{"id":9349,"date":"2008-08-08T14:08:00","date_gmt":"2008-08-08T12:08:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/verfassungsrechtssprechung-unter-dem-vorzeichen-der-sicherheitspolitik\/"},"modified":"2021-08-31T10:14:19","modified_gmt":"2021-08-31T08:14:19","slug":"verfassungsrechtssprechung-unter-dem-vorzeichen-der-sicherheitspolitik","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/201\/publikation\/verfassungsrechtssprechung-unter-dem-vorzeichen-der-sicherheitspolitik\/","title":{"rendered":"Verfassungsrechtssprechung unter dem Vorzeichen der Sicherheitspolitik"},"content":{"rendered":"<p>Fachtagung zur Entscheidung &uuml;ber Online-Durchsuchungen zeigt Licht und Schatten in der virtuellen Freiheitssph&auml;re. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 6-10<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/podium4_02-1.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-3341 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/podium4_02-1-600x290.jpg\" alt=\"Verfassungsrechtssprechung unter dem Vorzeichen der Sicherheitspolitik\" width=\"600\" height=\"290\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/podium4_02-1-600x290.jpg 600w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/podium4_02-1-768x371.jpg 768w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/podium4_02-1-1000x484.jpg 1000w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/podium4_02-1-1536x743.jpg 1536w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/podium4_02-1-800x387.jpg 800w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/podium4_02-1-450x218.jpg 450w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/podium4_02-1.jpg 1700w\" sizes=\"auto, (max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung vom 27. Februar 2008 bietet reichlich Material f&uuml;r rechtspolitische Diskussionen. Die Begr&uuml;ndung eines neuen Grundrechts n&auml;hrt die Hoffnung, dass bisherige L&uuml;cken des Rechtsschutzes geschlossen werden. Im vorliegenden Fall verspricht das neue Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme einen besseren Schutz f&uuml;r &bdquo;ruhende&#8220; Daten, erstmals aber auch einen Schutz der zugrundeliegenden Verarbeitungssysteme, den es so bisher im Datenschutzrecht nicht gab.<\/p>\n<p>Angesichts der kurz nach der Entscheidung einsetzenden Gesetzgebung in Bayern und im Bund stellt sich die Frage, ob der Richterspruch wirklich den Datenschutz befl&uuml;gelt oder ob es sich dabei nicht um einen &bdquo;roten Teppich&#8220; handelt, auf dem die Innenminister jetzt ihre Vorhaben zur Online-Durchsuchung ausbreiten k&ouml;nnen &ndash; und das auch noch mit h&ouml;chstrichterlicher Zustimmung.<\/p>\n<p>Humanistische Union und Friedrich-Naumann-Stiftung hatten f&uuml;r den 28. April gemeinsam zu einer Fachtagung eingeladen, um &uuml;ber die &bdquo;Konsequenzen des Karlsruher Richterspruchs&#8220; zu diskutieren. Eine ausf&uuml;hrliche Dokumentation der Fachtagung findet sich im Internet, die Beitr&auml;ge der Tagung sind in einem Sammelband im Berliner Wissenschafts-Verlag erschienen (s. Anzeige auf S. 10). Dieser Beitrag beschr&auml;nkt sich deshalb darauf, die rechtspolitischen Diskussionen der Tagung im Kontext der aktuellen Sicherheitspolitik darzustellen.