{"id":8541,"date":"2019-07-16T22:45:00","date_gmt":"2019-07-16T20:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:05","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:05","slug":"das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/225-226\/publikation\/das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1\/","title":{"rendered":"Das Recht auf Anonymit\u00e4t im digitalen Raum"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225\/226 (1\/2\/2019), S. 43 &#8211; 56<\/p>\n<p><i>Wenn um das Recht auf Anonymit&auml;t gestritten wird, geht es meist um digitale Kontexte. Michael Kuhn zeigt im folgenden Beitrag, dass der mit Anonymit&auml;t verbundene Schutz keineswegs neu ist. Auch der grundrechtliche Schutz in der analogen Welt enthalte Vorkehrungen gegen die Identifizierung der\/des Einzelnen, etwa bei Versammlungen oder politischen Meinungs&auml;u&szlig;erungen &#8211; ohne dass bisher ein Konzept der Anonymit&auml;t explizit formuliert oder ihre Bedeutung f&uuml;r den grundrechtlichen Datenschutz voll erkannt wurde. Beim Anspruch auf Anonymit&auml;t geht es nach Kuhn jedoch weniger um eine ja\/nein-Entscheidung, sondern um unterschiedliche Intensit&auml;tsgrade ihrer Auspr&auml;gung, die dem jeweiligen grundrechtlichen Gefahrenpotenzial entsprechen. Vor diesem Hintergrund beschreibt der Beitrag die Bedeutung und die zu erwartende k&uuml;nftige Entwicklung der Anonymit&auml;t im digitalen Raum. Nach Kuhns Einsch&auml;tzung wird das Austarieren von Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit entscheidend daf&uuml;r sein, um die grundrechtlichen Werte in den digitalen Raum &uuml;bertragen zu k&ouml;nnen.<\/i><\/p>\n<p>Kaum ein Begriff steht f&uuml;r die Debatte um die Chancen und Risiken des digitalen Raums[1] so sehr wie Anonymit&auml;t &#8211; Namenlosigkeit oder Nicht-Identifizierbarkeit. Er ist zum &#8222;ambivalenten Schl&uuml;sselbegriff unserer Zeit&#8220;[2] geworden.<\/p>\n<p>Bereits im Ansatz scheinen sich dabei zwei kontr&auml;re Sichtweisen gegen&uuml;berzustehen. F&uuml;r die einen ist Anonymit&auml;t eine Eigenart des digitalen Raums, die in der physischen Welt so nicht existiert. Sie wird verantwortlich gemacht f&uuml;r die Gefahr rechtsfreier R&auml;ume und eine Verrohung der Kommunikation, f&uuml;r die die Bezeichnung &#8222;Hasskommentar&#8220; verwendet wird. F&uuml;r andere ist Anonymit&auml;t dagegen ein in der physischen Welt allt&auml;gliches Ph&auml;nomen, das im digitalen Raum bedroht ist. Mehr noch, Anonymit&auml;t wird als Grundrecht und zentraler Baustein des liberalen Verfassungsstaates angesehen.[3]<\/p>\n<p>Dieses unterschiedliche Verst&auml;ndnis weist darauf hin, dass es sich bei Anonymit&auml;t um mehr als um ein Schlagwort handelt. Die Fragen nach dem Umgang mit Anonymit&auml;t im digitalen Raum erweisen sich vielmehr als die Zuspitzung der grundlegenden rechtlichen und sozialen Herausforderung, wie ein in der physischen Welt gewachsenes Verst&auml;ndnis von Freiheit in den digitalen Raum transformiert werden kann. Ist der digitale Raum ein Raum, in dem aufgrund seiner Andersartigkeit gefestigte Grundannahmen nicht mehr gelten k&ouml;nnen?<\/p>\n<p>Das soll in vier Schritten diskutiert werden. Im ersten Teil &#8222;Das Recht auf Anonymit&auml;t in der physischen Welt&#8220; wird argumentiert, dass ein Recht auf Anonymit&auml;t im Sinne eines ausreichenden Ma&szlig;es an Anonymit&auml;t als eine zentrale Komponente des grundrechtlichen Datenschutzes angesehen werden kann &#8211; auch wenn, zumindest im deutschen Rechtskreis, kein Recht auf Anonymit&auml;t als eigenst&auml;ndige dogmatische Kategorie entwickelt wurde. Im zweiten Teil &#8222;Bedingungen f&uuml;r Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220; wird skizziert, warum es erforderlich ist, einen Grundkonsens &uuml;ber ein ausreichendes Ma&szlig; an Anonymit&auml;t f&uuml;r den digitalen Raum neu zu entwickeln. Im dritten Teil &#8222;Das Recht auf Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220; soll schlaglichtartig gezeigt werden, dass dies bisher nicht in ausreichendem Ma&szlig; gelungen ist und es sollen die Gr&uuml;nde hierf&uuml;r gesucht werden. Im abschlie&szlig;enden vierten Teil &#8222;Zukunft der Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220; soll dargelegt werden, dass sich die Relevanz der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, einen solchen Grundkonsens zu entwickeln, zuk&uuml;nftig weiter erh&ouml;hen wird. <br \/><b><\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-recht-auf-anonymitaet-in-der-physischen-welt\">Das Recht auf Anonymit&auml;t in der physischen Welt<\/span><\/h2>\n<p>Die politische und rechtliche Debatte um die Bedeutung von Anonymit&auml;t als Recht ist erst mit der Entstehung und massenhaften Nutzung des digitalen Raums als Ort der Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung in den Vordergrund ger&uuml;ckt und hat daher auch erst in den letzten gut zehn Jahren in der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung Beachtung gefunden.[4] Dabei hat sich aber &#8211; zumindest in der bisherigen deutschen und europ&auml;ischen Rechtsprechung &#8211; kein Grundrecht auf Anonymit&auml;t als eigenst&auml;ndige dogmatische Kategorie herausgebildet. Zudem wird Anonymit&auml;t im einfachen Recht nur vereinzelt explizit gesch&uuml;tzt. Prominentestes Beispiel ist &sect;&nbsp;13 Absatz&nbsp;6 Satz&nbsp;1 TMG. Danach hat ein Anbieter von Telemediendiensten ihre Nutzung und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu erm&ouml;glichen, soweit dies technisch m&ouml;glich und zumutbar ist.<\/p>\n<p>Es w&uuml;rde aber zu kurz greifen, aus dieser oberfl&auml;chlichen Betrachtung den Schluss zu ziehen, dass sich die Frage nach einem Recht auf Anonymit&auml;t nur im digitalen Raum stellen w&uuml;rde oder sie gar generell nebens&auml;chlich w&auml;re. Vielmehr kann man ein Recht auf Anonymit&auml;t als zentrale Komponente des grundrechtlichen Datenschutzes ansehen.