{"id":8513,"date":"2020-03-24T19:35:00","date_gmt":"2020-03-24T18:35:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/grundrechte-im-digitalen-raum-darf-die-regierung-ihre-kritiker-auf-facebook-und-twitter-blockieren\/"},"modified":"2025-08-14T15:04:08","modified_gmt":"2025-08-14T13:04:08","slug":"grundrechte-im-digitalen-raum-darf-die-regierung-ihre-kritiker-auf-facebook-und-twitter-blockieren","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/228\/publikation\/grundrechte-im-digitalen-raum-darf-die-regierung-ihre-kritiker-auf-facebook-und-twitter-blockieren\/","title":{"rendered":"Grundrechte im digitalen Raum: Darf die Regierung ihre Kritiker auf Facebook und Twitter blockieren?"},"content":{"rendered":"<p>vorg\u00e4nge Nr. 228 (4\/2019), S. 91-98<\/p>\n<p><i>Mit den Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken befasste sich die vorletzte Ausgabe der vorg\u00e4nge (Nr. 225\/226). In der deutschen Debatte geht es dabei meist um Einschr\u00e4nkungen durch die privaten Netzwerkbetreiber oder die Schutzanspr\u00fcche Dritter. Im folgenden Beitrag schildert Jacqueline Neumann einen anders gelagerten Fall, bei dem ein Ministerpr\u00e4sident ihm unbequeme Follower blockierte. Welche Folgen das f\u00fcr die blockierten Teilnehmer*innen hat und inwiefern dies ihre Meinungsfreiheit einschr\u00e4nkt, erl\u00e4utert die Autorin.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-die-agora-des-21-jahrhunderts-zur-problematik-der-grundrechtsverletzungen-durch-regierungsmitglieder-auf-twitter-und-facebook\">1. Die Agora des 21. Jahrhun&shy;derts: Zur Problematik der Grund&shy;rechts&shy;ver&shy;let&shy;zungen durch Regie&shy;rungs&shy;mit&shy;glieder auf Twitter und Facebook<\/span><\/h2>\n<p>Der Artikel 5 des Grundgesetzes gilt als eines der vornehmsten Grundrechte \u00fcberhaupt. Die verfassungsrechtliche Verb\u00fcrgung der Meinungs- und Informationsfreiheit ist konstitutiv f\u00fcr den offenen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung sowie die Teilnahme der B\u00fcrger*innen am demokratischen Diskurs. Dieser Diskurs ist die Voraussetzung f\u00fcr demokratische Legitimation. Hierzu erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht im grundlegenden Leipziger Volkszeitungs-Beschluss (BVerfG, Beschluss v. 3.10.1969, Az. 1 BvR 46\/65):<\/p>\n<p>\u201e<i>Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie. [\u2026] Dem Einzelnen soll erm\u00f6glicht werden, sich seine Meinung auf Grund eines weitgestreuten Informationsmaterials zu bilden. [\u2026] Da die Informationsfreiheit infolge ihrer Verbindung mit dem demokratischen Prinzip gerade auch dazu bestimmt ist, ein Urteil \u00fcber die Politik der eigenen Staatsorgane vorzubereiten, muss das Grundrecht vor Einschr\u00e4nkungen durch diese Staatsorgane weitgehend bewahrt werden.<\/i>\u201c<\/p>\n<p>Seit jeher bilden die F\u00f6rderung politischer Partizipation und der unterschiedslosen Zug\u00e4nglichkeit \u00f6ffentlicher Orte auch einen Schwerpunkt der Aktivit\u00e4ten von B\u00fcrgerrechtsbewegungen wie der Humanistischen Union. Aktuell sehen sich diese Verb\u00fcrgungen neuen \u00dcbergriffen ausgesetzt. \u00dcbergriffe, die im digitalen Raum passieren, denn heutzutage findet der demokratische Diskurs nicht mehr nur auf dem Marktplatz, in der Fu\u00dfg\u00e4ngerzone, bei Parteiveranstaltungen oder in den Leserbriefspalten der Tageszeitungen statt, sondern auch auf digitalen