{"id":9355,"date":"2008-08-08T11:56:00","date_gmt":"2008-08-08T09:56:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/richterinnen-mit-kopftuch\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:19","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:19","slug":"richterinnen-mit-kopftuch","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/201\/publikation\/richterinnen-mit-kopftuch\/","title":{"rendered":"Richterinnen mit Kopftuch"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 201, S. 18-22<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wiese2.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-4235 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wiese2-471x450.jpg\" alt=\"Richterinnen mit Kopftuch\" width=\"471\" height=\"450\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wiese2-471x450.jpg 471w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wiese2-768x735.jpg 768w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wiese2-627x600.jpg 627w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wiese2-352x337.jpg 352w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wiese2.jpg 780w\" sizes=\"auto, (max-width: 471px) 100vw, 471px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p><i>(Red.) In der letzten Ausgabe der Mitteilungen (200, S. 20ff.) stellte Ralf Feldmann einen Gesetzentwurf zur Diskussion, mit dem er die religi&ouml;se Neutralit&auml;tspflicht von Gerichtsbediensteten festschreiben will. Sein Vorschlag sah ein Verbot religi&ouml;ser Symbole f&uuml;r Richter\/innen und Bedienstete der Gerichte vor. Dem Ziel, die religi&ouml;se Neutralit&auml;t von Richter\/innen und anderen Gerichtsbediensteten durch ein generelles Kopftuchverbot bzw. eine Kleiderordnung umsetzen zu wollen, widerspricht Kirsten Wiese in ihrer Antwort, die wir hier in einer aus Platzgr&uuml;nden leicht gek&uuml;rzten Fassung dokumentieren. Die vollst&auml;ndige Version mit den umfangreichen Quellenbelege findet sich auf den Internetseiten der Humanistischen Union. <\/i><\/p>\n<p>In Hessen entschied der Justizminister im Juli 2007, dass eine Referendarin wegen ihres Kopftuches an Verhandlungen nicht auf der Richterbank, sondern lediglich im Zuschauerraum teilnehmen k&ouml;nne. Ebenso wenig k&ouml;nne sie Sitzungsvertretungen f&uuml;r die Staatsanwaltschaft wahrnehmen. [1] In Dortmund hat das Landgericht im November 2006 eine Sch&ouml;ffin wegen ihres Kopftuches von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. [2] Und in Bielefeld lehnte im Januar 2006 eine Richterin am Landgericht eine Sch&ouml;ffin wegen ihres Kopftuches ab. [3] In diesen drei F&auml;llen wurden Frauen wegen ihres Kopftuches von der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen, ohne dass das Kopftuch in der Verhandlungssituation tats&auml;chlich zu Problemen gef&uuml;hrt h&auml;tte. [4] Einen solchen Ausschluss l&auml;sst die Verfassung aber nicht zu! Zul&auml;ssig nach dem Grundgesetz ist es vielmehr nur, Referendarinnen und Sch&ouml;ffinnen im Einzelfall bei nachweisbaren Problemen wegen des Kopftuches das Kopftuchtragen zu verbieten. Dasselbe gilt f&uuml;r Berufsrichterinnen, sonstige Laienrichterinnen, Staatsanw&auml;ltinnen und an den Verhandlungen beteiligtes Justizpersonal. Die verfassungsrechtliche Argumentation f&uuml;r diese Annahme wird im Folgenden am Beispiel der Berufsrichterinnen aufgezeigt. Im Anschluss wird die einfache Gesetzeslage daraufhin untersucht, ob sie den Verfassungsvorgaben entspricht.<\/p>\n<h5><span id=\"1-vorgaben-der-verfassung\">1. Vorgaben der Verfassung<\/span><\/h5>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"schutz-der-religionsfreiheit-fuer-die-richterin\">Schutz der Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit f&uuml;r die Richterin<\/span><\/h2>\n<p>Richterinnen [5] k&ouml;nnen sich ebenso wie alle anderen B&uuml;rgerinnen auf die durch Art. 4 GG gesch&uuml;tzte Religionsfreiheit berufen. Diese Religionsfreiheit gew&auml;hrt der Einzelnen das Recht, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten. [6] Das Tragen eines religi&ouml;s motivierten Kopftuches liegt im Schutzbereich dieser Grundfreiheit. Der Geltung der Religionsfreiheit f&uuml;r die Richterin steht nicht entgegen, dass sie sich in einem besonderen Dienstverh&auml;ltnis zum Staat befindet. Das Bundesverfassungsgericht hat schon vor einiger Zeit klargestellt, dass auch in dem Verh&auml;ltnis der Richterin zum Staat &ndash; einem sogenannten besonderen Gewaltverh&auml;ltnis &ndash; Grundrechte gelten. [7] Im Ludin-Urteil best&auml;tigte die Mehrheitsmeinung des Bundesverfassungsgerichts diese Ansicht. [8] Dagegen wollte die abweichende Meinung des Bundesverfassungsgerichts im Ludin-Urteil Beamtinnen und Bewerberinnen um ein &ouml;ffentliches Amt nur verk&uuml;rzten Grundrechtsschutz zukommen lassen. Danach sollten Grundrechte f&uuml;r Beamte nur gelten, soweit diese nicht mit ihren Dienstpflichten kollidieren. [9] Verschwunden ist die