{"id":8537,"date":"2019-07-16T23:45:00","date_gmt":"2019-07-16T21:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/editorial-59\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:04","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:04","slug":"editorial-59","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/225-226\/publikation\/editorial-59\/","title":{"rendered":"Editorial"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225\/226 (1-2\/2019), S. 1-6<\/p>\n<p>Unser Grundgesetz kennt eigentlich keine Hierarchie der Grundrechte. In ihm stehen die freie Rede wie der Schutz der Vertraulichkeit, die Religionsfreiheit und die Gleichberechtigung sowie viele andere Werte nebeneinander. Unter all diesen Verfassungswerten kommt der Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit eine grundlegende Bedeutung zu, sie ist mehr als nur ein Grundrecht unter den anderen. So betont auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen immer wieder, dass die Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit f&uuml;r die Freiheit und die Demokratie schlechthin konstitutiv sei.<\/p>\n<p>Wo und wie sich diese Freiheit jeweils verwirklichen kann, welchen potenziellen Einschr&auml;nkungen und Gef&auml;hrdungen sie ausgesetzt ist, unterliegt wie bei allen Grundrechten dem gesellschaftlichen Wandel &#8211; sowohl der Wertevorstellungen, Normen und politischen Gegebenheiten, aber auch ihrer technischen Bedingungen. Mit der zunehmenden Verlagerung der &ouml;ffentlichen Kommunikation in den digitalen Raum stellen sich daher auch f&uuml;r die Meinungsfreiheit neue Fragen: Was bedeutet es, wenn Kommunikation die Fl&uuml;chtigkeit des gesprochenen Wortes verliert und immer mehr digitale Spuren hinterl&auml;sst? Wie sollen wir mit der zunehmenden kommunikativen wie lebensweltlichen Abschottung einzelner Subkulturen, mit <i>Hate Speech <\/i>und <i>Fake News <\/i>umgehen? In welchem Ma&szlig; beeinflussen Netzwerke und ihre Newsalgorithmen heute unsere Wahrnehmung und Kommunikationsbeziehungen? Mit diesen Fragen digitalisierter Kommunikation befasst sich die vorliegende Ausgabe der <b>vor<\/b><i>g&auml;nge<\/i>. Unsere Autor*innen suchen b&uuml;rgerrechtliche Antworten darauf, welche Chancen und Gefahren sich f&uuml;r die Meinungsfreiheit unter den Bedingungen digitaler, vernetzter Kommunikation ergeben.<\/p>\n<p>Den Schwerpunkt er&ouml;ffnet <i>Patrick Donges <\/i>mit einem Beitrag, der die Entwicklung der Internetkommunikation bis zur Entstehung von <i>Social Media <\/i>kommunikationswissenschaftlich einordnet. Donges macht drei Faktoren aus, die die Kommunikation und die medialen Inhalte im Netz heute pr&auml;gen: Digitalisierung, Personalisierung und neue Gatekeeper. Die Digitalisierung bef&ouml;rdere vor allem die Quantifizierung und Bewertung aller Inhalte, erlaube aber auch deren schnelle Weitergabe und (nahezu beliebige) Neu-Komposition: niemand muss heute mehr eine ganze Zeitung abonnieren, von der er oder sie sich nur f&uuml;r den Wirtschaftsteil interessiert. Daneben etabliere das Netz eine neue Form der Kommunikation, die an eine breite &Ouml;ffentlichkeit gerichtet sei, sich aber durch eine Personalisierung ihrer Inhalte und ihrer Ansprache mehr und mehr dem Stil klassischer Individualkommunikation ann&auml;here. Schlie&szlig;lich l&ouml;se das Netz die Unterteilung der klassischen Massenmedien in Produzierende (z.B. Journalist*innen) und Konsumierende (Leser*innen) auf bzw. f&uuml;hre mit den <i>Social-Media<\/i>-Anbietern neue Formen der Nachrichtenmittler ein, die zwischen diesen beiden Polen anzusiedeln sind.