{"id":14251,"date":"2012-09-25T13:00:00","date_gmt":"2012-09-25T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungen\/termin\/formen-der-ausschaltung-des-grundgesetzes-im-umgang-mit-den-ns-verbrechen\/"},"modified":"2021-08-30T15:44:07","modified_gmt":"2021-08-30T13:44:07","slug":"formen-der-ausschaltung-des-grundgesetzes-im-umgang-mit-den-ns-verbrechen","status":"publish","type":"termin","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungsberichte\/2012\/formen-der-ausschaltung-des-grundgesetzes-im-umgang-mit-den-ns-verbrechen\/","title":{"rendered":"Formen der Ausschaltung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen"},"content":{"rendered":"<p>Rede des Preistr&auml;gers vom 22.9.2012 anl&auml;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer- Preises durch die Humanistische Union<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/fbp2012-05.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-5554 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/fbp2012-05-600x400.jpg\" alt=\"Formen der Ausschaltung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen\" width=\"600\" height=\"400\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/fbp2012-05-600x400.jpg 600w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/fbp2012-05-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/fbp2012-05-1000x667.jpg 1000w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/fbp2012-05-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/fbp2012-05-800x533.jpg 800w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/fbp2012-05-450x300.jpg 450w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/fbp2012-05.jpg 2000w\" sizes=\"auto, (max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>I.<\/p>\n<p>Im Jahr des Auschwitz-Prozesses in Frankfurt am Main konstatiert Fritz Bauer, dass die Strafen f&uuml;r nationalsozialistische Gewaltt&auml;ter &#8222;h&auml;ufig an der Mindestgrenze des gesetzlich Zul&auml;ssigen [lagen], was mitunter einer Verh&ouml;hnung der Opfer recht nahe kam.&#8220; Diese Feststellung Bauers, die die Aufl&ouml;sung des rechtsstaatlich gebotenen Verh&auml;ltnisses von Mordtat und Strafsanktion im Blick auf die au&szlig;erordentlichen Untaten im Hitler-Regime bezeichnet, verweist auf die Frage, ob f&uuml;r die Ahndung der Staatsverbrechen des Dritten Reiches die geltende Rechtsordnung ma&szlig;gebend war oder ob sich im Mainstream der fr&uuml;hen Bundesrepublik in der Exekutive, in der Gesetzgebung und in der Justiz die Tendenz zu einer teilweisen oder auch g&auml;nzlichen Nichtahndung von NS-T&ouml;tungsverbrechen herausbildete.<\/p>\n<p>Diese Fragestellung wird in der historischen Literatur zur Geschichte der Bundesrepublik &uuml;berwiegend nicht zum Thema gemacht, obgleich eine F&uuml;lle von Arbeiten zum vielfach defizit&auml;ren Umgang der Justiz mit den nationalsozialistischen Gewaltverbrechen existiert. Durch die weitgehende Ausklammerung der Rolle der staatlichen Institutionen bei der Behandlung von NS-Verbrechen kann die These, die Nachkriegsgeschichte Westdeutschlands sei eine rechtsstaatlich-demokratische Erfolgsgeschichte, die zweifellos ein Wahrheitsmoment enth&auml;lt, zum Paradigma der Nachkriegshistorie werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die juristische Wertung der NS-Verbrechen &#8211; der sechs Millionen ermordeten Juden, der 200000 dem Anstaltsmord zum Opfer Gefallenen, der drei Millionen zu Tode gebrachten sowjetischen Kriegsgefangenen, der 32000 durch die Milit&auml;rgerichte und die politische Strafjustiz aufs Schafott Geschickten &#8211; steht in der Bundesrepublik im umgekehrten Verh&auml;ltnis zu ihrer kriminellen Dimension. Dies zeigt bereits ein Blick auf die Statistik. Nach den Erhebungen der Ludwigsburger Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufkl&auml;rung von NS-Verbrechen ist nur ein kleiner Ausschnitt der Verbrechen Gegenstand rechtskr&auml;ftiger Entscheidungen der Gerichte geworden: Insgesamt wurden nach deren Statistik 167 Personen als T&auml;ter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, w&auml;hrend 6201 Personen als Gehilfen eine Zeitstrafe erhielten. Bei den unvorstellbaren Verbrechen an Millionen Einzelnen ist eine Strafe f&uuml;r lediglich 167 T&auml;ter eine &auml;u&szlig;erst eingeschr&auml;nkte Sanktion.