Kommunikationsplattformen wie Twitter und Facebook. Die Debattenverl\u00e4ufe auf diesen digitalen Plattformen spielen nach j\u00fcngsten Erfahrungen eine wahlentscheidende Rolle. F\u00fcr die Verbreitung von politischen Ideen und die Teilhabe an der demokratischen Willensbildung ist daher zum Beispiel Facebook nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts von \u201e\u00fcberragender Bedeutung\u201c[1]. Dies insbesondere auch deshalb, weil Facebook nach eigenen Angaben in Deutschland t\u00e4glich von mehr als 23 Millionen Menschen aktiv genutzt wird.[2]<\/p>\n<p>Twitter wird Sch\u00e4tzungen zufolge in Deutschland t\u00e4glich von mehr als einer halben Million Menschen aktiv genutzt,[3] und hat dar\u00fcber hinaus eine enorme Ausstrahlung in den \u00f6ffentlichen Debattenraum. Daher stellt sich die Frage, wie es juristisch zu bewerten ist, wenn Regierungsmitglieder, Ministerien oder Beh\u00f6rden auf ihren Kan\u00e4len auf Facebook und Twitter bestimmte Nutzer*innen aussperren.<\/p>\n<p>Mit dieser Frage bewegen wir uns auf dem \u201eNeuland\u201c der Kommunikation von staatlichen Stellen in den digitalen Medien und der dortigen Geltung der Grundrechte.<\/p>\n<p>Wie reagiert die Bundesregierung auf diese Entwicklung? Ausweislich einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Partei Die Linke (BT-Drs. 19\/ 1802), blockierten Bundesministerien und Bundesbeh\u00f6rden auf ihren diversen Konten auf Twitter im Fr\u00fchjahr 2018 mindestens 268 Nutzer*innen. Dabei w\u00fcrden die Bundesressorts selbst\u00e4ndig \u00fcber die Kriterien f\u00fcr Sperrungen entscheiden. Als allgemeine Kriterien f\u00fcr eine Sperrung nennt die Bundesregierung die Verhinderung der Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte oder einen Versto\u00df gegen die Netiquette (d.h. Verhaltensregeln). Sind dies die Grenzen des Sperrverhaltens, und werden diese Grenzen eingehalten? Eher nicht. Mediale Aufmerksamkeit erregte Anfang 2019 der Fall des Staatsministers im Ausw\u00e4rtigen Amt, Niels Annen (SPD). Der Staatsminister hatte auf Twitter den Europakorrespondenten der Tageszeitung Jerusalem Post, Benjamin Weinthal, blockiert. Der Reporter hatte zuvor kritisch \u00fcber Annens Auftreten bei einer Feier zum 40. Jahrestag der islamischen Revolution im Iran in der Botschaft in Berlin berichtet. Nachdem der Journalist mit einem Anwalt dem Staatsminister eine Abmahnung zugestellt hatte, hob der Staatsminister die Blockade des Reporters ohne Erkl\u00e4rung sp\u00e4ter wieder auf.[4] Es zirkulieren im Internet unz\u00e4hlige Hinweise auf unrechtm\u00e4\u00dfige Nutzerblockaden. Einen Pr\u00e4zedenzfall gibt es jedoch in Deutschland bisher nicht.<\/p>\n<p>Hingegen klassifizierte in den USA ein Berufungsgericht im Juli 2019 Twitter-Blockaden des amerikanischen Pr\u00e4sidenten Donald J. Trump gegen\u00fcber Kritiker*innen als Versto\u00df gegen die Meinungsfreiheit. Das US-Justizministerium hatte in dem Verfahren \u2013 erfolglos \u2013 argumentiert, dass Trumps Twitter-Konto bereits vor dem Amtsantritt eingerichtet worden sei und er die Sperrungen als Privatperson vornehme.