{"id":9270,"date":"2009-04-30T14:17:00","date_gmt":"2009-04-30T12:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-erfindung-der-einpersonenterrorzelle\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:31","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:31","slug":"die-erfindung-der-einpersonenterrorzelle","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/204\/publikation\/die-erfindung-der-einpersonenterrorzelle\/","title":{"rendered":"Die Erfindung der Einpersonenterrorzelle"},"content":{"rendered":"<p>Neues Staatsschutzstrafrecht gegen Terrorcamp-Touristen und Bombenbauanleitungen. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1\/2009), S. 1-4<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/KillerBarbie1bw.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-4190 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/KillerBarbie1bw-224x450.jpg\" alt=\"Die Erfindung der Einpersonenterrorzelle\" width=\"224\" height=\"450\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/KillerBarbie1bw-224x450.jpg 224w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/KillerBarbie1bw-373x750.jpg 373w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/KillerBarbie1bw-298x600.jpg 298w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/KillerBarbie1bw.jpg 600w\" sizes=\"auto, (max-width: 224px) 100vw, 224px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>Die Gro&szlig;e Koalition will kurz vor dem Ende der Legislaturperiode mehr Sicherheit schaffen: Ihr Gesetzentwurf f&uuml;r ein neues Staatsschutzstrafrecht sieht neue Straftatbest&auml;nde vor, mit denen der Schutz vor terroristischen Gewalttaten verbessert werden soll. Einmal mehr wird dabei die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer konkreten Gef&auml;hrdung von Leben und pers&ouml;nlicher Freiheit verlagert. Die Regelung zielt vor allem auf alleinhandelnde T&auml;ter, da f&uuml;r gemeinschaftlich handelnde Personen mit den &sect;&sect; 30 Abs. 2 und 129a StGB einschl&auml;gige Strafvorschriften existieren. Mit den neu zu schaffenden Paragrafen 89a, 89b und 91 Strafgesetzbuch (StGB) sollen drei Handlungsbereiche sanktioniert werden:<\/p>\n<ul>\n<li>sog. Vorbereitungshandlungen f&uuml;r staatsgef&auml;hrdende Gewalttaten,&nbsp;<\/li>\n<li>Beziehungen zu&nbsp; terroristischen Vereinigungen gem. &sect; 129a StGB und&nbsp;<\/li>\n<li>der Umgang mit Anleitungen zur Begehung solcher Straftaten. <\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie andere Strafnormen im Bereich der Vorfeldermittlung erf&uuml;llen auch die neuen Strafnormen vor allem eine &#8222;T&uuml;r&ouml;ffnerfunktion&#8220;: Niemand wird ernsthaft erwarten, dass Terrorverd&auml;chtige nach diesen Vorschriften rechtskr&auml;ftig verurteilt werden; allein der Entwurf sieht weitreichende Befugnisse zu verdeckten Ermittlungen und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen vor. Beim Verdacht auf die Vorbereitung staatsgef&auml;hrdender Gewalttaten sollen beispielsweise Telefonate und private Gespr&auml;che belauscht werden, neben dem Bundeskriminalamt k&ouml;nnten weitere Beh&ouml;rden wie das Zollkriminalamt oder die Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschaltet werden. Richtet sich der Verdacht gegen ausl&auml;ndische Mitb&uuml;rger\/innen, sieht der Gesetzentwurf deren Ausweisung vor.<\/p>\n<h5><span id=\"neuerliche-subjektivierung-des-strafrechts\">Neuerliche Subjek&shy;ti&shy;vie&shy;rung des Strafrechts<\/span><\/h5>\n<p>Der Gesetzentwurf missachtet einmal mehr verfassungsrechtliche Prinzipien der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und der Bestimmtheit strafrechtlicher Normen. Damit nicht genug, f&uuml;gen sich die neuen Bestimmungen nicht in das bestehende Strafrechtssystem ein. Schlie&szlig;lich w&uuml;rden die vorgesehenen Straftatbest&auml;nde die gerichtliche Urteilsfindung mit nahezu un&uuml;berwindlichen Beweisproblemen belasten.