<\/p>\n<p>Das Missverh&auml;ltnis von Staatsverbrechen und ihrer Ahndung beruht vor allem darauf, dass die Regierung, der demokratische Gesetzgeber und die Justiz zentrale Normen des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs, die f&uuml;r den Umgang mit den NS-Verbrechen relevant sind, vielfach um ihre Wirksamkeit brachten. Dabei ist das Grundgesetz die historische und rechtliche Antwort auf die NS-Herrschaft und ihr repressives Normensystem. F&uuml;r die NS-Diktatur war, wie Ernst Fraenkel in seinem Buch &#8222;Der Doppelstaat&#8220; (dt. 1974) herausgearbeitet hat, die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, die die pers&ouml;nlichen und politischen Freiheitsrechte zur Disposition des Hitler-Regimes stellte und als Bezugsgrundlage f&uuml;r die Einweisung in die Konzentrationslager fungierte, die bestimmende Verfassungsurkunde. Diese despotische juristische Struktur, die das System der Mordhandlungen des NS-Regimes legitimierte, wurde durch das Grundgesetz institutionell &uuml;berwunden. Die einstige Disposition der staatlichen Gewalt &uuml;ber die Grundrechte wurde durch die Bindung aller Zweige der &ouml;ffentlichen Gewalt an die Freiheitsrechte in Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes aufgehoben. Die Negation der Reichstagsbrandverordnung ist das Verfassungsprinzip der Bundesrepublik, das der Entscheidungsbefugnis des verfassungs&auml;ndernden Gesetzgebers ausdr&uuml;cklich entzogen ist (Art. 79 Abs. 3 GG).<\/p>\n<p>Neben der Festlegung, die Staatsgewalt durch die Freiheitsrechte zu konstituieren, enth&auml;lt das Grundgesetz eine Reihe von Einzelbestimmungen, die die &Uuml;berwindung des nationalsozialistischen Normensystems zum Inhalt haben. Art. 24 GG inkorporiert die geltende V&ouml;lkerrechtsordnung in das Grundgesetz, im Gegensatz zur Aufhebung des V&ouml;lkerrechts im Nationalsozialismus insbesondere durch die Lehre Carl Schmitts, der die Souver&auml;nit&auml;t der Staaten zugunsten des sog. Gro&szlig;raums des Deutschen Reichs zur Disposition stellte. Art. 25 GG, der die allgemeinen Regeln des V&ouml;lkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts macht, hatte zur Folge, dass eine zentrale v&ouml;lkerrechtliche Norm des Nachkriegseuropas, n&auml;mlich Art. 7 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, in das Grundgesetz inkorporiert wurde. Der Artikel enthielt in Abs. 2 eine Bestimmung, die &#8211; &uuml;bereinstimmend mit den Arbeiten der gr&ouml;&szlig;ten Juristen der Emigration, Franz Neumann und Fritz Bauer &#8211; den repressiv-exekutivischen Normen des NS-Staats die rechtsstaatliche G&uuml;ltigkeit absprach. In der Menschenrechtskonvention hei&szlig;t es: &#8222;Dieser Artikel&#8220;, der den Grundsatz <i>keine Strafe ohne Gesetz <\/i>enth&auml;lt, &#8222;schlie&szlig;t nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten V&ouml;lkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrunds&auml;tzen strafbar war.