{"id":9381,"date":"2008-04-17T12:30:00","date_gmt":"2008-04-17T10:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/religioese-symbole-in-gerichten-und-gerichtsverfahren\/"},"modified":"2021-08-31T10:14:18","modified_gmt":"2021-08-31T08:14:18","slug":"religioese-symbole-in-gerichten-und-gerichtsverfahren","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/200\/publikation\/religioese-symbole-in-gerichten-und-gerichtsverfahren\/","title":{"rendered":"Religi\u00f6se Symbole in Gerichten und Gerichtsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 200, Seite 20 &#8211; 23<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/kopftuch2.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-4248 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/kopftuch2-600x401.jpg\" alt=\"Religi&ouml;se Symbole in Gerichten und Gerichtsverfahren\" width=\"600\" height=\"401\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/kopftuch2-600x401.jpg 600w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/kopftuch2-768x513.jpg 768w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/kopftuch2-1000x668.jpg 1000w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/kopftuch2-800x534.jpg 800w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/kopftuch2-450x301.jpg 450w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/kopftuch2.jpg 1042w\" sizes=\"auto, (max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p><i>Anmerkung der Redaktion: Unser Mitglied Ralf Feldmann ergreift die Initiative f&uuml;r eine gesetzlich verankerte religi&ouml;se Neutralit&auml;tspflicht von Gerichtsbediensteten. Der Bundesvorstand hat am 4.11.2007 beschlossen, mit Herrn Feldmann und unter Beteiligung des Arbeitskreises Staat, Religionen, Weltanschauungen einige noch offene Fragen zu er&ouml;rtern. Diskussionsbedarf sehen wir u.a. bei folgenden Fragen: Wie wirkt sich eine etwaige Bekleidungsvorschrift auf Laienrichter aus? Ist f&uuml;r ein etwaiges Verbot religi&ouml;ser Symbole im Gericht der Bundesgesetzgeber (Gerichtsverfassungsgesetz) oder der Landesgesetzgeber (Dienstrecht der Richter und des sonstigen Justizpersonals) zust&auml;ndig? Ist vielleicht &ndash; anders als im Schulbereich &ndash; eine gesetzliche Regelung entbehrlich, weil sich die Pflicht zur religi&ouml;sen Neutralit&auml;t im Gericht bereits unmittelbar aus der Verfassung ergibt? Mit dem folgenden Text er&ouml;ffnet Herr Feldmann die Diskussion, eine von Kirsten Wiese vorbereitete Gegenposition wird in der n&auml;chsten Ausgabe der Mitteilungen erscheinen.<\/i><\/p>\n<p>Zahlreiche Gerichte in Deutschland sind immer noch mit Kreuzen ausgestattet. Strafverfahren werden selbst dann unter dem Kreuz gef&uuml;hrt, wenn sie sich offensichtlich gegen Nichtchristen richten. Inzwischen geht es nicht mehr nur um das &ndash; aus ihrer Sicht leitkulturelle &ndash; Beharren gl&auml;ubiger Christen auf einer Tradition, in der sie ohne gesetzliche Grundlage die dritte Staatsgewalt f&uuml;r ihr religi&ouml;ses Bekenntnis in Dienst nehmen. Ebenso w&auml;chst das Bed&uuml;rfnis muslimischer Frauen, ihre kulturelle und religi&ouml;se Identit&auml;t nach au&szlig;en auch dann zu zeigen, wenn sie Aufgaben in der Justiz wahrnehmen oder als Verfahrensbeteiligte vor Gericht auftreten. Als Sch&ouml;ffin oder Referendarin wollen sie ihr Amt mit Kopftuch aus&uuml;ben, teils akzeptiert, teils abgelehnt (vgl. LG Dortmund NJW 07, 3013; LG Bielefeld NJW 07,3014), im Fall der hessischen Referendarin vom Justizminister mit der Note &bdquo;ungen&uuml;gend&ldquo; bedroht, wenn sie wegen des nicht tolerierten Kopftuchs bestimmte Leistungen im Sitzungsdienst nicht erbringen k&ouml;nne. Eine Mutter, die in einem Jugendstrafverfahren ihrem minderj&auml;hrigen Kind beistehen wollte, wurde des Saales verwiesen, weil durch ihr Kopftuch die W&uuml;rde des Gerichts verletzt sei.