<\/p>\n<p>Das Strafrecht darf als &#8222;ultima ratio&#8220; des Rechtsg&uuml;terschutzes nur eingesetzt werden, wenn ein bestimmtes Verhalten &uuml;ber sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialsch&auml;dlich und f&uuml;r das geordnete Zusammenleben der Menschen unertr&auml;glich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (BVerfG NJW 2008, 1137 f.). Aus dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip ergibt sich, dass die Strafnormen geeignet, erforderlich und angemessen sein m&uuml;ssen, um den Zweck &#8211; hier: den Schutz des Lebens und der pers&ouml;nlichen Freiheit &#8211; zu erreichen. Sollen Handlungen mit Strafe bedroht werden, die noch keine unmittelbare Gef&auml;hrdung f&uuml;r ein Rechtsgut darstellen, sind besonders strenge Ma&szlig;st&auml;be anzuwenden. So darf eine Handlung, die eine Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigung lediglich vorbereitet, nur dann strafbar sein, wenn andere staatliche Eingriffsmittel, insbesondere die Strafbarkeit der Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigung oder -gef&auml;hrdung selbst, nicht ausreichen, um einen hinreichenden Schutz zu erzeugen.<\/p>\n<p>Die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs kann nicht &uuml;berzeugend darlegen, ob es wirklich ein Sicherheitsrisiko gibt, gegen das bestehende Strafnormen keinen ausreichenden Rechtsg&uuml;terschutz bieten. Der Entwurf erw&auml;hnt beispielhaft Anschl&auml;ge oder Anschlagsversuche aus London, Madrid und Nordrhein-Westfalen (sog. Kofferbomber). Bei allen handelte es sich jedoch um Aktionen mehrerer Personen, nicht um Alleint&auml;ter. Ihre strafrechtliche Ahndung im Stadium der Vorbereitungshandlung war bereits durch bestehende Gesetze gew&auml;hrleistet. Ob die neuen Strafnormen erforderlich sind, eine besondere Bedrohung durch Einzelt&auml;ter wirklich gegeben ist, wird aus der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Bei den vom Gesetz eingef&uuml;hrten Straftatbest&auml;nden wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor allem durch subjektive Kriterien gebildet. Wenn die betroffenen Handlungen rechtlich neutral sind (z.B. das Sammeln von Geld) und keine Gef&auml;hrdungsbeziehung zum zu sch&uuml;tzenden Rechtsgut aufweisen, f&uuml;hrt das schnell zu einem rechtsstaatswidrigen Gesinnungsstrafrecht, bei dem Einstellungen und Bestrebungen der Verd&auml;chtigen als Grundlage ihrer Bestrafung herangezogen werden. Ob der Tatbestand der Strafnorm erf&uuml;llt ist, l&auml;sst sich nicht aus dem &auml;u&szlig;eren Vorgehen erschlie&szlig;en, da objektiv neutrale Handlungen keine Hinweise auf die innere Einstellung der mutma&szlig;lichen T&auml;ter geben. Eine freie &Uuml;berzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten gem. &sect; 261 StPO kann sich das Gericht kaum bilden, es ist vielmehr auf die allgemeinen Lebensumst&auml;nde der Angeklagten und auf verdeckt gewonnene Erkenntnisse von Ermittlungsbeh&ouml;rden und Geheimdiensten als Entscheidungsgrundlage angewiesen. Ob so die Grunds&auml;tze der Unschuldsvermutung und eines fairen Strafverfahrens gew&auml;hrleistet werden k&ouml;nnen, darf bezweifelt werden.