<\/p>\n<h5><span id=\"falsch-verstanden-das-neue-computer-grundrecht-nur-eine-vorlage-fuer-das-bka-gesetz\">Falsch verstanden: Das neue Compu&shy;ter-&shy;Grund&shy;recht nur eine Vorlage f&uuml;r das BKA-Gesetz?<\/span><\/h5>\n<p>Bei aller Kritik an der Entscheidung vom 27. Februar 2008 &ndash; dazu sp&auml;ter mehr &ndash; steht au&szlig;er Frage, dass damit mehr als nur ein vernichtendes Urteil &uuml;ber das nordrhein-westf&auml;lische Verfassungsschutzgesetz gesprochen wurde. Die Etablierung eines neuen Grundrechts passiert nicht aller Tage und so h&auml;tte man erwarten k&ouml;nnen, dass die Sicherheitspolitiker genauer nachlesen, welche Probleme und Aufgaben ihnen die Entscheidung m&ouml;glicherweise aufgibt. Bisher haben jedoch weder Herr Sch&auml;uble noch Frau Zypries erkennen lassen, dass sie &ndash; au&szlig;er dem geplanten Ausbau des Bundeskriminalamts &ndash; &uuml;ber die n&ouml;tigen Konsequenzen nachdenken. Die politische Diskussion nach der Entscheidung ist einmal mehr darauf verengt, welche neuen Sicherheitsbefugnisse unter den Vorzeichen des neuen Grundrechts gerade noch vertretbar seien.<\/p>\n<p>Auf der Fachtagung der Humanistischen Union kamen einige Probleme zur Sprache, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht:<\/p>\n<p>&bull;&nbsp;Der aus dem neuen Grundrecht abgeleitete Schutzanspruch erstreckt sich nicht nur auf heimlich durchsuchte Systeme. Nach Einsch&auml;tzung von Prof. Dr. Hans-Heiner K&uuml;hne gilt bereits jetzt kraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch bei der Beschlagnahme und offenen Durchsuchung von Computersystemen ein Schutz der Intimsph&auml;re zu beachten sei. Obwohl sich dieser Schutzanspruch unmittelbar aus der Entscheidung ergebe, sei er in der Praxis kaum durchsetzbar, erkl&auml;rte er in seinem Vortrag zu den strafprozessualen Konsequenzen der Entscheidung. Wenn man bedenke, dass man als Rechtsanwalt einem Staatsanwalt erkl&auml;ren m&uuml;sse, dass ein beschlagnahmter Rechner jetzt nicht mehr ohne weiteres komplett durchsucht werden d&uuml;rfe, k&ouml;nne er sich gut vorstellen, &bdquo;dass das schwierig ist&#8220;. K&uuml;hne schlug deshalb vor, f&uuml;r die Beschlagnahme und Auswertung von Computern (&sect;97 StPO) einen vergleichbaren Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung einzuf&uuml;hren wie beim Gro&szlig;en Lauschangriff (&sect;100c Abs. 4 StPO).<\/p>\n<p>&bull;&nbsp;Der Berliner Beauftragte f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dr. Alexander Dix, erinnerte daran, dass der Staat mit dem neuen Computer-Grundrecht in der Verantwortung ist, &bdquo;seinen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern Instrumente zum informationellen Selbstschutz gegen heimliche Aussp&auml;hung an die Hand zu geben und ihren ungehinderten Einsatz zu gew&auml;hrleisten.&#8220; Das schlie&szlig;e einen Bildungsauftrag ein, etwa um jungen Menschen eine hinreichende Sensibilit&auml;t f&uuml;r Probleme des Datenschutzes bei der Internetnutzung und eine h&ouml;here Medienkompetenz zu verschaffen.