{"id":9464,"date":"2006-12-14T23:10:00","date_gmt":"2006-12-14T22:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/sterbehilfe-und-patientenverfuegung-als-grundrechtliche-freiheiten\/"},"modified":"2006-12-14T12:00:00","modified_gmt":"2006-12-14T11:00:00","slug":"sterbehilfe-und-patientenverfuegung-als-grundrechtliche-freiheiten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/195\/publikation\/sterbehilfe-und-patientenverfuegung-als-grundrechtliche-freiheiten\/","title":{"rendered":"Sterbehilfe und Patientenverf\u00fcgung als grundrechtliche Freiheiten"},"content":{"rendered":"<p>Zur aktuellen Diskussion um die Verbindlichkeit von Patientenverf\u00fcgungen<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 195, S. 16-18<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"die-notwendigkeit-einer-gesetzlichen-regelung\">Die Notwen&shy;dig&shy;keit einer gesetz&shy;li&shy;chen Regelung<\/span><\/h5>\n<p>Obwohl Patientenverf\u00fcgungen immer popul\u00e4rerer werden und auch ihre juristische Verbindlichkeit zunehmend anerkannt wird, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist blind geblieben vor dem existenziellen Problem des Sterbens. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen bleibt das Thema Sterbehilfe nach wie vor tabuisiert. Eine gesetzliche Regelung der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Aspekte der Sterbehilfe w\u00fcrde erheblich dazu beitragen, dass in unserer Gesellschaft auch jenseits individueller Vorstellungen vom eigenen Tod Klarheit \u00fcber die Rechte Sterbender entsteht. Auch wenn es bisher keine gesetzliche Regelung gibt, geschieht die F\u00fcrsorge und Hilfe gegen\u00fcber Sterbenden nicht im rechtsfreien Raum. Wer dem Sterbenden helfen will, muss immer auch seine Rechtspositionen sichern und st\u00e4rken. Dabei ist der Gesetzgeber nicht frei von den Vorgaben unserer Verfassung: er muss insbesondere die grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheit gew\u00e4hrleisten und jedes Verbot &#150; auch das Verbot einer aktiven Sterbehilfe &#150; als einem weitgehenden Grundrechtseingriff rechtfertigen. Die Enquete-Kommission des letzten Bundestages &#132;Ethik und Recht der modernen Medizin&#147; vertrat dagegen die Meinung, dass kein gesetzlicher Handlungsbedarf bestehe. Nach ihrer Auffassung solle sich die Politik eingehend mit den ethischen und rechtlichen Fragen der aktiven Sterbehilfe, der \u00e4rztlichen oder pflegerisch assistierten Selbstt\u00f6tung, der direkten und der passiven Sterbehilfe sowie des Behandlungsabbruches befassen, aber den Umgang mit diesen Fragen nicht gesetzlich verankern. Eine solche Haltung ist fatal. Eine politische Diskussion ohne gesetzgeberische Konsequenzen verfehlt nicht nur ihr Ziel. In einem Fall wie diesem, wo die Politik bisher nur mit den Mitteln des Strafrechts reagiert, tr\u00e4gt sie zu weiteren gesellschaftlichen Tabuisierungen bei. Der Bundesvorstand hat sich nach den im vergangenen Jahr wieder aufgenommenen Diskussionen entschieden, f\u00fcr eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Patientenverf\u00fcgung zu streiten. Um dieses Anliegen zu untermauern, haben wir f\u00fcr den 27. Februar eine Tagung \u00fcber &#132;Sterbehilfe und Patientenverf\u00fcgung als grundrechtliche Freiheit zur Selbstbestimmung&#147; vorbereitet. (siehe Infokasten) Die Fragen einer Legalisierung der Sterbehilfe und der juristischen Verbindlichkeit von Patientenverf\u00fcgungen sind inhaltlich miteinander verbunden. In der Patientenverf\u00fcgung wird f\u00fcr den Fall einer sp\u00e4teren Entscheidungsunf\u00e4higkeit im Voraus verf\u00fcgt. Die Verbindlichkeit dieser Vorausverf\u00fcgung h\u00e4ngt davon ab, welche Formen