u00b4s nicht, und behauptet es wider besseren Wissens, oder es wird schlichtweg gelogen. Es ist nicht richtig, dass das irgendwie ein Kirchenprojekt war, dass da eine abstrakte Schutzpflicht vorgeschoben und die individuelle Selbstbestimmung zur Seite geschoben, zum Unwert wird. Das Gegenteil ist richtig. Und das ergibt sich schon daraus, dass das eine Gruppe von Leuten war, die eben nicht durchg\u00e4ngig kirchlich gebunden sind. Ich pers\u00f6nlich, kann ich Ihnen am Rande sagen, auch nicht. Ich habe \u00fcberhaupt keine theologische Perspektive auf das Thema. Meine Perspektive ist \u2013 und deshalb bin ich auch so leicht emp\u00f6rt, wenn das immer so ins Gegenteil verkehrt wird \u2013 eine verfassungsrechtliche und b\u00fcrgerrechtliche, wie die der Humanistischen Union. Ich versuche tats\u00e4chlich, ein Problem mit den Mitteln des Verfassungsrechts zu erfassen.<br \/>\nDass es eine dilemmatische Situation ist, ist ja v\u00f6llig selbstverst\u00e4ndlich. Das ergibt sich nat\u00fcrlich daraus, dass wir der Auffassung sind, dass das Ende des eigenen Lebens auch etwas ist, was grundrechtlich gesch\u00fctzt ist. Aber Vieles, was grundrechtlich gesch\u00fctzt ist, ist deshalb nicht unbegrenzt erlaubt. Das ist eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit im Kontext unserer freiheitlichen Ordnung. Also m\u00fcssen wir uns \u00fcberlegen, ob Beschr\u00e4nkungen, die vorgenommen werden, gerechtfertigt werden k\u00f6nnen. Deshalb: Schutzbereich, Eingriff \u2013 alles geschenkt. Auch nur am Rande: das BVerfG hat sich in zwei Tagen intensiv damit befasst, was eigentlich mit \u00a7\u00a0217 ist, davon sind ungef\u00e4hr 2,5 Stunden auf die rechtliche Er\u00f6rterung gefallen. Dass die etwas zum Bestimmtheitsgrundsatz sagen, damit Schwierigkeiten haben, halte ich f\u00fcr ausgeschlossen. Tats\u00e4chlich werden wir uns \u00fcber die Rechtfertigung unterhalten m\u00fcssen.<br \/>\nWas das Gericht vor allen Dingen interessiert hat, sind die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, der Realbereich des Ganzen. Da kommt ins Spiel, dass es eben nicht richtig ist, einfach pauschal zu sagen, dass es hier um selbstbestimmtes Sterben und die Beeintr\u00e4chtigung, das Verbot einer solchen Selbstbestimmung geht. Das ist mit Verlaub nach allem, was wir von der Psychiatrie und der Psychologie gerade wieder in der Verhandlung geh\u00f6rt haben, viel zu pauschal. Das sind hochproblematische, volatile Situationen, wo wir nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, jedenfalls in einer gro\u00dfen Mehrzahl der F\u00e4lle, das ist tats\u00e4chlich eine feste Entscheidung. Weshalb der psychiatrische Sachverst\u00e4ndige sagt, dass wir das \u00fcber Wochen immer wieder hinterfragen m\u00fcssten, um tats\u00e4chlich zu einer entsprechenden hinreichenden Klarheit \u00fcber die Freiverantwortlichkeit zu kommen. Fragen Sie sich mal, wo eine solche intensive psychiatrische Untersuchung \u00fcber Wochen hinweg passiert.<br \/>\nDer Gesetzgeber nimmt diese Situation zum Anlass, um zu sagen, dass wir eine Gef\u00e4hrdung von Selbstbestimmung haben. Wir haben eine Gef\u00e4hrdung von Selbstbestimmung dadurch, dass ein Dritter in einem enorm vulnerablen Moment oder in einem Moment, in dem sich eine Person in einem spezifischen vulnerablen Zustand befindet, hinzutritt und damit mindestens potentiell Einfluss auf die Willensbildung nimmt. Das ist ein Ex-negativo-Schutz. Da wird nicht pauschal gesagt, wir haben die Selbstbestimmung und wir k\u00f6nnen sie nach folgenden Kriterien pr\u00fcfen, sondern es wird gesagt: Wenn ein Dritter hinzutritt, ist das immer gef\u00e4hrlich! Das ist exakt die Logik, die heute schon der T\u00f6tung auf Verlangen, dem \u00a7\u00a0216 zu Grunde liegt. Insofern ist es heuchlerisch, wenn gegen \u00a7\u00a0217 argumentiert wird, aber \u00a7\u00a0216 bestehen bleiben soll. Nochmal: Entscheidend ist dieser Gedanke, dass wir nicht einfach die Selbstbestimmung als gegeben voraussetzen k\u00f6nnen.<br \/>\nUnd dann kommt ein weiterer Punkt: Wenn wir von Autonomie sprechen und davon ausgehen, dass es hier darum geht, eine spezifische selbstbestimmte Entscheidungsfindung zu sch\u00fctzen, dann sind wir uns im Ausgangspunkt vermutlich alle einig. Aber Sie m\u00fcssen mir zumindest zugestehen oder es wird Ihnen einleuchten, dass es in gewisser Weise widerspr\u00fcchlich ist zu sagen, die autonome Entscheidung \u00e4u\u00dfert sich gerade darin, dass ich Hilfe durch Dritte bekomme. Das Selbstbestimmung durch Fremdbestimmung gew\u00e4hrleistet wird oder jedenfalls durch Inanspruchnahme fremder Hilfe, ist doch zun\u00e4chst einmal erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Und das ist an dieser Stelle auch bei n\u00e4herem Nachdenken nicht wirklich plausibel. Wir haben kein vollst\u00e4ndiges Verbot der Selbstt\u00f6tung, auch nicht der Beihilfe zum Suizid. Insofern glaube ich auch nicht, dass wir ein besonders historisch belastetes Verh\u00e4ltnis dazu haben, sondern wir haben eine gerade im Vergleich zu anderen L\u00e4ndern vergleichsweise liberale Regelung. Der Physician-Assisted Suicide, den es in Oregon gibt, reagiert auf die prinzipielle Kriminalisierung der Beihilfe zum Suizid. Das haben wir gerade nicht! Also k\u00f6nnen wir doch nicht ernsthaft sagen, dass wir hier eine besonders restriktive Regelung haben.