{"id":8523,"date":"2019-11-26T22:51:00","date_gmt":"2019-11-26T21:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/vorratsdatenspeicherung-unbeschraenkt-und-ueberall-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:10","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:10","slug":"vorratsdatenspeicherung-unbeschraenkt-und-ueberall-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/227\/publikation\/vorratsdatenspeicherung-unbeschraenkt-und-ueberall-1\/","title":{"rendered":"Vorratsdatenspeicherung \u0096 unbeschr\u00e4nkt und \u00fcberall!?"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3\/2019), S. 59 &#8211; 70<\/p>\n<p><i>In der europ&auml;ischen &Ouml;ffentlichkeit wird seit dem Fr&uuml;hjahr 2001 &uuml;ber Vorratsdatenspeicherung diskutiert. Trotz klarstellender h&ouml;chstrichterlicher Rechtsprechung ist die politische und juristische Debatte &uuml;ber den Zugriff von Sicherheitsbeh&ouml;rden auf die zunehmende Masse digitaler Datenbest&auml;nde immer noch verhaftet im Konflikt um Meta-Daten aus der Telekommunikation. Digitale Menschenkontrolle ist aber inzwischen zu einem Ph&auml;nomen geworden, das marktgetrieben insbesondere von privaten Unternehmen praktiziert wird, was sich der Staat zunutze macht bzw. machen kann. Es ist notwendig, eine umfassende &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung durchzuf&uuml;hren und eine normative sowie praktische Einhegung vorzunehmen.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"1-kurze-geschichte\">1. Kurze Geschichte<\/span><\/h5>\n<p>2001 wurden Forderungen einer europ&auml;ischen Polizeiarbeitsgruppe bekannt, die Verbindungsdaten von Festnetz- und Mobil-Telekommunikation (TK) mindestens sieben Jahre lang zu archivieren und sicherheitsbeh&ouml;rdlichen &#8222;Bedarfstr&auml;gern&#8220; zug&auml;nglich zu machen. Bis dahin war klar, dass derartige Verbindungsdaten fr&uuml;hestm&ouml;glich, also i. d. R. nach Ende der Verbindung bzw. sp&auml;testens nach erfolgter Abrechnung gel&ouml;scht bzw. anonymisiert werden. Zuvor schon war in Deutschland die Forderung nach Vorratsspeicherung von TK-Verbindungsdaten von Polizeibeh&ouml;rden erhoben und vom damaligen Bundesinnenminister Otto Schily bekr&auml;ftigt worden. Seitdem tobt eine &ouml;ffentliche Auseinandersetzung unter dem Begriff &#8222;Vorratsdatenspeicherung&#8220;, bei der von B&uuml;rgerrechtsseite der &Uuml;berwachungsstaat, von Sicherheitsbeh&ouml;rden die Kapitulation vor dem Verbrechen an die Wand gemalt wird.<\/p>\n<p>Als Schily erkannte, dass er mit seinen Vorstellungen in Deutschland politisch nicht durchdringen w&uuml;rde, verlegte er sich darauf, &uuml;ber den Umweg der Europ&auml;ischen Union (EU) die TK-Vorratsdatenspeicherung verpflichtend vorzusehen. Die damit verbundenen Normierungsbestrebungen auf europ&auml;ischer wie auf nationaler Ebene sind bis heute nicht abgeschlossen. Der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) hatte die verbindlichen Vorgaben auf EU-Ebene am 08.04.2014 f&uuml;r grundrechtswidrig erkl&auml;rt[1] und dies mit Urteil vom 21.12.2016 best&auml;tigt.[2]<\/p>\n<p>Das aktuelle deutsche Gesetz, das am 18.12.2015 in Kraft trat[3], wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angegriffen. Zuvor hatte das BVerfG mit Urteil vom 02.03.2010 eine fr&uuml;here nationale Regelung wegen des Versto&szlig;es gegen die Verfassung aufgehoben.[4]<\/p>\n<p>Vorratsdatenspeicherung beschr&auml;nkt sich nicht auf TK-Verbindungsdaten. Digitale Daten fallen bei immer mehr t&auml;glichen Verrichtungen an. Sie werden auch in anderen Zusammenh&auml;ngen f&uuml;r Zwecke von Sicherheitsbeh&ouml;rden auf Vorrat gespeichert. So urteilte der EuGH am 26.07.2017 &uuml;ber eine Vorratsdatenspeicherung von Flugverkehrsdaten auf Grundlage eines geplanten Abkommens zwischen Kanada und der EU.[5]<\/p>\n<h5><span id=\"2-mehr-als-telekommunikations-verbindungsdaten\">2. Mehr als Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;-&shy;Ver&shy;bin&shy;dungs&shy;daten<\/span><\/h5>\n<p>K&uuml;nftig d&uuml;rfte aus sicherheitsbeh&ouml;rdlicher Sicht die Nutzung von digitalen Zahlungsdaten zunehmend relevant werden. Diese entstehen bspw. im Rahmen von Zahlungsvorg&auml;ngen &uuml;ber das Internet sowie per Karte oder Smartphone am &#8222;Point of Sale&#8220; (POS), also an der Ladenkasse. Insofern gibt es noch keine umfassende Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung; entsprechende Forderungen werden aber erhoben.