der Sterbehilfe erlaubt bzw. verboten sind. Neben diesen strafrechtlichen werfen Patientenverf\u00fcgungen aber auch zivilrechtliche Probleme auf: Angesichts der Tatsache, dass immer weniger Menschen im famili\u00e4ren Umfeld sterben, stehen \u00c4rzte, Pfleger und Betreuer vor der Entscheidung, wie stark sie sich durch den vom Sterbenden ge\u00e4u\u00dferten bzw. in der Patientenverf\u00fcgung niedergelegten Willen binden lassen. In einer pluralistischen Gesellschaft, deren ethische Grundlagen zunehmend heterogener werden, kann die Diskussion dieser strafrechtlichen und zivilrechtlichen Probleme nur dann gelingen, wenn ein Verfassungskonsens zum Thema gebildet wird. Die geltende Verfassungslage ist eine Grundlage dieser Diskussion. Aus ihr l\u00e4sst sich jedoch nicht ableiten, was zum Thema Sterbehilfe und Patientenverf\u00fcgung geboten ist. Gegenstand der Diskussion sollte aber sein, welcher Umgang mit Sterbenden aus deren grundrechtlichen Positionen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Sterbehilfe und Patientenverf\u00fcgung folgt. Diese grundrechtlich verankerten Regeln sind damit auch f\u00fcr den Gesetzgeber unhintergehbar.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"der-referentenentwurf-des-bundesjustizministeriums\">Der Referen&shy;ten&shy;ent&shy;wurf des Bundes&shy;jus&shy;tiz&shy;mi&shy;nis&shy;te&shy;riums<\/span><\/h5>\n<p>In der Koalitionsvereinbarung wurde angek\u00fcndigt, die Gesetzgebungsdebatte zu Sterbehilfe und Patientenverf\u00fcgung innerhalb dieser Wahlperiode zu beginnen. Die Grundlage daf\u00fcr d\u00fcrfte ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sein, der im Anschluss an den Bericht der Kutzer-Kommission (Arbeitsgruppe &#132;Patientenautonomie am Lebensende) im November 2004 als &#132;Entwurf eines 3. Gesetzes zur \u00c4nderung des Betreuungsrechts&#147; vorlag. Dieser Referentenentwurf wurde sofort nach dem Bekanntwerden scharf kritisiert und in der Folge vom damaligen rot-gr\u00fcnen Kabinett nicht beschlossen. Dabei beschr\u00e4nkte sich der Entwurf auf zivilrechtliche Regelungen, die die Ber\u00fccksichtigung des Behandlungswillens des Betreuten im Verh\u00e4ltnis zu seinem Betreuer betreffen. \u00c4hnlich dem Vorschlag der Kutzer-Kommission (die dar\u00fcber hinaus auch eine Neuregelung der strafrechtlichen Aspekte vorschlug), sollte ein neuer \u00a7 1901a in das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) eingef\u00fcgt werden, der die Patientenverf\u00fcgung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht verankert:<\/p>\n<p><i>&#132; \u00a7 1901a Patientenverf\u00fcgungen<\/i><\/p>\n<p><i>(1) Eine Patientenverf\u00fcgung, in der der Betreute seinen Willen zu Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder \u00e4rztlichen Eingriffen f\u00fcr den Fall seiner Einwilligungsunf\u00e4higkeit ge\u00e4u\u00dfert hat, gilt bei Einwilligungsunf\u00e4higkeit fort, falls keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der Betreute die Patientenverf\u00fcgung widerrufen hat.<\/i><\/p>\n<p><i>(2) Der Betreuer hat den in einer Patientenverf\u00fcgung ge\u00e4u\u00dferten Willen des Betreuten zu beachten und die darin vom Betreuten getroffenen Entscheidungen durchzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn eine Erkrankung noch keinen t\u00f6dlichen Verlauf genommen hat. Eine vom Betreuten getroffene Entscheidung liegt vor, wenn die Patientenverf\u00fcgung eine Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder \u00e4rztliche Eingriffe enth\u00e4lt, die auf die konkrete Situation zutrifft. (3 ) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr Bevollm\u00e4chtigte.