{"id":9461,"date":"2006-12-14T23:40:00","date_gmt":"2006-12-14T22:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-neue-weissbuch-und-die-militarisierung-der-deutschen-innen-und-aussenpolitik\/"},"modified":"2021-08-31T10:14:09","modified_gmt":"2021-08-31T08:14:09","slug":"das-neue-weissbuch-und-die-militarisierung-der-deutschen-innen-und-aussenpolitik","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/195\/publikation\/das-neue-weissbuch-und-die-militarisierung-der-deutschen-innen-und-aussenpolitik\/","title":{"rendered":"Das neue Wei\u00dfbuch und die Militarisierung der deutschen Innen- und Au\u00dfenpolitik"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 8-11<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/flugzeug_fertig1.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-4284 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/flugzeug_fertig1-375x450.jpg\" alt=\"Das neue Wei&szlig;buch und die Militarisierung der deutschen Innen- und Au&szlig;enpolitik\" width=\"375\" height=\"450\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/flugzeug_fertig1-375x450.jpg 375w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/flugzeug_fertig1-281x337.jpg 281w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/flugzeug_fertig1.jpg 395w\" sizes=\"auto, (max-width: 375px) 100vw, 375px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>Am 25. Oktober hat das Bundeskabinett ein neues &#8222;Wei&szlig;buch zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr&#8220; verabschiedet. Innerhalb der neuen Sicherheitsarchitektur der gro&szlig;en Koalition begr&uuml;ndet das Wei&szlig;buch den erweiterten Einsatz der Bundeswehr im In- und Ausland. Dabei werden die vom Grundgesetz f&uuml;r den Einsatz der Bundeswehr gezogenen Grenzen aufgehoben.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"der-erweiterte-sicherheitsbegriff-und-die-neuen-aufgaben-der-bundeswehr\">Der erweiterte Sicher&shy;heits&shy;be&shy;griff und die neuen Aufgaben der Bundeswehr<\/span><\/h5>\n<p>Der erste Teil des Wei&szlig;buchs beschreibt die sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen Deutschlands, wobei Fragen derGlobalisierung, des Terrorismus, der Sicherheit von Handels- und Kommunikationswegen, aber auch der Energieversorgung und der Migration behandelt werden. Damit soll gezeigt werden, dass Deutschlands Sicherheit nicht an seinen Au&szlig;engrenzen endet: &#8222;Deutsche Sicherheitspolitik muss auch Entwicklungen in geografischweit entfernten Regionenber&uuml;cksichtigen, soweit sieunsere Interessen ber&uuml;hren. (&#8230;) Interessen k&ouml;nnen im Zeitalter der Globalisierung nicht allein geografisch definiert werden.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 19) Dies f&uuml;hrt zu einem erweiterten Sicherheitsanspruch: Alles, was deutsche Interessen in der Welt ber&uuml;hrt, ist zugleich ein deutsches Sicherheitsproblem. Der Zugang zu Rohstoffen, der ungehinderte Zugang zu Absatzm&auml;rktenund die Sicherheit in der Energieversorgung liegen unbestritten im Interesse der deutschen Wirtschaftspolitik &#8211; aber lassen sich daraus Friedenssicherungs- und Verteidigungsaufgaben f&uuml;r die Bundeswehr ableiten? Folgt man dem Wei&szlig;buch, ergeben sich aus dem erweiterten Sicherheitsverst&auml;ndnis neue Aufgaben der Bundeswehr. Danach soll die Bundeswehr:<\/p>\n<p>&bull; &bdquo;die au&szlig;enpolitische Handlungsf&auml;higkeit sichern<\/p>\n<p>&bull; einen Beitrag zur Stabilit&auml;t im europ&auml;ischen und globalen Rahmen leisten<\/p>\n<p>&bull; f&uuml;r die nationale Sicherheit und Verteidigung sorgen<\/p>\n<p>&bull; zur Verteidigung der Verb&uuml;ndeten beitragen<\/p>\n<p>&bull; die multinationale Zusammenarbeit und Integration f&ouml;rdern.