<\/p>\n<p>In diese Richtung l&auml;sst sich bereits der Ankn&uuml;pfungspunkt des Datenschutzes deuten &ndash; die Verarbeitung <i>personenbezogener <\/i>Daten. Das sind gem&auml;&szlig; Artikel 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine <i>identifizierte<\/i> oder<i> identifizierbare <\/i>nat&uuml;rliche Person beziehen.[5] Die (m&ouml;gliche) Identifizierung&nbsp;&#8211; d.h. Deanonymisierung &#8211; einer Person ist damit der Ausl&ouml;ser f&uuml;r das datenschutzrechtliche Regelungsregime. Sein Gegenstand kann damit auch und gerade als die Frage formuliert werden, gegen&uuml;ber wem und unter welchen Bedingungen Anonymit&auml;t gew&auml;hrt, aufgehoben oder (wieder)hergestellt wird.<\/p>\n<p>Bereits im Volksz&auml;hlungsurteil, in dem das Bundesverfassungsgericht das Datenschutz-Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund der Bedingungen moderner Datenverarbeitung entwickelt hat, finden sich weitere Hinweise auf die rechtliche Bedeutung von Anonymit&auml;t f&uuml;r die Einzelnen und die Gesellschaft. Darin hei&szlig;t es:<\/p>\n<p>&#8222;Individuelle Selbstbestimmung setzt [&hellip;] voraus, da&szlig; dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit &uuml;ber vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschlie&szlig;lich der M&ouml;glichkeit gegeben ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tats&auml;chlich zu verhalten. [&hellip;] Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung w&auml;ren eine Gesellschaftsordnung und eine diese erm&ouml;glichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der B&uuml;rger nicht mehr wissen k&ouml;nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &uuml;ber sie wei&szlig;. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, da&szlig; etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer B&uuml;rgerinitiative beh&ouml;rdlich registriert wird und da&szlig; ihm dadurch Risiken entstehen k&ouml;nnen, wird m&ouml;glicherweise auf eine Aus&uuml;bung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies w&uuml;rde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeintr&auml;chtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsf&auml;higkeit und Mitwirkungsf&auml;higkeit seiner B&uuml;rger begr&uuml;ndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.&#8220;[6]<\/p>\n<p>Betrachtet man diese Aussage vor der Folie eines Rechts auf Anonymit&auml;t, lassen sich daraus zwei Schlussfolgerungen ziehen. Erstens ist es ein zentrales Anliegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dass Menschen ihre Meinung kundtun d&uuml;rfen, ohne daf&uuml;r ihre Identit&auml;t gegen&uuml;ber dem Staat offenlegen zu m&uuml;ssen. Anders gewendet: es gibt ein legitimes Interesse, gegen&uuml;ber dem Staat anonym zu bleiben, und dies selbst dann wenn man sich im &ouml;ffentlichen Raum &auml;u&szlig;ert. Zweitens wird der\/die sich &Auml;u&szlig;ernde darin gesch&uuml;tzt, &#8222;Risiken&#8220; vermeiden zu wollen, die mit der Meinungskundgabe verbunden sind. Ansonsten entsteht &#8211; nach sp&auml;ter entwickelter Terminologie &#8211; ein Einsch&uuml;chterungs- oder Abschreckungseffekt durch das Gef&uuml;hl st&auml;ndiger Beobachtung. Dieser betrifft nicht nur den einzelnen Menschen, sondern gef&auml;hrdet mit Blick auf die Bedeutung freier Kommunikation auch das demokratische Gemeinwesen.<\/p>\n<p>Allerdings wird Anonymit&auml;t vom Bundesverfassungsgericht nicht direkt als individuelles Recht genannt. Ein Hinweis auf eine Erkl&auml;rung warum das nicht geschehen ist, k&ouml;nnte darin liegen, dass das Gericht als Beispiel die unbeobachtete Teilnahme an einer Versammlung und nicht etwa ganz allgemein die unbeobachtete Meinungskundgabe w&auml;hlte. So wurde in den USA die Ableitung eines expliziten Rechts auf Anonymit&auml;t aus der Redefreiheit durch einen Fall angesto&szlig;en, der Meinungskundgabe in Form von anonymen Flugbl&auml;ttern betraf.[7] Im Gegensatz zu Flugbl&auml;ttern kann aber auf einer Versammlung von Vornherein keine <i>absolute Anonymit&auml;t <\/i>hergestellt werden. Gesehen und erkannt werden k&ouml;nnen die Teilnehmenden an einer Versammlung im Regelfall grunds&auml;tzlich jederzeit. Die M&ouml;glichkeit, diese einer Identit&auml;tsfeststellung zu unterziehen, ist zudem durch das Vermummungsverbot der Versammlungsgesetze abgesichert. Die Anonymit&auml;t, die als Grundbedingung eines freiheitlichen &ouml;ffentlichen Raums vorausgesetzt wird, ist damit zun&auml;chst ein <i>allt&auml;gliches Ma&szlig; an faktischer, relativer Anonymit&auml;t<\/i>. Dieses <i>Ma&szlig; an Anonymit&auml;t <\/i>begrifflich als Anonymit&auml;t zu fassen, mag vielleicht nicht naheliegend erscheinen, da der Begriff der Namenlosigkeit einen absoluten Schutz vor Identifizierung impliziert. Der Wirklichkeit entspricht es aber eher davon auszugehen, dass es stets nur abgestufte Grade von Anonymit&auml;t geben kann. Das gilt sowohl bez&uuml;glich der Frage, gegen&uuml;ber wem Anonymit&auml;t besteht, als auch unter welchen rechtlichen Bedingungen oder mit wie viel technischem Aufwand diese Anonymit&auml;t aufgedeckt werden kann. Unter dieser Pr&auml;misse ist ein Recht auf Anonymit&auml;t auch grunds&auml;tzlich der Abw&auml;gung mit anderen Rechtsg&uuml;tern zug&auml;nglich. Es erlangt erst durch eine solche Abw&auml;gbarkeit eine gr&ouml;&szlig;ere Bedeutungstiefe.<\/p>\n<p>In sp&auml;teren Entscheidungen hat das Gericht weiter herausgearbeitet, dass die Voraussetzungen einer jederzeitigen Identifizierbarkeit im &ouml;ffentlichen Raum nicht geschaffen werden d&uuml;rfen. Das gilt nicht nur f&uuml;r eine vorherige Registrierung, sondern auch und gerade f&uuml;r den Einsatz technischer &Uuml;berwachung.[8] J&uuml;ngst hat das Gericht seine Rechtsprechung mit Blick auf die automatisierten Kennzeichenkontrollen noch versch&auml;rft. Dabei hat es festgestellt, dass diese auch dann in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, wenn das Ergebnis zu einem &#8222;Nichttreffer&#8220; f&uuml;hrt und die Daten sogleich gel&ouml;scht werden. Dazu hat es ausgef&uuml;hrt:<\/p>\n<p>&#8222;Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens geh&ouml;rt es, dass sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger grunds&auml;tzlich fortbewegen k&ouml;nnen, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu m&uuml;ssen und dem Gef&uuml;hl eines st&auml;ndigen &Uuml;berwachtwerdens ausgesetzt zu sein (&hellip;). Jederzeit an jeder Stelle unbemerkt registriert und darauf &uuml;berpr&uuml;ft werden zu k&ouml;nnen, ob man auf irgendeiner Fahndungsliste steht oder sonst in einem Datenbestand erfasst ist, w&auml;re damit unvereinbar.