{"id":8629,"date":"2020-12-31T16:00:00","date_gmt":"2020-12-31T15:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/tief-im-system\/"},"modified":"2021-08-30T15:43:26","modified_gmt":"2021-08-30T13:43:26","slug":"tief-im-system","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/231-232\/publikation\/tief-im-system\/","title":{"rendered":"Tief im System. Antiziganismus und polizeiliche Datensammlungen"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 231\/232 (3-4\/2020), S. 179-186<\/p>\n<p><i>Ob Trickbetrug, Diebstahl oder &ouml;ffentliche Randale &#8211; immer wieder steht die (vermeintliche) Herkunft bzw. &#8222;ethnische&#8220; Zugeh&ouml;rigkeit der mutma&szlig;lichen Tatverd&auml;chtigen im Zentrum des medialen wie polizeilichen Interesse. Auf welcher langen und unheilvollen Vorgeschichte eine polizeiliche Erfassung von Minderheitenzugeh&ouml;rigkeit beruht, und in welcher Weise davon vor allem Sinti*ze und Rom*nja betroffen sind, schildert der folgende Beitrag von Anja Reuss anhand aktueller Beispiele.<\/i><\/p>\n<p>Im vergangenen Sommer machte die Stuttgarter Polizei Schlagzeilen in ganz Deutschland als der Polizeipr&auml;sident Franz Lutz ank&uuml;ndigte, bundesweit Recherchen in den Standes&auml;mtern durchf&uuml;hren zu lassen, um die Abstammung von Tatverd&auml;chtigen[1] zu kl&auml;ren, die in der Nacht vom 20. zum 21. Juni 2020 Polizeibeamt*innen gewaltt&auml;tig angriffen. Bis heute bildet die Abstammung von Tatverd&auml;chtigen einen zentralen Ermittlungsansatz bei der Polizei, weil Minderheiten und Migrant*innen eine erh&ouml;hte Neigung zu Kriminalit&auml;t unterstellt wird. Auch Sinti*ze und Rom*nja[2] sind immer wieder davon betroffen. Entgegen dem verfassungsm&auml;&szlig;ig verbrieften Gleichheitsgrundsatz wird bei ihnen die Zugeh&ouml;rigkeit zur Minderheit zum handlungsleitenden Prinzip polizeilicher Ermittlungen. Das unterminiert nicht nur ihre Rechte als deutsche beziehungsweise EU-B&uuml;rger*innen auf Gleichbehandlung, sondern verletzt das Verbot, Menschen aufgrund von k&ouml;rperlichen Merkmalen, ihres Erscheinungsbilds oder ihrer tats&auml;chlichen oder vermeintlichen Zugeh&ouml;rigkeit zu einer Minderheit zu diskriminieren.<\/p>\n<p>Die Polizei ist als Institution mit dem Gewaltmonopol des Staates ausgestattet. Sie ist deshalb explizit an die Grund- und Menschenrechte gebunden. Besondere Bedeutung f&uuml;r die Polizeiarbeit hat das v&ouml;lkerrechtliche Verbot der rassistischen Diskriminierung. Konkret f&uuml;r die Polizeiarbeit leitet sich daraus ab, dass sogenanntes <i>Racial Profiling<\/i>[3] verboten ist. Verboten ist es also, dass die Polizei Ma&szlig;nahmen einleitet, die in Wirklichkeit allein auf einer tats&auml;chlichen oder vermeintlichen Zugeh&ouml;rigkeit zu einer Minderheit beruhen. Insbesondere ist es verboten, dass die Polizei sich bei ihrer Arbeit von rassistischen Vorurteilen leiten l&auml;sst, dass sie also von der tats&auml;chlichen oder vermeintlichen Minderheitenzugeh&ouml;rigkeit auf eine Wahrscheinlichkeit schlie&szlig;t, dass eine Person oder Gruppe eine Straftat begangen hat oder begehen wird. Das Verbot betrifft operative Ma&szlig;nahmen, wie Identit&auml;tsfeststellungen oder Durchsuchungen an &ouml;ffentlichen Orten, aber auch Ermittlungsans&auml;tze und die entsprechende Aktenf&uuml;hrung.