&ldquo; (Wei&szlig;buch S. 55) Angesichts einer so weit gefassten Aufgabenstellung der Bundeswehr mehren sich grunds&auml;tzliche Zweifel: Kann die Bundeswehr &uuml;berhaupt zur L&ouml;sung dieser Aufgaben beitragen? Geht die Einbeziehung der Bundeswehr in diese politischen Handlungsfelder mit ihrem grundgesetzlichen Auftrag konform?<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"was-kann-die-bundeswehr\">Was kann die Bundeswehr?<\/span><\/h5>\n<p>Seit dem letzten Wei&szlig;buch von 1994 hat sich die Rolle der Bundeswehr dramatisch ver&auml;ndert: Sie ist gegenw&auml;rtig an elf Auslandseins&auml;tzen in sechs verschiedenen Regionen der Welt mit ca. 9.000 Soldaten beteiligt. Insgesamt waren bereits mehr als 200.000 Armeeangeh&ouml;rige im Auslandseinsatz. Angesichts dieser Situation ist eine umfassende und verbindliche sicherheitspolitische Grundorientierung f&uuml;r die Bundeswehr n&ouml;tig, auch um die beteiligten Soldaten nicht nach wechselnden Gesichtspunkten in milit&auml;rische Abenteuer zu schicken. Im Wei&szlig;buch fehlt jedoch eine kritische Bilanz der zahlreichen Auslandseins&auml;tze der Bundeswehr in den letzten 15 Jahren. Das Wei&szlig;buch betont zwar st&auml;ndig die neuen Risiken durch den internationalen Terrorismus und die zerfallenden Staaten. Aus den bisherigen Erfahrungen milit&auml;rischer Bek&auml;mpfungsversuche des Terrorismus werden jedoch keine Schlussfolgerungen gezogen oder gar notwendige Ver&auml;nderungen diskutiert. [1] Zwar schl&auml;gt das Wei&szlig;buch eine umfassende, pr&auml;ventive und multilaterale Sicherheitspolitik vor: Sie soll milit&auml;rische, diplomatische und entwicklungspolitische Aspekte vereinen. Sie soll m&ouml;gliche Konflikte vorausschauend vermeiden und innerhalb der international anerkannten B&uuml;ndnisse zur Friedenssicherung verortet sein. Nach diesem Aufriss einer &#8222;umfassenden Sicherheitsstrategie&#8220; und der damit verbundenen Ausweitung der Bundeswehraufgaben sind die Erwartungen, welchen Beitrag die Bundeswehr zur Erreichung dieser Sicherheitsbed&uuml;rfnisse leisten soll, entsprechend hoch. An Umsetzungsmechanismen f&uuml;r eine solche Politik finden sich im Wei&szlig;buch aber lediglich Aufz&auml;hlungen der bekannten Krisenreaktionseinrichtungen des Ausw&auml;rtigen Amtes, des BND-Lagezentrums zur Steuerung von Auslandseins&auml;tzen und dergleichen mehr. Eine durchdachte Strategie f&uuml;r das Monitoring und die Fr&uuml;herkennung entstehender Konfliktherde sucht man vergebens. Das Wei&szlig;buch verweist pauschal auf die bestehenden Konzepte f&uuml;r &#8222;Zivile Krisenpr&auml;vention, Konfliktl&ouml;sung und Friedenskonsolidierung&#8220; und f&uuml;r &#8222;Zivil-Milit&auml;rische Zusammenarbeit&#8220;. Diese beiden Konzepte finden seit einigen Jahren Anwendung, u.a. auch in Afghanistan. In der Kooperation von zivilen und milit&auml;rischen Kr&auml;ften haben sich dabei erhebliche Probleme gezeigt, wie beispielsweise Ute Finckh-Kr&auml;mer vom Bund f&uuml;r soziale Verteidigung bei einer Anh&ouml;rung des Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Bundestages am 25. Oktober erl&auml;uterte. Bei der zivil-milit&auml;rischen Kooperation in Afghanistan etwa h&auml;tten sich zahlreiche Zielkonflikte zwischen