[5]<\/p>\n<p>Ebenfalls im Jahr 2019 sah sich das Institut f\u00fcr Weltanschauungsrecht (ifw) recht unversehens von einer Twitter-Blockade des th\u00fcringischen Ministerpr\u00e4sidenten Bodo Ramelow (Die Linke) betroffen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-die-twitter-blockade-des-thueringischen-ministerpraesidenten-bodo-ramelow-gegen-das-ifw\">2. Die Twitter-Blo&shy;ckade des th&uuml;rin&shy;gi&shy;schen Minis&shy;ter&shy;pr&auml;&shy;si&shy;denten Bodo Ramelow gegen das ifw<\/span><\/h2>\n<p>Das ifw stand mit dem th\u00fcringischen Ministerpr\u00e4sidenten auf Twitter im Austausch zu verschiedenen seiner \u00c4u\u00dferungen, die er in amtlicher Funktion zum grundgesetzlichen Auftrag der Abl\u00f6sung der Staatsleistungen (Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung) get\u00e4tigt hatte. Hierzu nutzte der Ministerpr\u00e4sident auch sein Twitter-Konto @bodoramelow.<br \/>\nDer Austausch gestaltete sich wie folgt: Im Juni 2018 richtete das Institut anl\u00e4sslich des FAZ-Artikels \u201eAnspr\u00fcche von 1803: Kirchen erhalten Rekordzahlung vom Staat\u201c den folgenden Twitter-Thread nach Th\u00fcringen und zwitscherte mit dieser Frage die Fraktionen im th\u00fcringischen Landtag an:<\/p>\n<p>\u201e<i>Auch unter Rot-Rot-Gr\u00fcn in #Th\u00fcringen\u00a0mit\u00a0@bodoramelow\u00a0sprudeln die\u00a0#Staatsleistungen\u00a0an die Kirchen weiter. Gegen das eigene Wahlversprechen! Vgl. Wahlpr\u00fcfstein\u00a0@konfessionsfrei. Wann handelt der Landesgesetzgeber?<\/i>\u201c<\/p>\n<p>Th\u00fcringens Ministerpr\u00e4sident Bodo Ramelow\u00a0antwortete\u00a0einige Zeit sp\u00e4ter dem ifw und stellte in seinem Tweet heraus, dass er nicht zust\u00e4ndig sei: \u201eBitte das nicht der Landesregierung zuordnen\u201c. Weiter meinte er, der vom ifw in Bezug genommene Text bez\u00f6ge sich auf die \u201eAbl\u00f6seregelungen im Grundgesetz\u201c und \u201eDaf\u00fcr gab es bislang im Bundestag keine Mehrheit.\u201c Zudem unterstellte er dem ifw, den \u201eUnterschied zwischen Landesrecht und Bundesrecht\u201c nicht zu kennen.<br \/>\nNachdem die rot-rot-gr\u00fcne Landesregierung seit diesem Ramelow-Tweet an das ifw offenkundig weiterhin unt\u00e4tig geblieben war, gleichzeitig jedoch in Weimar am 6. Februar 2019 den 100. Jahrestag der konstituierenden Sitzung der Deutschen Nationalversammlung feiern wollte, verfasste zu diesem Festtag die Autorin dieses Artikels f\u00fcr das ifw einen Beitrag zu dem seit 100 Jahren missachteten Verfassungsauftrag. In dem Artikel \u201eStaatsleistungen auf ewig?\u201c forderte das Institut die verfassungsrechtliche Verantwortung des Ministerpr\u00e4sidenten ein.[6] Das ifw wies darauf hin, dass sich der th\u00fcringische Ministerpr\u00e4sident bei seiner Unt\u00e4tigkeit nicht auf das Fehlen einer Mehrheit im Bundestag berufen k\u00f6nne, da die Landesregierung und der Landtag auch ohne den Bund handlungsf\u00e4hig seien. Es waren schlie\u00dflich Abgeordnete seiner eigenen Partei, die auf eine parlamentarische Anfrage im Jahr 2013 (BT-Drs. 18\/45) die Rechtsauffassung der Bundesregierung in Erfahrung gebracht hatten:<\/p>\n<p>\u201e<i>Die L\u00e4nder haben \u2013 ungeachtet der H\u00f6he der erforderlichen Abl\u00f6sebetr\u00e4ge \u2013 auch ohne ein solches Grunds\u00e4tzegesetz die M\u00f6glichkeit, die Staatsleistungen im Wege des vertraglichen Einvernehmens mit den Kirchen umzugestalten und aufzuheben<\/i>.\u201c<\/p>\n<p>Ferner erl\u00e4uterte das ifw, dass die Initiative zu einem Grunds\u00e4tzegesetz auf Bundesebene \u00fcber den Bundesrat auch von Th\u00fcringen ausgehen k\u00f6nne. Aus dem Bundesstaatsverh\u00e4ltnis ergebe sich ein Anspruch der L\u00e4nder darauf, dass der Bund seine Pflicht zum Erlass eines Grunds\u00e4tzegesetzes nach Art.