{"id":9636,"date":"2004-01-15T20:40:00","date_gmt":"2004-01-15T19:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/brauchen-wir-eine-neue-patientenverfuegung\/"},"modified":"2004-01-15T12:00:00","modified_gmt":"2004-01-15T11:00:00","slug":"brauchen-wir-eine-neue-patientenverfuegung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/184\/publikation\/brauchen-wir-eine-neue-patientenverfuegung\/","title":{"rendered":"Brauchen wir eine neue Patientenverf\u00fcgung?"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilungen Nr. 184 (I\/2004), S. 2-5<\/p>\n<p>Auch durch unser b\u00fcrgerrechtliches Engagement haben sich in den letzten Jahrzehnten Patientenverf\u00fcgungen als ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung \u00fcber das eigene Sterben durchgesetzt. Wir waren 1984 die Ersten, die eine Patientenverf\u00fcgung ausarbeiteten und popularisierten. Auf der Delegiertenkonferenz haben wir die \u00dcberarbeitung unser Patientenverf\u00fcgung versprochen. Geplant war, unsere bew\u00e4hrte Patientenverf\u00fcgung nur geringf\u00fcgig zu \u00e4ndern. Das \u00dcberarbeitungsversprechen wurde in der \u00dcberzeugung gegeben, dass unsere Patientenverf\u00fcgung, die einst ihrer Zeit weit voraus war, auch heutigen Anforderungen gen\u00fcgt. Inzwischen ist dies mehrfach bezweifelt worden. Gitta Neumann vom Humanistischen Verband ging auf der gemeinsamen Tagung der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Humanistischen Akademie und der Humanistischen Union im November 2003 sogar soweit, uns wegen unser Patientenverf\u00fcgung, in eine Reihe mit den &#8222;Lebenssch\u00fctzern&#8220; zu stellen.<\/p>\n<p>Sind wir tats\u00e4chlich \u00fcberholt? Wenn ja, wie m\u00fcssen wir unsere Patientenverf\u00fcgung \u00e4ndern, und was gilt es zu fordern, um f\u00fcr die Selbstbestimmung und die Rechte Sterbewilliger erfolgreich zu streiten?<\/p>\n<p>Die umstrittensten Fragen der Durchsetzung von Patientenverf\u00fcgungen sind immer wieder:<\/p>\n<p>Gilt die Patientenverf\u00fcgung auch au\u00dferhalb der Sterbephase (1) bei Einwilligungsunf\u00e4higen und Unm\u00fcndigen? Ist die Verf\u00fcgung zur Einstellung k\u00fcnstlicher Ern\u00e4hrung verbindlich (2)? Wie verh\u00e4lt sich die Patientenverf\u00fcgung zu den zivilrechtlichen Instituten der Bevollm\u00e4chtigung und der Betreuung (3)?<\/p>\n<h5><span id=\"1-gilt-die-patientenverfuegung-auch-ausserhalb-der-sterbephase\">1. Gilt die Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung auch au&szlig;erhalb der Sterbephase ?<\/span><\/h5>\n<p>Heute ist grunds\u00e4tzlich unbestritten, dass das verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Selbstbestimmungsrecht \u00fcber den eigenen K\u00f6rper auch beinhaltet, vorab festlegen zu k\u00f6nnen, wie bei eintretender Bewusstlosigkeit oder Unzurechnungsf\u00e4higkeit mit einem selbst verfahren werden darf. Juristisch hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass der im Voraus ge\u00e4u\u00dferte, auf einen Behandlungsabbruch und indirekte Sterbehilfe gerichtete Wille eines bewusstlosen Patienten befolgt werden muss. &#132;Ist der Patient im Zeitpunkt der Ma\u00dfnahme nicht einwilligungsf\u00e4hig, so gilt: Eine fr\u00fchere Willensbekundung, mit welcher der Patient seine