<\/p>\n<p>Dabei ist vor allem die Zugeh&ouml;rigkeit zu einer Minderheitengruppe ein besonders sch&uuml;tzenswertes Merkmal von personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung solcher Daten unterliegt wegen der hohen Missbrauchsgefahr strengen Vorgaben. Eine Kennzeichnung ist demnach nur dann erlaubt, wenn sie zur konkreten Aufgabenerf&uuml;llung &#8222;unbedingt erforderlich&#8220; ist, beispielsweise zur Aufkl&auml;rung eines Hassverbrechens. Zul&auml;ssig ist es, das Aussehen oder die Kleidung einer Person zu beschreiben. Unzul&auml;ssig ist im Rahmen einer Personenbeschreibung jedoch, rassistische Stereotype und Zuschreibungen zu verwenden. Verboten ist der Polizei damit nicht nur die Verwendung rassistischer &Auml;u&szlig;erungen, sondern auch die Erw&auml;hnung einer konkreten Minderheit.<\/p>\n<p>Die Praxis der Polizeiarbeit sieht gleichwohl anderes aus. Immer wieder werden F&auml;lle bekannt, in denen die Minderheitenzugeh&ouml;rigkeit gesondert erfasst wurde oder einen Aspekt der Ermittlungen darstellte. Die Art und Weise, in der Sinti*ze und Rom*nja von <i>Racial Profiling<\/i> betroffen sind, ist in vielerlei Hinsicht einzigartig &#8211; insbesondere wie offen und unkritisch dies zum Teil kundgetan wird, aber auch wie systematisch und kontinuierlich dies geschieht. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Polizei weitgehend systematisch mit der unbewussten, aber auch bewussten Annahme arbeitet, dass Sinti*ze und Rom*nja mit erh&ouml;hter Wahrscheinlichkeit kriminell sind. Das hat zur Folge, dass (vermeintliche) Sinti*ze und Rom*nja mit deutlich h&ouml;herer Wahrscheinlichkeit Opfer polizeilicher Ma&szlig;nahmen werden. Au&szlig;erdem findet die (vermeintliche) Zugeh&ouml;rigkeit zur Minderheit h&auml;ufig Eingang in Polizeiakten und Datenbanken, die zu Ermittlungen herangezogen werden. Das f&uuml;hrt zu Ermittlungen, die auf rassistischen Annahmen beruhen.<\/p>\n<h5><span id=\"warum-werden-daten-ueber-sintize-und-romnja-als-allgemein-polizeilich-relevant-angesehen\">Warum werden Daten &uuml;ber Sinti*ze und Rom*nja als allgemein polizeilich relevant angesehen?<\/span><\/h5>\n<p>Dass Sinti*ze und Rom*nja von der Polizei unter Generalverdacht gestellt werden und die Minderheit ausschlie&szlig;lich als ein Ordnungs- und Sicherheitsproblem angesehen wird, hat eine lange Tradition. Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden ging es von jeher darum, eine gr&ouml;&szlig;tm&ouml;gliche Kontrolle &uuml;ber Sinti*ze und Rom*nja zu erlangen; auch durch das rechtswidrige Sammeln von Daten &uuml;ber die Minderheit. Bis in die Gegenwart lassen sich Praktiken von Sondererfassung, Markierung und antiziganistischen Ermittlungen nachweisen.<\/p>\n<p>Das polizeiliche <i>Framing<\/i> &uuml;ber Sinti*ze und Rom*nja basiert auf historisch gewachsenen antiziganistischen Wissensbest&auml;nden, dass: (a) Sinti*ze und Rom*nja allgemein zu Kriminalit&auml;t neigen w&uuml;rden, (b) die Polizei &uuml;ber spezifisches &#8222;Expertenwissen&#8220; verf&uuml;ge, welche Deliktformen von der Minderheit begangen werden und (c) man Sinti*ze und Rom*nja als solche erkennen k&ouml;nne. Die gesellschaftliche Wirkung dieser polizeilichen Bilder &uuml;ber Sinti*ze und Rom*nja schl&auml;gt sich in Bev&ouml;lkerungsumfragen anschaulich nieder. So stellt die Autoritarismus-Studie der Universit&auml;t Leipzig von 2018 fest, dass bis zu 60&nbsp;Prozent der Befragten in Westdeutschland und fast 70 Prozent der Befragten in Ostdeutschland glauben, Sinti*ze und Rom*nja w&uuml;rden zu Kriminalit&auml;t neigen.