{"id":20643,"date":"2026-09-14T14:20:47","date_gmt":"2026-09-14T12:20:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?post_type=thema&#038;p=20643"},"modified":"2026-09-14T14:33:13","modified_gmt":"2026-09-14T12:33:13","slug":"die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/","title":{"rendered":"Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste"},"content":{"rendered":"<p>Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett die Reform des Rechts der Nachrichtendienste beschlossen. Das Kabinett selbst spricht davon, dass der Gesetzentwurf <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/breg-de\/aktuelles\/bundeskabinett-beschliesst-reform-des-rechts-der-nachrichtendienste-2449432\">die umfangreichste und grundlegendste \u00dcberarbeitung der gesetzlichen Grundlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) in der bundesdeutschen Geschichte darstelle<\/a>.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p class=\"\">Das ist nicht untertrieben. Jedoch sorgt die Gesetzneufassung weniger f\u00fcr eine Modernisierung oder eine bessere Kontrolle von Nachrichtendiensten als vielmehr f\u00fcr einen massiven Umbau unseres Staates hin zu einem \u00dcberwachungsstaat.<\/p>\n<p class=\"\">Bevor der Bundestag \u00fcber das mehr als 700 Seiten umfassende Paket entscheidet (BT-Drucksache 21\/7868), appelliert die B\u00fcrgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) an die Abgeordneten, gegen die Reform zu entscheiden, da sie in weiten Teilen verfassungswidrig ist und b\u00fcrgerliche Freiheiten sowie Grundrechte angreift. Es w\u00e4re besser, lediglich die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angemahnten Punkte bis Jahresende zu reformieren, statt <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/geheimdienstreform-rundumschlag\/\">einen Paradigmenwechsel<\/a> einzul\u00e4uten, der deutlich mehr Autoritarismus und Grundrechtseingriffe bedeutet. Dazu haben wir die problematischsten Aspekte des Reformpakets hier gesammelt:<\/p>\n<p class=\"\">Die bislang im Artikel 10-Gesetz (G 10) geregelten Befugnisse zur \u00dcberwachung von Post und Telekommunikation unter Eingriff in Art. 10 GG werden nun in den einschl\u00e4gigen Gesetzen der jeweiligen Nachrichtendienste geregelt. Die \u00dcberwachungsbefugnisse werden erheblich erweitert. Zudem erhalten sie operative Befugnisse, das hei\u00dft aktive Eingriffs- und Abwehrrechte. Die Kontrolle der Nachrichtendienste wird beim Unabh\u00e4ngigen Kontrollrat (UKRat) zentralisiert; die G-10-Kommission wird gleichzeitig aufgel\u00f6st, und die Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verliert ihre Kontrollbefugnisse f\u00fcr die geheimdienstlichen T\u00e4tigkeiten der Nachrichtendienste.<\/p>\n<p class=\"\">In weiten Teilen halten wir den Entwurf f\u00fcr verfassungswidrig, in allen Teilen aber f\u00fcr demokratiesch\u00e4dlich. Der Entwurf ignoriert h\u00e4ufig die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere, was Eingriffsschwellen und -befugnisse betrifft. Dies ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Am schwersten wiegt \u2013 und dies hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) als seine Intention \u00f6ffentlich hervorgehoben \u2013, dass aus den Nachrichtendiensten \u201eechte\u201c Geheimdienste gemacht werden sollen, Das