{"id":9916,"date":"2000-03-01T19:59:00","date_gmt":"2000-03-01T18:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/verteidigungsschrift-fuer-klaus-vack\/"},"modified":"2000-03-01T12:00:00","modified_gmt":"2000-03-01T11:00:00","slug":"verteidigungsschrift-fuer-klaus-vack","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/169\/publikation\/verteidigungsschrift-fuer-klaus-vack\/","title":{"rendered":"Verteidigungsschrift f\u00fcr Klaus Vack"},"content":{"rendered":"<p>Verteidigung des Friedens: Strafverfahren zum Kosovo-Krieg<\/p>\n<p>Mitteilungen Nr. 169, S. 2-5<\/p>\n<p>Der Angriff der NATO, darunter der Bundesrepublik Deutschland, und ihrer Verb\u00fcndeten auf die Bundesrepublik Jugoslawien war v\u00f6lkerrechtswidrig und verstie\u00df insbesondere gegen die UN-Charta (1.), die konkrete Durchf\u00fchrung der Operation stellt dar\u00fcber hinaus in Teilen auch einen Versto\u00df gegen das Kriegsv\u00f6lkerrecht dar (2.), der Einsatz von Soldaten der Bundeswehr verstie\u00df dar\u00fcber hinaus gegen nationales Recht &#8211; insbesondere auch Verfassungsrecht- der Bundesrepublik Deutschland (3.), die Soldaten der Bundeswehr waren deshalb nicht verpflichtet, Befehlen zur Teilnahme an diesem Krieg Folge zu leisten, die Durchf\u00fchrung der Befehle war sogar strafbar (4.).<\/p>\n<h5><span id=\"1-voelkerrechtswidrigkeit-des-jugoslawien-krieges\">1. V&ouml;lker&shy;rechts&shy;wid&shy;rig&shy;keit des Jugosla&shy;wi&shy;en-&shy;Krieges <\/span><\/h5>\n<p>Sowohl die Bundesrepublik Jugoslawien als auch die kriegf\u00fchrenden NATO-Staaten, insbesondere auch die Bundesrepublik Deutschland, sind Mitglieder der Vereinten Nationen und haben die Charta der Vereinten Nationen ratifiziert. Diese gilt in Deutschland als (einfaches) nationales Recht. Nach Art. 25 des Grundgesetzes sind die allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes, gehen sogar den Gesetzen vor und erzeugen unmittelbare Rechte und Pflichten f\u00fcr die Bewohner des Bundesgebietes.<\/p>\n<p>Art. 2 Nr.4 der UN-Charta statuiert f\u00fcr alle Mitgliedsstaaten ein umfassendes Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt. Ein Angriff mit Bomben oder Raketen auf das Staatsgebiet eines anderen Staates stellt eindeutig eine verbotene Gewaltanwendung in Form der Verletzung der territorialen Integrit\u00e4t und damit einen Versto\u00df gegen Art 2. Nr. 4 der Charta dar (Deiseroth, NJW 1999, 3084, 3086). Insbesondere beschreibt die Resolution 3314 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14.12.1974, in welcher der Begriff der &#8222;Agression&#8220; definiert wird, in Art. 3 lit.b) die &#8222;Beschlie\u00dfung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkr\u00e4fte eines anderen Staates&#8220; als Angriffshandlung.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme vom generellen Verbot der Gewaltanwendung ist lediglich in Art. 42, 51 und 53 der UN-Charta normiert. Art. 42 regelt millit\u00e4rische Sanktionsma\u00dfnahmen auf der Grundlage von Beschl\u00fcssen des UN-Sicherheitsrates, Art. 51 regelt das Selbstverteidigungsrecht eines angegriffenen Staates gegen einen anderen Staat, wobei insoweit hervorzuheben ist, da\u00df zum einen solche Verteidigungsma\u00dfnahmen dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen sind und zum anderen nur solange zul\u00e4ssig sind, bis der Sicherheitsrat die erforderlichen Ma\u00dfnahmen trifft. Art. 53 regelt schlie\u00dflich Zwangsma\u00dfnahmen im Rahmen von regionalen Vereinbarungen unter dem Dache der Vereinten Nationen.