{"id":14921,"date":"2020-08-30T10:24:08","date_gmt":"2020-08-30T08:24:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/befugnisse\/"},"modified":"2020-08-30T10:24:08","modified_gmt":"2020-08-30T08:24:08","slug":"befugnisse","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/befugnisse\/","title":{"rendered":"Die (un)heimliche Staatsgewalt"},"content":{"rendered":"<h5><span id=\"memorandum-zur-reform-des-verfassungsschutzes\">Memorandum zur Reform des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes<\/span><\/h5>\n<div>\n<h1><span id=\"iii-befugnisse\">III. Befugnisse<\/span><\/h1>\n<\/div>\n<p>Aus der dem Verfassungsschutz in \u00a7 3 des Gesetzes \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (<i>BVerfSchG<\/i>) \u00fcbertragenen Aufgabe ergibt sich noch nicht &#8211; quasi automatisch und selbstverst\u00e4ndlich &#8211; die Befugnis, alle von ihm f\u00fcr notwendig gehaltenen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Es z\u00e4hlt zu den in Rechtsprechung und Rechtslehre unbestrittenen Kennzeichen des Rechtsstaates, da\u00df er klar zwischen Aufgaben und Befugnissen unterscheidet und da\u00df sich aus einer Aufgabenzuweisung noch nicht die (angeblich notwendigen) Befugnisse ergeben (1). Schon 1895 hat <i>Otto Mayer <\/i>den Schlu\u00df von der Aufgabe auf die Befugnis als &#132;Folgerungsweise des Polizeistaates&#8220; bezeichnet (2). W\u00e4re ein solcher Schlu\u00df richtig, so d\u00fcrfte der Verfassungsschutz, hielte er nur dies Mittel f\u00fcr erforderlich, auch die Folter anwenden (3). Demgegen\u00fcber ist daran festzuhalten, da\u00df dem Staat &#8211; jedenfalls bei Eingriffen in die Rechtssph\u00e4re des B\u00fcrgers &#8211; nur die Befugnisse zustehen, die ihm gesetzlich ausdr\u00fccklich verliehen sind. Der Verfassungsschutz verh\u00e4lt sich also nur rechtm\u00e4\u00dfig, wenn er sowohl die gesetzlichen Aufgaben als auch die gesetzlich ihm verliehenen Befugnisregelungen einh\u00e4lt. \u00dcberschreitet er auch nur eines dieser Felder, so wird sein Handeln rechtswidrig.<\/p>\n<p>Wenn Aufgabe des Verfassungsschutzes in erster Linie &#132;die Sammlung und Auswertung von Ausk\u00fcnften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen \u00fcber &#8230;&#8220; ( \u00a7 3 Abs 1 BVerfSchG) ist, so bedeutet dies zun\u00e4chst, da\u00df er aus <i>\u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Quellen <\/i>(4) (zB. Druckschriften) seine Erkenntnisse zu ziehen hat; dazu bedarf er keiner besonderen Befugnisse &#8211; so wie auch eine Vielzahl anderer staatlicher Institutionen, die der Erkenntnisgewinnung und nicht dem Vollzug dienen. Dar\u00fcber hinaus hat der Verfassungsschutz die Befugnis zur Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel, wenn Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht verfassungswidriger Bestrebungen bestehen und wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re (5). Die Pr\u00e4zisierung dieser Befugnis ist rechtsstaatlich geboten, wenn auch der Bundestag seinerzeit bewu\u00dft diese Aufgabe dem politisch verantwortlichen Innenminister \u00fcberlassen wollte (6); er hat damit seine Aufgabe als Parlament, Befugnisse des Staates gegen\u00fcber dem B\u00fcrger festzulegen, vernachl\u00e4ssigt.<\/p>\n<p>In den <i>Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder <\/i>finden sich drei Anhaltspunkte:<\/p>\n<p>Erstens: Der Verfassungsschutz hat keine polizeilichen Befugnisse.<\/p>\n<p>Zweitens: Er ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden.<\/p>\n<p>Drittens: Er darf nachrichtendienstliche Mittel anwenden.