<\/p>\n<h5><span id=\"die-vorbereitung-schwerer-staatsgefaehrdender-gewalttaten\">Die Vorbe&shy;rei&shy;tung schwerer staats&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;dender Gewalttaten <\/span><\/h5>\n<p>Der erste neu normierte Handlungsbereich betrifft die Vorbereitung schwerer staatsgef&auml;hrdender Gewalttaten. So soll laut Entwurf (&sect; 89a StGB-E) mit Freiheitsentzug zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft werden, wer<\/p>\n<ul>\n<li>eine andere Person unterweist oder sich unterweisen l&auml;sst in Fertigkeiten, die der Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat dienen (Abs. 2 Nr. 1),<\/li>\n<li>Waffen, gesundheitssch&auml;dlichen Stoffe, zur Ausf&uuml;hrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen, die der Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat dienen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen &uuml;berl&auml;sst (Abs. 2 Nr. 2),<\/li>\n<li>Gegenst&auml;nde oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die f&uuml;r die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen zur Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat wesentlich sind (Abs. 2 Nr. 3), <\/li>\n<li>f&uuml;r die Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat nicht unerhebliche Verm&ouml;genswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verf&uuml;gung stellt (Abs. 2 Nr. 4).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Einige Tatbestandsmerkmale entsprechen nicht dem sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Gebot der Bestimmtheit strafrechtlicher Normen. An die Erf&uuml;llung dieses Gebotes sind bei der Strafbarkeit von Handlungen im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die besondere Gef&auml;hrlichkeit der Handlungen lediglich vermutet wird, ihrer M&ouml;glichkeit nach besteht. Eine vors&auml;tzliche T&ouml;tungshandlung kann beispielsweise durch das &Uuml;berfahren mit einem Auto begangen werden. Gelangt ein solches Delikt zur Anklage, l&auml;sst sich aus der vollendeten Tat auf die Gef&auml;hrlichkeit des Fahrens in der konkreten Situation schlie&szlig;en. Stellt man aber wie der Gesetzentwurf auf das Vorbereitungsstadium von Autokillern ab, w&uuml;rde das Erlernen des Autofahrens oder das Einsteigen in ein KfZ zur vorbereitenden Handlung &#8211; wobei die wenigsten Autofahrer damit eine vors&auml;tzliche T&ouml;tungshandlung einleiten.<\/p>\n<p>Der Vorwurf der Unbestimmtheit gilt namentlich f&uuml;r das Merkmal der &#8222;Fertigkeiten&#8220;: Zwar werden einzelne, besonders &#8222;gef&auml;hrliche&#8220; Fertigkeiten explizit in der Norm aufgef&uuml;hrt, jedoch erfolgt die Aufz&auml;hlung nicht abschlie&szlig;end. Durch den Verweis auf sonstige Fertigkeiten kommt letztlich jegliche Fertigkeit in Betracht, die zur Vorbereitung\/Durchf&uuml;hrung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat geeignet ist. Vom Wortlaut des Gesetzes w&auml;re auch das Erlernen einer Sprache erfasst, wenn hierdurch Anschlagsvorbereitungen erleichtert werden. Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, m&uuml;ssten die &#8222;Fertigkeiten&#8220; entweder abschlie&szlig;end aufgez&auml;hlt oder konkretisiert werden, etwa dahingehend, dass lediglich solche Bef&auml;higungen gemeint sind, die typischer Weise der Vorbereitung eines Anschlages dienen. Gleiches gilt auch f&uuml;r die &#8222;zur Ausf&uuml;hrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen&#8220; und die &#8222;gesundheitssch&auml;dlichen Stoffe&#8220;. Die Stoffe m&uuml;ssten dahingehend pr&auml;zisiert werden, dass sie eine besonders schwere Gesundheitssch&auml;digung hervorrufen oder das Leben gef&auml;hrden k&ouml;nnen. Noch unbestimmter f&auml;llt der Bezug auf Gegenst&auml;nde oder Stoffe aus, die f&uuml;r die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen wesentlich sind (Abs. 1 Nr. 3).