bundesverfassungsgerichtliche Trennungsgebot zwischen \u00fcberwachenden, aber nicht operierenden Nachrichtendiensten und der Polizei w\u00fcrde dadurch aufgehoben. Das w\u00fcrde zu einer Verpolizeilichung der Nachrichtendienste f\u00fchren. Als ob es nicht schon schlimm genug w\u00e4re, dass die Bev\u00f6lkerung vom intransparenten \u201eVerfassungsschutz\u201c \u00fcberhaupt \u00fcberwacht werden kann und ihre verfassungsm\u00e4\u00dfigen Grundrechte vor dem \u201eVerfassungsschutz\u201c nicht ausreichend gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen: Nun sollen beide Nachrichtendienste im Inland \u00fcberwachen d\u00fcrfen, mehr \u00dcberwachungs- und polizeiliche Befugnisse erhalten. Somit wird die undemokratische Herrschaftsgewalt von immer schwerer zu kontrollierenden Geheimdiensten in einem heraufziehenden Autoritarismus erh\u00f6ht. Ein Ausgleich zwischen Sicherheit und Freiheitsrechten wird so nicht erreicht. Die Dienste konnten diesen Ausgleich schon zuvor nicht gew\u00e4hrleisten \u2013 mit dem neuen Entwurf ist dies aber noch weniger gegeben. Zudem wird die Pressefreiheit \u2013 als f\u00fcr die Demokratie konstitutive Freiheit \u2013 gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"verpolizeilichung\">Verpolizeilichung<\/span><\/h3>\n<p>BND und BfV sollen also operative Befugnisse erhalten. Das soll der Vermeidung von Schutzl\u00fccken dienen. Tats\u00e4chlich entzieht ein solcher Paradigmenwechsel aber die Grundlage f\u00fcr die bisherigen Anforderungen an nachrichtendienstliches Handeln. Ein operativ t\u00e4tiger Geheimdienst darf n\u00e4mlich verfassungsrechtlich nicht, wie die deutschen Nachrichtendienste es jetzt schon k\u00f6nnen, unter geringeren Voraussetzungen als die Polizei bereits im Gefahrenvorfeld \u00fcberwachen. Bisher wurden die Grundrechtseingriffe der Nachrichtendienste werden damit begr\u00fcndet, dass Nachrichtendienste eben keine operativen Befugnisse haben. Entscheidend ist n\u00e4mlich f\u00fcr das Bundesverfassungsgericht, dass Nachrichtendienste h\u00f6here Datenerhebungsbefugnisse, aber daf\u00fcr keine polizeilichen Eingriffsrechte haben (BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 &#8211; 1 BvR 1619\/17, BVerfGE 162, 1, Rn. 154-156). Dies ist das verfassungsrechtliche <em>Trennungsgebot<\/em>. Wenn die Nachrichtendienste nun operative Befugnisse bekommen sollen, m\u00fcssten die Eingriffsschwellen f\u00fcr die \u00dcberwachung deutlich angehoben werden. Der Entwurf sieht aber sogar niedrigere Schwellen vor.<\/p>\n<p>Bei den operativen Befugnissen geht es unter anderem darum, dass das BfV \u201eselbst Schutzma\u00dfnahmen bei einer Gef\u00e4hrdung f\u00fcr ein besonders gewichtiges Rechtsgut\u201c vornehmen kann, \u201eum hierdurch im Interesse wirksamen Rechtsg\u00fcterschutzes Schutzl\u00fccken zu schlie\u00dfen\u201c (\u00a7 59 BVerfG-E), wenn die daf\u00fcr n\u00f6tigen Informationen nicht an die Polizei als dritte Partei \u2013 im Sinne der Geheimhaltung \u2013 weitergegeben werden d\u00fcrfen oder wenn ein Eingriff durch andere Sicherheitsbeh\u00f6rden nicht rechtzeitig erfolgen w\u00fcrde. Die neuen operativen Befugnisse des \u201eVerfassungsschutzes\u201c sind in \u00a7\u00a7 59ff. BVerfSchG-E geregelt. Die vorgesehenen Regelungen enthalten umfangreiche Eingriffsbefugnisse f\u00fcr solche F\u00e4lle. <a href=\"https:\/\/freiheitsrechte.org\/uploads\/publications\/Digital\/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf\">Dadurch wird das Trennungsgebot unterlaufen und damit das verfassungsrechtliche Gef\u00fcge und die jeweiligen Zust\u00e4ndigkeiten der Sicherheitsbeh\u00f6rden generell in Frage gestellt<\/a>. Das h\u00e4lt die HU f\u00fcr verfassungswidrig und gef\u00e4hrlich.