entwicklungspolitischen und milit&auml;rischen Akteuren gezeigt, die Abh&auml;ngigkeit der NGOs von milit&auml;rischen Entscheidungen gef&auml;hrde deren Projekte und nicht zuletzt seien die NGO-Akteure durch ihre Kooperation mit den Milit&auml;rs st&auml;rker von &Uuml;bergriffen bedroht. [2] Dass das Wei&szlig;buch auf solche Fragen keine Antworten geben kann, n&auml;hrt den Verdacht, der &#8222;erweiterte und umfassende Sicherheitsbegriff&#8220; diene allein zur Erweiterung des milit&auml;rischen Aufgabenbereiches. Wer sachliche Antworten auf die gestellten Fragen erwartet, wird mit dem Wei&szlig;buch entt&auml;uscht. Mit einer Fixierung auf milit&auml;rische Optionen kann das komplizierte Zusammenspiel diplomatischer, entwicklungspolitischer und milit&auml;rischer Kompetenzen zur L&ouml;sung internationaler Konflikte nicht gel&ouml;st werden. Dazu w&uuml;rde erstens eine klare Zielbestimmung solcher Eins&auml;tze geh&ouml;ren, bei der die verschiedenen Sicherheitsanspr&uuml;che milit&auml;rischer und ziviler Akteure abgewogen werden. Daraus w&uuml;rde sich eine Aufgabenverteilung zwischen milit&auml;rischen Einsatzkr&auml;ften und zivilen\/technischen Hilfsorganisationen ergeben. Und schlie&szlig;lich bliebe die Frage, nach welchen Kriterien die Wirksamkeit sowohl ziviler, aber eben auch milit&auml;rischer Eins&auml;tze im Ausland bemessen wird. Das die sozialen, ethnischen und politischen Wurzeln vieler Konflikte nicht mit milit&auml;rischen Mitteln zu beheben sind und auch der Kampf gegen den Terrorismus milit&auml;risch nicht zu gewinnen ist, zeigt sich derzeit im Irak und in zunehmendem Ma&szlig;e in Afghanistan. Wie der umfassende Sicherheitsanspruch, den das Wei&szlig;buch zu Beginn aufbaut, schlie&szlig;lich eingel&ouml;st werden soll, l&auml;sst der Text offen. Am Ende bleibt die Frage, warum die sicherheitspolitische Analyse so weit ge&ouml;ffnet wird, wenn die sich daraus ergebenden Probleme nicht einmal ansatzweise verfolgt werden.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"die-umdeutung-des-verfassungsrechtlichen-verteidigungsbegriffes\">Die Umdeutung des verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;chen Vertei&shy;di&shy;gungs&shy;be&shy;griffes<\/span><\/h5>\n<p>Die verfassungsm&auml;&szlig;igen Grundlagen f&uuml;r Eins&auml;tze der Bundeswehr sind im Grundgesetz klar beschrieben: Vor dem Hintergrund der deutschen Vergangenheit schreibt unsere Verfassung das Gebot der Friedensstaatlichkeit, die Achtung v&ouml;lkerrechtlicher Regeln wie dem Gewaltverbot (Artikel 26 Grundgesetz) und die Begrenzung der Bundeswehr auf Verteidigungsaufgaben (Artikel 87a Grundgesetz) vor. Dar&uuml;ber hinaus sind f&uuml;r die Bundeswehr nur solche Eins&auml;tze zul&auml;ssig, die das Grundgesetz ausdr&uuml;cklich regelt &#8211; hierzu z&auml;hlen etwa Eins&auml;tze im Rahmen von B&uuml;ndnissen kollektiver Sicherheit (Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz) oder die Unterst&uuml;tzung bei Ungl&uuml;cks- und Katastrophenf&auml;llen (Artikel 35 Grundgesetz). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr wird zwar auch im Wei&szlig;buch unterstrichen: &#8222;Die Verteidigung Deutschlands gegen &auml;u&szlig;ere Bedrohung bleibt die politische und verfassungsrechtliche Grundlage und Kernfunktion der Bundeswehr.