<br \/>\nWir haben einen Teilbereich, der herausgenommen wird, durch die neue gesetzliche Regelung: der wird umschrieben mit \u201egesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig\u201c. Die Logik der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit ist in der Tat die, dass jemand, der das wiederholt und immer wieder anbietet, ein eigenes Interesse daran hat, dass das auch zum Erfolg gef\u00fchrt wird. Das ist eine organisationssoziologische Selbstverst\u00e4ndlichkeit, die ebenfalls von den Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt wird, die ja im \u00dcbrigen auch von den Sterbehilfeorganisationen nicht in Frage gestellt wird. Das ist deren Gesch\u00e4ftsmodell; auch dort, wo sie keine entsprechenden finanziellen Gewinne erzielen wollen.<br \/>\nDie \u00dcberlegung des Gesetzgebers ist nicht die, dass die Kriminalisierung aus der Wiederholung kommt, sondern die \u00dcberlegung ist die, dass die Wiederholung ein spezifisches Eigeninteresse impliziert, und dass das Eigeninteresse die Gef\u00e4hrdung impliziert. Das ist nicht sonderlich schwierig nachzuvollziehen. Die Ansicht muss man nicht teilen; dar\u00fcber kann man sicherlich streiten, aber das ist eine nicht per se vollkommen abwegige Vorstellung. Es ist eben nicht nur: Wenn du das zweimal machst, bist du dran. Sondern die Logik ist die: Wenn Du das zweimal machst, hast du ein Eigeninteresse. Das Eigeninteresse f\u00fchrt dazu, dass potentiell auf die selbstbestimmte Entscheidung der betroffenen besonders vulnerablen Person eingewirkt wird.<br \/>\nLetzter Punkt: Es geht hier nicht um einen abstrakten, objektiven Lebensschutz. Es geht auch nicht um eine moralische Bewertung derjenigen, die Suizid ver\u00fcben wollen oder in einer spezifischen Situation sind, in der \u00fcberhaupt der Gedanke kommt, sich selbst das Leben zu nehmen. Und das kann ich Ihnen auch aus der Begegnung mit den Abgeordneten berichten: es ist eine hochproblematische Situation. Die haben auch ihre pers\u00f6nlichen Erfahrungen, die haben im \u00dcbrigen genug Gespr\u00e4che mit Betroffenen gef\u00fchrt, um zu wissen, welche Gef\u00e4hrdungen und welche Leidenssituationen da gegeben sind.<br \/>\nAber es ist eben auch merkw\u00fcrdig, wenn wir gegen\u00fcber den tats\u00e4chlichen Leidenssituationen jetzt mit einer Heroisierung von Suiziden und einer Fetischisierung von Autonomie kommen und gewisserma\u00dfen das als die angemessene Reaktion auf gesellschaftliches, leider immer noch vorhandenes Leid ansehen. Und das schon deshalb, weil darin impliziert wird, dass das Gegenteil unw\u00fcrdig ist. Diese Vorstellung, zu sagen: \u201eDem unw\u00fcrdigen Zustand muss man sich entziehen\u201c, das wertet jene Personen ab, die diesen angeblich heroischen Akt nicht vollziehen.<br \/>\nUnd ein letzter Punkt, den ich Ihnen noch mitgeben m\u00f6chte, weil er aus der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr mich \u00fcberraschend, aber ausgesprochen interessant kam: Wir haben nicht nur eine anderthalb Tage w\u00e4hrende, konsequente Erarbeitung des Realbereichs geh\u00f6rt, die im Wesentlichen die Argumente des Gesetzgebers best\u00e4tigt hat, sondern wir haben auch Dinge geh\u00f6rt, die uns im Gesetzgebungsprozess nicht klar waren. Wir haben angenommen, und ich glaube zurecht, dass mit der Zulassung eines solchen Angebots von gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Suizidassistenz der gesellschaftliche Druck steigt, dieses Angebot wahrzunehmen. Daf\u00fcr gibt es, laut Sachverst\u00e4ndigen, auch empirische Belege. So wie es auch empirisches Material daf\u00fcr gibt, dass der assistierte Suizid die sonstigen Suizidzahlen nicht reduziert. Assistierte Sterbehilfe w\u00e4re ja nachvollziehbar, wenn wir sagen w\u00fcrden, dass sich dann nicht mehr so viele Menschen vor den Zug schmei\u00dfen oder vom Hochhaus springen. Aber das Gegenteil ist richtig. Das sind, laut der empirischen Lage, die uns vorgef\u00fchrt wurde, Add-ons, die dazukommen. Und das Interessante daran ist, dass dieses Add-on einen spezifischen Gender Bias aufweist. Wir haben normalerweise bei den Suiziden ein Verh\u00e4ltnis von ungef\u00e4hr 70 zu 30, was M\u00e4nner und Frauen angeht. Viel mehr M\u00e4nner begehen Suizid als Frauen. Beim assistierten Suizid kehrt sich das Verh\u00e4ltnis um. Das zeigen sowohl die Zahlen von Sterbehilfe Deutschland wie von den Schweizer Sterbehilfeorganisationen, die sie selber vorgetragen haben. Dort sind es ungef\u00e4hr 70\u00a0% Frauen und 30\u00a0% M\u00e4nner. Und nun k\u00f6nnen Sie sagen, dass das gut ist, weil bed\u00fcrftige Frauen sich nicht trauen vor den Zug zu springen. Sie k\u00f6nnen sich aber auch die Frage stellen, ob der prozentuale Unterschied nicht vielleicht mit einem anderen genderbasierten Unterschied zu tun hat: Dass immer noch eine st\u00e4rkere Erwartungshaltung auf Frauen liegt \u2013 wie auch von psychiatrischen Seite erkl\u00e4rt \u2013 weshalb ein solcher pseudo-altruistischer assistierter Suizid dort eine st\u00e4rkere Resonanz findet und entsprechend von mehr Frauen in Anspruch genommen wird. Das halte ich schon f\u00fcr sich gesehen f\u00fcr so problematisch, dass man dar\u00fcber enorm lange nachdenken m\u00fcsste. Ich danke sehr und freue mich auf die Diskussion.<\/p>\n<p><em><strong>Rosemarie Will:<\/strong> <\/em>Die Freiverantwortlichkeit des Suizides ist, wenn es um die Rechtfertigung des Eingriffes geht, von Herrn Augsberg stark problematisiert worden. Herr Hufen, was sagen sie dazu?<\/p>\n<p><em><strong>Friedhelm Hufen:<\/strong><\/em> Das Argument kommt mir sehr bekannt vor. Dieses Volatile \u201eder Mensch wei\u00df am Ende seines Lebens prinzipiell nicht, was f\u00fcr ihn gut ist. Das wissen die \u00c4rzte besser als er selbst.\u201c Das allein finde ich schon eine paternalistische Wendung, mit der ich \u00fcberhaupt nicht einverstanden bin. Das geht so weit, dass ein Gie\u00dfener Ordinarius aus einer anderen Fakult\u00e4t einmal in einem Leserbrief geschrieben hat: \u201eDer Wille zu sterben ist bei mir grunds\u00e4tzlich Teil der zu therapierenden Krankheit.