<\/p>\n<p>&bull;&nbsp;Alexander Dix als auch der Informatiker Prof. Dr. Andreas Pfitzmann erinnerten daran, dass vorbeugender Datenschutz nicht erst in der Techniknutzung beginnt, sondern bereits bei deren Entwicklung ansetzen m&uuml;sse. Pfitzmann erinnerte daran, dass die Gefahren des Ausspioniertwerdens nicht nur von inl&auml;ndnischen Geheimdiensten ausgehen. Gegen derartige Angriffe m&uuml;sse der Staat seine B&uuml;rger wirksam sch&uuml;tzen. Vorrangige Aufgabe des Gesetzgebers sei es deshalb, Rahmenbedingungen f&uuml;r eine datenschutzfreundliche Technikgestaltung zu setzen. Dix erinnerte in diesem Zusammenhang an die bereits 1999 von Datensch&uuml;tzern erhobene Forderung nach einer Neuordnung der Telekommunikationspolitik: Telekommunikationsanbieter sollten gesetzlich dazu verpflichtet werden, ihre Dienstleistungen datenschutzgerecht anzubieten. Dazu geh&ouml;re unter anderem eine kostenlose Verschl&uuml;sselung (etwa von Telefonverbindungen oder Internetzug&auml;ngen), nat&uuml;rlich ohne &bdquo;Generalschl&uuml;ssel&#8220; f&uuml;r die Sicherheitsbeh&ouml;rden. Gleiches ist nach Pfitzmann f&uuml;r die Entwicklung von IT-Systemen und deren Software zu fordern: Internetzug&auml;nge ohne eingeschalteten Anonymisierungsdienst, E-Mail-Programme ohne integrierte Verschl&uuml;sselung oder Betriebssysteme ohne Verschl&uuml;sselung aller Dateiinhalte sind der vorprogrammierte Datengau. Wenn aus dem Urteil zur Online-Durchsuchung deshalb ein gesetzgeberische Handlungsbedarf abgeleitet werde, dann best&uuml;nde der eher beim Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediendienstgesetz (TMDG), in denen der Anspruch auf die Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t bisher nicht eingel&ouml;st werde. <br \/>Schlie&szlig;lich bleibt daran zu erinnern, dass das Verfassungsgericht (leider) nicht dar&uuml;ber geurteilt hat, ob Online-Durchsuchungen &uuml;berhaupt sinnvoll und notwendig sind. Dr. Burkhard Hirsch wies in seinem einleitenden Referat darauf hin, dass der Gesetzgeber bisher jeden Beweis schuldig geblieben sei, welchen Sicherheitsgewinn die zahlreichen neu geschaffenen &Uuml;berwachungsgesetze der vergangenen Jahren erbracht haben. Das gelte auch f&uuml;r die Online-Durchsuchung. Die st&auml;ndigen Versprechen, mit mehr &Uuml;berwachungsbefugnissen lie&szlig;e sich mehr Sicherheit schaffen, bezeichnete er als &bdquo;politische Zechprellerei&#8220;. Eine ausgewogene Sicherheitsgesetzgebung m&uuml;sste nicht nur pr&uuml;fen, ob die von ihr vorgeschlagenen Ma&szlig;nahmen geeignet sind, die beschriebenen Gefahren einzud&auml;mmen. Sie m&uuml;sste auch pr&uuml;fen, welche Erfahrungen (und nicht intendierten Folgen) die praktische Anwendung neuer &Uuml;berwachungsbefugnisse hervorbringt. Beiden Aufgaben sei der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen.<\/p>\n<h5><span id=\"verfassungsrichter-sind-keine-gesetzgeber\">Verfas&shy;sungs&shy;richter sind keine Gesetzgeber<\/span><\/h5>\n<p>Genau jene Sicherheitspolitiker, die sich &uuml;ber die Einmischung des Verfassungsgerichts in die Sicherheitsgesetzgebung beklagten, gaben die Leits&auml;tze der Entscheidung zur Online-Durchsuchung hernach als Grundlage ihrer Gesetzentw&uuml;rfe aus: Herr Sch&auml;uble und Herr Herrmann betonten unisono, dass ihre Gesetzentw&uuml;rfe f&uuml;r die Legalisierung von Online-Durchsuchungen beim BKA, dem bayerischen Verfassungsschutz und der bayerischen Polizei die Ma&szlig;st&auml;be des Verfassungsgericht 1:1 umsetzen werden. So etwas nennt man selbsterf&uuml;llende Prophezeiung. Burckhard Hirsch griff diesen sicherheitspolitischen Kurzschluss scharf an: Es sei die ureigenste Aufgabe des Gesetzgebers, den Geist der Verfassung auszugestalten und nicht nur eine Politik der Angst zu betreiben, die st&auml;ndig die Grenzen der Verfassung auslotet.