{"id":9548,"date":"2005-08-31T19:30:00","date_gmt":"2005-08-31T17:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-europaeische-haftbefehl-karlsruhe-und-die-europaeische-union\/"},"modified":"2005-08-31T12:00:00","modified_gmt":"2005-08-31T10:00:00","slug":"der-europaeische-haftbefehl-karlsruhe-und-die-europaeische-union","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/190\/publikation\/der-europaeische-haftbefehl-karlsruhe-und-die-europaeische-union\/","title":{"rendered":"Der europ\u00e4ische Haftbefehl, Karlsruhe und die Europ\u00e4ische Union"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 190, S.4-6<\/p>\n<p>1. Verfahrensgegenstand<\/p>\n<p>Mit dem europ\u00e4ischen Haftbefehl sollte die Auslieferung innerhalb der EU erleichtert und beschleunigt werden. Dazu haben im Juni 2002 die damals noch 15 EU-Mitgliedstaaten einstimmig einen EU-Rahmenbeschluss (Rahmenbeschluss \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl &#150; RbEuHb) getroffen. In diesem Beschluss wurden Deliktsgruppen festgesetzt, bei denen das Erfordernis der wechselseitigen Strafbarkeit vor der Auslieferung nicht mehr zu pr\u00fcfen ist. Der Bundestag setzte mit einer \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) den Rahmenbeschluss um, und er\u00f6ffnete damit die M\u00f6glichkeit, dass deutsche Staatsb\u00fcrgerinnen und Staatsb\u00fcrger Strafandrohungen unterworfen werden, die von einer anderen Rechtsordnung ausgesprochen werden und f\u00fcr die es in der deutschen Rechtsordnung kein \u00c4quivalent zu geben braucht. Ein Deutscher h\u00e4tte damit f\u00fcr ein Verhalten strafrechtlich verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnen, das in Deutschland nicht mit Strafe bedroht ist. Dies sollte auch f\u00fcr F\u00e4lle gelten, in denen der Beschuldigte nicht mit der Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaates in tats\u00e4chlicher Hinsicht in Ber\u00fchrung gekommen ist. Voraussetzung war lediglich, dass der Straftatbestand der anderen Rechtsordnung es zulie\u00df, dass der strafrechtliche Erfolg auch im Ausland eintreten kann. Beispiele daf\u00fcr sind etwa Meinungs\u00e4u\u00dferungen, die im Internet verbreitet oder in einer Zeitung ge\u00e4u\u00dfert werden.<\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber glaubte, bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses an die europ\u00e4ischen Vorgaben strikt gebunden zu sein. So sprach z.B. Hans-Christian Str\u00f6bele in der Karlsruher Verhandlung zum IRG von einer &#132;normativen Unfreiheit&#8220;.<\/p>\n<p>Dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Urteil vom 18. Juli 2005 (Az.: 2 BvR 2236\/04) das Europ\u00e4ische Haftbefehlsgesetz f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren w\u00fcrde, war mehrheitlich so nicht erwartet worden. Im Vordergrund der Berichterstattung \u00fcber die Verfassungsbeschwerde standen prinzipielle \u00c4u\u00dferungen zu den Schranken eines europ\u00e4ischen Grundrechtsschutzes. Aber dar\u00fcber hat Karlsruhe diesmal nicht entschieden. Vielmehr wurde durch die Nichtigkeitserkl\u00e4rung des Gesetzes der sorglose Umgang des Gesetzgebers mit seinem Ermessen bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses geahndet.<\/p>\n<p>Die Verfassungswidrigkeit des deutschen Haftbefehlsgesetzes wurde dabei einerseits mit dem Nichtgebrauch der Umsetzungsspielr\u00e4ume des Rahmenbeschlusses begr\u00fcndet, andererseits damit, dass die Auslieferung nicht vereinfacht werden d\u00fcrfe, ohne den Rechtsschutz gegen die (Auslieferungs-)Bewilligungsentscheidung zu st\u00e4rken.