{"id":9872,"date":"2000-09-01T19:10:00","date_gmt":"2000-09-01T17:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/erklaerung-des-bundesvorstandes-der-humanistischen-union-zum-sexualstrafrecht\/"},"modified":"2000-09-01T12:00:00","modified_gmt":"2000-09-01T10:00:00","slug":"erklaerung-des-bundesvorstandes-der-humanistischen-union-zum-sexualstrafrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/publikation\/erklaerung-des-bundesvorstandes-der-humanistischen-union-zum-sexualstrafrecht\/","title":{"rendered":"Erkl\u00e4rung des Bundesvorstandes der Humanistischen Union zum Sexualstrafrecht &#8211; zur Diskussion"},"content":{"rendered":"<p>Mitteilung Nr. 171, S. 63-65<\/p>\n<p><i>[Anm.: Das folgende\u00a0Diskussionspapier wurde vom Bundesvorstand der HU am 24. Juni 2000 einstimmig beschlossen und daraufhin in den\u00a0Mitteilungen Nr. 171\u00a0ver\u00f6ffentlicht. Die Erkl\u00e4rung wurde auf dem Verbandstag der Humanistischen Union am 22.-24.9.2000 in Marburg mehrheitlich abgelehnt &#8211; vor allem aufgrund der einseitigen, kriminologisch gepr\u00e4gten Problemsicht und der fehlenden Ber\u00fccksichtigung der Opferperspektive. Der unten verlinkte Bericht \u00fcber den Verbandstag der HU schildert kurz die verbandsinterne Diskussion, die zur Ablehnung des Papiers f\u00fchrten.] <\/i><\/p>\n<p>1. Die Humanistische Union beobachtet mit gro\u00dfer Besorgnis die zunehmende Tendenz im Sexual- und Jugendstrafrecht und mit den Instrumenten der Kriminalpolitik den Schutz und die F\u00f6rderung von Kindern und Jugendlichen zu gew\u00e4hrleisten. Mehr und mehr wird im Umgang mit der nachwachsenden Generation auf staatliche Strafe und Repression gesetzt.<\/p>\n<p>2. Insbesondere findet mit der Rechtfertigung des &#132;Schutzes der Kinder&#147; eine radikale Kehrtwendung in der Strafrechtspolitik statt, die<\/p>\n<ul>\n<li>den angestrebten Opferschutz nachweislich nicht erbringt,<\/li>\n<li>eine D\u00e4monisierung von bestimmten T\u00e4tern und T\u00e4tergruppen erzeugt,<\/li>\n<li>m\u00fchsam etablierte Prinzipien eines rechtstaatlichen und b\u00fcrgerrechtsorientierten Strafrechts zugunsten des Beschuldigten &#150; insbesondere die Unschuldsvermutung &#150; besch\u00e4digt und zum Teil aufhebt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>3. Diesen Tendenzen gilt es das Konzept einer rationalen Kriminal-politik entgegenzusetzen und mit der Forderung der Erneuerung und Bekr\u00e4ftigung einer modernen und humanen Kriminalpolitik zu begegnen, die sich vor allem an zwei Kriterien zu messen hat: dem der Rechtsf\u00f6rmigkeit und dem der nachpr\u00fcfbaren und kontrollierten Effektivit\u00e4t.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>1. Im Zuge einer un\u00fcbersehbaren und globalen R\u00fcckkehr staatlichen Handelns und Regierens zu dem Mittel der strafrechtlichen Repression und einer ebenso unbestreitbaren Zunahme punitiver Tendenzen in der Gesellschaft lassen sich einige Sonderentwick-lungen beobachten, die durch Ma\u00dflosigkeit sowohl in bezug auf die eingesetzten Mittel, als auch hinsichtlich der beabsichtigten Zielsetzungen charakterisiert sind. Fluchtpunkt dieser Entwicklung zu mehr staatlicher Repression und zur Strafe pur, die den Verzicht selbst auf jegliche Rhetorik von Resozialisierung mit Stolz verk\u00fcndet, ist die Figur einer kriminellen