<\/p>\n<p><i>Till K&ouml;stler<\/i> kn&uuml;pft daran an und versucht eine genauere Begriffsbestimmung Sozialer Netzwerke: Er geht auf die sozial- und kommunikationswissenschaftlichen Netzwerkdebatten ein, die deutlich &auml;lter als Facebook &amp; Co sind und in denen besondere Merkmale und Funktionen dieser Netzwerke hervorgehoben wurden. Dies kontrastiert er mit der juristischen Netzwerk-Diskussion, die in Deutschland ihren vorl&auml;ufigen H&ouml;hepunkt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; NetzDG) erreicht hat. Demnach handelt es sich um eine besondere Form von Telemediendienstanbietern, die sowohl von der Individualkommunikation (etwa per eMail), aber auch von journalistisch gestalteten Telemedien (z.B. Nachrichtenwebseiten) und vom klassischen Rundfunk abzugrenzen ist. K&ouml;stler zeigt, dass die im NetzDG verankerte Legaldefinition der Netzwerkanbieter noch einige Abgrenzungsprobleme aufwirft, wer unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes f&auml;llt und wer nicht &#8211; etwa wenn die Gewinnerzielung oder die journalistische Gestaltung von Inhalten zu entscheidenden Kriterien werden. Dies wirke sich auch auf die Frage auf, welche grundrechtlichen Schutzbereiche f&uuml;r die Netzwerke bzw. die dahinterstehenden Anbieter anzuwenden sind. Zugleich sieht er den aktiven Einfluss, den die Betreiber &uuml;ber ihre AGBs und die Algorithmen auf die Verteilung (bzw. Unterschlagung) von Nachrichten aus&uuml;ben, in der rechtlichen Regulierung bisher nicht hinreichend ber&uuml;cksichtigt &#8211; das NetzDG behandle die Firmen wie klassische Telefonanbieter, als w&uuml;rden diese gewisserma&szlig;en nur &bdquo;Leitungen&ldquo; und &bdquo;Pinnw&auml;nde&ldquo; f&uuml;r die Nutzer*innen bereitstellen, was aber erkennbar zu kurz greift.<\/p>\n<p>W&auml;hrend die ersten Beitr&auml;ge den innovativen und teilweise auch emanzipatorischen Charakter der Sozialen Netzwerke betonen, folgt jetzt ein Perspektivwechsel: Wir widmen uns den Problemen und Gefahren, die mit der Ausweitung der Internetkommunikation verbunden sind. <i>Stefan H&uuml;gel <\/i>stellt in seinem Text die Diskussion um die Macht und Reichweite K&uuml;nstlicher Intelligenz (KI) sowie deren Kontrolle vor. Nach seiner Darstellung korrespondiert ein &uuml;bertriebener Glaube an eine allm&auml;chtige, starke KI (&bdquo;die wissenden Maschinen&ldquo;) mit einem defizit&auml;ren Verst&auml;ndnis von der realen Wirkungsweise und Einbettung von Algorithmen in unserem technisierten Alltag. Einerseits sei das, was heute unter dem Label &bdquo;KI&ldquo; vermarktet werde, l&auml;ngst noch nicht so intelligent, wie es die Visionen intelligenter Automaten nahelegen. Auf der anderen Seite werden die tats&auml;chlichen Folgen der Datafizierung, die sich in nahezu allen Wirtschafts- und Lebensbereichen breit macht, eindeutig untersch&auml;tzt. H&uuml;gel beschreibt, welche gesellschaftlichen Folgen (etwa neue Formen der Diskriminierung) die verschiedenen &bdquo;Lernformen&ldquo; der KI bereits heute haben und wie sich einzelne Techniken auf z.B. Kriegsf&uuml;hrung, politische Kommunikation oder Wahlen auswirken. Die L&ouml;sung dieses Dilemmas sieht H&uuml;gel in einem weiter entwickelten Datenschutz &#8211; denn jener sch&uuml;tze nicht nur die Befindlichkeiten der Einzelnen, sondern biete in seiner Gesamtheit auch die Gew&auml;hrleistung daf&uuml;r, dass grundlegende Freiheiten wie die Meinungs- oder Handlungsfreiheiten unter digitalen Bedingungen erhalten bleiben.