Vorstellung, dass Richterinnen sich ebenso wie Beamtinnen nur eingeschr&auml;nkt auf Grundrechte berufen k&ouml;nnen, also keineswegs. [10] Diese Vorstellung kann aber nicht &uuml;berzeugen. So f&uuml;hrte die Mindermeinung im Ludin-Urteil zur Begr&uuml;ndung an, die Grundrechtssituation der Beamten unterscheide sich grunds&auml;tzlich von derjenigen der B&uuml;rger, da sie freiwillig in das Beamtenrechtsverh&auml;ltnis eingetreten seien. [11] Der These vom freiwilligen Grundrechtsverzicht der Beamtin ist aber entgegenzuhalten, dass beim Eintritt in das Beamtinnenverh&auml;ltnis keine Verzichtserkl&auml;rung abgegeben wird. [12] Sie widerspricht dar&uuml;ber hinaus den hohen Anforderungen, die sonst an einen Grundrechtsverzicht gestellt werden. [13]<\/p>\n<p>Die Religionsfreiheit sch&uuml;tzt die Richterin auch dann, wenn sie ihr Amt aus&uuml;bt, also Verhandlungen durchf&uuml;hrt oder Urteile verk&uuml;ndet. Zwar wird f&uuml;r die insoweit vergleichbare Amtsaus&uuml;bung der Beamtinnen vielfach angenommen, dass eine Beamtin bei der Aus&uuml;bung ihres Amtes keine Grundrechtstr&auml;gerin sei. [14] Grund daf&uuml;r sei, dass sie ihre Aufgaben nicht aus eigenem Recht, sondern treuh&auml;nderisch zum Wohl der Allgemeinheit wahrnehme. [15] Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Ausschluss der Amtsaus&uuml;bung vom Grundrechtsschutz einen wesentlichen Teil des Dienstverh&auml;ltnisses zum grundrechtsfreien Raum machen w&uuml;rde. Dasselbe gilt f&uuml;r Richterinnen. Das widerspricht jedoch dem freiheitlichen Menschenbild des Grundgesetzes. Die Amtsaus&uuml;bung von der Geltung der Grundrechte auszunehmen ist auch nicht notwendig, um eine ordnungsgem&auml;&szlig;e Aufgabenerf&uuml;llung zu garantieren. So kann die Richterin nicht unter Berufung auf ihre Religionsfreiheit ein Urteil f&auml;llen, das den Vorgaben der Bibel oder des Korans anstatt denen des deutschen Rechts folgt. In ihrem Urteilsspruch ist sie zwar durch Art. 97 I GG in ihrer Unabh&auml;ngigkeit gesch&uuml;tzt, zugleich ist sie aber durch Art. 97 I GG dem in Deutschland geltenden Recht unterworfen. [16]&nbsp;Die Richterin kann aber gelegentlich des Entscheidungsausspruches oder der Verhandlungsleitung ein Kopftuch tragen. Dabei handelt es sich um ein privates Verhalten gelegentlich der Amtsaus&uuml;bung. [17] F&uuml;r dieses private Verhalten gelegentlich der Amtserf&uuml;llung muss der Richterin Grundrechtrechtsschutz zugebilligt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"religioes-weltanschauliches-neutralitaetsgebot-als-schranke-der-religionsfreiheit\">Religi&shy;&ouml;s-welt&shy;an&shy;schau&shy;li&shy;ches Neutra&shy;li&shy;t&auml;ts&shy;gebot als Schranke der Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>Die Religionsfreiheit wird zwar nicht schrankenlos gew&auml;hrt. Gegenw&auml;rtig sind jedoch keine kollidierenden Verfassungsg&uuml;ter erkennbar, die einen Ausschluss des Kopftuches aus dem Gerichtssaal ohne konkreten Anlass rechtfertigen k&ouml;nnten. Dagegen wird in Rechtsprechung und Literatur &uuml;berwiegend angenommen, dass das religi&ouml;s-weltanschauliche Neutralit&auml;tsgebot einen solchen Ausschluss rechtfertige. Ein solches an den Staat gerichtetes Neutralit&auml;tsgebot hat das Bundesverfassungsgericht erstmalig 1965 festgestellt: &bdquo;<i>Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatb&uuml;rger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religi&ouml;se Neutralit&auml;t auf.<\/i>&#8220; [18] Gegenw&auml;rtig wird in Rechtsprechung und Literatur stark dar&uuml;ber gestritten, welche Vorgaben das Neutralit&auml;tsgebot f&uuml;r das Verh&auml;ltnis Staat \/ Religion und insbesondere f&uuml;r das religi&ouml;s gepr&auml;gte Erscheinungsbild der Staatsdienerinnen macht. Im Ludin-Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht insbesondere &uuml;ber die f&uuml;r Lehrerinnen geltende Neutralit&auml;t zu entscheiden. Das Gericht hat sowohl eine offene, die Glaubensfreiheit f&uuml;r alle Bekenntnisse gleicherma&szlig;en f&ouml;rdernde, als auch eine distanzierte, religi&ouml;se Sachverhalte aus dem staatlichen Bereich ausklammernde Haltung des Staates zur Religion f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt. [19] Die Wahl der Neutralit&auml;tsform sei dem Gesetzgeber &uuml;berlassen. Die Landesgesetzgeber haben sich &uuml;berwiegend &ndash; jedenfalls soweit Lehrerinnen mit Kopftuch betroffen sind &ndash; f&uuml;r ein striktes Neutralit&auml;tsgebot entschieden und das Kopftuchtragen im Schuldienst verboten. Die Gerichte haben bislang die auf die reformierten Landesgesetze gest&uuml;tzten Kopftuchverbote f&uuml;r Lehrerinnen fast ausnahmslos best&auml;tigt. [20]&nbsp;Im Gegensatz dazu hat die rechtswissenschaftliche Literatur zum Kopftuch sich &uuml;berwiegend daf&uuml;r ausgesprochen, dass der besonderen Situation in der Schule, einem Ort gesellschaftlicher Begegnung, nur mit der offenen Neutralit&auml;t angemessen begegnet werden