Konstellation, die sich zwar auf gesellschaftliche Wirklichkeit beruft, diese aber bis zur Unkenntlichkeit verzerrt und verf\u00e4lscht. Der &#132;sexuelle Kindesmi\u00df-brauch&#147; vereinigt in sich s\u00e4mtliche Elemente, die es erlauben, jeden Anflug staatlich-strafrechtlicher Zur\u00fcckhaltung, jede \u00c4u\u00dferung strafrechtlichen Zweifels und jegliche Befragung nach dem Sinn staatlichen Strafens im Keime zu ersticken. Da geht es mit dem &#132;Kind&#147; um den Inbegriff und die Verk\u00f6rperung des Opfers &#150; seiner Hilflosigkeit und seiner Unschuld. Da geht es um eine soziale Beziehung, die durch eine maximale Auspr\u00e4gung von Asymmetrie und Gef\u00e4lle von Macht in allen ihren Aspekten und Formen gedacht wird. Da geht es schlie\u00dflich mit der Sexualit\u00e4t um einen Verhaltens- und Erlebnisbereich, der sich wie kein anderer der &#132;desinteressier-ten&#147; und politisch unverd\u00e4chtigen Moralpolitik zuf\u00fchren l\u00e4\u00dft, der gesellschaftliche Ausgrenzung in ihrer unerbittlichsten Form verk\u00f6rpert.<\/p>\n<p>2. Die Bew\u00e4hrung des Strafrechts als eines Instruments rationaler und folgenorientierter Kriminalpolitik liegt jedoch nicht so sehr auf dem Feld der &#132;normalen&#147; und allt\u00e4glichen Kriminalit\u00e4t. Vielmehr entfaltet das moderne liberale Strafrecht seine aufkl\u00e4rerische und &#132;zivilisierende&#147; Wirkung gerade in der Reaktion auf diejenigen Verbrechen, die unsere tiefsten und teuersten Gef\u00fchle verletzen und deren Grausamkeit jenseits jeglicher Vorstellungen \u00fcber die Grenzen menschlichen Verhaltens liegen. Die Bundesrepublik war in den letzten Jahren Ort und Zeuge einiger weniger solcher Kriminalf\u00e4lle entsetzlicher Art, aus dem Bereich von Sexualstraftaten gegen junge Menschen, die Anla\u00df gesellschaftsweiter Ersch\u00fctterung und ohnm\u00e4chtiger Entr\u00fcstung gewesen sind. Diesen T\u00e4tern mit einer Haltung &#132;mutiger Zuversicht, da\u00df im Herzen eines jeden Menschen ein Schatz verborgen liegt, wenn man nur in der Lage ist, ihn zu finden&#147;, zu begegnen, liegt gewi\u00df nicht im Zentrum heutigen politischen Pragmatismus und der vorherrschenden gesellschaft-lichen Realit\u00e4t &#150; Irritation mag diese Forderung wohl erst ausl\u00f6sen, wenn man erf\u00e4hrt, da\u00df sie jener ber\u00fchmten Unterhaus-Rede aus dem Jahre 1910 des gro\u00dfen Staatsmanns Winston Churchills entstammt, in der er den Umgang mit dem Verbrechen und dem Verbrecher als &#132;eines der untr\u00fcglichsten Kriterien der Zivilisation einer jeglichen Gesellschaft&#147; bezeichnet hat.<\/p>\n<p>3. Die Kriminalpolitik, gegen die die HU ihre Stimme erhebt und gegen die sie zu gesellschaftsweitem Widerstand aufruft, ist dagegen teilweise von Prinzipien geleitet, die nicht nur die buchst\u00e4blich gnadenlose Strafe &#150; und wenn auch nur f\u00fcr die schlimmsten Verbrechen &#150; f\u00fcr unverzichtbar halten, sondern die auch die gef\u00e4hrliche Tendenz kennzeichnet, die Sexualtat und den Sexualt\u00e4ter gegen junge Menschen zum Inbegriff des kriminell B\u00f6sen und den Kampf gegen sie zum gesteigerten, wenn nicht sogar alleinigen Ausweis politischer Handlungsf\u00e4higkeit und moralischer Entschlossenheit zu machen.