<\/p>\n<h5><span id=\"das-kreuz-mit-dem-kreuz\">Das Kreuz mit dem Kreuz<\/span><\/h5>\n<p>Bereits 1973 entschied das Bundesverfassungsgericht, es k&ouml;nne gegen die durch Artikel 4 Absatz I Grundgesetz (GG) garantierte negative Bekenntnisfreiheit eines Prozessbeteiligten versto&szlig;en, wenn er gezwungen sei, entgegen der eigenen religi&ouml;sen oder weltanschaulichen &Uuml;berzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu m&uuml;ssen. Auf sein Verlangen im Einzelfall sei das Kreuz deshalb zu entfernen oder in einem neutralen Saal zu verhandeln. Der grunds&auml;tzlichen, seinerzeit von Instanzgerichten durchweg verneinten Frage, &bdquo;<i>ob die Ausstattung von Gerichtss&auml;len mit Kreuzen &#8230; bereits als solche objektivrechtlich einen verfassungswidrigen Zustand (schaffe), weil sie im Widerspruch zur Pflicht des Staates zu religi&ouml;s-weltanschaulicher Neutralit&auml;t stehe und unvereinbar mit der Forderung sei, dass der Staat sich mit bestimmten religi&ouml;sen oder weltanschaulichen Vereinigungen oder Auffassungen nicht &bdquo;identifizieren&ldquo; d&uuml;rfe<\/i>&ldquo;, wich das Verfassungsgericht aus, indem es den Ausweg im Einzelfall wies. Dieser Einzelfallausweg hat&nbsp; f&uuml;r die Bef&uuml;rworter von Kreuzen in Gerichten herausragende Bedeutung, weil damit dem Grundrecht negativer Bekenntnisfreiheit gen&uuml;ge getan werde, ohne das Hauptsymbol des christlichen Bekenntnisses generell antasten zu m&uuml;ssen.<\/p>\n<p>Im sogenannten Kruzifixbeschluss aus dem Jahr 1995 ging das Bundesverfassungsgericht zu der 1973 nur angesprochenen Grundsatzfrage einen eindeutigen Schritt weiter. Danach verst&ouml;&szlig;t die Anbringung eines Kreuzes in den Unterrichtsr&auml;umen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, gegen Art. 4 I GG vor allem auch deshalb, weil der Staat dadurch seine Pflicht zur Neutralit&auml;t gegen&uuml;ber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen verletze. Art. 4 I GG &uuml;berlasse es dem einzelnen zu entscheiden, welche religi&ouml;sen Symbole er anerkenne und verehre und welche er ablehne. Zwar folge daraus im gesellschaftlichen Bereich mit seinen unterschiedlichen Weltanschauungen nicht das Recht, von religi&ouml;sen &Auml;u&szlig;erungen anderer verschont zu bleiben, wohl aber in einer &bdquo;<i>vom Staat geschaffenen Lage, in der der einzelne ohne Ausweichm&ouml;glichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen er sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist.<\/i>&ldquo; Das Verh&auml;ltnis des Staates zu den konkurrierenden Weltanschauungs- und Glaubensfreiheiten seiner B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger beschreibt das Verfassungsgericht so: &bdquo;<i>Art. 4 GG verleiht dem einzelnen und den religi&ouml;sen Gemeinschaften &#8230; grunds&auml;tzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubens&uuml;berzeugung mit staatlicher Unterst&uuml;tzung Ausdruck zu verleihen. Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 I GG folgt im Gegenteil der Grundsatz staatlicher Neutralit&auml;t gegen&uuml;ber den verschiedenen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anh&auml;nger unterschiedlicher oder gar gegens&auml;tzlicher religi&ouml;ser und weltanschaulicher &Uuml;berzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gew&auml;hrleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralit&auml;t bewahrt &#8230; Auf die zahlenm&auml;&szlig;ige St&auml;rke oder die soziale Relevanz kommt es dabei nicht an &#8230; Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten &#8230; Auch dort, wo er mit ihnen zusammenarbeitet oder sie f&ouml;rdert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften f&uuml;hren.<\/i>&ldquo;<\/p>\n<p>Die 1973 noch ausgeklammerte verfassungsrechtliche Grundsatzfrage ist nun und zwar in den tragenden Gr&uuml;nden der Entscheidung unmissverst&auml;ndlich beantwortet: Der Staat hat gegen&uuml;ber unterschiedlichen Weltanschauungen die Pflicht strikter, am Gleichheitssatz orientierter Neutralit&auml;t, die Identifikation mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder einer behaupteten Leitkultur ist ihm verwehrt. Ein Kreuz im Gerichtssaal ist deshalb in der Sprache des Beschlusses von 1973 objektivrechtlich ein verfassungswidriger Zustand, der auch durch die Auswegl&ouml;sung im Einzelfall nicht aufgehoben wird.&nbsp; Weder beseitigt das Abh&auml;ngen des Kreuzes im Einzelfall oder der Wechsel in einen neutralen Saal die Identifikation des Staates mit dem christlichen Glauben noch den Versto&szlig; gegen den&nbsp; Gleichheitssatz, der bereits daraus folgt, dass der einzelne gegen den Staat, der das andere Bekenntnis bevorzugt, die gleiche Beachtung der eigenen Freiheit erst einfordern muss. Dies zudem in Situationen, die der eigenen negativen Bekenntnisfreiheit nicht gerade f&ouml;rderlich sind: Denn wer will es sich mit einem Gericht verscherzen, wenn er bef&uuml;rchten muss, mit seinem Antrag die pers&ouml;nliche Identit&auml;t eines m&ouml;glicherweise christlich-gl&auml;ubigen Menschen auf dem Richterstuhl zu verletzen, dem das Kreuz anscheinend etwas bedeutetet? Und welche nichtgl&auml;ubige Richterin, welcher atheistische Richter wird unbeklommen frei heraus&nbsp; einen Arbeitsplatz ohne Kreuz verlangen zum Missvergn&uuml;gen eines Gl&auml;ubigen, dem demn&auml;chst&nbsp; die dienstliche Beurteilung obliegt?<\/p>\n<p>Gl&auml;ubige Politiker, vor allem in den gro&szlig;en Parteien, weigern sich, diese Verfassungsrechtslage anzuerkennen. In einer Landtagsanfrage nach dem Kruzifixbeschluss 1995 darauf angesprochen, welche Konsequenzen sich daraus f&uuml;r Kreuze in nordrhein-westf&auml;lischen Gerichten erg&auml;ben, verneinte der damalige Ministerpr&auml;sident Johannes Rau (SPD) mit nicht zu &uuml;berbietender Chuzpe jegliche Relevanz, weil das Verfassungsgericht &uuml;ber ein&nbsp; Gesetz&nbsp; geurteilt habe, w&auml;hrend es in seinem Bundesland keine Gesetze oder Verordnungen zur Anbringung von Kreuzen gebe &ndash; die hierzulande offenbar vom Himmel fallen. Deshalb sehe die Landesregierung keine Veranlassung zum T&auml;tigwerden. Die jetzige Justizministerin M&uuml;ller-Piepenk&ouml;tter (CDU) lie&szlig; mir auf eine entsprechende Frage antworten, Kreuze in Gerichtss&auml;len beruhten auf &uuml;berlieferter &Uuml;bung und die Auswegl&ouml;sung im Einzelfall werde der negativen Religionsfreiheit schon gerecht. Nicht eine Silbe dazu, ob ein vorbehaltlos gew&auml;hrtes Grundrecht wie das der Bekenntnisfreiheit durch Gewohnheitsrecht &uuml;berhaupt eingeschr&auml;nkt werden kann. Zum Widerspruch zwischen dem gesetzlichen Kopftuchverbot an nordrhein-westf&auml;lischen Schulen einerseits und gesetzesfrei gewohnheitsrechtlich tolerierten Kreuzen in Gerichtss&auml;len andrerseits kein einziges Wort. Leitkulturelle Arroganz diskutiert nicht!