{"id":9511,"date":"2006-03-28T11:45:00","date_gmt":"2006-03-28T09:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-absolute-folterverbot-muss-auch-bei-der-internationalen-terrorismusbekaempfung-gelten\/"},"modified":"2006-03-28T12:00:00","modified_gmt":"2006-03-28T10:00:00","slug":"das-absolute-folterverbot-muss-auch-bei-der-internationalen-terrorismusbekaempfung-gelten","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/192\/publikation\/das-absolute-folterverbot-muss-auch-bei-der-internationalen-terrorismusbekaempfung-gelten\/","title":{"rendered":"Das absolute Folterverbot muss auch bei der internationalen Terrorismusbek\u00e4mpfung gelten"},"content":{"rendered":"<p>Am 6. M\u00e4rz 2006 fand das j\u00e4hrliche Gespr\u00e4ch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesau\u00dfenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt.<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 192, S.10-14<\/p>\n<p>Am 6. M\u00e4rz 2006 fand das j\u00e4hrliche Gespr\u00e4ch des Forums Menschenrechte mit dem Bundesau\u00dfenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier statt. In diesem Jahr nahm Rosemarie Will f\u00fcr die Humanistische Union an dem Gespr\u00e4ch teil. Zwei Schwerpunkte des Gespr\u00e4chs waren die Forderung nach einem Festhalten am absoluten Folterverbot durch die Bundesregierung und die Verpflichtung, dass sich deutsche Geheimdienste und Polizeibeh\u00f6rden auch bei Auslandseins\u00e4tzen an grund- und v\u00f6lkerrechtliche Standards im Umgang mit Gefangenen halten m\u00fcssen. Wir drucken hier eine erweiterte Fassung der Positionen ab, die Rosemarie Will bei diesem Gespr\u00e4ch f\u00fcr die Humanistische Union und das Forum Menschenrechte vertreten hat.<\/p>\n<p>I. Die umfassende Geltung des absoluten <br \/>Folterverbots<\/p>\n<p>Das Forum Menschenrechte geht davon aus, dass sich f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sowohl aus dem V\u00f6lkerrecht als auch aus innerstaatlichem Recht ein absolutes Folterverbot ergibt. Die Bundesrepublik ist Vertragsstaat des (UN-)\u00dcbereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention der UN vom 10. Dezember 1984).<\/p>\n<p>Nach Artikel 1 Absatz 1 der Anti-Folter-Konvention der UN wird unter Folter eine von staatlichen Organen ausgehende Zuf\u00fcgung erheblicher k\u00f6rperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden verstanden, um das Opfer zu einer Aussage zu veranlassen, es zu bestrafen, einzusch\u00fcchtern oder zu n\u00f6tigen. Folter wird dabei gleichgesetzt mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, die ebenso verboten ist. Die Anwendung von Folter ist gem\u00e4\u00df Artikel 2 der Anti-Folter-Konvention der UN absolut verboten. Das absolute Folterverbot und seine Gleichsetzung mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung findet sich auch in Artikel 3 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Dar\u00fcber hinaus findet man das absolute Folterverbot in Artikel 7 des Internationalen Pakts vom 19.12.1966 \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte und im Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen vom 26.11.1987 zur Verh\u00fctung von Folter.<\/p>\n<p>Die v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcbereinkommen zum Schutze vor Folter machen den Folterbegriff an drei Merkmalen fest.<\/p>\n<p>1. Ein staatliches Organ handelt.<\/p>\n<p>2. Es wird k\u00f6rperlicher oder seelischer Zwang ausge\u00fcbt (Misshandlung).