<\/p>\n<p>Denn auch wenn die Begr\u00fcndung angibt, dass die Kompetenzen im nicht polizeitypischen nachrichtendienstlichen Gef\u00fcge verblieben, d\u00fcrfen sie polizeilich handeln. Es handelt sich nicht um geringf\u00fcgige Erg\u00e4nzungsma\u00dfnahmen der Kompetenzen, die bereits jetzt ausufern, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/nachrichtendienste-reform-operativ-bka\/\">sondern um operative Befugnisse<\/a>. Der \u201eVerfassungsschutz\u201c darf dem Entwurf zufolge weitl\u00e4ufig \u201eauf Gegenst\u00e4nde, die f\u00fcr die Bedrohung gegenw\u00e4rtig oder k\u00fcnftig eingesetzt werden\u201c, sowie auf \u201eG\u00fcter, die im Rahmen einer Bedrohung ausgef\u00fchrt werden sollen\u201c, einwirken (\u00a7 59 BVerfSchG-E). Der Anwendungsbereich ersch\u00f6pft sich folglich mitnichten in einigen wenigen Sonderf\u00e4llen. Dass die Anwendung von Zwang immerhin erst einmal nur auf Dinge und nicht auf Personen bezogen wird (\u00a7 59 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG-E), darf nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass dies dennoch weitreichende grundrechtsintensive Ma\u00dfnahmen darstellen kann, die polizeilichen Befugnissen gleichkommen.<\/p>\n<p>Die vorgesehenen Ma\u00dfnahmen des BfV sind dar\u00fcber hinaus kaum konkretisiert, was insbesondere f\u00fcr \u00a7 59 Abs. 2 Nr. 1 BVerfSchG-E zutrifft, der die m\u00f6glichen Ma\u00dfnahmen nicht begrenzt. Notwendig f\u00fcr eine operative Ma\u00dfnahme des \u201eVerfassungsschutzes\u201c ist lediglich, dass der Gegenstand f\u00fcr die Bedrohung gegenw\u00e4rtig oder absehbar eingesetzt wird. Die daran anschlie\u00dfende Auflistung in lit. a)-d) ist nicht abschlie\u00dfend, kann also ausgeweitet werden. Somit kann auf s\u00e4mtliche Gegenst\u00e4nde, inklusive digitaler Datenbest\u00e4nde, Software, digitale Infrastrukturen etc. eingewirkt werden, wenn diese f\u00fcr eine Bedrohung eingesetzt werden. Bei einer zweckoffenen digitalen Infrastruktur (wie einem sozialen Netzwerk) d\u00fcrfte eine solche Bedrohung schnell gegeben sein. Eine solche Regelung w\u00fcrde automatisch auch unbeteiligte Dritte in ihren Grundrechten betreffen. <a href=\"https:\/\/freiheitsrechte.org\/uploads\/publications\/Digital\/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf\">Das ist ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in die Rechte Unbeteiligter<\/a>, und die genannten Schutzma\u00dfnahmen gen\u00fcgen nicht dem Anspruch an die verfassungsrechtliche Normenklarheit. Anstatt Schutzvorschriften zu erf\u00fcllen, erm\u00f6glicht der neue operative Anwendungsbereich weitere Grundrechtseingriffe gegen Dritte, die sich nicht ausreichend dagegen sch\u00fctzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Weiter noch gehen die Reformideen f\u00fcr den BND, denn der Entwurf weitet dessen Aufgaben durch eine neue, zu unbestimmte Bedrohungsdogmatik erheblich aus. Die vorgesehenen Rechtsg\u00fcter und Qualifikationsstufen (\u00a7\u00a7 2ff. BNDG-E) sind zu unbestimmt formuliert und lassen die Zust\u00e4ndigkeit des BND bei faktisch jedem Auslandsbezug uferlos werden. Teilweise ist das nicht einmal mehr durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt.<\/p>\n<p>Der BND soll faktisch operative Kompetenzen erhalten, um Gefahren abzuwenden, wenn nur der BND dazu in der Lage ist und die Bedrohungslage von einer fremden Macht ausgeht oder die Geheimhaltung verhindert, dass eine andere Beh\u00f6rde aktiv wird. Unter anderem kann er im Cyberbereich eingreifen, aber auch der Einsatz mit kinetischen Mitteln ist m\u00f6glich (wie dem Einsatz von Sprengstoff). Diese Ma\u00dfnahmen sind in \u00a7\u00a7 49ff. BNDG-E geregelt. Auch umfassende digitale Ma\u00dfnahmen im Rahmen von Hackbacks sollen f\u00fcr den BND m\u00f6glich werden. Die Feststellung des <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/geheimes-bundestagsgutachten-attackiert-hackback-plaene-der-bundesregierung\/\">Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags<\/a> von 2019, dass Hackbacks ineffizient und gef\u00e4hrlich sind, wird ignoriert. Der Entwurf weitet zus\u00e4tzlich die Inlandst\u00e4tigkeit des BND aus. Dadurch erh\u00e4lt der BND polizeiliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr. Sowohl die Begr\u00fcndung des Entwurfs (beispielsweise im Bereich der Cybersicherheit) als auch \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 im Allgemeinen f\u00fchren an, dass es der Polizei \u2013 im Gegensatz zum BND \u2013 an entsprechenden F\u00e4higkeiten fehle oder der BND aktiv werden d\u00fcrfe, wenn nur er \u00fcber die erforderlichen F\u00e4higkeiten verf\u00fcge. Ein Mangel an F\u00e4higkeiten der Polizei kann aber doch nicht begr\u00fcnden, die Kompetenzen eines Nachrichtendienstes deswegen auszuweiten. <a href=\"https:\/\/freiheitsrechte.org\/uploads\/publications\/Digital\/Stellungnahme_BND-Gesetz_2026_final.pdf\">Stattdessen m\u00fcssten die F\u00e4higkeiten der Polizei ihren tats\u00e4chlichen Amtsbefugnissen und neuen Bedrohungssituationen angepasst werden<\/a>. Dies darf das Trennungsgebot nicht aushebeln.<\/p>\n<p>Als operative Kompetenzen des BND sollen das \u201eaktive Einwirken mit dem Ziel der Abwendung oder Einschr\u00e4nkung\u201c einer Gef\u00e4hrdung gelten (\u00a7 49 Abs. 1 S. 1 BNDG-E). Das darf sich nur gegen eine fremde Macht richten und nicht gezielt physisch gegen eine Person (\u00a7 51 Abs. 3 BNDG-E). Das schlie\u00dft immerhin absichtliche T\u00f6tungen \u2013 vom Verteidigungsfall abgesehen (\u00a7 129 Abs. 3 BNDG-E) \u2013 aus; T\u00f6tungen oder Verletzungen von Menschen als Kollateralsch\u00e4den sind aber m\u00f6glich. Zudem bedeuten solche Befugnisse, dass der Gesetzgeber dem BND erlaubt, im Ausland Taten zu begehen, die dort Straftaten sind. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Grund- und Menschenrechte nicht auf deutsches Territorium oder deutsche Staatsb\u00fcrger begrenzt sind. Die Art der einzusetzenden Mittel ist indes nicht eingegrenzt. Das gew\u00e4hlte Mittel muss blo\u00df erforderlich und angemessen sein (\u00a7 51 Abs. 1 und Abs. 4 BNDG-E). Dem Einsatz solcher (insbesondere kinetischer) Mittel ist ein zweistufiges Verfahren vorgelagert: Erstens muss eine spezifische Gef\u00e4hrdungslage \u2013 tats\u00e4chliche Anhaltspunkte, dass besonders gewichtige Rechtsg\u00fcter in besonderem Ma\u00dfe durch das anhaltende und planvolle Handeln einer fremden Macht gef\u00e4hrdet sind \u2013 festgestellt werden (\u00a7 49 Abs. 1 S.1 und Abs. 2 BNDG-E). Zweitens m\u00fcssen Art und Umfang der Ma\u00dfnahmen in einer Grundanordnung vom BND-Pr\u00e4sidenten angeordnet werden (\u00a7 50 BNDG-E).