{"id":9853,"date":"2000-12-01T19:30:00","date_gmt":"2000-12-01T18:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/reform-der-sexualdelikte\/"},"modified":"2000-12-01T12:00:00","modified_gmt":"2000-12-01T11:00:00","slug":"reform-der-sexualdelikte","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/publikation\/reform-der-sexualdelikte\/","title":{"rendered":"Reform der Sexualdelikte"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilung Nr. 172, S. 83-85<\/p>\n<p>In drei Etappen wurde das Sexualstrafrecht reformiert:<\/p>\n<ul>\n<li>im Juli 1997 wurde der Gewaltbegriff der sexuellen N\u00f6tigung\/Vergewaltigung erweitert und mit dem T\u00e4ter verheiratete Opfer allen anderen gleichgestellt,<\/li>\n<li>im Januar 1998 wurde die Sicherungsverwahrung erweitert und die Anforderungen an Prognose und Entlassung psychisch kranker Rechtsbrecher aus Straf- und Ma\u00dfregelvollzug erh\u00f6ht,<\/li>\n<li>im April 1998 erfolgte die sogenannte Strafrahmenharmonisierung, das hei\u00dft die Raubqualifikation wurden auf den Einheitstatbestand der sexuellen N\u00f6tigung\/Vergewaltigung \u00fcbertragen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Ergebnis ist mehr Gleichbehandlung, nicht nur der Opfer sexueller Gewalt, sondern auch derjenigen, die in ihrer pers\u00f6nlichen Integrit\u00e4t schwer verletzt worden sind, mit den Opfern von Eigentumsdelikten. Insgesamt gesehen signalisiert die Reform mehr Opferorientierung. Zukunftsweisend ist eine daraus folgende Ver\u00e4nderung der strafrechtlichen Kontrolle. Sie reagiert bei sogenannten Risikogruppen und Risikosituationen mit mehr Kontrolle.<\/p>\n<p>Vermutlich war die Debatte auch deswegen so erm\u00fcdend, weil mit dieser Reform zugestanden wird, da\u00df f\u00fcr manche Frauen der heimische Herd ein riskanter Ort ist. Aber eine pure Versch\u00e4rfung des Strafrechts findet nicht statt. Es gibt n\u00e4mlich deutliche Gegentendenzen: das Sanktionenrecht bietet kooperationsbereiten T\u00e4tern mehr Chancen: und zwar auf allen Ebenen. Wer etwa als Beschuldigter zu einem T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich bereit ist, beziehungsweise ein T\u00e4tertraining oder eine T\u00e4tertherapie zusagt, beziehungsweise schon absolviert hat, wenn es zur Hauptverhandlung kommt, kann vom Wandel der Kontrollpolitik profitieren.<\/p>\n<p>Die Reform des Sexualstrafrechts zeigt, da\u00df es in weiten Bereichen der Gesellschaft einen Konsens \u00fcber Rechte von Opfern gibt; und dort, wo es um abstrakte Risiken geht, wird dem liberalen Wert der m\u00f6glichst zur\u00fcckhaltenden Nutzung des Strafrechts ein B\u00fcrgerinteresse an Sicherheit gegen\u00fcbergestellt. Dies ver\u00e4ndert die Debatte \u00fcber Strafrecht und pr\u00e4ventive Strategien auf allen Ebenen staatlichen und gesellschaftlichen Handelns. Zugegeben: Opferschutz ist eine schillernde Formel. Sie kann mi\u00dfbraucht werden. Insbesondere die zweite Reform des Sexualstrafrechts, die sogenannte Triebt\u00e4terdebatte vom Januar 1998, best\u00e4tigt diese Bef\u00fcrchtung, da sie von einer populistisch gesch\u00fcrten Angst beherrscht war und sich am Modell der lebensl\u00e4nglichen Verwahrung orientiert hat. Das Interesse am Schutz von Opfern schwerer Straftaten kann also jederzeit mi\u00dfbraucht werden und eine &#132;symbolische&#147; Kriminalpolitik beg\u00fcnstigen, die Opferschutz verspricht, aber in der konkreten Umsetzung dieses Ziel sehr schnell wieder aus den Augen verliert. Aber so \u00fcber die geschilderten Reformen zu urteilen, erschien mir &#150; bei allem Verst\u00e4ndnis f\u00fcr polemische Streitkultur &#150; \u00fcberzogen und dem Verst\u00e4ndnis gegenw\u00e4rtiger Kriminalpolitik nicht angemessen.