<\/p>\n<p>4. Einer solchen Kriminalpolitik ist zun\u00e4chst der Vorwurf zu machen, da\u00df sie v\u00f6llig falsche und grotesk verzerrte Vorstellungen \u00fcber die Wirklichkeit auf dem Gebiet des sexuellen Kindesmi\u00dfbrauchs n\u00e4hrt und sch\u00fcrt: Entgegen einer allseits gehegten und geglaubten Annahme \u00fcber eine drastische Zunahme solcher Straftaten weisen die Zahlen der j\u00e4hrlichen Polizeistatistik des Bundeskriminalamtes \u00fcber die letzten zwei Jahrzehnte ihr zum Teil fallendes, allenfalls konstantes Niveau aus, zudem endeten die bundesweit medienwirksam herausgestellten Gro\u00dfprozesse wegen sexuellen Kindesmi\u00dfbrauches in M\u00fcnster, Nordhorn und Worms allesamt mit Freispruch. So wenig sich Statistik gegen individuelles Leid und individuellen Schmerz ausspielen l\u00e4\u00dft, so nachhaltig kann sich Politik nicht ausschlie\u00dflich am individuellen Einzelschicksal orientieren, so sehr auch das Leiden des Opfers und der ihm nahestehenden Personen, entscheidend bef\u00f6rdert durch mediale Kampagnen, einen nachvollziehbaren Anla\u00df zur Erzeugung gesellschaftsweiter moralischer Paniken und kollektiver Hysterie setzen m\u00f6gen.<\/p>\n<p>5. Die absolut und relativ au\u00dferordentlich raren F\u00e4lle sexueller Gewalthandlungen zur bedrohlichsten Gefahr f\u00fcr junge Menschen und ihre Abwendung zur vornehmsten Aufgabe staatlicher Politik zum Schutze von Kindheit und Jugend zu stilisieren, grenzt in seiner Blickverengung und in seinem Verlust von Proportionen an politische Fahrl\u00e4ssigkeit, wenn nicht Schlimmeres. Armut, Obdachlosigkeit, \u00f6konomische und soziale Entbehrungen, Perspektivlosigkeit in Schule, Ausbildung und auf dem Arbeitsmarkt &#150; das alles sind Stichworte und Faktoren der Bedrohung und Schutzlosigkeit, die f\u00fcr die heutigen Kinder und Jugendlichen eine weitaus h\u00f6here und berechenbarere Eintrittswahrscheinlichkeit besitzen, als Opfer eines sexuellen Mi\u00dfbrauchs zu werden. Sie sind dar\u00fcber hinaus oft genug die Wegbereiter in jene Welt und jene Sozialbeziehungen, denen die Kriminalit\u00e4t entspringt, die man zum Schutze der Kinder und Jugendlichen zu bek\u00e4mpfen vorgibt. Erneut: so wenig sich Strafrechtspolitik gegen andere Politikbereiche verrechnen oder gar kompensieren l\u00e4\u00dft, so wenig k\u00f6nnen sich Staat und Politik mit der Zuflucht ins Strafrecht vor den Handlungsnotwendigkeiten auf anderen Politikfeldern davonstehlen.<\/p>\n<p>6. Verzerrend und geradezu als vors\u00e4tzlich unwissend mu\u00df sich eine Kriminalpolitik schelten lassen, die nach wie vor entscheidend von der Vorstellung gepr\u00e4gt ist, da\u00df kriminelle Gewalterfahrungen und &#150;ereignisse typischerweise in \u00f6ffentlichen R\u00e4umen, zwischen einander fremden Personen und gleichsam &#132;zuf\u00e4llig&#147; auftreten. Das fast genaue Gegenteil bezeugen kriminologische Befunde ebenso wie kriminalpolizeiliche Erfahrungen: der weitaus \u00fcberwiegende Anteil strafbarer Verletzungen k\u00f6rperlicher Unversehrtheit, vor allem auch derjenigen mit fatalem Ausgang, vollzieht sich &#132;hinter den T\u00fcren&#147; in der privaten Lebenswelt und im sozialen Nahraum, besteht aus &#132;Beziehungstaten&#147; und stellt oft genug End- und Ausgangspunkt langw\u00e4hrender sozialer Beziehungen dar. Deren konflikthafte Eskalation bis in die Gewalt vollzieht sich allm\u00e4hlich und gleichsam unter den Augen von Angeh\u00f6rigen, Freunden, Nachbarn. Eine Kriminalpolitik, die diese empirisch vielfach belegte soziale Wirklichkeit gewaltbestimmter sozialer Nah- und Intimbeziehungen weder in ihrer rechtfertigenden Rhetorik noch in ihren operativen Instrumenten zur Kenntnis nimmt, setzt sich den Vorw\u00fcrfen interessierten Wegsehens und politischen Ersatzhandelns aus.