{"id":9417,"date":"2007-09-11T12:20:00","date_gmt":"2007-09-11T10:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/buergerrechte-professionell-betrachtet-sammelrezension\/"},"modified":"2007-09-11T12:00:00","modified_gmt":"2007-09-11T10:00:00","slug":"buergerrechte-professionell-betrachtet-sammelrezension","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/publikation\/buergerrechte-professionell-betrachtet-sammelrezension\/","title":{"rendered":"B\u00fcrgerrechte, professionell betrachtet (Sammelrezension)"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 198,S. 5<\/p>\n<p>Es gibt in Deutschland zwei Berufsgruppen, denen die Verteidigung der B\u00fcrgerrechte eigentlich schon &#132;von Amts wegen&#8220; obliegt. Dies sind zum Einen die Angeh\u00f6rigen der sog. \u00c4mter f\u00fcr Verfassungsschutz, deren T\u00e4tigkeit nicht selten das Gegenteil bewirkt und die deshalb hier auch nicht weiter gew\u00fcrdigt werden sollen. Zum Zweiten sind hier diejenigen Hochschullehrer zu nennen, deren Aufgabe in der Vermittlung des Lehrfachs Verfassungsrecht besteht. Schon in deren Selbstbezeichnung als &#132;Staatsrechtslehrer&#8220; klingt indessen an, dass sich die meisten von ihnen im Gefolge einer m\u00e4chtigen etatistischen Tradition eher mit den Effektivit\u00e4tsanspr\u00fcchen der Staatsmacht sowie dem gesellschaftlichen Status quo identifizieren und Bedrohungen der Freiheitsrechte kaum wahrnehmen. Allerdings wollen manche dem neoliberalen Zeitgeist verhaftete Staatsrechtler durchaus den Staat in seine Schranken weisen und dessen Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr soziale Aufgaben durch Privatisierung und &#8222;Deregulierung&#8220; einschr\u00e4nken. Sie haben dabei aber vor allem die Freiheit des Bourgeois, des unternehmerisch t\u00e4tigen Wirtschaftsb\u00fcrgers im Auge, weniger die des sich oppositionell engagierenden Citoyen oder die des sozial Schwachen.<\/p>\n<p>Aber es gibt auch Ausnahmen in Gestalt solcher Verfassungsrechtler, die auf die machtkritische Seite unserer im Grundgesetz verb\u00fcrgten Freiheitsrechte hinweisen und vor aktuellen Bedrohungen warnen. Drei Lehrb\u00fccher aus der Feder solcher Autoren sollen im Folgenden vorgestellt und auf ihren Nutzen f\u00fcr ein weniger juristisch vorgebildetes, aber f\u00fcr die B\u00fcrgerrechte engagiertes Publikum abgeklopft werden.<\/p>\n<p>Beginnen wir mit einem &#8222;arrivierten&#8220; Lehrbuch, dass sich durch etliche Vorauflagen schon einen guten Ruf an deutschen Universit\u00e4ten erworben hat, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>Ekkehart Stein\/G\u00f6tz Frank, <br \/>Staatsrecht<br \/>20. Aufl., Mohr Siebeck<br \/>T\u00fcbingen 2007, 514 S., 24,- Euro.<\/p>\n<p>Ekkehard Stein, inzwischen emeritiert, lehrte an der Universit\u00e4t Konstanz, w\u00e4hrend der zweite Autor G\u00f6tz Frank als \u00d6ffentlichrechtler an der Universit\u00e4t Oldenburg t\u00e4tig ist. Im Gegensatz zu vielen anderen juristischen Lehrb\u00fcchern nimmt der &#132;Stein\/Frank&#8220; neben der Normenwelt des Grundgesetzes auch die &#132;Verfassungswirklichkeit&#8220; in den kritischen Blick. So werden z. B. die gravierenden Defizite im Hinblick auf die Umsetzung des Demokratieprinzips ( \u00a7 8) sowie des Sozialstaatsgebots ( \u00a7 21) namhaft gemacht. Ein eigenes Kapitel widmen die Autoren den in Politik und Rechtswissenschaft h\u00e4ufig vernachl\u00e4ssigten sozialen Grundrechten und arbeiten deren Bedeutung heraus. Nach ihrer Auffassung ist z. B. ein Recht auf Arbeit f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung unverzichtbar, weil das Leben der von Dauerarbeitslosigkeit Betroffenen seines Sinns entleert und Dauerarbeitslosigkeit deshalb menschenunw\u00fcrdig sei (S. 461).