\u201c<br \/>\nWelche unversch\u00e4mte Bevormundung liegt in einem solchen Votum! Es gibt selbstverst\u00e4ndlich F\u00e4lle, wo Leute am Ende des Lebens in schwierigen Situationen sind; wo sie sich mal so, mal so entscheiden und auch Krisenmomente vorkommen. Das alles ist selbstverst\u00e4ndlich! Aber ein solches Argument anzuf\u00fchren, um die Freiwilligkeit als solche in Frage zu stellen \u2013 das halte ich doch f\u00fcr sehr fraglich. Vor allen Dingen dann, wenn es dazu dient, zentrale Grundrechte zu beschr\u00e4nken. Das ist der erste Punkt.<br \/>\nDer zweite Punkt: selbstverst\u00e4ndlich ist es so, dass ich nicht nur die in den Grundrechten festgehaltenen Freiheiten habe, sondern auch die Freiheit, diejenigen Mittel wahrzunehmen, und auch die Hilfe zu bekommen, die ich zur Aus\u00fcbung meines Grundrechts brauche. Selbstbestimmtes Sterben ist nicht die Freiheit, sich vor den ICE zu werfen. Selbstbestimmtes Sterben ist selbstverst\u00e4ndlich die Freiheit, auch Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diesen helfenden Menschen \u2013 egal ob \u00c4rzte oder Organisationen \u2013 zu unterstellen, dass sie ein Eigeninteresse haben und dann Druck aus\u00fcben, der im Grunde genommen die Selbstbestimmung in Frage stellt, gleicht wirklich dem Sprichwort \u201eden Bock zum G\u00e4rtner machen\u201c. Dabei geht es nicht um den Schutz der Selbstbestimmung, es geht um Bevormundung; vor allen Dingen dort, wo der Wille wirklich klar ist.<br \/>\nDieselbe Diskussion hatten wir auch bei der Patientenverf\u00fcgung, ich habe es noch im Ohr: Die Patienten k\u00f6nnen ja gar nicht wissen, wenn sie mit klarem Kopf die Patientenverf\u00fcgung niederlegen, in welcher Situation sie wirklich sind, wenn es ans Sterben geht. Das ist eine solche Absage an den vern\u00fcnftigen, an den autonomen Menschen. Und letztes Wort: Autonomie ist kein Fetisch, Autonomie ist der Normalzustand dieser Gesellschaft.<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> Das w\u00e4re sch\u00f6n und ich w\u00fcrde das durchaus begr\u00fc\u00dfen. In gewisser Weise glaube ich aber, dass das nicht der Normalzustand ist, sondern eine idealisierte Situation, in die wir uns hinein phantasieren, weil wir in einer freien Gesellschaft damit leben m\u00fcssen und wollen, dass wir auch ganz viele nicht-autonome Entscheidungen treffen und dass es problematisch w\u00e4re, das alles zu hinterfragen. Aber es geht ja nicht um irgendwelche Entscheidungen, es geht um Entscheidungen am Lebensende, die tats\u00e4chlich unwiderruflich sind. Es geht um Entscheidungen, die dazu f\u00fchren, dass das Lebensrecht als Grund aller anderen grundrechtlichen Freiheitsaus\u00fcbung nicht mehr ist.<br \/>\nUnd an der Stelle k\u00f6nnen wir uns schon die Frage stellen, welche Beeinflussung hier eigentlich zul\u00e4ssigerweise erlaubt ist. Mein Argument war nicht, dass die Hilfe\/Inanspruchnahme Dritter nicht grundrechtlich gesch\u00fctzt ist. Selbstverst\u00e4ndlich w\u00fcrde ich sagen, dass das Inanspruchnehmen der Unterst\u00fctzung zun\u00e4chst einmal vom Schutzbereich \u2013 ich w\u00fcrde sagen der allgemeinen Handlungsfreiheit \u2013 mit erfasst ist. Meine Frage ist eher, ob nicht die Tatsache, dass ich eine entsprechende dritte oder zweite Person mit ins Boot hole, ein Indiz daf\u00fcr ist, dass es hier doch nicht eine selbstbestimmte Entscheidung ist, dass es nicht nur um technische Unterst\u00fctzung geht. Da sagen uns die Sachverst\u00e4ndigen aus der Psychologie und der Psychiatrie, dass es eine hoch ambivalente Situation ist. Es ist in den allerwenigsten F\u00e4llen so, dass wir tats\u00e4chlich diesen so genannten Bilanzsuizid haben. Die Leute sind sich nicht etwa ganz sicher und wissen dauerhaft, dass sie das machen wollen; sondern die meisten schwanken. Und zwar gerade die, die krank und leidend sind, die schwanken vielleicht dahingehend, dass sie nur mal eine Nacht durchschlafen wollen.<br \/>\nAuch die Palliativmedizin sagt, dass sie keine Leute kriegen, die nicht mehr leben wollen; sondern sie bekommen Leute die sagen, dass sie nicht mehr so leben wollen. Und deshalb brauchen wir ein Angebot, was nicht darauf hinausl\u00e4uft: \u201eWir helfen Dir m\u00f6glichst schnell zum Tode zu kommen\u201c, sondern: \u201eWir helfen Dir auch f\u00fcr Dich pers\u00f6nlich ertr\u00e4glich zu leben\u201c.<br \/>\nUnd jetzt zur Drittbeteiligung: Wir haben Angst davor, dass es eine nur auf den ersten Blick hin selbstbestimmte Entscheidung ist; dass Personen, die alleine sind, die krank sind, die verzweifelt sind, und die jetzt ein Angebot bekommen (im Sinne von \u201eWir helfen Dir\u201c) damit auf einen Pfad gesetzt werden, von dem sie nicht mehr runter kommen. Ich glaube, dass es eine Fetischisierung ist, wenn Sie an der Stelle einfach behaupten, dass es so etwas nicht gibt.<\/p>\n<p><em><strong>Rosemarie Will:<\/strong><\/em> In der m\u00fcndlichen Verhandlung versuchten die Sachverst\u00e4ndigen, den selbstbestimmten Suizid von einer psychisch-psychiatrischen Suizidgef\u00e4hrdung deutlich zu unterscheiden. Ich habe an Sie die R\u00fcckfrage nach der empirischen Belastbarkeit ihrer Annahme einer Gef\u00e4hrdungssituation durch professionelle Suizidhilfe. Der Gesetzgeber wollte die Sterbehilfevereine mit diesem Verbot treffen und hat sie getroffen, ebenso wie er die bekannten Einzel\u00e4rzte treffen wollte, die Suizidbeihilfe leisten. Tatsache ist aber, dass auch ohne \u00a7 217 StGB Einwirkungen auf die Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung strafbar sind. Zudem haben wir in Deutschland Strafverfahren erlebt, wo von Staatsanwaltschaften versucht wurde, die Freiverantwortlichkeit des Suizids umzudeuten in eine strafbare Beeinflussung durch \u00c4rzte. Das hat bekanntlich nicht mit Schuld-, sondern mit Freispr\u00fcchen geendet. Also wo ist das belastbare empirische Material, dass von professionellen Sterbehelfern, von Sterbehilfevereinen in einer Weise eingewirkt wird, die den \u00a7\u00a0217 erforderlich macht.