{"id":9532,"date":"2005-12-15T17:40:00","date_gmt":"2005-12-15T16:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/diskussion-wieder-eroeffnet-humanistische-union-fordert-gesetzliche-regelung-der-aktiven-sterbehil\/"},"modified":"2025-08-15T15:21:44","modified_gmt":"2025-08-15T13:21:44","slug":"diskussion-wieder-eroeffnet-humanistische-union-fordert-gesetzliche-regelung-der-aktiven-sterbehil","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/191\/publikation\/diskussion-wieder-eroeffnet-humanistische-union-fordert-gesetzliche-regelung-der-aktiven-sterbehil\/","title":{"rendered":"Diskussion (wieder) er\u00f6ffnet: Humanistische Union fordert gesetzliche Regelung der aktiven Sterbehilfe"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 191, S.12-14<\/p>\n<p>In Deutschland ist nach wie vor die aktive Sterbehilfe verboten. In \u00a7 216 des Strafgesetzbuches (StGB) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>(1) Ist jemand durch das ausdr\u00fcckliche und ernstliche Verlangen des Get\u00f6teten zur T\u00f6tung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren zu erkennen.<\/p>\n<p>(2) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>Die Humanistische Union fordert seit langem die Aufhebung dieses absoluten Verbots der aktiven Sterbehilfe. Als Anfang der 80er Jahre die Forderung erhoben wurde, \u00a7 216 StGB zu \u00e4ndern, hat die Humanistische Union durch ihren damaligen Bundesvorsitzenden, Prof. Dr. Ulrich Klug, bereits 1984 folgenden Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der aktiven Sterbehilfe formuliert:<\/p>\n<p>(1) und (2) wie bisher.<\/p>\n<p>(3) Der T\u00e4ter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er die Tat begangen hat, um einen menschenw\u00fcrdigen Tod herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Am 6. Mai 1985 hat Ulrich Klug diesen Vorschlag in ein Hearing des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zur Reform des Strafgesetzbuches eingebracht. Dieser Vorschlag ist bis heute ein sehr weitgehender, au\u00dferordentlich liberaler \u00c4nderungsversuch. Warum ist er dies? Der bis heute g\u00fcltige \u00a7 216 bestraft jede Art von aktiver Sterbehilfe. Der T\u00e4ter wird strafrechtlich nur insoweit privilegiert, als f\u00fcr seine T\u00f6tungshandlung ein anderer niedrigerer Strafrahmen als der f\u00fcr Totschlag nach \u00a7 212 StGB vorgesehen ist.<\/p>\n<h5><span id=\"drei-wege-zur-einfuehrung-aktiver-sterbehilfe\">Drei Wege zur Einf&uuml;hrung aktiver Sterbehilfe<\/span><\/h5>\n<p>Versuche, die aktive Sterbehilfe zu legalisieren, k\u00f6nnen im Grunde genommen drei Wege gehen:<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen zum einen aktive Sterbehilfe aus dem Tatbestand der T\u00f6tung ausschlie\u00dfen. Einen solchen Vorschlag hat 1983 Arthur Kaufmann gemacht, als er einen neuen \u00a7 216 StGB forderte. Sein Vorschlag lautete:<\/p>\n<p>(1) Wer eine T\u00f6tung auf Grund des ausdr\u00fccklichen und ernstlichen Verlangens des Get\u00f6teten vornimmt, ist nur dann strafbar, wenn die Tat trotz des Verlangens gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Danach t\u00f6tet nicht, wer aktive Sterbehilfe leistet.<\/p>\n<p>Die zweite M\u00f6glichkeit besteht darin, dass man aktive Sterbehilfe f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig, d.h. f\u00fcr nicht rechtswidrig erkl\u00e4rt. Dies hat Ulrich Klug getan. Bei ihm handelt der aktive Sterbehilfe Leistende nicht rechtswidrig.<\/p>\n<p>Die dritte M\u00f6glichkeit ist, auf der Ebene der Rechtsfolgen von Strafe f\u00fcr die aktive Sterbehilfe abzusehen. Der diesbez\u00fcglich prominenteste Entwurf ist der sogenannte Alternativentwurf von 1986. Er lautete:<\/p>\n<p>(1) Wie bisher.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von Strafe absehen, wenn die T\u00f6tung der Beendigung eines schwersten, vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden Leidenszustand dient, der nicht durch andere Ma\u00dfnahmen behoben oder gelindert werden kann.