k&ouml;nne. Lehrerinnen soll deshalb erlaubt sein &ndash; so die &uuml;berwiegende Meinung in der Literatur &ndash; ein Kopftuch zu tragen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strikte-neutralitaet-fuer-richterinnen-fordert-die-literatur\">Strikte Neutralit&auml;t f&uuml;r Richte&shy;rinnen fordert die Literatur<\/span><\/h2>\n<p>F&uuml;r Richterinnen geht dagegen die Literatur mehrheitlich davon aus, dass das Kopftuchtragen im Dienst verboten ist. [21]&nbsp;Angenommen wird, dass f&uuml;r die Rechtsprechung ein striktes Neutralit&auml;tsgebot gelte. Hier trete der Staat den B&uuml;rgerinnen als Hoheitstr&auml;ger gegen&uuml;ber und mache von seinem Gewaltmonopol Gebrauch. Jede staatliche Bezugnahme auf die Religion lasse auf eine religi&ouml;se Hoheitsaus&uuml;bung schlie&szlig;en und verletze das Vertrauen der B&uuml;rger in die Gerichtsbarkeit als &bdquo;Heimstatt aller B&uuml;rger&#8220;. Bei der Rechtsprechung handele es sich nicht wie bei der Schule um einen urspr&uuml;nglich gesellschaftlichen Bereich, den der Staat in seine Obhut genommen habe. Hier sollten staatlicher und weltanschaulich-religi&ouml;ser Bereich deshalb strikt voneinander getrennt sein. Religi&ouml;se Bez&uuml;ge seien aus der Rechtsprechung auszugrenzen. [22] Ein solches Verst&auml;ndnis staatlicher Neutralit&auml;t geht insbesondere auf Herbert Kr&uuml;ger zur&uuml;ck. Nach Kr&uuml;ger ist der religi&ouml;s-weltanschauliche Bereich f&uuml;r den Staat schlechthin &bdquo;unerheblich&#8220; und aus der staatlichen Existenz auszuklammern. [23] Kr&uuml;ger forderte sogar eine personale Nichtidentifikation. Auch der Einzelne sei nur dann Staatsb&uuml;rger, wenn er bei Eintritt in den staatlichen Bereich neutral werde. Religi&ouml;se Grundrechtsaktivit&auml;ten seien im Bereich des &bdquo;allgemeinen&#8220; Staates unzul&auml;ssig, hier gebe es nur staatliche Hoheitsaus&uuml;bung und Kompetenzen. [24]<\/p>\n<p>F&uuml;r Richterinnen wird eine Pflicht zu strikter Neutralit&auml;t insbesondere aus dem Gebot richterlicher Unabh&auml;ngigkeit gem&auml;&szlig; Art. 20 III, 92, 97 I und 101 GG gelesen. Diese Vorschriften garantieren einer Richterin nicht nur Unabh&auml;ngigkeit, sie verlangen von ihr auch innere Unabh&auml;ngigkeit. Die Richterin muss den Verfahrensbeteiligten gegen&uuml;ber neutral eingestellt sein und die Streitsache objektiv behandeln. Eine Verletzung der richterlichen Unparteilichkeit l&auml;ge unstrittig vor, wenn die Richterin ein bestimmtes Urteil aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden f&auml;llt; z.B. wenn sie im Zivilprozess zugunsten einer christlichen Partei ein Urteil f&auml;llt, weil sie deren Glauben favorisiert. Strittig ist aber, ob die Richterin bereits den Anschein der Parteilichkeit vermeiden muss. Vielfach wird argumentiert, es komme nicht allein darauf an, ob eine Richterin tats&auml;chlich in der Lage sei, ein unbeeinflusstes Urteil zu treffen. Entscheidend sei bereits, ob der &auml;u&szlig;ere Anschein geeignet sei, bei den Verfahrensbeteiligten Missdeutungen hervorzurufen. Eine funktionst&uuml;chtige Rechtsprechung basiere auf der Akzeptanz ihrer Kontrollgewalt bei den Rechtsuchenden und setze daher deren Vertrauen in die Rechtsprechung voraus. Diese w&uuml;rden aber nur dann gerichtliche Entscheidungen anerkennen, wenn auch nach ihrem subjektiven Empfinden die materiellen Entscheidungen frei von Fremdeinfl&uuml;ssen seien. [25] Die Richterin sei Amtswalterin, die, nur der Sache verpflichtet, unter gerechter Abw&auml;gung aller Belange der Betroffenen und auch der Allgemeinheit verbindlich zu entscheiden habe; eine Aufgabe, die in ihrer Person Neutralit&auml;t und Distanz voraussetze. [26] Die &Uuml;berzeugungskraft richterlicher Entscheidungen beruhe nicht nur auf der juristischen Qualit&auml;t ihrer Gr&uuml;nde. Sie st&uuml;tze sich in hohem Ma&szlig;e auch auf das Vertrauen, das den Richterinnen von der Bev&ouml;lkerung entgegengebracht werde. Dieses Vertrauen fu&szlig;e nicht zuletzt auf der Unabh&auml;ngigkeit der Richterin, und ihrer erkennbaren Distanz. [27] F&uuml;r religi&ouml;se Kleidungsst&uuml;cke wird deshalb angenommen, dass eine Rechtsprechung unter religi&ouml;sen Vorzeichen in den Augen der Prozessbeteiligten auf eine mangelnde Distanz der den Staat repr&auml;sentierenden Personen zu religi&ouml;sen Einfl&uuml;ssen hindeuten k&ouml;nne. Aus Sicht der Beteiligten erscheine eine unerw&uuml;nschte religi&ouml;s motivierte Einflussnahme auf die Rechtsprechung dann durchaus m&ouml;glich, so dass Zweifel an einer unabh&auml;ngigen Justiz entstehen k&ouml;nnten. [28]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strikte-neutralitaet-fuer-richterinnen-entspricht-nicht-artikel-4-gg\">Strikte Neutralit&auml;t f&uuml;r Richte&shy;rinnen entspricht nicht Artikel 4 GG<\/span><\/h2>\n<p>Der Annahme einer besonders strikten Neutralit&auml;tspflicht f&uuml;r Richterinnen ist aber zu widersprechen. Denn die Begr&uuml;ndung eines f&uuml;r