<\/p>\n<p>Schaut man sich die versprochene &bdquo;1:1 Umsetzung&#8220; an der Frage des Kernbereichsschutzes im BKA-Gesetz ( &sect; 20k Abs. 7 BKAG-E) genauer an, findet sich die sattsam bekannte Strategie wieder, einerseits verfassungsrichterliche Grenzmarkierungen zu &uuml;bernehmen, und zugleich eine gezielte &Uuml;berschreitung dieser Grenzen zu versuchen. In Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG hei&szlig;t es dort in Satz 2: &bdquo;Soweit m&ouml;glich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.&#8220; Damit hat der Gesetzgeber fast wortw&ouml;rtlich abgeschrieben, was ihm die Verfassungsrichter aufgetragen haben (vgl. Urteil vom 27.2.2008, Rdnr. 277). Das Verfassungsgericht hatte es bei diesem Hinweis, eine m&ouml;gliche Verletzung der Intimsph&auml;re m&uuml;sse vorab gepr&uuml;ft und ausgeschlossen werden, belassen. Indem der Gesetzentwurf die formelhafte Ausf&uuml;hrung des Gerichts &uuml;bernimmt, &uuml;bertr&auml;gt er dem BKA die Entscheidung, wie die Vorkehrungen vor einer unzul&auml;ssigen &Uuml;berwachung des Kernbereichs aussehen. Damit hat der Gesetzgeber seine Aufgabe nicht erf&uuml;llt. Dr. Maximilian Warntjen wies in seinem Referat zum Kernbereichsschutz darauf hin, dass es sehr wohl konkrete M&ouml;glichkeiten gebe, um den m&ouml;glichen Bezug zur Intimsph&auml;re abzusch&auml;tzen: Ob ein Computer von einer Person allein oder gemeinschaftlich genutzt wird, ob er in einem privaten Umfeld oder in Gesch&auml;ftsr&auml;umen aufgestellt ist &ndash; all dies gibt Hinweise darauf, welche Art von Informationen dort zu finden sind. Nichts davon findet sich jedoch im BKA-Gesetz. Letztlich werden also wieder Gerichte entscheiden m&uuml;ssen, wo die Grenzen des &bdquo;soweit m&ouml;glich&#8220; liegen. Der Gesetzgeber entzieht sich damit nicht nur seiner Aufgabe, unter der Hand wird so aus einer verfassungskonformen Regelung ein impliziter Versto&szlig; gegen &uuml;berm&auml;&szlig;ige Eingriffe in die Privatsph&auml;re.<\/p>\n<p>Damit aber nicht genug: Neben dem impliziten findet sich im BKA-Gesetzentwurf zugleich der offensive Versto&szlig; gegen &Uuml;berwachungsgrenzen. Nach &sect; 20k Abs. 7 Satz 1 ist auf Online-Durchsuchungen nur dann zu verzichten, wenn Anhaltspunkte daf&uuml;r gegeben sind, dass dadurch &bdquo;allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w&uuml;rden&#8220;. Ein paar unbedenkliche Dateien, die beim besten Willen nicht der Intimsph&auml;re des Betroffenen zuzurechnen sind, lassen sich schlie&szlig;lich auf jedem Rechner finden. Der Schutz des Kernbereichs w&uuml;rde mit diesem Gesetzesvorschlag faktisch abgeschafft.