{"id":9447,"date":"2007-04-09T15:43:00","date_gmt":"2007-04-09T13:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-fortschreitende-verwanzung-des-rechts\/"},"modified":"2021-08-31T10:14:11","modified_gmt":"2021-08-31T08:14:11","slug":"die-fortschreitende-verwanzung-des-rechts","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/196\/publikation\/die-fortschreitende-verwanzung-des-rechts\/","title":{"rendered":"Die fortschreitende Verwanzung des Rechts"},"content":{"rendered":"<p>Gesetzgeberische Irrt&uuml;mer und sicherheitspolitische Verwirrspiele bei der Online-Durchsuchung<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 196, S. 1-3<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wanze.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-4273 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/c66ff9e9ec.jpg\" alt=\"Die fortschreitende Verwanzung des Rechts\" width=\"141\" height=\"180\"><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p><i>&#8222;Die Systematik der Wanzen ist noch nicht abgeschlossen.&#8220;<br \/><\/i>Aus: Wikipedia, Stichwort Wanzen<\/p>\n<p>Wer im Lexikon unter dem Stichwort &#8222;Wanzen&#8220; sucht, findet dort den Hinweis, dass es sich dabei um eine weltweit verbreitete Ordnung land- und wasserbewohnender Insekten handelt. Ihr K&ouml;rper sei meist abgeflacht und 1 Millimeter bis 12 Zentimeter lang. Nicht erst seit dem oskargekr&ouml;nten Kinofilm &#8222;Das Leben der Anderen&#8220; wissen wir, dass Wanzen nicht nur biologischer, sondern auch elektronischer Natur sein k&ouml;nnen. Zu diesen beiden Spezies ist nun eine weitere Unterart der elektronischen Wanze hinzugetreten &#8211; die virtuelle. Sie erblickte am 20. Dezember 2006 das Licht der Welt. An diesem Tag verabschiedete der D&uuml;sseldorfer Landtag ein neues Verfassungsschutzgesetz f&uuml;r Nordrhein-Westfalen (VSG NRW).<br \/>In dem Gesetz ist&nbsp; eine neue Befugnis beschrieben, die zun&auml;chst technokratisch-n&uuml;chtern daherkommt, tats&auml;chlich aber verfassungsrechtlichen Sprengstoff enth&auml;lt: In &sect; 2 Absatz 2 Nr. 11 wird der &#8222;heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel&#8220; gestattet. Nebul&ouml;s hei&szlig;t es, dass die Ma&szlig;nahme nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zul&auml;ssig sei, wenn die Ma&szlig;nahme einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellt bzw. diesem in Art und Schwere gleichkommt.<br \/>Der heimliche Zugang von Sicherheitsbeh&ouml;rden auf fremde Rechner ist auf verschiedenen Wegen denkbar. Bei dem jetzt diskutierten Verfahren &ndash; verbreitet wird auch von &#8222;verdeckten Online-Durchsuchungen&#8220; gesprochen &ndash; wird eine Spionage-Software (&#8222;Trojaner&#8220;) auf einen auszuforschenden Computer aufgespielt. Mit dieser Software k&ouml;nnen alle auf dem infiltrierten Rechner gespeicherten Daten erfasst, durchsucht und bei Bedarf an die Ermittler &uuml;bersandt werden, ohne das der Benutzer des PCs etwas davon mitbekommt. Geheimdienste k&ouml;nnten so den Inhalt ganzer Festplatten analysieren. Der Zugriff beschr&auml;nkt sich dabei nicht auf Dateien, die auf einem Server im Internet abgelegt wurden, sondern ist prinzipiell auch auf alle heimischen Rechner m&ouml;glich, die zumindest zeitweise mit dem Internet verbunden sind. Mit anderen Worten: Mit dem neuen nordrhein-westf&auml;lischen Gesetz werden f&uuml;r den dortigen Verfassungsschutz alle Informationen, die in Computern gespeichert sind, zum potenziellen Objekt heimlicher Ausforschungen.