[4]<\/p>\n<h5><span id=\"120-jahre-polizeiliche-datensammlung-ueber-sintize-und-romnja\">120 Jahre polizei&shy;liche Daten&shy;samm&shy;lung &uuml;ber Sinti*ze und Rom*nja<\/span><\/h5>\n<p>Bereits f&uuml;r das fr&uuml;he 18. Jahrhundert l&auml;sst sich das Konzept <i>&#8222;Zigeuner&#8220;<\/i> als Polizeikategorie nachweisen. Damals noch &uuml;berwiegend soziographisch gefasst, war <i>&#8222;Zigeuner&#8220;<\/i> f&uuml;r die Polizei nicht nur gleichbedeutend mit Verbrecher, sondern auch ein Etikett f&uuml;r bestimmte Formen <i>&#8222;unerw&uuml;nschten Verhaltens&#8220;<\/i>. 1899 begann die Erfassung der Minderheit durch den neu gegr&uuml;ndete <i>&#8222;Nachrichtendienst f&uuml;r die Sicherheitspolizei in Bezug auf Zigeuner&#8220;<\/i> bei der M&uuml;nchner Polizei. Ziel war es, eine Personenkartei &uuml;ber diesen Personenkreis aufzubauen.<\/p>\n<p>1905 umfasste die Kartei bereits Einzelangaben zu 3.350 Personen. Daten jeglicher Art wurden zusammengetragen: Verzeichnisse zur Abstammung, Familienzugeh&ouml;rigkeit und Personenstandsdaten. Die Daten publizierte die Beh&ouml;rde in 7000-facher Auflage und versandte sie an Beh&ouml;rden in und au&szlig;erhalb Bayerns.<\/p>\n<p>Nachdem die Nationalsozialisten an die Macht gelangten, konnten sie problemlos an die bereits bestehende Praxis der Sondererfassung ankn&uuml;pfen und diese entsprechend ihrer Ideologie radikalisieren. Bis 1938 wurden quasi eine Totalerfassung der im damaligen Deutschen Reich lebenden Sinti*ze und Rom*nja erreicht. &Uuml;ber 17.000 Akten zu mehr als 31.000 Personen wurden erstellt, mit Fingerabdr&uuml;cken, Lichtbildern, Genealogien, Personendaten, Straf- und Zivilstandsregistervermerken. Diese Daten bildeten die Grundlage f&uuml;r die systematische Verfolgung, Deportation und Ermordung der Minderheit und dienten auch nach 1945 dazu, die polizeiliche Verfolgungspraxis von Sinti*ze und Rom*nja unter neuen Vorzeichen fortzusetzen und die Entsch&auml;digungsanspr&uuml;che der &Uuml;berlebenden sowie ihre Anerkennung als NS-Verfolgte zu verweigern.[5] Die polizeiliche Verfolgungs- und Erfassungspraxis wurde nahezu ungebrochen vom gleichen Personal mit den gleichen Akten fortgesetzt, lediglich eine semantische Verschiebung fand statt: Die ehemalige &#8222;Zigeunerzentrale&#8220; hie&szlig; nach 1945 fortan &#8222;Landfahrerzentrale&#8220;. Erst 1970 wurde diese Spezialbeh&ouml;rde als grundgesetzwidrig eingestuft und aufgel&ouml;st. Die Praxis der Sondererfassung ging allerdings ungebrochen weiter. Denn grunds&auml;tzlich hielten f&uuml;hrende Kriminalisten der Bundesrepublik es weiterhin f&uuml;r geboten, dass die Minderheit durch m&ouml;glichst vollst&auml;ndige Erfassung und spezifische Repressionen polizeilich kontrolliert werden m&uuml;sse.<\/p>\n<p>Es war vor allem die B&uuml;rgerrechtsbewegung[6] Deutscher Sinti*ze und Rom*nja seit Anfang der 1980er Jahre, die durch organisierten Protest darauf hinwirkte, dass die rassistische Kennzeichnung und Sondererfassung der Minderheit abgeschafft werden muss. Insbesondere der Gebrauch rassistischer Begriffe in der Polizeiarbeit sollte beendet werden. 