<\/p>\n<p>Aus dem Zusammenspiel dieser drei Vorschriften folgt rechtsstaatlich zwingend das Ergebnis: Wenn die allgemeinen Rechtsvorschriften wie f\u00fcr den B\u00fcrger so auch f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen des Verfassungsschutzes gelten und wenn diese keine polizeilichen Befugnisse in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, dann k\u00f6nnen sie eben bei der Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben sich &#132;nur&#8220; auf die Befugnisse st\u00fctzen, die der &#132;normale&#8220; B\u00fcrger hat. Das nachrichtendienstliche Mittel gibt die Befugnis, &#132;dem B\u00fcrger im Gewand des B\u00fcrgers gegen\u00fcberzutreten, mit allen Restriktionen, aber auch mit allen Chancen, die diese Kost\u00fcmierung mit sich bringt&#8220; (7). Ein solches Bild des Verfassungsschutzes entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Das Wesen jeden Nachrichtendienstes liegt im Heimlichen, im Verstecken, im Auftreten in der Gestalt des Biedermannes.<\/p>\n<p>Wenn hiergegen der Einwand erhoben wird, der Verfassungsschutz erhalte bei diesem Konzept, das ihm nur die Rechte jedes B\u00fcrgers zubilligt, ja gar keine &#132;echten&#8220; eigenen Befugnisse (8), so ist dies falsch. Der Staat darf, seit er Rechtsstaat ist, dem B\u00fcrger grunds\u00e4tzlich nur \u00f6ffentlich und erkennbar entgegentreten (9). H\u00e4tte der Verfassungsschutz nicht die Befugnis zur Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel, so d\u00fcrfte er eben nicht &#132;als Privatmann&#8220; auftreten, das Hauptmittel seiner Wirksamkeit w\u00e4re ihm genommen. Au\u00dferdem stellt die staatliche Informationsbeschaffung nach der Rechtslehre und der Rechtsprechung des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i> einen Eingriff dar, der der gesetzlichen Grundlage bedarf, die erst mit dem Begriff des <i>nachrichtendienstlichen Mittels <\/i>gegebenwird (10).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich darf nicht vergessen werden, da\u00df den Nachrichtendiensten mit dem Gesetz zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) besondere Befugnisse zur Durchbrechung dieser Grundrechte erteilt sind und da\u00df die Bek\u00e4mpfung verfassungswidriger Bestrebungen oder Straftaten nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, sondern anderer Stellen ist, die die daf\u00fcr notwendigen Befugnisse erhalten haben (Strafproze\u00dfordnung, Polizeirecht).<\/p>\n<p>Typische und zul\u00e4ssige nachrichtendienstliche Mittel sind danach etwa V-Leute (11), Befragung von Nachbarn, Beschattung von Personen, Fotografieren, Lauschen, Erwerb von Mitgliedschaften und Mitarbeit in Vereinigungen. Unzul\u00e4ssig bleiben, da auch dem normalen B\u00fcrger verboten, Wanzen und Richtmikrophone, \u00d6ffnen von Briefen (es sei denn nach den Vorschriften des G 10), geheime Tonbandaufnahmen, Eindringen in Wohnungen, Anwendung von Drogen, Entf\u00fchrungen, T\u00e4tigkeit als &#132;agent provocateur&#8220;. Dabei mu\u00df darauf hingewiesen werden, da\u00df der Verfassungsschutz seine V-Leute sorgf\u00e4ltig auszusuchen und zu \u00fcberwachen hat, da deren ggf. rechtswidriges Verhalten ihm zugerechnet werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Da das nachrichtendienstliche Mittel eine echte wirksame Befugnis darstellt, die in den privaten Rechtskreis des B\u00fcrgers eingreift, mu\u00df seine Anwendung von eindeutigen verfahrensm\u00e4\u00dfigen Bedingungen abh\u00e4ngig gemacht werden. Nachrichtendienstliche Mittel d\u00fcrfen deshalb bei rechtsstaatlicher Ausgestaltung zur Informationsgewinnung \u00fcber verfassungswidrige Bestrebungen ( \u00a7 3 