<\/p>\n<h5><span id=\"neue-gefahren-fuer-das-wohnungsgrundrecht\">Neue Gefahren f&uuml;r das Wohnungs&shy;grund&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Bei Computern handelt es sich heute l&auml;ngst nicht mehr um reine Kommunikationseinrichtungen. F&uuml;r viele Menschen sind sie &ndash; beruflich wie privat &ndash; zu einem &#8222;elektronischen Ged&auml;chtnis&#8220; geworden, in dem private Bilder, Tageb&uuml;cher, Korrespondenzen, Termine, Adressen und viele andere pers&ouml;nliche Informationen aufbewahrt werden. Durch die zunehmende Digitalisierung pers&ouml;nlicher Lebensbereiche sind Computer zu einem festen Bestandteil der Privatsph&auml;re geworden. Ihre Nutzerinnen und Nutzer verstehen sie auch deswegen als vertrauensvolles Speichermedium, weil sich die privaten Rechner meist &#8222;in den eigenen vier W&auml;nden&#8220; befinden und sie zur h&auml;uslichen Einrichtung geh&ouml;ren wie alle anderen Dinge auch, die unseren Haushalt bev&ouml;lkern.<br \/>Folgt man dem nordrhein-westf&auml;lischen Verfassungsschutzgesetz, so handelt es sich dabei um ein grundlegendes Missverst&auml;ndnis. Dieses Gesetz behandelt elektronische Datenspeicher offenkundig als Exklaven innerhalb der (Privat-)Wohnung. Es sieht bei heimlichen Zugriffen auf Arbeitsspeicher oder Festplatten keinerlei Vorkehrungen vor, die dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gerecht w&uuml;rden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift l&auml;sst erkennen, dass der Gesetzgeber &#8222;lediglich&#8220; von m&ouml;glichen &#8222;Eingriffen in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis&#8220; ausgeht, den Schutz des privaten Wohnraums (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) jedoch &uuml;berhaupt nicht ber&uuml;cksichtigt.<\/p>\n<h5><span id=\"schutz-der-privatsphaere-fehlanzeige\">Schutz der Privat&shy;sph&auml;re? Fehlanzeige!<\/span><\/h5>\n<p>Offensichtlich verfassungswidrig ist die virtuelle Wanze des Verfassungsschutzes in NRW auch aus einem weiteren Grund: Das Gesetz erw&auml;hnt den obligatorischen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, wie ihn das Bundesverfassungsgericht inzwischen f&uuml;r verschiedene Datenerhebungsmethoden verlangt hat, mit keiner einzigen Silbe. Vielmehr tut der Gesetzgeber so, als komme eine Betroffenheit von pers&ouml;nlichen Aufzeichnungen, Fotoalben etc. auf privaten Rechnern von vornherein nicht in Betracht. Das erscheint angesichts der tats&auml;chlichen Nutzung vieler Computer geradezu abwegig.<br \/>Sp&auml;testens bei der Frage des Kernbereichsschutzes &uuml;berschreitet das Gesetz die Schwelle zum offenkundigen Verfassungsbruch. Hierauf wurde bei der parlamentarischen Anh&ouml;rung im Gesetzgebungsverfahren mehrfach hingewiesen &#8211; vergeblich. Folgt man dem Rechtsverst&auml;ndnis der D&uuml;sseldorfer Regierungsfraktion, unterliegt kein auf einem Heimrechner geschriebener Text mehr dem Schutz der Privatsph&auml;re und k&ouml;nnte zur Gefahrenabwehr ausspioniert werden.<br \/>Nachdem sich das nordrhein-westf&auml;lische Parlament trotz aller vorgebrachten Kritik nicht von seinem verfassungswidrigen Vorhaben abbringen lie&szlig;, wird sich demn&auml;chst das Bundesverfassungsgericht mit dem neuen Gesetz befassen. Mittlerweile sind in Karlsruhe zwei Beschwerden gegen die Online-Schn&uuml;ffeleien des Verfassungsschutzes in NRW anh&auml;ngig.<\/p>\n<h5><span id=\"die-vermehrung-der-wanzen-auf-dem-weg-zum-bundes-trojaner\">Die Vermehrung der Wanzen: Auf dem Weg zum &bdquo;Bundes&shy;-Tro&shy;janer&ldquo;?