1982 beugte sich das Bundeskriminalamt dem politischen Druck und strich den Personenhinweis <i>&#8222;Landfahrer&#8220;<\/i> aus seinen Vordrucken. Doch das sprachliche Verbot &auml;ndern nichts am Denken der Beamten &uuml;ber die Minderheit. 1985 wurde in einem amtsinternen Vermerk des BKA zur Sprachregelung festgehalten: <i>&#8222;Zigeuner&#8220;<\/i> sei zwar nicht verboten, aber dennoch solle es nicht verwendet werden; auch vom Begriff <i>&#8222;Landfahrer&#8220;<\/i> sei abzusehen und stattdessen <i>&#8222;HWAO&#8220;<\/i> (H&auml;ufig wechselnder Aufenthaltsort) zu verwenden.[7]<\/p>\n<p>Bei der Auswertung der BKA-Fahndungsbl&auml;tter[8] seit den 1980er Jahren finden sich bis heute im Freitextfeld eine F&uuml;lle von zum Teil rassistischen Begriffen, mit denen Sinti*ze und Rom*nja markiert werden. Dass die Minderheit besonders im Visier des BKA war, zeigt auch die von 1988 bis 2001 betriebene Sachbearbeiterstelle zu <i>&#8222;reisenden T&auml;tern&#8220;<\/i>, die Anfragen von Landeskriminal&auml;mter (LKA) bearbeitete. Besetzt war die Stelle mit einem ausgewiesenen <i>&#8222;Experte[n] zur Kultur und Geschichte der Sinti und Roma&#8220;<\/i>. Die Existenz dieser Stelle dokumentiert, dass die Polizei &uuml;berzeugt davon war, dass Sinti*ze und Rom*nja aufgrund ihrer vermeintlich <i>&#8222;kultureller Eigenschaften&#8220;<\/i> gesondert in der Strafverfolgung zu betrachten seien und von der gesamten ethnischen Minderheit eine Gefahr ausgehen w&uuml;rde. Doch auch nachdem die Stelle 2001 gestrichen und die Akten vernichtet wurden, blieb das Interesse der LKAs an spezifischen Daten und Informationen zu Sinti*ze und Rom*nja gro&szlig;. Es ist zu vermuten, dass auf L&auml;nderebene weiterhin Daten durch Fachdienststellen zu Sinti*ze und Rom*nja gesammelt werden. Bis heute finden sich fragw&uuml;rdige Kategorien zu personenbezogenen Hinweisen (PHW) etwa in Baden-W&uuml;rttemberg[9] und Sachsen.[10]<\/p>\n<h5><span id=\"kennzeichnungen-in-polizeidatenbanken\">Kennzeich&shy;nungen in Polizei&shy;da&shy;ten&shy;banken<\/span><\/h5>\n<p>Im Sommer 2018 ver&ouml;ffentlichte die Berliner Polizei ihre Kriminalstatistik (PKS) f&uuml;r das Jahr 2017. Darin fand sich im Bereich Diebstahl ein Absatz zu <i>&#8222;Trickdiebstahl in Wohnungen&#8220;<\/i>. Obwohl die darin benannten Tatverd&auml;chtigen deutsche beziehungsweise polnische Staatsangeh&ouml;rige sind, wurde rechtswidrig auf die vermeintliche oder tats&auml;chliche Zugeh&ouml;rigkeit der Tatverd&auml;chtigen zur Minderheit der Sinti*ze und Rom*nja Bezug genommen:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#8222;Zu dem Ph&auml;nomen <i>[sic]<\/i> &#8218;Trickdiebstahl in Wohnung&#8216; konnten insgesamt 86 Tatverd&auml;chtige ermittelt werden, davon 33 weibliche. Unter den 45 Nichtdeutschen befanden sich 27 polnische Staatsangeh&ouml;rige, davon 16 weibliche. Bei den hierzu durch die Fachdienststelle ermittelten Tatverd&auml;chtigen handelt es sich &uuml;berwiegend um Angeh&ouml;rige der Volksgruppe der Sinti und Roma. Diese Familienclans leben mittlerweile seit Jahren in Deutschland und besitzen gr&ouml;&szlig;tenteils die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wandte sich daraufhin an den Berliner Senator f&uuml;r Inneres und Sport, Andreas Geisel, und verwies darauf, dass die Kennzeichnung von Tatverd&auml;chtigen auf Grundlage der Abstammung gegen die Grundwerte der Verfassung versto&szlig;e, insbesondere gegen Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetzes. Der Zentralrat forderte die Beendigung dieser Praxis sowie die Entfernung der Minderheitenkennzeichnung in der PKS 2017 online wie offline. Der Rechtsstaat verbietet es, das staatliche Institutionen die Abstammung von Staatsangeh&ouml;rigen zum Kriterium ihres Handelns machen.