<\/i>&#147;<\/p>\n<p>Betreuer und Bevollm\u00e4chtigter h\u00e4tten demnach den in einer Patientenverf\u00fcgung ge\u00e4u\u00dferten Willen des Betreuten zu beachten und vom Betreuten getroffene Entscheidungen durchzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Unzumutbarkeit liege dann vor, wenn der Durchsetzung \u00f6rtliche, finanzielle oder versorgungstechnische Hindernisse entgegenstehen, die nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand zu beseitigen seien oder wenn der Patientenwille auf ein gesetzlich oder arztrechtlich verbotenes Tun gerichtet w\u00e4re. Dies w\u00e4re immer dann der Fall, wenn aktive Sterbehilfe, die Erm\u00f6glichung eines Suizids oder \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen verf\u00fcgt werden, die mit dem Berufsethos des Arztes (insbesondere wegen Missachtung der \u00e4rztlichen Indikation), nicht vereinbar sind. Es wurde keine Form f\u00fcr die Patientenverf\u00fcgung vorgeschrieben, weil dies der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen nicht gerecht werde. \u00c4nderungen und Widerruf einer Patientenverf\u00fcgung m\u00fcssten jederzeit m\u00f6glich sein und d\u00fcrften nicht durch Formerfordernisse erschwert werden. Der Entwurf differenzierte f\u00fcr die Beachtlichkeit des in einer Patientenverf\u00fcgung ge\u00e4u\u00dferten Willens nicht nach dem Stadium einer Erkrankung. Ebenso wie der entscheidungsf\u00e4hige Patient ohne R\u00fccksicht auf die Schwere und das Stadium seiner Krankheit selbst entscheiden k\u00f6nne, welche \u00e4rztlichen Behandlungen an ihm vorgenommen werden d\u00fcrfen, solle auch in einer Patientenverf\u00fcgung im Voraus eine solche Entscheidung getroffen werden k\u00f6nnen. Damit wurde der Enquete-Kommission &#132;Ethik und Recht der modernen Medizin&#147; widersprochen. In ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Reichweite von Patientenverf\u00fcgungen hatte die Enquete-Kommission empfohlen, im Rahmen einer gesetzlichen Regelung die G\u00fcltigkeit von Patientenverf\u00fcgungen, die einen Behandlungsabbruch oder Wverzicht vorsehen, der zum Tode f\u00fchren w\u00fcrde, auf Fallkonstellationen zu beschr\u00e4nken, in denen das Grundleiden irreversibel und trotz medizinischer Behandlung nach \u00e4rztlicher Erkenntnis zum Tode f\u00fchren wird. Eine Pflicht zur Beratung mit Dritten, nach Vorbild der Schwangerenkonfliktberatung, wurde im Entwurf des BMJ nicht vorgesehen. Es wurde aber ein Vorschlag zur Regelung der Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichts gemacht, der die un\u00fcbersichtliche Situation nach der Entscheidung der XII. Zivilsenats vom 17. M\u00e4rz 2003 regeln sollte.<\/p>\n<p>Dazu sollte folgender neue \u00a7 1904 in das BGB eingef\u00fchrt werden:<\/p>\n<p><i>&#132; \u00a7 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen<\/i><\/p>\n<p><i>(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen \u00e4rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begr\u00fcndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Ma\u00dfnahme stirbt oder einen schweren und l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Ma\u00dfnahme nur durchgef\u00fchrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<\/i><\/p>\n<p><i>(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen \u00e4rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Ma\u00dfnahme medizinisch angezeigt ist und die begr\u00fcndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Ma\u00dfnahme stirbt oder einen schweren und l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. <\/i><\/p>\n<p><i>(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen dar\u00fcber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem mutma\u00dflichen Willen des Patienten entspricht.