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 5) Aber auch das Verteidigungsministerium kann auf absehbare Zeit keine konkrete Gefahr einer &auml;u&szlig;eren Bedrohung Deutschlands erkennen: &#8222;Die herk&ouml;mmliche Landesverteidigung gegen einen konventionellen Angriff als strukturbestimmende Aufgabe der Bundeswehr entspricht nicht l&auml;nger den aktuellen sicherheitspolitischen Erfordernissen.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 73) Diese Feststellung wird kaum jemand bestreiten. Es stellt sich die Frage, ob die Bundeswehr konsequenterweise nicht weiter reduziert werden m&uuml;sste, wenn ihre Kernaufgaben entfallen. Das Wei&szlig;buch verfolgt die entgegengesetzte Strategie, die &Ouml;ffnung der Bundeswehr f&uuml;r neue Aufgaben. Neben den B&uuml;ndnisverpflichtungen Deutschlands dient ihm der vorgestellte &#8222;erweiterte Sicherheitsbegriff&#8220; als Vorwand, den Verteidigungsauftrag erheblich auszuweiten. Die Beschreibung im Wei&szlig;buch stellt die Bundeswehr als ein universelles Instrument deutscher Au&szlig;enpolitik vor. Sp&auml;testens hier entlarven sich die im Wei&szlig;buch enthaltenen Verweise auf den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und die Achtung des V&ouml;lkerrechts als Lippenbekenntnisse: Eine Politik, die sich zur Durchsetzung ihrer au&szlig;enpolitischen Ziele (Handlungsf&auml;higkeit, Stabilit&auml;t) milit&auml;rischer Optionen bedienen will, verl&auml;sst den in Artikel 87a des Grundgesetzes beschriebenen Verteidigungsauftrag. Der Verteidigungsbegriff mag in seiner Reichweite umstritten sein &#8211; einen Einsatz der Bundeswehr zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung &ouml;konomischer oder politischer Interessen schlie&szlig;t er jedoch grunds&auml;tzlich aus.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"bundeswehreinsaetze-bald-im-inland-verfassungsaenderung-des-artikel-35-grundgesetz\">Bundes&shy;wehr&shy;e&shy;in&shy;s&auml;tze bald im Inland &ndash; Verfas&shy;sungs&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung des Artikel 35 Grundgesetz<\/span><\/h5>\n<p>Im Vorfeld der Ver&ouml;ffentlichung des Wei&szlig;buches hatte derVerteidigungsminister angek&uuml;ndigt, eine Verfassungs&auml;nderungf&uuml;r den Einsatz der Bundeswehr werde noch im Herbstin den Bundestag eingebracht. Nach eiligen Dementis durch die verteidigungs- und innenpolitischen Sprecher der SPD, dar&uuml;ber best&uuml;nde noch keine Einigung, schien eine &Auml;nderung des Grundgesetzes zumindest verschoben, wenn nicht gar aufgehoben. Das Wei&szlig;buch &ndash; vom Bundeskabinett einstimmig verabschiedet &ndash; k&uuml;ndigt nun eine &Auml;nderung von Artikel 35 Grundgesetz an. Dabei soll der Einsatz milit&auml;rischer Mittel durch die Bundeswehr im Inland erlaubt werden. Mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz und der dort aufgezeigten Grenzen von Bundeswehreins&auml;tzen im Inneren stellt das Wei&szlig;buch fest: &#8222;Terroristische Anschl&auml;ge k&ouml;nnen danach schwere Ungl&uuml;cksf&auml;lle im Sinne von Art. 35 GG darstellen. Die Streitkr&auml;fte k&ouml;nnen zu ihrer Verhinderung bereits dann eingesetzt werden,wenn ein Schadenseintritt durch einen Terroranschlagmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht. Da Art. 35 GG jedoch nur eine Grundlage f&uuml;r die Unterst&uuml;tzung der zust&auml;ndigen Stellen darstellt, d&uuml;rfen spezifisch milit&auml;rische Kampfmittel dabei bislang nicht eingesetzt werden. Die Streitkr&auml;fte sind auf die Waffen beschr&auml;nkt, die das jeweils einschl&auml;gige Recht f&uuml;r die Polizeikr&auml;fte vorsieht. Deshalb sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Erweiterung des verfassungsrechtlichen Rahmens f&uuml;r den Einsatz der Streitkr&auml;fte.