[6] Die Pflicht zur ausnahmslosen Aufzeichnung von Online-Zahlungen wurde im Rahmen der 5. Geldw&auml;sche-Richtlinie (5. AMLD)&nbsp; [7] erst nach Intervention des EU-Parlaments gestrichen. In der bis zum 10.01.2020 umzusetzenden EU-Richtlinie ist vorgesehen, dass anonyme E-Geld-Zahlungen am physischen POS statt bisher bis zu 250 &#8364; nur noch bis zu 150 &#8364; zul&auml;ssig sind. Weiterhin besteht die M&ouml;glichkeit der Nutzung von anonymem Bargeld. Anonyme Zahlungen im Internet sind nach der 5. AMLD auf maximal 50 &#8364; pro Transaktion beschr&auml;nkt. Angesichts des Umstands, dass die Nutzung von Bargeld immer weiter zur&uuml;ckgedr&auml;ngt wird und diese teilweise selbst an Ladenkassen nicht mehr angenommen wird, drohen Verh&auml;ltnisse, bei denen jede finanzielle Transaktion einer konkreten nat&uuml;rlichen Person zugeordnet werden kann. Zugleich werdender Zugriff auf die Finanztransaktionsdaten durch Sicherheitsbeh&ouml;rden erleichtert und technische Schnittstellen zu den Sicherheitsbeh&ouml;rden aufgebaut.<\/p>\n<p>Konsum- und Finanztransaktionen sind hinsichtlich ihrer Aussagekraft &uuml;ber die Pers&ouml;nlichkeit der Betroffenen mit TK-Verkehrs- bzw. TK-Metadaten vergleichbar, auch wenn sie nicht, wie TK-Daten, durch das Telekommunikationsgeheimnis spezifisch verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzt sind (Art. 7 Grundrechte-Charta &#8211; GRCh; Art. 10 GG). Wohl aber kommt den Transaktionsdaten einfachgesetzlich &uuml;ber das Steuergeheimnis sowie &uuml;ber bankenrechtliche Vertraulichkeitszusicherungen ebenso ein verst&auml;rkter Schutz zu.<\/p>\n<p>Eine dritte Dimension der Vorratsspeicherung er&ouml;ffnet sich mit Mobilit&auml;tsdaten. Flugdaten, sogenannte <i>Passenger Name Records <\/i>(PNR), wie sie Grundlage f&uuml;r das Gutachten des EuGH zum Vertrag zwischen Kanada und der EU waren, sind nur die Spitze eines gr&ouml;&szlig;eren &#8222;Datenbergs&#8220;. Schon &uuml;ber Smartphones mit Lokalisierungsfunktion erfolgt heute, ohne gesetzlichen Zwang &#8211; auf einer in der Praxis wenig freiwilligen Basis und v&ouml;llig intransparent &#8211; f&uuml;r die Betroffenen eine r&auml;umlich-zeitliche Zuordnung der meisten Mobilfunkger&auml;te. Mit der zunehmenden Online-Anbindung von Kfz entstehen nicht nur f&uuml;r Netz-, Plattform-, Dienste- und App-Anbieter, sondern auch &uuml;ber die Kfz-Hersteller Mobilit&auml;tsdaten, die konkreten Personen zuzuordnen sind. Diese Mobilit&auml;tsdaten genie&szlig;en keinen speziellen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Netz sch&uuml;tzender einfachgesetzlicher Regelungen ist leider stark durchl&auml;ssig.<\/p>\n<p>Das &Uuml;berwachungsnetz zur Mobilit&auml;t wird, getragen von der technischen Weiterentwicklung, zunehmend enger: Die klassische Jedermann-Kontrolle erfolgte bisher &uuml;ber die Video&uuml;berwachung. Bei deren Einsatz im &ouml;ffentlichen Raum besteht eine nahezu unbegrenzte Streubreite. Lange Zeit war eine Individualisierung der Bilder schwierig und fehleranf&auml;llig. Dies &auml;ndert sich mit Fortschritten bei der Bildmuster- und Gesichtserkennung. Liegen digitalisierte Gesichtsbilder vor, auf die z. B. Sicherheitsbeh&ouml;rden schon heute &uuml;ber Personalausweis- und Passregister Zugriff haben,[8] k&ouml;nnen Personen einem Ort, zu dem sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhielten, pr&auml;zise zugeordnet werden. Diese Praxis wird in Berlin am Bahnhof S&uuml;dkreuz erprobt. Eine technisch weniger anspruchsvolle, aber daf&uuml;r schon vollautomatisierte Form eines solchen Einsatzes von Mustererkennung per Video f&uuml;r Sicherheitszwecke ist das Kfz-Kennzeichen-Scanning, zu dem das BVerfG am 18.12.2018 seine verfassungsrechtlichen Anforderungen konkretisierte.[9]<\/p>\n<h5><span id=\"3-verfassungsrechtlicher-rahmen\">3. Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;cher Rahmen<\/span><\/h5>\n<p>Das Spezifische der TK-Vorratsdatenspeicherung war und ist, dass zu einem f&uuml;r einen urspr&uuml;nglich konkreten Zweck verarbeitete Daten ausschlie&szlig;lich f&uuml;r sicherheitsbeh&ouml;rdliche Zwecke weiter aufbewahrt werden, ohne dass absehbar ist, dass die erfassten Daten zu aus Sicherheitssicht unauff&auml;lligen Personen von konkretem Nutzen sein werden.<\/p>\n<p>Verfassungsrechtliche Ansatzpunkte f&uuml;r die Bewertung der Vorratsdatenverarbeitung sind das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 8 GRCh) in Verbindung mit weiteren Freiheitsrechten, etwa dem Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG, Art. 7 GRCh). Die Schutzwirkung dieser Grundrechte beschr&auml;nkt sich nicht auf die erstmalige Erhebung von Daten, sondern erstreckt sich auch auf deren weitere Nutzung. Die hoheitliche Eingriffsqualit&auml;t besteht nicht nur, wenn die Daten direkt von staatlichen Einrichtungen erfasst werden, sondern ebenso, wenn diese die Daten bei Privaten beschaffen, wo sie zuvor erhoben wurden.[10]<\/p>\n<p>Staatliche Eingriffe m&uuml;ssen durch ein Gesetz pr&auml;zise und bereichsspezifisch erlaubt sein, das legitimen Gemeinwohlinteressen dient und dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit gen&uuml;gt, das also zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen ist (Art. 52 Abs. 1 GRCh). Dabei ist es n&ouml;tig, dass die betroffenen Daten sowie die Formen der Datenverarbeitung pr&auml;zise, d. h. hinreichend bestimmt beschrieben werden. Dies gilt insbesondere, wenn auf der Datenbasis automatisierte Analysen durchgef&uuml;hrt werden. Dann muss gew&auml;hrleistet sein, dass die angewendeten Modelle und Kriterien spezifisch und zuverl&auml;ssig sind und eine Identifizierung nur erfolgt, wenn ein begr&uuml;ndeter Verdacht vorliegt und dabei keine Diskriminierung erfolgt.