die Gerichtsbarkeit geltenden Neutralit&auml;tsgebotes muss sich zwingend an der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG als zentraler Norm des Religionsverfassungsrechts messen lassen. Grundrechte als Abwehrrechte bedeuten die M&ouml;glichkeit der Einzelnen, in verschiedensten Bereichen zu tun und zu lassen, was sie will. Freiheit muss gegen Verhaltenshindernisse gesch&uuml;tzt werden. Die Grundrechte statuieren nicht nur individuelle Abwehranspr&uuml;che der jeweiligen Grundrechtstr&auml;gerin. Sie verpflichten vielmehr auch die Tr&auml;gerinnen &ouml;ffentlicher Gewalt, das M&ouml;gliche zu tun, um den Grundrechtstr&auml;gerinnen nach Ma&szlig;gabe des jeweiligen Normbereichs einen m&ouml;glichst ungest&ouml;rten und effizienten Gebrauch ihrer Grundrechte zu gew&auml;hrleisten. Ein striktes Neutralit&auml;tsgebot kann einer Richterin mit Kopftuch demnach nur dann entgegengehalten werden, wenn ein solches Gebot &uuml;berzeugend aus den Artikeln des Grundgesetzes hergeleitet werden kann.<\/p>\n<p>Ein in Art. 20 III, 92, 97 I und 101 GG verankertes richterliches Unabh&auml;ngigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass die Richterin schon den Anschein der Parteilichkeit vermeidet. Das Grundgesetz sieht in der Richterin keinen &bdquo;Rechtsprechungsautomaten&#8220;, der, ohne menschliche Regungen zu zeigen, Recht spricht. Es sieht sie als Staatsdienerin und Staatsb&uuml;rgerin zugleich. [29] Zwar muss eine Richterin sich im Gerichtsprozess gegen&uuml;ber den Prozessparteien sicherlich mehr als Person zur&uuml;cknehmen als eine Lehrerin. W&auml;hrend eine Lehrerin in einen aktiven wechselseitigen Kommunikationsprozess mit den Sch&uuml;lerinnen tritt, innerhalb dessen sie sich auch pers&ouml;nlich erkl&auml;ren kann, folgt die Richterin einem streng geregelten Verfahren. Innerhalb dieses Verfahrens kann die Richterin nicht gegen&uuml;ber den Parteien die Gr&uuml;nde f&uuml;r das Kopftuchtragen erl&auml;utern und dadurch einen eventuell falschen Anschein relativieren. Aber auch die Richterin ist im Gerichtsprozess in Ma&szlig;en als Pers&ouml;nlichkeit gefragt. So wirken Richterinnen z.B. im Strafprozess nicht nur durch ihr Urteil, sondern auch durch ihr gesamtes Verhalten erzieherisch auf den Angeklagten ein. Zudem spricht gegen eine richterliche Pflicht, keine religi&ouml;s gepr&auml;gte Kleidung zu tragen, die Geltung der Grundrechte f&uuml;r Richterinnen auch im Dienst. Diese Geltung setzt voraus, dass sie grunds&auml;tzlich auch von den Grundrechten Gebrauch machen k&ouml;nnen. Damit w&auml;re jedoch eine Auslegung des Unparteilichkeitsgebotes unvereinbar, nach der eine Richterin bereits als befangen gilt, wenn sie durch ihre Kleidung die Religionszugeh&ouml;rigkeit zeigt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"negative-religionsfreiheit-der-verfahrensbeteiligten-als-schranke\">Negative Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit der Verfah&shy;rens&shy;be&shy;tei&shy;ligten als Schranke<\/span><\/h2>\n<p>Auch die Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten verlangt von der Richterin nicht, jeglichen Hinweis auf ihren Glauben zu unterlassen. Denn die Religionsfreiheit sch&uuml;tzt die Verfahrensbeteiligten nicht vor religi&ouml;sen Einfl&uuml;ssen im Gerichtssaal, die im Rahmen einer freien geistigen Auseinandersetzung liegen. [30] Zu weitgehend ist die in der Literatur ge&auml;u&szlig;erte Ansicht, das Grundrecht richte sich darauf, &bdquo;<i>unbeeinflusst vom Staat und ebenso von gesellschaftlichen Gruppen und M&auml;chten, einen beliebigen Glauben zu haben, diesen zu wechseln oder auch keinen Glauben zu haben<\/i>&#8222;. [31] Die Glaubensbildungsfreiheit gew&auml;hrt dem Einzelnen kein Recht darauf, &bdquo;<i>von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religi&ouml;sen Symbolen verschont zu bleiben<\/i>&#8222;. [32]&nbsp;Ein Recht, mit religi&ouml;sen und weltanschaulichen Fragen nicht behelligt zu werden, gibt es ebenso wenig wie ein allgemeines Recht, in Ruhe gelassen zu werden. [33] N&auml;hme man ein solches Recht an, geriete man in die Gefahr, die negative Religionsfreiheit als ein Religionsverhinderungsrecht aufzufassen, das es in einer freiheitlichen Ordnung nicht geben kann. [34] Die Konfrontation mit religi&ouml;sen Erscheinungsformen kann den Einzelnen zwar bel&auml;stigen. Die Glaubensbildungsfreiheit sch&uuml;tzt aber nicht vor solchen Bel&auml;stigungen. [35] Bel&auml;stigungen begr&uuml;nden weder einen Eingriff in die Religionsfreiheit noch deren Gef&auml;hrdung.