<\/p>\n<p>(3) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>Danach wird an der Rechtswidrigkeit der aktiven Sterbehilfe festgehalten, dem urteilenden Gericht aber die M\u00f6glichkeit gegeben, von der Strafe abzusehen. Sowohl der Ausschluss aktiver Sterbehilfe aus dem T\u00f6tungstatbestand als auch die Erkl\u00e4rung, dass aktive Sterbehilfe keine rechtswidrige Handlung sind, geht weiter als eine Regelung, die erst auf der Rechtsfolgenseite erkl\u00e4rt, dass zwar eine strafbare T\u00f6tungshandlung vorliegt, aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafe abgesehen werden kann.<\/p>\n<h5><span id=\"klaerung-der-voraussetzungen\">Kl&auml;rung der Voraus&shy;set&shy;zungen<\/span><\/h5>\n<p>Bei allen drei Regelungsarten muss aber erkl\u00e4rt werden, unter welchen Voraussetzungen aktive Sterbehilfe entweder aus dem Tatbestand der T\u00f6tung ausgeschlossen bzw. nicht rechtswidrig ist oder von Strafe abgesehen wird. Die Regelungen dieser Voraussetzungen k\u00f6nnen die H\u00fcrden f\u00fcr die aktive Sterbehilfe hoch oder niedrig halten. Da es um Ausnahmen vom T\u00f6tungsverbot geht, wird jeder dazu neigen, die H\u00fcrden hoch anzusetzen, um die Missbrauchsgefahr gering zu halten. Die Formulierung der Voraussetzungen, unter denen die aktive Sterbehilfe aus dem T\u00f6tungstatbestand ausgeschlossen, f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt wird oder unter denen von Strafe f\u00fcr aktive Sterbehilfe abgesehen werden kann, werfen vor allem die Frage auf, bei wem die Grundentscheidung \u00fcber Tatbestandsausschluss, Rechtswidrigkeit oder Strafabsehung liegt. Kann der einzelne Sterbewillige frei entscheiden, ob er aktive Sterbehilfe in Anspruch nehmen will oder muss er Bedingungen daf\u00fcr erf\u00fcllen? Wie und wer \u00fcberpr\u00fcft das Vorliegen der gesetzlich geregelten Bedingungen?<\/p>\n<p>Ulrich Klugs Vorschlag war vor allem deshalb weitgehend und radikal, weil er die Entscheidung dar\u00fcber, ob jemand aktive Sterbehilfe will oder nicht, ausschlie\u00dflich an das ausdr\u00fcckliche und ernstliche Verlangen desjenigen, der get\u00f6tet werden will, gebunden hat. Auf Seiten dessen, der get\u00f6tet werden will, musste keine weitergehende Voraussetzung erf\u00fcllt werden. Hat der Betroffene es ausdr\u00fccklich und ernstlich verlangt, konnte niemand die Erf\u00fcllung weitergehender Voraussetzungen fordern. Allerdings, und das war durchaus unbestimmt, musste der T\u00e4ter, also derjenige, der aktive Sterbehilfe leistete, dies tun, um einen menschenw\u00fcrdigen Tod herbeizuf\u00fchren. Man kann darin ein Motiv auf Seiten des T\u00e4ters sehen, aber auch Voraussetzungen, die vorliegen m\u00fcssen, damit der T\u00e4ter nicht rechtswidrig handelt.<\/p>\n<p>Sieht man sich die j\u00fcngeren Gesetzesvorschl\u00e4ge zur Regelung der aktiven Sterbehilfe, die in Deutschland gemacht wurden, an, dann wird zumindest versucht, die Voraussetzungen f\u00fcr aktive Sterbehilfe nicht in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen zu formulieren, sondern die geforderten Voraussetzungen zu konkretisieren, etwa Verfahren zu regeln, nach denen aktive Sterbehilfe geleistet werden kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe w\u00fcrden eine richterliche Interpretation und Rechtsanwendung erfordern, die diese unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisiert. Der Rechtsstreit und die Abh\u00e4ngigkeit von der richterlichen Interpretation sind in solchen F\u00e4llen vorgegeben. Dies kann vermieden werden, wenn das Gesetz selbst konkrete Voraussetzungen bzw. Verfahren regelt. So hat die Deutsche Gesellschaft f\u00fcr humanes Sterben (DGHS) ihren \u00c4nderungsvorschlag von 1997 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>(1) Wie bisher.