[11]<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung des BVerfG wurde aus den Freiheitsrechten schon fr&uuml;h ein striktes &#8222;<i>Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat<\/i>&#8220; abgeleitet. Verboten ist die Verarbeitung von Daten zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken.[12]<\/p>\n<p>Das BVerfG weist seit dem Volksz&auml;hlungsurteil darauf hin, dass personenbezogene Datenspeicherung eine abschreckende Wirkung f&uuml;r die Wahrnehmung von Freiheitsrechten haben kann und benennt ausdr&uuml;cklich die politischen Rechte auf &#8222;<i>Teilnahme an einer Versammlung oder einer B&uuml;rgerinitiative<\/i>&#8222;. Der Mensch muss wissen k&ouml;nnen, &#8222;<i>wer was wann bei welcher Gelegenheit &uuml;ber ihn wei&szlig;<\/i>.&#8220; Informationelle Selbstbestimmung ist &#8222;<i>eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsf&auml;higkeit seiner B&uuml;rger begr&uuml;ndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens<\/i>&#8222;.[13] Der Bundesgerichtshof nimmt ein Recht auf Anonymit&auml;t auch in Bezug auf die Wahrnehmung der Informations- und Meinungsfreiheit an.[14]<\/p>\n<p>Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens geh&ouml;rt es auch, &#8222;<i>dass sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger grunds&auml;tzlich fortbewegen k&ouml;nnen, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu m&uuml;ssen und dem Gef&uuml;hl eines st&auml;ndigen &Uuml;berwachtwerdens ausgesetzt zu sein<\/i>&#8222;.[15] Datenverarbeitung darf deshalb nicht &#8222;einfach drauflos&#8220;, zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort &#8222;ins Blaue hinein&#8220; und &#8222;f&uuml;r alle F&auml;lle&#8220; erfolgen. Ein &#8222;blo&szlig;er Betriebsverdacht&#8220; gen&uuml;gt nicht.[16] Das BVerfG hat die gesellschaftliche Relevanz des Rechts auf Anonymit&auml;t mit seiner Feststellung akzentuiert, dass es &#8222;<i>zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland<\/i>&#8220; geh&ouml;rt, in der pers&ouml;nlichen Freiheitswahrnehmung nicht total erfasst und registriert zu werden (dazu ausf&uuml;hrlich unten 6).[17]<\/p>\n<h5><span id=\"4-abwaegung-mit-legitimen-zwecken\">4. Abw&auml;gung mit legitimen Zwecken<\/span><\/h5>\n<p>Als &#8222;legitime Zwecke&#8220; f&uuml;r eine sicherheitsbeh&ouml;rdliche Datenverarbeitung sind die Effektivierung der Strafverfolgung, die Gefahrenabwehr und die Erf&uuml;llung der Aufgaben der Nachrichtendienste anerkannt. Der Staat &#8222;hat einen wirksamen Schutz der Grundrechte und Rechtsg&uuml;ter der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zu sichern.&#8220; Die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm &#8211; unter Achtung von W&uuml;rde und Eigenwert des Einzelnen &#8211; zu gew&auml;hrleistende Sicherheit der Bev&ouml;lkerung (sind) Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Verfassungsg&uuml;tern im gleichen Rang stehen.[18]<\/p>\n<p>Bei einer verfassungsrechtlichen Bewertung geht es darum, die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der konkreten Datenverarbeitung f&uuml;r die Sicherheitszwecke zu begr&uuml;nden. Bei der rechtlichen Pr&uuml;fung l&auml;uft es dabei zumeist darauf hinaus, die Angemessenheit, also die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit &#8222;im engeren Sinne&#8220; festzustellen.<\/p>\n<p>Es kommt dabei darauf an, woran die hoheitliche Datenverarbeitung ankn&uuml;pft: Ist Ankn&uuml;pfungspunkt ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten, eine &#8211; auch nur abstrakte &#8211; Gef&auml;hrlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation; oder geht es um Alltagshandeln, das im t&auml;glichen Miteinander elementar und f&uuml;r die Teilnahme am sozialen Leben in der modernen Welt nicht mehr verzichtbar ist? Schwer ist ein Eingriff, wenn Betroffene,<i> &#8222;ohne selbst Anlass dazu gegeben zu haben&#8220;, <\/i>dem Risiko von Ermittlungen ausgesetzt werden.&nbsp;[19] Bei einem gef&auml;hrlichen oder risikobehafteten Tun bzw. zur Beherrschung besonderer Gefahrenquellen sind dagegen anlasslose Kontrollen nicht generell ausgeschlossen. Eine spezifische Eigenschaft der Vorratsdatenverarbeitung ist deren Streubreite.&nbsp; Es darf dabei keine fl&auml;chendeckende Totalerfassung, keine &#8222;Rund&not;um&not;&uuml;berwachung&#8220; erfolgen.[21]<\/p>\n<p>Die Eingriffsintensit&auml;t wird zudem durch die Missbrauchsm&ouml;glichkeiten der Datenverarbeitung bestimmt, wobei als Agierende sowohl staatliche Einrichtungen, die privaten Verarbeiter wie auch Dritte in Betracht zu ziehen sind. Bei einer sensitiven Datenverarbeitung ist ein besonders hohes Sicherheitsniveau gefordert. Werden die Daten automatisiert analysiert, so sind Sicherungsma&szlig;nahmen erforderlich, damit auf dieser Basis keine fehlerhaften oder diskriminierenden Entscheidungen getroffen werden (vgl. Art. 22 DSGVO).