<\/p>\n<p>3. Es wird ein Gest\u00e4ndnis oder eine Aussage gefordert (subjektives Element).<\/p>\n<p>Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art von Aussagen es sich handelt. Es macht aus Sicht des Gefolterten und des Schutzzweckes des Folterverbots keinen Unterschied, ob die erzwungene Aussage im Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr stattfindet.<\/p>\n<p>Im Grundgesetz (GG) wird das Folterverbot in Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 konkretisiert. Aber auch Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 sowie \u00a7 136a Strafprozessordnung sch\u00fctzen vor Folter. Hierbei wird auf die Folterdefinition aus der Anti-Folter-Konvention zur\u00fcckgegriffen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht unter Folter &#132;vors\u00e4tzliche schwere k\u00f6rperliche oder psychische Misshandlungen einer Person durch staatliche Organe oder durch mit staatlicher Billigung t\u00e4tig werdende Personen.&#8220; In der Rechtsprechung hat der BGH den Begriff der Folter gegen\u00fcber der UN-Konvention erweitert. Er stellt fest: &#132;Folter setzt heute allerdings nicht mehr zwingend, wie noch der engere rechtshistorische Folterbegriff, als Zweck der Misshandlung die Erlangung von Informationen oder die Erzwingung eines Gest\u00e4ndnisses voraus&#8220; (BGHSt 46, 292, 303). Dies f\u00fchrt zur Erweiterung des Folterverbots vom subjektiven zum objektiven Begriff. Danach ist Folter jede &#132;bewusste Zuf\u00fcgung von erheblichen \u00dcbeln zum Zwecke der Willensbrechung oder Einsch\u00fcchterung einer Person durch einen Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt&#8220;.<\/p>\n<p>Die daraus entwickelten Grunds\u00e4tze gelten f\u00fcr deutsche Beh\u00f6rden auch dann, wenn Privatpersonen unzul\u00e4ssige Vernehmungsmethoden anwenden und auch, wenn Angeh\u00f6rige fremder Staaten sich solcher Vernehmungsmethoden bedienen. Wir begr\u00fc\u00dfen deshalb die im Bericht der Bundesregierung zu den Vorg\u00e4ngen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und der Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus gemachte Aussage, dass es ein &#132;notstandsfestes&#8220; Folterverbot auch bei der Vernehmung von Terroristen gibt (S. 74). Zugleich bewerten wir jedoch einige der in diesem Bericht gemachten \u00c4u\u00dferungen als Verletzung dieser Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des absoluten Folterverbots sehen wir:<\/p>\n<p>&#8211;  im Passiv-Bleiben bei der Anwendung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von deutschen Staatsb\u00fcrgern durch die USA<\/p>\n<p>&#8211;  in der Beteiligung deutscher Beh\u00f6rden an Vernehmungen in ausl\u00e4ndischen Gef\u00e4ngnissen, bei denen vorangegangene Folter nicht ausgeschlossen werden kann und die Aussagen im Kontext von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erfolgen<\/p>\n<p>&#8211;  in der Weitergabe von Informationen durch deutsche Beh\u00f6rden an die CIA bzw. an andere ausl\u00e4ndische oder zwischenstaatliche Stellen, von denen man annehmen muss, dass sie zur Anwendung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung f\u00fchren<\/p>\n<p>&#8211;  in der Verwertung von Informationen, die unter Folter oder Bedingungen gewonnen wurden, die unmenschlich oder erniedrigend sind.<\/p>\n<p>Auch im Kampf gegen den Terrorismus darf es kein Outsourcing von Folter oder das Ernten ihrer Fr\u00fcchte geben.