Abs 1 Ziff 1 BVerfSchG) nur angewendet werden, wenn<\/p>\n<p>a) ein konkreter hinreichender tats\u00e4chlicher Verdacht besteht, da\u00df<\/p>\n<p>b) nicht nur verfassungswidrige Zielsetzungen verfolgt werden, sondern da\u00df es sich um eine verfassungswidrige ,Bestrebung&#8216; handelt, die konspirativ, illegal oder gewaltsam auftritt (vgl. Kapitel &#132;Aufgaben&#8220;), und<\/p>\n<p>c) wenn der Minister die ersten beiden Bedingungen festgestellt hat. Die Feststellung hat er alle zwei Jahre zu wiederholen, anderenfalls mu\u00df der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eingestellt werden (12).<\/p>\n<p>d) Von der Feststellung des Ministers, da\u00df nachrichtendienstliche Mittel angewandt werden d\u00fcrfen, ist der Beauftragte f\u00fcr die Nachrichtendienste (vgl. Kapitel Kontrolle) zu informieren.<\/p>\n<p>Auch bereits vor dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel k\u00f6nnen durch die T\u00e4tigkeit des Verfassungsschutzes rechtsstaatliche Gefahren auftreten. Z\u00e4hlt man zu den allgemein zug\u00e4nglichen \u00f6ffentlichen Quellen auch \u00f6ffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen und mu\u00df der B\u00fcrger hier \u00fcberall mit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz rechnen, so entsteht ein demokratiefeindliches Klima, in dem mancher B\u00fcrger seine Meinung nicht mehr frei zu \u00e4u\u00dfern wagt &#8211; das nach dem Bundesverfassungsgericht f\u00fcr die Demokratie schlechthin konstitutive Element der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung und -bildung wird beeintr\u00e4chtigt; Duckm\u00e4usertum wird herangez\u00fcchtet (13). Dies ist nur zu verhindern, wenn nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch innerhalb des Begriffs der allgemein zug\u00e4nglichen \u00f6ffentlichen Quellen differenziert und eine verfahrensm\u00e4\u00dfige Eingrenzung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Verfassungsschutzes vorgenommen wird (14).<\/p>\n<p>Danach darf der Verfassungsschutz uneingeschr\u00e4nkt diejenigen \u00f6ffentlichen Quellen sammeln und auswerten, bei denen Grundrechte nicht tangiert sind, also insbesondere Druckschriften. Will er jedoch Erkenntnisse gewinnen aus \u00f6ffentlichen Quellen, deren systematische Aussch\u00f6pfung die Gefahr der Einsch\u00fcchterung bei der Grundrechtsaus\u00fcbung mit sich bringt &#8211; also insbesondere Versammlungen und Demonstrationen -, so ist dies im Interesse des demokratischen Rechtsstaats nur zul\u00e4ssig, wenn<\/p>\n<p>a) Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, da\u00df<\/p>\n<p>b) der Veranstalter verfassungswidrige Ziele verfolgt (15),<\/p>\n<p>c) der Amtsleiter die Entscheidung \u00fcber die beiden vorhergehenden Punkte trifft und<\/p>\n<p>d) den Minister informiert.<\/p>\n<p>Dabei ist festzuhalten, da\u00df in diesem Rahmen lediglich die passive Teilnahme, das H\u00f6ren, Notieren, Sehen erlaubt sein kann; die aktive Teilnahme &#8211; Mitglied werden, Versammlungsverlauf durch eigenes Reden und Verhalten beeinflussen, sich w\u00e4hlen lassen usw. &#8211; ist ein nachrichtendienstliches Mittel und nur unter den bereits genannten versch\u00e4rften Voraussetzungen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Da Aufgabe des Verfassungsschutzes nur die Informationsgewinnung \u00fcber verfassungswidrige Bestrebungen ist, nicht deren Bek\u00e4mpfung, darf er auch nicht selbst mit seinem Wissen \u00f6ffentliche Meinungsbildung betreiben. Er darf keine Erkl\u00e4rungen abgeben, insbesondere etwa nicht von sich aus Vereinigungen als verfassungswidrige Bestrebungen