<\/span><\/h5>\n<p>Wie ihre biologischen Verwandten neigt auch die virtuelle Wanze zur Fortpflanzung und Vermehrung. Dabei sah es zun&auml;chst so aus, als wollte der Bundesgerichtshof einer allzu schnellen Vermehrung dieser virtuellen Plagegeister vorbeugen. Ende 2006 hatte sich ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (BGH) geweigert, einem Antrag des Bundeskriminalamtes stattzugeben und eine Genehmigung f&uuml;r eine Online-Durchsuchung zu erteilen. Durch diese Entscheidung wurde erstmals einer breiteren &Ouml;ffentlichkeit bekannt, dass die Sicherheitsbeh&ouml;rden offenbar seit geraumer Zeit, unter Berufung auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (u.a. offene Durchsuchung, Telekommunikations&uuml;berwachung, Lauschangriff) so genannte Online-Durchsuchungen praktizieren. Nach der Weigerung des Ermittlungsrichters f&auml;llte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 31. Januar 2007 einen Beschluss, wonach die Online-Durchsuchung f&uuml;r Strafverfolgungsbeh&ouml;rden kein zul&auml;ssiges Ermittlungsinstrument sei, weil die Strafprozessordnung keine Erm&auml;chtigung zum heimlichen Ausforschen von Datenspeichern enthalte. Den Richtern zufolge unterscheiden sich die so genannten Online-Durchsuchungen von realen Hausdurchsuchungen insbesondere dadurch, dass erstere vom Betroffenen nicht bemerkt, ja nicht einmal im Nachhinein angezeigt w&uuml;rde. Damit werde der (nachtr&auml;gliche) Rechtsschutz gegen solche Ermittlungen erschwert oder gar unm&ouml;glich. Bis zur Einf&uuml;hrung einer speziellen gesetzlichen Regelung erkl&auml;rte der BGH deshalb verdeckte Online-Durchsuchungen f&uuml;r die Strafverfolger zum Tabu.<br \/>Dass die neuen M&ouml;glichkeiten der virtuellen Wanzen die Phantasien von Sicherheitsbeh&ouml;rden befl&uuml;geln, l&auml;sst sich angesichts ihrer schier endlosen Ausforschungsm&ouml;glichkeiten leicht nachvollziehen. So konnte auch nicht verwundern, dass nach der Entscheidung des BGH f&uuml;hrende &#8222;Sicherheitspolitiker&#8220; davor warnten, die Strafverfolger k&ouml;nnten gegen&uuml;ber computertechnisch versierten Kriminellen ins Hintertreffen geraten. Der Pr&auml;sident des BKA, J&ouml;rg Ziercke,&nbsp; h&auml;lt verdeckte Online-Durchsuchungen f&uuml;r &#8222;unerl&auml;sslich&#8220;: sie seien &#8222;unbedingt notwendig&#8220;, um etwa die Vorbereitung und Planung terroristischer Anschl&auml;ge, die Unterst&uuml;tzung f&uuml;r den internationalen Dschihad, die Anwerbung von Selbstmordattent&auml;tern, aber auch um die Verbreitung kinderpornografischer Bilder oder betr&uuml;gerischer Phishing-Mailnachrichten aufdecken zu k&ouml;nnen. Die T&auml;tergruppen w&uuml;rden inzwischen im Netz agieren, sie nutzten dabei moderne Verschl&uuml;sselungsverfahren und abgesicherte Verbindungen, ein Zugriff auf die gesuchten Informationen sei nur im laufenden Betrieb m&ouml;glich. Unterst&uuml;tzung erhielt Ziercke u.a. von der Generalbundesanw&auml;ltin, vom Bundesinnenminister und den innenpolitischen Sprechern der Koalitionsparteien, die unisono davor warnten, dass die staatliche Strafverfolgung nicht mehr &#8222;auf Augenh&ouml;he mit den Terroristen&#8220; sei, wenn es keine heimlichen Online-Durchsuchungen g&auml;be.<br \/>Unter diesen Anh&auml;ngern eines staatlichen Hackertums kam es dabei zu interessanten Rollenwechseln: Der Bundesinnenminister Wolfgang Sch&auml;uble sprach sich in einem Interview mit der tageszeitung daf&uuml;r aus, bei verdeckten Ermittlungen nicht zu zimperlich mit dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensf&uuml;hrung umzugehen. Es k&ouml;nne bei Online-Durchsuchungen keine Daten geben, die von vornherein dem Kernbereich der privaten Lebensf&uuml;hrung zuzurechnen seien. &#8222;Verbrecher und Terroristen sind klug genug, so etwas auszunutzen. Die tarnen ihre Informationen dann zum Beispiel als Tagebucheintrag. So leicht d&uuml;rfen wir es denen nicht machen.