[11]<\/p>\n<p>In Antwortschreiben vom Januar 2019 erkl&auml;rte der Innensenator, dass eine strukturiert auswertbare Form der Erfassung von Sinti*ze und Rom*nja nicht stattfinden w&uuml;rde. Vielmehr beruhe die Ver&ouml;ffentlichung derartiger Informationen auf der fachlichen Einsch&auml;tzung der zust&auml;ndigen Dienststelle im Landeskriminalamt (LKA). In einem Schreiben an die Berliner Datenschutzbeauftragte erkl&auml;rte die Berliner Polizei, dass eine Fachdienststelle &uuml;ber Jahre hinweg <i>&#8222;polizeiliches Fachwissen zu den genannten Bev&ouml;lkerungsgruppen&#8220;<\/i> sammeln w&uuml;rde. Aus Sicht des Innensenators sei die Nennung der Minderheitenzugeh&ouml;rigkeit &#8222;sachgerecht&#8220;, denn die PKS diene dazu, ein &#8222;verzerrungsfreies Bild&#8220; der Betroffenheit der Bev&ouml;lkerung von Kriminalit&auml;t zu zeichnen. Doch genau das Gegenteil geschieht: eine bewusste Verzerrung von Kriminalit&auml;t. Das Ph&auml;nomen &#8222;Trickdiebstahl in Wohnungen&#8220; macht mit 86 Tatverd&auml;chtigen gerade einmal 0,06 Promille der 138.000 wegen einfachem Diebstahl festgestellten Verd&auml;chtigen aus. Diese Zahlen zeigen klar, welches tats&auml;chliche kriminalstatistische Gewicht der Tatbereich hat. Keinen!<\/p>\n<p>Der Fall der Berliner PKS zeigt nicht nur die Kontinuit&auml;ten polizeilicher Praxis der Kriminalisierung von Sinti*ze und Rom*nja und ihrer spezifischen Erfassung, sondern auch die weitgehende Abwesenheit eines Problembewusstseins bei Polizei und politischen Entscheidungstr&auml;ger*innen &uuml;ber die Implikationen von <i>Racial Profiling<\/i>. Bis heute sammeln augenscheinlich (selbst) ausgewiesene &#8222;Expert*innen&#8220; in Polizeibeh&ouml;rden Daten und Informationen zu Minderheiten und werten diese aus. Dabei r&uuml;cken in den letzten Jahren verst&auml;rkt einzelne Deliktarten, die mit Minderheiten wie den Sinti*ze und Rom*nja in Verbindung gebracht werden, in den Blick.[12] Eine an ethnisierenden Merkmalen orientierte Erfassung und Darstellung von Kriminalit&auml;t vermittelt jedoch ein grundlegend falsches Bild von Kriminalit&auml;tsursachen, Pr&auml;ventionsma&szlig;nahmen und Strafverfolgung. Die Markierung von Minderheiten, auch im &ouml;ffentlichen Diskurs, ist Teil einer in den letzten Jahren verst&auml;rkt betriebenen Fokussierung auf Minderheitengruppen, die in Zuschreibungen wie &#8222;Clan&#8220;, &#8222;Gro&szlig;familien&#8220; oder bestimmten ethnisierenden Merkmalen deutlich wird. Das f&uuml;hrt nicht nur zu einer gef&auml;hrlichen Verzerrung der Wahrnehmung von Kriminalit&auml;t in der Bev&ouml;lkerung, sondern ist vor allem die polizeilich intendierte k&uuml;nstliche Inszenierung einer Bedrohungslage.