charakterisieren\/diffamieren. Er hat seine Erkenntnisse lediglich dem Minister zu liefern, der die politische Bewertung vorzunehmen und daf\u00fcr die Verantwortung zu tragen hat. Dies bedeutet u.a. auch, da\u00df es nicht zu den Befugnissen des Verfassungsschutzes geh\u00f6rt, etwa amtliche Informationen &#8211; auch wenn sie aus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Quellen stammen &#8211; in Leserbriefen mitzuteilen &#8211; auch seinen einzelnen Mitgliedern ist dieser Weg versagt. Schlie\u00dflich mu\u00df darauf hingewiesen werden, da\u00df es nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes ist, im Zusammenhang mit anderen Vorschriften zur Verfassungstreue von Organisationen Stellung zu nehmen. Wenn etwa \u00a7 9 Jugendwohlfahrtsgesetz bestimmt, da\u00df Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe nur unterst\u00fctzt werden d\u00fcrfen, &#132;wenn sie die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine den Zielen des Grundgesetzes f\u00f6rderliche Arbeit&#8220; bieten, so darf der Verfassungsschutz bei dieser Verwaltungsentscheidung nicht als Gutachter herangezogen werden. Ihm fehlen hierf\u00fcr Aufgaben- und Befugniszuweisung (16).<\/p>\n<p>Jegliches Bem\u00fchen um klare Kompetenzzuweisungen wird allerdings zunichte, wenn rechtliche Schlupfl\u00f6cher ge\u00f6ffnet werden, die ein Ausweichen erlauben. So hat insbesondere nach der Traube-Aff\u00e4re 1977 die Exekutive versucht, ihr illegales Abh\u00f6ren des Interatom-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers <i>Dr. Klaus Traube <\/i>auf den &#132;\u00fcbergesetzlichen Not-stand&#8220; entsprechend <i> \u00a7 34 Strafgesetzbuch (StGB)<\/i> zu st\u00fctzen (17). Da\u00df dies rechts- und verfassungswidrig ist, hat inzwischen auch der Bundestag festgestellt (18). Wenn dennoch einzelne Nachrichtendienste auf der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen &#8211; insbesondere das <i>Hamburger Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz <\/i>-, so mu\u00df dem energisch entgegengetreten werden. Im einzelnen ist dazu folgendes festzustellen: <i> \u00a7 34 StGB <\/i>ist eine Norm, die das an sich tatbestandlich strafbare Verhalten eines B\u00fcrgers rechtfertigt, den Strafanspruch des Staates entfallen l\u00e4\u00dft. Da\u00df straf- und zivilrechtliche Notwehrvorschriften aber nur straf- und zivilrechtlich rechtfertigen, nicht jedoch eine \u00f6ffentlich-rechtliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage bieten k\u00f6nnen, hat neben dem <i>Bundesverfassungsgericht<\/i> (19) selbst der von den Innenministern verabschiedete Musterentwurf eines <i>Einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der L\u00e4nder (1977)<\/i> festgestellt (20). Da \u00a7 34 StGB keine Eingriffsbefugnis f\u00fcr den Verfassungsschutz als Institution enth\u00e4lt, darf sich auch der einzelne Angeh\u00f6rige des Verfassungsschutzes bei dienstlichen Handlungen nicht auf den rechtfertigenden Notstand berufen. Seine Handlungsweise bleibt strafbar (21). Ein weiteres h\u00e4ufig vorgebrachtes Argument, anders k\u00f6nnten die Nachrichtendienste ihre Aufgaben nicht erf\u00fcllen, scheint aus dem Ideen- und Sprachgebrauch des totalit\u00e4ren Staates entnommen. Einleitend wurde schon darauf hingewiesen, da\u00df der Schlu\u00df von den Aufgaben auf die Befugnisse im Rechtsstaat unzul\u00e4ssig ist; jede konkrete Kompetenz- oder Befugnisregelung w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Als letzten &#132;Rettungsanker&#8220; beruft man sich nicht direkt auf <i> \u00a7 34 StGB<\/i>, aber auf den &#132;darin enthaltenen Gedanken&#8220; des \u00dcbergesetzlichen, und, das hei\u00dft, des <i>\u00fcberverfassungsrechtlichen Notstands<\/i>. Nun ist dies schon von den tats\u00e4chlichen Anwendungsf\u00e4llen her nicht mehr diskutabel. Wieso ein Staatsnotstand etwa bestanden haben k\u00f6nnte, bei der von zwei Stuttgarter Ministern gebilligten Abh\u00f6rung der Gespr\u00e4che zwischen Verteidigern und Angeklagten, ist nicht erfindlich (22). Es zeigt aber, wie der Rechts- und Verfassungsbruch juristischer Alltag wird, wenn man Schlupfl\u00f6cher offen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Der <i>Staat des Grundgesetzes <\/i>beruht darauf, da\u00df der Gesetzgeber den Beh\u00f6rden die ihnen zukommenden Befugnisse zuteilt. Die \u00dcbertragung des \u00a7 34 StGB ins \u00f6ffentliche Recht, die Anerkennung eines allgemeinen Notrechts der Verwaltung w\u00fcrden &#132;das Gef\u00fcge des Rechtsstaates aus den Angeln heben&#8220; (23). Gerade weil der Gesetzgeber davon ausging, auch f\u00fcr den Notfall m\u00fc\u00dften gesetzliche Befugnisse geschaffen werden, da sonst der Staat handlungsunf\u00e4hig sei, erlie\u00df er die Notstandsgesetze, um den R\u00fcckgriff auf angebliche Notbefugnisse auszuschlie\u00dfen (24). Der \u00fcbergesetzliche Notstand als Kompetenz- und Befugnisnorm w\u00fcrde &#132;ein Aufbrechen des geltenden Organisations- und Kompetenzrechts bedeuten . . . (Daraus erg\u00e4be sich) ein Generalvorbehalt f\u00fcr jedes Organ, sich nach der gebotenen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsabw\u00e4gung \u00fcber die gesetzliche Kompetenzordnung und -begrenzung hinwegzusetzen . . . (w\u00e4hrend nach unserer Rechtsordnung jeder Eingriff des Staates unter dem Vorbehalt des Gesetzes steht, w\u00fcrde dann) die Verfassungsordnung in ihrer Kompetenzgliederung und -begrenzung selbst unter Vorbehalt gestellt&#8220; (25). Oder kurz mit dem Staatsrechtslehrer schon der Kaiserzeit, <i>Georg Jellinek<\/i>: &#132;Um eine eklatante Verletzung der Staatsordnung zu besch\u00f6nigen, hat man die Kategorie eines Staatsnotrechts angewendet, die doch nur ein anderer Ausdruck ist f\u00fcr den Satz, da\u00df Macht vor Recht geht&#8220; (26).<\/p>\n<h5><span id=\"zusammenfassend\">Zusammenfassend<\/span><\/h5>\n<p>m\u00fcssen daher die Befugnisse des Verfassungsschutzes wie folgt beschr\u00e4nkt werden:<\/p>\n<p>1) Aus allgemein zug\u00e4nglichen \u00f6ffentlichen Quellen, deren Nutzung durch den Verfassungsschutz die Aus\u00fcbung von Grundrechten nicht gef\u00e4hrdet (also in erster Linie Druckschriften), kann der Verfassungsschutz ungehindert Erkenntnisse sammeln.<\/p>\n<p>2) Will der Verfassungsschutz Manifestationen von Grundrechtsaus\u00fcbungen auswerten (insbes. also Demonstrationen und Versammlungen), so ist dies nur unter verfahrensm\u00e4\u00dfigen Erschwernissen zul\u00e4ssig, wenn n\u00e4mlich Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, da\u00df der Veranstalter verfassungswidrige Ziele verfolgt, wenn der Amtsleiter die Entscheidung trifft und den Minister informiert.<\/p>\n<p>3) Nachrichtendienstliche Mittel sind diejenigen Befugnisse, die auch der Privatmann hat. Dem Verfassungsschutz wird hier gestattet, heimlich und als B\u00fcrger aufzutreten. Voraussetzung ist, da\u00df ein konkreter, hinreichender tats\u00e4chlicher Verdacht besteht, da\u00df nicht nur verfassungswidrige Ziele verfolgt werden, sondern da\u00df verfassungswidrige &#132;Bestrebungen&#8220; vorliegen, und da\u00df der Minister dies &#8211; ggf. alle zwei Jahre erneut &#8211; feststellt.