<br \/>Die Religionsfreiheit der Prozessbeteiligten w&auml;re aber betroffen, wenn eine Richterin mit Kopftuch aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden parteilich w&auml;re. Diese Parteilichkeit ergibt sich aber kaum alleine aus dem Kopftuch, sondern nur durch ein zus&auml;tzliches Verhalten der Richterin. Wenn eine Richterin z.B. erkl&auml;rt, gem&auml;&szlig; ihrem muslimischen Glauben &bdquo;<i>spiele der Teufel viel mit dem Gewissen einer Frau, so dass eine Frau grunds&auml;tzlich zwei glaubw&uuml;rdige Personen bei sich haben solle, die best&auml;tigen sollten, was die Frau sage, damit dies glaubhaft und die Frau glaubw&uuml;rdig sei<\/i>&#8220; [36] und zudem ein Kopftuch tr&auml;gt, so kann dieses Kopftuch als zus&auml;tzlich Indiz daf&uuml;r gewertet werden, dass die Richterin Frauen gegen&uuml;ber parteiisch ist. [37] Dieses Verhalten w&uuml;rde zugleich die Pflicht der Richterin zur Unparteilichkeit verletzen. Die betroffenen Prozessparteien k&ouml;nnten sich dagegen unter Berufung auf ihre Religionsfreiheit oder den Justizgew&auml;hrleistungsanspruch aus Art. 101 I 2 GG wehren.<\/p>\n<p>Die negative Religionsfreiheit der Prozessparteien w&auml;re auch dann betroffen, wenn die Konfrontation mit dem religi&ouml;sen Symbol f&uuml;r sie aufgrund ihrer individuellen Lebensgeschichte bzw. der Lebensgeschichte ihrer Familie eine unzumutbare Belastung darstellt. [38] Im Fall des Kreuzes im Gerichtssaal ber&uuml;cksichtigte das Bundesverfassungsgericht die besonderen Empfindungen eines j&uuml;dischen Prozessbeteiligten gegen&uuml;ber dem Kreuz aufgrund seines j&uuml;dischen Glaubens. [39] Wenn eine Einzelne aufgrund ihrer pers&ouml;nlichen Erfahrungen ein Symbol unwillk&uuml;rlich als Provokation oder Bedrohung empfinden muss [40], liegt keine blo&szlig;e Bel&auml;stigung mehr vor, sondern ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit. Denkbar ist zum Beispiel, dass Prozessparteien, die aus L&auml;ndern mit islamisch gepr&auml;gter Staatsgewalt und fehlender Glaubensfreiheit, wie Iran oder Saudi-Arabien, stammen, das Kopftuch einer Richterin als Bedrohung empfinden. Eine Iranerin, die in Deutschland um Asyl bitten, weil sie sich im Iran den Bekleidungsvorschriften f&uuml;r Frauen widersetzt hat, wird z.B. kaum ruhig zur Sache verhandeln k&ouml;nnen, wenn die Verwaltungsrichterin ein Kopftuch tr&auml;gt. Diese Situation w&auml;re vergleichbar der Situation des j&uuml;dischen Prozessvertreters, der aufgrund seiner Erfahrungen nicht unter dem Kreuz verhandeln wollte. [41] Wenn f&uuml;r Prozessparteien das Kopftuch eine derartige Belastung darstellt, liegt ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit vor.<\/p>\n<p>Sollte es zu einem Eingriff in die Religionsfreiheit der Prozessparteien durch das Kopftuch der Richterin kommen, so ist deren Religionsfreiheit mit der Religionsfreiheit der Richterin abzuw&auml;gen. Gem&auml;&szlig; Art. 33 IV und V GG kommt dabei der Religionsfreiheit der Richterin funktionsbedingt das geringere Gewicht zu. Im zuvor beschriebenen Fall der iranischen Asylsuchenden muss die Richterin deshalb entweder ihr Kopftuch abnehmen oder kann in dem Fall nicht t&auml;tig werden.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hei&szlig;t das, dass einer Richterin das Tragen eines Kopftuches im Dienst nicht grunds&auml;tzlich, sondern nur im begr&uuml;ndeten Einzelfall verboten werden kann. &Uuml;berzeugend ist deshalb die Entscheidung der Gro&szlig;en Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. Das Gericht entschied, dass eine Sch&ouml;ffin wegen ihres Kopftuches nicht von der Sch&ouml;ffenliste gestrichen werde. Es bleibe eine Frage des Einzelfalles, &bdquo;<i>ob k&uuml;nftige Beteiligte eines Strafverfahrens aus ihrer Sicht und unter Ber&uuml;cksichtigung des Verfahrensgegenstandes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sch&ouml;ffen hegen und ggf. ein Ablehnungsgesuch anbringen<\/i>&#8222;. [42]<\/p>\n<h5><span id=\"2-einfachgesetzliche-lage\">2. Einfach&shy;ge&shy;setz&shy;liche Lage<\/span><\/h5>\n<p>Zu untersuchen ist nun, inwieweit diese verfassungsrechtlichen Vorgaben von den einfachen Gesetzen beachtet werden. Rechte und Pflichten der Richterinnen werden auf Bundesebene durch das Gerichtsverfassungs- und das Deutsche Richtergesetz (DRiG), z.T. in Verbindung mit dem Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Durch Anordnungen des Bundespr&auml;sidenten auf der Grundlage von &sect; 76 BBG in Verbindung mit &sect; 46 DRiG sind die Bundesrichterinnen zum Tragen einer Robe verpflichtet. Auf Landesebene werden Rechte und Pflichten von Richterinnen durch die Landesrichtergesetz, z.T. in Verbindung mit den Landesbeamtengesetzen (LBG), geregelt. Diese Gesetze enthalten &ndash; anders als die reformierten Schulgesetze der Mehrzahl der Bundesl&auml;nder &ndash; &uuml;berwiegend kein ausdr&uuml;ckliches Kopftuchverbot f&uuml;r Richterinnen. Anders verh&auml;lt es sich in Hessen und Berlin. In Hessen d&uuml;rfen Richterinnen nach &sect; 2 Hessisches Richtergesetz i.V.m. &sect; 68 II Hessisches Beamtengesetz keine Kleidungsst&uuml;cke, Symbole oder andere Merkmale tragen oder verwenden, &bdquo;<i>die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralit&auml;t ihrer Amtsf&uuml;hrung zu beeintr&auml;chtigen oder den politischen, religi&ouml;sen oder weltanschaulichen Frieden zu gef&auml;hrden.