<\/p>\n<p>Die Durchf&uuml;hrbarkeit heimlicher Online-Durchsuchungen steht und f&auml;llt mit der Frage, ob und wie den Ermittlern der unerkannte Zugriff auf den gew&uuml;nschten Computern gelingt. Bereits im Vorfeld der Gerichtsentscheidung hatten die Koalitionsparteien lange dar&uuml;ber gestritten, ob den Ermittlern ein heimlicher Wohnungszutritt gestattet werden solle, um die &bdquo;Remote Forensic Software&#8220; (so die technizistische Beschreibung des Bundestrojaners) unerkannt auf dem Zielrechner zu installieren. Das h&auml;tte nach Einsch&auml;tzung vieler Experten eine weitere Aufweichung des Wohnraumschutzes, sprich: eine &Auml;nderung von Artikel 13 Grundgesetz n&ouml;tig gemacht. Nachdem die SPD dies abgelehnt hatte, blieben nunmehr zwei Varianten f&uuml;r den heimlichen Einbruch in den Computer &uuml;brig: Entweder wird der Bundestrojaner mit Hilfe Dritter (z.B. verdeckter Ermittler) installiert oder die Ermittler versuchen, &uuml;ber bestehende Schwachstellen w&auml;hrend einer Online-Verbindung in den Rechner einzudringen. Beide Varianten sind in besonderem Ma&szlig;e problematisch.<\/p>\n<p>Andreas Pfitzmann ging in seinem Referat vor allem auf die Schwierigkeiten der zweiten Zugriffsmethode, den von au&szlig;en erfolgenden Angriff ein. Dieser kann durch infizierte Webseiten, verseuchte E-Mail-Anh&auml;nge oder einen zugespielten Datentr&auml;ger erfolgen, ebenso w&auml;re ein Einbruch w&auml;hrend einer bestehenden Internetverbindung denkbar. Alle Zugriffsszenarien von au&szlig;en weisen erhebliche Gefahren auf, dass die Ermittler den falschen Computer durchsuchen. Pfitzmann verwies hier auf die m&uuml;ndliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht, in der ein Mitarbeiter des BKA zugeben musste, dass man erst dann, wenn man die durchsuchten Daten auswerte, wissen k&ouml;nne, ob man den richtigen Computer durchsucht habe. Im Unterschied zu Lauschangriffen bestehe bei einer von au&szlig;en gestarteten heimlichen Online-Durchsuchung ein st&auml;rkeres Verwechslungsrisiko. Dazu reiche beispielsweise eine sich kurzfristig &auml;ndernde IP-Adresse nach der Unterbrechung des Internetzugangs; oder die infizierte Webseite werde zuf&auml;llig von anderen Personen besucht, der infizierte E-Mail-Anhang versehentlich an Dritte weitergeleitet, die zugespielte CD mit der Schadsoftware von jemand anderem in den Computer eingelegt&#8230;<\/p>\n<p>Dass die SPD eine weitere &Auml;nderung des Artikels 13 verhindert hat, ist sicherlich begr&uuml;&szlig;enswert &ndash; eine rechtsstaatlich akzeptable Online-Durchsuchung hat sie mit der jetzt vereinbarten Zugriffsl&ouml;sung jedoch nicht erreicht. Vielmehr h&auml;tte sie angesichts solcher Unsicherheiten auf das zweifelhafte Instrument der Online-Durchsuchung ganz verzichten sollen.<\/p>\n<h5><span id=\"luecken-in-der-entscheidung\">L&uuml;cken in der Entschei&shy;dung<\/span><\/h5>\n<p>W&auml;hrend man dem Gesetzgeber vorwerfen kann, die Karlsruher Entscheidung zur Online-Durchsuchung einseitig, nur mit Blick auf die gew&uuml;nschten &Uuml;berwachungsbefugnisse zur Kenntnis zu nehmen, m&uuml;ssen sich auch die Verfassungsrichter die Frage gefallen lassen, inwiefern sie in ihrer Entscheidung auf die politische Diskussion um Online-Durchsuchung und die dabei bestehenden Erwartungen antworten.