<\/p>\n<p>(2) Die T\u00f6tung eines unheilbar Kranken unter den Voraussetzungen des Absatz 1 ist nicht rechtswidrig, wenn sie die Abk\u00fcrzung eines schweren und voraussichtlich bis zum Tod andauernden Leidenszustandes zum Ziel hat, auf einer frei verantwortlichen und informierten Entscheidung des unheilbar Kranken beruht, andere Mittel der Leidensminderung wie insbesondere palliative Ma\u00dfnahmen nicht zur Verf\u00fcgung stehen oder vom Kranken abgelehnt werden und der unheilbar Kranke zur Ausf\u00fchrung einer Selbstt\u00f6tung dauerhaft k\u00f6rperlich nicht in der Lage ist.<\/p>\n<p>(3) Wird die T\u00f6tung eines unheilbar Kranken auf dessen Verlangen von einem Arzt ausgef\u00fchrt, ist dies nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine schriftliche Erkl\u00e4rung des Patienten vorliegt, dass er get\u00f6tet zu werden w\u00fcnscht und wenn ein zweiter Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>(4) Der Versuch ist strafbar.<\/p>\n<p>In diesem Vorschlag muss als Voraussetzung f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der aktiven Sterbehilfe der Verlangende unheilbar krank sein, frei verantwortlich und informiert die Sterbehilfe fordern, zur Verf\u00fcgung stehende palliative Ma\u00dfnahmen ablehnen, und nicht mehr selbst zum Suizid in der Lage sein. Zudem muss er schriftlich erkl\u00e4ren, dass er get\u00f6tet zu werden w\u00fcnscht und ein zweiter Arzt muss das Vorliegen aller Voraussetzungen best\u00e4tigen.<\/p>\n<h5><span id=\"diskussionen-innerhalb-der-hu\">Diskus&shy;si&shy;onen innerhalb der HU<\/span><\/h5>\n<p>Vor diesem Hintergrund haben wir auf der Delegiertenkonferenz in diesem Jahr erneut eine Diskussion um die rechtliche Regelung der aktiven Sterbehilfe begonnen. Helga Killinger hatte einen entsprechenden Antrag gestellt und der neugew\u00e4hlte Bundesvorstand hat sich verpflichtet, einen Vorschlag zur Neuregelung von \u00a7 216 StGB auszuarbeiten und dem Verein zur Diskussion vorzulegen. Dies ist auf der Bundesvorstandssitzung am 10. und 11. Dezember 2005 in M\u00fcnchen geschehen. Als erster Tagesordnungspunkt wurde in Anwesenheit von Helga Killinger, Sophie Rieger und Theodor Ebert ein Vorschlag von Jochen Goerdeler beraten und anschlie\u00dfend in einer \u00f6ffentlichen Abendveranstaltung in der Seidl-Villa einem breiteren Publikum zur Diskussion gestellt. Zur Diskussion war auch Till M\u00fcller-Heidelberg eingeladen, der aber leider verhindert war. Er hat sich aber schriftlich vorab dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass er zu einer radikalen Position r\u00e4t, die nicht nur wie seinerzeit Ulrich Klug einen neuen Absatz an \u00a7 216 StGB anf\u00fcgt, sondern ihn ersatzlos streicht. Weder der ausgearbeitete Vorschlag von Jochen Goerdeler, noch der von Theodor Ebert sind dem gefolgt. Jochen Goerdeler schlug vor, folgenden neuen Abs\u00e4tze 3 und 4 an \u00a7 216 StGB anzuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>(3) Die T\u00f6tung ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Get\u00f6tete<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">aufgrund einer irreversiblen Krankheit oder Verletzung unter Schmerzen oder anderen k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigungen litt, die es ihm nicht mehr erlaubten, ein nach seiner Vorstellung lebenswertes Leben zu f\u00fchren,<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">selbst zur Durchf\u00fchrung eines Suizids nicht in der Lage war,<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">er trotz einer Beratung nach Abs.4 den unbedingten Willen ge\u00e4u\u00dfert hat, sterben zu wollen.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>(4) Die Beratung dient dem Ziel, mit dem Betroffenen M\u00f6glichkeiten zu finden, ein nach seiner Vorstellung lebenswertes Leben f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Sie soll helfen, eine eigenverantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Die Beratung besteht aus mindestens zwei Gespr\u00e4chen, zwischen denen ein Abstand von wenigstens drei Wochen liegen muss. Die Beratung muss durch einen Arzt erfolgen, der unabh\u00e4ngig von den behandelnden \u00c4rzten ist.