\u00a0138 Abs.\u00a02 der Weimarer Reichsverfassung erf\u00fclle. Die L\u00e4nder k\u00f6nnten die Verfassungswidrigkeit des Unterlassens im Bund-L\u00e4nder-Streit verfassungsgerichtlich feststellen lassen.<\/p>\n<p>Noch im\u00a0Landtagswahlprogramm 2014[7]\u00a0hielt die Linkspartei die Staatsleistungen in Th\u00fcringen f\u00fcr \u201enicht mehr zeitgem\u00e4\u00df\u201c und versprach, \u201ebundespolitische Initiativen\u201c zur Beendigung zu unterst\u00fctzen (S. 53). Auf einen Wahlpr\u00fcfstein zur Bundestagswahl 2017 lautete die\u00a0Antwort (BT-Drs. 18\/4842):<\/p>\n<p>\u201e<i>DIE LINKE tritt f\u00fcr die Abl\u00f6sung der Staatsleistungen an die Kirchen und damit f\u00fcr die Einl\u00f6sung des Verfassungsauftrages von 1919 ein. [\u2026]<\/i>\u201c.[8]<\/p>\n<p>In Th\u00fcringen, dem einzigen Bundesland, in dem Die Linke den Regierungschef stellt, hat die Partei bislang keine Initiative zur Abl\u00f6sung der Staatsleistungen ergriffen und hatte auch noch nicht die vorhandene politische Mehrheit genutzt, um f\u00fcr \u201ezeitgem\u00e4\u00dfe\u201c Verh\u00e4ltnisse und die Umsetzung des Verfassungsauftrages zu sorgen.<br \/>\nDen vorstehend in Ausz\u00fcgen wiedergegebenen Artikel \u201eStaatsleistungen auf ewig?\u201c brachte das ifw \u00fcber Twitter auch dem Ministerpr\u00e4sidenten zur Kenntnis. Darauf reagierte er nicht unmittelbar. Das ifw erreichten jedoch Hinweise, dass der Staatsleistungen-Artikel in der Staatskanzlei und in Teilen der Linkspartei Ver\u00e4rgerung ausgel\u00f6st habe. Am 15. April 2019 stellte das Institut dann fest, dass der Ministerpr\u00e4sident das Twitter-Konto @ifw_recht blockiert hatte. Das ifw machte die Twitter-Blockade am gleichen Tag bekannt. Einige Twitter-Konten griffen das Thema auf, darunter auch solche mit Reichweite wie der Humanistische Pressedienst. Aus der Schweiz sendete der Pr\u00e4sident der Freidenker-Vereinigung, Andreas Kyriacou, einen gesonderten Tweet an den Ministerpr\u00e4sidenten mit Kritik an der Informationssperre. Dies alles hatte jedoch keine Entsperrung zur Folge.<\/p>\n<p>Das ifw strengte deshalb \u00fcber seine Tr\u00e4gerin, die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs), zun\u00e4chst eine Kl\u00e4rung des Sachverhaltes und eine au\u00dfergerichtliche Streitbeilegung, sp\u00e4ter dann eine Klage an. Nachdem das ifw die Klageeinreichung ver\u00f6ffentlicht hatte, meldeten sich auch andere Twitter-Nutzer, die den die Sperrung ausl\u00f6senden ifw-Artikel \u201eStaatsleistungen auf ewig?\u201c auf Twitter verbreitet hatten und deren Konten daraufhin ebenfalls vom Ministerpr\u00e4sidenten blockiert worden waren.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-rechtliche-bewertung-sperrung-als-unverhaeltnismaessiger-eingriff-in-die-grundrechte\">3. Rechtliche Bewertung: Sperrung als unver&shy;h&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&shy;&szlig;iger Eingriff in die Grundrechte<\/span><\/h2>\n<p>Mit der Einleitung des Klageverfahrens beabsichtigte das Institut \u2013 jenseits der Durchsetzung seiner eigenen Rechtsinteressen &#8211; eine Kl\u00e4rung zentraler Punkte der Netzpolitik auf dem \u201eNeuland\u201c der Kommunikation von Regierungsmitgliedern und Beh\u00f6rden in den digitalen Medien.<\/p>\n<p>Darf ein Ministerpr\u00e4sident Nutzer auf Twitter blockieren, die ihn sachlich f\u00fcr seine verfassungsmissachtende Haltung beim Thema Staatsleistungen kritisieren und sich daf\u00fcr einsetzen, dass die Staatsleistungen nach 100 Jahren Verfassungsbruch endlich abgel\u00f6st werden?