<\/p>\n<p>II. Der Streit um das <br \/>absolute Folterverbot in den USA<\/p>\n<p>Auch die USA sind seit 1994 Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der UN von 1984. Seit dem Sommer 2002 versucht die US-Regierung, die Definition der Folter enger zu ziehen, um das absolute Folterverbot zu umgehen. In einem Schreiben des damaligen US-Rechtsberaters des Wei\u00dfen Hauses hie\u00df es:<\/p>\n<p>Von verbotener Folter k\u00f6nne nur die Rede sein, wenn die zur Anwendung gebrachten Methoden &#132;schwere k\u00f6rperliche oder geistige Schmerzen oder Leiden&#8220; verursachten. Schwere Schmerzen werden dabei aber als solche definiert, die &#132;zum Tode, zu Organversagen oder zu bleibender Besch\u00e4digung von wichtigen K\u00f6rperfunktionen f\u00fchren.&#8220; Folter liege erst dann vor, wenn wir &#132;in den Kern der F\u00e4higkeit des Individuums zur Wahrnehmung der es umgebenden Welt eindringen, seine kognitiven F\u00e4higkeiten tiefgreifend beeintr\u00e4chtigen und seine Pers\u00f6nlichkeit grundlegend ver\u00e4ndern.&#8220;<\/p>\n<p>Zudem vertreten das Justiz- und das Verteidigungsministerium der USA die Auffassung, die Genfer Konvention zur Behandlung von Kriegsgefangenen finde keine Anwendung bei mutma\u00dflichen Al-Qaida-Terroristen bzw. bei K\u00e4mpfern der islamistischen Taliban. Es handle sich nur um &#132;unrechtm\u00e4\u00dfige feindliche K\u00e4mpfer&#8220;. Wohl hat der damalige Au\u00dfenminister Colin Powell die Anwendung der Genfer Konvention gefordert und den engen Folterbegriff abgelehnt; Pr\u00e4sident Bush machte den engen Folterbegriff dennoch zur politischen Richtlinie. Das Pentagon erstellte verbindliche Kataloge, welche Methoden erlaubt oder verboten seien: dazu geh\u00f6rten u.a. Schlafentzug, L\u00e4rmbel\u00e4stigung, Isolation f\u00fcr 30 Tage und Dauerverh\u00f6re, Entkleiden, \u00dcberst\u00fclpen einer Kapuze, Bedrohung mit angeleinten Hunden. Das Oberste Gericht der USA hat die Auffassung der US-Regierung mehrfach zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Verh\u00f6r der in Guantanamo Gefangenen <br \/>(Murat Kurnaz und Mohamedou Ould Slahi)<\/p>\n<p>Die Frage des Status, der Rechte und der Behandlung der Gefangenen auf Guantanamo ist seit langem Gegenstand des politischen Dialogs zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Einstufung der Verd\u00e4chtigen als &#132;ungesetzliche K\u00e4mpfer&#8220; (&#132;unlawful combatants&#8220;) bzw. &#132;feindliche Kombattanten&#8220; (&#132;enemy combatants&#8220;) mit der Folge, dass sie keinen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren haben, ist nach Auffassung des Forums Menschenrechte mit dem geltenden V\u00f6lkerrecht nicht in Einklang zu bringen. Wir begr\u00fc\u00dfen, dass auch der Deutsche Bundestag in seinem Beschluss vom 26. Januar 2006 dies zum Ausdruck gebracht hat.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung h\u00e4lt jedoch bis heute die Befragungen der beiden in Guantanamo inhaftierten Gefangenen Murat Kurnaz und Ould Slahi durch Vertreter deutscher Sicherheitsbeh\u00f6rden im Jahr 2002 f\u00fcr geboten. Diese Befragung fand aufgrund von Hinweisen \u00fcber eine in Bremen m\u00f6glicherweise existierende islamistische Terrorzelle statt, die m\u00f6glicherweise Querverbindungen zur &#132;Hamburger Terrorzelle&#8220; um Mohamed Atta unterhielt.<\/p>\n<p>Wenn aber die Befragungen durch BND und BfV auf Guantanamo nach heutiger Auffassung der Bundesregierung nicht mehr opportun sind, waren sie es auch damals nicht. Der Gefangene Kurnaz ist nach vier Jahren dort immer noch inhaftiert. Die rot-gr\u00fcne Bundesregierung h\u00e4tte sich mit mehr Nachdruck f\u00fcr seine Freilassung einsetzen m\u00fcssen. Es ist anzuerkennen, dass Bundeskanzlerin Merkel sich bei ihrem USA-Besuch im Januar 2006 f\u00fcr die Freilassung von Kurnaz verwendet hat (vgl. dazu den Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKG), S. 35 ff.).