<\/p>\n<p>Es ist v\u00f6llig unstreitig, da\u00df im Falle des Angriffes der NATO auf Jogoslawien keine der in der UN-Charta geregelten Ausnahmen gegeben ist. Dies wird selbst von den &#8222;Bef\u00fcrwortern&#8220; des NATO-Angriffes so gesehen. In der juristischen Diskussion wird lediglich vereinzelt behauptet, die v\u00f6lkerrechtliche Legalit\u00e4t des Angriffes lasse sich aus anderen Rechtsquellen, insbesondere dem V\u00f6lkergewohnheitsrecht, herleiten. Insoweit ist jedoch zun\u00e4chst auf Art. 103 der Charta der Vereinten Nationen zu verweisen, wonach die Verpflichtungen aus dieser Charta den Verpflichtungen aus anderen internationalen \u00dcbereink\u00fcnften vorgehen. Schon unter diesem Gesichtspunkt mu\u00df davon ausgegangen werden, da\u00df die Charta eine abschlie\u00dfende Regelung der zwischenstaatlichen Gewaltanwendung schaffen wollte, die durch Gewohnheitsrecht nicht erweitert werden kann.<\/p>\n<p>Es gibt auch keinen Vorbehalt dergestalt, da\u00df die Charta nur dann Geltung beanspruchen kann, wenn der Sicherheitsrat &#8222;funktionsf\u00e4hig&#8220; ist, was auch immer man darunter verstehen will (vgl. Deiseroth aaO.). Diese Argumentation wurde entwickelt, da abzusehen war, da\u00df eine Entscheidung des Sicherheitsrates, die einen solchen Angriff auf Jugoslawien rechtfertigte, an dem Veto von Ru\u00dfland und China scheitern w\u00fcrde. Insoweit ist ein Hinweis darauf erforderlich, da\u00df die meisten Entscheidungen des Sicherheitsrates nicht durch Ru\u00dfland oder China aufgrund des Vetorechtes verhindert wurden, sondern durch die &#8222;westlichen&#8220; Staaten. Im Zeitraum von 1970 bis 1995 haben von dem Vetorecht Gebrauch gemacht: die USA in 69 F\u00e4llen, Gro\u00dfbritanien in 26 F\u00e4llen, Frankreich in 14 F\u00e4llen, UdSSR\/Ru\u00dfland in 11 F\u00e4llen und China in nur einem Fall (Deiseroth aaO., FN 61). Von einer Funktionsunf\u00e4higkeit durch die Blockade Ru\u00dflands kann daher keine Rede sein. Im \u00fcbrigen werden die Gr\u00fcnde, die Ru\u00dfland veranla\u00dft h\u00e4tten, im vorliegenden Falle sein Veto-Recht auszu\u00fcben, von f\u00fchrenden V\u00f6lkerrechtlern als durchaus anerkennenswert betrachtet (so etwa Prof. Bruno Simma, V\u00f6lkerrechtler an den Universit\u00e4ten M\u00fcnchen und Michigan und Mitglied der UN-V\u00f6lkerrechtskommision am 25.03. 99 gegeng\u00fcber der S\u00fcddeutschen Zeitung).<\/p>\n<p>Auch wenn einzur\u00e4umen ist, da\u00df der NATO-Einsatz Fakten geschaffen hat, die Auswirkungen auf die v\u00f6lkerrechtliche Diskussion haben, mu\u00df daran festgehalten werden, da\u00df nach wie vor die \u00fcberwiegende Zahl der Autoren im v\u00f6lkerrechtlichen Schrifttum die &#8222;humanit\u00e4re Intervention&#8220; durch Einzelstaaten ohne Mandat des Sicherheitsrates als v\u00f6lkerrechtswidrig ansieht (Deiseroth aaO.,S. 3085). Dies gilt um so mehr f\u00fcr die Zeit vor und w\u00e4hrend des NATO-Einsatzes. Urspr\u00fcnglich war allerdings sogar in Frage gestanden, ob die UN-Charta \u00fcberhaupt eine Einmischung in innerstaatliche Vorg\u00e4nge in Form einer &#8222;humanit\u00e4ren Intervention&#8220; gestattet. Dies wird mittlerweile \u00fcberwiegend jedenfalls dann f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, wenn ein entsprechender Beschlu\u00df des Sicherheitsrates vorliegt.<\/p>\n<p>Auch die Nato interpretierte in der sogenannten Petersburger Erkl\u00e4rung vom 19.06.1992 den NATO-Vertrag so, da\u00df er Krisenreaktionen &#8222;out auf area&#8220; m\u00f6glich mache, allerdings nur im Auftrag des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Dieses Konzept wurde vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 90, 286, 557-381 im Kern gebilligt.