<\/p>\n<h5><span id=\"das-kopftuch-und-andere-religioese-symbole-im-gerichtsverfahren\">Das Kopftuch und andere religi&ouml;se Symbole im Gerichts&shy;ver&shy;fahren<\/span><\/h5>\n<p>Wenn der Staat im Konflikt verschiedener Bekenntnisfreiheiten die Pflicht zu strikter Neutralit&auml;t hat, dann gilt dies im Amt auch f&uuml;r sein Personal. Es w&auml;re ein spaltungsirres Recht, dem Staat als abstrakter Rechtsperson eine Pflicht aufzuerlegen, welche die Menschen, die seine Aufgaben im Alltag erf&uuml;llen, au&szlig;er acht lassen k&ouml;nnten. In der Diskussion zur Kopftuch tragenden Lehrerin hat, wie mir scheint, die Humanistische Union diese These in Stellungnahmen in Zweifel gezogen &ndash; verbandsintern nicht unumstritten und im verfassungsgerichtlichen Ergebnis teilerfolgreich. Unstrittig war dabei im Ausgangspunkt, dass das Kopftuch einer Muslimin per se keineswegs Ausdruck fundamentalistischer, tendenziell verfassungsfeindlicher Varianten des Islam ist, aber auch nicht nur ein beliebiges Kleidungsst&uuml;ck, sondern durchaus ein Zeichen ihres religi&ouml;sen Bekenntnisses, das sie dazu anh&auml;lt es zu tragen. Sie k&ouml;nne sich dabei jedoch auch im staatlichen Amt auf ihre positive Bekenntnisfreiheit berufen. Dieser pers&ouml;nliche Grundrechtsschutz unterscheide ihren Fall von der allgemeinen administrativen Anordnung, Kreuze aufzuh&auml;ngen. Ein Kopftuch indiziere nicht die Absicht, im Unterricht missionarisch t&auml;tig zu sein und negative Bekenntnisfreiheit&nbsp; rechtfertige nicht den intoleranten Wunsch, eine andersgl&auml;ubige Lehrerin auszuschlie&szlig;en. Ein Aufruf prominenter Frauen &bdquo;<i>wider eine Lex Kopftuch<\/i>&ldquo; unterstrich, gerade Frauen in der Diaspora griffen auf das Kopftuch zur&uuml;ck, um mit Selbstbewusstsein ihr Anderssein zu markieren oder eine Differenz im Verst&auml;ndnis von Sittsamkeit und Tugendhaftigkeit gegen&uuml;ber der Aufnahmegesellschaft zu dokumentieren; Emanzipation und Kopftuch seien f&uuml;r viele Musliminnen eben kein Widerspruch. Ein Kopftuchverbot diskriminiere religi&ouml;s und geschlechtsspezifisch.<\/p>\n<p>In seinem Kopftuchurteil aus dem Jahr 2003 vertraut das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Aufgabe an, die im zu entscheidenden Sachverhalt typischerweise kollidierenden Grundrechte und dabei die Pflicht des Staates zu religi&ouml;ser und weltanschaulicher Neutralit&auml;t auf gesetzlicher Grundlage zu praktischer Konkordanz zu bringen. Dabei gehe es anders als im Fall administrativ verf&uuml;gter Kreuze, wo sich der Staat selbst mit dem religi&ouml;sen Symbol identifiziere, durchaus auch um das Grundrecht der Kopftuch tragenden Lehrerin auf religi&ouml;s diskriminierungsfreien Zugang zum &ouml;ffentlichen Dienst und den Schutz ihres Grundrechts der Glaubensfreiheit. Mit diesen Grundrechten tr&auml;ten neben dem staatlichen Erziehungsauftrag die Verfassungsg&uuml;ter des elterlichen Erziehungsrechts und die negative Glaubensfreiheit der Schulkinder in Widerstreit. In einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Weltanschauungen m&uuml;sse die Schule f&uuml;r pluralistische Inhalte und Werte offen sein und zur wechselseitigen Toleranz anhalten. Ein religi&ouml;ses Symbol wie das Kopftuch k&ouml;nne unter Umst&auml;nden die negative Glaubensfreiheit der Sch&uuml;lerinnen und