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 60) Und an anderer Stelle: &#8222;Besondere Leistungen erbringt die Bundeswehr bei der &Uuml;berwachung des deutschen Luftund Seeraums sowie zur Unterst&uuml;tzung anderer Ressorts bei deren Wahrnehmung von luft- und seehoheitlichen Aufgaben.&#8220; (Wei&szlig;buch S. 57) In der parlamentarischen Debatte zum Wei&szlig;buch am 26. Oktober stellte der Abgeordnete Kolbow die Zustimmung seiner Partei (SPD) zu diesem Vorhaben fest: &#8222;Einer Klarstellung im Grundgesetz stimmen wir zu, wenn sie &uuml;ber Art. 35 erfolgt. Hier sehen wir, wie die Bundesregierung, die Notwendigkeit einer Erweiterung des verfassungsrechtlichen Rahmens.&#8220; (vorl&auml;ufiges Protokoll der 60. Plenarsitzung vom 26.10.2006) Es ist also mit einer baldigen &Auml;nderung des Artikel 35 Grundgesetz (GG) zu rechnen, die den Weg f&uuml;r ein neues Luftsicherheits- und Seesicherheitsgesetz bereitet. Was haben wir bei der bevorstehenden Verfassungs&auml;nderung zu erwarten? Artikel 35 Absatz 1 GG regelt, dass alle Beh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. In den Abs&auml;tzen 2 und 3 wird der Einsatz der Streitkr&auml;fte f&uuml;r regionale und &uuml;berregionale Katastrophennotst&auml;nde geregelt. Im Fall eines regionalen Katastrophennotstands (Artikel 35 Absatz 2 GG) kann das betroffene Bundesland bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Ungl&uuml;cksfall unter anderem Hilfeleistungen der Streitkr&auml;fte anfordern. Liegt ein &uuml;berregionaler, das Gebiet mehr als eines Bundeslandes gef&auml;hrdenderKatastrophenfall vor, kann nach Artikel 35 Absatz 3 GG auchdie Bundesregierung von sich aus die Unterst&uuml;tzung der L&auml;nderpolizeien durch Bundeswehreinheiten anordnen, soweit es zur wirksamen Hilfe erforderlich ist. Unter einem besonders schweren Ungl&uuml;cksfall im Sinne des Artikel 35 GG wird allgemein ein Schadensereignis von gro&szlig;em Ausma&szlig; verstanden, das Auswirkungen auf lebenswichtige Bereiche der Daseinsvorsorge hat oder wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die &Ouml;ffentlichkeit ber&uuml;hrt. Gr&ouml;&szlig;ere Flugzeug- oder Eisenbahnunf&auml;lle, Unf&auml;lle in Kernkraftwerken oder auch ein Stromausfall w&uuml;rden zu einem solchen Ungl&uuml;cksfall im Sinne des Artikel 35 geh&ouml;ren. Der Ungl&uuml;cksfall ist nicht auf Situationen beschr&auml;nkt, die durch menschliches oder technisches Versagen entstanden. Er beinhaltet auch in der geltenden Fassung jene Ereignisse, die gezielt herbeigef&uuml;hrt wurden &ndash; wie etwa terroristische Angriffe. Unter den Katastrophennotstand fallen schlie&szlig;lich auch Situationen, in denen der Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch f&uuml;r solche, mit h&ouml;chster Wahrscheinlichkeit eintretenden Ungl&uuml;cksf&auml;lle k&ouml;nnte bereits heute die Hilfe der Bundeswehr in Anspruch genommen werden. Sinn und Zweck der bisherigen Regelung des Grundgesetzes ist es, einen wirksamen Katastrophenschutz notfalls durch den Einsatz der Streitkr&auml;fte zu gew&auml;hrleisten. Die bisherige Fassung von Artikel 35 Absatz 2 und 3 GG erlaubt es aber nicht, die Streitkr&auml;fte mit spezifisch milit&auml;rischen Waffen einzusetzen. Diese Beschr&auml;nkung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz ausdr&uuml;cklich best&auml;tigt. Der rationale Hintergrund dieser Beschr&auml;nkung wird bei