<\/p>\n<p>Als ein weiteres Problem wird in den Netzdebatten immer wieder die M&ouml;glichkeit einer anonymisierten Teilnahme benannt: Sie verleite einerseits Teilnehmer*innen zu verbalen, pers&ouml;nlichen Angriffen und zersetze den &ouml;ffentlichen Diskurs. Andererseits wird in ihr ein zentrales Hindernis f&uuml;r die effektive Rechtsdurchsetzung bzw. die Strafverfolgung im Netz angesehen, weil die Urheber*innen nicht zu ermitteln sind bzw. potenzielle Beweismittel fehlen. Der Beitrag von <i>Michael Kuhn <\/i>greift dieses Thema mit dem umstrittenen &bdquo;Recht auf Anonymit&auml;t&ldquo; im Digitalen auf. Kuhn zeigt, dass das Recht auf Anonymit&auml;t eine zentrale Dimension des Grundrechtsschutzes ber&uuml;hrt. Er skizziert die Bedingungen f&uuml;r Anonymit&auml;t im digitalen Raum und weist nach, dass Anonymit&auml;t kein neues Problem ist, das erst mit der Digitalisierung entsteht. Nach seiner Darstellung enthalten auch die Grundrechtskonzepte f&uuml;r die analoge Welt implizite Annahmen zur Anonymit&auml;t, ohne dass das Verfassungsrecht bisher ein umfassendes Konzept von Anonymit&auml;t herausgearbeitet habe. Ein solches Konzept sei aber dringend n&ouml;tig, um das Verh&auml;ltnis von Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit im digitalen Raum so austarieren zu k&ouml;nnen, damit die Schutzwirkung der Grundrechte auch hier zur Geltung komme.<\/p>\n<p>Nach den eher grunds&auml;tzlichen Beitr&auml;gen widmet sich der Schwerpunkt dem deutschen NetzDG, seiner konkreten Anwendung und der Kritik daran. Zun&auml;chst stellen wir einige Zahlen zur bisherigen Anwendung des Gesetzes auf den drei Plattformen Facebook, Google und YouTube vor. Bisher gilt das NetzDG aufgrund seiner Definition des Anwendungsbereichs in &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 NetzDG (mind. 2 Millionen angemeldete Nutzer*innen) nur f&uuml;r diese drei Plattformen &#8211; alle anderen sind kleiner. Als das Gesetz 2017 beraten und verabschiedet wurde, gab es von vielen Seiten Kritik an dessen Regulierungsansatz. Was ist davon zwei Jahre sp&auml;ter &uuml;brig geblieben, welcher Nachbesserungsbedarf zeigt sich aus der ersten Rechtsprechung zum Gesetz? Dazu befragten wir <i>Martin Eifert <\/i>und <i>Ulf Buermeyer<\/i>. In ihrer Bewertung des Gesetzes gehen sie von den besonderen Grundrechtsgef&auml;hrdungen aus, die sich aus den speziellen Kommunikationsbedingungen im <i>Social Web <\/i>ergeben. Dazu geh&ouml;re, dass die Plattformen in einem gro&szlig;en Ma&szlig;e die Aufmerksamkeit des digitalen Publikums lenken (sie bestimmen, wer, wann was liest), dass ihnen eine Dynamik zur Monopolbildung innewohnt (denn mit der Zahl ihrer Nutzer* innen bzw. Leser*innen steigt zugleich der Informationswert der dort verbreiteten Nachrichten) und dass ihre Techniken der Informationsverteilung zu einer Beschleunigung f&uuml;hren, aus der sich die spezielle Dynamik digitaler Aufmerksamkeit mit ihren hochfrequenten Erregungskurven ergibt.<\/p>\n<p>Daran anschlie&szlig;end stellt <i>Hubertus Gersdorf <\/i>eine Klage gegen das NetzDG vor. Gersdorf ist Bevollm&auml;chtigter einer Feststellungsklage der beiden FDP-Politiker Jimmy Schulz und Manuel H&ouml;ferlin, die jene im Juni 2018 beim Verwaltungsgericht K&ouml;ln eingereicht haben. Sie sehen durch das NetzDG ihre Meinungsfreiheit erheblich eingeschr&auml;nkt und kritisieren die in vielerlei Hinsicht unzureichenden Regelungen des Gesetzes, etwa die fehlenden Verfahrensvorgaben f&uuml;r die L&ouml;schung von Beitr&auml;gen, f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fbarkeit der Entscheidungen oder die Bu&szlig;geldsanktionen gegen&uuml;ber den Betreibern.