<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> In verfassungsrechtlicher Hinsicht w\u00fcrden wir zun\u00e4chst einmal darauf verweisen, dass es einen Einsch\u00e4tzungsspielraum des Gesetzgebers gibt, der es dem Gesetzgeber erlaubt, auch Dinge zu entscheiden, die er nicht in letzter Evidenzbasis nachweisen kann. Das w\u00e4re eine merkw\u00fcrdige Vorstellung von Demokratie, wenn wir alles, was wir entsprechend legislativ vorher entscheiden, zun\u00e4chst einmal in seinen Konsequenzen nachweisen m\u00fcssen. Deshalb ist diese Frage nach der empirischen Basis von vornherein verfassungsfern, weil es eine Demokratievorstellung impliziert, in der eigentlich demokratisch nur das umgesetzt werden kann, von dem wir vorher schon wissen, wie es wirkt.<br \/>\nAllerdings ist es andererseits auch nicht so, dass der Gesetzgeber einen v\u00f6lligen Schuss ins Blaue gemacht hat, sondern es gab eine umfassende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Literatur, was die Gef\u00e4hrdungssituation angeht.<br \/>\nIch habe zuletzt die Sterbehelfer in ihrer geb\u00fcndelten Selbstgewissheit erlebt und da wird mir angst und bange. Wenn ich mir vorstelle, dass solche Leute auf irgendeinen armen, einsamen, irgendwie verzweifelten Menschen zutreten und sagen: \u201eWir machen das f\u00fcr Dich.\u201c. Das scheint mir eine ganz problematische Situation zu sein.<br \/>\nDer Gesetzgeber wollte \u00fcbrigens auch nicht nur die Sterbehilfevereine treffen. Das ist eine v\u00f6llig falsche Vorstellung. Die Formulierung \u201egesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig\u201c wurde gew\u00e4hlt, damit man \u00fcber Kusch und Konsorten hinaus auch Herrn Arnold und Herrn de Ridder und die ganzen Einzelt\u00e4ter \u2013 Herrn T\u00f6ns und so weiter \u2013 miterfasst. Auch das ist aus Sicht des Gesetzgebers gef\u00e4hrlich. Herr T\u00f6ns \u2013 das ist ein sympathischer j\u00fcngerer Mann und gerade deshalb habe ich Angst vor ihm; nicht f\u00fcr mich, aber f\u00fcr jemanden, der sich an ihn wendet.<br \/>\nDie Psychiater unterst\u00fctzen diese Aussagen. Es gibt diese Beeinflussbarkeit, besonders in dieser Situation. Es gibt auch tats\u00e4chlich sozialen Druck. Da geht es um die Situation, dass eine Normalisierung nicht ein gesellschaftliches Tabu bricht, sondern f\u00fcr den Einzelnen den Druck erh\u00f6ht, weil wir als Gesellschaft sagen: \u201eDas ist etwas, was man so macht!\u201c. Das zeigen auch alle Zahlen aus den Nachbarl\u00e4ndern, wo das erlaubt wird: Die Zahlen gehen konsequent hoch. Sie k\u00f6nnen auch nicht von der Hand weisen, dass es damit einen steigenden Druck auf die in einer solchen Situation befindlichen Patienten oder Menschen gibt, gegebenenfalls auch diesen Weg zu gehen; besonders, wenn das Ganze auch noch mit einer Idealisierung einhergeht. Sie erinnern sich an die Schweizer Kollegin, die zum Schluss sagte: \u201eDa haben Sie eine wundersch\u00f6ne Freitoderfahrung gemacht.\u201c Das ist doch keine wundersch\u00f6ne Freitoderfahrung! Das sind Menschen in verzweifelten Situationen. Wenn wir so anfangen, \u00fcber dieses Thema zu sprechen, dann dr\u00fccken wir auch Menschen in die N\u00e4he einer solchen Entscheidung, die das bisher nicht wollten. Das ist die empirische, wenn Sie so wollen nicht im medizinischen Sinne evidenzbasierte, aber eben doch nachweisbare Grundlage dieser gesetzlichen Entscheidung.<\/p>\n<p><em><strong>Rosemarie Will:<\/strong> <\/em>Wenn dieses Argument so wie von ihnen eben vorgetragen wurde, hat das Verfassungsgericht ausdr\u00fccklich nach der dahinterstehenden Autonomievorstellung des Einzelnen gefragt und nach den Vorstellungen, die wir eigentlich der grundrechtlichen Selbstbestimmung zu Grunde legen. Ich gebe Ihnen Recht, dass Verfassungsgerichte unterschiedliche Begr\u00fcndungsanforderungen \u2013 mal weiter, mal enger \u2013 an Grundrechtseingriffe stellen. Aber beim Strafrecht sind wir an einem Punkt, wo es um die Aufhebung der selbstst\u00e4ndigen Entscheidung geht, da wird m. E. eine gro\u00dfe Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative nicht durchgehen. Herrn Hufen: Halten Sie das, was Herr Augsberg macht, f\u00fcr verfassungsrechtlich in Ordnung?<\/p>\n<p><em><strong>Friedhelm Hufen:<\/strong><\/em> Also Verfassungsrechtler werfen sich gegenseitig tunlichst nicht Verfassungswidrigkeit vor, das m\u00f6chte ich doch hier sagen. Ich werfe Herrn Augsberg hier keine Verfassungswidrigkeit vor. Es ist selbstverst\u00e4ndlich, dass der demokratisch legitimierte Gesetzgeber eine Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative hat. Aber gerade in dieser Frage wird deutlich, dass das auch eine sehr problematische Figur ist, weil sie n\u00e4mlich Gefahr l\u00e4uft die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zu unterlaufen. Das kann man \u00fcber verschiedene Rechtsgebiete nachweisen: Die Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative legitimiert den Gesetzgeber nicht, \u00fcber das Ziel hinauszuschie\u00dfen. Das eignet sich vielleicht gerade noch f\u00fcr die erste Stufe der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung, die Eignung. Bei den milderen Mitteln und bei der Erforderlichkeit sehe ich das schon ganz anders. Da m\u00fcssen wirklich sehr handfeste Gr\u00fcnde und nicht nur Spekulationen dazukommen.