<\/p>\n<p>Die mangelnde Bestimmtheit der Tatbestandsmerkmale f&uuml;hrt auch zu dem bereits erw&auml;hnten Problem des sog. Gesinnungsstrafrechts. Erf&uuml;llen rechtlich neutrale Handlungen einen Tatbestand, ohne dass sie selbst zu einer Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigung f&uuml;hren (der typische Fall bei Vorbereitungshandlungen), so kommt es lediglich auf die subjektive Tatseite an. Ein subjektiver Unrechtstatbestand allein, der sich nicht oder nicht rechtlich relevant objektiv manifestiert, kann jedoch nach rechtsstaatlichen Grunds&auml;tzen nicht unter Strafe gestellt werden. Das betrifft insbesondere den vierten Punkt, da das Sammeln von Geld keinen Unrechtsbezug zu einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat aufweist.<\/p>\n<p>Auch der subjektive Bezug zu der potentiellen Gewalttat wird den Anforderungen an Bestimmtheit und Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit nicht gerecht. Dabei f&auml;llt der jetzt diskutierte Gesetzentwurf hinter den Referentenentwurf zur&uuml;ck: Wurde urspr&uuml;nglich noch zumindest teilweise eine Absicht auf die Begehung einer staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat zum Zeitpunkt der Vorbereitungshandlung gefordert, soll nun bereits einfacher Vorsatz ausreichen. Das hei&szlig;t, dass sich strafbar macht, wer die beschriebenen Handlungen ausf&uuml;hrt und erkennt, dass sie der Vorbereitung einer sp&auml;teren eigenen oder fremden terroristischen Gewalttattat dienen k&ouml;nnen und dies billigend in Kauf nimmt bzw. sich hiermit abfindet. Zur Angemessenheit einer Strafnorm im Sinne des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgebotes geh&ouml;rt jedoch, dass geringere Anforderungen an den objektiven Tatbestand in Bezug auf die Beeintr&auml;chtigung oder Gef&auml;hrdung eines Rechtsgutes durch h&ouml;here Anforderungen an die subjektive Tatseite auszugleichen sind. Daher ergibt sich f&uuml;r Vorbereitungshandlungen, die als solche nur eine geringe Gef&auml;hrlichkeit in sich tragen, die Strafw&uuml;rdigkeit erst dann, wenn sie in der Absicht einer sp&auml;teren Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigung ausgef&uuml;hrt werden. Zudem muss sich diese Absicht auch konkretisiert haben. Ein Handeln, um irgendwann in der Zukunft eine noch nicht n&auml;her bestimmte staatsgef&auml;hrdende Gewalttat zu begehen, kann f&uuml;r die Strafbarkeit nicht ausreichen.<\/p>\n<p>Die Strafbarkeit der Vorbereitung schwerer staatsgef&auml;hrdender Gewalttaten f&uuml;gt sich nicht in das bestehende Strafrechtssystem ein. Zum einen steht die Vorverlagerung der Strafbarkeit bei der Vorbereitung von staatsgef&auml;hrdenden Gewalttaten im Widerspruch zum Zeitpunkt des Beginns der Strafbarkeit bei anderen schweren Delikten. So ergibt sich die Strafbarkeit eines Mordversuches gem. &sect;&sect; 211, 22, 23 StGB erst dann, wenn nach der Vorstellung des T&auml;ters unmittelbar zur T&ouml;tungshandlung angesetzt wurde, also keine weiteren Zwischenschritte mehr erfolgen sollen und das Opfer bereits gef&auml;hrdet ist. Jegliche Vorbereitungshandlungen hierzu, die keine dritten Personen einbeziehen (sonst ergibt sich die Strafbarkeit aus &sect; 30 Abs. 2 StGB) und nicht den Besitz bestimmter Waffen betreffen (vgl. &sect; 51 Waffengesetz), bleiben straffrei. Im Gegensatz hierzu w&uuml;rden mit Umsetzung des Gesetzentwurfs Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt, die Jahre vor der eigentlich geplanten Verletzungshandlung liegen k&ouml;nnen. Durch die Art der gesetzlichen Regelung wird zudem die M&ouml;glichkeit eines R&uuml;cktritts (&sect; 24 StGB) verwehrt &#8211; was bei einer derart fr&uuml;h ansetzenden Strafbarkeit aber h&auml;ufig vorkommen d&uuml;rfte. Dem T&auml;ter wird so kein Anreiz gesetzt, nach Begehung eines Teils der Vorbereitungen (z.B. die erste Flugstunde) seinen Plan aufzugeben und in die Legalit&auml;t zur&uuml;ckzukehren. Die vorgesehene fakultative Strafmilderung oder das Absehen von Strafe (&sect; 89a Abs. 7 StGB) ist hierf&uuml;r kein ad&auml;quater Ersatz und aus kriminalpolitischer Sicht dem Opferschutz abtr&auml;glich.