Einwilligung in Ma\u00dfnahmen der in Frage stehenden Art f\u00fcr eine Situation, wie sie jetzt eingetreten ist, erkl\u00e4rt oder verweigert hat, wirkt, falls der Patient sie nicht widerrufen hat, fort&#8230;&#147;<sup> [1]<\/sup>Dies ist zwar gesetzlich bislang leider noch nicht verbindlich geregelt worden, aber von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich sind zwei Entscheidungen:<\/p>\n<p>&#8211; das strafrechtliche BGH-Urteil im sog. <i>Kemptener-Fall<\/i> und<\/p>\n<p>der Beschluss eines Zivilsenats des BGH vom 17. M\u00e4rz 2003 in einer Betreuungssache.<\/p>\n<p>Im <i>Kemptener-Fall<\/i> lag keine Patientenverf\u00fcgung vor. Daher ging es bei der Frage nach der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Behandlungsabbruchs im Falle der nicht mehr einsichts&#150; und urteilsf\u00e4higen Frau entscheidend um die Feststellung ihres mutma\u00dflichen Willens.<\/p>\n<p>Der Strafsenat des BGH definierte den mutma\u00dflichen Willen der Betroffenen als ihren individuellen hypothetischen Willen, zu dessen Ermittlung bei fehlenden Anhaltspunkten auf &#132;allgemeine Wertvorstellungen&#147;, etwa die N\u00e4he des Todes, die Aussichtslosigkeit der Prognose oder die Chance der &#132;Wiederherstellung eines nach allgemeinen Vorstellungen menschenw\u00fcrdigen Lebens&#147; zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcsse. Im Zweifel gehe der Schutz des Lebens vor.<sup>[2]<\/sup><\/p>\n<p>Damit war bei passiver Sterbehilfe eines Entscheidungsunf\u00e4higen der Dreischritt vorgegeben:<\/p>\n<p>&#8211; ausdr\u00fccklicher Wille<\/p>\n<p>&#8211; mutma\u00dflicher Wille<\/p>\n<p>&#8211; R\u00fcckgriff auf allgemeine Wertvorstellungen.<\/p>\n<p>Im Anschluss an dieses Urteil war zun\u00e4chst umstritten, unter welchen Umst\u00e4nden Patientenverf\u00fcgungen, in denen Umfang und Grenzen der Behandlung f\u00fcr den Fall eigener Entscheidungsunf\u00e4higkeit niedergelegt werden, als &#132;ausdr\u00fccklicher Wille&#147; des Patienten gelten. Auf Seiten der \u00c4rztevertretungen wurde versucht, Patientenverf\u00fcgungen auf ein Indiz unter anderen herabzustufen. Das hat sich nicht durchgesetzt.<\/p>\n<p>Im Beschluss \u00fcber die Betreuungssache vom 17. M\u00e4rz 2003, bei der eine Patientenverf\u00fcgung vorlag, wurde festgestellt: &#132;Liegt eine solche Willens\u00e4u\u00dferung, etwa &#150; wie hier &#150; in Form einer sogenannten `Patientenverf\u00fcgung` vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die W\u00fcrde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann respektiert wird, wenn er die F\u00e4higkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. Die Willensbekundung des Betroffenen f\u00fcr oder gegen bestimmte medizinische Ma\u00dfnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen `R\u00fcckgriff auf den mutma\u00dflichen Willen` des Betroffenen `korrigiert` werden,&#8230;&#147;[3]. Was f\u00fcr den Betreuer gilt, gilt auch f\u00fcr den Arzt. Gelten die Verf\u00fcgungen aber auch au\u00dferhalb der Sterbephase ?