&#8220;[9]<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund greift die mit Blick auf den digitalen Raum gelegentlich vertretenen Auffassung, nur die passiv-konsumtive Nutzung des Internets k&ouml;nne von einem Recht auf Anonymit&auml;t gedeckt sein[10), zu kurz. Es ist gerade auch die freie Bewegung und Entfaltung im &ouml;ffentlichen Raum, die nicht Gegenstand st&auml;ndiger Beobachtung sein darf. Auch wenn grunds&auml;tzlich ein starkes Interesse an Identifizierung ein gr&ouml;&szlig;eres Ma&szlig; an &Uuml;berwachung bedingen kann, so darf dieses &Uuml;berwachungsinteresse nie zur st&auml;ndigen Beobachtung f&uuml;hren. In Konsequenz hei&szlig;t das auch, dass das Recht zwar einerseits eine effektive Gefahrenabwehr und Rechtsverfolgung durch die M&ouml;glichkeiten der Identifizierung gebietet, andererseits aber auch eine Identifizierung um jeden Preis verbietet. Anders gewendet: Ein <i>Ma&szlig; an Anonymit&auml;t <\/i>im &ouml;ffentlichen Raum muss immer gew&auml;hrleistet sein.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"bedingungen-fuer-anonymitaet-im-digitalen-raum\">Bedingungen f&uuml;r Anonymit&auml;t im digitalen Raum<\/span><\/h2>\n<p>Diese Grunds&auml;tze eines Rechts auf Anonymit&auml;t gewinnen besondere Bedeutung im digitalen Raum. Auch dort kann es abgestufte Grade von Anonymit&auml;t geben, die Rahmenbedingungen daf&uuml;r sind aber andere als in der physischen Welt. Zwar ist im digitalen Raum einerseits die Kommunikation unter Nutzung von Pseudonymen allt&auml;glich, anderseits ist Anonymit&auml;t dort trotzdem keine faktische Selbstverst&auml;ndlichkeit. Jede Bewegung hinterl&auml;sst dort Datenspuren, die durch den technischen Fortschritt immer einfacher in noch gr&ouml;&szlig;eren Mengen erfasst, gespeichert und ausgewertet werden k&ouml;nnen. Durch technische Ma&szlig;nahmen k&ouml;nnen diese Spuren verringert oder verschleiert, aber nie ganz umgangen werden. Damit besteht im Grundsatz ein Umfeld der <i>technischen Identifizierbarkeit<\/i>.<\/p>\n<p>Da das Internet privatrechtlich organisiert ist, fallen diese Spuren zun&auml;chst vor allem[11] bei den privaten Intermedi&auml;ren an, die den Zugang zum digitalen Raum und den dort angebotenen Diensten bereitstellen. Bei den Internetzugangsprovidern sind das Bestands- und Verkehrsdaten, bei genutzten Diensten Bestands- und Nutzungsdaten, die auch auf technischen Nachverfolgungsmechanismen (&#8222;<i>tracking<\/i>&#8222;) basieren k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Die privaten Intermedi&auml;re erm&ouml;glichen also die Bewegung im digitalen Raum, haben aber dadurch auch einen potentiell weitreichenden Einblick in diese Bewegungen. Nur wenige Intermedi&auml;re haben dabei das Ziel bzw. das Gesch&auml;ftsmodell, diese Spuren zu minimieren. Insbesondere die Gesch&auml;ftsmodelle der massenhaft genutzten Dienste wie Facebook oder Google beruhen vielmehr auch darauf, m&ouml;glichst viele Daten zu einer Person zu sammeln, um wirtschaftlich verwertbare Aussagen zu deren Interessen treffen zu k&ouml;nnen. Staatliche Stellen k&ouml;nnen sich wiederum auf diese Daten zu Zwecken der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr Zugriffsm&ouml;glichkeiten schaffen.<\/p>\n<p>Aber auch f&uuml;r Dritte ist Verhalten im Internet grunds&auml;tzlich identifizierbar. Das gilt auch, wenn keine Pflicht besteht, Klarnamen zu verwenden. Das zeigt sich besonders deutlich an den Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen). Das sind Nummern, anhand derer die Netzwerkanschl&uuml;sse der beteiligten Kommunikationspartner_innen identifiziert werden, um die Datenpakete bei der &Uuml;bertagung zwischen diesen Beteiligten adressieren zu k&ouml;nnen. Bereits aus diesem Grund bietet jede Internetkommunikation grunds&auml;tzlich einen Anhaltspunkt f&uuml;r die Identifizierung des beteiligten Netzwerkanschlusses und damit der diesen Anschluss nutzenden Person.[12] Im Bereich der privaten Nutzung werden diese Adressen bisher h&auml;ufig bei jeder neuen Verbindung mit dem Internet neu zugeteilt (dynamische IP-Adressen). Die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschluss ist damit grunds&auml;tzlich nur so lange m&ouml;glich, wie der Internetzugangsprovider speichert, welchem Anschluss er zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen hat. Diese Art der Vergabe war allerdings dem beschr&auml;nkten Adressraum nach dem Standard IPv4 geschuldet. Der neuere Standard IPv6 bietet einen so gro&szlig;en Adressraum, dass theoretisch jedem netzwerkf&auml;higen Ger&auml;t zuk&uuml;nftig dauerhaft eine weltweit eindeutige IP-Adresse zugewiesen werden k&ouml;nnte.[13]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum\">Das Recht auf Anonymit&auml;t im digitalen Raum<\/span><\/h2>\n<p>Unter diesen knapp skizzierten Bedingungen der technischen Identifizierbarkeit im digitalen Raum kann die Grundannahme allt&auml;glicher faktischer Anonymit&auml;t in der physischen Welt dort nicht unver&auml;ndert fortgelten. Daher muss f&uuml;r den digitalen Raum ein Grundkonsens von einem ausreichenden Ma&szlig; an Anonymit&auml;t neu entwickelt werden. Dabei kommt der Frage nach einem Recht auf Anonymit&auml;t eine besondere Bedeutung zu, wenn es um das Austarieren von Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit geht. Der in den Grundrechten zum Ausdruck kommende gesellschaftlichen Grundkonsens muss dabei der Ma&szlig;stab f&uuml;r die konkret zu entscheidenden Fragen sein.