<\/p>\n<p><i>Matthias Spielkamp<\/i> weist in seinem Beitrag auf ein weiteres Problem hin: die Nachahmer, die das NetzDG in autokratischen Staaten gefunden hat. So wurde das Gesetz beispielsweise in Russland, Malaysia sowie auf den Philippinen als Vorbild genommen &#8211; nur dass die vergleichbaren Regelungen unter anderen Vorzeichen dort eine unheilvolle Wirkung entfalten. Diese Beispiele zeigen, wie leicht sich derartige Gesetze f&uuml;r eine politische Beschr&auml;nkung der Meinungsfreiheit nutzen lassen &#8211; wovor auch Deutschland nicht gefeit ist. Vor dem Hintergrund zunehmender nationaler Debatten um die Regulierung sozialer Netzwerke hat Facebook vor einiger Zeit einen Vorschlag vorgelegt, der mit Hilfe K&uuml;nstlicher Intelligenz und eines externen Beirats eine Art regulierte Selbstregulierung zur Kontrolle der Inhalte vorschl&auml;gt. Mit diesem Vorschlag setzt sich Spielkamp kritisch auseinander, denn sie gew&auml;hrleiste keine hinreichende Transparenz und belasse die letztliche Entscheidung weitgehend der Firma.<\/p>\n<p>Dass Handlungsbedarf bei der Anpassung des NetzDG besteht, wird mittlerweile kaum bestritten &#8211; die Debatte um dessen Zukunft hat l&auml;ngst begonnen. Was sich die im Bundestag vertretenen Oppositionsparteien in dieser Hinsicht w&uuml;nschen, fassen wir in einer weiteren Dokumentation zusammen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags f&uuml;hrte dazu am 15. Mai eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung [1] durch. Welche der genannten Vorschl&auml;ge zur Reform oder gar Abschaffung des Gesetzes eine Chance haben, ist derzeit jedoch offen.<\/p>\n<p>Auf die franz&ouml;sischen Versuche, <i>Fake News<\/i> einzud&auml;mmen, sowie die europ&auml;ischen Regulierungsans&auml;tze geht <i>J&ouml;rn Reinhardt <\/i>ein. Er stellt zun&auml;chst die verschiedenen Formen der Manipulation &ouml;ffentlicher Debatten in den Sozialen Netzwerken vor. Im Gegensatz zum NetzDG, welches sich auf die L&ouml;schung beleidigender oder anderweitig strafbarer Inhalte beschr&auml;nkt, zielt das franz&ouml;sische &bdquo;Gesetz gegen die Manipulation von Information&ldquo; st&auml;rker darauf, die Verbreitung von Falschinformationen zu unterbinden. Dies schr&auml;nkt &#8211; im Vergleich zur deutschen Rechtsprechung &uuml;ber die Grenzen der &Auml;u&szlig;erungsfreiheit &#8211; die Meinungsfreiheit deutlich st&auml;rker ein und ist aus grundrechtlicher Sicht daher besonders problematisch.<\/p>\n<p>Den Abschluss des Schwerpunkts bilden zwei Beitr&auml;ge, die sich mit den politischen Alternativen befassen: <i>Patrick Breyer <\/i>und <i>Katharina Nocun <\/i>verdeutlichen zun&auml;chst, welches &Uuml;berwachungspotenzial in Netzwerken wie Facebook und Co. steckt. Dies beschr&auml;nkt sich l&auml;ngst nicht mehr darauf, die Interessen und Vorlieben der Nutzer*innen f&uuml;r Werbezwecke zu erfassen &#8211; vielmehr werden auch deren Kommunikationsbeziehungen und Vernetzungen untereinander erfasst. Das Tragische daran: Die gesamte digitale Welt an Freundschaften, Bekanntschaften und Netzwerken, in der sich viele Menschen heute wie in einer zweiten Heimat zuhause f&uuml;hlen, kann Facebook nicht nur beliebig manipulieren (Wer kann mit wem in Kontakt treten?), sondern im Ernstfall sogar auf Knopfdruck beenden. Breyer und Nocun sehen anbietergesteuerte Netzwerke deshalb als <i>Gated Communities<\/i>, die es dringend durch alternative Formen zu ersetzen gelte. Welche M&ouml;glichkeiten es daf&uuml;r heute gibt, stellen sie in ihrem Beitrag kurz vor.<\/p>\n<p>Mindestanforderungen an eine Regulierung der digitalen Welt dokumentieren wir mit einem Forderungskatalog, den die Beteiligten des 2018 veranstalteten Kongresses Bits und B&auml;ume in Berlin vorgelegt haben. Er beschr&auml;nkt sich nicht auf partizipative Mitgestaltung und demokratische Kontrolle der Netzwerke, sondern hat auch die ethischen und &ouml;kologischen Folgen der Digitalisierungstechnik im Blick.