{"id":9562,"date":"2005-05-20T20:00:00","date_gmt":"2005-05-20T18:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/datenschutz-ein-bedrohtes-grundrecht\/"},"modified":"2005-05-20T12:00:00","modified_gmt":"2005-05-20T10:00:00","slug":"datenschutz-ein-bedrohtes-grundrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/189\/publikation\/datenschutz-ein-bedrohtes-grundrecht\/","title":{"rendered":"Datenschutz \u0096 ein bedrohtes Grundrecht"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 189, S.1-3<\/p>\n<p>Der Datenschutz, also das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, bindet &#8211; wie jedes Grundrecht &#8211; Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung. Zum Grundrechtsschutz geh\u00f6ren die unabh\u00e4ngigen Datenschutzbeauftragten als Beratungs- und Kontrollorgane, die \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit den Parlamenten regelm\u00e4\u00dfig Bericht erstatten, um fr\u00fchzeitig auf Gefahren und Fehlentwicklungen hinzuweisen. Als Bundesbeauftragter f\u00fcr den Datenschutz habe ich nach \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes den Deutschen Bundestag und die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes zu unterrichten. Diesen Auftrag habe ich in der Vergangenheit wahrgenommen und werde mich nicht davon abbringen lassen, dies auch in Zukunft zu tun.<br \/>Mein T\u00e4tigkeitsbericht f\u00fcr die Jahre 2003 und 2004, den ich vor Kurzem dem Pr\u00e4sidenten des Deutschen Bundestages \u00fcbergeben und im Anschluss der \u00d6ffentlichkeit vorgestellt habe, zeigt, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch den rasanten technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen &#8211; insbesondere bei der \u00f6ffentlichen Sicherheit &#8211; bedroht ist.<br \/>So wurden immer wieder &#8211; nicht erst nach den terroristischen Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001 &#8211; zus\u00e4tzliche Befugnisse f\u00fcr die Sicherheitsbeh\u00f6rden eingef\u00fchrt. Die Liste der realisierten und geforderten Grundrechtseinschr\u00e4nkungen ist lang, und ein Ende ist leider noch nicht abzusehen: Die &#8211; im letzten Jahr vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten &#8211; Regelungen zum &#8222;Gro\u00dfen Lauschangriff&#8220;, also zur akustischen Wohnraum\u00fcberwachung, sind zwar \u00f6ffentlich besonders kritisch diskutiert worden; im Hinblick auf ihre praktische Bedeutung, also ihren Einsatz durch die Ermittlungsbeh\u00f6rden, bleiben sie aber weit hinter anderen gesetzlichen Befugnissen zur\u00fcck, insbesondere hinter der \u00dcberwachung der Telekommunikation. So ist nicht nur der Straftatenkatalog f\u00fcr die Telekommunikations\u00fcberwachung immer wieder erweitert worden, auch die Anwendung dieser Befugnisse hat in den letzten Jahren drastisch zugenommen. <br \/>Weil es sich beim Datenschutz um ein Grundrecht handelt, m\u00fcssen diejenigen, die ihn einschr\u00e4nken wollen, den Beweis antreten, dass der geforderte Eingriff erforderlich ist und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entspricht. Die blo\u00dfe Behauptung, diese oder jene Ma\u00dfnahme diene der Bek\u00e4mpfung des Terrorismus oder der allgemeinen Kriminalit\u00e4t, reicht bei weitem nicht aus. Und auch die Befugnisse, die staatlichen Stellen bereits einger\u00e4umt wurden, m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft und gegebenenfalls zur\u00fcckgenommen werden. <br \/>Dies gilt auch f\u00fcr die nach den Anschl\u00e4gen 2001 als &#8222;Sicherheitspakete&#8220; befristet eingef\u00fchrten Befugnisse. Sie m\u00fcssen auf ihre Effizienz und Erforderlichkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werden, wie es bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren vorgesehen war und seinerzeit als wichtige Voraussetzung f\u00fcr ihre Verabschiedung gesehen wurde. Ich halte es f\u00fcr dringend erforderlich, die bei der &#8222;Evaluation&#8220; verwendeten Kriterien und die Ergebnisse der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen, damit die politische Debatte auf Basis einer gesicherten Faktenlage gef\u00fchrt werden kann. Dies ist deshalb besonders wichtig, weil \u00fcber die Fortsetzung von Grundrechtseingriffen zu entscheiden ist, bei denen der verfassungsrechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben muss. Eingriffsbefugnisse, die nicht gebraucht werden oder die sich nicht bew\u00e4hrt haben, sind zur\u00fcckzunehmen. Einen Automatismus darf es bei der anstehenden Verl\u00e4ngerung nicht geben. Eine generelle Entfristung der Befugnisse, wie sie vom Bundesinnenminister gefordert wurde, lehne ich ab.