[13]<\/p>\n<p>In der Gesamtbetrachtung der PKS f&auml;llt auf, dass an keiner anderen Stelle Merkmale von Gruppen innerhalb einzelner Staatsangeh&ouml;rigkeiten erfasst werden. Ausschlie&szlig;lich das Merkmal &#8222;Sinti und Roma&#8220; wird in der PKS gesondert benannt. Den Zweck dieser Kennzeichnung beurteilte der ehemalige Bundesrichter Thomas Fischer sowohl aus kriminologischer als auch aus kriminalistischer Sicht f&uuml;r wertlos, da die Erfassung der Minderheitenzugeh&ouml;rigkeit weder bei der Aufkl&auml;rung noch bei der Verhinderung von Straftaten hilfreich sei.<\/p>\n<p>Unklar bleibt zudem, woran B&uuml;rger*innen Sinti*ze und Rom*nja eigentlich zuverl&auml;ssig erkennen sollen. Vielmehr f&uuml;hren solche &Auml;u&szlig;erungen zur Reproduktion und Verfestigung antiziganistischer Stereotype in der Gesellschaft, die gravierende rechts- und sozialpolitische Risiken und Nachteile f&uuml;r die Minderheit mit sich bringen, denn die Kennzeichnung stellt einen gef&auml;hrlichen Kausalzusammenhang zwischen Minderheitenzugeh&ouml;rigkeit und Kriminalit&auml;t her. <br \/>Die &ouml;ffentlichen Debatten &uuml;ber &#8222;Clankriminalit&auml;t&#8220; nehmen seit Jahren merklich zu. Augenscheinlich dient dies der Aufwertung eines polizeilichen Ermittlungsbereichs. Dabei ist der Clan-Begriff[14] kriminologisch v&ouml;llig unklar und die Gleichsetzung von Minderheitenzugeh&ouml;rigkeit und Clanzugeh&ouml;rigkeit absolut unzul&auml;ssig. Der Diskurs &uuml;ber Clankriminalit&auml;t &#8211; von Polizei und Politik mitgetragen &#8211; sch&uuml;rt jedoch irrationale &Auml;ngste gegen&uuml;ber bestimmten Bev&ouml;lkerungsgruppen. Die Tragweite dessen l&auml;sst sich an den oben zitierten Umfrage-Ergebnissen zu Bev&ouml;lkerungseinstellungen &uuml;ber Sinti*ze und Rom*nja ablesen.<\/p>\n<h5><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Auch wenn wir noch weit entfernt davon sind, dass es ein tats&auml;chliches Umdenken in der polizeilichen Praxis und einen Bruch mit antiziganistischen Stereotypen gibt, bestehen zumindest Ans&auml;tze f&uuml;r Dialog und Sensibilisierung zwischen Polizeibeh&ouml;rden, Ausbildungsst&auml;tten der Polizei und Selbstorganisationen. Ein Beispiel ist die seit 2017 bestehende Kooperation zwischen dem Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma und den Bildungseinrichtungen der Th&uuml;ringer Polizei. Das ist ein erster wichtiger Schritt, jedoch muss dieser von weitere Ma&szlig;nahmen begleitet sein, um (strukturellen) Rassismus in Polizei- und Justizbeh&ouml;rden zu &uuml;berwinden. Dies setzt die Bereitschaft seitens des Staates und der Beh&ouml;rden voraus, tiefgehende unabh&auml;ngige Forschung zu den inneren Abl&auml;ufen in Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden (etwa auf Ermittlungsebene) zuzulassen, um zu kl&auml;ren, wo rassistische Diskriminierung und Stereotypisierung stattfindet und Ver&auml;nderungen notwendig sind. Die Innenministerien von Bund und L&auml;ndern m&uuml;ssen von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen und klare, konkrete Anweisungen zum Verbot der Kennzeichnung von Sinti* ze und Rom*nja, <i>Racial Profiling<\/i> und antiziganistischen Ans&auml;tzen in polizeilichen Ermittlungen erteilen. Begleitet werden sollte die polizeiliche Praxis durch regelm&auml;&szlig;ige Kontrollen durch die Datenschutzbeauftragten, die Rechtsverst&ouml;&szlig;e entsprechend ahnden und &ouml;ffentlich machen m&uuml;ssen. Aber auch eine umfassende und unabh&auml;ngige Studie zu Rassismus in der Polizei, wie sie von der breiten Zivilgesellschaft aber auch aus der Politik gefordert wird, ist &uuml;berf&auml;llig.