[22]<\/p>\n<h5><span id=\"5-kriterien\">5. Kriterien<\/span><\/h5>\n<p>F&uuml;r die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit ist die Speicherdauer von Relevanz. Generell gilt, dass diese hinsichtlich der jeweiligen Zweckerreichung so kurz wie m&ouml;glich sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Dass das BVerfG im Jahr 2010 bez&uuml;glich der TK-Vorratsdatenspeicherung grunds&auml;tzlich eine sechsmonatige Speicherdauer noch als angemessen bewertet hat, war wohl dem Umstand zuzuschreiben, dass bei einer anderen Bewertung eine Vorlage des Verfahrens vor dem EuGH notwendig gewesen w&auml;re, was vermieden werden sollte. Die Speicherdauer ist auf &#8222;das absolut Notwendige&#8220; zu beschr&auml;nken.[23]<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Speicherdauer wie der Erhebungs- sowie der Nutzungsvoraussetzungen muss nach der Art der Daten differenziert werden. So kann die Speicherung von reinen Pseudonymen ein geringerer Eingriff als die Speicherung identifizierter Datens&auml;tze sein. Angaben aus der Sph&auml;re der &Ouml;ffentlichkeit sind weniger schutzbed&uuml;rftig als solche aus dem Sozialbereich oder aus der Intimsph&auml;re. Ein Aspekt bei der <b>Abw&auml;gung ist, inwieweit die Datenspeicherung zur Erstellung aussagekr&auml;ftiger Pers&ouml;nlichkeits- und Bewegungsprofile<\/b> geeignet ist.[24]&nbsp; Einer zweckspezifischen Legitimation bedarf es bei sensitiven Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Absolut tabu ist der &#8222;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#8220;. [25]&nbsp; Das Gleiche gilt in Bezug auf Vorratsdatenverarbeitungen f&uuml;r Berufsgeheimnisse.[26]<\/p>\n<p>Um Eingriffsma&szlig;nahmen auf das &#8222;absolut Notwendige&#8220; zu beschr&auml;nken, sind als Erhebungsvoraussetzungen restriktive differenzierte Festlegungen in Bezug auf Anlass, Ort und Zeit n&ouml;tig. Grundlage der Festlegungen m&uuml;ssen objektive, &uuml;berpr&uuml;fbare Anhaltspunkte und Sachverhalte sein.<\/p>\n<p>Als prozedurale Kriterien sind <i>&#8222;eine f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung des unabh&auml;ngigen Datenschutzbeauftragten sowie ein ausgeglichenes Sanktionensystem, das auch Verst&ouml;&szlig;en gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimisst&#8220;, <\/i>anerkannt.[27] Als Transparenzaspekte kommen in Betracht: die Offenheit der Erhebung und der Nutzung der Daten sowie die nachtr&auml;gliche Benachrichtigung gegen &uuml;ber Betroffenen. Hier&uuml;ber kann auch ein effektiver Rechtsschutz gew&auml;hrleistet werden. Zus&auml;tzlich m&ouml;glich sind spezielle Anordnungsvorbehalte, etwa durch einen <b>unabh&auml;ngigen Richter. Der Transparenz dienen weiterhin Begr&uuml;ndungs- und Dokumentationspflichten.<\/b> Zur Gew&auml;hrleistung der Einhaltung der Nutzungsregelungen ist eine effektive unabh&auml;ngige Datenschutzkontrolle n&ouml;tig, &uuml;ber die auch gew&auml;hrleistet wird, dass Verst&ouml;&szlig;e erkannt und sanktioniert werden.<\/p>\n<p>Notwendig ist nicht nur ein gesetzlich klar definierter enger Rahmen f&uuml;r die Erfassung und Speicherung, sondern auch f&uuml;r die Verwendung der auf Vorrat gespeicherten Daten.<\/p>\n<p>In Bezug auf die TK-Vorratsdatenspeicherung verlangt das BVerfG bzgl. der Strafverfolgung<i><b> &#8222;zumindest den durch bestimmte Tatsachen begr&uuml;ndeten Verdacht einer schweren Straftat&#8220;. <\/b><\/i>Dabei kann auf einen Katalog zur&uuml;ckgegriffen oder an den jeweils angedrohten Strafrahmen angekn&uuml;pft werden. Erg&auml;nzend muss f&uuml;r den konkreten Einzelfall die Verfolgung einer schweren Straftat vorliegen. Auch gem&auml;&szlig; dem EuGH ist &#8222;allein die Bek&auml;mpfung der schweren Kriminalit&auml;t&#8220; zur Rechtfertigung des Einsatzes dieser Ma&szlig;nahme in der Lage.[28]<\/p>\n<p>Bei der Gefahrenwehr kann nicht an einen Katalog von Straftaten angekn&uuml;pft werden, die es zu verhindern gilt. Vielmehr m&uuml;ssen das ma&szlig;gebliche Ziel des konkret verfolgten Rechtsg&uuml;terschutzes und die Intensit&auml;t der Gef&auml;hrdung dieser Rechtsg&uuml;ter zur Grundlage genommen werden. Das BVerfG verwendet bei massiven Eingriffen als Rechtsfertigungskategorie die <i>&#8222;Abwehr von Gefahren f&uuml;r Leib und Leben oder Freiheit einer Person, f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr&#8220;. <\/i>Die konkrete Gefahr wird n&auml;her beschrieben durch <i>&#8222;den Einzelfall, die zeitliche N&auml;he des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher&#8220;. Zur Abwehr einer &#8222;drohenden Gefahr&#8220;<\/i> sind Jedermannkontrollen und Vorratsdatenspeicherungen in jedem Fall unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig.[29]&nbsp;<\/p>\n<p>F&uuml;r eine Nutzung von Vorratsdaten durch Nachrichtendienste sind wegen der Zuordnung zum pr&auml;ventiven Bereich die gleichen Anforderungen wie bei der Gefahrenabwehr zu stellen. Da diese Dienste aber oft weit im Vorfeld von Gefahren agieren, scheidet insofern eine Nutzung von Vorratsdaten regelm&auml;&szlig;ig aus.[30]<\/p>\n<h5><span id=\"6-ueberwachungs-gesamtrechnung\">6. &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;-&shy;Ge&shy;samt&shy;rech&shy;nung<\/span><\/h5>\n<p>Die &uuml;berm&auml;&szlig;igen &Uuml;berwachungsregelungen zum Polizeiaufgabengesetz Bayerns (PAG)[31]&nbsp; brachten einen Passus des Urteils des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 in die Diskussion zur&uuml;ck: Dass die Wahrnehmung der Freiheitsrechte nicht total erfasst und registriert werde, geh&ouml;re<i> &#8222;zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland&#8220;.[32]<\/i><\/p>\n<p>Zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik geh&ouml;rt es, dass eine<i> &#8222;m&ouml;glichst fl&auml;chendeckende vorsorgliche Speicherung aller f&uuml;r die Strafverfolgung oder Gefahrenpr&auml;vention n&uuml;tzlichen Daten&#8220; <\/i>unzul&auml;ssig ist. Die vorsorglich anlasslose Speicherung muss die Ausnahme bleiben: <i>&#8222;Sie darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivit&auml;ten der B&uuml;rger f&uuml;hren.&#8220; <\/i>Die Datenspeicherung darf zudem nicht durch den Staat direkt, sondern allenfalls durch private Stellen erfolgen und nicht die (Kommunikations-) Inhalte erfassen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist, so das BVerfG, gezwungen, &#8222;bei der Erw&auml;gung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen&#8220; Zur&uuml;ckhaltung zu &uuml;ben. Durch vorsorgliche Datenspeicherungen wie z. B. der TK-Verkehrsdaten werde &#8222;<i>der Spielraum f&uuml;r weitere anlasslose Datensammlungen&#8220;<\/i> geringer.[33]<\/p>\n<h5><span id=\"7-multiple-verarbeitungen-fuer-multiple-zwecke\">7. Multiple Verar&shy;bei&shy;tungen f&uuml;r multiple Zwecke<\/span><\/h5>\n<p>Das BVerfG hatte bei seinen Ausf&uuml;hrungen die Vorratsspeicherung von TK-Verkehrsdaten im Blick, die mit der Wahrung und Herstellung der inneren Sicherheit begr&uuml;ndet war. Dieser anlassbezogen richtige Ansatz muss indes bei der Erstellung einer &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung erweitert werden: Nicht nur das Datenvolumen und die Datenqualit&auml;t explodieren derzeit in der Praxis, sondern auch deren Verwendbarkeit. Die Zeiten, in denen Daten nur f&uuml;r einen Zweck erhoben wurden, sind schon l&auml;ngere Zeit vorbei. Die europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung hat hieraus den konsequenten Schluss gezogen, dass die &#8211; im Gemeinwohl erfolgende &#8211; Zweitverwertung von Daten f&uuml;r Zwecke der Forschung (sowie der Statistik und des Archivwesens) privilegiert wird (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Mit dieser Privilegierung einhergehen muss eine Abschottung von weiteren Nutzungen und Begehrlichkeiten. Eine &auml;hnliche mit einer strengen Nutzungseinschr&auml;nkung verbundene Privilegierung kennen wir im deutschen Datenschutzrecht mit der Verwendung von Daten f&uuml;r Zwecke der Datensicherheit und Datenschutzkontrolle (so der bis zum 25.05.2018 anwendbare &sect; 31 BDSG-alt).<\/p>\n<p>TK-Verkehrsdaten sind ein gutes Beispiel f&uuml;r die Ausweitung der Verwendbarkeit. Nicht zuletzt wegen ihrer multiplen Zweckgeeignetheit werden diese auch nicht mehr &#8222;Verkehrsdaten&#8220; bzw. &#8222;Nutzungsdaten&#8220;, sondern pr&auml;ziser &#8222;Meta-Daten&#8220; genannt. Die weitere Nutzung f&uuml;r andere Zwecke erfolgt normativ durch eine Abw&auml;gung zwischen den legitimen Nutzungsinteressen und den Schutzinteressen der Betroffenen (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Von der Datenschutzpraxis wurde schon weitgehend der Zweck der &#8222;Verbesserung&#8220; des Serviceangebots durch den Verantwortlichen anerkannt. Normativ hatte dieser Zweck eine Grundlage in &sect; 15 Abs. 3 S. 1 TMG, wonach Nutzungsdaten &#8222;f&uuml;r Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung&#8220; verwendet werden d&uuml;rfen. Die Nutzung dieser Formel hat sich inzwischen praktisch dahin gewendet, dass Verantwortliche Meta-Daten zur verbesserten Manipulation der Betroffenen nutzen.<\/p>\n<p>W&auml;hrend diesen Nutzungszwecken von Rechtswegen mit Widerspruchsm&ouml;glichkeiten noch Einhalt geboten werden kann und es bei den Zwecken auf den individuellen Datensatz regelm&auml;&szlig;ig nicht ankommt, ist die Nutzung f&uuml;r Zwecke der Datensicherheit vom konkreten Datensatz abh&auml;ngig. Der b&uuml;rgerrechtliche Widerstand gegen diesen Verwendungszweck war bei TK-Meta-Daten lang anhaltend[34]&nbsp; und wurde &#8211; zu Recht &#8211; durch h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung gebrochen, als der EuGH am 19.10.2016 feststellte, dass die Verarbeitung von Meta-Daten sich nicht auf die <i>&#8222;konkrete Inanspruchnahme des Dienstes durch den fraglichen Nutzer&#8220; <\/i>beschr&auml;nken kann, sondern die generelle Gew&auml;hrleistung &#8222;der Funktionsf&auml;higkeit der Dienste&#8220; mit einschlie&szlig;t, wozu die informationstechnische Sicherheit geh&ouml;rt.