einem Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift deutlich: In der Diskussion um die Notstandsverfassung hatte die damalige Bundesregierung urspr&uuml;nglich vor, den regionalen und &uuml;berregionalen Katastrophennotstand zusammen mit dem so genannten inneren Notstand in Artikel 91 GG zu regeln. Die Bundeswehr sollte nach dem urspr&uuml;nglichen Entwurf lediglich &#8222;Polizeikr&auml;fte&#8220; zur Verf&uuml;gung stellen k&ouml;nnen. Auf diese Weise wollte man sicherstellen, dass die Streitkr&auml;fte allein f&uuml;r polizeiliche Aufgaben und nur mit den polizeirechtlich vorgesehenen Befugnissen gegen&uuml;ber dem Staatsb&uuml;rger eingesetzt werden k&ouml;nnen (vgl. BT-Drucksache V\/1879, S. 23 zu Artikel 91 Absatz 2 GG). Vor der Verabschiedung eines neuen Luft- und Seesicherheitsgesetzes (mit einer wie auch immer ausgestalteten Abschussbefugnis) m&uuml;sste deshalb die Verfassung ge&auml;ndert werden, um den Einsatz milit&auml;rischer Mittel im Inneren zu erlauben. In der Diskussion um das Wei&szlig;buch wurde deutlich, dass sich die Koalition darauf geeinigt hat, das der Einsatz milit&auml;rischer Kampfmittel im Inland auch einem milit&auml;rischen Kommando unterstehen soll. Bisher unterstand ein Einsatz der Streitkr&auml;fte auf L&auml;nderebene der Polizei, beim &uuml;berregionalen Katastrophenschutz unterlagen eingesetzte Bundeswehreinheiten den Weisungen der Regierung. Die von der Koalition angek&uuml;ndigte &Auml;nderung des Artikel 35 GGgeht damit &uuml;ber die Regelungen der Notstandsverfassung hinaus, indem sie im Katastrophenfall den Einsatz der Bundeswehrals milit&auml;rische Streitkr&auml;fte vorsieht und die Bundeswehrnicht mehr den zivilen bzw. polizeilichen Entscheidungsstrukturenunterordnet. Damit nicht genug, ist auch noch offen, ob es eine noch weitergehende Regelung f&uuml;r Eins&auml;tze der Bundeswehr im Inneren geben wird. Immer wieder wurde kolportiert, Innenminister Sch&auml;uble wolle die Bundeswehr auch bei &#8222;sonstigen Angriffen auf die Grundlagen des Gemeinwesens&#8220; in Deutschland einsetzen. Mit einer expliziten Aufnahme der Bundeswehr in den Kreis der allgemeinen Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 GG) w&auml;re diese M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet: eine solche Regelung w&uuml;rde nicht nur die in Artikel 87 GG verankerte Beschr&auml;nkung der Bundeswehreins&auml;tze aushebeln, sie w&uuml;rde auch eine zunehmende Militarisierung der Innenpolitik vorzeichnen.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"bundeswehr-als-sicherheitsrisiko\">Bundeswehr als Sicher&shy;heits&shy;ri&shy;siko<\/span><\/h5>\n<p>Wird mit den Ank&uuml;ndigungen des Wei&szlig;buches der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr unterlaufen und steht uns der Einsatz milit&auml;rischer Kampfmittel zur Gefahrenabwehr ins Haus, ger&auml;t die Bundeswehr selbst zum Sicherheitsrisiko. In der Koalition besteht offenbar Einigkeit dar&uuml;ber, der Bundeswehr eine &#8222;eingeschr&auml;nkte Abschussbefugnis&#8220; im Falle eines terroristischen Angriffes zu erteilen: die Bundeswehr d&uuml;rfe unbemannte Schiffe oder Flugzeuge bzw. solche, die nur mit mutma&szlig;lichen Terroristen besetzt sind, abschie&szlig;en. [3] Diese Konstellation hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz offen gelassen. Dabei handelt es sich jedoch um eine &auml;u&szlig;erst unwahrscheinliche Situation, die dar&uuml;ber hinaus im Einsatzfall kaum zu erkennen sein wird. Bei der Planung terroristischer