{"id":9459,"date":"2006-12-15T00:00:00","date_gmt":"2006-12-14T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei\/"},"modified":"2025-08-18T13:28:34","modified_gmt":"2025-08-18T11:28:34","slug":"das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/195\/publikation\/das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei\/","title":{"rendered":"Das Ende des Trennungsgebotes f\u00fcr Nachrichtendienste und Polizei"},"content":{"rendered":"<p>Anti-Terror-Datei verst\u00f6\u00dft gegen Trennungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 1-5<\/p>\n<div>\n<p><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-4283 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195.jpg\" alt=\"Das Ende des Trennungsgebotes f\u00fcr Nachrichtendienste und Polizei\" width=\"425\" height=\"425\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195.jpg 425w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195-150x150.jpg 150w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195-337x337.jpg 337w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/mitt_titel195-250x250.jpg 250w\" sizes=\"auto, (max-width: 425px) 100vw, 425px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>Am 1. Dezember verabschiedete der Bundestag ein \u201eGesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten des Bundes und der L\u00e4nder (Gemeinsame- Dateien-Gesetz)\u201c. Dieses Gesetz wird die Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik nachhaltig ver\u00e4ndern. Zum ersten Mal wird durch ein Gesetz das bisher in der Bundesrepublik geltende Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten aufgehoben. Mit dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz wird beim Bundeskriminalamt eine standardisierte zentrale Anti-Terror-Datei von Nachrichtendiensten und Polizeibeh\u00f6rden eingef\u00fchrt. Dieser im Online-Verbund nutzbare Datenpool soll die Erkenntnisse von Polizei und Nachrichtendiensten im Bereich der Terrorismusbek\u00e4mpfung zusammenf\u00fchren. Au\u00dferdem sieht das Gesetz die Errichtung so genannter Projektdateien beim Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, beim Bundesnachrichtendienst und beim Bundeskriminalamt vor. Diese gemeinsamen Projektdateien gehen weit \u00fcber die M\u00f6glichkeiten der Anti-Terror-Datei hinaus: Sie sollen als Volltextdateien zum Ausgangspunkt gemeinsamer Ermittlungen von Nachrichtendiensten und Polizeien bei der Terrorabwehr werden.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"1-das-trennungsgebot\">1. Das Trennungs&shy;gebot<\/span><\/h5>\n<p>Die Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten steht unter dem Vorbehalt des Trennungsgebotes. In organisatorischer Hinsicht verbietet es die Angliederung der Nachrichtendienste an Polizeidienststellen. Dies wird dadurch erg\u00e4nzt, dass den Verfassungsschutz\u00e4mtern polizeiliche Befugnisse vorenthalten werden (sog. Exekutivverbot f\u00fcr Nachrichtendienste). Informationsgewinnung mit Hilfe polizeitypischen Zwangs ist danach den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden verwehrt. Die Polizei darf ihrerseits nicht auf Vorfelddaten der Nachrichtendienste zugreifen. Geht man \u2013 wie die Humanistische Union \u2013 vom Verfassungsrang des Trennungsgebotes aus, dann verst\u00f6\u00dft das Gesetz gegen diese Regel. Zwar bleiben die bisherigen Strukturen der beteiligten Beh\u00f6rden unangetastet, mit den Dateien werden aber gemeinsame Strukturen geschaffen, die Arbeitsabl\u00e4ufe der Polizei und der Geheimdienste organisatorisch miteinander verbinden. Zudem verst\u00f6\u00dft die M\u00f6glichkeit des Zugriffes aller beteiligten Beh\u00f6rden auf die Anti-Terror-Datei und die Projektdateien gegen das Gebot der befugnisrechtlichen Trennung. Wenn und soweit die Geheimdienste die von der Polizei eingestellten Informationen nutzen, erhalten sie zwar selbst keine polizeilichen Befugnisse gegen\u00fcber dem B\u00fcrger, um auf das \u201eOb und Wie\u201c der Informationsgewinnung Einfluss zu nehmen. Sie k\u00f6nnen aber die mit polizeilichen Befugnissen erhobenen Daten verwerten. Stellen die Geheimdienste ihre Daten in die Anti-Terror-Datei bzw. die Projektdateien ein, k\u00f6nnen die Polizeibeh\u00f6rden Vorfelddaten verwerten, zu deren Erhebung sie selbst keine Befugnisse haben. Diese erweiterten Nutzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr alle beteiligten Dienste kommen einer Befugnis\u00fcbertragung gleich und versto\u00dfen gegen das Trennungsgebot.