<\/p>\n<p>VI. Befragung im Geheimdienstgef\u00e4ngnis <br \/>in Damaskus (Zammar)<\/p>\n<p>Die Auffassung des PKG, dass eine Befragung im Ausland zu unterbleiben hat, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass der Betroffene im Aufenthaltsland in v\u00f6lkerrechtswidriger Weise behandelt, insbesondere gefoltert oder in sonstiger Weise in seiner k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t oder geistig-seelischen Identit\u00e4t beeintr\u00e4chtigt wird, teilt das Forum Menschenrechte. Dar\u00fcber hinaus sind wir wie der Abgeordnete Str\u00f6bele der Meinung, dass solche Anhaltspunkte sich auch aus allgemein- oder offenkundigen Gegebenheiten im Aufenthaltsland oder offenkundigen Gewohnheiten der Aufsichtspersonen ergeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Bundesregierung und der Mehrheit des PKG gab es durchaus konkrete Hinweise auf Folter im Fall des Inhaftierten Zammar. Er hat angegeben, dass er nach seiner Verhaftung in Marokko und in Syrien geschlagen worden ist. Au\u00dferdem teilte der syrische Fallf\u00fchrer vom dortigen milit\u00e4rischen Geheimdienst mit, dass Zammar drei Tage lang auf die Befragung im Interesse einer konstruktiven Haltung vorbereitet wurde. Angesichts der offenkundigen Tatsache, dass in syrischen Gef\u00e4ngnissen gefoltert wird und gerade auch der syrische Geheimdienst bekannt ist f\u00fcr Folterpraktiken, h\u00e4tten die Hinweise zumindest dazu f\u00fchren m\u00fcssen, dass die Befrager diesen Anhaltspunkten nachgehen, nachfragen und mit dem Befragten allein und ohne Aufsicht des &#132;Vorbereiters&#8220; die Umst\u00e4nde und Gr\u00fcnde der Bereitschaft, Angaben zu machen, ergr\u00fcnden oder dies zumindest versuchen.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass der Befragte keine Folterspuren aufwies und keine weiteren Angaben zu Misshandlungen gemacht hat, durfte nicht dazu f\u00fchren, von einer freiwilligen Bereitschaft, Angaben zu machen, auszugehen. Moderne Foltermethoden sind in der Regel schon Stunden oder Tage sp\u00e4ter nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Die Befragung h\u00e4tte angesichts der besonderen syrischen Gewalt- und Unterdr\u00fcckungsverh\u00e4ltnisse gar nicht angesetzt oder doch nach solchen Hinweisen abgebrochen werden m\u00fcssen. Konsequenzen aus dieser Fehlentscheidung m\u00fcssen gezogen werden.<\/p>\n<p>V. Verschleppung und Vernehmung El Masris<\/p>\n<p>Im Fall des im Dezember 2003 an der serbisch-mazedonischen Grenzen entf\u00fchrten und von CIA-Agenten nach Kabul verschleppten deutschen Staatsb\u00fcrgers Khaled El Masri sieht das Forum Menschenrechte eine schwere Menschenrechtsverletzung und verlangt weitere Aufkl\u00e4rung durch die Bundesregierung bzw. die zust\u00e4ndigen (Strafverfolgungs-)Beh\u00f6rden. Von deutscher Seite darf nicht hingenommen werden, dass US-amerikanische und mazedonische Beh\u00f6rden trotz Nachfragen bislang keine sachdienlichen Angaben \u00fcber ihre Erkenntnisse im Entf\u00fchrungsfall El Masri gemacht haben.