&#8220; (taz vom 8.2.2007) Ebenso wollte Sch&auml;uble auch nicht ausschlie&szlig;en, dass dieses Instrument k&uuml;nftig als regul&auml;re Ermittlungsmethode bis zu 50.000 Mal j&auml;hrlich angewandt werde.<br \/>Dagegen versuchte J&ouml;rg Ziercke, die Kritiker der geplanten Online-Durchsuchungen zu bes&auml;nftigen. Es werde keinen universellen Bundes-Trojaner geben, sondern nur auf den Einzelfall zugeschnittene Programme (die ma&szlig;geschneiderte Wanze), der Schutz privater Daten sei durch die Benutzung von Suchwortlisten gew&auml;hrleistet und zudem sei eine richterliche und datensch&uuml;tzerische Kontrolle vorgesehen. Schlie&szlig;lich erkl&auml;rte sich Ziercke bereit, den Quellcode der benutzten Programme nach Abschluss der Ermittlungen den Gerichten bzw. der Fach&ouml;ffentlichkeit vorzulegen.<br \/>Gegen eine gesetzliche Grundlage f&uuml;r den &#8222;Bundes-Trojaner&#8220; meldete jedoch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries Zweifel an. F&uuml;r die heimliche Online-Durchsuchung reiche eine einfachgesetzliche Erm&auml;chtigung nicht aus, die damit verbundenen Eingriffe in das Wohnungsgrundrecht seien mit der geltenden Verfassung nicht vereinbar. Anl&auml;sslich einer Festrede zum 20-j&auml;hrigen Bestehen der Neuen Richtervereinigung (NRV) am 2. M&auml;rz 2007 beschwichtigte die Ministerin die anwesenden kritischen Geister damit, dass es in diesem Jahr kein Gesetz zur so genannten &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; mehr geben werde. Ob das ministerielle Unbehagen aber ausreichen w&uuml;rde, damit der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten und einen Gesetzentwurf vorlegt, der die verfassungsrechtlichen Vorgaben f&uuml;r einen Eingriff in das Wohnungsgrundrecht, in die informationelle Selbstbestimmung und den Kernbereich privater Lebensf&uuml;hrung angemessen sch&uuml;tzt (sofern dies &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist), blieb danach offen.<\/p>\n<h5><span id=\"verwirrspiele-die-virtuelle-wanze-ist-schon-da\">Verwirr&shy;spiele: Die virtuelle Wanze ist schon da<\/span><\/h5>\n<p>Nachdem der Streit um virtuelle Wanzen f&uuml;r die Strafverfolger zun&auml;chst im rechtspolitischen Patt endete, kam Ende M&auml;rz die &uuml;berraschende Nachricht: Auf eine Anfrage des b&uuml;ndnisgr&uuml;nen Abgeordneten Wolfgang Wieland erkl&auml;rte die Bundesregierung, dass nach ihrer Auffassung sowohl das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz, als auch der Bundesnachrichtendienst und der Milit&auml;rische Abschirmdienst bereits jetzt &uuml;ber die notwendigen Befugnisse zum heimlichen Durchsuchen fremder Rechner verf&uuml;gten. F&uuml;r den Verfassungsschutz sei dies beispielsweise durch Paragraph&nbsp; 8 Absatz 2&nbsp; des Bundesverfassungsschutzgesetzes gegeben, der die Anwendung von &#8222;Methoden, Gegenst&auml;nde[n] und Instrumente[n] zur heimlichen Informationsbeschaffung&#8220; regelt. &Uuml;ber die bisherige Anwendung der Online-Durchsuchung werde aus Gr&uuml;nden der Eigensicherung der Arbeit der Geheimdienste nichts mitgeteilt, die Berichterstattung &uuml;ber den Einsatz dieses Instruments erfolge nur gegen&uuml;ber dem Parlamentarischen Kontrollgremium.