<\/i>&#8220; In der Gesetzesbegr&uuml;ndung ist dieses Verbot ausdr&uuml;cklich auf Kopft&uuml;cher bezogen. [43] In Berlin gelten nach &sect; 7 Berliner Richtergesetz ebenso wie in Hessen die Vorschriften, die f&uuml;r Landesbeamte gelten, entsprechend. Das hat zur Folge, dass nach Art. 1 des Gesetzes zu Art. 29 Berliner Landesverfassung Richterinnen &bdquo;innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religi&ouml;sen oder weltanschaulichen Symbole, die f&uuml;r die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religi&ouml;s oder weltanschaulich gepr&auml;gten Kleidungsst&uuml;cke tragen&#8220; d&uuml;rfen. Zudem gilt in Berlin und Hessen ebenso wie in allen anderen Bundesl&auml;ndern, dass Richterinnen durch Anordnungen der zust&auml;ndigen Landesminister auf der Grundlage des Landesbeamten- mit dem Landesrichtergesetz &ndash; z.B. von &sect; 82 LBG NW i.V.m. &sect; 4 LRiG &ndash; zum Tragen einer Robe verpflichtet sind. In der Literatur werden diese Anordnungen &uuml;ber die Amtstracht zum Teil so verstanden, dass sie das Tragen religi&ouml;s motivierter Kleidung sowohl anstatt der Robe als auch in Kombination mit der Robe verbieten. [44]&nbsp;Eine solche Auslegung ist jedoch vom Wortlaut her nicht zwingend.<\/p>\n<p>Des Weiteren normiert &sect; 39 DRiG die Pflicht der Richterin, sich innerhalb und au&szlig;erhalb ihres Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabh&auml;ngigkeit nicht verletzt wird. Diese Pflicht ist jedenfalls verletzt, wenn die Richterin befangen ist. Sofern sie in Ausnahmef&auml;llen durch das Kopftuch neben anderen Umst&auml;nden einen begr&uuml;ndeten Anlass f&uuml;r die Annahme setzt, sie agiere befangen, verletzt sie durch das Kopftuchtragen ihre Pflicht nach &sect; 39 DRiG. Die Dienstaufsichtsstelle kann nach &sect; 26 DRiG das Einhalten der allgemeinen Dienstpflichten einfordern. Falls die Dienstaufsichtsstelle zu Recht das Abnehmen des Kopftuches verlangt und die Richterin dies verweigert, kann zum Durchsetzen dieser Pflicht ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, im Rahmen dessen die Richtern nach &sect; 30 DRiG in ein anderes Amt versetzt oder des Amtes enthoben werden kann.<\/p>\n<p>Auch die Prozessparteien, die einen begr&uuml;ndeten Anlass sehen, an der Parteilichkeit einer Richterin mit Kopftuch zu zweifeln, werden durch die einfachgesetzlichen Vorschriften gesch&uuml;tzt. Ihnen steht nach &sect; &sect; 42 ZPO, 24 StPO das Recht zu, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Ein solches Recht steht ihnen auch dann zu, wenn sie &ndash; wie die oben im Beispiel beschriebenen iranischen Asylbewerberinnen &ndash; sich durch das Kopftuch der Richterin in ihrer negativen Religionsfreiheit beeintr&auml;chtigt sehen. Eine solche Auslegung von &sect; 42 ZPO ist zwar umstritten, da z.T. vertreten wird, dass die Norm als Ausnahme eng auszulegen sei. Zudem h&auml;tten &sect; 42 ZPO und &sect; 39 DRiG strikt voneinander zu trennende Funktionen, die einer einheitlichen Auslegung entgegenst&uuml;nden. [45] Eine solche k&uuml;nstliche Trennung widerspricht aber dem Richterinnenbild des Grundgesetzes, zu dem Neutralit&auml;t und Unparteilichkeit geh&ouml;ren. [46]&nbsp;Eine Prozesspartei muss demnach einen Befangenheitsantrag nach &sect; 42 ZPO auch darauf st&uuml;tzen k&ouml;nnen, dass die Richterin in ihre Religionsfreiheit eingreift.<\/p>\n<p>Die einschl&auml;gigen einfachgesetzlichen Normen in Berlin und Hessen verbieten also Richterinnen ausdr&uuml;cklich ein Kopftuch zu tragen, ohne dass es auf den Einzelfall ankommt. In den &uuml;brigen Bundesl&auml;ndern ebenso wie im Bund gestatten die einschl&auml;gigen Vorschriften dem Wortlaut nach Richterinnen zwar grunds&auml;tzlich das Tragen eines Kopftuches. In der Praxis werden sie aber so ausgelegt, dass Richterinnen untersagt wird, ein Kopftuch im Amt zu tragen. Die Verfassungsvorgaben, nach denen einer Richterin das Kopftuchtragen nur im Einzelfall verboten werden kann, werden demnach von Gesetzgebung und Verwaltungspraxis nicht beachtet.<\/p>\n<h5><span id=\"3-fazit\">3. Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Rechtsprechung und Justizverwaltung verbieten gegenw&auml;rtig &uuml;berwiegend Richterinnen, Sch&ouml;ffinnen und Referendarinnen, ein Kopftuch zu tragen. Ein positives Signal der Bundes- und Landesgesetzgeber f&uuml;r das Kopftuch im Richterinnendienst ist &#8211; das zeigen die Kopftuchverbote im Schuldienst &#8211; nicht zu erwarten. Das ist h&ouml;chst bedauerlich. Denn eine erfolgreiche Integration andersgl&auml;ubiger Zuwanderer und religi&ouml;ser Minderheiten in die bundesdeutsche Gesellschaft verlangt, ihnen die M&ouml;glichkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft zu geben. Das bedeutet auch, dass ihnen der Zugang zu Aufstiegsberufen wie dem Richterinnenberuf unter Anerkennung ihrer Identit&auml;t gew&auml;hrt wird.