<\/p>\n<p>(5) Ein Arzt handelt nicht entgegen seiner Garantenpflicht, wenn er auf Verlangen des Patienten einer eigenverantwortlichen Selbstt\u00f6tung beiwohnt, die nach einer Beratung nach Absatz 4 erfolgt.<\/p>\n<p>Theodor Ebert hat demgegen\u00fcber nur folgenden neuen Absatz 3 vorgeschlagen:<\/p>\n<p>(3) Die T\u00f6tung ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Get\u00f6tete selbst zur Durchf\u00fchrung eines Suizids nicht in der Lage war und wenn er sein ausdr\u00fcckliches und ernstliches Verlangen in einem Gespr\u00e4ch in Gegenwart zweier \u00c4rzte und weiterer Personen seines Vertrauens kundgetan hat. \u00dcber das Ergebnis dieses Gespr\u00e4chs ist eine Niederschrift zu erstellen.<\/p>\n<p>In der Diskussion im Vorstand als auch in der \u00f6ffentlichen Veranstaltung ist der Vorschlag von Jochen Goerdeler als zu voraussetzungsvoll kritisiert worden. So vertrat Nils Leopold die Auffassung, dass man beim Vorschlag Ulrich Klug bleiben solle. Insbesondere Helga Killinger und Sophie Rieger waren gegen die von Jochen Goerdeler in Absatz 3 vorgeschlagene Beratung. Dies erinnere sie zu sehr an das Beratungsmodell beim Schwangerschaftsabbruch. K\u00f6nnen beim Schwangerschaftsabbruch noch Erfahrungen \u00fcber Schwangerschaft und Elternschaft mitgeteilt werden, sei dies bei Sterbeerfahrungen nicht m\u00f6glich. Auch gegen die in beiden Vorschl\u00e4gen vorhandene Suizidvoraussetzung wurde polemisiert. Einigkeit wurde dar\u00fcber erzielt, dass man bei Gelegenheit einer Regelung der aktiven Sterbehilfe auch gleich die indirekte und die passive Sterbehilfe gesetzlich regeln solle. Hierbei ware sich alle dar\u00fcber einig, dass man die von der Arbeitsgruppe &#8222;Patientenautonomie am Lebensende&#8220; vom 10.06.2004 vorgelegten Vorschl\u00e4ge zur Regelung der indirekten und passiven Sterbehilfe unterst\u00fctzen werde. Bisher ist indirekte und passive Sterbehilfe zwar erlaubt, aber gesetzlich nicht geregelt, sondern nur durch Richterrecht abgesichert. Einig war man sich auch dar\u00fcber, dass es eine Regelung \u00e4hnlich der von Artikel 4 \u00a7 1 des Belgischen Gesetzes zur Sterbehilfe vom 28. Mai 2002 geben soll, die die vorweggenommene Erkl\u00e4rung zum Verlangen nach aktiver Sterbehilfe beinhaltet. Diese k\u00f6nnte dann Teil der Patientenverf\u00fcgung werden.<\/p>\n<p>Obwohl sich alle dar\u00fcber einig waren, dass die gesetzliche Regelung m\u00f6glichst ohne unbestimmte Rechtsbegriffe auskommen sollte, damit nicht den Gerichten die konkrete Anwendung in die Hand gegeben wird, waren die einzelnen Voraussetzungen und Verfahren noch Gegenstand ausf\u00fchrlicher Diskussionen. Jochen Goerdeler wird f\u00fcr den Vorstand zum neuen Jahr die Ergebnisse dieser Beratungen noch einmal zusammenfassen. Wir m\u00f6chten unsere Mitglieder dar\u00fcber nicht nur informieren, sondern laden alle zu ausf\u00fchrlichen Mitdiskussionen ein.<\/p>\n<p><i>Rosemarie Will<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[8],"tags":[2529],"autoren":[137],"publikationen":[943],"class_list":["post-9532","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-bioethik","tag-sterbehilfe-rechtspolitik","autoren-rosemarie-will","publikationen-943"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Diskussion (wieder) er\u00f6ffnet: Humanistische Union fordert gesetzliche Regelung der aktiven Sterbehilfe - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/191\/publikation\/diskussion-wieder-eroeffnet-humanistische-union-fordert-gesetzliche-regelung-der-aktiven-sterbehil\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Diskussion (wieder) er\u00f6ffnet: Humanistische Union fordert gesetzliche Regelung der aktiven Sterbehilfe - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 191, S.12-14 In Deutschland ist nach wie vor die aktive Sterbehilfe verboten. 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