<br \/>Bei den in der Antwort angef&uuml;hrten &#8222;Rechtsgrundlagen&#8220; handelt es sich aber um Generalklauseln f&uuml;r die Arbeit der Geheimdienste, die keineswegs als Befugnisse f&uuml;r das heimliche Ausspionieren fremder Rechner herhalten k&ouml;nnen. Die Umsetzung einer Online-Durchsuchung mittels einer angepassten Dienstvorschrift, wie in der Antwort der Bundesregierung nahegelegt, erscheint unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geradewegs abenteuerlich. Sie erf&uuml;llt weder die Anforderungen an den Schutz des eigenen Wohnraums oder des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, noch kommt sie dem Gesetzesvorbehalt f&uuml;r Grundrechtseingriffe nach oder gen&uuml;gt den Kriterien der Normenklarheit. Au&szlig;er f&uuml;r den nordrhein-westf&auml;lischen Verfassungsschutz finden sich derzeit keine Befugnisse, die irgendeiner deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rde die heimliche Durchsuchung fremder Rechner gestatten w&uuml;rde. Die Humanistische Union wird sich deshalb f&uuml;r einen sofortigen Stopp aller diesbez&uuml;glichen Begehrlichkeiten einsetzen.<br \/>&mdash;<br \/>Erinnern wir uns: Bereits f&uuml;r die Einf&uuml;hrung des Gro&szlig;en Lauschangriffs in die Strafprozessordnung war eine &#8222;Verwanzung&#8220; des Grundgesetzes erforderlich. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. M&auml;rz 2004 f&uuml;hrte dies zu einer Regelung in der Strafprozessordnung, die nicht nur wegen ihrer L&auml;nge (&uuml;ber mehrere Seiten in den einschl&auml;gigen Gesetzessammlungen), sondern auch wegen ihrer Anforderungen an das notwendige Verfahren eines Lauschangriffs von den meisten als kaum noch handhabbar bezeichnet wird. Lauschangriffe werden deshalb &#8211; erfreulicherweise &#8211; kaum noch angewandt. Entgegen allen Unkenrufen haben weder die Strafverfolgung noch die sicherheitspolitische Lage Deutschlands unter dieser Eingrenzung des Lauschangriffs erkennbar gelitten. Sollte dieses Beispiel nicht ausreichend Anlass daf&uuml;r sein, nicht immer alles legalisieren zu wollen, was technisch machbar ist? Dem Rechtsstaat w&auml;re ein solches Innehalten jedenfalls zu w&uuml;nschen.<\/p>\n<p><i>Weiterf&uuml;hrende Informationen:<br \/><\/i><i>Die Verfassungsbeschwerde gegen das Verfassungsschutzgesetz NRW ist auf den Internetseiten der Humanistischen Union dokumentiert: <\/i><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/onlinedurchsuchung\/\"><i>www.humanistische-union.de\/onlinedurchsuchung\/<\/i><\/a><\/p>\n","protected":false},"featured_media":4273,"template":"","categories":[],"tags":[2530],"autoren":[207,139],"publikationen":[939],"class_list":["post-9447","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","tag-online-durchsuchung","autoren-fredrik-roggan","autoren-sven-lueders","publikationen-939"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die fortschreitende Verwanzung des Rechts - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/196\/publikation\/die-fortschreitende-verwanzung-des-rechts\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die fortschreitende Verwanzung des Rechts - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Gesetzgeberische Irrt&uuml;mer und sicherheitspolitische Verwirrspiele bei der Online-Durchsuchung Mitteilungen Nr. 196, S. 1-3 &#8222;Die Systematik der Wanzen ist noch nicht abgeschlossen.&#8220;Aus: Wikipedia, Stichwort Wanzen Wer im Lexikon unter dem Stichwort &#8222;Wanzen&#8220; sucht, findet dort den Hinweis, dass es sich dabei um eine weltweit verbreitete Ordnung land- und wasserbewohnender Insekten handelt. 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