{"id":8532,"date":"2019-11-26T21:31:00","date_gmt":"2019-11-26T20:31:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/politische-bildung-und-buergerengagement-nicht-gemeinnuetzig\/"},"modified":"2019-11-26T12:00:00","modified_gmt":"2019-11-26T11:00:00","slug":"politische-bildung-und-buergerengagement-nicht-gemeinnuetzig","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/227\/publikation\/politische-bildung-und-buergerengagement-nicht-gemeinnuetzig\/","title":{"rendered":"Politische Bildung und B\u00fcrgerengagement \u0096 nicht gemeinn\u00fctzig?"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 227 (3\/2019), S. 157-162<\/p>\n<p><i>Seit 2016 klagt das globalisierungskritische Netzwerk Attac gegen die Aberkennung seiner Gemeinn\u00fctzigkeit durch das Frankfurter Finanzamt. Was zun\u00e4chst wie die einzelne Entscheidung eines\/einer Finanzbeamten aussah (s. Bericht in vorg\u00e4nge Nr.\u00a0215, S.\u00a097\u00a0ff.), hat sich schnell zu einem Grundsatzverfahren ausgeweitet. Nachdem das Hessische Finanzgericht die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit in einer erstinstanzlichen Entscheidung im November 2016 widerrufen hatte, beantragte das zust\u00e4ndige Finanzamt auf Weisung des Bundesfinanzministeriums eine Revision der Entscheidung. Der Bundesfinanzhof gab dem Revisionsantrag schlie\u00dflich im Februar diesen Jahres statt und verwies das Verfahren zur\u00fcck an das Hessische Finanzgericht. Welche Folgen diese Entscheidung f\u00fcr zahlreiche gemeinn\u00fctzige Vereine in Deutschland haben kann, erl\u00e4utert Till M\u00fcller-Heidelberg im folgenden Beitrag. Er hat Attac in dem Verfahren anwaltlich vertreten.<\/i><\/p>\n<p>&#132;<i>Eine K\u00f6rperschaft verfolgt gemeinn\u00fctzige Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu f\u00f6rdern<\/i>&#147;, hei\u00dft es in \u00a7\u00a052 Abs.\u00a01 Abgabenordnung (AO). Und in Absatz 2 sind 25 Zwecke aufgef\u00fchrt, deren F\u00f6rderung als gemeinn\u00fctzig anerkannt ist, von der F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung \u00fcber F\u00f6rderung der Religion, des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, des Natur- und Umweltschutzes oder des Tierschutzes bis zur F\u00f6rderung der Hilfe f\u00fcr politisch, rassisch oder religi\u00f6s Verfolgte und Fl\u00fcchtlinge oder die F\u00f6rderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des V\u00f6lkerverst\u00e4ndigungsgedankens, der Entwicklungszusammenarbeit, der Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern und zur allgemeinen F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens sowie der F\u00f6rderung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke. Eine K\u00f6rperschaft, die vom Finanzamt als gemeinn\u00fctzig anerkannt ist, genie\u00dft Steuervorteile und kann insbesondere Spendenbescheinigungen erteilen, die beim Spender zur Einkommenssteuerverminderung f\u00fchren. Auch f\u00fcr die Unterst\u00fctzung aus staatlichen F\u00f6rderprogrammen ist h\u00e4ufig Voraussetzung, dass die Empf\u00e4nger gemeinn\u00fctzige Organisationen sind.<\/p>\n<p>In der \u00d6ffentlichkeit bekannt sind insbesondere diejenigen gemeinn\u00fctzigen Organisationen, die \u00f6ffentlich wirken und sich engagieren und Einfluss auf den politischen Diskurs zu nehmen versuchen. Man denke an Amnesty International oder Pro Asyl, an BUND oder Greenpeace, an Attac, Campact oder Digital Courage, an IPPNW oder Medico International, an die Humanistische Union, das Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie oder Terre des Femmes.