&#8220; Diese mit Art. 25 auch im Grundgesetz wirksame Entlegitimierung des den zivilisierten V&ouml;lkern widersprechendem despotischen Normengef&uuml;ges des Hitler-Regimes fand ihre Entsprechung in Art. 139 GG, der die Gesetzgebung der Alliierten, die in Art. II 1c des Kontrollratsgesetzes Nr.10 vom 20. Dezember 1945 die rechtsstaatswidrigen NS-Normen und den ihnen entsprechenden Praktiken f&uuml;r sanktionierbar erkl&auml;rten, weiter anerkannte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Bindung an die Geltung der Grundrechte wird in der fr&uuml;hen Bundesrepublik von der Regierung Adenauer, dem demokratischen Gesetzgeber und von Gerichten im Umgang mit NS-Verbrechen in doppelter Weise aufgel&ouml;st. Zum einen wird die auf der Beseitigung der Grundrechte beruhende nationalsozialistische Rechtsordnung &#8211; entgegen Art. 1 Abs. 3 GG, der die &ouml;ffentliche Gewalt an die grunds&auml;tzliche Achtung der Grundrechte bindet &#8211; zur Bezugsgrundlage f&uuml;r die Beurteilung von NS-Verbrechen. Zum anderen wird ein mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes in Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares Sonderrecht, das NS-T&auml;ter zu Gehilfen zur&uuml;ckstuft, geschaffen. Die Struktur der &#8211; auch im Rahmen von Gesetzesvorbehalten &#8211; durch die Grundrechte bestimmten Verfassungsordnung, die eine Ankn&uuml;pfung an das juristische NS-System ausschloss, wurde von staatlichen Institutionen der jungen Bundesrepublik so unterminiert, dass der verfassungsrechtliche Damm gegen ein juristisches Fortwirken von Prinzipien der (NS-Diktatur) systematisch durchbrochen wurde.<\/p>\n<p>In einer Phase, in der die Prozesse der Alliierten gegen die Tr&auml;ger der NS-Herrschaft von der evangelischen und katholischen Kirche, von der &#8222;Zeit&#8220;, von Staatsrechtlern und Strafrechtlern und &#8211; mit wenigen Einschr&auml;nkungen &#8211; von der Regierung Adenauer in Frage gestellt wurden, trifft die Bundesregierung 1952 die Entscheidung, die schon erw&auml;hnte Bestimmung der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention, n&auml;mlich Art. 7 Abs. 2, aus der Rechtsordnung der Bundesrepublik zu expedieren. Das hie&szlig;, dass die Entlegitimierung von NS-Recht durch europ&auml;isches V&ouml;lkerrecht mittels eines exekutivischen Vorbehalts, der das R&uuml;ckwirkungsverbot <i>keine Strafe ohne Gesetz <\/i>auf die G&uuml;ltigkeit der NS-Rechtsordnung bezog und so dessen Willk&uuml;rstruktur sanktionierte, au&szlig;er Kraft gesetzt wurde. Durch diesen 1954 wirksam werdenden exekutivischen Akt wurden die Regeln des Grundgesetzes &#8211; das bei Verfassungs&auml;nderungen, die sich auf Art. 25 mit der &Uuml;bernahme der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention bezogen, eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt &#8211; &uuml;berspielt, um die juristischen Machtprinzipien der NS-Diktatur, in der normativ rechtsstaatlichen Demokratie in Geltung zu setzen. Das System &#8222;b&uuml;rokratisierter Rechtlosigkeit&#8220; (Fraenkel) wurde in einen Rechtsstaat umgedeutet. So konnten die Tr&auml;ger der jungen Staatsgewalt, die mit denen des Dritten Reiches mittlerweile weitgehend identisch waren &#8211; drei Viertel der NS-Richter waren in der Justiz t&auml;tig &#8211;, in ihrer juristischen Funktion in der NS-Diktatur legitimiert werden. Ein gewichtiges, die Gesamttendenz charakterisierendes Beispiel war die dem Ausw&auml;rtigen Amt unterstellte sog. Rechtsschutzstelle, deren wesentliche Aufgabe darin bestand, durch die Warnung von NS-T&auml;tern, die im Ausland lebten und denen die Strafverfolgung drohte, die Strafvereitelung f&uuml;r Staatsverbrecher zu organisieren.