<\/p>\n<p>Anhand zweier kurzer Schlaglichter soll hier deutlich gemacht werden, dass eine Grundvorstellung von einem notwendigen Ma&szlig; an Anonymit&auml;t bisher nicht in ausreichenden Umfang entwickelt werden konnte. Dabei sollen Beispiele aus zwei unterschiedlichen Problemkreisen gew&auml;hlt werden. Zum einen die Deanonymisierung direkt auf Betreiben Dritter zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung &#8211; zum anderen die Deanonymisierung auf Betreiben des Staates zu Strafverfolgung und Gefahrenabwehr.<\/p>\n<p>Ein Beispiel aus dem ersten Problemkreis, der Deanonymisierung auf Betreiben Dritter, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Online-Bewertungsportalen. In diesem Rahmen hat sich der BGH explizit mit dem Schutz anonymer Meinungs&auml;u&szlig;erung besch&auml;ftigt. Dabei hat er ausgef&uuml;hrt, dass anonyme Bewertungen nicht nur der Meinungsfreiheit unterfallen, sondern auch keinen geringeren Schutz erfahren d&uuml;rfen als nicht-anonyme Bewertungen. Ohne Anonymit&auml;t best&uuml;nde n&auml;mlich die Gefahr, dass Menschen gerade im sensiblen Bereich der medizinischen Versorgung von einer Bewertung absehen k&ouml;nnten.[14] Um unter den beschriebenen Bedingungen der technischen Identifizierbarkeit eine Abw&auml;gung der schutzw&uuml;rdigen Interessen der bewerteten Person mit der Anonymit&auml;t der bewertenden Personen zu erm&ouml;glichen, hat der BGH dem Intermedi&auml;r, also dem Bewertungsportal, eine zentrale Rolle zugewiesen. Wird etwa das Bestehen eines Behandlungskontaktes von der bewerteten Person bestritten, m&uuml;sse sich das Portal an die bewertende Person wenden, um das Bestehen eines Behandlungskontakts zu &uuml;berpr&uuml;fen und dazu ggf. Nachweise anfordern.[15] 2014 hat der BGH noch entschieden, dass aufgrund fehlender Rechtsgrundlage &#8211; selbst bei pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzenden Bewertungen &#8211; kein direkter zivilrechtlicher Auskunftsanspruch der bewerteten Person &uuml;ber die Identit&auml;t der bewertenden Person bestehen k&ouml;nne. &Uuml;ber eine solche M&ouml;glichkeit m&uuml;sse der Gesetzgeber entscheiden.[16] M&ouml;glich war damit nur ein Unterlassungsanspruch gegen&uuml;ber dem Bewertungsportal oder eine Strafanzeige gegen die bewertende Person.<\/p>\n<p>Im Ergebnis l&auml;sst sich diese Argumentation als Drittwirkung des oben skizzierten Rechts auf Anonymit&auml;t deuten, in deren Rahmen die Bedeutung und der Schutz von anonymer Kommunikation im digitalen Raum in bemerkenswerter Weise akzentuiert wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber &#8211; in Reaktion auf diese Rechtsprechung &#8211; mit der Einf&uuml;hrung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen&uuml;ber Anbietern von Telemediendiensten geschaffen.[17] Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;14 Absatz&nbsp;3 und 4 sowie &sect; 15 Absatz 5 Satz 4&nbsp;TMG kann nunmehr ein Diensteanbieter allgemein &#8211; also nicht nur soziale Netzwerke &#8211; verpflichtet werden, &uuml;ber Bestands- und Nutzungsdaten Auskunft an Dritte zu erteilen, um die Identit&auml;t von nutzenden Personen offenzulegen. Notwendig ist die (behauptete) Verletzung absolut gesch&uuml;tzter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von &sect; 1 Absatz 3 des NetzDG erfasst werden. Mit dem Begriff der absolut gesch&uuml;tzten Rechte verweist das Gesetz im Ergebnis auf &sect; 823 Absatz&nbsp;1&nbsp;BGB und damit grunds&auml;tzlich auch auf eine m&ouml;gliche Verletzung der kommerziellen Reputation des eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetriebes.[18]<\/p>\n<p>Zwar wurden im Gesetzgebungsverfahren noch die Beschr&auml;nkung auf die durch das NetzDG erfassten Tatbest&auml;nde und ein Richtervorbehalt eingef&uuml;hrt.[19] Dennoch bleibt der Eindruck, dass die vom BGH herausgearbeiteten Ma&szlig;st&auml;be zu Bedeutung und Absicherung anonymer Meinungskundgabe nur unterkomplex diskutiert wurden. Das wird umso deutlicher, wenn man ber&uuml;cksichtigt, dass gleichzeitig einerseits die bereits erw&auml;hnte Verpflichtung eines Dienstanbieters besteht, die anonyme Nutzung zu erm&ouml;glichen (&sect; 13 Absatz 6 TMG)[20] und anderseits grunds&auml;tzlich keine rechtliche Verpflichtung f&uuml;r Diensteanbieter existiert, &uuml;berhaupt Nutzerdaten zu erfassen.[21] Der Auskunftsanspruch richten sich damit auf Daten, die etwa f&uuml;r technische Kontrollzwecke gespeichert werden d&uuml;rfen, aber eigentlich gel&ouml;scht werden m&uuml;ssen, sobald dieser Zweck erf&uuml;llt ist.[22]Eine Speicherpflicht entsteht &#8211; solange keine Vorratsdatenspeicherung Anwendung findet &#8211; erst mit der Anordnung einer Telekommunikations&uuml;berwachung.[23] Zudem ist an dem gerichtlichen Auskunftsverfahren nur der Diensteanbieter beteiligt. Die eigentlich betroffenen Nutzer der Dienste, um deren Anonymit&auml;t es geht, d&uuml;rfen lediglich vom Diensteanbieter &uuml;ber die Einleitung des Verfahrens unterrichtet werden, &sect;&nbsp;14 Absatz 5 TMG.<\/p>\n<p>Zu dem zweiten Problemkreis, der Deanonymisierung auf Betreiben des Staates, geh&ouml;ren die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung und zur Bestandsdatenauskunft. Auch hier zeigt sich, dass die Rechtsprechung f&uuml;r die Gewichtung anonymer Kommunikation vor allem auf den Gesetzgeber verweist. Von diesem fordert das Gericht zwar eine klare Entscheidung &uuml;ber die Voraussetzungen der Aufhebung von Anonymit&auml;t, macht aber ihm dar&uuml;ber hinaus daf&uuml;r nur sp&auml;rliche materielle Vorgaben. W&auml;hrend das Gericht f&uuml;r eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten noch besondere Voraussetzungen fordert, entsch&auml;rft es diese f&uuml;r die &#8222;blo&szlig;e&#8220; Deanonymisierung von IP-Adressen &#8211; die es als &#8222;Aufhebung der Anonymit&auml;t im Internet&#8220;[24] bezeichnet &#8211; deutlich. F&uuml;r diesen Fall verlangt das Gericht lediglich eine ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Regelung, die zumindest auf die Verfolgung &#8222;besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten&#8220; gerichtet sein m&uuml;sse.