<\/p>\n<p>Wurden Vertreter der Sicherheitsbeh&ouml;rden vor der Gerichtsentscheidung auf die schwierige Umsetzung einer Online-Durchsuchung angesprochen, dann betonten sie immer wieder, dass diese nat&uuml;rlich in Kombination mit anderen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen (Telefon&uuml;berwachung &#8230;) eingesetzt werde. Deshalb h&auml;tte das Verfassungsgericht &ndash; so Hans-Heiner K&uuml;hne &ndash; davon ausgehen m&uuml;ssen, dass das BKA gewillt sei, den Bundestrojaner notfalls auch mit Hilfe Dritter in den Zielrechner einzuschleusen, wenn ihm selbst der heimliche Zutritt in die Wohnung der Verd&auml;chtigen verwehrt bleibe. Im Stillen gehe man beim BKA offenbar davon aus, dass man &uuml;ber eine sog. Annexkompetenz verf&uuml;ge, was K&uuml;hne jedoch ablehnte. Die dahinter stehende Auffassung, dass wer ein Recht habe, auch alle gegebenen Mittel daf&uuml;r einsetzen k&ouml;nne, versto&szlig;e in eklatanter Weise gegen das Rechtsstaatsgebot. Nach K&uuml;hnes Einsch&auml;tzung w&auml;re es deshalb w&uuml;nschenswert gewesen, wenn sich das Gericht auch zu der umstrittenen Annexkompetenz ge&auml;u&szlig;ert h&auml;tte.<\/p>\n<p>L&auml;sst man Online-Durchsuchungen &uuml;berhaupt zu, so stellt sich immer die Frage, wie die Privatsph&auml;re der Betroffenen, insbesondere ihr Kernbereich privater Lebensgestaltung gesch&uuml;tzt werden kann. Das betrifft nicht nur die oben genannte Abw&auml;gung vor Beginn der Durchsuchung, sondern auch jenen Zeitpunkt, wenn die Daten heimlich an die Sicherheitsbeh&ouml;rden &uuml;bertragen und dort ausgewertet werden. Maximilian Warntjen wies darauf hin, dass ein solcher nachtr&auml;glicher Schutz nur bedingt wirksam sei. Er erinnerte an die Mahnung Hans Liskens: &bdquo;Was einmal erlauscht ist, ist kaum aus den K&ouml;pfen (der Ermittler) herauszubekommen.&#8220; Deshalb verwundere es umso mehr, dass das Gericht f&uuml;r diese Phase des Grundrechtsschutzes keine genaueren Vorgaben aufstellte. Im Vorfeld der Entscheidung war dar&uuml;ber diskutiert worden, ob eine erste Sichtung der erhobenen Daten durch einen Ermittlungsrichter vorzusehen sei, der unzul&auml;ssig erhobene Daten sperren und damit die unvermeidbare Kenntnisnahme intimer Details durch die Ermittler ausschlie&szlig;en k&ouml;nne (&bdquo;Richterband&#8220;). Dieses Modell wurden von den Verfassungsrichtern jedoch nicht aufgegriffen.<\/p>\n<h5><span id=\"kritische-stimmen-zum-neuen-computer-grundrecht\">Kritische Stimmen zum neuen Compu&shy;ter-&shy;Grund&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Insbesondere die Ausf&uuml;hrungen der Richter zur Frage des Kernbereichschutzes riefen auf der Fachtagung kritische Stimmen hervor und zeigten, dass auch B&uuml;rgerrechtler die in Karlsruhe aufgestellten Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r den Schutz der Freiheitssph&auml;re kritisch hinterfragen sollten. Maximilian Warntjen wies in seinem Vortrag darauf hin, dass die Verfassungsrichter sehr wohl erkannt h&auml;tten, dass ein vorbeugender (=absoluter) Schutz des Kernbereichs kaum zu leisten, eine Verletzung der Intimsph&auml;re bei Online-Durchsuchungen &bdquo;praktisch unvermeidbar&#8220; sei. Die automatisierte Durchsuchung von Zielrechnern (etwa nach Dateinamen, Stichw&ouml;rtern etc.) bietet eben keine Gew&auml;hr daf&uuml;r, dass die gefundenen Dateien keine intime Angaben enthalten. Das wird sich regelm&auml;&szlig;ig erst w&auml;hrend der Auswertung der erhobenen Daten feststellen lassen. Warntjen erinnerte deshalb an das Sondervotum der Richterinnen Hohmann-Dennhardt und Jaeger aus der Entscheidung zum Gro&szlig;en Lauschangriff: Wenn bestimmte &Uuml;berwachungsinstrumente selbst Minimalstandards des Freiheitsschutzes unterlaufen, sollte eine freiheitliche Gesellschaft auf sie verzichten. Bei der Online-Durchsuchung w&auml;re einmal mehr die Gelegenheit gewesen, jene rote Linie zu markieren, die staatliche &Uuml;berwachung um keinen Preis &uuml;berschreiten darf. Diese Gelegenheit blieb leider ungenutzt.