<\/p>\n<p>Die Sanktionsfreiheit f&uuml;r NS-Verbrechen wurde in bestimmten Bereichen wirksam. Daraus verfestigte sich eine politische Konzeption, die sich in der Gesetzgebung, vor allem aber in der Rechtsprechung niederschlug. Dies kann an dieser Stelle nur exemplarisch umrissen werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das auch von der Mehrheit der SPD-Fraktion mit verabschiedete Amnestiegesetz f&uuml;r NS-T&ouml;tungsdelikte von 1954 &#8211; das Straftaten unterer Chargen des Hitler-Regimes vom Sommer 1945 bis zum Ende des Dritten Reiches zwar nicht f&uuml;r rechtm&auml;&szlig;ig erkl&auml;rte, aber amnestierte und so die Rechtsfolge f&uuml;r staatliche Straftaten aufhob, sofern lediglich eine Strafe von bis zu drei Jahren Gef&auml;ngnis zu erwarten war &#8211; widersprach dem Grundgesetz mit seiner Bindung des Staates an die Freiheitsrechte und insbesondere das Recht auf Leben (Art. 1 Abs. 3, Art. 2 GG). Tats&auml;chlich beruht die Konstruktion der Amnestie auf der von Ernst Fraenkel analysierten nationalsozialistischen Doktrin, die Strategie der Durchbrechung rechtlicher Schranken zu v&ouml;lkisch-politischen Zwecken in Form eines Ma&szlig;nahmenstaates auf Dauer zu stellen &#8211; wie bei der Unterbindung der Verfolgung von SA-Straftaten in der Reichspogromnacht durch das Reichsjustizministerium und der Ausschaltung der Ahndung des Anstaltsmords durch die hohe Justizb&uuml;rokratie des Hitler-Regimes.<\/p>\n<p>Die Konstruktion f&uuml;r die Begr&uuml;ndung der Amnestie stammt im Wesentlichen vom einstigen Justitiar des Reichssicherheitshauptamtes, Werner Best, SS-Obergruppenf&uuml;hrer, der keine rechtsradikale Sonderposition vertrat, sondern &uuml;ber den FDP-Bundestagsabgeordneten Achenbach in vielfacher Hinsicht politischen Einfluss aus&uuml;bte. Best lieferte die Begr&uuml;ndung einer Amnestie f&uuml;r Rechtsdurchbrechungen der NS-Diktatur. F&uuml;r den zust&auml;ndigen Ministerialrat im Justizministerium, Ernst Kanter, den Best aus seiner Zeit als Reichsbevollm&auml;chtigter im besetzten D&auml;nemark als obersten Milit&auml;rrichter kannte, entwickelte er seine &#8211; aus der NS-Zeit in die Bundesrepublik transferierte &#8211; Doktrin der Straffreiheit f&uuml;r staatliche Verbrechen. Best behauptete, dass staatliche Straftaten nicht aus pers&ouml;nlichen, vielmehr &#8222;sachlichen&#8220; Motiven erfolgten, die auf der &Uuml;bernahme eines Befehls beruhten. Abgesehen davon, dass ein rechtswidriger Befehl nach &sect; 47 des auch im Dritten Reich geltenden Milit&auml;rstrafgesetzbuchs nicht die Begehung eines Verbrechens legitimiert, sondern die Strafverfolgung gebietet, &auml;ndert die sog. Sachlichkeit des staatlichen T&auml;ters, die gerade von der SS gefordert wurde, nichts an der Erf&uuml;llung des jeweiligen objektiven Tatbestands der K&ouml;rperverletzung, der T&ouml;tung und des Mords in Form der vors&auml;tzlichen Handlung. In einem von Ministerialrat Kanter in &Uuml;bereinstimmung mit Best formulierten Entwurf des Amnestiegesetzes hei&szlig;t es: Straffreiheit solle denjenigen T&auml;tern gew&auml;hrt werden, die &#8222;durch eine amtliche Anordnung oder einen dienstlichen Befehl veranlasst&#8220; Handlungen begangen hatten, denen sie sich nicht &#8222;ohne ernste Gefahr&#8220; entziehen konnten.<\/p>\n<p>Die Folgen des Amnestiegesetzes waren weitreichend. Es legitimierte die Fortgeltung der Prinzipien des in Art. 1 Abs. 3 GG abgeschafften Ma&szlig;nahmenstaates, insbesondere gegen&uuml;ber Widerstandsk&auml;mpfern. Am 22.\/23. April 1945 wurden auf Befehl des stellvertretenden Leiters des Reichssicherheitshauptamts, SS-Gruppenf&uuml;hrer M&uuml;ller, unter der Leitung eines SS-Sturmf&uuml;hrers, die Widerstandsk&auml;mpfer des 20. Juli, Klaus Bonhoeffer, Hans John, R&uuml;diger Schleicher und Friedrich Justus Perels (mein Vater), per Genickschuss get&ouml;tet. Da der Scharf&uuml;hrer auf einen Befehl handelte, mit dem er als Mitglied des nationalsozialistischen Weltanschauungscorps im Kampf gegen die f&uuml;r vogelfrei erkl&auml;rten Widerstandsk&auml;mpfer &uuml;bereinstimmte, ist die Vorstellung, der T&auml;ter habe sich dem T&ouml;tungskommando