<br \/>F\u00fcr nicht angemessen hielte ich es, wenn im Prinzip jedes Ergebnis als Argument f\u00fcr die Beibehaltung oder gar Ausweitung der Grundrechtseingriffe verwendet w\u00fcrde. So \u00fcberzeugt es nicht, wenn eine geringe oder v\u00f6llig fehlende Nutzung der neuen Befugnisse als Beweis f\u00fcr einen &#8222;verantwortungsvollen Umgang&#8220; damit gewertet und daraus zus\u00e4tzliche Forderungen abgeleitet w\u00fcrden, zugleich aber &#8211; wie bei der Telekommunikations\u00fcberwachung &#8211; eine starke Nutzung als Beleg daf\u00fcr angef\u00fchrt wird, dass neue Eingriffsbefugnisse erforderlich seien.<br \/>&#8222;F\u00fcr nicht angemessen hielte ich es, wenn im Prinzip jedes Ergebnis als Argument f\u00fcr die Beibehaltung oder gar Ausweitung der Grundrechtseingriffe verwendet w\u00fcrde.&#8220;<br \/>Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung in mehreren Entscheidungen eindrucksvoll unterstrichen. So betont das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Gro\u00dfen Lauschangriff vom 3. M\u00e4rz 2004, dass ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung vor jeglicher \u00dcberwachung gesch\u00fctzt bleiben muss. Diese Entscheidung hat Konsequenzen weit \u00fcber die akustische Wohnraum\u00fcberwachung hinaus, insbesondere f\u00fcr die Telefon\u00fcberwachung. Denn das Gericht hat am gleichen Tag in einer weiteren Entscheidung festgestellt, dass die aufgestellten Grunds\u00e4tze auch bei der Befugnis zur pr\u00e4ventiven Telekommunikations\u00fcberwachung durch das Zollkriminalamt zu beachten sind. Ich erwarte deshalb von der Bundesregierung, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zur Begrenzung und Neuregelung der Telekommunikations\u00fcberwachung vorlegt.<br \/>Kritisch sehe ich die auf europ\u00e4ischer Ebene diskutierte Initiative zur Einf\u00fchrung einer Verpflichtung zur Speicherung von Telekommunikationsdaten. Diese Daten (Wer hat wann mit wem telefoniert? Wo hat er\/sie sich dabei aufgehalten? Unter welcher IP-Adresse wurde im Internet gesurft und welche Seiten wurden dabei angesehen?) sollen in Zukunft generell zw\u00f6lf bis 36 Monate aufbewahrt werden. Dies w\u00e4re datenschutzrechtlich bedenklich, wie der Deutsche Bundestag mehrfach mit gro\u00dfer Mehrheit festgestellt hat, zuletzt in seinem einstimmigen Beschluss vom 17. Februar 2005. Als Alternative zur generellen und massenweisen Datenspeicherung auf Vorrat k\u00f6nnte die Strafverfolgungspraxis in den USA dienen, bei der auf Ersuchen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zwar in begr\u00fcndeten Einzelf\u00e4llen die elektronischen Daten von den Diensteanbietern weiter zu speichern sind, aber nur herausgegeben werden m\u00fcssen, wenn innerhalb von 90 Tagen ein entsprechender richterlicher Beschluss vorgelegt wird. Ein solcher Ansatz w\u00e4re wesentlich datenschutzfreundlicher und w\u00fcrde den geltend gemachten Belangen der inneren Sicherheit in gleicher Weise gerecht.<br \/>Ein weiterer wichtiger Punkt sind biometrische Systeme und Verfahren, die in mehreren Bereichen kurz vor der Anwendung stehen, um die Identifikation von Personen zu erleichtern. Sie erm\u00f6glichen es jedoch auch, den Einzelnen heimlich zu \u00fcberwachen. Noch in diesem Jahr sollen die ersten P\u00e4sse mit biometrischen Merkmalen ausgegeben werden. Die Biometrie h\u00e4lt aber h\u00e4ufig nicht, was man sich von ihr verspricht. Vor allem ist sie kein Allheilmittel zur Gefahrenabwehr oder Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung. Wissenschaftliche Untersuchungen und Anwendungstests zeigen vielmehr, dass sie oft nicht so zuverl\u00e4ssig funktioniert, wie es f\u00fcr ihren fl\u00e4chendeckenden Einsatz erforderlich w\u00e4re.