[25] Schlie&szlig;lich sei die f&uuml;r eine Deanonymisierung notwendige Datenspeicherung weniger umfangreich und habe daher ein erheblich weniger belastendes Gewicht &#8211; im &Uuml;brigen d&uuml;rfe in einem Rechtsstaat auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Qualifikation der Verfolgung &#8222;besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten&#8220; zeigt zwar, dass auch das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz die Bedeutung von Anonymit&auml;t im digitalen Raum anerkennt. Mit ihrem geringen materiellen Gehalt wirkt sie dabei aber als wenig mehr als ein blo&szlig;es Feigenblatt.<\/p>\n<p>Dieser Eindruck verfestigt sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandsdatenauskunft. Wie bereits angesprochen fallen auch ohne Vorratsdatenspeicherung Daten wie IP-Adressen bzw. deren Zuordnung zu Internetanschl&uuml;ssen bei den privaten Intermedi&auml;ren an und k&ouml;nnen aufgrund von Auskunftsanspr&uuml;chen abgefragt werden &#8211; grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von der Frage, ob sie dort zu anderen Zwecken &#8211; ggf. nur vor&uuml;bergehend &#8211; gespeichert werden durften. Dazu wurden die Instrumente der Bestandsdatenauskunft gegen&uuml;ber Telekommunikationsdienstleistern &#8211; wie Internetzugangsprovidern &#8211; gem&auml;&szlig; &sect; 113 TKG und gegen&uuml;ber Anbietern von Telemediendiensten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;14 Absatz 2 TMG geschaffen. In seinem Urteil zur Bestandsdatendatenauskunft hat das Gericht zwei Aussagen zur Anonymit&auml;t getroffen, die hier relevant sind. Zum einen hat es f&uuml;r die M&ouml;glichkeit der Identifizierung von dynamischen IP-Adressen eine normenklare gesetzgeberische Entscheidung gefordert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Identifizierung vorgenommen werden k&ouml;nne &#8211; sie erlaube n&auml;mlich in weitem Umfang eine Deanonymisierung von Kommunikationsvorg&auml;ngen im Internet.[26] Zum anderen hat es darauf hingewiesen, dass sich die Bewertung &auml;ndern k&ouml;nne, wenn auch Privaten regelm&auml;&szlig;ig statische IP-Adressen zugeteilt w&uuml;rden, da dadurch zumindest in weitem Umfang die Identit&auml;t von Internetnutzern ermittelt und Kommunikationsvorg&auml;nge im Netz nicht nur f&uuml;r eine begrenzte Zeit, sondern auch dauerhaft deanonymisiert werden k&ouml;nnten. Den Gesetzgeber treffe insoweit eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht.[27] Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil mittlerweile lediglich mit der Klarstellung reagiert, dass auch dynamische IP-Adressen mit dem Mittel der Bestandsdatenauskunft deanonymisiert werden k&ouml;nnen, vgl. &sect; 113 Absatz 1 Satz 3 TKG. Eine Reaktion auf den potentiellen Einfluss statischer IP-Adressen &#8211; etwa durch eine rechtliche Verpflichtung der Vergabe dynamischer IP-Adressen &#8211; ist dagegen nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Diese beiden Schlaglichter zeigen, dass die Bedeutung anonymer Kommunikation zwar in der deutschen Rechtsprechung grunds&auml;tzlich gew&uuml;rdigt wird, eine Grundvorstellung &uuml;ber ein ausreichendes Ma&szlig; an Anonymit&auml;t aber nur in Ans&auml;tzen entwickelt wurde. Insbesondere f&auml;llt auf, dass die Anonymit&auml;t im Internet nicht so stark gewichtet wird wie die oben beschriebene faktische Anonymit&auml;t in der physischen Welt. Vielmehr wird h&auml;ufig auf den Gesetzgeber verwiesen, dem &uuml;ber eine klare Regelung der Voraussetzungen f&uuml;r eine Deanonymisierung hinaus aber kaum materielle Vorgaben gemacht werden. Der Gesetzgeber sieht darin regelm&auml;&szlig;ig eher Auftr&auml;ge, &Uuml;berwachungs- und Auskunftsl&uuml;cken zu schlie&szlig;en, als differenziert das notwendige Ma&szlig; an Anonymit&auml;t im digitalen Raum zu bewerten.<\/p>\n<p>Diese unterschiedliche Wertung ist umso bemerkenswerter, als f&uuml;r &Uuml;berwachung im digitalen Raum und in der physischen Welt die gleichen dogmatischen Grund&uuml;berlegungen gelten, die an die oben angesprochene Rechtsfigur des Abschreckungseffekts auf die Grundrechtsaus&uuml;bung ankn&uuml;pfen. Als dogmatisches Werkzeug scheint diese aber starken Limitationen ausgesetzt zu sein. Der Abschreckungseffekt ist zwar eine plausible &Uuml;berlegung, mit der die Er&ouml;ffnung des Schutzbereichs von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit, der informationellen Selbstbestimmung und der Telekommunikationsfreiheit begr&uuml;ndet werden kann. Auf Abw&auml;gungsebene lassen sich damit aber nur die &auml;u&szlig;eren Grenzen scharf zeichnen: auf der einen Seite die st&auml;ndige &Uuml;berwachung und Identifizierbarkeit, auf der anderen Seite unbedingte Anonymit&auml;t, die den Schutz von Rechten Dritter und Interessen der Allgemeinheit ausschlie&szlig;t. Diese beiden Extreme sind aber bereits aus faktischen Gr&uuml;nden wenig relvant. Zur Herausarbeitung eines notwendigen <i>Ma&szlig;es an Anonymit&auml;t<\/i> auf Abw&auml;gungsebene in allt&auml;glichen Einzelf&auml;llen hat der Abschreckungseffekt aber keine befriedigende Operationalisierung erfahren. Das kann etwa am Beispiel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung verdeutlicht werden. Dort wird zwar ein schwerwiegender Eingriff angenommen, weil die Vorratsdatenspeicherung ein &#8222;Gef&uuml;hl des st&auml;ndigen &Uuml;berwachtwerdens&#8220; und eine &#8222;diffuse Bedrohlichkeit&#8220; hervorrufen k&ouml;nne.[28] Warum dann aber etwa eine Speicherdauer von sechs Monaten die Obergrenze des rechtfertigbaren nicht &uuml;berschreiten soll,[29] w&auml;re mit Blick auf ein geringeres Ma&szlig; an Einsch&uuml;chterung zumindest erl&auml;uterungsbed&uuml;rftig gewesen. Das gilt erst recht f&uuml;r die Annahme, die &#8222;blo&szlig;e&#8220; Aufdeckung von Anonymit&auml;t anhand der Identifizierung von IP-Adressen unter Zuhilfenahme von Vorratsdaten sei weniger streng zu bewerten.