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang, Herr Augsberg, gef\u00e4llt mir Ihr Patientenbild \u00fcberhaupt nicht. Dieser arme, passive Mensch, der da von gef\u00e4hrlichen Kr\u00e4ften, von au\u00dfen, auf die Bahn der Selbstt\u00f6tung gebracht wird. Ich habe mit sehr vielen Freunden gesprochen, die sind quicklebendig und die sagen: \u201eIch will selbstbestimmt sterben!\u201c. In der Situation, in der Sie sie jetzt sehen, wollen die genauso selbstverst\u00e4ndlich noch entscheiden k\u00f6nnen. Die meisten sagen \u00fcberhaupt nicht wie bei der Patientenverf\u00fcgung, dass das jetzt schon eine endg\u00fcltige Entscheidung sei, aber sie sagen: \u201eIch will ein Mittel bei der Hand haben, ich will einen zuverl\u00e4ssigen Freund haben, der mir in der Situation, wenn es so weit ist, hilft! Ob ich es dann tue, ist Teil meiner eigenen Entscheidung.\u201c<br \/>\nDiese Menschen sind nicht dieser hilflose Patient, der durch das b\u00f6se Eigeninteresse der Organisationen dazu gebracht wird, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Umgekehrt! Es sind Menschen, die die Entscheidung getroffen haben, selbstbestimmt sterben zu wollen, und dann gehen sie auf die Suche \u2013 selbstbestimmt \u2013 nach Organisationen, nach \u00c4rzten. Und die werden hier in diesem Gesetz kriminalisiert!<br \/>\nNat\u00fcrlich, das ist richtig: es gibt bis jetzt kein abgeschlossenes Strafverfahren. Aber es gibt trotzdem einen unglaublichen Druck auf \u00c4rzte! Sie finden keinen Arzt mehr, der keine Angst hat! Selbst in dem heute unbestrittenen Bereich der so genannten indirekten Sterbehilfe \u2013 Morphingabe, auch wenn es gef\u00e4hrlich f\u00fcr das Leben ist \u2013 selbst da habe ich heute wieder Angst von \u00c4rzten geh\u00f6rt, die sagen: \u201eJa, also, wenn wir da nicht sehr vorsichtig sind, und dem Patienten mal zu viel Bet\u00e4ubungsmittel mit nach Hause geben, dann ist das wom\u00f6glich Beihilfe im Sinne von \u00a7 217, was fr\u00fcher \u2013 und auch heute \u2013 als indirekte Sterbehilfe in keinster Weise strafbar ist.\u201c<br \/>\nEs gibt also sehr viel Druck auf \u00c4rzte. Das in W\u00fcrzburg genannte kr\u00f6nende Beispiel war ein Hamburger Psychiater, der die Staatsanwaltschaft im Hause hatte, weil er medizinische Gutachten f\u00fcr die Schweiz gemacht hat. Auch in der Schweiz kriege ich die Sterbehilfe nicht so einfach, da brauche ich Gutachten! Und ein deutscher Arzt, der diese Gutachten erstellt hat, wurde von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Dass auf die gutm\u00fctigen, gutwilligen und vom Patienten selbst gew\u00fcnschten Helfer kein Druck ausge\u00fcbt wird, stimmt also nicht. \u00a7 217 hat die ganze Landschaft ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> Die Fachgesellschaften, die sich damit besch\u00e4ftigt haben, sagen unisono \u2013 und zwar von der Palliativmedizin bis zu den Pflege- und Hospizverb\u00e4nden \u2013 dass das nicht ihre Erfahrung sei. Stattdessen sagen sie, dass sie nicht sehen, dass das ihre berufliche Praxis beeintr\u00e4chtigt. In der Sache gibt es in der Rechtspraxis und auch in der medizinischen Praxis offensichtlich relativ wenige Probleme mit \u00a7 217; und das, obwohl es eine organisierte Desinformationskampagne gegen das Gesetz gegeben hat. Da sind Leute durch die Lande gezogen und haben wider besseren Wissens erkl\u00e4rt, was angeblich alles damit kriminalisiert werden soll. Auch die Stellungnahme der Strafrechtslehrer, fand ich, hat an der Stelle nicht gerade segenstiftend gewirkt. Solche Konstellationen f\u00fchren dazu, dass eine Norm es schwerer hat!<br \/>\nRosemarie Will: Wir sind vor dem Urteil und werden uns bald danach befinden. Stellen wir uns vor, das Verfassungsgericht h\u00e4lt den \u00a7\u00a0217 f\u00fcr verfassungsrechtlich nicht in Ordnung. Es hat dann zwei M\u00f6glichkeiten: Es kann Ma\u00dfgaben machen, mit denen eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7\u00a0217 erfolgt, die die Anwendenden zwingend beachten m\u00fcssen. Die andere Variante w\u00e4re: Das Verfassungsgericht hebt \u00a7\u00a0217 als verfassungswidrig auf, gibt aber (wie es das gerne macht) dem Gesetzgeber Hinweise, was man dann an Standards f\u00fcr die Suizidhilfe regeln k\u00f6nnte oder vielleicht sogar sollte. Welche sollten das sein?<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> Eine interessante Kaffeesatzleserei. Ich sehe, glaube ich, auch die m\u00fcndliche Verhandlung etwas anders, als sie bisher dargestellt wurde, aber klar, das ist nat\u00fcrlich irgendwie auch eine spezifische Ansichtssache.<br \/>\nIch k\u00f6nnte mir, insbesondere was den viel gescholtenen Begriff der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit angeht, eine verfassungskonforme Auslegung vorstellen, wie sie ja teilweise auch in der strafrechtlichen Literatur schon vorgeschlagen ist. Das lie\u00dfe sich vor allem dadurch erreichen, dass man das, was der Gesetzgeber in der Begr\u00fcndung schon formuliert hat, noch expliziter macht.<br \/>\nWir haben damals lange dar\u00fcber nachgedacht, was denn eine vern\u00fcnftige Alternative w\u00e4re; wie man den Entwurf h\u00e4tte besser formulieren k\u00f6nnen. Und bislang habe ich, jedenfalls in der mir zug\u00e4nglichen Literatur und Diskussion, keine Alternative gesehen, die man h\u00e4tte nehmen sollen. Aber man k\u00f6nnte an dieser Stelle etwas machen.