<\/p>\n<p>Die Liste der als gemeinn\u00fctzig anerkannten Zwecke in \u00a7\u00a052 Abs.\u00a02 AO hat sich historisch ergeben. Die Gemeinn\u00fctzigkeit ist nicht \u00fcberall unmittelbar ersichtlich, wenn etwa auch die F\u00f6rderung des Schachspiels als gemeinn\u00fctzige F\u00f6rderung der Allgemeinheit gilt oder die F\u00f6rderung der Tier- und Pflanzenzucht und der Kleing\u00e4rtnerei oder des Schutzes von Ehe und Familie. Dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich um das Gemeinwohl k\u00fcmmern und mit diesem Ziel sich auch in die \u00f6ffentliche politische Diskussion einbringen, im besten Sinne gem. \u00a7\u00a052 Abs.\u00a01 AO &#132;<i>die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos f\u00f6rdern<\/i>&#147;, war bis vor einiger Zeit unumstritten. Es gibt nichts, was so gemeinn\u00fctzig ist, wie die demokratische Zivilgesellschaft und ihr zivilgesellschaftliches Engagement.<\/p>\n<p>Dieser Konsens wird zunehmend aufgebrochen. Seit einigen Jahren versucht die Finanzverwaltung, zivilgesellschaftlichen Organisationen die Gemeinn\u00fctzigkeit abzuerkennen, wenn diese sich politisch einmischen und auf die politische Meinungsbildung Einfluss zu nehmen versuchen. Bezeichnenderweise trifft dies in erster Linie Organisationen, die der jeweils herrschenden Politik missliebig sind, die jeweils alternative Politikentw\u00fcrfe liefern zur etablierten Regierungspolitik. Beispielhaft sei erw\u00e4hnt, dass ein CDU-Parteitag die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr die Umwelthilfe gefordert hat, nachdem diese eine Vielzahl von Kommunen und ihre jeweiligen Landesregierungen erfolgreich vor den Gerichten verklagt hat auf Ma\u00dfnahmen der Luftreinhaltung, nachdem die Kommunen und L\u00e4nder bestehende gesetzliche Rechtsverpflichtungen hierzu einfach jahrelang negiert haben.<\/p>\n<h5><span id=\"der-streit-um-die-gemeinnuetzigkeit-von-attac\">Der Streit um die Gemein&shy;n&uuml;t&shy;zig&shy;keit von Attac<\/span><\/h5>\n<p>Das rechtlich am weitesten fortgeschrittene &#132;Projekt&#147; der Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr unbequeme zivilgesellschaftliche Organisationen ist Attac. Seit seiner Gr\u00fcndung im Jahre 2003 war Attac als gemeinn\u00fctzig anerkannt. Sein Zweck ist die F\u00f6rderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, die F\u00f6rderung des Schutzes der Umwelt und des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarit\u00e4t, dies unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der \u00f6konomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Au\u00dferdem f\u00f6rdert der Verein die V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung und den Frieden. Hierzu betreibt der Verein Aufkl\u00e4rungs- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit zu den Themen Nord-\/S\u00fcd-Differenz und Entwicklung, Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Frieden, V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung und weltweite Gerechtigkeit. Dazu geh\u00f6rt insbesondere die &#132;\u00f6konomische Alphabetisierung&#147;, das hei\u00dft die kritische Erkl\u00e4rung der wirtschaftlichen Zusammenh\u00e4nge der Weltwirtschaft und der Globalisierung, die Erkl\u00e4rung der weltweiten Finanzkrise, das Aufzeigen der Steuerflucht und die Entwicklung alternativer L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>Im Jahre 2014 entzog das Finanzamt Frankfurt Attac die Gemeinn\u00fctzigkeit, weil Attac sich nicht beschr\u00e4nkt auf Seminare, Vortr\u00e4ge, Konferenzen und Buchver\u00f6ffentlichungen, wie dies die klassischen Tr\u00e4ger der politischen Bildung tun, sondern weil Attac dar\u00fcber hinaus politische Forderungen aufstellte wie etwa die nach der Tobin-Tax, der Regulierung der Finanzm\u00e4rkte, nach unbedingtem Grundeinkommen, dem Austrocknen der Steueroasen oder der Reform bzw. Wiedereinf\u00fchrung von Erbschafts- und Verm\u00f6genssteuer. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte Attac bekanntlich auch Demonstrationen durch.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung waren dies politische T\u00e4tigkeiten, die mit dem Status als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft nicht vereinbar sein sollen.<\/p>\n<p>Bis zu diesem Zeitpunkt allerdings waren solche Aktionen und Forderungen an die Politik von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durchaus voll akzeptiert worden. Seit der Entscheidung vom 29. August 1984 (Az. I R 203\/81) hatten die verschiedenen Senate des Bundesfinanzhofs einhellig die Auffassung vertreten, dass gemeinn\u00fctzige Zwecke h\u00e4ufig von politischen Zielsetzungen nicht unterschieden werden k\u00f6nnen. Eine Vielzahl der ausdr\u00fccklich in \u00a7 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke ist im Kern politisch wie etwa die dort genannte F\u00f6rderung des Natur- und Umweltschutzes, die F\u00f6rderung der Hilfe f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, die F\u00f6rderung internationaler Gesinnung und des V\u00f6lkerverst\u00e4ndigungsgedankens oder die allgemeine F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens. Im damals entschiedenen Fall hatte eine B\u00fcrgerinitiative, zu deren Zielen der Umweltschutz geh\u00f6rte, eine nukleare Wiederaufarbeitungsanlage blockiert und damit u.a. die politische Meinung bez\u00fcglich der Energiepolitik beeinflussen wollen. Dies wurde vom I. Senat des Bundesfinanzhofs ausdr\u00fccklich gebilligt, denn es diente dem Zweck des Umweltschutzes. Selbst der gemeinn\u00fctzige Zweck der politischen Bildung, der in \u00a7\u00a052 Abs.\u00a02 AO genannt ist, kann nicht nur durch herk\u00f6mmliche Bildungsma\u00dfnahmen verfolgt werden, sondern auch durch konkrete Handlung, wie der BFH in einem Urteil vom 23. September 1999 (Az. XI R 63\/98) feststellte. Politische Aktivit\u00e4ten und politische Einflussma\u00dfnahmen sind so lange gemeinn\u00fctzig, wie sie den in der Satzung genannten gemeinn\u00fctzigen Zwecken dienen. Die Grenze, die bisher gezogen wurde, lag lediglich darin, dass nicht eine Partei direkt oder mittelbar unterst\u00fctzt werden darf, weil die steuerliche Unterst\u00fctzung von Parteien gesondert geregelt ist und die Parteien nicht auf dem Umweg \u00fcber gemeinn\u00fctzige Vorfeldorganisationen sich sollen finanzieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Allgemein politische Einflussnahme und Aktivit\u00e4ten ja, parteipolitische nein &#150; so das st\u00e4ndige und unstrittige Motto der Rechtsprechung zur Gemeinn\u00fctzigkeit. Noch in einer neuen Entscheidung vom 20. M\u00e4rz 2017 (Az. X R 13\/15) hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs neben der Feststellung, dass eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft &#132;<i>die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten und in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen darf<\/i>&#147; weiter ausgef\u00fchrt: &#132;<i>Das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7\u00a056 AO (nur die Verfolgung der steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke) ist im Hinblick auf die Grenzen der allgemein politischen Bet\u00e4tigung einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft noch gewahrt, wenn die Besch\u00e4ftigung mit politischen Vorg\u00e4ngen im Rahmen dessen liegt, das das Eintreten f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zul\u00e4sst. &#133; Der BFH hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass insbesondere bei einer K\u00f6rperschaft, deren Satzungsziel die F\u00f6rderung des Umweltschutzes ist, der Versuch der Einflussnahme auf die Willensbildung staatlicher Stellen noch als F\u00f6rderung der Allgemeinheit anzusehen ist und keine unzul\u00e4ssige politische Bet\u00e4tigung darstellt. &#133; Dass eine K\u00f6rperschaft ihre Auffassung durch kritische Information und Diskussion der \u00d6ffentlichkeit und auch Politikern nahe bringe, mache sie noch nicht zu einem politischen Verein.<\/i>&#147;<\/p>\n<p>In dieser Rechtsprechungstradition hat das Hessische Finanzgericht (Az.\u00a04\u00a0K 179\/ 16) in seiner Entscheidung vom 10. November 2016 die Gemeinn\u00fctzigkeit von Attac best\u00e4tigt, da alle Aktionen von Attac eben der F\u00f6rderung der politischen Bildung und des demokratischen Staatswesens dienen.<\/p>\n<h5><span id=\"bundesfinanzhof-stellt-rechtsprechung-zur-gemeinnuetzigkeit-auf-den-kopf\">Bundes&shy;fi&shy;nanzhof stellt Recht&shy;spre&shy;chung zur Gemein&shy;n&uuml;t&shy;zig&shy;keit auf den Kopf<\/span><\/h5>\n<p>Die Finanzverwaltung &#150; und wohl auch die Politik &#150; hat dies nicht ruhen lassen. Sie rief den Bundesfinanzhof als Revisionsgericht an. Dort hat der V. Senat, der sich bisher soweit ersichtlich noch nie mit dem Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht befasst hat, mit Urteil vom 10. Januar 2019 (Az. V R 60\/17) die Gemeinn\u00fctzigkeitswelt auf den Kopf gestellt und dem demokratischen Staatswesen, dessen F\u00f6rderung doch nach \u00a7\u00a052 Abs.\u00a02 Ziff.\u00a024 AO gemeinn\u00fctzig ist, einen schweren &#150; verfassungswidrigen? &#150; Schlag versetzt. Mit diesem Urteil wird die Gemeinn\u00fctzigkeit &#150; und damit evtl. auch die Existenz &#150; all derjenigen Organisationen bedroht, die sich zivilgesellschaftlich f\u00fcr eine bessere Welt oder alternative L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten einsetzen und dies im Wege der F\u00f6rderung der politischen Bildung, der F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens verfolgen. Denn sie tun dies zu einem gro\u00dfen Teil, indem sie die \u00d6ffentlichkeit zu mobilisieren versuchen, indem sie Forderungen an die Politik richten, indem sie zur Unterst\u00fctzung ihrer Ziele politische Aktionen durchf\u00fchren. All dies will der V. Senat des BFH f\u00fcr gemeinn\u00fctzigkeitswidrig erkl\u00e4ren. Er verst\u00f6\u00dft damit auch gegen die f\u00fcr ihn verbindliche Finanzgerichtsordnung, nach deren \u00a7\u00a011 Abs.\u00a02 er den Gro\u00dfen Senat (bestehend aus Mitgliedern aller Senate des BFH) h\u00e4tte anrufen m\u00fcssen, wenn er von der st\u00e4ndigen bisherigen Rechtsprechung insbesondere des I., des X. und des XI. Senats abweichen wollte.