[35]<\/p>\n<p>Inzwischen werden durch private Betreiber von Applikationen und Plattformen massenhaft personenbezogene Daten erfasst, die nicht nur f&uuml;r die Erbringung der immer komplexer gestalteten Dienste erforderlich sind, sondern die weit dar&uuml;ber hinausgehen. Auch was die Dauer der Datenspeicherung angeht, gibt es bei vielen Betreibern in der Praxis keine Grenzen. Das Gesch&auml;ftsmodell von Facebook und Google besteht z. B. darin, Alltagsverrichtungen digital zu erfassen und daraus Querschnitts- und Leitzeitprofile zu erstellen, die zur Grundlage f&uuml;r (Online-)Werbung genutzt werden. Dabei erfolgt derzeit schon eine zeitlich unbegrenzte, anwendungs&uuml;bergreifende Total&uuml;berwachung. Der von diesen Betreibern verfolgte Zweck liegt dabei nicht nur in der Werbung; der Zweck liegt &#8211; &uuml;bergreifender &#8211;in der Total&uuml;berwachung selbst. Insofern kann nicht mehr von Vorratsspeicherung, es muss vielmehr von dauernder Verwendungsspeicherung gesprochen werden. Diese Daten sind potenziell und gesetzlich f&uuml;r Sicherheitsbeh&ouml;rden zug&auml;nglich, nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland. &Uuml;ber die StPO, &uuml;ber das Polizeirecht oder &uuml;ber sonstiges Sicherheitsrecht kann zwingend &#8211; zumindest bei konkreten Anl&auml;ssen &#8211; ein staatlicher Zugriff erfolgen. Dies geht so weit, dass Sicherheitsbeh&ouml;rden schon zwingend Zugriff direkt bei den Betroffenen auf Ton- und Bilddaten nehmen wollen, ohne dass diese St&ouml;rer sind.[36]<\/p>\n<p>Wir befinden uns derzeit mitten in einer Digitalisierungsphase, bei der das technische Potenzial noch nicht ansatzweise ausgesch&ouml;pft ist. Potenziale bestehen z. B. in den Kameras und Mikrophonen von station&auml;ren und mobilen Ger&auml;ten, vom Fernsehger&auml;t bis zum Smartphone, die &#8211; einmal initialisiert &#8211; optischen und akustischen Einblick in Schlaf- und Wohnzimmer sowie in s&auml;mtliche t&auml;gliche Verrichtungen erlauben. Potenziale bestehen bei Gesundheits- und Wellness-Apps, die Einblick in das k&ouml;rperliche und seelische Befinden geben. Gewaltige Potenziale liegen noch weitgehend im biotechnischen Bereich brach, der derzeit z. B. &uuml;ber reine Lifestyle-Angebote dabei ist, auch in Europa Fu&szlig; zu fassen.[37]&nbsp; Der digitale Griff auf individuelle Gef&uuml;hle und Gedanken wie auf genetische Dispositionen ist schon im Gange.<\/p>\n<h5><span id=\"8-ueberwachungs-gesamtrechnung-weiter-gedacht\">8. &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;-&shy;Ge&shy;samt&shy;rech&shy;nung weiter gedacht<\/span><\/h5>\n<p>Die Ausf&uuml;hrungen des BVerfG zur &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung wurden zwar im Kontext der europ&auml;ischen Integration gemacht, gelten aber selbstverst&auml;ndlich ebenso f&uuml;r rein nationale Normierungen und binden nicht nur den Bundes-, sondern auch die Landesgesetzgeber. Sie haben nicht nur die Telekommunikation, sondern generell die Digitalisierung des Alltags im Blick. Erfasst wird nicht nur die hoheitliche Datenerfassung, sondern auch die durch private Unternehmen. &Auml;hnlich wie bei der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung generell kann die Grenze des noch Erlaubten nicht pr&auml;zise bestimmt werden. Wohl aber kann deren &Uuml;berschreitung anlassbezogen verbindlich festgestellt werden. Dabei ist der gesamte Instrumentenkasten einzubeziehen, den die Rechtsprechung zur Einhegung der &Uuml;berwachung entwickelt hat (s. 5.). Diese Instrumente sind weiter zu entwickeln.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dauernd nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die gelebte Praxis der &Uuml;berwachung zu beobachten.[38]&nbsp; Er muss intervenieren, wenn durch private Unternehmen ein &Uuml;berwachungspotenzial etabliert wird, mit dem unsere Verfassungswerte gef&auml;hrdet werden. [39]&nbsp; Die Erstellung der Gesamtrechnung ist also kein einmaliger Vorgang, sondern muss ein dauernder Prozess sein. Bei diesem Prozess k&ouml;nnen Erfahrungen aus anderen Teilen der Welt erkenntnisf&ouml;rdernd sein, etwa der Blick in die USA, nach China oder nach Russland.<\/p>\n<p>Nat&uuml;rlich besteht, gerade mit Blick auf &Uuml;berwachungspraktiken in anderen Staaten, die Gefahr, dass die Formel zur &#8222;&Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung&#8220; f&uuml;r Rechtfertigungsrhetorik genutzt wird.[40] Dass dies nicht erfolgreich ist, setzt eine Operationalisierung voraus. Diese besteht in einer Pr&auml;zisierung der &#8222;doppelten Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung&#8220;, also neben der Pr&uuml;fung der konkreten Ma&szlig;nahme die Erstellung einer Gesamtbewertung.