<\/p>\n<p>Obgleich die operativen T\u00e4tigkeiten des BND sich gegen fremde M\u00e4chte richten w\u00fcrden, ist die Betroffenheit von Grundrechtstragenden auch hier keinesfalls ausschlie\u00dfbar, zumal der BND diese durchaus signifikanten Mittel auch subsidi\u00e4r im Inland einsetzen darf. Man kann au\u00dferdem nicht ausschlie\u00dfen, dass die Folgen einer solchen Ma\u00dfnahme einer milit\u00e4rischen Ma\u00dfnahme vergleichbar sind (wie dem Einsatz von Sprengstoff). Das birgt die Gefahr, dass es im Falle des BND nicht nur zur <em>Verpolizeilichung<\/em>, sondern sogar zur <em><a href=\"https:\/\/freiheitsrechte.org\/uploads\/publications\/Digital\/Stellungnahme_BND-Gesetz_2026_final.pdf\">Militarisierung<\/a> <\/em>kommt. Damit k\u00f6nnte der Parlamentsvorbehalt in einem bewaffneten Konflikt ausgehebelt werden.<\/p>\n<p>Die Verpolizeilichung der Geheimdienste und die Inlandsbefugnisse des BND stellen das Sicherheitsgef\u00fcge prinzipiell in Frage. Zudem ist es verfassungswidrig, wenn die Dienste operative Befugnisse erhalten, aber deutlich niedrigere Eingriffsschwellen bei der \u00dcberwachung haben als die Polizei. Auch wenn sich die operativen Befugnisse vor allem auf Objekte beziehen, ist der massenhafte Grundrechtseingriff gegen Unbeteiligte (etwa im Internet) enorm. Zudem steht eine Slippery Slope zu bef\u00fcrchten, dass, wenn die Nachrichtendienste erst einmal zu \u201eechten\u201c Geheimdiensten gemacht sind, eine k\u00fcnftige operative Kompetenzerweiterung sehr wahrscheinlich wird.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ausnahmezustand-per-besonderem-feststellungsfall\">Ausnah&shy;me&shy;zu&shy;stand per Besonderem Feststel&shy;lungs&shy;fall<\/span><\/h3>\n<p>Im Falle bewaffneter Konflikte wird die Militarisierung des BND in Bezug auf Ausnahmezust\u00e4nde besonders grundrechtseinschr\u00e4nkend: \u00a7\u00a7 125ff. BNDG-E f\u00fchren die M\u00f6glichkeit eines Ausnahmezustands in das deutsche Sicherheitsrecht in Bezug auf den Spannungs- und Verteidigungsfall (Art. 80a und Art. 115a GG) sowie den Besonderen Feststellungsfall ein. Letzterer soll eintreten, wenn der Verteidigungs- oder Spannungsfall direkt bevorst\u00fcnde und ein Eingreifen des BND zur Landesverteidigung zwingend notwendig sei. Mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums kann die Bundesregierung diesen Fall mit einfacher Mehrheit und ohne \u00f6ffentliche Diskussion feststellen (\u00a7 125 Abs. 3\u00a0 BNDG-E). Dann k\u00f6nnen entscheidende Verfahrens-, Datenschutz- und grundrechtliche Sicherungen wegfallen.<\/p>\n<p>Grundrechte sind jedoch auch in Krisen- und Konfliktf\u00e4llen weiterhin g\u00fcltig. Allgemein gesprochen kann ein Ausnahmezustand in Grundrechte eingreifen oder in manchen F\u00e4llen sogar suspendieren.