Sch&uuml;ler beeintr&auml;chtigen, Konflikte mit den Eltern ausl&ouml;sen, den Schulfrieden st&ouml;ren und die Erf&uuml;llung des Erziehungsauftrags der Schule gef&auml;hrden; sicher vorhersehbar sei dies&nbsp; aber ebenso wenig wie die gegenteilige Erwartung, dass dadurch gesellschaftliche Integration durch praktizierte Toleranz gef&ouml;rdert werde. Der Gesetzgeber m&uuml;sse nicht, k&ouml;nne aber im Rahmen seiner Einsch&auml;tzungspr&auml;rogative zum Ergebnis eines Kopftuchverbots gelangen, das &ndash; auch im Einklang mit Art. 9 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention und der einschl&auml;gigen Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte &ndash; als Einschr&auml;nkung der Religionsfreiheit im staatlichen Schulwesen verfassungsgem&auml;&szlig; sei.<\/p>\n<p>Sind die Grunds&auml;tze des Kopftuchurteils auf die Sch&ouml;ffin und die Berufsrichterin, oder allgemeiner auf religi&ouml;se Symbole, die auf der Richterbank oder auch vom an der Rechtsprechung beteiligten Justizpersonal sichtbar getragen werden, &uuml;bertragbar? Jedenfalls in seiner Forderung an den Gesetzgeber, den Konflikt zwischen individuellen Bekenntnisfreiheiten und der staatlichen Neutralit&auml;tspflicht gesetzlich zu regeln. Die bisherigen kontroversen Versuche der Rechtsprechung, mit dem geltenden einfachen Recht zurecht zu kommen, unterstreichen diese Notwendigkeit. Denn es ist mehr Rechtsbehauptung als Begr&uuml;ndung, wenn der Vorsitzende eines Spruchk&ouml;rpers die Kopftuch tragende Sch&ouml;ffin gem&auml;&szlig; &sect; 176 GVG zur&uuml;ckweist, weil sie gegen das Gebot strikter Neutralit&auml;t und damit die W&uuml;rde des Gerichts versto&szlig;e, so als ob diese Blankettnorm den&nbsp; damit verbundenen Grundrechtskonflikt &uuml;berhaupt im Blick h&auml;tte. Die Gegenposition, die im Sch&ouml;ffenrecht der &sect; &sect; 34,52 GVG ansetzt, dort keinen Grund findet, eine Sch&ouml;ffin mit Kopftuch wegen Ungeeignetheit generell von der Sch&ouml;ffenliste zu streichen, und den Angeklagten auf die M&ouml;glichkeit eines Befangenheitsantrags im Einzelfall verweist, blendet die Frage aus, ob das Grundgesetz die Neutralit&auml;t der Rechtsprechung in einer Absolutheit fordert, hinter der die Bekenntnisfreiheit des Justizpersonals, zumal einer Richterin, zur&uuml;ckzustehen hat.<\/p>\n<p>Die Sch&ouml;ffin ist in ihrem Amt nicht private B&uuml;rgerin mit der demokratischen Aufgabe justizinterner Kontrolle der dritten Gewalt, so dass ein Ausschluss aus Gr&uuml;nden ihres religi&ouml;sen Bekenntnisses eine von vornherein religi&ouml;s und geschlechtsspezifisch diskriminierende Einschr&auml;nkung demokratischer Teilhabe w&auml;re. Sie ist vielmehr gleichberechtigte Richterin und als solche gem&auml;&szlig; Art. 97 GG &bdquo;<i>nur dem Gesetz unterworfen<\/i>&ldquo;. Gesetzesgehorsam ist st&auml;rker noch als bei allen anderen staatlichen Amtstr&auml;gern die unverzichtbare und st&auml;ndige Grundlage richterlicher T&auml;tigkeit. Daraus folgt die fundamentale Amtspflicht, alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Rechtunterworfenen und Rechtsuchenden beeintr&auml;chtigt, dass allein rechtliche Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die gerichtliche Entscheidung Bedeutung haben. Nur auf diese Weise sind Akzeptanz und Friedensfunktion richterlicher Entscheidungen im Rechtsstaat zu erreichen. Recht, das h&auml;ufig nur ethisches Minimum ist, muss mit anderen, auch strengeren Ma&szlig;st&auml;ben religi&ouml;ser Ethik nicht