[30)<\/p>\n<p>Im Gegenteil liegt es eher nahe, dass &#8211; wie bei einer Bewegung im &ouml;ffentlichen Raum &#8211; ein f&uuml;r die Freiheitsaus&uuml;bung erforderliches Ma&szlig; an Anonymit&auml;t nur gegeben sein kann, wenn &Uuml;berwachung in einer Weise begrenzt wird, dass sie tats&auml;chlich nicht oder nicht st&auml;ndig bzw. nicht &uuml;berall stattfindet. Und das gilt selbst und gerade dann, wenn es nur um Deanonymisierung von Verhalten geht. In diese Richtung weisen auch die Urteile des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung[31], in denen sich keine Einschr&auml;nkung des Verbots der anlasslosen &Uuml;berwachung findet, wenn es um die &#8222;blo&szlig;e&#8220; Deanonymisierung von Bewegung im digitalen Raum geht. Auch der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte tendiert zu einer st&auml;rkeren Gewichtung von Anonymit&auml;t in diesem Sinne. Er hat k&uuml;rzlich mit Verweis auf die Bedeutung von Anonymit&auml;t entschieden, dass auch f&uuml;r die Identifizierung eines\/einer Nutzer_in anhand einer dynamischen IP-Adresse ein Richtervorbehalt vorzusehen sei[32], was das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begr&uuml;ndung noch ausdr&uuml;cklich verneint hatte.[33] Besonders verk&uuml;rzt wirkt im Vergleich zu den f&uuml;r die physische Welt geltenden Grunds&auml;tzen die apodiktische Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass es in einem Rechtsstaat keine rechtsfreien R&auml;ume geben d&uuml;rfe. Schlie&szlig;lich w&auml;re vor dem Hintergrund der Rechtsstaatlichkeit die jederzeitige Identifizierbarkeit von Verhalten grunds&auml;tzlich &#8211; wie dargelegt &#8211; ebenfalls zu problematisieren. Zudem zeigt gerade das Beispiel der Vorratsdatenspeicherung, dass intensive &Uuml;berwachungsinstrumente mit der Notwendigkeit der Abwehr schwerster Gefahren wie Terrorismus begr&uuml;ndet werden k&ouml;nnen, bei dieser Gelegenheit, quasi nebenbei, aber auch der &#8222;blo&szlig;en&#8220; Aufdeckung von Anonymit&auml;t dienen d&uuml;rfen.<\/p>\n<p>Eine unterschiedliche Wertung von Anonymit&auml;t und &Uuml;berwachung in der physischen Welt und im digitalen Raum kann unterschiedliche Ursachen haben. So mag aufgrund der beschriebenen Grundbedingung der technischen Identifizierbarkeit die &Uuml;berwachung im digitalen Raum weniger eingriffsintensiv wirken. Schlie&szlig;lich kann sie auf den notwendigerweise anfallenden Datenspuren aufbauen und Verhalten muss nicht erst aufwendig erstmals technisch erfasst werden. M&ouml;glicherweise erscheint der digitale Raum auch im Vergleich zur physischen Welt (noch) als f&uuml;r die aktive Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung von untergeordneter Bedeutung. Nicht zuletzt mag auch hinderlich sein, dass f&uuml;r die physische Welt bisher kein explizites Recht auf Anonymit&auml;t entwickelt wurde, das als Folie zur Bewertung von &Uuml;berwachung im digitalen Raum dienen k&ouml;nnte. Die f&uuml;r beide R&auml;ume g&uuml;ltige Rechtsfigur des Abschreckungseffektes scheint im Ergebnis zu beliebig zu sein, um eine differenzierte Transformation der f&uuml;r die physische Welt entwickelten Ma&szlig;st&auml;be leisten zu k&ouml;nnen. Ob man dieser Beliebigkeit nur mit der Forderung nach dogmatischer Sch&auml;rfung, Strukturierung und empirischer Unterf&uuml;tterung der Abschreckungsfigur begegnen kann[34], ohne die Frage nach der spezifischen rechtlichen und gesellschaftlichen Bedeutung von Anonymit&auml;t zu stellen, erscheint sehr fraglich.<\/p>\n<p>Die bisherige Rechtsentwicklung bietet aber gen&uuml;gend Ans&auml;tze, ein Ma&szlig; an Anonymit&auml;t im digitalen Raum zu sichern und abw&auml;gbar zu halten. Dazu k&ouml;nnte etwa der Verzicht auf anlasslose Vorratsdatenspeicherung und der Ausschluss dauerhafter Deanonymisierungsm&ouml;glichkeiten geh&ouml;ren &ndash; zugunsten von anlassbezogener &Uuml;berwachung in Einzelf&auml;llen von gewissem Gewicht. Ebenso kann die Einschr&auml;nkung von Auskunftsrechten zur privaten Rechteverfolgung angedacht werden, etwa durch Beschr&auml;nkung auf strafrechtlich relevante F&auml;lle. Schlie&szlig;lich k&ouml;nnte die Beteiligung von Nutzer_innen an dem Verfahren ihrer Deanonymisierung erwogen werden, gerade wenn in diesem Verfahren daf&uuml;r komplexe Wertungen von Aussagen im Lichte der Meinungsfreiheit n&ouml;tig werden.<\/p>\n<p>Dabei ist auch der Gesetzgeber gefordert. Leider zeigt gerade die Politik nur wenig Ans&auml;tze, eine Diskussion &uuml;ber ein ausreichendes Ma&szlig; an Anonymit&auml;t zu f&uuml;hren. Das gilt sowohl f&uuml;r Umfang der zur Deanonymisierung notwendigen &Uuml;berwachung, als auch f&uuml;r die Begrenzung der Zwecke einer Deanonymisierung. Das zeigt z.B. der Katalog des &sect; 1 Absatz 3 NetzDG, der &ndash; wie dargelegt &ndash; auch f&uuml;r die Deanonymisierung von Meinungs&auml;u&szlig;erungen im Internet auf Betreiben privater Dritter Anwendung findet. Dieser wenig nachvollziehbare Katalog reicht von einfacher Beleidigung bis zur Bildung terroristischer Vereinigungen und ist damit &#8222;letztlich ein Spiegel der v&ouml;llig durcheinandergeratenen Debatten unserer Zeit&#8220;[35], die durch v&ouml;llig unbestimmte Anglizismen wie &#8222;<i>hate speech<\/i>&#8220; und &#8222;<i>fake news<\/i>&#8220; noch versch&auml;rft werden. In diesem Kontext ist auch f&uuml;r den Umgang mit Anonymit&auml;t nur schwer eine differenzierte Debatte m&ouml;glich.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"zukunft-der-anonymitaet-im-digitalen-raum\">Zukunft der Anonymit&auml;t im digitalen Raum<\/span><\/h2>\n<p>Trotz dieser Schwierigkeiten wird sich die Relevanz der Aufgabe, eine Grundvorstellung von einem notwendigen Ma&szlig; an Anonymit&auml;t im digitalen Raum zu entwickeln, durch die zunehmenden technischen M&ouml;glichkeiten der &Uuml;berwachung weiter erh&ouml;hen. Denn mit zunehmender &Uuml;berwachung steigen auch die bisher vielleicht eher abstrakt wirkenden &Uuml;berwachungskosten f&uuml;r den\/die Einzelnen, aber auch f&uuml;r die Gesellschaft. Wollte man etwa die Anonymit&auml;t im digitalen Raum tats&auml;chlich aufheben, m&uuml;sste man nicht nur eine st&auml;ndige &Uuml;berwachung etablieren, sondern auch Techniken zur Verschl&uuml;sselung und Anonymisierung der Kommunikation effektiv umgehen oder regulieren und sanktionieren. Daf&uuml;r m&uuml;sste aber massiv in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme eingegriffen und M&ouml;glichkeiten des informellen Selbstschutzes beschr&auml;nkt werden.