<\/p>\n<p>Dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durchaus mehr Spielraum hatte, weist die Senatsmehrheit auf \u00fcberzeugende Weise nach. Gem\u00e4\u00df Art. 4 Nr. 7 lit. a und b RbEuHb kann die Vollstreckung des Europ\u00e4ischen Haftbefehls verweigert werden, wenn dieser sich auf Straftaten erstreckt, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet begangen wurden. Der Rahmenbeschluss l\u00e4sst damit eine Begrenzung der Auslieferung durch innerstaatliches Recht zu. In dem Bereich aber, wo der Gesetzgeber von europarechtlichen Vorgaben frei ist, besteht auch eine uneingeschr\u00e4nkte Bindung an das Grundgesetz (GG), die vom Bundesverfassungsgericht uneingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcft wird. Im Falle der Umsetzung des Europ\u00e4ischen Haftbefehls hat der Gesetzgeber gegen das Auslieferungsverbot aus Art. 16 Abs. 2 GG und die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG versto\u00dfen. Soweit kann man Karlsruhe gut folgen.<\/p>\n<p>Anders ist es aber bei der auch von Richterin L\u00fcbbe-Wolff kritisierten Rhetorik der Entscheidungsgr\u00fcnde. So wird ausschlie\u00dflich auf die Unterscheidung von deutschen Staatsangeh\u00f6rigen und Ausl\u00e4ndern abgestellt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist aber eine jede Auslieferung problematisch und nicht nur die Auslieferung deutscher Staatsb\u00fcrger. Ein EU-B\u00fcrger der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, befindet sich in der gleichen Situation wie ein auszuliefernder Deutscher. Diesen Umstand verkennt das Gericht, wenn es in seiner Begr\u00fcndung auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit als die in besonderer Weise hervorgehobene Verbindung des B\u00fcrgers zum Staat abstellt.<\/p>\n<p>Zum anderen zeigt das Gericht in der Entscheidung ohne konkreten Fallbezug Grenzen f\u00fcr die Zusammenarbeit in der &#132;Dritten S\u00e4ule&#8220; der EU auf. Eine &#132;allgemeine Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Strafrechtsordnungen&#8220; sei nicht geeignet, &#132;die nationale Identit\u00e4t und Staatlichkeit in einem einheitlichen europ\u00e4ischen Rechtsraum&#8220; zu wahren. Was aber soll gegen eine materielle Harmonisierung des Strafrechts auf europ\u00e4ischer Ebene sprechen? M\u00f6glicherweise h\u00e4tte das Gesetz auch nicht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>2. Auslieferungsschutz nur f\u00fcr Deutsche?<\/p>\n<p>Mit dem Satz &#132;Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden&#8220; (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) gew\u00e4hrleistete das Grundgesetz bis zu seiner \u00c4nderung im November 2000 einen uneingeschr\u00e4nkten Schutz vor der \u00dcberstellung eines Deutschen an eine ausw\u00e4rtige Staatsgewalt. Seit der entsprechenden \u00c4nderung des Grundgesetzes kann eine Auslieferung an Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union oder einen internationalen Gerichtshof erfolgen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass &#132;rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze gewahrt sind&#8220;.<\/p>\n<p>Dass Statusrechte f\u00fcr die Aus\u00fcbung aller anderen Rechte eine erhebliche Bedeutung haben, versteht sich. Warum Gew\u00e4hrleistungen f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige reserviert bleiben sollen und nicht diskriminierungsfrei auf Unionsb\u00fcrger angewandt werden, versteht sich allerdings schon viel weniger.<\/p>\n<p>Die Direktiven, die das Gericht dem Gesetzgeber bei der Neufassung des IRG mit auf den Weg gibt, sind geeignet, Missverst\u00e4ndnisse zu provozieren. In seiner ma\u00dfgeblich an der Gew\u00e4hrleistung des Art. 16 Abs. 2 GG ausgerichteten Begr\u00fcndung stellt das Gericht einen &#132;aus dem Statusrecht als Deutscher folgenden Schutzanspruch&#8220; und damit eine Differenzierung zwischen Deutschen und Unionsb\u00fcrgern in den Mittelpunkt. Sollte der Gesetzgeber das BVerfG beim Wort nehmen und den Auslieferungsschutz auf deutsche Staatsangeh\u00f6rige beschr\u00e4nken, k\u00f6nnte er sich damit in Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben setzen.