<\/p>\n<p>Bei der juristischen Aufarbeitung traten vor allem zwei Punkte von \u00fcbergeordneter Relevanz hervor, die auch f\u00fcr andere (zuk\u00fcnftig zu erwartende) F\u00e4lle hilfreich sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><i><b>a. Zuordnung des Twitter-Kontos als Kommunikationsmedium zur amtlichen T\u00e4tigkeit<\/b><\/i><\/p>\n<p>Ist das Twitter-Konto\u00a0@bodoramelow\u00a0der Landesregierung zuzuordnen? Offensichtlich hat Ministerpr\u00e4sident Ramelow auf seinem Twitter-Profil\u00a0zur Personenbeschreibung zwar nicht sein \u00f6ffentliches Amt, sondern \u201eMensch\u201c angegeben. Auf den ersten Blick mag es sich um ein privates Konto handeln. Auf diesem Twitter-Konto sind jedoch eindeutig amtsbezogene Stellungnahmen enthalten, die an anderer Stelle nicht zug\u00e4nglich sind. Ramelow ver\u00f6ffentlicht dort Meldungen wie \u201eWort gehalten\u201c, in denen Erfolge der th\u00fcringischen Landesregierung dargestellt werden. Auch \u00e4u\u00dfert er sich beispielsweise in seiner Funktion als Dienstherr zur Personalsituation bei der Polizei. Zudem spricht f\u00fcr ein dienstlich genutztes Twitter-Konto, dass dieses Twitter-Konto regelm\u00e4\u00dfig (d.h. auch mehrmals t\u00e4glich) in die \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Landesregierung und des Twitter-Kontos\u00a0@thueringende\u00a0eingebunden wird. Hier lautet das Twitter-Profil: \u201eOffizieller Twitter-Kanal der Th\u00fcringer Staatskanzlei. Nachrichten und Informationen zum Freistaat Th\u00fcringen\u201c. Vielfach sprechen Tweets von\u00a0@thueringende\u00a0das Twitter-Konto\u00a0@bodoramelow\u00a0mit der amtlichen Bezeichnung an: \u201e&#8230;\u00a0 Ministerpr\u00e4sident\u00a0@bodoramelow &#8230;\u201c, woraufhin das Twitter-Konto\u00a0@bodoramelow\u00a0in Wahrnehmung der Dienstgesch\u00e4fte des Ministerpr\u00e4sidenten reagiert. Das Twitter-Konto\u00a0des Ministerpr\u00e4sidenten ist nach der Bewertung des ifw folglich ein dessen amtlicher T\u00e4tigkeit zuzuordnendes Kommunikationsmedium.<\/p>\n<p><b><i>b. Blockieren von Twitter-Nutzern durch einen Ministerpr\u00e4sidenten als Eingriff in die Grundrechte<\/i><\/b><\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichungen eines Ministerpr\u00e4sidenten eines Bundeslandes sind f\u00fcr die politische Meinungsbildung von erheblicher Bedeutung. Ramelow nutzt sein Twitter-Konto, um politisch Stellung zu nehmen, f\u00fcr seine Politik zu werben, Diskussionen anzuregen und zu beeinflussen. Wenn der Ministerpr\u00e4sident einen Twitter-Nutzer blockiert, sieht er dessen (unliebsame) Kommentare nicht mehr und schr\u00e4nkt dessen Reichweite ein. Ferner kann dieser Nutzer aber auch die Tweets des blockierenden Ministerpr\u00e4sidenten nicht mehr unmittelbar selbst verfolgen, sondern ist darauf angewiesen, diese \u00c4u\u00dferungen aus zweiter Hand zu erfahren, also gefiltert durch das Berichtsinteresse Dritter. Damit wird insbesondere in das grundrechtlich gesch\u00fctzte Recht, sich selbst zu informieren und sich aufgrund eigener Information eine Meinung zu bilden, eingegriffen.[9]<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird die Rechtsauffassung des Grundrechtseingriffs im digitalen Raum durch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.