<\/p>\n<p>Eine Herleitung des von der NATO behaupteten Interventionsrechtes aus dem Gewohnheitsrecht ist nicht m\u00f6glich. Die Bildung von V\u00f6lkergewohnheitsrecht setzt nach v\u00f6llig \u00fcbereinstimmender Absicht zum einen eine dauerhafte, einheitliche und allgemein verbreitete Staatenpraxis und zum anderen eine gemeinsame Rechts\u00fcberzeugung voraus. Beides ist offenkundig nicht vorhanden (Deiseroth aaO., S. 3087). Die Aktion der Nato hat international keinesfalls nur Zustimmung erfahren, bedeutsame Staaten wie Ru\u00dfland, China und Indien haben die Intervention verurteilt. Auch von den Bef\u00fcrwortern wurde die Aktion als Neuland angesehen, Politiker sahen das Vorgehen als &#8222;Notl\u00f6sung&#8220; (Au\u00dfenminister Fischer) an, die nicht zum Regelfall werden d\u00fcrfte.<\/p>\n<h5><span id=\"2-verstoesse-gegen-das-kriegsvoelkerrecht\">2. Verst&ouml;&szlig;e gegen das Kriegs&shy;v&ouml;l&shy;ker&shy;recht<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Unabh\u00e4ngig von den bereits dargelegten Bedenken gegen das &#8222;Ob&#8220; des Einsatzes begegnet das &#8222;Wie&#8220; der Durchf\u00fchrung der NATO-Aktion erheblichen v\u00f6lkerrechtlichen Bedenken. Aus der Berichterstattung ist die hohe Zahl sogenannter &#8222;Kollateralsch\u00e4den&#8220; bekannt, wie die T\u00f6tung von Zivilpersonen sowie die versehentliche Zerst\u00f6rung nichtmilit\u00e4rischer Ziele sch\u00f6nf\u00e4rberisch bezeichnet wurde.<\/p>\n<p>\u00dcber den Umstand der Verfehlung &#8222;legitimer&#8220; Ziele aufgrund technischer Probleme oder menschlichen Versagens hinaus ist auch die Wahl der verwendeten Waffen bedeutsam. So f\u00fchrte die Verwendung sogenannter &#8222;Kassettenbomben&#8220; dazu, da\u00df deren nicht detonierte Einzelteile aufgrund der auff\u00e4lligen F\u00e4rbung von spielenden Kindern gefunden wurden. Hierdurch kam es zu T\u00f6tungen und grausamen Verletzungen.<\/p>\n<p>Die Verwendung von Geschossen, deren Mantel wegen der panzerbrechenden Wirkung uranhaltig war, f\u00fchrte zur Freisetzung radioaktiver Substanzen in unbekannten Mengen mit unbekannten Folgen.<\/p>\n<p>Nach Art. 51 Nr. 4. lit c) des 46. Zusatzprotokolls zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ist die Verwendung von Angriffsmethoden und -mitteln unzul\u00e4sisg, bei denen eine Begrenzung auf zul\u00e4ssige (milit\u00e4rische) Ziele nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Nach Art. 52 Nr. 1 dieses Protokolls d\u00fcrfen zivile Objekte weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden. Gleichwohl wurden wichtige Versorgungseinrichtungen wie Heizkraftwerke und Zigarettenfabriken, die keinerlei milit\u00e4rische Bedeutung hatten, bombardiert, um die Versorgungslage der serbischen Bev\u00f6lkerung zu verschlechtern. Es war untrennbarer Bestandteil der NATO-Strategie, die Unzufriedenheit der Bev\u00f6lkerung mit der Versorgungslage zu forcieren, um so den Sturz der jugoslawischen Regierung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Obwohl nach Art. 12 des Zusatzprotokolls Sanit\u00e4tseinrichtungen nicht angegriffen werden d\u00fcrfen, wurde beispielsweise das Milit\u00e4rkrankenhaus von Belgrad bombadiert.<\/p>\n<h5><span id=\"3-verstoss-des-einsatzes-gegen-nationales-recht\">3. Versto&szlig; des Einsatzes gegen nationales Recht<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Neben internationalem Recht verstie\u00df der Angriff auch gegen nationales Recht. Dies schon deshalb, da die genannten Vereinbarungen nach ihrer Ratifizierung als einfaches Bundesrecht auf nationaler Ebene Geltung beanspruchen.