nicht entziehen k&ouml;nnen, eine Fiktion; allein dazu angetan, die Amnestie zu rechtfertigen. So wurde die Beseitigung des Rechts der Widerstandsk&auml;mpfer &#8211; deren Intention in der geplanten Regierungserkl&auml;rung der Initiatoren des 20. Juli mit den Worten zum Ausdruck kam, &#8222;die Majest&auml;t des Rechts&#8220;&nbsp;wiederherstellen zu wollen &#8211; durch das Gesetz von 1954 implizit gerechtfertigt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Nach anf&auml;nglichen Versuchen des Obersten Gerichtshofs der britischen Zone, des fr&uuml;hen Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Braunschweig die Erkenntnis der despotischen Struktur des juristischen Systems des Dritten Reiches zur Grundlage der Bewertung der nationalsozialistischen Justiz zu machen, bricht diese Entwicklung ab. Das wohl bekannteste Exempel ist das Verfahren gegen den SS-Richter Dr. Thorbeck, der Anfang April 1945 Dietrich Bonhoeffer und andere Widerstandsk&auml;mpfer &#8211; unter ihnen Admiral Canaris, der gegen&uuml;ber der milit&auml;rischen F&uuml;hrung Hitlers vergeblich die Einhaltung v&ouml;lkerrechtlicher Schutznormen f&uuml;r sowjetische Soldaten forderte &#8211; im Konzentrationslager Flossenb&uuml;rg zum Tode verurteilt hatte. Der Bundesgerichtshof sprach den SS-Richter 1956 frei. Ohne die Bindung der Justiz an die Garantie der Freiheitsrechte des Grundgesetzes und die damit verbundene Delegitimierung des grundrechtsfeindlichen NS-Rechts zu erw&auml;gen, geschweige denn zu beachten, sanktionierte das Gericht die Nazi-Doktrin der rechtlich schrankenlosen Staatsgewalt. Eine SS-Justiz wird nachtr&auml;glich gerechtfertigt, die Oppositionelle in einem juristisch getarnten Vernichtungsverfahren um ihr Leben brachte. Daf&uuml;r waren die rechtsstaatlichen Schutzgarantien au&szlig;er Kraft gesetzt: Die Angeklagten hatten keinen Verteidiger, es wurde kein Protokoll gef&uuml;hrt, der Kommandant des Konzentrationslagers fungierte als &#8222;Beisitzer&#8220;. Ernst Mantel, der Berichterstatter des Bundesgerichtshofs, war ein fr&uuml;herer antisemitischer Sonder- und Milit&auml;rrichter. In der sieben Jahre nach der Konstituierung des Grundgesetzes ergangenen Entscheidung hei&szlig;t es: &#8222;F&uuml;r die Frage, ob sich Dr. T. durch die Teilnahme als Vorsitzender an der Sondergerichtsverhandlung der Beihilfe zum Mord oder sonstiger strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat, ist nicht entscheidend, wie sich die Ereignisse vom April 1945 nach heutiger Erkenntnis darstellen. Eine solch r&uuml;ckschauende Betrachtung w&uuml;rde dem Angeklagten nicht gerecht. Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Schuld &#8230; ist vielmehr ins Auge zu fassen, wie sich seine Aufgabe nach der Gesetzeslage und den sonstigen Gegebenheiten der Tatzeit darstellte, mit der Unerbittlichkeit der damals geltenden Gesetze, denen er unterworfen war und gegen die sich die in Flossenb&uuml;rg vor das Standgericht gestellten Widerstandsk&auml;mpfer aufgelehnt hatten.&#8220; Diesen S&auml;tzen des Bundesgerichtshofs liegt die mit Beginn der 50er Jahre weit verbreitete, schon im Hauptkriegsverbrecherprozess von 1945\/46 von den Verteidigern der Funktionstr&auml;ger des Hitler-Regimes vertretene These zugrunde, dass das NS-System nach dem Ma&szlig;stab seines eigenen despotischen Exekutivrechts beurteilt werden m&uuml;sste. Damit konnten die Widerstandsk&auml;mpfer noch als Tote ins Unrecht gestellt werden. Die Zerst&ouml;rung von Grundrechten durch den NS-Staat &#8211; vom Recht auf Leben &uuml;ber strafprozessuale Garantien bis zum Verbot der Folter &#8211; wurde durch autorit&auml;res Richterrecht erneut wirksam.