<\/p>\n<p>Dabei geht es um das Diskriminierungsverbot aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit gem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 1 EG-Vertrag und die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 6 EU-Vertrag und Art. 21 Charta der Grundrechte. W\u00fcrde der deutsche Gesetzgeber gestatten, so wie es das Bundesverfassungsgericht fordert, einen Unionsb\u00fcrger, anders als einen Bundesb\u00fcrger, an die Beh\u00f6rden eines dritten Mitgliedstaates auszuliefern, auch dann, wenn seine Tat einen \u00fcberwiegenden Inlandsbezug hat, w\u00fcrde dies beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) als Ungleichbehandlung gesehen werden. Eine Beschr\u00e4nkung des Auslieferungsschutzes f\u00fcr Inlandstaten auf deutsche Staatsb\u00fcrger k\u00f6nnte vom EuGH durchaus als ein Versto\u00df gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gewertet werden.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht sieht in den Ausnahmeregelungen des Art. 4 Nr. 7 lit. a und b RbEuHb eine Erm\u00e4chtigung des deutschen Gesetzgebers, entsprechend den Verfassungsvorgaben positiv zu diskriminieren, also die Rechtsstellung der deutschen Staatsb\u00fcrger gegen\u00fcber den anderen Unionsb\u00fcrgern zu st\u00e4rken. Ob mit dieser Begr\u00fcndung eine unionsrechtliche Rechtfertigung gelingen kann, ist zweifelhaft. Der Europ\u00e4ische Rahmenbeschluss ist staatsangeh\u00f6rigkeitsneutral. Mit keinem Wort wird auf die Interessen der Mitgliedstaaten eingegangen, ihre Staatsangeh\u00f6rigen (noch) effektiver zu sch\u00fctzen als andere Unionsb\u00fcrger. So scheint m\u00f6glich, dass Deutschland mit einer Regelung getreu den Vorgaben des Verfassungsgerichtes nun gegen den Rahmenbeschluss verst\u00f6\u00dft. (Sanktionsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr einen solchen Versto\u00df bestehen derzeit nicht.)<\/p>\n<p>Die verfahrensrechtliche Besserstellung deutscher Staatsb\u00fcrger gegen\u00fcber anderen Unionsb\u00fcrgern d\u00fcrfte auch mit Europ\u00e4ischen Grundrechten nicht in Einklang stehen. Bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses unterliegt die Bundesrepublik dem allgemeinen Gleichheitssatz als von Art. 6 EU-Vertrag anerkanntem und mittlerweile in der Grundrechtscharta (Artikel 21) niedergelegtem Verbot der Diskriminierung.<\/p>\n<p>Die vom BVerfG postulierte Privilegierung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigen gegen\u00fcber anderen Unionsb\u00fcrgern steht also auch im Widerspruch zum Europ\u00e4ischen Grundrecht der Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>3. Strafrechtsharmonisierung als<br \/>Integrationsgrenze?<\/p>\n<p>Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat bei der \u00dcbertragung von Hoheitsrechten die Schranken zu wahren, die ihm das Grundgesetz in Art. 23 Abs. 1 GG setzt. Dessen Satz 1 verlangt, dass die Bundesrepublik sich nur an der Entwicklung einer EU beteiligt, die den &#132;demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und f\u00f6derativen Grunds\u00e4tzen und dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t verpflichtet ist und einem diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gew\u00e4hrleistet&#8220;.Die Signale, die die Karlsruher Richter in Richtung Luxemburg aussenden, sind zum ersten Mal mit dem Maastricht-Urteil h\u00f6rbar geworden. Anders als in den &#132;Solange&#8220;-Entscheidungen stand dabei weniger die Sorge um einen angemessenen Grundrechtsschutz im Vordergrund, sondern