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich entspricht die Reduzierung des Strafma&szlig;es nicht dem Ausma&szlig; der Vorverlagerung der Strafbarkeit. Die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist insbesondere im Vergleich zu den vollendeten Taten des Totschlages, des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme (f&uuml;nf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig.<\/p>\n<h5><span id=\"die-aufnahme-von-beziehungen-zur-begehung-einer-schweren-staatsgefaehrdenden-gewalttat\">Die Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staats&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;denden Gewalttat<\/span><\/h5>\n<p>Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung sollen gem. &sect; 89b Abs. 1 StGB-E strafbar sein, wenn sie in der Absicht erfolgen, sich in der Begehung einer schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat unterweisen zu lassen. Derartige Kontakte sollen mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.<\/p>\n<p>Die neue Strafnorm kn&uuml;pft an die Voraussetzungen einer terroristischen Vereinigung an. Insofern trifft sie auf die gleichen Probleme und die gleiche Kritik wie die Strafbarkeit nach &sect; 129a StGB. Die Beweisw&uuml;rdigung vor Gericht wird bei der neuen Vorschrift dadurch erschwert, dass lediglich eine Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung aufgenommen werden muss. Ob eine solche Beziehung vorliegt, muss das Gericht unabh&auml;ngig von der Person des Handelnden ermitteln. So wird sich f&uuml;r das Gericht regelm&auml;&szlig;ig die schwer l&ouml;sbare Frage stellen, ob der Kontakt zu einer kaum bekannten ausl&auml;ndischer Gruppe eine Beziehung zu einer terroristischen Vereinigung darstellt. Ebenso unbestimmt ist der Begriff des &#8222;Unterweisens&#8220;, mit dem die spezifische Gef&auml;hrlichkeit des Erlernens bestimmter Fertigkeiten nicht hinreichend bestimmt werden kann.<\/p>\n<h5><span id=\"anleitung-zur-begehung-einer-schweren-staatsgefaehrdenden-gewalttat\">Anleitung zur Begehung einer schweren staats&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;denden Gewalttat<\/span><\/h5>\n<p>Nach &sect; 91 StGB des Gesetzentwurfs d&uuml;rfen Schriften, die geeignet sind, als Anleitung zu einer schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttat zu dienen, nicht angepriesen oder einer anderen Person zug&auml;nglich gemacht werden, wenn die Umst&auml;nde ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu f&ouml;rdern oder zu wecken, eine schwere staatsgef&auml;hrdende Gewalttat zu begehen (Abs. 1 Nr. 1). Ebenso d&uuml;rfen solche Schriften nicht beschafft werden, um eine entsprechende Gewalttat zu begehen (Abs. 1 Nr. 2).<\/p>\n<p>Vor allem die Voraussetzung der Eignung der Schrift als Anleitung sowie die Eignung zum F&ouml;rdern oder Wecken der Bereitschaft entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot. Auch hier ist jedenfalls zu fordern, dass die Schrift bestimmungsgem&auml;&szlig; eine Anleitung darstellt, deren Verbreitung dem F&ouml;rdern oder Wecken eines Tatentschlusses dient. Auf der subjektiven Seite m&uuml;sste zudem die Absicht des Weckens oder F&ouml;rderns Tatbestandsmerkmal werden. Unter diesen Voraussetzungen entspricht der neue &sect; 91 StGB in seinen Voraussetzungen weitgehend den bereits bestehenden Tatbest&auml;nde &sect; 111 und &sect; 130a StGB, die insoweit als ausreichend anzusehen sind.