[10] Danach greift ein Ministerpr\u00e4sident durch die Blockade bestimmter Beitr\u00e4ge oder Nutzer auf seinem Twitter-Konto neben der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) in folgende Grundrechte ein:<\/p>\n<ul>\n<li>die Meinungsfreiheit des Nutzers, da er Beitr\u00e4ge des Ministerpr\u00e4sidenten nicht mehr kommentieren kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);<\/li>\n<li>das Recht auf gleiche Teilhabe an \u00f6ffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG);<\/li>\n<li>die Pressefreiheit, wenn der Nutzer Medienvertreter ist (Art. 5 Abs. 1 S. 2).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Unter Umst\u00e4nden hat Twitter Mechanismen programmiert, mit denen die Blockade des Ministerpr\u00e4sidenten zu weiteren nachteiligen Auswirkungen f\u00fcr das gesperrte Konto f\u00fchrt (z.B. Reichweite, Sperrverhalten).<\/p>\n<p>Die Bundestagsfraktion Die Linke schreibt in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung vom 24. April 2019 (BT-Drs. 19\/1802), dass Sperrungen und Blockaden von Twitter-Accounts durch staatliche Stellen auf Twitter verfassungsrechtlich problematisch seien. Eine derartige Einschr\u00e4nkung der Freiheitsrechte durch staatliche Stellen sei nur dann m\u00f6glich, wenn hierf\u00fcr eine gesetzliche Regelung existiere. Jedoch selbst wenn eine gesetzliche Regelung hierf\u00fcr existieren w\u00fcrde, m\u00fcsse die Einschr\u00e4nkung \u00fcberdies verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein.<\/p>\n<p>Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Partei \u201eDer III. Weg\u201c[11]\u00a0 folgt, dass Twitter, Facebook &amp; Co. ihre Nutzer nicht willk\u00fcrlich und ohne Beachtung von Verfahrensregeln von der Kommunikation ausschlie\u00dfen d\u00fcrfen. Was f\u00fcr ein privates Unternehmen gilt, in dem die Grundrechte nur mittelbar wirken, muss erst recht f\u00fcr die von Regierungschefs und Beh\u00f6rden betriebenen Accounts gelten.<\/p>\n<p>\u00dcbertragen in die analoge Welt, h\u00e4tte sich der ifw-Fall wie folgt gestaltet: Ministerpr\u00e4sident Ramelow l\u00e4dt zu einer \u00f6ffentlichen Diskussionsveranstaltung zum Thema \u201e100 Jahre Weimarer Verfassung\u201c ein. Die Veranstaltung findet in einem Veranstaltungssaal eines privat betriebenen Hotels statt. Im Rahmen der Diskussion vertritt die ifw-Koordinatorin ihre grundgesetztreue Position zur Umsetzung des Staatsleistungen-Verfassungsauftrages und kritisiert den Ministerpr\u00e4sidenten f\u00fcr seine verfassungsmissachtende Haltung bei den Dauerzahlungen an die Kirchen aus Steuergeldern. Nach dem ersten Wortwechsel und bevor sie ganz ausgesprochen hat, l\u00e4sst sie der Ministerpr\u00e4sident ohne vern\u00fcnftigen Grund von den Saaldienern rausschmei\u00dfen. Erwartet der Ministerpr\u00e4sident, dass sie dies nicht zu belasten habe, weil er die Veranstaltung ja nicht als Ministerpr\u00e4sident, sondern nur als Privatperson, als \u201eMensch\u201c durchgef\u00fchrt habe? Sind ihre Grundrechte hierdurch etwa nicht verletzt?<\/p>\n<p>Die Twitter-Blockade des ifw durch den Ministerpr\u00e4sidenten basierte weder auf einer gesetzlichen Regelung noch war sie verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Weder erfolgten seitens des ifw strafrechtsrelevante \u00c4u\u00dferungen noch Verst\u00f6\u00dfe gegen eine Netiquette, sondern lediglich eine von der Meinungsfreiheit gedeckte sachliche Kritik an seiner Unt\u00e4tigkeit hinsichtlich der Abl\u00f6sung der Staatsleistungen an die Kirchen. Mithin verletzte die Blockade die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit und das Recht auf gleiche Teilhabe an \u00f6ffentlichen Leistungen und Einrichtungen. Zudem war nach allgemeiner Wahrnehmung dieser Versuch des Debattenausschlusses und der Informationssperre durch einen Ministerpr\u00e4sidenten in einer freiheitlichen Demokratie ein Skandal.