<\/p>\n<h5><span id=\"a-sterbehilfe-und-hilfe-zum-sterben\">a) Sterbehilfe und Hilfe zum Sterben<\/span><\/h5>\n<p>Im <i>Kemptener Urteil<\/i> hat der BGH festgestellt, dass in der Sterbephase ein lebensbeendender Behandlungsabbruch bei Einwilligungsunf\u00e4higen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist. &#132;Sterbehilfe in diesem Sinne setzt voraus, da\u00df das Grundleiden des Kranken nach \u00e4rztlicher \u00dcberzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist, einen t\u00f6dlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird &#8230;Ist&#8230; insbesondere das Merkmal der unmittelbaren Todesn\u00e4he gegeben, so hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt. Erst in diesem Stadium ist es deshalb gerechtfertigt, von Hilfe f\u00fcr den Sterbenden und Hilfe beim Sterben, kurz: von Sterbehilfe zu sprechen. Sie erlaubt dem Arzt den Verzicht auf lebenserhaltende Ma\u00dfnahmen wie Beatmung, Bluttransfusion oder k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung &#8230;&#147;.<\/p>\n<p>In dem zu entscheidenden Fall hatte der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt. Die Frau war &#150; abgesehen von der Notwendigkeit k\u00fcnstlicher Ern\u00e4hrung &#150; lebensf\u00e4hig: tats\u00e4chlich hat sie noch \u00fcber neun Monate gelebt. Eine Sterbehilfe im eigentlichen Sinn lag hier nicht vor. Es handelte sich um den Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Ma\u00dfnahme au\u00dferhalb der Sterbephase. Der BGH schloss aber auch f\u00fcr diesen Fall nicht aus, dass ein Behandlungsabbruch, also schon vor Beginn des Sterbevorgangs, zul\u00e4ssig ist. Bei einem unheilbar Kranken und entsprechendem Patientenwillen erkannte er eine &#132;Sterbehilfe im weiteren Sinn (&#145;Hilfe zum Sterben&#145;) &#8230; als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) grunds\u00e4tzlich&#147;<sup> [4]<\/sup>an. Damit wurde das Recht einer einwilligungsunf\u00e4higen Patientin auf Behandlungsabbruch einer lebenserhaltenden Ma\u00dfnahme auch au\u00dferhalb einer Sterbephase f\u00fcr das Strafrecht bejaht.<\/p>\n<p>In der Praxis wurde damit der Behandlungsabbruch in vielen F\u00e4llen des apallischen Syndroms (Wachkoma) m\u00f6glich, in denen nach der engen Definition von Sterbehilfe der &#132;t\u00f6dliche Krankheitsverlauf&#147; noch nicht gegeben ist. Wie der XII. Zivilsenat des BGH`s in seinem Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2003 diese Auffassung des Strafsenats rezipiert hat, ist umstritten. Kritiker der Entscheidung sind der Meinung, dass der Beschluss den Behandlungsabbruch au\u00dferhalb der Sterbephase, trotz Vorliegen einer Patientenverf\u00fcgung, bei Einwilligungsunf\u00e4higen verneine und dadurch die Verbindlichkeit von Patientenverf\u00fcgungen wieder einschr\u00e4nke.<sup>[5]<\/sup>Diese Interpretation des BGH-Beschlusses vom M\u00e4rz 2003 ist aber nicht zwingend. Zun\u00e4chst stellt der Beschluss in vollem Umfang auf das Urteil im <i>Kemptener &#150; Fall<\/i> aus dem Jahr 1994 ab. Unter III 2 c) aa) wiederholt der Zivilsenat die Unterscheidung einer &#132;Hilfe beim Sterben&#147; und einer &#132;Hilfe zum Sterben&#147; und bekennt sich damit auch zur Sterbehilfe im weiteren Sinne. Unmittelbar darauf bezogen wird festgestellt: &#132;Diese objektive Eingrenzung zul\u00e4ssiger Sterbehilfe ist auch f\u00fcr das Zivilrecht verbindlich; denn die Zivilrechtsordnung kann nicht erlauben, was das Strafrecht verbietet.