<br \/>In Anbetracht des Ziels, das gesamte Staatsrecht zumindest in seinen Grundz\u00fcgen darzustellen, ist die Er\u00f6rterung der klassischen Abwehrrechte und ihrer Gef\u00e4hrdungen zumeist relativ kurz ausgefallen. So h\u00e4tte man sich angesichts neuer \u00dcberwachungsmethoden der verschiedenen Sicherheitsbeh\u00f6rden mehr als nur einen Halbsatz zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Auspr\u00e4gung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts (S. 254) gew\u00fcnscht. Immerhin gelangen die Autoren nach der Darstellung der zahlreichen den Art. 10 GG einschr\u00e4nkenden Befugnisregelungen (sie sprechen im Gegensatz zur \u00fcblichen Terminologie von &#132;Bindungsnormen&#8220;) zu der ern\u00fcchternden, aber wohl zutreffenden Feststellung, dass von einem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses unter diesen Umst\u00e4nden nicht gesprochen werden k\u00f6nne. &#132;Ans\u00e4tze zu einer Trendwende&#8220; gegen\u00fcber der bisher affirmativen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sehen sie in dessen Entscheidung von 2004 zum Au\u00dfenwirtschaftsgesetz (S. 304). Angesichts des im Fr\u00fchjahr 2007 vorgelegten Regierungsentwurfs zur Neuregelung der Telekommunikations\u00fcberwachung ergeben sich allerdings Zweifel an der Bereitschaft der politisch Verantwortlichen, den neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts strikt Folge zu leisten. So wird denn wohl auch in der n\u00e4chsten Auflage keine Renaissance des Telekommunikationsgeheimnisses zu vermelden sein.<br \/>\u00dcberzeugend wird der Stellenwert des Grundrechts der Versammlungsfreiheit f\u00fcr die demokratische Willensbildung herausgearbeitet. In Anbetracht der Erfassung von Demonstrationsteilnehmern in Polizeicomputern halten die Autoren das Vermummungsverbot in \u00a7 17 a des Versammlungsgesetzes f\u00fcr verfassungswidrig. Gewaltanwendung durch Einzelne berechtige nicht dazu, protestierenden B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern von vorneherein eine verfassungsfeindliche Motivation zu unterstellen (S. 329).<br \/>Bei einer Gesamtbetrachtung ist positiv zu vermerken, dass im durchweg verst\u00e4ndlich geschriebenen &#132;Stein\/Frank&#8220; neben den wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den jeweiligen Grundrechten auch die einschl\u00e4gigen Urteile der europ\u00e4ischen Gerichtsh\u00f6fe kurz dargestellt werden. Leider wird im Gegensatz zu den Vorauflagen auf die Angabe von Vertiefungsliteratur verzichtet.<\/p>\n<p>&#150;<\/p>\n<p>W\u00e4hrend sich dieses Lehrbuch vor allem an &#132;EinsteigerInnen&#8220; wendet, setzt die Lekt\u00fcre von<\/p>\n<p>Uwe Volkmann, <br \/>Staatsrecht II. Grundrechte,<br \/>C. H. Beck M\u00fcnchen 2007,<br \/>352 S., 28,- &#128;<\/p>\n<p>schon einige verfassungsrechtliche Grundkenntnisse voraus. Das k\u00fcrzlich in erster Auflage erschienene Werk des an der Universit\u00e4t Mainz lehrenden Verfassungsrechtlers Uwe Volkmann unterscheidet sich auch im Aufbau erheblich vom &#132;Stein\/Frank&#8220;: Die Materie der einzelnen Grundrechte wird jeweils im Rahmen der anspruchsvollen und materialreichen L\u00f6sung eines Rechtsfalles dargestellt. So umfasst die Er\u00f6rterung des Klausurenfalles &#132;Neue Befugnisse f\u00fcr die Polizei&#8220; immerhin 37 Seiten, auf denen alle einschl\u00e4gigen Grundrechte behandelt werden, von der Freiheit der Person \u00fcber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bis zur Rechtsweggarantie. In b\u00fcrgerrechtlich \u00fcberzeugender Weise werden dabei sowohl die neuesten Entscheidungen des\u00a0 Bundesverfassungsgerichts herangezogen als auch die Gefahren der aktuellen Entwicklung im Polizeirecht anschaulich