<\/p>\n<p>4) Auch f\u00fcr die Nachrichtendienste gelten die allgemeinen Gesetze. Sonderbefugnisse haben die Nachrichtendienste nicht, auch nicht mit den nachrichtendienstlichen Mitteln. \u00a7 34 StGB oder ein \u00fcbergesetzlicher oder \u00fcberverfassungsrechtlicher Notstand stellen keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage dar.<\/p>\n<p>(1) Zu Unrecht wird die gegenteilige Behauptung auf das Bundesver-fassungsgericht gest\u00fctzt (BVerfGE 30.1.20 = Juristenzeitung 1971, 171 f). Die dort gemachte Bemerkung ist lediglich in einem Neben-passus enthalten, der f\u00fcr die Entscheidung v\u00f6llig irrelevant war.<\/p>\n<p>(2) O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 1. Auflage 1895 S. 283 f<\/p>\n<p>(3) So in der Tat der nieders\u00e4chsische Ministerpr\u00e4sident Dr. Ernst Albrecht in seinem staatstheoretischen Werk, Der Staat &#8211; Idee und Wirklichkeit, 1976, S. 174<\/p>\n<p>(4) Was darunter zu verstehen ist, wird noch genauer zu untersuchen sein<\/p>\n<p>(5) \u00a7 4 Abs. 1 in den Gesetzen \u00fcber den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen und in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie im Gesetzentwurf in Nordrhein-Westfalen v. 16. 2. 1981 und \u00a7 4 Abs. 2 im Gesetz \u00fcber den Verfassungsschutz im Lande Bremen<\/p>\n<p>(6) Bundestagsdrucksache VI\/3533 S. 5<\/p>\n<p>(7) Ausf\u00fchrlich B. Schlink, Das nachrichtendienstliche Mittel, in Neue Juristische Wochenschrift 1980. 552 ff<\/p>\n<p>(8) J. Schwabe, Hoheitlicher Verfassungsschutz mit Jedermannsbefugnissen? in Neue Juristische Wochenschrift 1980, 2396 f<\/p>\n<p>(9) G. Loewenich, Gutachten des Bundesinnenministeriums, Ziff. 1.2.3., abgedruckt in der Frankfurter Rundschau v. 17.4. 1979; Bericht in DER SPIEGEL Nr. 23 v. 4. 6. 1979, S. 47<\/p>\n<p>(10) H. Borgs-Maciejewski, Parlament und Nachrichtendienste, in Aus Politik und Zeitgeschichte B 6\/77 S. 17; A. Arndt in Neue Juristische Wochenschrift 1961, 900; weitere Nachweise bei Schlink (Anm. 7) S. 554 Anm. 19<\/p>\n<p>(11) Laut \u00a7 9 der Richtlinien f\u00fcr die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Milit\u00e4rischen Abschirmdienstes (MAD), der Polizei und der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in Staatsschutzangelegenheiten (Zusammenarbeitsrichtlinien) in der Fassung vom 23. 7. 1973 interessanterweise der Polizei verboten und den Nachrichtendiensten als nachrichtendienstliches Mittel vorbehalten<\/p>\n<p>(12) Sammelt der Verfassungsschutz Informationen \u00fcber &#8222;Bestrebungen&#8230;,die&#8230;ausw\u00e4rtige Belange der BRD gef\u00e4hrden( \u00a7 3 Abs. 1 Ziff.3 BVerfSchG entsprechend die L\u00e4ndergesetze), so mu\u00df als Voraussetzung der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel die Gef\u00e4hrdung der &#132;ausw\u00e4rtigen Belange&#8220;, gemeinsam von Au\u00dfen- und Innenminister festgestellt werden; diese Feststellung tritt also an die Stelle der sonst erforderlichen ministeriellen Feststellung, da\u00df konkreter Verdacht f\u00fcr eine verfassungswidrige Bestrebung vorliegt.<\/p>\n<p>(13) Nicht ohne Grund verlangt \u00a7 12 Versammlungsgesetz, da\u00df Polizeibeamte, die an einer Versammlung teilnehmen, sich dem Versammlungsleiter zu erkennen geben m\u00fcssen<\/p>\n<p>(14) \u00c4hnliche \u00dcberlegungen zur Differenzierung beim Leiter der Abteilung Innere Sicherheit des Bundesinnenministeriums. G. Loewenich, Ziff. 1.3.3. seines Gutachtens (Anm. 9). Auch in den USA ist das Problem erkannt: Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Kontrolle der Nachrichtendienste sind den Nachrichtendiensten verboten &#132;Beobachtungen, die sich auf die Aus\u00fcbung von Grund-rechten, insbes. Meinungs- und Demonstrationsfreiheit, beziehen.