&#147;<sup>[6]<\/sup>Dann allerdings wird die vom Strafsenat vorgenommene Differenzierung in Sterbehilfe im weiteren und engeren Sinne bzw. innerhalb oder au\u00dferhalb der Sterbephase, auf die sich der Zivilsenat bezieht, zweimal nur verk\u00fcrzt wieder gegeben. Es wird die Zul\u00e4ssigkeit des Behandlungsabbruchs <u>nur<\/u> f\u00fcr den Fall des irreversiblen (und) t\u00f6dlichen Verlaufs bejaht. Zugleich wird aber auch ausdr\u00fccklich festgestellt: &#132;Die medizinischen Voraussetzungen, unter denen das Recht eine vom gesetzlichen Vertreter konsentierte Sterbehilfe (auch im weiteren Sinne) gestattet, binden den Arzt ebenso wie den gesetzlichen Vertreter.&#147;<sup>[7]<\/sup> Da der zu entscheidende Fall nicht die engen Kriterien f\u00fcr Sterbehilfe erf\u00fcllte, dennoch die Entscheidung des Zivilsenats davon ausgeht, dass der Betreuer verlangen kann, die Behandlung einzustellen, sind die vorgenommenen Einschr\u00e4nkungen unerkl\u00e4rlich. Die Verk\u00fcrzung der Zul\u00e4ssigkeit des Behandlungsabbruchs auf den irreversiblen und t\u00f6dlichen Verlauf mag man f\u00fcr einen unbeabsichtigten handwerklichen Fehler halten, der im Widerspruch zu anderen Aussagen der Entscheidung steht, oder auch f\u00fcr die \u00dcberreste einer im Senat gef\u00fchrten Auseinandersetzung. In jedem Fall ist diese Aussage aber nur ein obiter dictum. F\u00fcr den konkreten Fall verbindlich entschieden worden ist durch den Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2003 nur, dass es eine Zust\u00e4ndigkeit des Vormundschaftsgerichtes f\u00fcr den Streit zwischen Arzt und Betreuer \u00fcber die Rechtswirksamkeit einer Patientenverf\u00fcgung zum Behandlungsabbruch gibt, nicht mehr und nicht weniger. Das hei\u00dft, dass die umstrittene Formulierung die Rechtslage nicht \u00e4ndert, die Grunds\u00e4tze des Urteils von 1994 gelten fort. In unserer bisherigen Patientenverf\u00fcgung von 1998 (siehe HU-Internetseiten) wird m. E. noch nicht klar genug unterschieden zwischen der Sterbephase und der davor liegenden Zeit. Die Bedeutung der Patientenverf\u00fcgung besteht nicht nur darin, den Behandlungsabbruch und die Schmerzlinderung unter in Kaufnahme von Lebensverk\u00fcrzung (indirekte Sterbehilfe) in der Sterbephase durchzusetzen. In dieser Phase ist der Arzt zur Sterbehilfe verpflichtet. Es geht vor allem darum, mittels Patientenverf\u00fcgung zu erreichen, dass es auch Hilfe zum Sterben gibt. Die erste Verf\u00fcgung zum Therapieabbruch in unserer Patientenverf\u00fcgung geht von einem Zustand dauernder Bewusstlosigkeit und dem Ausfall \u00fcberlebensf\u00e4higer K\u00f6rperfunktionen aus. Das kann man als eine Verf\u00fcgung zum Behandlungsabbruch au\u00dferhalb der Sterbephase interpretieren, das ist aber nicht zwingend. Um dies klarer zu formulieren, sind hiermit insbesondere die \u00c4rzte und sonstigen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen unter uns aufgerufen, sachkundige Vorschl\u00e4ge zu machen. Wie definiert man die Situation, f\u00fcr die der Behandlungsabbruch au\u00dferhalb der Sterbephase verf\u00fcgt werden soll? Jede Patientenverf\u00fcgung ist konstruiert nach dem &#8222;wenn &#8211; dann&#8220; Schema. Wenn das oder jenes eintritt, soll dieses und jenes geschehen. Es gibt eine Situation (Tatbestand), die nach bestimmten Merkmalen