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"2-die-verletzung-des-rechts-auf-informationelle-selbstbestimmung\">2. Die Verletzung des Rechts auf infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung<\/span><\/h5>\n<p>Das Gesetz bleibt eine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr schuldig, welchen sicherheitspolitischen Gefahren mit der neuen Datensammlung vorgebeugt werden soll. Die Begr\u00fcndung des Vorhabens verweist lediglich auf \u201edie anhaltend hohe Bedrohung durch den internationalen Terrorismus\u201c. Es wurden weder konkret zu erwartende Gefahrenlagen genannt, f\u00fcr deren Verhinderung eine so umfangreiche Datensammlung n\u00f6tig sei, noch wurde dargelegt, welche terroristischen Angriffe mit einer zentralen Anti-Terror-Datei h\u00e4tten verhindert werden k\u00f6nnen. Deshalb stellt sich die Frage, wie der weitreichende Eingriff in die Grundrechte der in der Datei Gespeicherten zu rechtfertigen ist. In seiner Entscheidung vom 4. April 2006 (1 BvR 518\/02) zur Rasterfahndung durch die Polizei hat das Bundesverfassungsgericht klare Anforderungen an pr\u00e4ventive Datenerhebungen gestellt. Dort hei\u00dft es: \u201eEine pr\u00e4ventive polizeiliche Rasterfahndung &#8230; ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr f\u00fcr hochrangige Rechtsg\u00fcter und den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus. &#8230; Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschl\u00e4ge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder au\u00dferpolitische Spannungslagen reichen f\u00fcr die Anordnung der Rechtsfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung terroristischer Anschl\u00e4ge, ergibt.\u201c Eine pr\u00e4ventive Datenverwertung ohne tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr konkrete Gefahren ist damit verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begr\u00fcndet zudem ein grunds\u00e4tzliches Gebot der Zweckbindung personenbezogener Daten im Bereich der \u00f6ffentlichen Verwaltung. Die Zweckbindung verbietet es, erhobene Daten zweckentfremdet zu verwerten, sie stellt eine Schranke f\u00fcr deren ungehinderte Weitergabe dar. (BVerfGE 65, 1\/46 ) So hei\u00dft es im Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts: \u201eDie Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt.\u201c In der Anti-Terror-Datei werden personenbezogene Daten zusammengef\u00fchrt, die von verschiedenen Bundes- und Landesbeh\u00f6rden, mit unterschiedlichen Befugnissen, auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage und zu ganz unterschiedlichen Zwecken gesammelt wurden. Werden diese Daten in die zentrale Anti-Terror-Datei \u00fcbertragen \u2013 und nach dem vorliegenden Gesetz sind die beteiligten Beh\u00f6rden dazu verpflichtet, sobald die Erkenntnisse auch nur in einem indirekten Bezug zu terroristischen Aktivit\u00e4ten stehen \u2013 stehen sie anderen Beh\u00f6rden mit anderen Aufgaben und anderen Befugnissen zur Verf\u00fcgung. Werden aber zu einem Zweck gewonnene Informationen zu einem anderen Zweck als dem urspr\u00fcnglich verfolgten verwendet, so stellt dies einen eigenst\u00e4ndigen Grundrechtseingriff dar (BVerfGE 109, 279\/375), der eigenst\u00e4ndig gerechtfertig sein muss. Die Speicherung personenbezogener Daten in einer Anti-Terror-Datei stellt die von der Speicherung Betroffenen in den Kontext schwerster Straftaten und gr\u00f6\u00dfter Gefahren und ist deshalb ein schwerwiegender Eingriff in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Betroffenen. Ob das Gesetz verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, ergibt sich vor allem aus den Regelungen zum Kreis der beteiligten Beh\u00f6rden, dem Umfang der zu speichernden Personen, dem Inhalt der gespeicherten Daten und aus den Regelungen \u00fcber die Zugriffs- und Verwendungsm\u00f6glichkeiten der gespeicherten Daten.