<br \/>\nDie andere Variante, das Gesetz aufzuheben und eine Alternative anzubieten, die ist deutlich schwieriger. Denn dann m\u00fcssten Sie sich \u00fcberlegen, was Autonomie an dieser Stelle eigentlich bedeutet. Und gerade die drei Verfassungsrichter, die scharf nachgefragt haben, die haben sehr stark darauf abgehoben, dass sie Autonomie gerade nicht mit Krankheit verbinden. Wenn Sie sagen, das ist prinzipiell auch umfasst und das ist grundrechtlich \u00fcberzeugend; nat\u00fcrlich habe ich auch als Gesunder, und wenn Sie so wollen: erst recht als Gesunder, autonome Entscheidungen zu treffen, dann m\u00fcssen Sie sich trotzdem \u00fcberlegen, ob Sie das einfach so hinnehmen oder ob Sie doch spezifische Kriterien anlegen und \u00fcberpr\u00fcfen, ob das eine autonome Entscheidung ist. Und dann k\u00f6nnen Sie sagen: Naja, bei einem 89-J\u00e4hrigen im &#8211; sagen wir mal &#8211; moribunden Stadium, da ist irgendwie die Plausibilit\u00e4t der Ernsthaftigkeit eines Sterbewunsches h\u00f6her als bei einem 18-J\u00e4hrigen, der Liebeskummer hat. Trotzdem d\u00fcrfen beide im Prinzip erst einmal autonom entscheiden, grundrechtlich verstanden. Aber wie wollen Sie das jetzt \u00fcberpr\u00fcfen? Daf\u00fcr m\u00fcssten Sie dann eine entsprechende Kommission einrichten, dann m\u00fcssten Sie sich \u00fcberlegen, ob das ein Psychiater macht. Das kann mit Sicherheit nicht, wie das bei den Sterbehilfevereinen teilweise der Fall ist, der gleiche Arzt machen, der dann sp\u00e4ter auch das t\u00f6dliche Medikament verschreibt; sondern dann m\u00fcssten Sie schon mindestens ein Vier-, vielleicht ein Sechs-, vielleicht ein Acht-Augen-Prinzip haben. Und Sie m\u00fcssten gleichzeitig staatlich festlegen, unter welchen Bedingungen oder nach welchen Kriterien die entscheiden sollen.<br \/>\nDann sind Sie in der Situation, dass Sie als Staat erkl\u00e4ren, unter welchen Bedingungen es akzeptabel ist, dass jemand sich sein Leben nimmt. Das ist genau die Problematik, die in dieser Vorstellung auch beim Bundesverwaltungsgericht auftaucht, zu sagen: \u201eNaja, wir machen jetzt mal Kriterien, wann es denn irgendwie plausibel ist, wann wir das hinnehmen.\u201c Das kann ich mir verfassungskompatibel in einer normativen Regelung schlicht nicht vorstellen.<\/p>\n<p><em><strong>Friedhelm Hufen:<\/strong><\/em> Wenn ein Verfassungsrechtler eins gelernt hat im Laufe seiner Berufspraxis, dann ist es, Spekulationen \u00fcber den Ausgang von Verfassungsgerichtsurteilen tunlichst zu vermeiden. Vor allen Dingen dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Termin der Verk\u00fcndung nicht bei der m\u00fcndlichen Verhandlung bekannt gegeben wird, sondern erst nach nochmaliger Beratung. Das kann in der Tat dauern; und das zeigt ja das Dilemma, indem das Gericht gerade ist. Frau Will hat ja die beiden Alternativen aufgezeigt.<br \/>\nIch glaube in der Tat nicht, da bin ich mit Herrn Augsberg \u2013 jedenfalls in der Erwartung \u2013 einig, dass das Gericht pauschal sagen wird, dass der \u00a7 217 nichtig ist, er muss ge\u00e4ndert und durch eine neue Regelung ersetzt werden. Aber ich k\u00f6nnte mir schon vorstellen, dass der wirklich wunde Punkt \u2013 dieser Begriff \u201egesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig\u201c und der damit verbundene Unbestimmtheitstatbestand \u2013 doch beseitigt wird. Die Fragestellung ist schwierig, wie macht das Gericht das? Entweder man sagt: das \u201egesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig\u201c ist verfassungswidrig \u2013 dann ist die Norm weg. Oder man sagt, die Norm ist insofern verfassungswidrig, als \u201egesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig\u201c zu unbestimmt ist; das k\u00f6nnte ich mir vorstellen. Das ist ja ein sehr ungl\u00fcckseliger Begriff, wirklich schon weil er dem Sprachgebrauch widerspricht. \u201eGesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig\u201c war bis zu dem Moment, in dem ich mich mit diesem Paragrafen besch\u00e4ftigte, f\u00fcr mich kommerziell. Das war f\u00fcr mich gleichbedeutend. Dass \u201egesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig\u201c im Strafrecht schon \u201ewiederholtes Mal\u201c bedeuten kann, habe ich auch erst hier gelernt. Insofern k\u00f6nnte ich mir vorstellen, dass das Gericht dem Gesetzgeber auferlegt, diesen Begriff wenigstens so weit zu konkretisieren, dass hilfespendende \u00c4rzte und auch altruistische Selbsthilfeorganisationen nicht erfasst werden. Das w\u00e4re jedenfalls die Hoffnung, die ich habe.<\/p>\n<p><em><strong>Rosemarie Will:<\/strong><\/em> Auch wenn Sie sich nicht an der Spekulation beteiligen wollen: Wenn der \u00a7\u00a0217 weg ist, wird der Streit ja nicht ruhen. Was w\u00e4ren denn verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelungsans\u00e4tze?<\/p>\n<p><em><strong>Friedhelm Hufen:<\/strong> <\/em>Als der \u00a7\u00a0217 noch nicht da war, war ja auch nicht W\u00fcste! Da gab es den \u00a7 216 und es war v\u00f6llig unbestritten, dass die Beihilfe zu einer nicht strafbaren Tat nicht strafbar war. Ich habe nicht in Erinnerung, dass vor 2017 ein wilder Kommerz hier in diesem Staat gegolten h\u00e4tte. Es war in der Tat das Auftreten einer oder zweier Organisationen, die den Gesetzgeber hierzu gebracht haben.<br \/>\nMan m\u00fcsste dann neu nachdenken und eine L\u00f6sung finden, die wirklich die berechtigten Belange \u2013 unw\u00fcrdiger Druck auf Sterbende usw. &#8211; erfasst, aber die doch die Schutzpflicht f\u00fcr die Selbstbestimmung besser fasst. Es gilt eben nicht der Grundsatz \u201eIn dubio pro vita\u201c, sondern mindestens gleichbedeutend ist der Grundsatz \u201eIn dubio pro dignitate\u201c &#8211; und das muss beim Gesetzgebungsverfahren eine Rolle spielen!<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> Darf ich kurz etwas dazu erg\u00e4nzen? Ich finde das einen interessanten Aspekt mit dem \u201eEs ging doch vorher auch ohne!