<\/p>\n<p>7. Von mangelnder dogmatischer und sozialer Differenzierung zeugen auch die Vorstellungen \u00fcber die Rolle der Sexualit\u00e4t sowie insbesondere \u00fcber das Verh\u00e4ltnis von Sexualit\u00e4t und Gewalt in den menschlichen Sozialbeziehungen. Die Unterstellung gewaltfreier und konsensbestimmter Sexualbeziehungen unter erwachsenen und gleichaltrigen Heterosexuellen &#150; ob in rechtlich ehegebundener oder in sozial frei bestimmter Form &#150; ist dabei bekanntlich ebenso fiktiv wie die Unterstellung, sexuelle Beziehungen unter altersungleichen Homosexuellen seien von vornherein und typischerweise gewaltbesetzt und -erzwungen. Nach dem Muster einer Logik, da\u00df nicht sein kann, was nicht sein darf, wird in der Kriminalpolitik wie in der \u00f6ffentlichen Diskussion auf der Basis einer solchen verzerrten Wirklichkeitsdarstellung eine geradezu kreuzzugartige Kampagne gegen P\u00e4dophile und sogar deren Selbsthilfegruppen gef\u00fchrt. Dabei entsteht leicht ein Klima, in dem mit dem Verdacht der P\u00e4dophilie beliebig umgegangen wird. Die gleiche Kriminalpolitik, die den jungen Partner einer p\u00e4dophilen Beziehung nur in der Rolle des verf\u00fchrten, schwachen, willenlosen und schutzbed\u00fcrftigen Opfers zu denken und zu behandeln vermag, scheut sich nicht, laut \u00fcber die Herabsetzung des Strafm\u00fcndigkeitsalters nachzudenken, wenn es darum geht, den jungen Menschen in T\u00e4terhaftung zu nehmen.<br \/>Das Strafrecht betrachtet p\u00e4dophile Mitglieder der Gesellschaft als Inkarnation des B\u00f6sen &#150; weder konsensf\u00e4hig noch resozialisierbar. Es ist diese gesellschaftliche Gruppe mit p\u00e4dophilen sexuellen Neigungen, mit der zu allererst die entsetzlichen Kriminalf\u00e4lle auch \u00fcber den sexuellen Kindesmi\u00dfbrauch hinaus, bis zur T\u00f6tung gedanklich und verfolgend in Verbindung gebracht werden &#150; gegen alle Fahndungs- und T\u00e4tererfahrung. Es ist keine Frage, da\u00df die kriminalpolitische und gesellschaftliche Fixierung auf diese Gruppe abweichender Sexualpraxis sich nicht auf die registrierbare Wirklichkeit berufen kann, sondern das Ergebnis irregeleiteter sozialer Fantasie und d\u00e4monisierender Projektion zugunsten der Verkennung und Ignorierung von gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnissen darstellt, deren Eingest\u00e4ndnis das gesellschaftliche Bewu\u00dftsein nicht aushalten w\u00fcrde. Der derzeitige gesellschaftliche und staatliche Umgang mit der Gruppe der P\u00e4dophilen ist ein Lehrst\u00fcck aus dem ebenso alten wie offenbar aufkl\u00e4rungsresistenten Kapitel der Erzeugung von gesellschaftlichen S\u00fcndenb\u00f6cken und der moralischen Verschiebung und Ent\u00e4u\u00dferung sozialer Probleme.