<\/p>\n<p>Fragen wir zur\u00fcck: Welchen Beitrag hat die \u00fcberkommene liberale Strafrechtswissenschaft geleistet? Ich teile die Furcht meiner Kollegen vor einer illiberalen Gegenreform. Aber dennoch mu\u00df man sich den notorisch unterbewerteten Opferrechten stellen. Denn hinter der wachsenden Sensibilit\u00e4t f\u00fcr &#132;Gewalt&#147; stehen gesellschaftliche Ver\u00e4nderungen, die nicht ohne die Kategorie &#132;Geschlecht&#147; verstanden werden k\u00f6nnen. Sexuelle Gewalt ist kein weibliches Schicksal. Aber auch sonst unterscheiden sich Opferrisiken, nicht weil die meisten Opfer weiblich sind (dies ist nicht der Fall), sondern weil fast alle T\u00e4ter von Gewaltdelikten (welcher Art auch) m\u00e4nnlich sind. Es sind die realen M\u00e4nnerprobleme in unseren hochmodernen Gesellschaften, die gesehen, analysiert und angemessen verarbeitet werden m\u00fcssen. Aber dies kann nur verstehen, wer hinter der Gewaltdelinquenz junger M\u00e4nner der Unterschicht, den Kampf marginalisierter M\u00e4nner um Anerkennung als &#132;Mann&#147; sehen kann und hinter der sexuellen Gewalt den illegitimen Kampf um Dominanz \u00fcber Frauen.<\/p>\n<p>Die prozessualen Grundrechte Beschuldigter und Angeklagter und die der Opfer sind theoretisch vereinbar. Sie sind allerdings in konkreten Prozessen oft Gegenspieler. Aber beide haben Anspr\u00fcche gegen die staatlichen Strafverfolgungsorgane. Rechtsstaatliche Garantien gehen nur dann verloren, wenn man die anstehenden Fragen verk\u00fcrzt und unangemessen debattiert. Bei Licht betrachtet ist es n\u00e4mlich ein Trugschlu\u00df, zu meinen, da\u00df Opferschutz und rechtstaatliches Strafrecht un\u00fcberbr\u00fcckbare Gegens\u00e4tze seien. Schon vom Zahlenverh\u00e4ltnis her stimmt das nicht. Nur ein kleiner Teil der vor Gericht abgehandelten Straftaten betrifft individualisierbare Opfer, die pers\u00f6nlich und nicht nur hinsichtlich ihres Geldbeutels gesch\u00e4digt worden sind. Liberale wissen, da\u00df ein \u00fcberkommenes autorit\u00e4res Strafrecht dazu tendiert, sogenannte Interessen der Allgemeinheit (d.h. politisch gesetzte Ziele) zu &#132;sch\u00fctzen&#147; (etwa die Volksgesundheit bei den Konsumdelikten im Drogenstrafrecht). Aber aus der Einsicht folgt wenig: aus einem einfachen Grund: man m\u00f6chte Strafrecht nicht legitimieren, sondern im wesentlichen delegitimieren. Aber dann zwingt man die an der Verbesserung ihrer Lage interessierten Frauen zu einem Schulterschlu\u00df mit Konservativen, die dann allerdings das feministische Anliegen umdeuten, in eine dumpf strafrechtgl\u00e4ubige Politik im Sinne von &#132;Opferschutz durch h\u00e4rtere Strafen und Abbau rechtsstaatlicher Kontrollen&#147;. Ignoranz hat manchmal einen zu hohen Preis.<\/p>\n<p>Analysieren wir die \u00c4nderungen im einzelnen. Nach mehr als zehn Jahren ziemlich erm\u00fcdender Debatten trat im Juli 1997 der neue \u00a7 177 StGB in Kraft, es ist ein Einheitstatbestand, der sexuelle N\u00f6tigung und Vergewaltigung zusammenfa\u00dft und auch die eheliche Vergewaltigung mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren bedroht. Die lange Zeit heftig umk\u00e4mpfte Privilegierung verheirateter T\u00e4ter ist somit aufgehoben. Nicht der Status des Opfers, sondern die Frage, ob es durch die Tat in besonderer Weise erniedrigt worden ist, soll \u00fcber die