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"21-die-beteiligten-behoerden\">2.1 Die beteiligten Beh&ouml;rden<\/span><\/h5>\n<p>In der Anti-Terror-Datei werden personenbezogene Daten gespeichert, die einzelne der beteiligten Beh\u00f6rden ihrerseits nicht automatisiert oder \u00fcberhaupt nicht verarbeiten d\u00fcrften. Durch die Datei erhalten sie gleichwohl Zugriff auf jene Daten. Die Frage, welche Beh\u00f6rden unmittelbar auf die Anti- Terror-Datei zugreifen d\u00fcrfen, ist deshalb ein zentrales Kriterium f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit dieser Datei. Nach dem Gesetzentwurf sollen das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirektion, die Landeskriminal\u00e4mter, die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder, der Milit\u00e4rische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt ihrerseits vorhandene Daten in der Anti-Terror- Datei speichern und Zugriff auf die gesamte Datei haben (\u00a71 Abs. 1 ATDG). Nach Absprache mit dem Bundesinnenministerium kann weiteren Polizeivollzugsbeh\u00f6rden der Bundesl\u00e4nder (etwa dem polizeilichen Staatsschutz) Zugriff auf die Datei gew\u00e4hrt werden, sofern sie mit Aufgaben zur Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus betraut sind ( \u00a7 1 Abs. 2 ATDG). Wie viele Polizeivollzugsbeh\u00f6rden letztlich Zugriff auf die Anti-Terror-Datei erhalten werden, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begr\u00fcndung mit letzter Klarheit zu entnehmen. Hansj\u00f6rg Geiger hat in der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung des Bundestages betont, dass die im Gesetz ( \u00a7 1 Absatz 1) genannten Beh\u00f6rden bereits die Zahl 30 \u00fcberschreiten, nach fachkundiger Sch\u00e4tzung liegen f\u00fcr mehrere hundert weitere Beh\u00f6rden die Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilnahme nach \u00a7 1 Absatz 2 vor. Es ist fraglich, ob die Beteiligung so zahlreicher Beh\u00f6rden zur Bek\u00e4mpfung terroristischer Aktivit\u00e4ten wirklich erforderlich ist, insbesondere was die Einbindung weiterer Polizeivollzugsbeh\u00f6rden betrifft. Welche Aufgaben diese Polizeibeh\u00f6rden bei der Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus \u00fcbernehmen sollen, inwiefern ihre Teilnahme daran erforderlich ist, wurde nicht dargetan. Schlie\u00dflich fehlt auch eine klare Begrenzung der Anti- Terror-Datei gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Diensten. Im Gesetz findet sich weder ein Verbot, die in der Anti-Terror-Datei gespeicherten Daten an Beh\u00f6rden im Ausland zu \u00fcbermitteln, noch eine Regelung, welche die Aufnahme von Erkenntnissen ausl\u00e4ndischer Geheimdienste in die Datei verhindert.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"22-unbestimmte-regelung-der-zu-speichernden-personen-und-gruppen\">2.2. Unbestimmte Regelung der zu speichernden Personen und Gruppen<\/span><\/h5>\n<p>Die in der Datei zu speichernden Organisationen, Personen und Sachen sind in \u00a7 2 abschlie\u00dfend genannt. (siehe Infokasten) Nach welchen Kriterien bzw. nach welchem Verdachtsgrad zu beurteilen ist, ob eine Person im Sinne des \u00a7 2 einzustufen ist, sagt das Gesetz nicht. Es verlangt noch nicht einmal, dass Tatsachen \u2013 also beweiskr\u00e4ftige objektive Fakten \u2013 vorliegen, aus denen unmittelbar auf bestimmte Sachverhalte geschlossen werden kann. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sind auch so genannte Vorfelderkenntnisse (\u201eAnhaltspunkte\u201c) mit umfasst. Solche weichen, d.h. auf ungesicherten Erkenntnissen beruhenden personenbezogenen Daten, die die Dienste im Vorfeldbereich der Gefahrenabwehr erheben, werden dazu f\u00fchren, dass viele unbescholtene Personen in die Anti-Terror-Datei aufgenommen werden und der gespeicherte Personenkreis entsprechend gro\u00df sein wird. Dies macht eine grundrechtliche Sicherung der Betroffenen umso n\u00f6tiger. Sie wird jedoch besonders f\u00fcr die Unterst\u00fctzer, Bef\u00fcrworter und Kontaktpersonen nicht geleistet.<\/p>\n<h5><span id=\"unterstuetzer\">Unterst&uuml;tzer<\/span><\/h5>\n<p><b><\/b>Mit \u00a7 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes werden einerseits Mitglieder und Unterst\u00fctzer terroristischer Vereinigungen nach den \u00a7 \u00a7 129a und 129b des Strafgesetzbuches in der Anti-Terror-Datei erfasst. Die Speicherpflicht bezieht sich dar\u00fcber hinaus auf Organisationen, welche diese terroristischen Vereinigungen ihrerseits unterst\u00fctzen. Und schlie\u00dflich soll sich die Speicherung auch auf jene Personen erstrecken, welche solchen Unterst\u00fctzer-Organisationen angeh\u00f6renoder diese ihrerseits unterst\u00fctzen. Letztendlich werden also Personen in der Datei erfasst, die anderen beim Unterst\u00fctzen Unterst\u00fctzung leisten. Schon der Begriff des \u201eUnterst\u00fctzens\u201c ist aufgrund seiner vagen Aussagekraft in der Anwendung des \u00a7 129StGB umstritten \u2013 ein Unterst\u00fctzer ist nicht an terroristischen Handlungen beteiligt. Wenn diese Beteiligung an der Tathandlung nun zweifach durch ein \u201eUnterst\u00fctzen\u201c der \u201eUnterst\u00fctzung\u201c gebrochen wird, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Tatbeitrag von solchem Gewicht sein kann, dass er eine Speicherung in einer Anti-Terror-Datei unter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit rechtfertigt.<\/p>\n<h5><span id=\"befuerworter\">Bef&uuml;rworter<\/span><\/h5>\n<p>Auch die Speicherung von Personen, die im Verdacht stehen, bestimmte Straftaten lediglich zu bef\u00fcrworten, ohne vom Stadium des \u201eMeinens&#8220; in das Stadium des \u201eHandelns&#8220; \u00fcberzugehen, f\u00fchrt zu weit. Wer Gewalt nur bef\u00fcrwortet, ohne die Schranke vom \u201eMeinen\u201c zum \u201eHandeln\u201c zu \u00fcberschreiten, geh\u00f6rt sowenig in eine Anti-Terror-Datei wie internationale Politiker, die der Gewalt das Wort reden. F\u00fcr Personen, die im Rahmen ihrer grundrechtlich gesch\u00fctzten Meinungsfreiheit agieren, ist der Einsatz von Ermittlungsinstrumenten, die zur Verhinderung terroristischer Anschl\u00e4ge entwickelt wurden, weder erforderlich noch angemessen.<\/p>\n<h5><span id=\"kontaktpersonen\">Kontaktpersonen<\/span><\/h5>\n<p>Die Speicherung von Grunddaten einer Kontaktperson in der Anti-Terror-Datei ist auch dann vorgesehen, wenn sie keinerlei Kenntnis \u00fcber den terroristischen Hintergrund der Zielpersonen hat. Eine solche Inanspruchnahme Unschuldiger ist \u2013 so die Mehrheit der Sachverst\u00e4ndigen \u2013 offensichtlich grundrechtswidrig. Bei der Anh\u00f6rung des Innenausschusses im Bundestag erfuhr die Erfassung von nahezu beliebigen Kontaktpersonen deshalb die meiste Kritik. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 zum Hamburgischen Gesetz \u00fcber die Datenverarbeitung der Polizei (1 BvR 1104\/92) ist der Begriff der Kontakt- und Begleitperson im Polizeirecht &#8222;restriktiv auszulegen&#8220; (a.a.O., Rdn. 54). &#8222;Vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen f\u00fcr einen objektiven Tatbezug und damit f\u00fcr eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der Straftaten&#8220; (a.a.O.). Diese Schwelle zur Datenerhebung wird mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz nicht eingehalten. F\u00fcr die Speicherung in der Anti-Terror-Datei wird kein konkreter Bezug zu terroristischen Handlungen verlangt. In \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 3 wird lediglich vorausgesetzt, dass durch sie \u201eweiterf\u00fchrende Hinweise f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind\u201c. Solche Hinweise setzen weder ein explizites Wissen der Betroffenen voraus, noch m\u00fcssen diese in die verd\u00e4chtigen Handlungen einbezogen sein. \u201eEs gen\u00fcgt, dass die Beh\u00f6rden sich vorstellen, dass sie \u00fcber die Kontaktpersonen in ihren Ermittlungen weiterkommen.