&#8220; vgl. James G. Carr, Die Kontrolle der Nachrichtendienste in den USA, Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 1979, 20<\/p>\n<p>(15) Die Verdichtung zur verfassungswidrigen &#132;Bestrebung&#8220; ist erst beim Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln zu fordern, s.o.<\/p>\n<p>(16) Zur Frage der Amtshilfe vgl. das folgende Kapitel<\/p>\n<p>(17) Chronologische Darstellung vgl. J. Seifert, Die Abh\u00f6raff\u00e4re 1977 und der \u00fcberverfassungsgesetzliche Notstand, in Kritische Justiz 2\/1977 S.\u00a0105 ff<\/p>\n<p>(18) Der parlamentarische Untersuchungsausschu\u00df in der Abh\u00f6raff\u00e4re Strau\u00df-Scharnagl hat in seinem Schlu\u00dfbericht festgehalten: &#132;Weder Dienstanweisungen noch die Rechtsfigur der Amtshilfe oder die weite Auslegung des \u00fcbergesetzlichen Notstandes k\u00f6nnen eine Grundlage f\u00fcr Eingriffe in Grundrechte der B\u00fcrger bilden&#8220;, Bundestagsdrucksache 8\/3855 v. 20. 3. 1980, S. 7<\/p>\n<p>(19) BVerfGE 33, 1, 16f = Neue Juristische Wochenschrift 1972. 811<\/p>\n<p>(20) im Abschnitt 3.44 der Begr\u00fcndung des Entwurfs: vgl. weiter P. Kirchhof, Polizeiliche Eingriffsbefugnisse und private Nothilfe, in Neue juristische Wochenschrift 1978. 969 ff<\/p>\n<p>(21) Da\u00df der einzelne Mitarbeiter des Verfassungsschutzes sich als Privatmann auf die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Rechtfertigungsgr\u00fcnde berufen kann, wenn er pers\u00f6nlich in Bedr\u00e4ngnis kommt, ist selbstverst\u00e4ndlich. Wird er etwa, wenn er Mitglied einer verfassungswidrigen Vereinigung geworden ist, deshalb erpre\u00dft, kann er sich auf \u00a7 34 StGB berufen, wenn er den erpresserischen Telefonanruf auf Band aufnimmt. Aber dies ist seine Befugnis nicht als Angeh\u00f6riger des Verfassungsschutzes<\/p>\n<p>(22) vgl. J. Seifert (Anm. 17) S. 112<\/p>\n<p>(23) E. Forsthoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage S. 297<\/p>\n<p>(24) K. Amelung, Erweitern allgemeiner Rechtsfertigungsgr\u00fcnde, insbes.\u00dc\u00a034 StGB, hoheitliche Eingriffsbefugnisse des Staates? , in Neue Juristische Wochenschrift 1977, 833 ff<\/p>\n<p>(25) E. W. B\u00f6ckenf\u00f6rde, Der verdr\u00e4ngte Ausnahmezustand, in Neue Juristische Wochenschrift 1978, 1881, 1883; K. Amclung (Anm. 24) S. 838<\/p>\n<p>(26) G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre.3. Auflage 1920, S. 359: plastisch ebenfalls A. Arndt in Notstandsgesetze &#8211; aber wie?, K\u00f6ln 1962: &#132;Alles Spekulieren mit einem ,\u00fcberverfassungsrechtlichen Not-stand&#8216;, also einer Erlaubnis zu Ma\u00dfnahmen, die nicht von der urkundlichen Verfassung gerechtfertigt werden, ist nichts als eine verwerfliche Besch\u00f6nigung des Verfassungsbruchs, des Verfassungsverrats. Wer mit solchen Spekulationen umgeht, ist unter allen Verfassungsgegnern der \u00c4rgste und Gef\u00e4hrlichste. In der Maske des Freundes ist er schlimmer als jener andere Feind.&#8220; Und ebenfalls: &#132;Es gibt keine Staatsr\u00e4son unabh\u00e4ngig von der Verfassung.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"class_list":["post-14921","thema","type-thema","status-publish","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die (un)heimliche Staatsgewalt - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/befugnisse\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die (un)heimliche Staatsgewalt - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Memorandum zur Reform des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes III. 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