<\/p>\n<p>Diese Gesamtbewertung ist ohne empirische Feststellungen unm&ouml;glich. Da die Digitalisierung des Alltags der Menschen vorrangig im privaten Sektor stattfindet, muss hier ein Schwerpunkt gesetzt werden. Die Evaluation des staatlichen Zugriffs auf die privat gesammelten Daten kann nur der zweite Schritt sein. Angesichts der Rechtspositionen der Datensammler in der Wirtschaft, die sich auf ihre Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse berufen, bedarf es der gesetzlichen Regulierung der staatlichen Einblickm&ouml;glichkeiten in die privatwirtschaftliche Verarbeitung mit Daten der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger.<\/p>\n<p>Bei der Herstellung dieser Transparenz, also bei der &Uuml;berwachung der &Uuml;berwachung, kommt es auf die Art der Daten, deren Speicherung und deren Sensitivit&auml;t f&uuml;r die Freiheitswahrnehmung ebenso an wie auf deren weitere Verarbeitung und Auswertung. Die Datenanalyse darf nicht l&auml;nger, wie bisher, dem unternehmerischen Arkanbereich vorbehalten bleiben. Dies gilt nicht nur (wor&uuml;ber derzeit eine gewisse Debatte stattfindet) f&uuml;r den Einsatz k&uuml;nstlicher Intelligenz, sondern f&uuml;r jede Form der komplexen Auswertung von B&uuml;rgerdaten. Bisher ist den technischen Schnittstellen zwischen den verschiedenen Datenbest&auml;nden, insbesondere denen zwischen dem privaten Bereich und staatlichen Beh&ouml;rden, wenig Aufmerksamkeit gewidmet worden. Wegen der sich dadurch ergebenden zus&auml;tzlichen &Uuml;berwachungsrisiken muss sich dies &auml;ndern.<\/p>\n<h5><span id=\"9-abschliessende-bemerkung\">9. Abschlie&shy;&szlig;ende Bemerkung<\/span><\/h5>\n<p>Die Diskussion um die Vorratsspeicherung war und ist wichtig. Sie ist geeignet, &auml;u&szlig;ere Rahmenbedingungen f&uuml;r die Digitalisierung unserer Lebenswelt zu definieren. Das BVerfG und der EuGH haben hierzu Bewertungskriterien benannt. In Zeiten von Big Data wird die anlasslose Datenerfassung und -speicherung zunehmen. Diese dient immer weniger ausschlie&szlig;lich hoheitlichen Sicherheitszwecken und muss deshalb auch nicht gesetzlich angeordnet werden. Sie erfolgt &#8211; angesichts der beliebig gro&szlig;en Zahl m&ouml;glicher Zwecke &#8211; gezielt und oft zeitlich unbegrenzt. Dies macht es n&ouml;tig, bei der Diskussion &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung nicht stehen zu bleiben. Ein zentraler Ansatzpunkt f&uuml;r die Weiterentwicklung der Auseinandersetzung sollte sein, die digitalen Spuren, die im privaten Bereich derzeit hinterlassen werden, zur&uuml;ckzudr&auml;ngen und zugleich den m&ouml;glichen staatlichen Zugriff auf diese Daten rechtlich zu beschr&auml;nken. Diese Weiterentwicklung des Rechts ist auf allen Ebenen n&ouml;tig: auf Verfassungsebene, etwa durch digitale Grundrechte [41]&nbsp;, im V&ouml;lkerrecht, etwa zur Verhinderung der globalen Bespitzelung, wie sie seit 2013 insbesondere durch Edward Snowden bekannt gemacht wurde,[42]&nbsp; im Rahmen der EU durch Pr&auml;zisierung der Grunds&auml;tze der DSGVO, wie auch national. Die Regulierung durch Bundesl&auml;nder und auf Bundesebene eignet sich nicht zuletzt als Erprobungsfeld f&uuml;r Europa zur Sicherstellung des Grundanspruchs auf unbeobachtete Freiheitsbet&auml;tigung; sie bleibt aber vor allem die wichtigste Regulierungsebene zur Abwehr &uuml;berm&auml;&szlig;iger &Uuml;berwachungsbegehren der nationalen und regionalen Sicherheitsbeh&ouml;rden.<\/p>\n<p><b>DR. THILO WEICHERT<\/b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er geh&ouml;rte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-W&uuml;rttemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten t&auml;tig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise (<\/i><a href=\"http:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.netzwerk-datenschutzexpertise.de<\/i><\/a><i>) und Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung f&uuml;r Datenschutz (DVD).<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>[1] EuGH 08.04.2014 &#8211; C-293\/12, C-594\/12 (Vorratsdaten I).<\/p>\n<p>[2] EuGH 21.12.2016 &#8211; C-203\/15, C-698\/15 (Vorratsdaten II).<\/p>\n<p>[3] Gesetz zur Einf&uuml;hrung einer Speicherpflicht und einer H&ouml;chstspeicherfrist f&uuml;r Verkehrsdaten v. 10.12.2015, BGBl. I S. 2218<\/p>\n<p>[4] BVerfG 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256\/08, 1 BvR 263\/08, 1 BvR 586\/08 (Vorratsdaten).<\/p>\n<p>[5] EuGH 26.07.2017 &#8211; Gutachten 1\/15 (PNR).<\/p>\n<p>[6] Weichert, Das Recht auf Anonymit&auml;t finanzieller Transaktionen, 27.12.2016, <a href=\"https:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/sites\/default\/files\/gut_2016_5gwrl271216.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/sites\/default\/files\/gut_2016_5gwrl271216.pdf<\/a>, S. 12 ff.<\/p>\n<p>[7] 5. Anti-Money-Laundering-Directive, Richtlinie (EU) 2018\/843 v. 30.05.2018, ABl. L 156\/43.