<\/p>\n<p>Aber auch deutsche Beh\u00f6rden sind aufgefordert, die auch nach der Unterrichtung des PKG weiterhin offenen Fragen aufzukl\u00e4ren. Dazu z\u00e4hlen insbesondere die Fragen, die in der abweichenden Bewertung des PKG-Mitglieds Str\u00f6bele aufgeworfen werden:<\/p>\n<p>&#8211;  Ob und welche Informationen der damalige Bundesinnenminister Schily in weiteren Gespr\u00e4chen mit Botschafter Coats und anderen US-Stellen erhalten hatte, und warum diese nicht verwertet und nicht weitergegeben wurden.<\/p>\n<p>&#8211;  Ungekl\u00e4rt ist weiterhin, wer die von El Masri als Deutscher identifizierte Person &#132;Sam&#8220; war, die am Ende der Vernehmungen im Kabuler Gef\u00e4ngnis anwesend war und El Masri auf dem R\u00fcckflug nach Mazedonien begleitet hatte.<\/p>\n<p>&#8211;  Aufzukl\u00e4ren ist ferner, welche Informationen \u00fcber El Masri die bayerische Polizei (etwa die EG &#132;Donau&#8220;) und das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz an die CIA weitergegeben und von der CIA erhalten haben und zwar in der Zeit vor, w\u00e4hrend und nach der Entf\u00fchrung El Masris.<\/p>\n<p>&#8211;  Aufzukl\u00e4ren ist schlie\u00dflich, ob Presseberichte zutreffen, wonach Mitarbeiter der deutschen Botschaft Informationen \u00fcber die Festnahme und Vernehmung El Masris erhalten hatten.<\/p>\n<p>VI. Konsequenzen<\/p>\n<p>Das Forum Menschenrechte sieht nach den genannten Vorf\u00e4llen von Verschleppungen und Vernehmungen in Foltergef\u00e4ngnissen dringenden Handlungsbedarf auf Seiten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages. Der Auffassung der Mehrheit des Parlamentarischen Kontrollgremiums, dass keine weiteren Konsequenzen zu ziehen seien, wird daher nicht gefolgt.<\/p>\n<p>&#8211;  F\u00fcr Befragungen durch Mitarbeiter deutscher Beh\u00f6rden im Ausland m\u00fcssen verbindliche Richtlinien erlassen werden, die das &#132;Ernten der Fr\u00fcchte von Folter&#8220; ausschlie\u00dfen. Befragungen oder Vernehmungen m\u00fcssen ausgeschlossen sein, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass Inhaftierte Folter oder Misshandlungen ausgesetzt sind. Daf\u00fcr sind auch Berichte und Erkenntnisse von unabh\u00e4ngigen Organisationen heranzuziehen.<\/p>\n<p>&#8211;  Der deutsche Staat darf nicht passiv bleiben bei der Anwendung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von deutschen Staatsb\u00fcrgern im Ausland.<\/p>\n<p>&#8211;  Deutschen Beh\u00f6rden muss die Weitergabe von Informationen an ausl\u00e4ndische oder zwischenstaatliche Stellen untersagt werden, von denen anzunehmen ist, dass sie zum Outsourcing von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung f\u00fchren.<\/p>\n<p>&#8211;  Klarzustellen ist ausdr\u00fccklich, dass die Verwertung von Informationen ausl\u00e4ndischer Staaten, die unter Folter oder unmenschlichen bzw. erniedrigenden Bedingungen gewonnen wurden, dem absoluten Folterverbot unterfallen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[842],"autoren":[137],"publikationen":[942],"class_list":["post-9511","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-folter","autoren-rosemarie-will","publikationen-942"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das absolute Folterverbot muss auch bei der internationalen Terrorismusbek\u00e4mpfung gelten - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/192\/publikation\/das-absolute-folterverbot-muss-auch-bei-der-internationalen-terrorismusbekaempfung-gelten\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das absolute Folterverbot muss auch bei der internationalen Terrorismusbek\u00e4mpfung gelten - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Am 6. 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