\u201c. Das stimmt nat\u00fcrlich. Das l\u00e4sst sich aber auch umkehren dahingehend, dass man sagt: es ging aber offensichtlich auch viele Jahre und Jahrzehnte ohne die Sterbehilfeorganisationen!<br \/>\nWenn jetzt so getan wird, als sei es der Kern des Selbstbestimmungsrechts, dass man auf eine entsprechende Drittunterst\u00fctzung angewiesen ist, dann muss man zumindest anerkennen, dass das ebenfalls ein relativ neues Ph\u00e4nomen ist. Und auf dieses Ph\u00e4nomen reagierte der Gesetzgeber. Innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens war ich zun\u00e4chst v\u00f6llig dagegen, das strafrechtlich zu regeln, weil ich gedacht habe, dass es irgendwie ein Overkill ist, dass man immer mit einer Strafgesetznorm kommt.<br \/>\nDas Problem, was ich dann gesehen habe, ist erstens: die anderen Mechanismen waren ziemlich stumpfe Schwerter. Da gab es keine sinnvollen regulatorischen Eingriffe. Und zweitens war es auch so, dass erst durch diese Debatte vielfach in das Bewusstsein getragen wurde, dass es eine solche Straffreiheit der Beihilfe zum Suizid gibt. Das wurde von den Sterbehilfeorganisationen geradezu hocherfreut bekannt gegeben. Viele in der Bev\u00f6lkerung wussten das vorher gar nicht. Die Diskussion \u00fcber die Sterbehilfeorganisationen macht deutlich, dass da bislang eine liberalere Regelung existierte, als es viele gedacht haben. Auch darauf reagiert so eine Norm. Deshalb k\u00f6nnen wir nicht einfach zu dem Status quo ante zur\u00fcckkehren und sagen, wir sind dann wieder dort, wo wir 2013 oder 2012 waren. Die Diskussion hat die Gesellschaft ver\u00e4ndert. Auch die Diskussionen, die wir hier f\u00fchren, sind ja Ausdruck dessen.<\/p>\n<p><em><strong>Rosemarie Will:<\/strong><\/em> Darauf bezogen h\u00e4tte ich noch eine Frage. Wenn Sie der Meinung sind, dass wir nicht zu dem Zustand zuvor zur\u00fcckgehen k\u00f6nnen, wie w\u00fcrden Sie dann den Gesetzgeber beraten?<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> Unter der Bedingung, dass \u00a7 217 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird?<\/p>\n<p><em><strong>Rosemarie Will:<\/strong><\/em> Ja, genau. Sie sagen ja, dass wir dann eine andere Situation als vorher haben und nicht einfach zur\u00fcck zu einer Zeit ohne \u00a7\u00a0217 k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong><em>Friedhelm Hufen:<\/em><\/strong> Ich wollte lediglich die Grenzen klarer fassen. Ich habe den Zustand vorher nicht als schlimm empfunden, aber ich glaube einfach nicht, dass es realistisch ist, dass das gemacht wird. Wir waren auf dem Wege der Anpassung an andere westliche, traditionelle Demokratien wie die Schweiz, Belgien, die Niederlande, um der Selbstbestimmung gr\u00f6\u00dferes Gewicht beizumessen, als das zuvor der Fall war. Dieser Weg ist abgeblockt worden. Und wenn wir dieses Gesetz jetzt beiseite schieben, dann ist der Status quo ante juristisch wieder da, aber gesellschaftlich ganz bestimmt nicht.<br \/>\nEin Problem h\u00e4tte ich mit Erscheinungen kommerzialisierter, wom\u00f6glich mit Werbung und Geb\u00fchrens\u00e4tzen usw. organisierten Sterbehilfeorganisationen. Dar\u00fcber m\u00fcsste man sich nochmal Gedanken machen. Wir m\u00fcssten eine Situation schaffen, wo erstens die \u00c4rzte, die aus nicht kommerziellen Zwecken helfen wollen (auch wenn sie ein Honorar daf\u00fcr kriegen) und zweitens die echten Selbsthilfeorganisationen, denen Leute mit ganz klarem Kopf beitreten (um im Falle ihrer Deprivation eben Hilfe zu bekommen) aus der Strafbarkeit herausgenommen werden.<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> Wenn ich da nochmal einhaken kann, ich verstehe diese Differenzierung nicht. Ich verstehe nicht, warum man mit absoluter Sicherheit sagt: \u201eDie kommerziellen Organisationen, die w\u00fcrde ich herausnehmen.\u201c Ob die Geld damit verdienen, kann uns doch eigentlich egal sein. EXIT hat zum Beispiel 29 Millionen Verm\u00f6gen mittlerweile. Die haben offensichtlich ordentlich damit verdient. Es ist ein Schweizer Beispiel. Sie haben eben gesagt, dass sie sich an diesen wunderbaren europ\u00e4ischen Nachbarn orientieren wollen.<br \/>\nWo ist das Problem an der kommerziellen Orientierung? \u201eDamit soll man kein Geld verdienen!\u201c Das ist doch eine reine moralische Bewertung: Dann haben Sie gesagt: \u201eDie sollen damit keine Werbung machen!\u201c Da w\u00fcrde ich sagen: Ja, das ist genau die Argumentation des Gesetzgebers, das \u201eDruck machen\u201c, \u201eeine Erwartungshaltung erzeugen\u201c. Die Argumentation des Gesetzgebers ist, glaube ich, ganz nah an Ihrer. Nur, dass wir gesagt h\u00e4tten, es liegt nicht daran, dass wir damit Geld verdienen, sondern es liegt daran, dass wir das fortf\u00fchren wollen! Das meint gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig. Wir haben ein Eigeninteresse, das fortzuf\u00fchren, und zwar, weil wir das zu unserem Gesch\u00e4ftsmodell in einem nicht-finanziellen Sinne erhoben haben. Und das hei\u00dft, wir k\u00f6nnen unser Gesch\u00e4ft nur fortf\u00fchren, wenn wir ab und zu mal tats\u00e4chlich jemanden \u00fcber den Jordan bef\u00f6rdern; sonst k\u00f6nnen wir den Verein dicht machen oder sind einfach ein Suizid-Pr\u00e4ventionsverein. Das w\u00e4re ja wunderbar; die gibt es aber nicht. Jedenfalls nicht in dieser Konstellation.<br \/>\nUnd deshalb ist diese Abgrenzung, zu sagen das Kommerzielle ist b\u00f6se und das blo\u00df Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige, Altruistische ist etwas Gutes, komplett unplausibel &#8211; und zwar in beide Richtungen: Weil Sie die Gef\u00e4hrdungen bei den Altruistischen zu gering h\u00e4ngen; und die kommerzielle Orientierung zu sehr d\u00e4monisieren.