definiert werden muss, und es gibt die Ma\u00dfnahmen (Rechtsfolge), die dann erfolgen sollen. Bei der zweiten Anweisung unserer alten Patientenverf\u00fcgung wird die infauste Prognose gefordert. Ist infauste Prognose aber gleich irreversibler Krankheitsverlauf und bezieht sich beides auf die Sterbephase, wie es der BGH zum Teil annimmt? Die Juristen \u00fcbernehmen medizinische Begriffe zur Beschreibung von Tatbest\u00e4nden, aber was diese bedeuten, wird wiederum von Medizinern bestimmt. Wenn wir weiter kommen wollen, m\u00fcssen wir an dieser Stelle mehr Klarheit schaffen.<\/p>\n<h5><span id=\"b-kann-in-der-patientenverfuegung-ueber-den-zukuenftigen-unmuendigen-willen-bestimmt-werden\">b) Kann in der Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung &uuml;ber den zuk&uuml;nftigen, unm&uuml;ndigen Willen bestimmt werden?<\/span><\/h5>\n<p>Jede Patientenverf\u00fcgung kann jederzeit widerrufen werden. Gen\u00fcgt daf\u00fcr ein nat\u00fcrlicher Wille zum Leben im Sinne von lebensbejahenden \u00c4u\u00dferungen oder kann f\u00fcr den Widerruf verlangt werden, dass der Betroffene einsichts- und entscheidungsf\u00e4hig ist? Ist also auch die Verf\u00fcgung \u00fcber den lebensbeendenden Behandlungsabbruch f\u00fcr den Fall der sp\u00e4teren Demenz verbindlich, selbst wenn in diesem sp\u00e4teren Stadium ein nat\u00fcrlicher Lebenswille gegeben sein sollte? Kann z.B. ein an Alzheimer erkrankter Patient verbindlich verf\u00fcgen, dass in einem sp\u00e4teren Stadium seiner Krankheit, wenn ihm jede Erinnerung an sein fr\u00fcheres Leben verloren gegangen ist, dieser von ihm als &#132;entw\u00fcrdigend&#147; angesehene Zustand dadurch beendet wird, dass lebensnotwendige medizinische Behandlungen unterbleiben bzw. abgebrochen werden? Der Sache nach handelt es sich ebenfalls um Sterbehilfe au\u00dferhalb der Sterbephase. Im Unterschied zum Komapatienten\/Bewusstlosen hat der Betroffene aber noch einen Willen, zwar einen unm\u00fcndigen Willen, im Zweifel aber einen nat\u00fcrlichen Lebenswillen. In der Literatur werden zur Verbindlichkeit einer solchen Verf\u00fcgung zwei gegenteilige Auffassungen vertreten: Eine fr\u00fchere Entscheidung habe wirksam zu bleiben, wenn sie nicht durch eine Entscheidung auf der Grundlage der F\u00e4higkeit zur Selbstbestimmung aufgehoben werde.[8] Nach anderer Auffassung geht dagegen mit dem Verlust der Autonomief\u00e4higkeit auch die Identit\u00e4tsbeziehung verloren.[9] Der heutige Patient sei mit der fr\u00fcheren Person nicht identisch; in seiner Entscheidung verf\u00fcge der fr\u00fchere Patient deshalb \u00fcber das Leben eines anderen. Diese Auffassung wird mehrheitlich vertreten. Eine entsprechende Patientenverf\u00fcgung ist nach dieser Auffassung nicht durchsetzbar. M. E. ist dieser Meinung zu folgen. Auch unterhalb von Einsichts- und Entscheidungsf\u00e4higkeit sind auf das Leben gerichtete Willens\u00e4u\u00dferungen zu sch\u00fctzen. Es w\u00e4re Sache des Gesetzgebers, \u00fcber die Unwirksamkeit bzw. Wirksamkeit solcher Patientenverf\u00fcgungen Klarheit zu schaffen. Das hat er bisher wohl auch deshalb nicht getan, weil es in der Gesellschaft dar\u00fcber keinen Konsens gibt. Auf der November-Tagung hat ein Teil unserer Mitglieder auf der Durchsetzbarkeit auch einer solchen Verf\u00fcgung bestanden. In unserer Patientenverf\u00fcgung gibt es keine diesbez\u00fcglichen Anweisungen. Sollen sie aufgenommen werden?