<\/p>\n<p>[8] S. Gesetz zur F&ouml;rderung des elektronischen Identit&auml;tsnachweises v. 07.07.2017, BGBl. I S. 2310, z. B. &sect; 15 Abs. 1 S. 2 PAuswG.<br \/>[9] BVerfG 18.12.2018 &#8211; 1 BvR 142\/15 (Kfz-Kennzeichen II) und 1 BvR 2795\/09, 1 BvR 3187\/10.<\/p>\n<p>[10] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 190, 193-196.<\/p>\n<p>[11] EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 168-174.<\/p>\n<p>[12] BVerfG 15.12.1983 &#8211; 1 BvR 209\/83 u. a. (Volksz&auml;hlung) Rn. 101, NJW 1984, 422; BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 205f.<\/p>\n<p>[13] BVerfG 15.12.1983 (Anm. 12) Rn. 94; zur gesellschaftlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit EuGH 21.12.2016 &#8211; C-203\/15, C-698\/15 Rn. 93.<\/p>\n<p>[14] BGH 23.06.2009 &#8211; VI ZR 196\/08 Rn. 38; indirekt auch EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 101.<\/p>\n<p>[15] BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 51.<\/p>\n<p>[16] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 261; BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 92; BVerfG 24.05.1977 &#8211; 2 BvR 988\/75 (Drogenberatungsstelle) Rn. 82.<\/p>\n<p>[17] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218.<\/p>\n<p>[18] BVerfG 20.04.2016 &#8211; 1 BvR 966\/09, 1 BvR 1140\/09 (BKA-Gesetz) Rn. 100.<\/p>\n<p>[19] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 212.<\/p>\n<p>[20] BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 94; BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 213.<\/p>\n<p>[21] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218; BVerfG 12.04.2005 &#8211; 2 BvR 581\/01 (GPS) Rn. 60; BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 115.<\/p>\n<p>[22] EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 173 f.<\/p>\n<p>[23] EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 140; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 96; EuGH 08.04.2014 (Anm. 1) Rn. 52.<\/p>\n<p>[24] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 211; st&auml;ndige Rechtsprechung seit BVerfG 16.07.1969 &#8211; 1 BvL 19, 63; BVerfGE 27, 1 (Mikrozensus); NJW 1969, 1707.<\/p>\n<p>[25] BVerfG 20.04.2016 (Anm. 18) Rn. 120.<\/p>\n<p>[26] BVerfG 20.04.2016 (Anm. 18) Rn. 131, 133; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 105; EuGH 08.04.2014 (Anm. 1) Rn. 58.<\/p>\n<p>[27] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 225; &auml;hnlich BVerfG 20.04.2016 (Anm. 18) Rn. 135; BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 101; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 120; EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 192, 202.<\/p>\n<p>[28] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 228 f.; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 102; EuGH 08.04.2014 (Anm. 1) Rn. 60.<\/p>\n<p>[29] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 231; EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 179 f.; vgl. BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 105.<\/p>\n<p>[30] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 233 f.<\/p>\n<p>[31] G. v. 18.05.2018, BayGVBl. S. 301, 434.<\/p>\n<p>[32] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218.<\/p>\n<p>[33] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218.<\/p>\n<p>[34] Dazu Weichert in BvD-News 02\/2015, 19 ff.<\/p>\n<p>[35] EuGH 19.10.2016 &#8211; C-582\/14 Rn. 50-64.<\/p>\n<p>[36] So z. B. &sect; 32a NPOG-E, Nds. LT-Drs. 18\/850 v. 08.05.2018.<\/p>\n<p>37] Weichert, AncestryDNA ist in Deutschland, <a href=\"http:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.netzwerk-datenschutzexpertise.de<\/a> v. 17.12.2018.<\/p>\n<p>[38] BVerfG 12.04.2005 &#8211; 2 BvR 581\/01 Rn. 51, 64.<\/p>\n<p>[39] BVerfG 23.10.2006 &#8211; 1 BvR 2017\/02, Rn. 29, 31-36; BVerfG 17.07.2013 &#8211; 1 BvR 3167\/08, Rn. 18-20.<\/p>\n<p>[40] Ro&szlig;nagel in NJW 2010, 1242.<\/p>\n<p>[41] Vgl. Charta der Digitalen Grundrechte der Europ&auml;ischen Union, <a href=\"https:\/\/digitalcharta.eu\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/digitalcharta.eu\/.<\/a><\/p>\n<p>{42] Weichert in DuD 2014, 402.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[248],"publikationen":[877],"class_list":["post-8523","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-thilo-weichert","publikationen-877"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Vorratsdatenspeicherung \u0096 unbeschr\u00e4nkt und \u00fcberall!? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/227\/publikation\/vorratsdatenspeicherung-unbeschraenkt-und-ueberall-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Vorratsdatenspeicherung \u0096 unbeschr\u00e4nkt und \u00fcberall!? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3\/2019), S. 59 &#8211; 70 In der europ&auml;ischen &Ouml;ffentlichkeit wird seit dem Fr&uuml;hjahr 2001 &uuml;ber Vorratsdatenspeicherung diskutiert. 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