<br \/>&nbsp;<br \/>Die Entscheidung bem&uuml;ht sich mit ostentativer Parteilichkeit, dem SS-Richter im KZ Flossenb&uuml;rg gerecht zu werden, l&auml;sst aber den Gerechtigkeitsanspruch der Angeklagten unter den Tisch fallen, die gegen die NS-Diktatur f&uuml;r die Wiederherstellung der &#8222;Majest&auml;t des Rechts&#8220; k&auml;mpften: &#8222;Ausgangspunkt &#8230; ist das Recht des Staates auf Selbstbehauptung. Auch dem nationalsozialistischen Staat kann man nicht ohne weiteres das Recht absprechen, dass er solche Gesetze erlassen hat.&#8220; Das &#8222;gesetzliche Unrecht&#8220; (Radbruch), das in dem Vernichtungsverfahren im Konzentrationslager durch die justizielle Umwandlung von Menschen in Untermenschen praktiziert wurde, wird rechtskr&auml;ftiges Recht und Grundlage von Nachfolgeentscheidungen. Das zeigt der 1968 erfolgte Freispruch des f&uuml;r &uuml;ber 200 Todesurteile mitverantwortlichen Beisitzers am Volksgerichtshof, Hans Joachim Rehse, durch das Landgericht Berlin; auf der Linie des Bundesgerichtshofes ma&szlig; es dem vom Volksgerichtshof gegen einen Widerstandsk&auml;mpfer gerichteten Wort, er sei eine &#8222;Pestbeule&#8220;, keine Unrechtsbedeutung zu. Die Antastbarkeit der W&uuml;rde des Menschen, die das Grundgesetz beenden wollte, wird zur Leitschnur in der Justiz.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung zu den NS-Verbrechen in der Bundesrepublik &#8211; die in einer &uuml;ber 30 B&auml;nde umfassenden, vom niederl&auml;ndischen Strafrechtler Christiaan F. R&uuml;ter herausgegebenen und in Amsterdam publizierten Sammlung dokumentiert ist (kein deutscher Verlag war bereit, eine derartige Entscheidungssammlung zu ver&ouml;ffentlichen) &#8211; dominiert die Tendenz, nationalsozialistische Staatsverbrecher zu Gehilfen zu erkl&auml;ren, die die Tat angeblich nicht als eigene wollten. Die Statistik ergibt folgendes Bild: Bei Verbrechen in Konzentrationslagern wurden 80 Prozent der Verantwortlichen als Gehilfen und 20 Prozent als T&auml;ter angesehen. F&uuml;r die Ahndung der Morde der Einsatzgruppen im Osten ergibt sich ein vergleichbares Verh&auml;ltnis: 90 Prozent wurden als Gehilfen und 10 Prozent als T&auml;ter qualifiziert. Bei Schreibtischverbrechen zeigte sich die gleiche Relation: 90 Prozent der Planer der Straftaten wurden als Gehilfen, 10 Prozent als T&auml;ter betrachtet.<\/p>\n<p>Die Problematik der Entscheidungen, die in umfassenden Urteilsanalysen, insbesondere in der Untersuchung von Kerstin Freudiger (Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, T&uuml;bingen 2002) analysiert worden sind, ergibt sich aus einem exemplarischen Blick auf einzelne rechtskr&auml;ftige Entscheidungen zum Anstaltsmord und zur Vernichtung der europ&auml;ischen Juden.<\/p>\n<p>Der Angeklagte Dietrich Allers war vor 1933 Mitglied der NSDAP und Mitglied der SA. Als Anh&auml;nger der Doktrin der NS-Euthanasie fungierte er seit 1941 als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der NS-Euthanasie-Zentrale in Berlin. Allers als administrativem Chefplaner des Vernichtungsprogramms unterstanden s&auml;mtliche Anstalten des landesweiten T&ouml;tungsapparats, den er noch perfektionierte, beispielsweise durch die Tarnungen von Krankent&ouml;tungen. Am 20. Dezember 1968 wurde Allers vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Beihilfe zum Mord in 34.549 F&auml;llen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass Allers &#8222;den Opfern gegen&uuml;ber feindlich gesinnt gewesen sei&#8220;; als ob die Organisation der rechtswidrigen T&ouml;tung von Menschen nicht die st&auml;rkste Form der Feindschaft w&auml;re, weil sie den Individuen das Recht auf ihre Existenz nimmt.