<\/p>\n<h5><span id=\"2-ist-die-verfuegung-zum-abbruch-der-kuenstlichen-ernaehrung-verbindlich\">2. Ist die Verf&uuml;gung zum Abbruch der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung verbind&shy;lich?<\/span><\/h5>\n<p>Obwohl bereits die <i>Kempten &#150; Entscheidung<\/i> den Abbruch der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung f\u00fcr zul\u00e4ssig hielt, wird die Verbindlichkeit einer solchen Verf\u00fcgung zum Behandlungsabbruch immer wieder bestritten. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, die Verf\u00fcgung zum Behandlungsabbruch d\u00fcrfe sich wirksam immer nur auf die Einstellung lebenserhaltender (Intensiv-) Ma\u00dfnahmen, nicht auf die Einstellung der Basisversorgung beziehen. Unter der \u00c4rzteschaft ist strittig, ob k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung den Status einer Therapie hat, wie die Gabe von Antibiotika oder eine Beatmung, oder ob sie Teil einer Basisversorgung ist. Nach den Grunds\u00e4tzen der Bundes\u00e4rztekammer schlie\u00dft eine Basisversorgung die menschenw\u00fcrdige Unterbringung, Zuwendung, K\u00f6rperpflege, Linderung von Schmerzen, Atemnot und \u00dcbelkeit sowie das Stillen von Hunger und Durst ein. Auch nach einem Behandlungsabbruch wird die Basisversorgung gew\u00e4hrleistet. Unter Hinweis auf das zur Basisversorgung geh\u00f6rende &#132;Stillen&#147; von Hunger und Durst wird die Zul\u00e4ssigkeit des Abbruchs der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung verneint. Die Kritiker sprechen vom Verhungern-Lassen, das sie anders als die Einstellung sonstiger lebenserhaltender Ma\u00dfnahmen f\u00fcr schlechthin unzul\u00e4ssig halten. Weder die Rechtsprechung noch die Mehrheit der Strafrechtswissenschaft ist dem gefolgt. Sie sieht in der Beatmung, Ern\u00e4hrung oder Medikamentenzuf\u00fchrung gleicherma\u00dfen k\u00fcnstliche Formen der Lebensverl\u00e4ngerung, f\u00fcr deren unterschiedliche Behandlung es keinen \u00fcberzeugenden Grund gibt.[10]<\/p>\n<p>Nach der geltenden Rechtslage muss eine Verf\u00fcgung zur Einstellung k\u00fcnstlicher Ern\u00e4hrung bei Beachtung weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen als verbindlich angesehen werden. Diesbez\u00fcglich war unsere Patientenverf\u00fcgung eindeutig. Wegen der Auseinandersetzung zur Zul\u00e4ssigkeit des Abbruchs k\u00fcnstlicher Ern\u00e4hrung und deren praktischer Bedeutung sollte diese gesondert genannt werden.<\/p>\n<h5><span id=\"3-das-verhaeltnis-der-patientenverfuegung-zu-den-zivilrechtlichen-instituten-der-bevollmaechtigung-und-der-betreuung\">3. Das Verh&auml;ltnis der Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gung zu den zivil&shy;recht&shy;li&shy;chen Instituten der Bevoll&shy;m&auml;ch&shy;ti&shy;gung und der Betreuung<\/span><\/h5>\n<p>In welchem Verh\u00e4ltnis stehen Patientenverf\u00fcgung und Entscheidungen des Vertreters? Abgrenzungsprobleme entstehen in der Praxis, weil bei entscheidungsunf\u00e4higen Patienten immer ein Vertreter handeln muss. Vertreter k\u00f6nnen ein durch das Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer oder ein im Rahmen einer sogenannten Vorsorgevollmacht gem. \u00a7 1896 BGB zivilrechtlich Bevollm\u00e4chtigter sein.