<\/p>\n<p>Bekanntlich hat sich das Verfassungsgericht anders entschieden: Die Richter erkl&auml;rten Online-Durchsuchungen dann f&uuml;r zul&auml;ssig, wenn eine polizeiliche Prognose auf die Entstehung einer konkreten Gefahr f&uuml;r &uuml;berragend wichtige Rechtsg&uuml;ter hinweise. Mit dieser Beschreibung des Gefahrenstadiums gingen die Verfassungsrichter einen fragw&uuml;rdigen Kompromiss ein: Offenbar scheuten sie davor zur&uuml;ck, die Eingriffsschwelle f&uuml;r Online-Durchsuchungen auf eine polizeirechtlich gesehen konkrete Gefahr festzulegen. Solche konkreten Gefahrenlagen setzen u.a. voraus, dass auch der Zeitpunkt des Gefahreneintritts bekannt ist &ndash; f&uuml;r die Vorbereitung einer Online-Durchsuchung w&auml;re es dann in der Regel zu sp&auml;t. Anstatt die Online-Durchsuchung also an ihrer technisch bedingten Vorlaufzeit scheitern zu lassen, er&ouml;ffnete das Verfassungsgericht die M&ouml;glichkeit, Online-Durchsuchung im Bereich der polizeilichen Gefahrenvorsorge einzusetzen. Die seit Jahrzehnten zu beobachtende Vorverlagerung polizeilicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen wird also fortgesetzt.<\/p>\n<p>Ebenso zwiesp&auml;ltig fiel das Urteil von Alexander Dix dar&uuml;ber aus, wie sich das Verfassungsgericht zur unbeobachteten Nutzung des Internets verhalten haben. Zwar habe das Gericht das Internet als solches zum informationstechnischen System erhoben und damit in den Schutzbereich der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t einbezogen. Zugleich verneinten die Richter in der Entscheidung zur Online-Durchsuchung, dass es sich allein bei der Erhebung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Informationen aus dem Internet um einen Grundrechtseingriff handle. (Diese Linie wurde inzwischen mit einem weiteren Urteil zur Zul&auml;ssigkeit der Erhebung steuerrelevanter Daten aus &ouml;ffentlichen Verzeichnissen fortgesetzt &#8211; Entscheidung 1 BvR 2388\/03 vom 10.3.2008). Ein grundrechtlicher Schutzanspruch ergebe sich erst dann, wenn die Informationen &bdquo;gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und sich daraus eine besondere Gefahrenlage f&uuml;r die Pers&ouml;nlichkeit des Betroffenen ergibt&#8220; (Rdnr. 307). Damit folgt das Verfassungsgericht einmal mehr der Tendenz, wonach die Erhebung pers&ouml;nlicher Daten durch staatliche Stellen unproblematisch sei.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich unterzog Prof. Dr. Oliver Lepsius in seinem Vortrag &uuml;ber &bdquo;Herleitung, Funktion und &Uuml;berzeugungskraft&#8220; die verfassungsdogmatische Einordnung des neuen Computer-Grundrechts einer kritischen Pr&uuml;fung. Um Raum f&uuml;r das neue Computer-Grundrecht und dessen Systemdatenschutz zu schaffen, habe Karlsruhe den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf pers&ouml;nlich erzeugte Daten begrenzt, um im Gegenzug die beim Betrieb von IT-Systemen automatisch anfallenden Daten dem Schutzbereich des neuen Grundrechts zuzuordnen. Dabei h&auml;tte es eine naheliegende Alternative gegeben: Statt eines