<\/p>\n<p><em><strong>Friedhelm Hufen:<\/strong> <\/em>Es tut mir Leid, aber das ist wirklich Henne und Ei. Am Anfang ist der Selbstbestimmungswille der Patienten. Und Sie unterstellen, dass der erst hervorgerufen wird, wenn es diese Organisationen gibt. Ich w\u00fcrde meinen, die Selbsthilfeorganisationen w\u00fcrden wieder entstehen, weil es diesen selbstbestimmten Willen gibt. F\u00fcr meine Begriffe besteht da keine Kausalit\u00e4t.<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> In dem Fall kann mir doch die kommerzielle Orientierung egal sein. Wenn es sich um eine selbstbestimmte Entscheidung handelt, k\u00f6nnen damit doch Millionengewinne gemacht werden, ist alles egal.<\/p>\n<p><em><strong>Friedhelm Hufen:<\/strong><\/em> Es geht hier nicht um Millionengewinne. EXIT ist wirklich ein schlechtes Beispiel. Es gibt aber auch in der Schweiz andere Organisationen, die wirklich nur auf uneigenn\u00fctziger, altruistischer Basis arbeiten. Wenn die Kostenersatz fordern, dann ist das Ausgleich f\u00fcr das, was sie eben tun. Und diese Abgrenzung h\u00e4tte man auch hier ohne weiteres Platz greifen lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em><strong>Rosemarie Will:<\/strong> <\/em>Ob man Geld damit verdient oder nicht \u2013 die Frage ist doch, ob auch bei der Sterbehilfe professionell gehandelt werden muss. Es braucht Erfahrungswissen, Fachwissen, das ist nicht einfach vom Tisch zu wischen. Das Beispiel Schwangerschaftsabbruch ist ja immer wieder gekommen und wurde auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen. Wenn wir mit dieser existentiellen Frage unprofessionell umgehen, einfach durch Bedingungen, in denen wir untersagen, dass es wiederholt wird, das bestimmte Konditionen nicht eingehalten werden \u2013 was bedeutet das denn f\u00fcr die Selbstbestimmung oder f\u00fcr die Humanit\u00e4t, mit der wir diese existentiellen Fragen behandeln?<\/p>\n<p><em><strong>Steffen Augsberg:<\/strong><\/em> Ja, das hatten Sie in Ihrem Eingangsstatement ja schon gesagt, dass Erfahrungswissen damit verboten worden ist. Das fand ich auch eine interessante Bewertung der Lage. Was hei\u00dft Erfahrungswissen in dem Falle? Erfahrungswissen hei\u00dft: Menschenexperimente; hei\u00dft wir probieren mal aus, was wirkt, wie hoch die Dosis sein sollte, was am besten klappt. Das scheint mir auch als medizinischer Laie erst einmal erstaunlich. Ich h\u00e4tte auch da gewisse Bedenken, ob das so \u201eLege artis\u201c auch in medizinischer Hinsicht ist. Aber unterstellen wir einmal, dass es da eine medizinische Kunst gibt, die weiterentwickelt werden kann. Dann w\u00e4re es notwendig zu sagen, dass wir da eine besondere medizinische Ausbildung, Weiterbildungsangebote und \u00e4hnliches brauchen. Das w\u00e4re die Konsequenz dieser Herangehensweise.<br \/>\nDas ist eine ausgesprochen merkw\u00fcrdige Vorstellung an der Stelle. Deshalb nochmal, Herr Hufen, wir sind uns v\u00f6llig einig, dass man eigentlich nicht so spekulieren sollte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Prof.\u00a0Dr.\u00a0Rosemarie\u00a0Will<\/strong> war bis 2013 Professorin f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin und war fr\u00fcher Richterin am Verfassungsgericht Brandenburg. Sie ist Mitglied der SPD und dort als beratendes Mitglied der SPD-Grundwertekommission aktiv. Sie geh\u00f6rt dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie vor allem bioethische Themen und den Grundrechte-Report betreut.<\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Friedhelm Hufen<\/strong> war bis zu seiner Emeritierung (2011) Professor f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht \u2013 Staats- und Verwaltungsrecht an der Johannes-Gutenberg-Universit\u00e4t Mainz und war Mitglied des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz. Er geh\u00f6rt der Bioethikkommission des Landes Rheinland-Pfalz an und war bis 2018 Mitglied in der Zentralen Ethikkommission bei der Bundes\u00e4rztekammer. Zudem ist er stellv. Vorsitzender der PID-Ethikkommission der L\u00e4nder Baden-W\u00fcrttemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen, Th\u00fcringen und Sachsen.<\/p>\n<p><strong>Prof.\u00a0Dr.\u00a0Steffen\u00a0Augsberg<\/strong> ist Professor f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht an der Justus-Liebig-Universit\u00e4t Gie\u00dfen und Mitglied des Deutschen Ethikrates. Er geh\u00f6rt zu den Verfassern eines 2014 vorgestellten Gesetzentwurfs zur Strafbarkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung (mit der Deutschen Stiftung Patientenschutz) und war Verfahrensbevollm\u00e4chtigter des Deutschen Bundestages im Rahmen der Verfassungsbeschwerden gegen \u00a7 217.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1479,137,1480],"publikationen":[875],"class_list":["post-8486","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-friedhelm-hufen","autoren-rosemarie-will","autoren-steffen-augsberg","publikationen-875"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ist \u00a7 217 StGB verfassungsgem\u00e4\u00df? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/229\/publikation\/ist-217-stgb-verfassungsgemaess\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ist \u00a7 217 StGB verfassungsgem\u00e4\u00df? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 229 (1\/2020), S. 7-22 Das vom Deutschen Bundestag 2015 verabschiedete Verbot der Suizidbeihilfe nach \u00a7\u00a0217 StGB sollte nicht die Suizidhilfe per\u00a0se kriminalisieren, sondern \u201enur\u201c deren wiederholte, gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Ausf\u00fchrung. 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