<\/i><\/p>\n<p><i>(4) Ein Bevollm\u00e4chtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Ma\u00dfnahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Ma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Die Stellung eines von dem Betroffenen selbst Bevollm\u00e4chtigten sollte gest\u00e4rkt werden, indem dessen Entscheidungen grunds\u00e4tzlich nicht genehmigungsbed\u00fcrftig sind. Der Entwurf begr\u00fcndete dies damit, dass die Vertretungsmacht eines Betreuers durch einen staatlichen Akt verliehen werde, die Vertretungsmacht eines Bevollm\u00e4chtigten aber auf einem privatrechtlichen Vertretungsauftrag beruhe. Entscheidungen eines durch staatlichen Akt bestellten Betreuers in existentiellen Angelegenheiten des Betreuten seien durch die Einf\u00fchrung von Genehmigungserfordernissen umfassender zu kontrollieren als Entscheidungen eines Bevollm\u00e4chtigten, den der Patient in Aus\u00fcbung seiner grundrechtlich gew\u00e4hrleisteten Privatautonomie selbst beauftragt habe. Entscheidungen des Betreuers sollten nach dem Entwurf nur dann durch ein Vormundschaftsgericht \u00fcberpr\u00fcft werden, wenn zwischen Arzt und Betreuer keine \u00dcbereinstimmung \u00fcber den mutma\u00dflichen, konkret behandlungsbezogenen Patientenwillen bestehe. Sofern beide &#150; Arzt und Betreuer &#150; jedoch einvernehmlich von dem gleichen Patientenwillen ausgingen, w\u00e4re dies nach \u00e4rztlichem Berufsrecht zu dokumentieren.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"die-oeffentliche-diskussion\">Die &ouml;ffentliche Diskussion<\/span><\/h5>\n<p>In den letzten Jahrzehnten zeichnet sich in der deutschen Diskussion um Sterbewillige eine Entwicklung ab, wonach deren Selbstbestimmung zunehmend als grundrechtliche Freiheit begriffen wird. Im Spannungsfeld von individueller autonomer Selbstbestimmung und staatlicher Lebensschutzpflicht wurde das subjektive Recht des Einzelnen zunehmend gest\u00e4rkt. Zum verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht geh\u00f6rt auch das Recht, autonom \u00fcber jede \u00e4rztliche Behandlung und ihren Abbruch entscheiden zu k\u00f6nnen. Dieser sich allm\u00e4hlich durchsetzenden Rechtsauffassung steht das geltende, ausnahmslose Verbot aktiver Sterbehilfe gegen\u00fcber. Es wird derzeit in Deutschland nur vereinzelt als verfassungswidrig und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen. Gleichwohl ist der moralische Konsens bei der Beurteilung des \u00a7 216 StGB in den letzten Jahren br\u00fcchig geworden. Es gab eine Reihe von Vorschl\u00e4gen f\u00fcr eine gesetzliche \u00c4nderung des \u00a7 216 Strafgesetzbuch (StGB), die allesamt das Ziel verfolgten, bestimmte Formen der aktiven Sterbehilfe zu erlauben oder wenigstens Straffreiheit zu gew\u00e4hren. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, ob eine verfahrensrechtliche abgesicherte Freigabe der aktiven Sterbehilfe tats\u00e4chlich ein Verf\u00fcgen eines Menschen \u00fcber das Leben eines anderen Menschen sei. Handelt es sich in diesen F\u00e4llen wirklich um etwas grunds\u00e4tzlich anderes als bei der straffreien Beihilfe zum Suizid? Die \u00f6ffentliche Diskussion um die Abgrenzung von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe hat sich nach der Ank\u00fcndigung des Vereins Dignitas vom Herbst 2005, in Hannover eine Dependance zu er\u00f6ffnen, zugespitzt. Die nieders\u00e4chsische Justizministerin forderte die Schaffung eines neuen Straftatbestandes zum Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid. Zur entsprechenden Bundesratsinitiative verweigerte der Koalitionspartner FDP jedoch die Zustimmung. Inzwischen gibt es aber einen gemeinsamen Gesetzesvorschlag der L\u00e4nder Saarland, Th\u00fcringen und Hessen zur Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7 217 ins StGB, der die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbstt\u00f6tung verbieten soll. Dieser Vorschlag ist beim gegenw\u00e4rtigen Stand der Debatte nicht ohne weiteres kompromissf\u00e4hig. An der Diskussion zu diesem Gesetzgebungsvorschlag wird sich der politische Stand ablesen lassen, inwiefern der freiverantwortliche Wille, aus dem Leben zu scheiden, respektiert wird.