<\/p>\n<p>Insbesondere liegt aber auch ein Versto\u00df gegen Art. 26 Abs. 1 Grundgesetz vor, welcher nicht nur die Vorbereitung sondern auch die Durchf\u00fchrung eines Angriffskrieges verbietet. Nach der Kommentierung von Maunz (Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz Rz. 24 Ff zu Art. 26 GG) sind an die Frage der Definition des Angriffskrieges formelle Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen. Insbesondere k\u00f6nne es nicht darauf ankommen, wer den inneren Anla\u00df f\u00fcr den Krieg gegeben habe. Angreifer ist regelm\u00e4\u00dfig der, der die erste Kampfhandlung vorgenommen hat. Au\u00dfer zur Selbstverteidigung ist eine Kriegsf\u00fchrung nur im Rahmen von Beschl\u00fcssen des UN-Sicherheitsrates zul\u00e4ssig (aaO. Rz 28).<\/p>\n<p>Es liegt nach den obigen Ausf\u00fchrungen nahe, da\u00df mindestens die politischen Verantwortlichen den Tatbestand des \u00a7 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskrieges) verwirklicht haben. Der Generalbundesanwalt hat zwar eine Strafverfolgung mit dem Hinweis auf das Fehlen der Friedensgef\u00e4hrdungsabsicht verneint. Diese Ansicht ist jedoch mindestens insoweit rechtsirrig, als Art. 26 GG den Angriffskrieg bereits per se als friedensgef\u00e4hrdend ansieht.<\/p>\n<p>Die Kriegsf\u00fchrung ist auch keinesfalls durch Rechtfertigungsgr\u00fcnde aus dem Bereich der Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt. Abgesehen davon, da\u00df diese Rechtfertigungsgr\u00fcnde des StGB im v\u00f6lkerrechtlichen Kontext keine unmittelbare Geltung haben k\u00f6nnen, sind deren Voraussetzungen augenscheinlich nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Da\u00df eine unmittelbare Geltung nicht in Frage kommen kann, ergibt sich schon daraus, da\u00df (wie oben ausgef\u00fchrt) nach der Charta der Vereinten Nationen sogar im Falle eines Angriffes durch einen anderen Staat Kampfma\u00dfnahmen zur Verteidigung (&#8222;Notwehr&#8220;) nur solange zul\u00e4ssig sind, wie der Sicherheitsrat keine geeigneten Ma\u00dfnahmen ergriffen hat. Generell wird man dem V\u00f6lkerrecht und insbesondere der Charta der Vereinten Nationen die Tendenz entnehmen k\u00f6nnen, Rechtsgutverletzungen im Einzelfall hinzunehmen, um ein gr\u00f6\u00dferes \u00dcbel &#8211; n\u00e4mlich den Krieg &#8211; zu verhindern oder mindestens ein Ausweitung zu vermeiden. Diesem Zwecke dient im \u00fcbrigen auch das Veto-Recht im Sicherheitsrat. Die Verfasser der Charta wollten vermeiden, da\u00df Kriegseins\u00e4tze gegen das Votum eines wichtigen Teils der V\u00f6lkergemeinschaft erfolgen, da diese Situation stets die Gefahr der Ausweitung in sich tr\u00e4gt. Dies hat sich auch im Falle des Kosovo-Krieges gezeigt. Das russische Parlament hat mehrheitlich verlangt, Jugoslawien milit\u00e4risch beizustehen. Diese verh\u00e4ngnisvolle Ausweitung konnte letztlich nur dadurch vermieden werden, da\u00df es sich der russische Pr\u00e4sident aufgrund der innenpolitischen Auseinandersetzung mit der Duma leisten konnte, die entsprechenden Beschl\u00fcsse zu ignorieren.<\/p>\n<p>An den Voraussetzungen f\u00fcr eine Notwehr bzw. Nothilfe fehlt es schon deshalb, weil die (urspr\u00fcnglichen) Ziele des NATO-Einsatzes den diesbez\u00fcglichen Voraussetzungen nicht gerecht werden. Nachdem am 18. M\u00e4rz 1999 die Vertreter der Kosovo-Albaner den Entwurf des sogenannten Rambouillet-Abkommens unterzeichnet hatten, setzte die NATO der Regierung Jugoslawiens eine Frist bis zum 24. M\u00e4rz, das Abkommen ebenfalls zu unterzeichnen, widrigenfalls man mit Luftangriffen auf\u00a0 Jugoslawien beginnen w\u00fcrde.