<\/p>\n<p>Auch bei Funktionstr&auml;gern in den mobilen T&ouml;tungskommandos und in den Konzentrationslagern, die f&uuml;r die Ausrottung der Juden verantwortlich waren, dominiert die These, dass diejenigen, die den Massenmord exekutierten, ganz &uuml;berwiegend keine T&auml;ter, sondern lediglich Gehilfen der sog. Hauptt&auml;ter Hitler, Himmler und Heydrich waren. Das Landgericht M&uuml;nchen I behauptete in einem Urteil vom 21. Juli 1961 &#8211; wie in der erw&auml;hnten Entscheidung zur Rolle des Organisators der NS-Euthanasie &#8211;, dass Dr. Otto Bradfisch, SS-Sturmbannf&uuml;hrer und Leiter der Einsatzgruppe 8, der 15000 Juden ermorden lie&szlig; und selber mitgeschossen hat, nur Gehilfe war. Das Gericht verurteilte Bradfisch zu acht Jahren Zuchthaus wegen Beihilfe zum Mord. Das Gericht behauptete, dass Bradfischs Mordtaten nicht der Ausdruck seines pers&ouml;nlichen Interesses und damit seines eigenen, von der Befehlsgebung unabh&auml;ngigen T&auml;terwillens waren. Das Gericht &uuml;bernahm die Selbstbeschreibung von Bradfisch. Es fehle bei ihm, so hei&szlig;t es in dem Urteil, &#8222;an Anhaltspunkten f&uuml;r die eigene feindselige Einstellung oder &Auml;u&szlig;erung zur Judenfrage&#8220;; als habe Bradfisch nicht der SS angeh&ouml;rt, deren Ideologie in der t&ouml;dlichen Feindschaft gegen&uuml;ber den Juden bestand. Diese Feindschaft gegen die Juden,&nbsp;die in der Ausl&ouml;schung ihrer Existenz zum Ausdruck kam, wird ausgerechnet einem SS-F&uuml;hrer abgesprochen und vom Gericht verdr&auml;ngt, ebenso wie die Antriebskraft des Rassenwahns. Dies geschah auch in dem Urteil des Landgerichts K&ouml;ln vom 12. Mai 1954 gegen Gustav M&uuml;nzenberg, Mitglied der NSDAP und SS-Rottenf&uuml;hrer im Konzentrationslager Treblinka. M&uuml;nzenberg wurde wegen Beihilfe zum Mord in 300000 F&auml;llen zu zw&ouml;lf Jahren Zuchthaus verurteilt. T&auml;terschaft wurde ausgeschlossen. M&uuml;nzenberger, der die Politik der Regierung ausdr&uuml;cklich billigte, sei nicht nachzuweisen, &#8222;dass er die Massenvernichtung der Juden sich innerlich voll [!] zueigen gemacht&#8220; habe. Dabei beherrschte er das Tatgeschehen. Er presste, wie das Gericht feststellte, &#8222;die Opfer in die Gaskammern&#8220;, so dass &#8222;die einzelnen Kammern bis zum letzten Quadratzentimeter ausgenutzt wurden.&#8220; Juden, f&uuml;r die kein Platz in der Gaskammer war, erschoss er mit der Pistole. Die mit der nationalsozialistischen Ideologie &uuml;bereinstimmende Tatherrschaft M&uuml;nzenbergers wurde mit den Worten, er sei lediglich eines der &#8222;zahllosen R&auml;dchen in der T&ouml;tungsmaschinerie&#8220; gewesen, aus der Wahrnehmung verbannt.<\/p>\n<p>Fritz Bauer hat die ideologische Grundlage der Entscheidungen zugunsten von NS-Verbrechern auf den Begriff gebracht, durch die &#8211; wie es in der K&ouml;nigsteiner Resolution liberal-rechtsstaatlicher Juristen von 1966 hei&szlig;t &#8211; &#8222;in einem wesentlichen Teil der F&auml;lle &#8230; T&auml;ter des Mordes als Gehilfen verurteilt wurden&#8220;. Er schrieb: &#8222;Hinter der bei den Gerichten bis hinauf zum Bundesgerichtshof beliebten Annahme blo&szlig;er Beihilfe steht die nachtr&auml;gliche Wunschvorstellung, im totalit&auml;ren Staat der Nachkriegszeit habe es nur wenige Verantwortliche gegeben, es seien nur Hitler und ein paar seiner Allern&auml;chsten gewesen, w&auml;hrend alle &uuml;brigen lediglich vergewaltigte, terrorisierte Mitl&auml;ufer oder depersonalisierte &#8230; Existenzen waren, die veranlasst wurden, Dinge zu tun, die ihnen v&ouml;llig wesensfremd waren. Vieles [aber], was an Verbrechen geschah, wurde durch T&auml;ter getan, die die Nazis und ihr Unrecht bejahten, sei es aus ideologischer Verblendung, sei es aus Machthunger, aus Lust am Fortkommen und an der Karriere, aus Habsucht, aus Sadismus zwecks Befriedigung von Instinkten und Affekten, aus Bequemlichkeit und was es sonst noch an kriminellen Motiven geben mag.