[36]<\/p>\n<p>Dabei zeigt gerade das weltweite Internet, dass Anonymit&auml;t im digitalen Raum weder eine technische noch eine rechtliche Selbstverst&auml;ndlichkeit ist. F&uuml;r autokratische Systeme sind die schwierigen Abw&auml;gungsfragen zwischen Anonymit&auml;t und Identifizierbarkeit wesentlich einfacher zu treffen. Nordkorea gew&auml;hrt zum Beispiel nur wenigen tausend ausgesuchten Personen Zugang zum weltweiten Internet.[37] Das verdeutlicht, wie verletzlich der digitale Raum selbst gegen rein nationale Regulierung sein kann. Der Fall China zeigt, dass dazu noch nicht einmal die v&ouml;llige Abschottung vom Internet notwendig ist. Dort wird in gro&szlig;em Umfang versucht, ausl&auml;ndische Internetinhalte zu zensieren und Anonymisierungstechniken zu unterbinden. Das dazu entwickelte Projekt &#8222;Goldener Schild&#8220; wird in Anlehnung an die chinesische Mauer auch &#8222;<i>Great Firewall of China<\/i>&#8220; genannt. Im Rahmen der Einf&uuml;hrung seines &#8222;Sozialkreditsystems&#8220; plant China zudem die technischen M&ouml;glichkeiten f&uuml;r eine &Uuml;berwachung zu nutzen, in der auch in der realen Welt durch weitr&auml;umige Video&uuml;berwachung keine Anonymit&auml;t mehr gew&auml;hrleistet ist.<\/p>\n<p>Der Blick auf diese Beispiele verdeutlicht, dass der freie Fluss von Informationen, insbesondere von Meinungen und gerade auch von anonymen Meinungen nicht etwas ist, dass Demokratien gef&auml;hrdet, sondern etwas, dass sie auszeichnet. Die Meinungsfreiheit ist &#8211; in den Worten des BVerfG &#8211; ein f&uuml;r die Demokratie schlechthin konstitutives Recht. Sie sch&uuml;tzt nicht nur die Mehrheitsmeinung oder das wohl abgewogene Argument, sondern gerade auch Ansichten, die manche vielleicht bereits als &#8222;<i>hate speech<\/i>&#8220; oder &#8222;<i>fake news<\/i>&#8220; bezeichnen w&uuml;rden, bis an die Schwelle der Strafbarkeit heran. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die mit dem NetzDG eingef&uuml;hrten Auskunftsanspr&uuml;che gegen&uuml;ber Dienstanbietern von den Gerichten gehandhabt werden. Die in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen bieten jedenfalls auch das Potential herauszukristallisieren, dass das Recht kein Mittel daf&uuml;r ist, f&uuml;r einen sachlich ausgewogenen und irritationsfreien Diskurs im digitalen Raum zu sorgen. Der Umgang mit den negativen Folgen von Anonymit&auml;t ist daher gerade mit Blick auf die Umgangsformen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und keine Frage, die sich mit der Beseitigung &#8222;rechtsfreier R&auml;ume&#8220; durch &Uuml;berwachung erledigt.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n<p>Zudem ist zweifelhaft, ob sich selbst mit einer Aufhebung der Anonymit&auml;t im Internet &uuml;berhaupt alle damit assoziierten Probleme l&ouml;sen lie&szlig;en. Viele Probleme &#8211; wie Beleidigungen im Internet &#8211; k&ouml;nnten vielmehr eine Folge der ver&auml;nderten, unpers&ouml;nlichen Kommunikation im digitalen Raum sein und nicht blo&szlig; an der Anonymit&auml;t der &Auml;u&szlig;erungen festgemacht werden. Das zeigt das Beispiel S&uuml;dkorea. Dort wurde 2007 beschlossen, dass B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger Kommentare auf Internetseiten nur abgeben d&uuml;rfen, wenn sie sich zuvor mit ihrem Namen und ihrer Einwohneridentifikationsnummer registriert haben. Nach einer Untersuchung des Forschers Daegon Cho wurden zwar kurzfristig weniger Schimpfw&ouml;rter verwendet, langfristig war der Effekt aber geringer, zudem wurden kreativere Formen der Beleidigung gew&auml;hlt.[38] Nachdem wiederholt die zur Registrierung verwendeten Daten in gro&szlig;em Umfang von Hackern entwendet und verkauft wurden,[39] hat das s&uuml;dkoreanische Verfassungsgericht das Gesetz schlie&szlig;lich f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt. Dabei hat es auf seine geringe Wirksamkeit und die Benachteiligung inl&auml;ndischer Internetseiten gegen&uuml;ber ausl&auml;ndischen abgestellt.[40]<\/p>\n<p>So bleibt zu konstatieren, dass dem Recht bei der Frage nach dem Umgang mit Anonymit&auml;t im digitalen Raum zwar eine bedeutende Rolle zukommt, es dabei aber nur ein Teil einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe einer Neukalibrierung von Allt&auml;glichkeit im digitalen Raum sein kann. Dazu geh&ouml;rt &#8211; wie auch in der physischen Welt &#8211; nicht zuletzt die Frage nach einem notwendigen Ma&szlig; an allt&auml;glicher Anonymit&auml;t in einer freien Gesellschaft.<\/p>\n<p><b>MICHAEL KUHN<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1981, studierte Rechtswissenschaften an den Universit&auml;ten in Passau, Cardiff und der Humboldt-Universit&auml;t in Berlin. Zu seinen Schwerpunkten geh&ouml;ren Europarecht, Staats- und Verwaltungsrecht sowie Datenschutz- und Internetrecht. Er ist beim Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern angestellt und promoviert zum Recht auf Anonymit&auml;t im Internet. <\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h2>\n<p>1 Der Begriff &#8222;digitaler Raum&#8220; steht hier zun&auml;chst f&uuml;r das Internet und die damit verbundenen informationstechnischen Systeme in ihrer gegenw&auml;rtigen Form, auf die sich die zitierte Rechtsentwicklung und Rechtsprechung ma&szlig;geblich bezieht. Der Begriff soll verdeutlichen, dass es sich dabei um mehr als ein Kommunikationsmittel handelt, sondern in zunehmenden Ma&szlig;e um einen Raum menschlicher Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung, in den sich diese mehr und mehr verlagert. In diesem Sinn soll der Begriff auch als Platzhalter dienen f&uuml;r zuk&uuml;nftige Entwicklungen. Auch ohne diese Entwicklungen genau absehen zu k&ouml;nnen, ist davon auszugehen, dass sich die Bedeutung vernetzter informationstechnischer Systeme sowohl f&uuml;r das private wie &ouml;ffentliche Leben und damit auch f&uuml;r die Aus&uuml;bung von grundrechtlich garantierten Freiheiten weiter erh&ouml;hen wird.<\/p>\n<p>2 <i>Kersten, Jens <\/i>2017: Anonymit&auml;t in der liberalen Demokratie, in: JuS 2017, S. 193 (193).