gemacht. So verweist Volkmann auf das &#132;Ausgreifen von Kontrolle auf immer weitere Felder&#8220;, das in der Logik eines Vorsorge- und Pr\u00e4ventionsdenkens liege. &#132;Statt Krisen und Gefahren erst dann zu bek\u00e4mpfen, wenn sie aufgetreten sind, ist der Staat zunehmend dazu \u00fcbergegangen, schon die Situation zu verhindern, aus der heraus sie entstehen k\u00f6nnten&#8220; (S. 97\/98). <br \/>Freilich w\u00e4re hier zu fragen, in welchem Ma\u00dfe das auch von Denninger und anderen evozierte Paradigma von der immer weiter in das Vorfeld ausgreifenden Pr\u00e4vention der Wirklichkeit entspricht oder nicht eher ein fragw\u00fcrdiges Legitimationsmuster f\u00fcr die st\u00e4ndige Befugnisausweitung bei den Sicherheitsbeh\u00f6rden abgibt. Einsparungen im Bereich der Lebensmittel\u00fcberwachung und daraus resultierende &#132;Ekelfleisch&#8220;-Skandale, die Deregulierung der staatlichen Bauaufsicht oder die Zulassung des Anbaus genmanipulierter Nutzpflanzen wecken durchaus Zweifel an der These von der sich kontinuierlich ausdehnenden staatlichen Gefahrenpr\u00e4vention. Auch f\u00e4llt es schwer zu glauben, dass sich der polizeistatistisch festgestellte R\u00fcckgang bei den meisten Deliktsgruppen den neuen \u00dcberwachungsbefugnissen im &#132;Vorfeld&#8220; verdankt.<\/p>\n<p>Aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht \u00fcberaus informativ ist ferner die Klausurl\u00f6sung zum Fall &#132;Versammlung von Rechtsextremen&#8220;.\u00a0 Im Mittelpunkt stehen hier die Grundrechte der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit. Mit guten Gr\u00fcnden pl\u00e4diert der Autor ebenso wie Stein\/Frank f\u00fcr den &#132;engen&#8220; Versammlungsbegriff des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Hauptzweck der Zusammenkunft in einer kollektiven Meinungs\u00e4u\u00dferung oder zumindest Meinungsbildung\u00a0 bestehen muss (S. 200 f.). Bei der Er\u00f6rterung der wichtigen Schrankennorm des \u00a7 15 Versammlungsgesetz fehlt indessen der Hinweis, dass durch die F\u00f6deralismusreform der Bund die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Versammlungsrecht an die L\u00e4nder verloren hat. Ausf\u00fchrlich dargestellt wird die Kontroverse in Rechtsprechung und Wissenschaft zur Reichweite der beiden genannten Grundrechte hinsichtlich des Schutzes neonazistischer Bet\u00e4tigung, die keine Straftatbest\u00e4nde erf\u00fcllt und auch nicht von einem Parteienverbot betroffen ist. Abschlie\u00dfend formuliert Volkmann die vorsichtige Frage, &#132;ob die Grenzen des politisch und rechtlich Tolerablen nicht enger zu ziehen sind&#8220;, als es das Bundesverfassungsgericht in seiner &#132;liberalen&#8220; Rechtsprechung zu Versammlungsverboten gegen\u00fcber rechtsextremen Aufm\u00e4rschen getan hat (S. 217).<\/p>\n<p>&#150;<\/p>\n<p>Besonders begr\u00fc\u00dfenswert ist das Anliegen des Werkes<\/p>\n<p>Martin H. W. M\u00f6llers, <br \/>Polizei und Grundrechte,<br \/>Verlag f\u00fcr Polizeiwissenschaft <br \/>Frankfurt a. M. 2006, <br \/>324 S., 14,90 &#128;<\/p>\n<p>speziell den jungen Polizeibeamten und -beamtinnen die Bedeutung der Grundrechte nahe zu bringen. Als Hochschullehrer am Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung in L\u00fcbeck wird M\u00f6llers (ebenso wie der Rezensent) festgestellt haben, dass noch zu viele Angeh\u00f6rige der Polizeien B\u00fcrgerrechte eher als l\u00e4stiges Hemmnis f\u00fcr eine effiziente Aufgabenerf\u00fcllung empfinden. Der Untertitel &#132;Alternatives Grundrechte-Lehrbuch f\u00fcr die Polizei auf rechtswissenschaftlicher und rechtspolitischer Basis&#8220; formuliert allerdings einen hohen Anspruch. Dieser wird in manchen Abschnitten der Darstellung durchaus eingel\u00f6st, so