\u201c (Wolfgang Wieland in der Plenardebatte am 1.12.2006) Nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ATDG k\u00f6nnen von Kontaktpersonen auch die erweiterten Grunddaten (s.o.) gespeichert werden, wenn \u201etats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen\u201c, dass sie von der Planung oder Begehung der Rechtsverst\u00f6\u00dfe durch die Zielpersonen Kenntnis haben. Zweifelhaft erscheint, ob die blo\u00dfe Kenntnis \u00fcber geplante oder begangene Straftaten die erweiterte Speicherung zu rechtfertigen vermag. Problematisch ist dies insbesondere in den F\u00e4llen, in denen eine Kontaktperson aufgrund eines spezifischen, z.B. famili\u00e4ren N\u00e4heverh\u00e4ltnisses zur Bezugsperson von deren (potentieller) Unterst\u00fctzungs- bzw. Vorbereitungshandlung erf\u00e4hrt, sich hiervon vielleicht sogar distanziert und ihre Kenntnisse ausschlie\u00dflich aufgrund ihres pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisses nicht offenbaren m\u00f6chte. Im Strafrecht wird einer vergleichbaren Interessenkollision durch das sog. Angeh\u00f6rigenprivileg (vgl. \u00a7 258 Absatz 6 Strafgesetzbuch \u2013 Straffreiheit trotz Strafvereitelung) Rechnung getragen \u2013 zumindest soweit m\u00fcsste die Kontaktpersonen-Regelung f\u00fcr die Anti- Terror-Datei unterscheiden. Ebenso problematisch erscheint es, wenn Kontaktpersonen von \u201cUnterst\u00fctzern terroristischer Vereinigungen\u201d oder \u201cBef\u00fcrwortern rechtswidriger Gewalt\u201d in die Anti-Terror-Datei aufgenommen werden. In diesen F\u00e4llen ist schon der terroristische Bezug der Zielpersonen fragw\u00fcrdig, ihre Kontaktpersonen haben mit dem eigentlichen Ziel des Gesetzes, dem internationalen Terrorismus, nichts mehr zu tun. Eine \u00e4hnliche Klausel im nieders\u00e4chsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist bereits vom BVerfG verworfen worden (BVerfGE 100, 348\/380ff.). In einer Anti-Terror-Datei gibt es keine belanglosen Daten. Jeder in der Datei Erfasste kann zum Gegenstand staatlicher Ermittlungsma\u00dfnahmen werden, eine aufgrund der Speicherung in der Anti-Terror-Datei negativ ausfallende Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung kann seine berufliche Zukunft gef\u00e4hrden. Im Einzelfall h\u00e4ngt das Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem davon ab, welche Inhalte die zu speichernden Daten haben, insbesondere welchen Grad an Pers\u00f6nlichkeitsrelevanz die Daten f\u00fcr sich und in Verbindung mit anderen vorhandenen Daten aufweisen. Dabei spielt die Gewissheit \u00fcber die Richtigkeit der Daten eine gro\u00dfe Rolle. Bei Daten, die im Vorfeld der Gefahrenabwehr erhoben oder auf nachrichtendienstlichem Wege gesammelt wurden, bestehen insoweit grunds\u00e4tzliche Zweifel an der Validit\u00e4t der Angaben. \u00a7 3 des Gesetzentwurfs beschreibt die in der Anti-Terror- Datei zu speichernden Daten (siehe Infokasten). An der langen Aufz\u00e4hlung wird deutlich, dass die Anti-Terror-Datei weit \u00fcber eine Indexdatei hinausgeht. Der Umfang der erfassbaren und verwertbaren Daten wurde unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weit ausgedehnt und ist kaum begrenzt. Alle beteiligten Beh\u00f6rden sind verpflichtet, die bei ihnen vorliegenden Daten in die zentrale Anti-Terror- Datei einzustellen, sofern die Erkenntnisse f\u00fcr die \u201eAufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.