Anschl&auml;ge w&uuml;rde die Schutzwirkung menschlicher Geiseln nat&uuml;rlich eine wichtige Rolle spielen und wie die Sicherheitsbeh&ouml;rden zu der Einsch&auml;tzung gelangen, dass sich an Bord eines entf&uuml;hrten Flugzeugs oder Schiffes keine unbeteiligten Dritten befinden, bleibt ihr Geheimnis. Im Ernstfall w&auml;re deshalb &ndash; zumindest nach der geltenden Verfassungsordnung &ndash; wenig gegen solche Attacken auszurichten. Auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden Folgen ist der Abschuss von Schiffen oder Flugzeugen aberwitzig: Aus gutem Grund sind die Streitkr&auml;fte in Ungl&uuml;cks- und Katastrophenf&auml;llen bislang darauf beschr&auml;nkt, nur die f&uuml;r Polizeikr&auml;fte zul&auml;ssigen Waffen anzuwenden. Die im Februar vom Bundesverfassungsgericht au&szlig;er Kraft gesetzte Abschussbefugnis des Luftsicherheitsgesetzes ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass in milit&auml;rischen Entscheidungsstrukturen keine hinreichende Pr&uuml;fung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit stattfindet. Die Koalition muss sich fragen lassen, wie sie bei solchen Eins&auml;tzen das Leben unbeteiligter Dritter ausreichend sch&uuml;tzen will. Eine Regelung, die das Leben unbeteiligter Dritter zur Disposition stellt, bleibt ein durch nichts zu rechtfertigender Versto&szlig; gegen die Menschenw&uuml;rde und damit verfassungswidrig. Die angestrebte Neuregelung ist deshalb entweder sinnlose symbolische Gesetzgebung oder auf den bewussten Verfassungsbruch angelegt &ndash; frei nach dem Jungschen Motto &#8218;Im Ernstfall lasse ich auch ohne gesetzliche Grundlage abschie&szlig;en&lsquo;. [4]<\/p>\n<p>Sven L&uuml;ders\/Rosemarie Will<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p><i>[1] vgl. hierzu die Stellungnahme von Renate K&uuml;nast in der Bundestagsdebatte um das Wei&szlig;buch <\/i><\/p>\n<p><i>[2] Dr. Ute Finckh-Kr&auml;mer: M&uuml;ndliche Stellungnahme f&uuml;r die &ouml;ffentliche Anh&ouml;rung von Sachverst&auml;ndigen am 25.10.2006 durch den Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Deutschen Bundestages (Manuskript) <\/i><\/p>\n<p><i>[3] So die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einem Interview des Deutschlandfunks am 12.11.2006 (<a href=\"http:\/\/www.dradio.de\/dlf\/sendungen\/\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.dradio.de\/dlf\/sendungen\/<\/a> idw_dlf\/562302\/) <\/i><\/p>\n<p><i>[4] Peter Blechschmidt: Im Notfall. Jung will Terror-Flugzeuge abschie&szlig;en. S&uuml;ddeutsche Zeitung vom 18.2.2006<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":4284,"template":"","categories":[6,24],"tags":[678,671],"autoren":[137,139],"publikationen":[918],"class_list":["post-9461","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-frieden","category-innere-sicherheit","tag-frieden","tag-innere-sicherheit","autoren-rosemarie-will","autoren-sven-lueders","publikationen-918"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das neue Wei\u00dfbuch und die Militarisierung der deutschen Innen- und Au\u00dfenpolitik - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/195\/publikation\/das-neue-weissbuch-und-die-militarisierung-der-deutschen-innen-und-aussenpolitik\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das neue Wei\u00dfbuch und die Militarisierung der deutschen Innen- und Au\u00dfenpolitik - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 195, S. 8-11 Am 25. 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