<\/p>\n<p>Au&szlig;erhalb des eigentlichen Schwerpunkts, aber zugleich als historischer Kontext der Debatte um die Meinungsfreiheit im Internet, ist der Beitrag von <i>Helga <\/i>und <i>Wolfgang Killinger <\/i>zu verstehen: Sie bieten einen kurzen Abriss der bundesdeutschen Auseinandersetzungen um die Meinungsfreiheit im Rundfunk. Sie schildern die Stationen dieser Geschichte anhand des Engagements der Humanistischen Union, die sich seit ihren Gr&uuml;ndungstagen f&uuml;r die Meinungsfreiheit in diesem Medium eingesetzt hat.<\/p>\n<p>Einen weiteren grundrechtsorientierten R&uuml;ckblick unternimmt <i>Rolf G&ouml;ssner<\/i>, der anl&auml;sslich des 70. Jahrestages des Grundgesetzes eine kritische Bilanz zur Verfassungswirklichkeit in Deutschland zieht. Er beschreibt in seiner Jubil&auml;umsrede die Etappen der sicherheitspolitischen Aufr&uuml;stung der Bundesrepublik. Deren aktuelle Ausw&uuml;chse schildert <i>Clemens Arzt <\/i>am Beispiel des Brandenburgischen Polizeigesetzes, wo die rot-rote Landesregierung nach den Vorbild Bayerns, Baden-W&uuml;rttembergs, NRWs und anderer Bundesl&auml;nder k&uuml;rzlich mit Verweis auf die <i>&bdquo;angespannte Terror- und Gef&auml;hrdungslage&ldquo;<\/i> neue bzw. erweiterte Befugnisse einf&uuml;hrte. Sowohl die Frage, ob diese Regelungen wirklich erforderlich sind, noch bei der Frage, ob sie auch geeignet sind, mehr Sicherheit f&uuml;r die B&uuml;rger*innen zu schaffen, sieht er im Einzelnen erhebliche Zweifel.<\/p>\n<p>Mit Brandenburg befasst sich schlie&szlig;lich auch der Beitrag von <i>Rosemarie Will<\/i>: Sie wagt einen Blick nach vorn und diskutiert das Brandenburger Gesetz zur Parit&auml;t bei den Landeswahllisten. Die k&uuml;rzlich beschlossene Reform des Landeswahlrechts schreibt erstmals in Deutschland eine st&auml;rkere Repr&auml;sentation von Frauen in einem deutschen Landesparlament gesetzlich vor, indem die brandenburgischen Parteien ab 2020 zur geschlechterparit&auml;tischen Aufstellung der Landeswahllisten verpflichtet werden. Entsprechend heftig fielen die Angriffe auf den Vorschlag aus, die Kritiker* innen sehen in ihm das Ende vom Grundsatz der freien Wahlentscheidung. Will stellt eine verfassungsrechtliche Interpretation dieses Gesetzes vor, mit dem 100 Jahre nach der Einf&uuml;hrung des Frauenwahlrechts ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu mehr Gleichberechtigung erreicht wird.<\/p>\n<p>Wir w&uuml;nschen Ihnen wie stets eine anregende Lekt&uuml;re mit dieser Ausgabe der <b>vor<\/b><i>g&auml;nge<\/i> und freuen uns &uuml;ber Ihre R&uuml;ckmeldungen und Anmerkungen.<\/p>\n<p><i>Rosemarie Will und Sven L&uuml;ders<br \/>f&uuml;r die Redaktion<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">Heftvorschau:<\/h2>\n<p>Nr. 227 (3\/2019)&nbsp;Polizei und Technik (erscheint voraussichtlich im September 2019)<\/p>\n<p>Nr. 228 (4\/2019)&nbsp;Wohnen als Soziales Grundrecht (Dezember 2019)<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">Anmerkungen:<\/h2>\n<p>1 Stellungnahmen der Sachverst&auml;ndigen s. <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a06_Recht\/anhoerungen_archiv\/netzwerkdurchsetzungsgesetz-628712\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a06_Recht\/anhoerungen_archiv\/netzwerkdurchsetzungsgesetz-628712<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1499],"publikationen":[878],"class_list":["post-8537","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will-und-sven-lueders","publikationen-225-226"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Editorial - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/225-226\/publikation\/editorial-59\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Editorial - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 225\/226 (1-2\/2019), S. 1-6 Unser Grundgesetz kennt eigentlich keine Hierarchie der Grundrechte. 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