<\/p>\n<p>Zu den satzungsm\u00e4\u00dfigen gemeinn\u00fctzigen Zwecken von Attac geh\u00f6rt u.a. die politische Bildung. Dazu geh\u00f6rt nach Brockhaus (17. Auflage) und v\u00f6llig unstreitiger allgemeiner Auffassung &#132;<i>die Gesamtheit der p\u00e4dagogischen Bem\u00fchungen, Jugendliche und Erwachsene an das Verst\u00e4ndnis, die Mitverantwortung und die kritisch aktive Teilnahme am politischen Geschehen heranzuf\u00fchren. Voraussetzung hierf\u00fcr sind die Information \u00fcber politische Rechte, Pflichten und Institutionen sowie die Schaffung eines kritikf\u00e4higen Verst\u00e4ndnisses f\u00fcr die Grundlagen des gesellschaftlich-politischen Lebens, seiner Ordnung und Konflikte und die Ein\u00fcbung demokratischer Verhaltensweisen.<\/i>&#147; Darunter lassen sich praktisch alle T\u00e4tigkeiten von Attac subsumieren. Weil dem V. Senat dies nicht passt, erkl\u00e4rt er schlicht in seinem dem Urteil vorausgestellten Orientierungssatz 2 unter der \u00dcberschrift &#132;<i>Politische Bet\u00e4tigung und Gemeinn\u00fctzigkeit<\/i>&#147;: <i>&#132;Bei der F\u00f6rderung der Volksbildung im Sinne von \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (dazu z\u00e4hlt die politische Bildung) hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der \u00f6ffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschr\u00e4nken.<\/i>&#147; Wie er zu dieser &#132;Erkenntnis&#147; kommt, die allem widerspricht, was jeder unter politischer Bildung versteht, bleibt sein Geheimnis. Und der Senat erkl\u00e4rt schlicht, dass &#132;<i>weder die Einflussnahme auf die politische Willensbildung noch die Einflussnahme auf die Gestaltung der \u00f6ffentlichen Meinung zur F\u00f6rderung der Allgemeinheit im Sinne von \u00a7 52 AO (und somit zur Gemeinn\u00fctzigkeit) geh\u00f6rt.<\/i>&#147; Nur zu bildungspolitischen Fragestellungen darf man versuchen, auf die politische Willensbildung und Gestaltung der \u00f6ffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen. Wieso? Keine Antwort.<\/p>\n<p>Um den Gro\u00dfen Senat nicht anrufen zu m\u00fcssen, zitiert der V. Senat ausdr\u00fccklich zustimmend eine Entscheidung des XI. Senats vom 23.\u00a0September 1999 (XI R 63\/98). Ein Verein, der die staatsb\u00fcrgerliche Bildung in der Gesellschaft sich zum Ziel gesetzt hatte, hatte eine Anzeigenkampagne unter dem Titel &#132;<i>Du sollst nicht l\u00fcgen<\/i>&#147; gegen die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien durchgef\u00fchrt. Die Regierungsparteien hatten vor der Wahl eine Steuererh\u00f6hung ausgeschlossen, nach der Wahl aber durchgef\u00fchrt. Dagegen wandte sich der Verein mit einer Anzeigenkampagne mit dem Titel &#132;<i>Steuer ja, Wahlbetrug nein. Wir verlangen Neuwahlen!<\/i>&#147; Dass mit dieser Anzeigenkampagne die politische Bildung gef\u00f6rdert wurde, hatte der XI.\u00a0Senat best\u00e4tigt, und dies best\u00e4tigt nun auch der V. Senat, f\u00e4hrt dann jedoch fort: &#132;<i>Nicht vereinbar mit \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 7 (politische Bildung) und 24 (demokratisches Staatswesen) ist es demgegen\u00fcber, im Rahmen von Volksbildung und politischer Bildung konkrete politische Forderungen zur Durchsetzung von Wahlversprechen (z.B. &#132;keine Steuererh\u00f6hung&#147;) zu erheben. Geht es vorrangig um die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der \u00f6ffentlichen Meinung &#133; fehlt der erforderliche Bildungscharakter.<\/i>&#147; Ein durch und durch wirres Urteil, welches mit Logik nicht zu verstehen ist.