die um die Grenzen der Integration. Im Zentrum des Problems steht das Demokratieprinzip. Das Gericht fordert in der Maastricht-Entscheidung, dass im europ\u00e4ischen Integrationsprozess ein &#132;hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation gewahrt wird&#8220; (E 89, 155 (182) &#150; Maastricht). Dieser unabdingbare demokratische Zusammenhang, wonach die Normunterworfenen jedenfalls prinzipiell an der Entstehung dieser Normen beteiligt sein m\u00fcssen, kann allerdings auf verschiedene Weise gedeutet werden. Der Zweite Senat liefert aber mit seiner Feststellung, dass die Strafrechtsharmonisierung eine Integrationsgrenze sein soll, keine nachvollziehbare Deutung. Insofern weist Richterin L\u00fcbbe-Wolff zu Recht mit Bezug auf das Mehrheitsvotum darauf hin, dass wegen der Einstimmigkeit des Beschlusses die Mitgliedstaaten der EU in ihrer Entscheidung frei sind. Die demokratische Legitimation bleibt die gro\u00dfe Frage der Europ\u00e4ischen Integration. Zu ihrer Beantwortung hat aber Karlsruhe in diesem Verfahren nichts geleistet.<\/p>\n<p>4. Nichtigkeitserkl\u00e4rung als <br \/>antieurop\u00e4ischer Kraftakt<\/p>\n<p>Richterin L\u00fcbbe-Wolff weist darauf hin, dass es &#150; um Verfassungsverst\u00f6\u00dfe auszuschlie\u00dfen &#150; gen\u00fcgt h\u00e4tte festzustellen, dass Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzes in bestimmten n\u00e4her bezeichneten F\u00e4llen bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungskonformen Neuregelung nicht zul\u00e4ssig sind. Mit der Nichtigerkl\u00e4rung des Gesetzes werde dagegen die Auslieferung aufgrund eines Europ\u00e4ischen Haftbefehls auch in verfassungsrechtlich v\u00f6llig unproblematischen F\u00e4llen ausgeschlossen &#150; beispielsweise sogar die Auslieferung von Staatsangeh\u00f6rigen des ersuchenden Staates wegen in diesem Staat begangener Taten. Die Bundesrepublik Deutschland werde so zu Verst\u00f6\u00dfen gegen das Unionsrecht gezwungen, die ohne Verfassungsversto\u00df h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen. Auf der Grundlage eines engeren Rechtsfolgenausspruchs m\u00fcsste auch die nun f\u00e4llige erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht notwendigerweise zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers ausfallen. Denn ob der Fall des Beschwerdef\u00fchrers zu einer der Fallgruppen geh\u00f6re, f\u00fcr die die Regelungen des Europ\u00e4ischen Haftbefehlsgesetzes unzureichend sind, ist bislang nicht gekl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p>Der Zweite Senat folgt streng den von Luxemburg vorgegebenen Zust\u00e4ndigkeitsregeln und r\u00fchrt den Rahmenbeschluss nicht an. Gleichzeitig zeigt das Mehrheitsvotum deutlich &#132;wir k\u00f6nnen auch anders&#8220; und setzt schlie\u00dflich den Paukenschlag: Das Gesetz ist nichtig. Mit diesem Rundumschlag aber schadet Karlsruhe der europ\u00e4ischen Integration.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[69,16],"tags":[663,681],"autoren":[191],"publikationen":[944],"class_list":["post-9548","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-europa","category-rechtspolitik","tag-europa","tag-rechtspolitik","autoren-prof-dr-rosemarie-will","publikationen-944"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der europ\u00e4ische Haftbefehl, Karlsruhe und die Europ\u00e4ische Union - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/190\/publikation\/der-europaeische-haftbefehl-karlsruhe-und-die-europaeische-union\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der europ\u00e4ische Haftbefehl, Karlsruhe und die Europ\u00e4ische Union - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 190, S.4-6 1. 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