H\u00f6he der Mindeststrafe (ein Jahr oder zwei Jahre) entscheiden. Die Konstruktion der Gesetzgeber macht deutlich, da\u00df dem Grundsatz der Gleichbehandlung von h\u00e4uslicher und au\u00dferh\u00e4uslicher Gewalt Geltung verschafft werden soll. Dieser Grundsatz ist auch nicht eingeschr\u00e4nkt worden, da entsprechende Versuche am politischen Widerstand einer fraktions\u00fcbergreifenden Aktion gescheitert sind. Es gibt weder eine Widerspruchs- oder Vers\u00f6hnungsklausel noch einen &#132;minder schweren Fall der Vergewaltigung&#147; (wie fr\u00fcher: mit einer sehr niedrigen Strafdrohung von 6 Monaten Mindeststrafe). Die Abschaffung des &#132;minder schweren Falls der Vergewaltigung&#147; soll nach dem Willen der Gesetzgebung opferbeschuldigende Verteidigungsstrategien erschweren und Argumenten den Boden entziehen, die auf eine<br \/>Privilegierung von Beziehungsdelikten hinauslaufen. Wer den komplizierten Aufbau des neuen Gesetzes liest, erkennt das Ziel der Gesetzgebung, bagatellisierende und opferbeschuldigende Traditionen zu stoppen. Der Preis ist unvermeidlich: die besondere Schwere einer Tat ist eine Frage der Strafzumessung und damit nur bedingt der Revision zug\u00e4nglich. Damit verschiebt sich die Frage, ob das neue Recht umgesetzt werden kann, auf die empirische Ebene der Analyse der Rechtsanwendung.<\/p>\n<p>Bemerkenswert erscheint mir in diesem Zusammenhang die BGH-Entscheidung zu einem geradezu exemplarisch falsch entschiedenen Fall einer Beziehungsvergewaltigung. Der 3. Strafsenat (NStZ 2000, 254) hebt die pauschale Strafmilderung auf, mit der Begr\u00fcndung: &#132;Dem Geschlechtsverkehr mit einem &#132;vertrauten Partner&#147; kommt wegen der Erkl\u00e4rung der Ehefrau, sie wolle sich von dem Angeklagten trennen und mit ihm nicht mehr geschlechtlich verkehren, sowie wegen des Bestrafungscharakters der Tat keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Tr\u00f6ndle\/Fischer, 49. Aufl., \u00a7 177 Rn 33).&#147;<\/p>\n<p>Praktisch umgesetzt wird auch die Erweiterung des Tatbestandes. In der Vergangenheit problematisch war der von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegte Gewaltbegriff. Strafgerichte ignorierten das Element der Einsch\u00fcchterung und verneinten eine mit &#132;Gewalt&#147; durchgef\u00fchrte Vergewaltigung, wenn das Opfer aus Angst &#132;wie gel\u00e4hmt&#147; war und sich weder wehren konnte, noch dies versuchte. Dieser Rechtsprechung hat das neue Gesetz den Boden entzogen. K\u00fcnftig gilt nicht nur brachiale k\u00f6rperliche Gewalt und massive Bedrohung als tatbestandsm\u00e4\u00dfig, sondern auch ein subtileres Vorgehen wie das &#132;Ausnutzen&#147; einer &#132;hilflosen&#147; Lage. Die Rechtsprechung bleibt zwar bei einem engen Gewaltbegriff, legt aber die Erweiterung eher weit aus.<\/p>\n<p>Im Dezember 1998 ist ferner das Zeugenschutzgesetz in Kraft getreten. Auch diese prozessuale \u00c4nderung wurde mit Blick auf (insbesondere kindliche) Opfer gefordert, wird aber einen sehr viel weiteren Anwendungsbereich haben. K\u00fcnftig wird es bei allen &#132;gef\u00e4hrdeten&#147; Zeugen, also nicht nur bei Opfern von Sexualstraf-taten, Videovernehmungen im Vorverfahren geben, die als eigenst\u00e4ndiges Beweismittel im Hauptverfahren zuzulassen sind. Neu &#150; und unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten zu begr\u00fc\u00dfen &#150; ist, da\u00df auch Nachfragen, die sich in der Hauptverhandlung aufdr\u00e4ngen, \u00fcber Video an eine nicht im Gerichtssaal anwesende Zeugin erm\u00f6glicht werden. Es wird sich zeigen, wie sich diese \u00c4nderung des Beweisrechts auswirken wird. Sicher ist, da\u00df der Hauptanwendungs-bereich der videogest\u00fctzten Zeugenvernehmung im Drogenstraf-recht liegen wird, also bei den sogenannten gef\u00e4hrdeten Zeugen, von denen die Polizei ihre Kenntnisse \u00fcber die Drogenszene bezieht.