\u201c ( \u00a7 2) Von einer Speicherung der sogenannten erweiterten Grunddaten kann nur \u201eausnahmsweise\u201c abgesehen werden, wenn \u201ebesondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzw\u00fcrdige Interessen der Betroffenen\u201c dies erfordern. Die \u201eeinfachen Grunddaten\u201c w\u00e4ren dennoch in der Anti-Terror- Datei zu speichern. Die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der gespeicherten Daten ist f\u00fcr die Grunddaten und die erweiterten Grunddaten unterschiedlich zu beantworten. Die Grunddaten sollen nur der Identifizierung einer Person dienen. In ihrer Gesamtheit k\u00f6nnen aber auch die Grunddaten nicht als trivial bezeichnet werden: Gegenw\u00e4rtige und fr\u00fchere Anschriften enthalten Aussagen \u00fcber den bisherigen Lebensweg, besondere k\u00f6rperliche Merkmale k\u00f6nnen im Einzelfall h\u00f6chst sensibel sein, etwa weil sie konkrete Aussagen zur Gesundheit enthalten oder den Intimbereich tangieren. Die Pers\u00f6nlichkeitsrelevanz der Grunddaten kann deshalb nicht pauschal bewertet werden, ihre Speicherung kann im Einzelfall die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verletzen. Dies gilt in besonderem Ma\u00dfe bei unverd\u00e4chtigen Kontaktpersonen. Die \u201eerweiterten Grunddaten\u201c ber\u00fchren durch die m\u00f6gliche Informationsdichte wesentlich st\u00e4rker den pers\u00f6nlichen Schutzbereich. Mit den Angaben zur Religionszugeh\u00f6rigkeit oder der Volkszugeh\u00f6rigkeit zum Beispiel k\u00f6nnen sie Informationen enthalten, die nach \u00a7 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz zu den besonders gesch\u00fctzten Arten personenbezogener Daten geh\u00f6ren, also besonders sensibel sind. Es bestehen gewichtige Zweifel an der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Speicherung dieser \u201eerweiterten Grunddaten\u201c in einer zentralen Datei, da weder nachgewiesen wurde, dass eine zentrale Speicherung dieser gesamten Daten f\u00fcr die Verfolgung des gesetzlichen Zweckes erforderlich sei, noch die Anwendung eines grundrechtsschonenderen Verfahrens (Stichwort: Indexdatei) gepr\u00fcft wurde. Mit dem in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b rr beschriebenen Freitextfeld wird der Umfang der zu speichernden Daten praktisch uferlos. Ein solches Bemerkungsfeld erlaubt de facto die \u00dcbernahme kompletter Akteninhalte. Solche Freitexte er\u00f6ffnen den teilnehmenden Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit, eine Vielzahl weicher Daten ohne konkrete gesetzliche Bindung zu erfassen.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"24-verwendungsmoeglichkeiten\">2.4. Verwen&shy;dungs&shy;m&ouml;g&shy;lich&shy;keiten<\/span><\/h5>\n<p>Diese Zweifel an der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit werden auch durch den eingeschr\u00e4nkten Zugriff auf diese Daten nach \u00a7 5 Absatz 1 nicht ausger\u00e4umt. Im \u201eNormalfall\u201c erhalten alle beteiligten Beh\u00f6rden bei einer Abfrage einen Zugriff auf s\u00e4mtliche zu einer \u201eTrefferperson\u201c gespeicherten Grunddaten. Der Zugriff auf die erweiterten Daten ist nur nach Genehmigung durch die einstellende Beh\u00f6rde m\u00f6glich. Im Eilfall \u2013 \u00fcber dessen Vorliegen der Leiter der anfragenden Beh\u00f6rde zu entscheiden hat und der bei einer wirklichen Terrorismusbek\u00e4mpfung der Normalfall sein d\u00fcrfte \u2013 erh\u00e4lt die Beh\u00f6rde einen sofortigen Zugriff, auch auf die erweiterten Daten. Dieser Zugriff auf s\u00e4mtliche Daten ist nur dann ausgeschlossen, wenn aufgrund \u201ebesonderer Geheimhaltungsinteressen\u201c eine verdeckte Speicherung vorgenommen wurde. In diesem Fall entscheidet die datenf\u00fchrende Beh\u00f6rde dar\u00fcber, ob und welche Informationen sie der anfragenden Stelle preisgibt. Bei diesem Verfahren des Zugriffs auf und der Freigabe von Daten f\u00fcr andere Beh\u00f6rden stehen die Interessen der beteiligten Beh\u00f6rden, ihre Informationen und deren Quellen geheim zu halten, an erster Stelle. Der Grundrechtsschutz f\u00fcr die Betroffenen spielt dabei