<br \/>Nachdem die Unterzeichnung nicht erfolgte, begannen die Angriffe. Von der Abwehr eines unmittelbaren gegenw\u00e4rtigen Angriffes kann mithin keine Rede sein. Angesichts des Umstandes, da\u00df das sogenannte &#8222;Fl\u00fcchtlingschaos&#8220; erst in Folge der NATO-Angriffe entstand und das nach dem &#8222;Erfolg&#8220; der NATO-Angriffe seit Juni 1999 ungez\u00e4hlte Kosovo-Serben und allein 150.000 Roma aus dem Kosovo vertrieben wurden oder fliehen mu\u00dften, kann von einer Eignung des Mittels schwerlich gesprochen werden. Angesichts der Art und Weise der Angriffe kann auch nicht davon gesprochen werden, da\u00df sich die &#8222;Notwehr&#8220; ausschlie\u00dflich gegen Rechtsg\u00fcter des Angreifers richtet. Man sieht, diese Kategorien passen auf das V\u00f6lkerrecht nicht einmal ann\u00e4hernd.<\/p>\n<h5><span id=\"4-rechtmaessigkeit-der-verweigerung-des-befehles\">4. Recht&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit der Verwei&shy;ge&shy;rung des Befehles<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 4 des Soldatengesetzes darf der Vorgesetzte Befehle nur unter Beachtung der Regeln des V\u00f6lkerrechtes erteilen. Ggen\u00fcber einem Befehl, der die Regeln des V\u00f6lkerrechtes mi\u00dfachtet, besteht keine Gehorsamspflicht (Riegel in: Erbs\/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rz. 8zu \u00a7 10 Soldatengesetz). Nach \u00a7 22 Abs. 1 des WStG entf\u00e4llt mithin die Rechtswidrigkeit der Befehlsverweigerung.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 11 Abs. 2 Soldatengesetz darf der Soldat im \u00fcbrigen einen Befehl gar nicht befolgen, wenn er hierdurch eine Straftat begehen w\u00fcrde. Insoweit ist auch zu beachten, da\u00df der Bundesgerichtshof in seiner &#8222;Mauersch\u00fctzen-Entscheidung&#8220; eine Pflicht zur verst\u00e4rkten Besch\u00e4ftigung mit der Frage des Versto\u00dfes von Befehlen gegen \u00fcbergeordnete Normen konstituiert hat. Die massenhafte Zerst\u00f6rung von Bauwerken, Fahrzeugen und sonstigen Gegenst\u00e4nden sowie die T\u00f6tung und Verst\u00fcmmelung von Menschen beim Milit\u00e4rschlag gegen Jugoslawien erf\u00fcllen die Tatbest\u00e4nde von Strafvorschriften wie Sachbesch\u00e4digung, K\u00f6rperverletzung und Totschlag. Diese auch von deutschen Soldaten begangenen strafbaren Handlungen, durch welche gerade die vom BGH als besonders sch\u00fctzenswert betrachteten Rechtsg\u00fcter verletzt wurden, bed\u00fcrften ihrerseits eines Rechtfertigungsgrundes, welcher nur im V\u00f6lkerrecht verankert sein k\u00f6nnte. Da\u00df dieser fehlt, wurde bereits oben ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>G\u00fcnter Urbanczyk<br \/>Rechtsanwalt, Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht, Pressesprecher der Baden-W\u00fcrttembergischen Strafverteidigervereinigung in Mannheim, u.a.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[6,16],"tags":[678,681],"autoren":[315],"publikationen":[965],"class_list":["post-9916","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-frieden","category-rechtspolitik","tag-frieden","tag-rechtspolitik","autoren-guenter-urbanczyk","publikationen-965"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Verteidigungsschrift f\u00fcr Klaus Vack - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/169\/publikation\/verteidigungsschrift-fuer-klaus-vack\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verteidigungsschrift f\u00fcr Klaus Vack - 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