<\/p>\n<p>8. Diese Diskrepanz zwischen der kriminalpolitisch unterstellten und der empirisch erfahr- und ausweisbaren sozialen Realit\u00e4t auf dem Gebiet der Gefahren f\u00fcr die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t und Unversehrtheit &#150; nicht nur von Kindern und Jugendlichen &#150; f\u00fchrt, wenn sie denn ans Licht tritt, zu Besch\u00e4digungen strafrechtlicher Prinzipien und elementarer Maximen des sozialen Zusammenlebens, deren zerst\u00f6rerische Tragweite nur selten ins Bewu\u00dftsein des Alltags politischen Aktionismus sowie der \u00f6ffentlichen Diskussion tritt. Die Kehrseite der Tabuisierung von Familie und sozialem Nahraum in bezug auf den Schutz der in ihnen lebenden und &#132;eingeschlossenen&#147; Personen besteht in einer Art ungebundenen und wuchernden Generalverdachts oder auch Gegentabus: der Vermutung einer Allgegenwart von Gewalt in famili\u00e4ren und sozialen Nah- und Intimbeziehungen &#150; eine Vermutung, die sich, wenn sie denn in der Welt ist, ihre Existenz kaum mehr durch die f\u00f6rmlichen Beweisregeln des Strafrechts &#132;abkaufen&#147; l\u00e4\u00dft. Dieses Gegentabu erzeugt vielmehr f\u00fcr seine Triftigkeit und &#132;Geltung&#147; ein eigenes Instrumentarium an &#132;Beweisen&#147;, das nach dem Prinzip der sich selbst erf\u00fcllenden Prognose funktioniert und manchen Beobachter zu Recht an vormoderne Strukturen des Strafrechts erinnert &#150; von nicht-\u00f6ffent-lichen Verfahren bis hin zu Arten und Formen der Evidenz und der &#132;Beweisf\u00fchrung&#147;, die nach der Logik einer Geheimwissenschaft und dem Muster einer Erkennntnis auf dem Wege der Offenbarung nur dem Beweisf\u00fchrer zug\u00e4nglich ist. Eine so angelegte Kriminalpolitik sch\u00fctzt nicht die Familie und den sozialen Nahraum, sondern besch\u00e4digt sie bis zur Unwirtlichkeit.<\/p>\n<p>9. Eine solche Kriminalpolitik ist um so mehr zu kritisieren, als ihre staatlichen und politischen Verfechter entgegen vielf\u00e4ltigen und Jahrzehnte alten wissenschaftlichen Erkenntnissen populistisch und opportunistisch die verhaltenssteuernde Effektivit\u00e4t des Strafrechts behaupten und unterstellen. Es ist nachhaltig verb\u00fcrgtes Wissen, da\u00df Strafe und Repression keine zuverl\u00e4ssigen Ratgeber insbesondere f\u00fcr Gesinnungs- und Affekttaten sind, das sie in diesen F\u00e4llen eher oft zu ungeplanten Anschlu\u00dftaten f\u00fchren. Auch der behauptete &#132;symbolische Gewinn&#147; einer solchen Kriminalpolitik im Sinne der \u00f6ffentlichen und staatlichen Bekr\u00e4ftigung bestimmter Normen und Moralen ist h\u00f6chst zweifelhaft, allemal kaum empirisch zu belegen und zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es ist vor allem diese Einsicht, die die Humanistische Union seit ihrem Bestehen dazu veranla\u00dft hat, immer wieder gegen den Einsatz des Strafrechts zur Durchsetzung von Sexualmoral einzutreten. Wegen seiner nachweisbaren Untauglich-keit und nicht seltenen Kontraproduktivit\u00e4t in Verhaltensbereichen wie dem der menschlichen Sexualit\u00e4t ger\u00e4t das Strafrecht gerade hier oft in einen fatalen Sog eines &#132;more of the same&#147;, der sich schlie\u00dflich auf das gesamte Strafrecht ausdehnt.