neuen Grundrechts h&auml;tte man auch die bereits etablierten Begriffe der Erhebung und Verarbeitung von individualisierbaren Daten ausweiten k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Dass diese Alternative nicht erwogen wurde, lag offenbar auch darin begr&uuml;ndet, dass die Richter mit dem neuen Grundrecht ein Gew&auml;hrleistungsanspruch verankern wollten. Positiv l&auml;sst sich darin die Einsicht erkennen, dass die Nutzung von Computern f&uuml;r eine freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit heute unverzichtbar ist. Die zunehmende Bedeutung von Informationstechnologien im Alltag macht es nach Ansicht der Verfassungsrichter notwendig, auch die daf&uuml;r n&ouml;tige Infrastruktur zu sch&uuml;tzen. Der objektivrechtliche Gew&auml;hrleistungsgehalt des neuen Grundrechts k&ouml;nne insofern &ndash; so Lepsius &ndash; als Antwort der Richter auf die fl&auml;chendeckende, pr&auml;ventive &Uuml;berwachungspolitik verstanden werden. Allerdings berge die Begr&uuml;ndung eines Gew&auml;hrleistungsrechts die Gefahr, dass der Schutzanspruch des Einzelnen unter einem &bdquo;Gesellschaftsvorbehalt&#8220; gestellt werde. Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che bemessen sich &uuml;blicherweise an funktionalen oder organisatorischen Bedingungen, die gesellschaftliche Freiheitsvorstellungen garantieren sollen. Wenn jedoch das individuelle Verhalten des Einzelnen nicht mit diesen objektiven Freiheitsbestimmungen &uuml;bereinstimme, k&ouml;nnten die individuellen Freiheitsbelange zu kurz kommen und betroffene B&uuml;rger ihren Schutzanspruch nicht mehr wirksam einfordern, warnte Lepsius.<\/p>\n<p>Ob die Entscheidung zur Online-Durchsuchung deshalb einen Gewinn f&uuml;r den Schutz der Privatsph&auml;re bringen wird, l&auml;sst sich heute noch nicht absch&auml;tzen. Betrachtet man die Reaktionen der Politik auf das Urteil, sind Zweifel angebracht, ob der Gesetzgeber das neue Computer-Grundrecht angemessen ausf&uuml;llen wird. Umso mehr bedarf es jener Engagierten, die sich den Problemen einer datenschutzgerechten Technikentwicklung und der Medienbildung annehmen.&nbsp;<\/p>\n<p><i>Sven L&uuml;ders<br \/>ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union<\/i><\/p>\n<p>Eine Dokumentation aller Vortr&auml;ge findet sich auf <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/\">dieser Seite<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":3341,"template":"","categories":[],"tags":[793,2530],"autoren":[139],"publikationen":[934],"class_list":["post-9349","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","tag-bka-reform-2008","tag-online-durchsuchung","autoren-sven-lueders","publikationen-934"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verfassungsrechtssprechung unter dem Vorzeichen der Sicherheitspolitik - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/201\/publikation\/verfassungsrechtssprechung-unter-dem-vorzeichen-der-sicherheitspolitik\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verfassungsrechtssprechung unter dem Vorzeichen der Sicherheitspolitik - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Fachtagung zur Entscheidung &uuml;ber Online-Durchsuchungen zeigt Licht und Schatten in der virtuellen Freiheitssph&auml;re. 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