identisch sein. So sehr die fast immer wertende richterliche Entscheidung&nbsp; au&szlig;errechtlichen weltanschaulichen oder religi&ouml;sen Einfl&uuml;ssen ausgesetzt ist, so notwendig ist der Wille der Richterinnen und Richter, Distanz gegen&uuml;ber dem eigenen vorrechtlichen Vorverst&auml;ndnis einzunehmen. Selbstkritische Distanz zur eigenen&nbsp; ideologischen Voreingenommenheit geh&ouml;rt zu den Minimalia richterlicher Ethik im Rechtsstaat. Gleichwohl beim Richten nach au&szlig;en sichtbar die Bedeutung des eigenen religi&ouml;sen Bekenntnisses hervorzuheben, widerspricht dem diametral. Die einem Gerichtsverfahren Unterworfenen werden zwar unausweichlich und stets ideologisch vorgepr&auml;gten Richterpers&ouml;nlichkeiten gegen&uuml;berstehen. Sie haben dabei aber zumindest einen Anspruch darauf, dass diese in ihrem &auml;u&szlig;eren Erscheinungsbild an ihrer Orientierung ausschlie&szlig;lich an Recht und Gesetz&nbsp; keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Gesetzesgehorsam und Gleichheit vor dem Gesetz, das Fundament des Rechtsstaats, erfordern im Bereich der Rechtsprechung strikteste staatliche Neutralit&auml;t, die f&uuml;r Zeichen und Symbole eines religi&ouml;sen Bekenntnisses verfassungsrechtlich &ndash; anders als m&ouml;glicherweise an Schulen &ndash; keinen Raum l&auml;sst.<\/p>\n<p>Sicherlich m&uuml;ssen Richterinnen und Richter ihre Grundrechte nicht am Gerichtsportal abgeben. Aber ebenso wenig m&uuml;ssen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, die im Gerichtsverfahren dem staatlichen Gewaltmonopol ohne Ausweichm&ouml;glichkeit unterworfen sind, ihr Grundrecht negativer oder anderer Bekenntnisfreiheit dem Bekenntnisbed&uuml;rfnis des Staatspersonals unterordnen. Es w&auml;re eine gleichheitswidrige Bevorzugung der gl&auml;ubigen Richterin, ihr religi&ouml;ses Bekenntnis bei Aus&uuml;bung ihres Amtes als Regelfall zu akzeptieren, w&auml;hrend sich der nicht- oder andersgl&auml;ubige Angeklagte die Tolerierung seiner Weltanschauung durch prozessualen Antrag erst erstreiten m&uuml;sste &ndash; nicht ohne Besorgnis, damit richterliche Gunst zu verlieren. Wer im Amt Gewalt des zu weltanschaulicher Neutralit&auml;t verpflichteten Staates aus&uuml;bt, kann nicht beanspruchen, dass dabei seine Bekenntnisfreiheit mehr gilt als die des B&uuml;rgers. B&uuml;rgerliche Grundfreiheiten gegen den Staat stehen nicht unter dem Vorbehalt der Freiheitsaus&uuml;bung seines Personals!<\/p>\n<p>Dies gilt nicht nur f&uuml;r Richterinnen und Richter, sondern auch f&uuml;r Staatsanw&auml;ltinnen und Staatsanw&auml;lte, die der gleichen Gesetzesbindung unterliegen, ebenso f&uuml;r Referendare und Referendarinnen im Sitzungsdienst. Allerdings muss einer Kopftuch tragenden Referendarin aus Gr&uuml;nden praktischer Konkordanz mit Art. 12 GG (Berufsfreiheit) eine Ausbildung erm&ouml;glicht werden, die ihr den Weg in einen Beruf au&szlig;erhalb staatlicher &Auml;mter nicht verbaut. Mit der Note &bdquo;ungen&uuml;gend&ldquo; zu drohen, zeugt von leitkultureller Verblendung. Auch das an der Rechtsprechung beteiligte &bdquo;Hilfspersonal&ldquo; ist an das strikte Neutralit&auml;tsgebot gebunden. Denn es w&auml;re widerspr&uuml;chlich und f&uuml;r das rechtsuchende Publikum nicht nachvollziehbar, wenn das Gericht in seiner Gesamterscheinung in Teilbereichen doch f&uuml;r religi&ouml;se Bekenntnisakte offen w&auml;re.