<\/p>\n<p>3 Vgl. <i>Kersten, Jens <\/i>2017: Anonymit&auml;t in der liberalen Demokratie, in: JuS 2017, S. 193 (194).<\/p>\n<p>4 Vgl. Teil &#8222;Das Recht auf Anonymit&auml;t im digitalen Raum&#8220;<\/p>\n<p>5 Anonyme Daten sind damit nicht gesch&uuml;tzt, vgl. Erw&auml;gungsgrund 26 der DSGVO &#8211; dies aber gerade deshalb, weil sie die Anonymit&auml;t der Person nicht gef&auml;hrden.<\/p>\n<p>6 BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1 &#8211; Volksz&auml;hlung, S. 42 f.<\/p>\n<p>7 Vgl. US Supreme Court, McIntyre v. Ohio Elections Commission, 514 U.S. 334 (1995); vgl. auch Froomkin, A. Michael 2008: Anonymity and the Law in the United States, in: Kerr u.a. (Hrsg.), Lessons from the Identity Trail: Anonymity, Privacy and Identity in a Networked Society.<\/p>\n<p>8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007&nbsp;&#8211; 1 BvR 2368\/06 &#8211; St&auml;dtische Video&uuml;berwachung; BVerfG, Urteil vom 20.11.2007, BVerfGE 120, 378&nbsp;&#8211; Automatisierte Kennzeichenerfassung I.<\/p>\n<p>9 BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 &#8211; 1 BvR 142\/15 &#8211; Automatisierte Kennzeichenerfassung II, Rn. 51 &#8211; bverfg.de.<\/p>\n<p>10 In diesem Sinne etwa <i>Kutscha, Martin\/Thom&eacute;, Sarah<\/i> 2013: Grundrechtsschutz im Internet, S. 50 m.w.N.<\/p>\n<p>11 Zumindest, wenn man von den durch die Snowden-Leaks bekannt gewordenen M&ouml;glichkeiten der Massen&uuml;berwachung des Internetverkehrs durch Geheimdienste absieht.<\/p>\n<p>12 Aus diesem Grund hat auch der EuGH zu Recht klargestellt, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt, soweit grunds&auml;tzlich die (rechtliche) M&ouml;glichkeit besteht, die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer Person vorzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 &#8211; C-582\/14 &#8211; Breyer.<\/p>\n<p>13 Vgl. dazu <i>Wegener, Christoph \/ Heidrich, Joerg <\/i>2011: Neuer Standard &#8211; Neue Herausforderungen: IPv6 und Datenschutz, in: CR 2011, S.479.<\/p>\n<p>14 Vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 &#8211; VI ZR 30\/17- &Auml;rztebewertung III, Urteil vom 23.06.2009 &#8211; VI ZR 196\/08 &#8211; spickmich.de.<\/p>\n<p>15 Vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 &#8211; VI ZR 34\/15.<\/p>\n<p>16 Vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 &#8211; VI ZR 345\/13 = BGHZ 201, 380&nbsp;&#8211; &Auml;rztebewertung II.<\/p>\n<p>17 Art. 2 des Gesetzes vom 1.9.2017, BGBl. I 3352.<\/p>\n<p>18 Vgl. <i>Spindler, Gerald<\/i> 2017: Der Regierungsentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; europarechtswidrig?, in: ZUM 2017, 473 (486).<\/p>\n<p>19 Vgl. <i>Schmitz, Peter<\/i> in <i>Spindler, Gerald\/Schmitz, Peter,<\/i> Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, &sect; 14, Rn. 53.<\/p>\n<p>20 Siehe dazu <i>Spindler, Gerald <\/i>2017: Der Regierungsentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz &#8211; europarechtswidrig?, in: ZUM 2017, 473 (484 f.)<\/p>\n<p>21 Vgl. <i>Pille, Jens-Ullrich <\/i>2018, Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Internet, in: NJW 2018, 3545 (4546).<\/p>\n<p>22 Siehe dazu mit Blick auf Webseitenbetreiber: BGH, Urteil vom 16.05.2017 &#8211; VI ZR 135\/13, f&uuml;r Internetzugangsprovider: BGH, Urteil vom 03.07.2014 &#8211; III ZR 391\/13.<\/p>\n<p>23 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.12.2018 &#8211; 2 BvR 2377\/16 &#8211; posteo.<\/p>\n<p>24BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256\/08 &#8211; Vorratsdatenspeicherung, Rn. 262 &#8211; bverfg.de.<\/p>\n<p>25Vgl. ebd., Rn. 226.<\/p>\n<p>26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 &#8211; 1 BvR 1299\/05 &#8211; Bestandsdatenauskunft, Rn. 174 &#8211; bverfg.de.<\/p>\n<p>27Vgl. ebd., Rn. 161.<\/p>\n<p>28 Vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256\/08 &#8211; Vorratsdatenspeicherung, 241 f. &#8211; bverfg.de.<\/p>\n<p>29 Vgl. ebd., Rn. 254 ff, 288 ff.<\/p>\n<p>30 Vgl. ebd., Rn. 257.<\/p>\n<p>31 Vgl. EuGH, Urteil vom 08.04.2015 &#8211; C-293\/12 und C-594\/12 &#8211; Vorratsdatenspeicherung; EuGH, Urteil vom 21. 12.2016 &#8211; C-203\/15; C-698\/15 &#8211; Tele2 Sverige AB.<\/p>\n<p>32 Vgl. EGMR, Urteil vom 24.04.2018, 62357\/14 &#8211; Benedik v. Slovenien.<\/p>\n<p>33 Vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256\/08 &#8211; Vorratsdatenspeicherung, Rn. 261&nbsp;&#8211; bverfg.de.<\/p>\n<p>34 Zu diesen Forderungen vgl. <i>Staben, Julian <\/i>2016: Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsaus&uuml;bung, S. 75 ff.<\/p>\n<p>35 <i>Richter, Philipp <\/i>2017: Das NetzDG &#8211; Wunderwaffe gegen &#8222;Hate Speech&#8220; und &#8222;Fake News&#8220; oder ein neues Zensurmittel?, in: ZD-Aktuell 2017, 05623.<\/p>\n<p>36 Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. 02.2008 &#8211; 1 BvR 370\/07 &#8211; Rn. 203, 236.<\/p>\n<p>37 Vgl. <a href=\"https:\/\/www.wired.de\/collection\/life\/ein-uber-ingenieur-gibt-uns-einblick-nordkoreas-internet\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.wired.de\/collection\/life\/ein-uber-ingenieur-gibt-uns-einblick-nordkoreas-internet<\/a><\/p>\n<p>38 Vgl. <i>Brodnig, Ingrid <\/i>2014, Der unsichtbare Mensch: Wie die Anonymit&auml;t im Internet unsere Gesellschaft ver&auml;ndert, zu Fn. 244 f.<\/p>\n<p>39 Vgl. ebd., zu Fn. 247 f.<\/p>\n<p>40 Vgl. ebd., zu Fn. 252 f.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[189],"publikationen":[878],"class_list":["post-8541","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-kuhn","publikationen-225-226"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Recht auf Anonymit\u00e4t im digitalen Raum - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/225-226\/publikation\/das-recht-auf-anonymitaet-im-digitalen-raum-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Recht auf Anonymit\u00e4t im digitalen Raum - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 225\/226 (1\/2\/2019), S. 43 &#8211; 56 Wenn um das Recht auf Anonymit&auml;t gestritten wird, geht es meist um digitale Kontexte. 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