<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"sterbehilfe-ist-auch-ein-gebot-der-praxis\">Sterbehilfe ist auch ein Gebot der Praxis<\/span><\/h5>\n<p>Ein T\u00e4tigwerden des Gesetzgebers ist um so dringlicher, als die indirekte Sterbehilfe in der Praxis die h\u00e4ufigste Form von Sterbehilfe ist. Bestimmte als indirekte Sterbehilfe praktizierte Formen werden von den beteiligten \u00c4rzten jedoch immer wieder f\u00fcr rechtlich unzul\u00e4ssig gehalten, da die Rechtslage oftmals nicht bekannt ist. So haben bei einer rheinland-pf\u00e4lzischen \u00c4rztebefragung nur 20 % die Beendigung einer Fl\u00fcssigkeitszufuhr bei einer PEG, nur 39 % die Beendigung einer k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung und nur 41 % die Beendigung einer k\u00fcnstlichen Beatmung f\u00fcr rechtlich zul\u00e4ssig angesehen. Auch in der Gesundheitsberichterstattung der Bundesregierung wurde festgestellt, dass unter \u00c4rzten die Ansicht weit verbreitet sei, eine lebenserhaltende Ma\u00dfnahme m\u00fcsse &#150; wenn mit ihr einmal begonnen worden sei &#150; ohne R\u00fccksicht auf den Willen des Patienten fortgesetzt werden, weil deren Abbruch T\u00f6tung durch aktives Tun und damit nach \u00a7 216 StGB strafbar sei. Solche Missverst\u00e4ndnisse und die daraus resultierenden Leiden k\u00f6nnen nur durch klare gesetzliche Regeln beendet werden. Mit unserer Tagung wollen wir den Entwurf des BMJ in weiten Teilen unterst\u00fctzen, dar\u00fcber hinaus aber auch die notwendigen strafrechtlichen Regelungen einfordern. Vorschl\u00e4ge in diese Richtung haben wir bereits vorgelegt (siehe Mitteilungen Nr. 192, S. 16-18 und Nr. 191, Seite 12-14). In \u00e4hnlicher Richtung stellte auch der diesj\u00e4hrige Juristentag im September Vorschl\u00e4ge vor. Mit unserer Fachtagung wollen wir in die aktuelle Gesetzgebungsdiskussion eingreifen und dabei Grundrechtspositionen einfordern.<\/p>\n<p>Rosemarie Will<\/p>\n<p>Die aktuelle Ausgabe der vorg\u00e4nge (Heft 175) ist dem Thema &#8222;Sterben und Selbstbestimmung&#8220; gewidmet (s. Seite 23)<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[67],"tags":[2540,2537],"autoren":[137],"publikationen":[918],"class_list":["post-9464","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-gesetzgebung","tag-patientenverfuegung-gesetzgebung","tag-sterbehilfe-positionen","autoren-rosemarie-will","publikationen-918"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Sterbehilfe und Patientenverf\u00fcgung als grundrechtliche Freiheiten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/195\/publikation\/sterbehilfe-und-patientenverfuegung-als-grundrechtliche-freiheiten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Sterbehilfe und Patientenverf\u00fcgung als grundrechtliche Freiheiten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zur aktuellen Diskussion um die Verbindlichkeit von Patientenverf\u00fcgungen Mitteilungen Nr. 195, S. 16-18 Die Notwen&shy;dig&shy;keit einer gesetz&shy;li&shy;chen Regelung Obwohl Patientenverf\u00fcgungen immer popul\u00e4rerer werden und auch ihre juristische Verbindlichkeit zunehmend anerkannt wird, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. 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