keine Rolle. Diese Abwertung des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes gegen\u00fcber dem Geheimhaltungsinteresse der Beh\u00f6rde wird auch in \u00a7 4 des Gesetzes offenbar: \u00dcber die im Ausnahmefall vorzunehmende beschr\u00e4nkte oder verdeckte Speicherung entscheidet der jeweilige Beh\u00f6rdenleiter oder ein besonders Beauftragter. \u00dcber die Speicherungen im Regelfall, die gewichtige Eingriffe f\u00fcr den Betroffenen bedeuten k\u00f6nnen, entscheidet der Sachbearbeiter. Schlie\u00dflich fehlen im Gesetz Speicherungs- und Verwendungsverbote in Bezug darauf, zu welchem Zweck die Daten urspr\u00fcnglich erhoben und gespeichert wurden. Das Gesetz erm\u00e4chtigt die beteiligten Beh\u00f6rden zu einer unbegrenzten Verwertung, solange sie sich im Rahmen der \u201eTerrorismusbek\u00e4mpfung\u201c (im Sinne dieses Gesetzes) bewegen. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen sie \u201efremde\u201c Informationen aus der Anti-Terror- Datei f\u00fcr die \u201eVerfolgung einer besonders schweren Straftat\u201c und zur \u201eAbwehr einer Gefahr f\u00fcr Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person\u201c nutzen, solange die datenf\u00fchrende Beh\u00f6rde dem zustimmt.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"3-die-projektdateien\">3. Die Projekt&shy;da&shy;teien<\/span><\/h5>\n<p>In der \u00f6ffentlichen Diskussion um das F\u00fcr und Wider der Anti-Terror-Datei wurde ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzentwurfs leider h\u00e4ufig unterschlagen: In den Artikeln 2 und 4 des Gesetzes wird die Errichtung sogenannter gemeinsamer Projektdateien vorgesehen. Mit diesen Dateien sollen Nachrichtendienste und Polizeibeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder gemeinsame Ermittlungen betreiben d\u00fcrfen. Die Projektdateien sind als Volltextdateien angelegt und weisen \u2013 abweichend von der Anti-Terror-Datei \u2013 keine Beschr\u00e4nkungen hinsichtlich der erfassbaren Daten auf. Alle beteiligten Beh\u00f6rden d\u00fcrfen in die Projektdateien personenbezogene Daten eingeben, austauschen, gemeinsam auswerten und verwenden. Je nachdem, welche Beh\u00f6rde die Projektdatei einrichtet, dient diese polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zwecken. Mit ihrer Zielbeschreibung, der Abstimmung gemeinsamer Ermittlungen von Geheimdiensten und Polizeien, sind die Projektdateien im Hinblick auf das Trennungsgebot als noch problematischer einzustufen als die Anti-Terror-Datei. Hinzu kommt, dass der \u201eProjektbegriff\u201c im Gesetz bewu\u00dft offen gehalten wird &#8211; welchen Zielen ein Projekt dienen darf, welchen Umfang es annehmen kann und wie umfangreich der Datenaustausch sein darf, dar\u00fcber schweigt das Gesetz. Theoretisch k\u00f6nnte jeder halbwegs gr\u00f6\u00dfere Ermittlungsfall zum gemeinsamen \u201eProjekt\u201c erkl\u00e4rt werden. Die Projektdateien betreffen aus Sicht der Betroffenen sehr sensible Bereiche. Mit der theoretisch sehr weitgehenden Verbindung von polizeilichen und nachrichtendienstlichen Daten entsteht ein hohes Ma\u00df an Pers\u00f6nlichkeitsrelevanz. An die Erforderlichkeit der Einrichtung einer derartigen Projektdatei werden im Gesetzentwurf allerdings keine besonderen Anforderungen gestellt \u2013 sie braucht f\u00fcr die Erf\u00fcllung der konkrete Ermittlungsaufgabe weder notwendig noch der Problemstellung angemessen zu sein, um dennoch eingerichtet werden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<h5><span id=\"wer-wird-gespeichert\">Wer wird gespei&shy;chert?