<\/p>\n<p>F&uuml;r Anw&auml;ltinnen und Anw&auml;lte gilt dagegen m.E. das Gebot religi&ouml;ser Neutralit&auml;t in der Regel nicht. Zwar sind sie nach deutschem Verst&auml;ndnis Organe der Rechtspflege, aber sie stehen zweifelsfrei nicht auf der Seite der zu Neutralit&auml;t verpflichteten Staatsgewalt, sondern haben im Gegenteil die Aufgabe, ihren Auftraggebern als B&uuml;rgern gegen den Staat oder im privaten Rechtsstreit gegen die gegnerische Partei beizustehen. Wenn&nbsp; den Mandanten eine sichtbare religi&ouml;se Orientierung st&ouml;rt, kann er dies mit den Mitteln des Privatrechts f&uuml;r sich in Ordnung bringen. In diesem Fall m&uuml;sste er nur bei richterlicher Beiordnung eines Rechtsbeistands&nbsp; ein Ablehnungsrecht haben. Die Gegenpartei im Privatrechtsstreit hat keinen Anspruch darauf, im (Rechts-) Verkehr mit anderen B&uuml;rgern, also auf der Ebene gesellschaftlicher Gleichberechtigung, von religi&ouml;sen Symbolen anderer unbehelligt zu bleiben. Administrativ angeordnete Kleidervorschriften f&uuml;r Anw&auml;lte und Anw&auml;ltinnen m&ouml;gen zwar grunds&auml;tzlich kraft Gewohnheitsrechts statthaft sein. Einschr&auml;nkungen im Hinblick auf religi&ouml;se Symbole k&ouml;nnten sie jedoch wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Bekenntnisfreiheit nicht anordnen.<\/p>\n<p>Gl&auml;ubige Menschen d&uuml;rfen im Gerichtssaal als solche erkennbar sein. Das gebietet Art. 4 I GG. Die W&uuml;rde des Gerichts wird nicht dadurch verletzt, dass eine B&uuml;rgerin ohne Auswirkung auf das Verfahren ein Grundrecht aus&uuml;bt. Deshalb war es verfassungswidrig&nbsp;&nbsp; (auch wegen des in Art. 6 II GG normierten elterlichen Erziehungsrechts), einer muslimischen Mutter mit Kopftuch zu verwehren, ihrem Kind im Jugendstrafverfahren beizustehen, weil sie angeblich im Gerichtssaal ohne Kopfbedeckung zu erscheinen habe. Die Eidesleistung in religi&ouml;ser Form ist ein uraltes Beispiel daf&uuml;r, dass gl&auml;ubige B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger vor Gericht ihr Bekenntnis nicht verstecken m&uuml;ssen. Im Einzelfall kann allerdings die Freiheit religi&ouml;s motivierter Kleiderwahl mit der sachgerechten Erf&uuml;llung richterlicher Aufgaben kollidieren, wenn etwa eine Burka tragende Zeugin oder Partei ihr Gesicht versteckt und damit die W&uuml;rdigung pers&ouml;nlicher Aspekte einer Aussage oder Einlassung erschwert oder unm&ouml;glich macht. Dann wird im Einzelfall abzuw&auml;gen sein, ob das Interesse an einem &bdquo;ungest&ouml;rten&ldquo; Beweismittel h&ouml;her einzusch&auml;tzen ist als die Glaubensfreiheit einer sich aus religi&ouml;sen Gr&uuml;nden vollst&auml;ndig verh&uuml;llenden Frau. Im &uuml;brigen streitet f&uuml;r Dolmetscherinnen, Sachverst&auml;ndige oder Zeuginnen das vorbehaltlos gew&auml;hrte Grundrecht der Bekenntnisfreiheit f&uuml;r die Freiheit zum Kopftuch. Einschr&auml;nkungen sind nur f&uuml;r das staatliche Justizpersonal geboten.<\/p>\n<h5><span id=\"die-aufgabe-des-gesetzgebers\">Die Aufgabe des Gesetz&shy;ge&shy;bers<\/span><\/h5>\n<p>Kreuze im Gerichtssaal sind objektives Verfassungsunrecht. Die Kontroversen um das Kopftuch nun auch der Sch&ouml;ffin und Referendarin rufen &ndash; folgt man dem Bundesverfassungsgericht im Kopftuchurteil &ndash; den Gesetzgeber auf, sich der Frage praktischer Konkordanz widerstreitender Grundrechte und Verfassungsg&uuml;ter zu stellen. Es besteht b&uuml;rgerrechtlicher Handlungsbedarf. Die Humanistische Union sollte die notwendige Arbeit des Gesetzgebers initiieren. Zu ihrer Identit&auml;t geh&ouml;rt seit jeher die Forderung nach dem weltanschaulich neutralen Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion.<\/p>\n<p>Der richtige Ort f&uuml;r die gesetzliche Kl&auml;rung ist das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). &sect; 1 GVG normiert programmatisch ankn&uuml;pfend an Artikel 97 GG, dass die richterliche Gewalt durch unabh&auml;ngige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausge&uuml;bt wird. Ich habe zu begr&uuml;nden versucht, dass der absolute&nbsp;&nbsp; Gesetzesgehorsam jeden Anschein einer Verbindlichkeit au&szlig;errechtlicher Ma&szlig;st&auml;be durch religi&ouml;se Symbole verbietet und strikteste staatliche Neutralit&auml;t der Justiz gebietet. Dieser unmittelbare Sachzusammenhang spricht daf&uuml;r, meinen abschlie&szlig;enden Vorschlag an den Gesetzgeber in einem neuen &sect; 1 Absatz 2 GVG zu verorten, der wie folgt lauten sollte:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&bdquo;Gerichte d&uuml;rfen nicht mit religi&ouml;sen oder weltanschaulichen Symbolen oder Zeichen ausgestattet werden, die Mitglieder der Spruchk&ouml;rper und das staatliche Justizpersonal d&uuml;rfen sie im Amt nicht sichtbar tragen.&ldquo;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das GVG mit konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist m.E. der richtige Ort. Zwar ist die r&auml;umlich\/technische Ausstattung von Gerichten L&auml;ndersache und auch die Kleiderordnung f&uuml;r das Justizpersonal wird durch Verordnungen oder Anordnungen der L&auml;nder geregelt. Gleichwohl hat die Ausstattung von Gerichtss&auml;len mit Kreuzen einen das gerichtliche Verfahren betreffenden Schwerpunkt, die grunds&auml;tzliche Frage n&auml;mlich, ob ein B&uuml;rger sich einem Verfahren unter dem Kreuz &uuml;berhaupt stellen muss. Was das Tragen religi&ouml;ser Symbole anbelangt, so hat das Bundesverfassungsgericht etwa die anwaltliche Kleiderordnung den Normkomplexen &bdquo;Gerichtsverfassung&ldquo; und &bdquo;gerichtliches Verfahren&ldquo; zugeordnet unter Hinweis auf eine lange rechtsgeschichtliche Tradition. F&uuml;r den hier zu regelnden Sachverhalt liegt eine analoge Einordnung nahe.<\/p>\n<p>Der Vorschlag w&uuml;rde vor allem auch das verfassungsrechtliche Trugspiel beenden, das Hauptsymbol der verfochtenen Leitkultur nicht anzutasten,&nbsp; religi&ouml;se Zeichen von Migranten aber zu verbieten, ein Zustand, der einem toleranten Miteinander und friedlicher Integration sicher abtr&auml;glich ist und mit dem Gleichheitssatz ganz unvereinbar.<\/p>\n<p><i>Dr. Ralf Feldmann<br \/>ist Richter am Amtsgericht Bochum<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":4248,"template":"","categories":[],"tags":[747],"autoren":[586],"publikationen":[935],"class_list":["post-9381","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","tag-religion-symbole","autoren-ralf-feldmann","publikationen-935"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Religi\u00f6se Symbole in Gerichten und Gerichtsverfahren - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/200\/publikation\/religioese-symbole-in-gerichten-und-gerichtsverfahren\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Religi\u00f6se Symbole in Gerichten und Gerichtsverfahren - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 200, Seite 20 &#8211; 23 Anmerkung der Redaktion: Unser Mitglied Ralf Feldmann ergreift die Initiative f&uuml;r eine gesetzlich verankerte religi&ouml;se Neutralit&auml;tspflicht von Gerichtsbediensteten. 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