<br \/>Bislang lastet die Verantwortung daf&uuml;r, antiziganistische Vorf&auml;llen nachzugehen und diese zu problematisieren, haupts&auml;chlich auf den Schultern von Selbstorganisationen der Sinti*ze und Rom*nja. Eine &ouml;ffentliche und breite zivilgesellschaftliche Emp&ouml;rung wie im oben genannten Stuttgarter Fall bleibt bei antiziganistischen Vorf&auml;llen bisher aus. Gesellschaftliche Allianzen, ein kritisches Bewusstsein und &ouml;ffentlicher Druck durch eine breite Zivilgesellschaft sind aber notwendig, um eine Ver&auml;nderung voranzubringen.<\/p>\n<p><b>ANJA REUSS<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>ist politische Referentin des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, der sich national und international f&uuml;r eine gleichberechtigte Teilhabe von Sinti und Roma in Politik und Gesellschaft sowie f&uuml;r die Bek&auml;mpfung von Antiziganismus einsetzt. Ihre Arbeitsschwerpunkte sind: Antiziganismus, Polizei, Hasskriminalit&auml;t und Datenerfassung. Sie ist Mitglied der Gesellschaft f&uuml;r Antiziganismusforschung und ver&ouml;ffentlichte 2015 eine Studie zum Antiziganismus in Deutschland nach 1945.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 Tina Groll, Christian Vooren und Sophie Garbe: &#8222;Ist das &uuml;bliche Polizeiarbeit?&#8220;, ZEIT-Online v. 13.7.2020, <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/gesellschaft\/zeitgeschehen\/2020-07\/stuttgart-ausschreitungenpolizei-tatverdaechtige-stammbaumforschung-rassismus-faq\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.zeit.de\/gesellschaft\/zeitgeschehen\/2020-07\/stuttgart-ausschreitungenpolizei-tatverdaechtige-stammbaumforschung-rassismus-faq<\/a> (zuletzt 29.10.2020).<\/p>\n<p>2 Sinti*ze und Rom*nja leben seit Jahrhunderten in Europa. In ihren jeweiligen Heimatl&auml;ndern bilden sie historisch gewachsene Minderheiten, die sich selbst &#8218;Sinti&#8216; oder &#8218;Roma&#8216; nennen. Deutsche Sinti*ze und Rom*nja sind die Angeh&ouml;rigen der Minderheit, die seit &uuml;ber 600 Jahren in Deutschland leben. Rom*nja leben zumeist in ost- und s&uuml;dosteurop&auml;ischen L&auml;ndern. Au&szlig;erhalb des deutschen Sprachraums wird &#8218;Roma&#8216; als Name f&uuml;r die gesamte Minderheit verwendet.<\/p>\n<p>3 Unter Racial Profiling sind polizeiliche Ma&szlig;nahmen wie Kontrollen, &Uuml;berwachungen oder Ermittlungen zu verstehen, bei denen die Polizei den Fokus in unzul&auml;ssiger Weise auf physische Merkmale wie Hautfarbe, die Sprache, tats&auml;chliche oder vermeintliche Herkunft oder Religionszugeh&ouml;rigkeit der Betroffenen richtet; s. dazu: Europ&auml;ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (2007), Allgemeine politische Empfehlung Nr. 11, S. 4.<\/p>\n<p>4 Oliver Decker, Elmar Br&auml;hler (Hg.), Flucht ins Autorit&auml;re. Rechtsextreme Dynamiken in der Mitte der Gesellschaft. Die Leipziger Autoritarismus-Studie 2018, S. 104.<\/p>\n<p>5 Vgl. Anja Reuss: Kontinuit&auml;ten der Stigmatisierung, Berlin 2015, S. 111 ff.<\/p>\n<p>6 Romani Rose, B&uuml;rgerrechte f&uuml;r Sinti und Roma &#8211; Das Buch zum Rassismus in Deutschland, Hrsg. vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma. Heidelberg 1987.