<\/p>\n<h5><span id=\"auswirkungen-der-entscheidung\">Auswir&shy;kungen der Entschei&shy;dung<\/span><\/h5>\n<p>Leider ist das Urteil nicht nur wirr, sondern auch hoch gef\u00e4hrlich. Bedroht sind dadurch alle oben genannten mit \u00d6ffentlichkeitswirkung arbeitenden Organisationen, auch die Landes- und Bundeszentralen f\u00fcr politische Bildung und die politischen Stiftungen, deren gemeinn\u00fctziger Zweck die politische Bildung ist.<\/p>\n<p>Was kann denn der &#132;<i>allgemeinen F\u00f6rderung des demokratischen Staatswesens<\/i>&#147; (\u00a7\u00a052 Abs.\u00a02 Nr.\u00a024 AO) und der &#132;F\u00f6rderung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke&#147; (Nr.\u00a025) dienlicher sein als die Aktivit\u00e4ten durch die zahlreichen b\u00fcrgerschaftlichen Organisationen, die sich nicht f\u00fcr eigene Interessen einsetzen, sondern f\u00fcr die Allgemeinheit? Nichts dient mehr der &#132;<i>Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet<\/i>&#147; und ist daher nach der allgemeinen Definition in \u00a7\u00a052 Abs.\u00a01 AO gemeinn\u00fctzig. Wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Art.\u00a020 Grundgesetz ein demokratischer Rechtsstaat ist, dann geh\u00f6rt dazu nach heutigem Verst\u00e4ndnis die Zivilgesellschaft mit ihrem b\u00fcrgerschaftlichen Engagement als Kern. Ihr Ausschluss aus der Gemeinn\u00fctzigkeit gef\u00e4hrdet somit die Verfassung.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist aufgefordert, f\u00fcr Klarstellung zu sorgen, wie es die &#132;<i>Allianz Rechtssicherheit f\u00fcr politische Willensbildung<\/i>&#147; fordert, in der \u00fcber 120 Vereine und Stiftungen Mitglied sind. So hat u.a. die SPD-Fraktion im Hessischen Landtag bereits am 10. Mai 2016 gefordert (LT-Drucksache 19\/3360), dass in dem bereits zitierten \u00a7 52 Abs. 1 AO zur Definition der Gemeinn\u00fctzigkeit neben der F\u00f6rderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dies erg\u00e4nzt wird durch die F\u00f6rderung auf demokratischem Gebiet; und dass in \u00a7 58 AO \u00fcber steuerlich unsch\u00e4dliche Bet\u00e4tigungen zus\u00e4tzlich aufgenommen wird, dass die Beteiligung an der politischen Willensbildung unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit ist, sofern damit keine parteipolitische Unterst\u00fctzung verbunden ist. Dies w\u00e4re der richtige Weg.<\/p>\n<p><i>Dr.\u00a0Till M\u00fcller-Heidelberg\u00a0\u00a0 Jahrgang 1944, ist Rechtsanwalt, Beiratsmitglied und war langj\u00e4hriger Bundesvorsitzender der Humanistischen Union sowie Mitherausgeber des Grundrechte-Reports. Er engagiert sich dar\u00fcber hinaus in der IALANA, zu deren Gr\u00fcndungsmitgliedern er geh\u00f6rt. Er hat zahlreiche Ver\u00f6ffentlichungen zu verfassungsrechtlichen, sicherheitspolitischen sowie religionsrechtlichen Fragen.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[186],"publikationen":[877],"class_list":["post-8532","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-till-mueller-heidelberg","publikationen-877"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Politische Bildung und B\u00fcrgerengagement \u0096 nicht gemeinn\u00fctzig? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/227\/publikation\/politische-bildung-und-buergerengagement-nicht-gemeinnuetzig\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Politische Bildung und B\u00fcrgerengagement \u0096 nicht gemeinn\u00fctzig? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 227 (3\/2019), S. 157-162 Seit 2016 klagt das globalisierungskritische Netzwerk Attac gegen die Aberkennung seiner Gemeinn\u00fctzigkeit durch das Frankfurter Finanzamt. 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