<\/p>\n<p>10. Diese Kriminalpolitik gnadenloser Ausgrenzung, unerbittlichen Tugendterrors und blind machender Selbstgerechtigkeit tritt zudem in ihren Folgen und Auswirkungen erst ins volle Licht, wenn man sich ihre represssiven Einzelheiten vor Augen f\u00fchrt. Im Namen des Kinderschutzes hat die Bundespr\u00fcfstelle ihre liberale Spruchpraxis teilweise wieder kassiert; das Internet ist st\u00e4ndiger Adressat Zugang beschr\u00e4nkender staatlicher Kontrolle; das Bundeszentral-register tilgt seine Informationen \u00fcber Sexualt\u00e4ter sp\u00e4ter und schwerf\u00e4lliger und hat die privilegierte Behandlung f\u00fcr Jugendliche eingeschr\u00e4nkt und teilweise wieder aufgehoben; die Schwelle zur F\u00fchrungsaufsicht ist herabgesenkt, diejenige zur Entlassung aus Gef\u00e4ngnis und Psychiatrie angehoben worden; und selbst die zu Recht in Verruf stehende Sicherungsverwahrung hat an strafrecht-licher Hoff\u00e4higkeit wieder gewonnen &#150; dazu reicht schon die F\u00f6rderung sexueller Handlungen Minderj\u00e4hriger. Nat\u00fcrlich fehlt in diesem strafrechtlichen Bukett die Erh\u00f6hung der Strafrahmen nicht &#150; die immer noch griffbereiteste Schraube im strafrechtlichen Instrumentenkasten. Insgesamt zeichnen sich Konturen eines Sonderstrafrechts f\u00fcr Sexualstraft\u00e4ter ab. Dies offenbart sich zum Beispiel darin, da\u00df \u00c4rzten, Psychologen oder Sozialarbeitern im Strafvollzug durch eine weitgehend unbemerkt gebliebene Novellierung des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1998 im Zusammenhang mit der materiellrechtlich versch\u00e4rften Verfolgung von Sexualstraftaten ihr bislang gesetzlich verbrieftes Schweigerecht &#150; das Fundament und der Garant ihrer erfolgreichen T\u00e4tigkeit &#150; genommen worden ist.<\/p>\n<p>11. Eine Kriminalpolitik der skizzierten Art ist weit entfernt von den gesellschaftlichen und p\u00e4dagogischen Herausforderungen und Notwendigkeiten, denen sich eine Politik stellen m\u00fc\u00dfte, die es ernst meint mit der Schaffung und F\u00f6rderung der Bedingungen, unter denen Kindern und Jugendlichen ein Aufwachsen und eine Entwicklung erm\u00f6glicht werden, die sie zu selbst\u00e4ndigen, eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Pers\u00f6nlichkeiten werden l\u00e4\u00dft. Dazu geh\u00f6ren materielle Voraussetzungen ebenso wie soziale und bildungspolitische. Dazu geh\u00f6rt vor allem auch die Gew\u00e4hrung von und das Vertrauen zur M\u00fcndigkeit der jungen Menschen, Vertrauen auch in die verantwortliche Handhabung eines umfassenden &#150; auch sexuellen &#150; Selbstbestimmungsrechts.<\/p>\n<p>(einstimmig beschlossen am 24. Juni 2000)<br \/>Bundesvorstand der Humanistischen Union<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[48],"tags":[765],"autoren":[216],"publikationen":[871],"class_list":["post-9872","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-sexualstrafrecht","tag-sexualstrafrecht","autoren-bundesvorstand","publikationen-mitteilungen"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Erkl\u00e4rung des Bundesvorstandes der Humanistischen Union zum Sexualstrafrecht - zur Diskussion - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/publikation\/erklaerung-des-bundesvorstandes-der-humanistischen-union-zum-sexualstrafrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Erkl\u00e4rung des Bundesvorstandes der Humanistischen Union zum Sexualstrafrecht - zur Diskussion - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mitteilung Nr. 171, S. 63-65 [Anm.: Das folgende\u00a0Diskussionspapier wurde vom Bundesvorstand der HU am 24. 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