<\/span><\/h5>\n<p><b><\/b>1. Mitglieder oder Unterst\u00fctzer terroristischer Vereinigungen gem\u00e4\u00df \u00a7 \u00a7 129a und 129b Strafgesetzbuch<\/p>\n<p>2. Mitglieder oder Unterst\u00fctzer von Organisationen, die terroristische Vereinigungen unterst\u00fctzen,<\/p>\n<p>3. Personen, die \u201erechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi\u00f6ser Belange&#8220; anwenden, unterst\u00fctzen, vorbereiten, bef\u00fcrworten oder vors\u00e4tzlich hervorrufen<\/p>\n<p>4. Kontaktpersonen, die mit den unter 1. und 2. genannten Personen in einem nicht nur zuf\u00e4lligen oder fl\u00fcchtigen Kontakt stehen und durch die \u201eweiterf\u00fchrende Hinweise f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung oder Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind\u201c<\/p>\n<p>5. Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit den unter 1. und 2. genannten Personen stehen<\/p>\n<p>6. Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschl\u00fcsse, Internetseiten, E-Mail-Adressen, f\u00fcr die ebenfalls ein Zusammenhang mit den unter 1. und 2. genannten Personen besteht.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"was-wird-gespeichert\">Was wird gespei&shy;chert?<\/span><\/h5>\n<p>1. \u201eGrunddaten\u201c: Namen inkl. fr\u00fcherer Namen, Aliase und Schreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum und-ort, aktuelle und fr\u00fchere Staatsangeh\u00f6rigkeiten, aktuelle und fr\u00fchere Anschriften, besondere k\u00f6rperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, Speicherungsgrund (Fallgruppe nach \u00a7 2), Angaben zu Identit\u00e4tspapieren<\/p>\n<p>2. \u201eerweiterte Grunddaten\u201c: eigene\/genutzte TK-Anschl\u00fcsse und Endger\u00e4te, elektronische Adressen, Bankverbindungen, Schlie\u00dff\u00e4cher, zugelassene\/genutzte Fahrzeuge, Familienstand, Volkszugeh\u00f6rigkeit, Religionszugeh\u00f6rigkeit, besondere F\u00e4higkeiten zur Vorbereitung\/Durchf\u00fchrung terroristischer Straftaten (insbes. Umgang mit Sprengstoff\/Waffen), Schulabschluss, Ausbildung, Beruf, T\u00e4tigkeiten in lebenswichtigen Einrichtungen gem. \u00a7 1 Absatz 5 S\u00dcG, Einsch\u00e4tzung der Gef\u00e4hrlichkeit, Waffenbesitz, Gewaltbereitschaft, Fahr- und Flugerlaubnisse, Besuch von Treffpunkten der verd\u00e4chtigen Zielpersonen (s.o.), Kontaktpersonen (sofern es sich beim Datensatz um eine Zielperson handelt), Bezeichnungen der Organisationen\/ Vereinigungen, Tag der letzten speicherrelevanten Ereignisse, Freitextfeld (\u201ebesondere Bemerkungen, erg\u00e4nzende Hinweise und Bewertungen\u201c)<\/p>\n<p>3. Angaben zur Identifizierung von Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, TK-Anschl\u00fcsse und Endger\u00e4te, Internetseiten und elektronische Adressen \u2013 soweit sie nicht personenbezogen sind<\/p>\n<p>4. Angaben \u00fcber die einspeisende Beh\u00f6rde und deren Aktenzeichen\/ Gesch\u00e4ftszeichen sowie Geheimhaltungsvermerke<\/p>\n<p>Rosemarie Will<\/p>\n<p>Die ausf\u00fchrliche Stellungnahme der Humanistischen Union zur Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung sowie weitere Informationen zur Anti-Terror- Datei im Netz unter: <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/innere-sicherheit\/anti-terror-kampf\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.humanistische-union.de\/terror\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"featured_media":4283,"template":"","categories":[49,3003,42],"tags":[706,672],"autoren":[137],"publikationen":[918],"class_list":["post-9459","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-polizei","category-verfassungsschutz","category-weg-mit-dem-vs","tag-geheimdienste","tag-polizei","autoren-rosemarie-will","publikationen-918"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Ende des Trennungsgebotes f\u00fcr Nachrichtendienste und Polizei - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/195\/publikation\/das-ende-des-trennungsgebotes-fuer-nachrichtendienste-und-polizei\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Ende des Trennungsgebotes f\u00fcr Nachrichtendienste und Polizei - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Anti-Terror-Datei verst\u00f6\u00dft gegen Trennungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Mitteilungen Nr. 195, S. 1-5 Am 1. 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