<\/p>\n<p>Nachdem das Gerichtsverfahren gegen den Ministerpr\u00e4sidenten eingeleitet worden war, stellte das ifw bei einem routinem\u00e4\u00dfigen Check fest, dass er das ifw-Twitter-Konto still und wortlos wieder entsperrt hatte. Eine Stellungnahme in der Sache gibt es vom Ministerpr\u00e4sidenten hierzu bis heute nicht. Er hat \u2013 trotz Nachfrage \u00fcber das nunmehr wieder freigeschaltete Twitter-Konto \u2013 weder die Sperrung noch die Entsperrung begr\u00fcndet, was willk\u00fcrlich anmutet. Er teilte lediglich zwischenzeitlich \u00fcber Twitter mit, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen habe, weil der Ministerpr\u00e4sident auf seinem Account auf staatliche Insignien verzichte und sich dort als \u201eMensch&#8220; bezeichne. Andere Nutzer, die ebenfalls von Ramelow gesperrt worden waren, nachdem sie den ifw-Artikel \u201eStaatsleistungen auf ewig?\u201c retweetet hatten, gaben an, nicht wieder entsperrt worden zu sein.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-fazit-gesetzgeber-und-gerichte-muessen-die-grundrechte-auch-im-digitalen-raum-staerken\">3. Fazit: Gesetzgeber und Gerichte m&uuml;ssen die Grundrechte auch im digitalen Raum st&auml;rken<\/span><\/h2>\n<p>Die Entsperrung und Wiederherstellung der Grundrechte bewertet das ifw als Erfolg. Geschm\u00e4lert wird dieser jedoch dadurch, dass eine Kl\u00e4rung der Grundrechtebindung eines Ministerpr\u00e4sidenten und von Beh\u00f6rden in den digitalen Medien aufgrund der Entsperrung nun in diesem Fall auf juristischem Wege nicht mehr m\u00f6glich ist. Es ist jedoch (leider) zu erwarten, dass es weitere F\u00e4lle zweifelhaften Verhaltens wie den von Staatsminister Annen und Ministerpr\u00e4sident Ramelow geben wird, solange der Gesetzgeber und die Gerichte nicht die Grundrechte auch im digitalen Raum st\u00e4rken.<\/p>\n<p><i>Jacqueline Neumann\u00a0\u00a0 Dr. jur., Mitgr\u00fcnderin und wissenschaftliche Koordinatorin des Instituts f\u00fcr Weltanschauungsrecht (ifw). Herausgeberin mit Gerhard Czermak, Reinhard Merkel, Holm Putzke (2019) \u201eAktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht\u201c im Nomos Verlag. Webseite: <\/i><a href=\"http:\/\/www.weltanschauungsrecht.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.weltanschauungsrecht.de<\/i><\/a><\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>1 BVerfG, Beschluss v. 22.05.2019, Az. 1 BvQ 42\/19.<\/p>\n<p>2 Roth (03\/2019) \u201eOffizielle Facebook Nutzerzahlen f\u00fcr Deutschland\u201c, auf <a href=\"https:\/\/allfacebook.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/allfacebook.de\/<\/a> zahlen_fakten\/offiziell-facebook-nutzerzahlen-deutschland.<\/p>\n<p>3 Buggisch (01\/2019) \u201eSocial Media, Messenger und Streaming \u2013 Nutzerzahlen in Deutschland 2019\u201c, auf <a href=\"https:\/\/buggisch.wordpress.com\/2019\/01\/02\/social-media-messenger-und-streaming-nutzerzahlen-in-deutschland-2019\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/buggisch.wordpress.com\/2019\/01\/02\/social-media-messenger-und-streaming-nutzerzahlen-in-deutschland-2019<\/a>.