<\/p>\n<p>Im sog. <i>Kemptener Fall<\/i> ist der BGH noch von einem Nebeneinander von mutma\u00dflichem Willen und einer Entscheidung durch den Betreuer bzw. Bevollm\u00e4chtigten ausgegangen. Wie sich Patientenverf\u00fcgung und mutma\u00dflicher Wille zu den zivilrechtlichen Instituten der Bevollm\u00e4chtigung und der Betreuung verhalten, ist jetzt auch vom XII. Zivilrechtssenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom17. M\u00e4rz 2003 klargestellt worden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Betreuer an die (im Zustand der Entscheidungsf\u00e4higkeit verfasste) Patientenverf\u00fcgung des Betreuten gebunden.\u00a0[11] Von gro\u00dfer praktischer Bedeutung ist die Frage, ob sich der Betreuer oder der Bevollm\u00e4chtigte die Entscheidung\u00a0 f\u00fcr eine passive Sterbehilfe genehmigen lassen m\u00fcssen. Der BGH gelangte in seinem Beschluss im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zur Genehmigungsf\u00e4higkeit. In welchem Umfang sich aus der BGH-Entscheidung eine Genehmigungspflicht ergibt, ist hingegen umstritten. Die Rolle der Vormundschaftsgerichte will der Zivilsenat des BGH insoweit begrenzen, als ein lebensbeendender Behandlungsverzicht nicht genehmigungsbed\u00fcrftig sein soll, wenn \u00e4rztlicherseits eine lebenserhaltende oder -verl\u00e4ngernde (Weiter-)Behandlung nicht angeboten wird, weil &#132;sie nach Auffassung der behandelnden \u00c4rzte, von vornherein nicht indiziert, sinnlos geworden oder aus sonstigen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist&#147;. Das Vormundschaftsgericht solle nur &#132;in Konfliktlagen&#147; angerufen werden. Offen geblieben ist die Frage, inwieweit der Arzt an die Patientenverf\u00fcgung gebunden ist. Statt von der Bindung des Arztes an die Patientenverf\u00fcgung auszugehen, wird vom BGH auf die medizinische Indikation verwiesen. Ist bei Einigkeit zwischen Arzt und Betreuer \u00fcber die Wirksamkeit der Patientenverf\u00fcgung der Behandlungsabbruch genehmigungspflichtig? Wenn ja, in welchen F\u00e4llen? Dar\u00fcber wird die Auseinandersetzung noch weiter gehen. Neben der Patientenverf\u00fcgung gibt es auch die M\u00f6glichkeit, mittels Vorsorgevollmacht und Betreuungsverf\u00fcgung \u00fcber das eigene Sterben selbst zu entscheiden. W\u00e4hrend bei der Patientenverf\u00fcgung der Patient selbst die Entscheidung trifft, bevollm\u00e4chtigt er hierzu in der Vorsorgevollmacht eine von ihm ausgew\u00e4hlte Vertrauensperson. M\u00f6glich ist deshalb die Verbindung einer Patientenverf\u00fcgung mit einer Vorsorgevollmacht. Auch wenn keine Patientenverf\u00fcgung gegeben ist, muss sich der Bevollm\u00e4chtigte bei der Entscheidung \u00fcber medizinische Ma\u00dfnahmen am mutma\u00dflichen Willen des Vollmachtgebers orientieren. Der Patient sichert sich durch einen Bevollm\u00e4chtigten einen &#132;Anwalt&#147;, der sich an seinem Willen orientiert und seine Interessen vorbringt. Gleichzeitig verhindert der Patient auch das staatliche Verfahren einer Betreuerbestellung, da ein Betreuer nach \u00a7 1896 Abs. 2 S. 2 BGB nur bestellt werden darf, wenn die Angelegenheit nicht durch einen