<\/p>\n<p><i>Kirsten Wiese<br \/>ist Mitglied des Landesvorstandes der HU Berlin-Brandenburg<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h2>\n<p><i>(Die Quellenangaben sind aus Platzgr&uuml;nden nur in der Online-Version des Textes enthalten.)<\/i><\/p>\n<p>1 Der Spiegel (27\/2007) v. 2.7.2007, S. 18. Ebenso durften in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen Referendarinnen wegen ihres Kopftuches keine Sitzungsvertretung im Rahmen der Staatsanwaltschaft &uuml;bernehmen und in der Gerichtsstation nicht mit am Richterinnentisch sitzen, vgl. zu Berlin Lantermann (2001), 38; zu Nordrhein-Westfalen Erlass des Justizministeriums v. 19.6.1998, Az.: 2000 &ndash; I A. 413. Die gegen die ablehnende Entscheidung beantragte einstweilige Anordnung gem&auml;&szlig; &sect; 123 VwGO auf Einteilung zum Sitzungsdienst mit Kopftuch lehnte das VG K&ouml;ln mit Beschluss v. 25.6.1998 ab (Az.: 19 L 1992\/98 &ndash; unver&ouml;ffentlicht), zu Niedersachsen taz 14.11.2003.<\/p>\n<p>2 Vgl. LG Dortmund, Bschl. v. 7.11.2006, Az. 14 (III) Gen Str. K, 14 (VIII) Gen.Str.K. = NJW 2007, 3013; s. auch LG Dortmund, Bschl. v. 12.2.2007, Az. 14 Gen Str K 12\/06, zitiert nach Juris.<\/p>\n<p>3 Da die Sch&ouml;ffin von sich aus den Gerichtssaal verlie&szlig;, kam es nicht zu einem Gerichtsbeschluss, s. <a href=\"http:\/\/www.wdr.de\/themen\/politik\/nrw02\/integration\/kopftuch\/index.jhtml\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.wdr.de\/themen\/politik\/nrw02\/integration\/kopftuch\/index.jhtml<\/a>, abgerufen am 19.2.2008; s. auch Groh, NVwZ 2006, 1023, die allerdings schreibt, am AG Bielefeld sei eine Sch&ouml;ffin mit Kopftuch nicht zur Verhandlung zugelassen worden. Die Sch&ouml;ffin wurde nicht von der Sch&ouml;ffenliste gestrichen, LG Bielefeld, Bschl. v. 16.3.2006, Az. 3221 b EH 68 = NJW 2007, 3014.<\/p>\n<p>4 Jedenfalls ist &uuml;ber Probleme in der &Ouml;ffentlichkeit nicht berichtet worden.<\/p>\n<p>5 Sofern ich in diesem Text von Richterinnen, Sch&ouml;ffinnen etc. spreche und es nicht ausschlie&szlig;lich um das Kopftuchtragen geht, meine ich auch Richter, Sch&ouml;ffen etc.<\/p>\n<p>6 BVerfG, NJW 2003, 3111 (3112); BVerfGE 32, 98 (106).<\/p>\n<p>7 Vgl. BVerfGE 33, 1 (11).<\/p>\n<p>8 BVerfG, NJW 2003, 3111 (Mehrheitsmeinung).<\/p>\n<p>9 NJW 2003, 3117 (abweichende Meinung).<\/p>\n<p>10 F&uuml;r ein besonderes Gewaltverh&auml;ltnis pl&auml;diert z.B. Ronellenfitsch (1999), 435, 439.<\/p>\n<p>11 BVerfG, NJW 2003, 3111 (3117).<\/p>\n<p>12 Vgl. Kutscha (1988), 532.<\/p>\n<p>13 Vgl. Baer\/Wrase (2003), 1164; Kutscha (1988), 532.<\/p>\n<p>14 Vgl. Battis (2003), Art. 33 Rn 75; M&uuml;ckl (2001), 122.<\/p>\n<p>15 Vgl. f&uuml;r Beamtinnen OVG Koblenz, ZBR 1995, 212 (213).<\/p>\n<p>16 Vgl. Jarass\/Pieroth (2004), Art. 97 Rn 3ff.<\/p>\n<p>17 Lanzerath (2003), 32; R&ouml;ger (1995), 477..<\/p>\n<p>18 BVerfGE 19, 206 (216); ebenso BVerfGE 105, 279 (294); 102, 370 (383); 93, 1 (16f.); zustimmend u.a. Magen (2003), 7.<\/p>\n<p>19 BVerfG, NJW 2003, 3111 (3113).<\/p>\n<p>20 Vgl. zuletzt z.B. VG Aachen, Urteil v. 9.11.2007, Az. 1 K 323\/07.<\/p>\n<p>21 Diese Ansicht vertritt z.B. in diesem Heft Ralf Feldmann.<\/p>\n<p>22 Vgl. B&ouml;ckenf&ouml;rde (1975), 132; Renck (1989), 453; Lanzerath (2003), 188.<\/p>\n<p>23 Vgl. Kr&uuml;ger (1964), 179.<\/p>\n<p>24 Kr&uuml;ger (1964), 160; mit &auml;hnlicher Tendenz Renck (1989), 454; deutlich dagegen Meyer-Teschendorf (1978), 216.<\/p>\n<p>25 Laskowski\/Dietrich (2002), 274; wohl auch Lanzerath (2003), 189.<\/p>\n<p>26 Vgl. B&ouml;ckenf&ouml;rde (2001), 726; BVerfRichter a.D. Sommer w&auml;hrend eines Vortrags am 26. 5.2004 am Otto-Suhr-Institut der Freien Universit&auml;t Berlin.<\/p>\n<p>27 BVerfG, NJW 1989, 93f. Dieser Auffassung folgend entschied das BVerfG 1988, dass sich Richter in einer Tageszeitung nicht unter der &Uuml;berschrift &bdquo;35 Richter und Staatsanw&auml;lte des Landgerichtsbezirks L&uuml;beck gegen die Raketenstationierung&ldquo; &auml;u&szlig;ern d&uuml;rfen, vgl. BVerfG ebda. Vgl. dagegen zur Kritik an der Pflicht zur M&auml;&szlig;igung und Zur&uuml;ckhaltung Fangmann (1988), 167ff.<\/p>\n<p>28 Laskowski\/Dietrich (2002), 274; R&ouml;ger (1995), 477f.; wohl auch Lanzerath (2003), 189.<\/p>\n<p>29 Schmidt-R&auml;ntsch (1995), &sect; 39 Rn 6.<\/p>\n<p>30 a.A. wohl Laskowski\/Dietrich (2002), 274: Bei dem Kopftuch einer Richterin handele es sich um eine von staatlicher Seite bewirkte unausweichliche Konfrontation des Einzelnen mit einem religi&ouml;sen Symbol.<\/p>\n<p>31 Listl (1994), 455; wohl auch Jeand&lsquo; Heur\/Korioth (2000), Rn 75.<\/p>\n<p>32 BVerfGE 93, 1 (16); zuletzt OVG M&uuml;nster, NJW 2006, 1228: &bdquo;Die Verwendung christlich-religi&ouml;ser Symbole beim Gro&szlig;en Zapfenstreich der Bundeswehr verletzt nicht das Grundrecht anderer auf freie und ungest&ouml;rte Religionsaus&uuml;bung.&ldquo;<\/p>\n<p>33 Huster (2002), 175; wohl auch Heckmann (1996), 884; a.A. Kimminich (1964), 75, 84; G&ouml;tzfried (1963), 1962.<\/p>\n<p>34 Huster (2002), 175 f.; ders. (2003), 218; &auml;hnlich M&uuml;ckl (2001), 126; M&uuml;ller&ndash;Volbehr (1995), 999.