<br \/>Im Hinblick auf die geplante Einf\u00fchrung der Biometrie-P\u00e4sse hat das Bundesinnenministerium k\u00fcrzlich erkl\u00e4rt, Tests h\u00e4tten die Zuverl\u00e4ssigkeit der Verfahren belegt. Was spricht dann dagegen, diese Untersuchungen zu ver\u00f6ffentlichen? Schlie\u00dflich hat die \u00d6ffentlichkeit ein Recht darauf, zu erfahren, welche Konsequenzen die Ausstattung der Personalpapiere der EU-B\u00fcrgerinnen und -B\u00fcrger mit digitalem Gesichtsbild und Fingerabdruck auf einem kontaktlos auslesbaren Funkchip haben wird. Ich halte eine offene und breit gef\u00fchrte Diskussion \u00fcber biometrische Verfahren f\u00fcr unverzichtbar. F\u00fcr die Einf\u00fchrung biometrischer Merkmale in Reisep\u00e4ssen erscheint mir deswegen ein Moratorium angebracht, zumal die entsprechenden Vorgaben der EU-Verordnung erst Mitte 2006 und nicht etwa in diesem Jahr umgesetzt werden m\u00fcssen. <br \/>Auch bei anderen elektronischen Verfahren, die derzeit diskutiert werden oder unmittelbar vor der Einf\u00fchrung stehen, muss der Grundsatz gelten, Sorgfalt geht vor Schnelligkeit. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Gesundheitskarte als auch f\u00fcr die JobCard, zwei anspruchsvolle elektronische Verfahren, die auch f\u00fcr den Datenschutz eine gro\u00dfe Herausforderung darstellen. Die damit verbundenen Probleme sind sicherlich l\u00f6sbar, aber Entwicklung und Einf\u00fchrung m\u00fcssen gr\u00fcndlich und sorgf\u00e4ltig vorbereitet werden, nicht zuletzt damit diese Karten auf die zwingend erforderliche Akzeptanz bei den Betroffenen sto\u00dfen. Im Mittelpunkt stehen dabei das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten und die Vertraulichkeit der medizinischen Daten.<br \/>Leider hat die Entwicklung technologischer Instrumente, mit denen sich der Einzelne gegen die Erfassung seiner Daten sch\u00fctzen kann, nicht mit der allgemeinen technologischen Entwicklung Schritt gehalten. Umso wichtiger ist es, bei neuen Systemen den Datenschutz bereits in der Entwicklungs- und Konzeptionsphase zu ber\u00fccksichtigen, wie dies das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bereits seit 2001 vorsieht. Offenbar hat diese Erkenntnis noch nicht alle Beteiligten erreicht. So musste ich feststellen, dass selbst bei einem Gro\u00dfprojekt wie der Umstellung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe auf das Arbeitslosengeld II elementare Datenschutzanforderungen bei der Systemgestaltung nicht beachtet wurden.<br \/>Von grundlegender Bedeutung sind auch die neuen Erkenntnisse bei der Erforschung des menschlichen Genoms und die daraus erwachsenen Anwendungsm\u00f6glichkeiten. Aus der DNA lassen sich sowohl die Identit\u00e4t und die Abstammung feststellen als auch Hinweise auf pers\u00f6nliche Eigenschaften und \u00fcber die Veranlagung zu Krankheiten gewinnen. Die Kontroversen um die Nutzung der DNA als &#8222;Fingerabdruck des 21. Jahrhunderts&#8220; und \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit heimlicher Vaterschaftstest sind dabei nur ein erster Ausdruck f\u00fcr die Umw\u00e4lzungen, die sich aus den neuen Erkenntnissen ergeben. Die hiermit verbundenen Fragen gehen weit \u00fcber das kodifizierte Datenschutzrecht hinaus. Die kommenden Jahre werden entscheidende Weichenstellungen bringen, ob angesichts dieser qualitativ neuen M\u00f6glichkeiten das Pers\u00f6nlichkeitsrecht bewahrt werden kann. Vor diesem Hintergrund mag zwar der sog. &#8222;Richtervorbehalt&#8220; bei der DNA-Identit\u00e4tsfeststellung bei anonymen Tatortspuren verzichtbar sein, seine weitere Einschr\u00e4nkung, etwa bei Vorliegen zweifelhafter, weil nicht wirklich freiwilliger Einwilligungen, geht jedoch zu weit. <br \/>Unver\u00e4ndert kontrovers bleibt auch die staatliche Kontenabfrage, die auch das Bundesverfassungsgericht besch\u00e4ftigt. Auch wenn das Bundesministerium der Finanzen inzwischen mit einem &#8222;Anwendungserlass&#8220; den datenschutzrechtlichen Bedenken zum Teil Rechnung getragen hat und jetzt eine Information der Betroffenen vorsieht, sind noch nicht alle Einw\u00e4nde ausger\u00e4umt. Ich rege deshalb an, dass zumindest die bereits in dem Anwendungserlass geregelten Vorgaben zur Gew\u00e4hrleistung des Datenschutzes in das Gesetz \u00fcbernommen werden. Generell stellt sich jedoch weiterhin die Frage, ob die in dem Gesetz vorgesehene Verpflichtung der Banken, die Kontostammdaten generell f\u00fcr sehr vielf\u00e4ltige staatliche Aufgaben zum Online-Abruf bereitzuhalten, mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu vereinbaren ist. <br \/>Dieses Beispiel macht im \u00dcbrigen deutlich, wie staatliche Stellen zunehmend Zugriff auf Datenbest\u00e4nde der privaten Wirtschaft nehmen, die zu ganz anderen Zwecken angelegt worden sind. Dies ist eine Entwicklung, die in ihrer Tragweite von vielen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern noch gar nicht wahrgenommen worden ist und grunds\u00e4tzliche Fragen zur Struktur und Wirksamkeit unseres Datenschutzrechts aufwirft, da die klare Trennung zwischen der Datenspeicherung f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Zwecke und f\u00fcr staatliche Aufgaben verschwimmt. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Nutzungsh\u00e4ufigkeit von Befugnissen, die das Telekommunikationsgesetz Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeh\u00f6rden einr\u00e4umt, drastisch angestiegen ist. Im Jahr 2004 wurden in fast drei Millionen F\u00e4llen Stammdaten von Telekommunikationskunden in einem automatisierten Verfahren bei der Regulierungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Telekommunikation und Post nachgefragt (2001: 1,5 Mio.). Diese hat daraufhin insgesamt rund 10 Millionen Abfragen bei Telekommunikationsunternehmen gestellt (2001: 3,2 Mio.). Diese ausufernde Abfrage der Stammdaten von Telekommunikationskunden sollte gesetzlich begrenzt werden.<br \/>&#8222;Es darf nicht nur den Datenschutzbeauftragten \u00fcberlassen bleiben, auf Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr den Datenschutz hinzuweisen.&#8220;<br \/>Die grenz\u00fcberschreitende Datenverarbeitung und vor allem die Daten\u00fcbermittlungen zwischen den nunmehr 25 Mitgliedstaaten der EU nehmen deutlich zu. Zwar ist die Europ\u00e4ische Datenschutzrichtlinie inzwischen durchgehend in nationales Recht umgesetzt; sie bezieht sich jedoch nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sicherheitsbereich. Wenn Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden intensiver zusammenarbeiten und dabei auch personenbezogene Daten ohne R\u00fccksicht auf nationale Grenzen austauschen sollen, wie dies im Haager Programm beschlossen wurde, muss der Datenschutz auch auf diesem Gebiet europ\u00e4isiert werden. Ausgangspunkt m\u00fcssen dabei die Datenschutz-Grundrechte der Europ\u00e4ischen Grundrechtecharta sein, die unver\u00e4ndert in den Entwurf f\u00fcr eine Europ\u00e4ische Verfassung \u00fcbernommen wurden.<br \/>Aber auch der nationale Gesetzgeber bleibt weiter gefordert, denn angesichts der rasanten technologischen Entwicklung ist eine stetige Weiterentwicklung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwingend erforderlich. Leider herrscht hier aber eher Stillstand: Das f\u00fcr den Vollzug des BDSG 2001 erforderliche Datenschutzauditgesetz, das vom Bundestag seit langem geforderte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz und das dringend notwendige Gendiagnostikgesetz lassen weiter auf sich warten. Auch die angek\u00fcndigte grundlegende Modernisierung des Datenschutzrechts kommt nicht voran. Lediglich in einigen gesetzlichen Spezialregelungen konnten erfreuliche Ergebnisse erreicht werden, etwa bei der Gesundheitskarte.<br \/>Es darf nicht nur den Datenschutzbeauftragten \u00fcberlassen bleiben, auf Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr den Datenschutz hinzuweisen. Vielmehr m\u00fcssen die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aktiv wahrnehmen und den hierf\u00fcr erforderlichen gesetzlichen Rahmen einfordern. Denn gerade f\u00fcr bedrohte Grundrechte gilt, dass sie sich nur behaupten werden, wenn sie in Anspruch genommen und verteidigt werden.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[12],"tags":[662],"autoren":[140],"publikationen":[924],"class_list":["post-9562","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-datenschutz","tag-datenschutz","autoren-peter-schaar","publikationen-924"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Datenschutz \u0096 ein bedrohtes Grundrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/189\/publikation\/datenschutz-ein-bedrohtes-grundrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Datenschutz \u0096 ein bedrohtes Grundrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 189, S.1-3 Der Datenschutz, also das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, bindet &#8211; wie jedes Grundrecht &#8211; Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung. 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