Bevollm\u00e4chtigten oder andere Hilfen (z.B. bestehende Patientenverf\u00fcgungen) besorgt werden kann. Bei Vorliegen einer Patientenverf\u00fcgung ist auch der Bevollm\u00e4chtigte an die Patientenverf\u00fcgung gebunden. Bereits bisher war in der Patientenverf\u00fcgung eine Bevollm\u00e4chtigung vorgesehen. Dabei wurde der Bevollm\u00e4chtigte einerseits an die Patientenverf\u00fcgung gebunden, andererseits dazu erm\u00e4chtigt, die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen zu geben. Diese Kombination sollte beibehalten werden.<\/p>\n<p><i>Prof. Dr. Rosemarie Will, HU-Bundesvorstand<\/i><\/p>\n<p>[1]BGH, Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2003, III 2 a); unter Berufung auf v. Lipp in May et al. Passive Sterbehilfe 2002,37,43 und Fn.37 m.w.N.; <i>Taupitz, Jochen<\/i> Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten, A 41.<\/p>\n<p>[2]\u00a0BGHSt 40, 257, 263.<\/p>\n<p>[3]BGH, Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2003, III 2 c) bb); wieder unter Berufung auf <i>Taupitz, Jochen<\/i> Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten, A 41 und A 106 ff.<\/p>\n<p>[4]\u00a0BGHSt. 40, 257, 260 f.; vgl. auch BGHSt 32, 367, 379; 35, 246, 249; 37, 376, 378 .<\/p>\n<p>[5]\u00a0Siehe z. B. die Stellungnahme von <i>Neumann, G<\/i>. im Forum Bioethik des Nationalen Ethikrates am 11. Juni 2003, Wortprotokoll, S. 13 f.<\/p>\n<p>[6]\u00a0BGH, Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2003, III 2 c) aa)<\/p>\n<p>[7]\u00a0Ebenda<\/p>\n<p>[8]\u00a0<i>Dworkin, Ronald<\/i>, Die Grenzen des Lebens, Reinbek b. Hamburg 1994, S. 316f.; &#132;Das Recht eines geistig zurechnungsf\u00e4higen Menschen auf Selbstbestimmung verlangt, dass seine fr\u00fcheren Entscheidungen \u00fcber Art und Weise seiner Behandlung im Fall der Demenz auch dann respektiert werden, wenn sie seinen W\u00fcnschen in dieser sp\u00e4teren Situation widersprechen&#147;. Siehe auch <i>Hoerster, Norbert<\/i>, Sterbehilfe im s\u00e4kularen Staat, Frankfurt a. M. 1998, S. 81 f.<\/p>\n<p>[9]\u00a0<i>Merkel, Reinhard, <\/i>JZ 1999, S. 502, 507 f.; <i>ders.<\/i> ZStW (1995), S. 545, 567 f.<\/p>\n<p>[10]\u00a0Vgl. <i>Roxin, Claus<\/i>, Zur strafrechtlichen Beurteilung der Sterbehilfe, in: Revista Electronica de Ciencia Penal y Criminologia, REPC 01-10 V.O: (1999); S.8.<\/p>\n<p>[11]\u00a0BGH, NJW 2003, 1588, 1591.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[2542],"autoren":[137],"publikationen":[949],"class_list":["post-9636","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-patientenverfuegung-service","autoren-rosemarie-will","publikationen-949"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Brauchen wir eine neue Patientenverf\u00fcgung? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/184\/publikation\/brauchen-wir-eine-neue-patientenverfuegung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Brauchen wir eine neue Patientenverf\u00fcgung? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilungen Nr. 184 (I\/2004), S. 2-5 Auch durch unser b\u00fcrgerrechtliches Engagement haben sich in den letzten Jahrzehnten Patientenverf\u00fcgungen als ein wichtiges Instrument der Selbstbestimmung \u00fcber das eigene Sterben durchgesetzt. 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