<br \/>Betrachten wir nun die dritte Etappe der Reform, die im April 1998 erfolgte umfassende Strafrahmenharmonisierung. Sie sollte &#150; nach dem Willen der Gesetzgebung &#150; ein historisch bedingtes Mi\u00dfverh\u00e4ltnis umkehren, also die traditionell mild sanktionierten Personendelikte aufwerten und die traditionell h\u00e4rter behandelten Eigentums- und Verm\u00f6gensdelikte abwerten. Ich frage mich, wieso schlicht angeglichen wurde. Warum hat man die extrem hohen Mindeststrafen beim schweren Raub nicht gesenkt, um die urspr\u00fcnglich beabsichtigte Umgewichtung deutlicher zu machen? Bei einer Vielzahl von Raubdelikten handelt es sich n\u00e4mlich um jugend-typische Taten. Man denke an das Abzocken von Markenartikeln. Um zu zeigen, da\u00df es eben ein entscheidender Unterschied ist, ob es bei einem \u00dcberfall um G\u00fcter oder Geld geht oder um massive sexuelle Handlungen und damit um Erniedrigung einer dem T\u00e4ter ausgeliefer-ten Person, h\u00e4tte man bei den Raubdelikten mehr Spielraum f\u00fcr eine Einzelfallbetrachtung geben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Positiv \u00fcberrascht bin ich im R\u00fcckblick, wie konsensf\u00e4hig, nach einem Jahrzehnt erbitterter Debatte, frauenpolitische Themen geworden sind, denn die Gesamtreform 1997\/1998 geht erheblich \u00fcber das hinaus, was 1984\/1985 das Antidiskriminierungsgesetz der Gr\u00fcnen begehrt hatte. Sieht man von der \u00fcberzogenen Regelung der Sicherungsverwahrung ab, gibt es wenig Grund zur Besorgnis. Aber manchmal kann eine falsche Entscheidung folgenreicher sein als man urspr\u00fcnglich dachte. Der leichte Weg zur Dauerverwahrung im Gef\u00e4ngnis kann dazu f\u00fchren, da\u00df die L\u00e4nder keine Spezialeinricht-ungen f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter schaffen, sondern weiter machen wie bisher. Dies bedeutet aber, da\u00df man den schwarzen Peter der Strafjustiz zuschiebt, die in vielen F\u00e4llen aus guten Gr\u00fcnden keine Sicherungsverwahrung anordnen wird. Kommt es dann in einem spektakul\u00e4ren Fall zu einem R\u00fcckfall, kann die Presse und die Politik auf das drakonische Recht verweisen und &#132;Saustall Justiz&#147; rufen. Die Emp\u00f6rung \u00fcber die &#132;lasche&#147; Justiz verhindert die Einsicht, da\u00df tats\u00e4chlich die Angebote einer T\u00e4tertherapie entweder nicht vorhanden oder unzureichend sind.<\/p>\n<p><i>Prof. Dr. Monika Frommel<br \/>Direktorin des Institutes f\u00fcr Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Karls-Universit\u00e4t zu Kiel und HU-Beir\u00e4tin<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[48],"tags":[765],"autoren":[1575],"publikationen":[871],"class_list":["post-9853","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-sexualstrafrecht","tag-sexualstrafrecht","autoren-monika-frommel","publikationen-mitteilungen"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Reform der Sexualdelikte - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/publikation\/reform-der-sexualdelikte\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Reform der Sexualdelikte - 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