<\/p>\n<p>7 Andrej Stephan, Schatten der Vergangenheit. Das BKA und seine Gr&uuml;ndungsgeneration in der fr&uuml;hen Bundesrepublik, K&ouml;ln 2011, S. 247-284.<\/p>\n<p>8 Bei der Ausschreibung einer gesuchten Person besteht die M&ouml;glichkeit, im Freitextfeld verschiedene Hinweise zu geben wie: &#8222;Landfahrer&#8220;, &#8222;Zigeuner&#8220;, &#8222;Zigeunertypen&#8220;, die KZ-T&auml;towierungen und Nummern einer gesuchten Person, &#8222;Sinti&#8220;, &#8222;Roma&#8220;, &#8222;Zigeunersprache&#8220;, &#8222;nach Zigeunerart&#8220; verheiratet, kryptisch &#8222;Sippe&#8220;, &#8222;Zigeunerpaar&#8220;, Roma-Familie, in &#8222;Zigeunerkreisen&#8220;, Sippen-Angeh&ouml;rige, Sinti-Angeh&ouml;rige, &#8222;Angeh&ouml;rige einer mobilen ethnischen Minderheit&#8220;, &#8222;Landfahrer Parkpl&auml;tze&#8220; usw.<\/p>\n<p>9 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Goll (FDP\/DVP) und Antwort des Innenministeriums, Landtag von Baden-W&uuml;rttemberg, Drucksache 15\/5841 v. 7.10.2014. <a href=\"https:\/\/www.landtag-bw.de\/files\/live\/sites\/LTBW\/files\/dokumente\/WP15\/Drucksachen\/5000\/15_5841_D.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.landtag-bw.de\/files\/live\/sites\/LTBW\/files\/dokumente\/WP15\/Drucksachen\/5000\/15_5841_D.pdf<\/a> (zuletzt 29.10.2020).<\/p>\n<p>10 Kleine Anfrage des Abg. Valentin Lippmann (B&Uuml;NDNIS 90\/DIE GR&Uuml;NEN) und Antwort des s&auml;chsischen Staatsministeriums des Inneren, S&auml;chsischer Landtag, Drucksache 6\/4861 v. 29.4.2016, <a href=\"https:\/\/kleineanfragen.de\/sachsen\/6\/4861-personengebundene-hinweise-phw-in-polizeilichendatenbanken\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/kleineanfragen.de\/sachsen\/6\/4861-personengebundene-hinweise-phw-in-polizeilichendatenbanken<\/a><br \/>(zuletzt 29.10.2020).<\/p>\n<p>11 S. auch: Rahmen&uuml;bereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995), Art. 3.<\/p>\n<p>12 Einen &Uuml;berblick bietet die Kurzstudie von Markus End, Antiziganismus und Polizei (Schriftenreihe 12), hrsg. v. Zentralrat Deutscher Sinti und Roma 2019, <a href=\"https:\/\/zentralrat.sintiundroma.de\/antiziganismus-und-polizei\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/zentralrat.sintiundroma.de\/antiziganismus-und-polizei\/<\/a> (zuletzt 29.10.2020).<\/p>\n<p>13 Vgl. Thomas Fischer, Ein Senator, seine Polizisten und 86 Trickdiebe, Spiegel Online v. 7.11.2019. <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/panorama\/gesellschaft\/wie-sinti-und-roma-von-der-berliner-polizeidiskriminiert-werden-kolumne-a-1295311.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.spiegel.de\/panorama\/gesellschaft\/wie-sinti-und-roma-von-der-berliner-polizeidiskriminiert-werden-kolumne-a-1295311.html<\/a> (zuletzt. 29.10.2020).<\/p>\n<p>14 Doris Liebscher: Clan statt Rasse &#8211; Modernisierung des Rassismus als Herausforderung f&uuml;r das Recht, in Kritische Justiz 4\/2020, S. 529-542.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1534],"publikationen":[893],"class_list":["post-8629","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-anja-reuss","publikationen-231-232"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Tief im System. 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