<\/p>\n<p>35 Vgl. v. Campenhausen (2001), &sect; 136 Rn 95; Jeand&lsquo; Heur\/Korioth (2000), Rn 101.<\/p>\n<p>36 So die Aussage einer Sch&ouml;ffin, die durch das LG Dortmund von der Hilfssch&ouml;ffinnenliste gestrichen wurde, vgl. LG Dortmund, Bschl. v. 12.02.2007, 14 Gen Str. K 12\/06.<\/p>\n<p>37 So auch das LG Dortmund ebda.<\/p>\n<p>38 Vgl. Huster (2002), 148; differenziert Heckmann (1996), 888. Heckmann bejaht einen Eingriff nur dann, wenn im Einzelfall eine psychische Beeintr&auml;chtigung nachgewiesen wird, die z.B. Gesundheitssch&auml;den bef&uuml;rchten l&auml;sst.<\/p>\n<p>39 Vgl. BVerfGE 33, 366.<\/p>\n<p>40 Vgl. BVerfGE 33, 366 (insb. 369); Huster (2002), 148; a.A. wohl W&uuml;rtenberger (1996), 402f.: &bdquo;Einseitige, auf blo&szlig;e Empfindlichkeiten abstellende Sinndeutungen von Symbolen k&ouml;nnen demgegen&uuml;ber nicht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden.&ldquo;<\/p>\n<p>41 Vgl. BVerfGE 35, 366.<\/p>\n<p>42 LG Bielefeld, Bschl. v. 16.3.2006, Az. 3221 b EH 68, Rn 16, zitiert nach Juris.<\/p>\n<p>43 Hessischer Landtag, Drucksache 16\/1897 neu, S. 3. Das durch &sect; 68 II HessLBG vorgegebene Verbot, religi&ouml;se Symbole im hessischen Beamtengesetz zu tragen, hat der Hessische Staatsgerichtshof mit Urteil vom 10.12.2007, Az. P. St. 2016 f&uuml;r im Einklang mit der hessischen Verfassung erkl&auml;rt.<\/p>\n<p>44 Vgl. Lanzerath 2003, 20ff; wohl auch R&ouml;ger, DRiZ 1995, 476.<\/p>\n<p>45 Hager (1988), 1696.<\/p>\n<p>46 Feiber (2000), &sect; 42 Rn 21.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h2>\n<p>Baer, Susanne\/Wrase, Michael (2003): Staatliche Neutralit&auml;t und Toleranz: Das Kopftuch-Urteil des BVerfG &#8211; BVerfG, NJW 2003, S. 3111, in: JuS 2003, S. 1162ff.<\/p>\n<p>Battis, Ulrich (2003): Kommentar zu Art. 33 GG, in: Michael Sachs (Hg.): Grundgesetz-Kommentar, 3 Aufl.<\/p>\n<p>B&ouml;ckenf&ouml;rde, Ernst-Wolfgang (1975): Kreuze (Kruzifixe) in Gerichtss&auml;len? Zum Verh&auml;ltnis von staatlicher Selbstdarstellung und religi&ouml;s weltanschaulicher Neutralit&auml;t des Staates, in: ZevKR 20, S. 119ff.<\/p>\n<p>Feiber, Oskar (2000): Kommentar zu &sect; 42, in Gerhard L&uuml;ke: M&uuml;nchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 2. Aufl.<\/p>\n<p>Hager, Gerd (1988): Freie Meinung und Richteramt, in: NJW, S. 1694ff.<\/p>\n<p>Heckmann, Dirk (1996): Eingriff durch Symbole? Zur Reichweite grundrechtlichen Schutzes vor geistiger Auseinandersetzung, in: JZ 1996, S. 880 ff.<\/p>\n<p>Huster, Stefan (2002): Die ethische Neutralit&auml;t des Staates: eine liberale Interpretation der Verfassung.<\/p>\n<p>Jarass, Hans D.\/Pieroth, Bodo (2004): Grundgesetz f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 7. Aufl.<\/p>\n<p>Kutscha, Martin (1988): Anmerkung zu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats (3. Kammer) vom 10.2.1988 &#8211; 2 BvR 522\/87 -, in: DVBl 1988, S. 530ff.<\/p>\n<p>Kr&uuml;ger, Herbert (1964): Allgemeine Staatslehre.<\/p>\n<p>Lantermann, Katrin (2001): Kopftuch, in: Justament 2001, S. 38ff.<\/p>\n<p>Lanzerath, Sonja (2003): Religi&ouml;se Kleidung und &ouml;ffentlicher Dienst &#8211; Zur Zul&auml;ssigkeit dienstrechtlicher Bekleidungsverbote in Schule, Gerichtsbarkeit und Polizei.<\/p>\n<p>Magen, Stefan (2003): Staatskirchenrecht als symbolisches Recht, in: Reprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods Bonn 2003\/12.<\/p>\n<p>M&uuml;ckl, Stefan (2001): Religionsfreiheit und Sonderstatusverh&auml;ltnis &#8211; Kopftuchverbot f&uuml;r Lehrerinnen?, in: Der Staat, S. 96ff.<\/p>\n<p>Renck, Ludwig (1989): Staatliche Religionsneutralit&auml;t und Toleranz &#8211; BVerfGE 35, 366 und 52, 233, in: JuS 1989, S. 451ff.<\/p>\n<p>R&ouml;ger, Ralf (1995): Die Religionsfreiheit des Richters im Konflikt mit der staatlichen Neutralit&auml;tspflicht, in: DRiZ, S. 471ff.<\/p>\n<p>Ronellenfitsch, Michael (1999): Aktive Toleranz in der streitbaren Demokratie, in: Karl-Hermann K&auml;stner (Hg.): Festschrift f&uuml;r Martin Heckel zum 70. Geburtstag, S. 427ff.<\/p>\n<p>W&uuml;rtenberger, Thomas (1996): &#8222;Unter dem Kreuz&#8220; lernen?, in: Detlef Merten\/Reiner Schmidt\/Rupert Stettner (Hg.): Der Verfassungsstaat im Wandel, Festschrift f&uuml;r Franz Kn&ouml;pfle, 397ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":4235,"template":"","categories":[],"tags":[747],"autoren":[168],"publikationen":[934],"class_list":["post-9355","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","tag-religion-symbole","autoren-kirsten-wiese","publikationen-934"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Richterinnen mit Kopftuch - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/201\/publikation\/richterinnen-mit-kopftuch\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Richterinnen mit Kopftuch - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 201, S. 18-22 (Red.) 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