&#8220;<\/p>\n<p>Die Umwandlung von nationalsozialistisch gepr&auml;gten T&auml;tern in Gehilfen bedeutet, dass in gewissem Ma&szlig;e auch die Garantie der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) &#8211; die im Nationalsozialismus beseitigt worden war, um eine &#8222;differentielle Behandlung&#8220; (Scheuner) der verschiedenen, Repressionen unterliegenden Gruppen von den Juden bis zu den sowjetischen Kriegsgefangenen zu erm&ouml;glichen &#8211; unter dem Vorzeichen der Sanktionsminderung f&uuml;r NS-Massenverbrechen erneut negiert wurde. Die gegen&uuml;ber der Weimarer Verfassung ver&auml;nderte Normstruktur des Grundgesetzes, die die Abkoppelung der Justiz von den Grundrechten ausschlie&szlig;en sollte, wurde ausgerechnet im Umgang mit den gr&ouml;&szlig;ten Verbrechen der deutschen Geschichte durch die weitgehende Sistierung des Gleichheitssatzes unterlaufen. Die neue, in der Justiz nicht formulierte, aber vielfach praktizierte Regel lautet realiter: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich; T&auml;ter des Mordes werden zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, Massenm&ouml;rder des Hitler-Regimes sind zu bevorzugen. Diese Tendenz veranschaulicht der Strafrechtler J&uuml;rgen Baumann, der ma&szlig;gebende Beitr&auml;ge zu Problemen der strafrechtlichen Ahndung von NS-Verbrechen ver&ouml;ffentlicht hat und eine Zeit lang Berliner Justizsenator f&uuml;r die FDP war, an einer Karikatur: Da &#8222;sagt einer zu einem anderen, der gerade zu lebenslang verdonnert worden ist, Juden h&auml;ttest Du umbringen sollen. Dann w&auml;rst Du in zwei Jahren wieder drau&szlig;en.&#8220;<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die vielf&auml;ltige Durchbrechung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen wurde rechtlich auf keiner Ebene des Staates zum Gegenstand einer Revision. Die Sanktionsaufhebungen und Sanktionsminderungen von Untaten des Hitler-Regimes konnten in vollem Ma&szlig;e wirksam werden. Die Au&szlig;erkraftsetzung der Unrechtsurteile des Nationalsozialismus durch den Deutschen Bundestag im Jahre 1998 und die nachfolgende gesetzliche Entlegitimierung der NS-Normen der Desertion und des Kriegsverrats l&auml;sst &#8211; so wichtig dies f&uuml;r eine rechtsstaatliche Wahrnehmung des NS-Systems durch dessen Nachfolgestaat ist &#8211; die Privilegierungen von nationalsozialistischen Gewaltverbrechern durch &#8222;Streichelstrafen&#8220; (Bloch) und die Sistierung des rechtsstaatlichen Strafanspruchs unber&uuml;hrt. Angesichts der herrschenden These von der Erfolgsgeschichte der Bundesrepublik, die die Negierung des rechtsstaatlichen Verfassungsrechts im Umgang mit der NS-Herrschaft nur unzureichend wahrnimmt, mag der Satz gelten: Die Geschichte der Bundesrepublik muss erst noch geschrieben werden.<\/p>\n<p>Sie k&ouml;nnen die Rede des Preistr&auml;gers hier auch nachh&ouml;ren (Dauer: ca. 44&nbsp;Minuten):<\/p>\n","protected":false},"featured_media":5554,"template":"","categories":[2634],"tags":[751,850],"autoren":[427],"class_list":["post-14251","termin","type-termin","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-veranstaltungsberichte","tag-veranstaltungsberichte-audio","tag-verband-fritz-bauer-preis","autoren-joachim-perels"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Formen der Ausschaltung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/veranstaltungsberichte\/2012\/formen-der-ausschaltung-des-grundgesetzes-im-umgang-mit-den-ns-verbrechen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Formen der Ausschaltung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Rede des Preistr&auml;gers vom 22.9.2012 anl&auml;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer- Preises durch die Humanistische Union I. 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