<\/p>\n<p>4 Bovermann (28.02.2019) \u201eAuf Twitter ausgesperrt\u201c, auf <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/medien\/niels-annen-twitter-pressefreiheit-jerusalem-post-1.4349608\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.sueddeutsche.de\/medien\/niels-annen-twitter-pressefreiheit-jerusalem-post-1.4349608<\/a>.<\/p>\n<p>5 Tagesspiegel (09.07.2019) \u201eGerichtsurteil best\u00e4tigt: Trump darf Kritiker auf Twitter nicht blockieren\u201c, auf <a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/politik\/gerichtsurteil-bestaetigt-trump-darf-kritiker-auf-twitter-nicht-blockieren\/24576792.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.tagesspiegel.de\/politik\/gerichtsurteil-bestaetigt-trump-darf-kritiker-auf-twitter-nicht-blockieren\/24576792.html<\/a>.<\/p>\n<p>6 Neumann (06.02.2019) \u201eStaatsleistungen auf ewig? Ein Kommentar zur Kirchenvereinnahmung des th\u00fcringischen Ministerpr\u00e4sidenten Bodo Ramelow (Die Linke) im 100. Jahr des Verfassungsbruchs\u201c, auf <a href=\"https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/staatsleistungen-auf-ewig-bodo-ramelow-thueringen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/weltanschauungsrecht.de\/meldung\/staatsleistungen-auf-ewig-bodo-ramelow-thueringen<\/a>.<\/p>\n<p>7 Landtagswahlprogramm Th\u00fcringen 2014 Die Linke, auf <a href=\"https:\/\/www.die-linke-thueringen.de\/fileadmin\/LV_Thueringen\/dokumente\/ltw_2014\/LinkeTHU_LTW_Langwahlprogramm_web.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.die-linke-thueringen.de\/fileadmin\/LV_Thueringen\/dokumente\/ltw_2014\/LinkeTHU_LTW_Langwahlprogramm_web.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>8 Antworten auf die KORSO-Wahlpr\u00fcfsteine zur Bundestagswahl 2017, auf <a href=\"http:\/\/www.korso-deutschland.de\/der-korso-hat-gefragt-und-die-parteien-haben-geantwortet\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.korso-deutschland.de\/der-korso-hat-gefragt-und-die-parteien-haben-geantwortet<\/a>.<\/p>\n<p>9 Vgl. BVerfG, Beschluss v. 3.10.1969, Az. 1 BvR 46\/65 \u2013 Leipziger Volkszeitung.<\/p>\n<p>10 Vgl. Zugang zur \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien (\u201eTwitter\u201c) WD 3-3000-044\/18 vom 21. Februar 2018.<\/p>\n<p>11 BVerfG, Beschluss v. 22.05.2019, Az. 1 BvQ 42\/19.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[47],"tags":[667],"autoren":[1493],"publikationen":[876],"class_list":["post-8513","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-lebensweisen-pluralismus","tag-vorgaenge-artikel","autoren-jacqueline-neumann","publikationen-876"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Grundrechte im digitalen Raum: Darf die Regierung ihre Kritiker auf Facebook und Twitter blockieren? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/228\/publikation\/grundrechte-im-digitalen-raum-darf-die-regierung-ihre-kritiker-auf-facebook-und-twitter-blockieren\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Grundrechte im digitalen Raum: Darf die Regierung ihre Kritiker auf Facebook und Twitter blockieren? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"vorg\u00e4nge Nr. 228 (4\/2019), S. 91-98 Mit den Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken befasste sich die vorletzte Ausgabe der vorg\u00e4nge (Nr. 225\/226). 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