<\/p>\n<h5><span id=\"weitere-ermittlungsbefugnisse-und-aufenthaltsrechtliche-bestimmungen\">Weitere Ermitt&shy;lungs&shy;be&shy;fug&shy;nisse und aufent&shy;halts&shy;recht&shy;liche Bestim&shy;mungen<\/span><\/h5>\n<p>Die Bedenken gegen eine Vorverlagerung der Strafbarkeit in Bezug auf das Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip setzen sich bei den begleitend geregelten Ermittlungsma&szlig;nahmen und der M&ouml;glichkeit der Ausweisung von Ausl&auml;ndern fort. Bei ausl&auml;ndischen Tatverd&auml;chtigen soll ein Tatverdacht ausreichen, um deren Ausweisung einleiten zu k&ouml;nnen. Ein solcher Verdacht l&auml;sst sich bei subjektiv begr&uuml;ndeten Taten im Vorfeld der konkreten Gefahrenhandlung leicht begr&uuml;nden. Es ist deshalb zu bef&uuml;rchten, dass aufgrund allgemeiner Lebensumst&auml;nde der Tatverd&auml;chtigen Entscheidungen &uuml;ber deren Aufenthaltsstatus getroffen werden, da objektive Taten nur in seltenen F&auml;llen ermittelbar sein werden.<\/p>\n<p>Der Entwurf der Bundesregierung f&uuml;r ein &#8222;Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttaten&#8220; widerspricht in weiten Teilen den verfassungsrechtlichen Geboten des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip und des Bestimmtheitsgrundsatzes. Zudem ist der kriminalpolitische Nutzen des neuen Staatsschutzstrafrechts h&ouml;chst zweifelhaft, da nicht plausibel gemacht wurde, warum die Vorschriften erforderlich sein sollen. Erschwerend kommt hinzu, dass eine rechtspraktische Anwendung der neuen Straftatbest&auml;nde kaum vorstellbar ist. Was bleibt ist einmal mehr ein Strafrecht, dessen Normen weniger Rechtsg&uuml;ter sch&uuml;tzen, als dass sie Ausforschungsparagrafen f&uuml;r Ermittler bereitstellen.<\/p>\n<p><i>Dr. Jens Puschke<br \/>Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union<\/i><\/p>\n<p><i>Der &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef&auml;hrdenden Gewalttaten&#8220; liegt mittlerweile in zwei textidentischen Fassungen im Parlament vor: als Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 27.1.2009 (BT-Drs. 16\/11735) sowie als Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2009 (BT-Drs. 16\/12428).<\/i><\/p>\n<p><i>Am 22. April fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung zu den Entw&uuml;rfen statt. Die Stellungnahmen sind auf den Internetseiten des Bundestages abrufbar unter:<br \/><\/i><a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a06\/anhoerungen\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>http:\/\/www.bundestag.de\/ausschuesse\/a06\/anhoerungen\/index.html<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":4190,"template":"","categories":[46],"tags":[739],"autoren":[380],"publikationen":[930],"class_list":["post-9270","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-anti-terror-kampf","tag-anti-terror-kampf","autoren-jens-puschke","publikationen-930"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Erfindung der Einpersonenterrorzelle - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/204\/publikation\/die-erfindung-der-einpersonenterrorzelle\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Erfindung der Einpersonenterrorzelle - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Neues Staatsschutzstrafrecht gegen Terrorcamp-Touristen und Bombenbauanleitungen. 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