in der Stellungnahme zu der uns\u00e4glichen Folterdebatte, die durch den Fall Daschner losgetreten wurde. W\u00e4hrend Stein\/Frank gar nicht und Volkmann nur in einer Fu\u00dfnote darauf eingehen, gibt M\u00f6llers ein \u00fcberzeugendes Pl\u00e4doyer f\u00fcr ein absolutes Folterverbot ab, das auch f\u00fcr die pr\u00e4ventiv-polizeiliche Gefahrenabwehr gelten m\u00fcsse (S. 80). Vorbildlich ist auch die Er\u00f6rterung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Lauschangriff und dem Stellenwert des Menschenw\u00fcrdeschutzes bei solchen tief in die Privatsph\u00e4re eindringenden \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen. Im Gegensatz zur inzwischen erfolgten Neuregelung des Lauschangriffes in der Strafprozessordnung (die einer Kammer des Zweiten Bundesverfassungsgerichtssenats keinen Grund zur Beanstandung bot), folgert der Autor aus dem Menschenw\u00fcrdegehalt des Wohnungsgrundrechts, dass bei der \u00dcberwachung von Privatwohnungen keine nur automatische Aufzeichnung der Gespr\u00e4che durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfe (S. 89).<br \/>Bei der Darstellung der f\u00fcr die Polizeipraxis so wichtigen Grundrechte wie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der Freiheit der Person, des Fernmeldegeheimnisses sowie der Versammlungsfreiheit beschr\u00e4nkt sich das Buch allerdings auf die dogmatischen Grundz\u00fcge, ohne auf die aktuellen verfassungsrechtlichen Streitfragen n\u00e4her einzugehen. Der Vorteil dieses Verzichts besteht in der \u00dcbersichtlichkeit der Er\u00f6rterung, die durch grafische Gestaltungsmittel wie die Hervorhebung zentraler Begriffe mit Hilfe von K\u00e4sten noch gesteigert wird. Ebenso wie auch in den beiden anderen Lehrb\u00fcchern wird der Rechtsstoff jeweils durch praktische (Klausuren-) F\u00e4lle anschaulich gemacht.<\/p>\n<p>&#150;<\/p>\n<p>Alle drei hier vorgestellten B\u00fccher k\u00f6nnen Interessierten zur Lekt\u00fcre empfohlen werden, wobei freilich die unterschiedlichen Anforderungen zu bedenken sind: Wer einen raschen \u00dcberblick der Grundrechtsmaterie sucht, ist wohl am besten mit dem (schlie\u00dflich auch recht preisg\u00fcnstigen) &#132;M\u00f6llers&#8220; bedient. Wer sich hingegen \u00fcber die verschiedenen Aspekte aktueller verfassungsrechtlicher Auseinandersetzungen detailliert kundig machen will, sollte zum &#132;Volkmann&#8220; greifen. Letztg\u00fcltige Antworten zu allen Streitfragen liefert selbstredend auch dieser nicht, aber er vermittelt fundierte Kenntnisse und Problembewusstsein als Grundlage f\u00fcr eine \u00fcberzeugende Argumentation im Rahmen engagierter B\u00fcrgerrechtsarbeit.<\/p>\n<p><i>Prof. Dr. Martin Kutscha<br \/>lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Fachhochschule f\u00fcr Verwaltung und Rechtspflege in Berlin und ist Mitglied des Beirats der Humanistischen Union<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[791],"autoren":[150],"publikationen":[871],"class_list":["post-9417","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-rezension","autoren-martin-kutscha","publikationen-mitteilungen"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>B\u00fcrgerrechte, professionell betrachtet (Sammelrezension) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/publikation\/buergerrechte-professionell-betrachtet-sammelrezension\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"B\u00fcrgerrechte, professionell betrachtet (Sammelrezension) - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 198,S. 5 Es gibt in Deutschland zwei Berufsgruppen, denen die Verteidigung der B\u00fcrgerrechte eigentlich schon &#132;von Amts wegen&#8220; obliegt. 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