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref1\">[2]<\/a> Gerade ein Spannungsfall k\u00f6nnte bei hybriden Bedrohungen lange bestehen. Die H\u00fcrden f\u00fcr den Zustimmungsfall wiederum sind ausgesprochen niedrig. Das er\u00f6ffnet die M\u00f6glichkeit eines permanenten oder lang anhaltenden Ausnahmezustands, in dem die Ausnahme zur Regel wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 132 BNDG-E gelten zudem die Kontrollregelungen in solchen besonderen Krisenlagen nur in abgeschw\u00e4chter Form. Im Verteidigungsfall entf\u00e4llt insbesondere die Grundanordnung aus \u00a7 97 BNDG-E und damit die dort vorgesehene Kontrolle von Art und Umfang der Ma\u00dfnahmen, w\u00e4hrend die weiteren Kontrollvorgaben nach Ma\u00dfgabe der Abs. 3 und 4 modifiziert werden.<\/p>\n<p>Zudem k\u00f6nnen Pr\u00fcf-, L\u00f6sch- und Protokollierungspflichten w\u00e4hrend bestimmter Krisenlagen ausgesetzt und Benachrichtigungen aufgeschoben oder im Verteidigungsfall ausgeschlossen werden (\u00a7\u00a7 126 Abs. 6, 130 Abs. 3f. BNDG-E). Die Begr\u00fcndung best\u00e4tigt, dass diese Pflichten f\u00fcr die Dauer des Verteidigungs-, Spannungs- oder Besonderen Feststellungsfalls ausgesetzt werden k\u00f6nnen (BR-Drs. 453\/26). Besonders alarmierend ist daran der Wegfall der Protokollierung. Wo Protokollierungspflichten ausgesetzt werden, fehlt der nachtr\u00e4glichen Kontrolle die Dokumentationsgrundlage. Insbesondere bei heimlichen Eingriffen kann damit die \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Rechtm\u00e4\u00dfigkeit im Nachhinein erheblich erschwert oder verunm\u00f6glicht werden. Auch bei Gefahr im Verzug kann eine eigentlich erforderliche Vorabkontrolle nach \u00a7 31 UKRatG-E zun\u00e4chst entfallen und erst nachtr\u00e4glich erfolgen. \u00a7 31 Abs. 1 UKRatG-E erlaubt die sofortige Vollziehbarkeit einer grunds\u00e4tzlich vorabkontrollpflichtigen Anordnung; anschlie\u00dfend ist sie unverz\u00fcglich dem UKRat zur Best\u00e4tigung vorzulegen (\u00a7 31 Abs. 1 und 2 UKRatG-E). Damit werden gerade in Situationen, in denen weitreichende Befugnisse besonders relevant werden, mehrere Kontrollmechanismen zur\u00fcckgenommen oder auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt verschoben, sodass die Kontrolle dann noch weniger im Verh\u00e4ltnis zu den anwachsenden Kompetenzen steht. Der Besondere Feststellungsfall versch\u00e4rft dieses Problem noch einmal, weil dessen Ausnahmeregelungen bereits in einer vorgelagerten und m\u00f6glicherweise l\u00e4nger andauernden Bedrohungslage greifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"ueberwachung-und-biometrischer-abgleich\">&Uuml;berwachung und biome&shy;tri&shy;scher Abgleich<\/span><\/h3>\n<p>Auch die \u00dcberwachung nimmt im Entwurf zu. Besonders ausufernd, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und verfassungswidrig sind die Video\u00fcberwachung und der biometrische Datenabgleich des gesammelten Bildmaterials. Sowohl das BfV als auch der BND d\u00fcrfen auch diverse \u00f6ffentliche und nicht\u00f6ffentliche Stellen zu Ausk\u00fcnften und teilweise sogar zur aktiven Mitwirkung bei \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen verpflichten (\u00a7\u00a7 10-15 BVerfSchG-E und \u00a7\u00a7 10-17 BNDG-E).<\/p>\n<p>So m\u00fcssen zum Beispiel Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf Verlangen die ihnen zur \u00dcbermittlung anvertrauten Kommunikationsinhalte ausleiten. Sollten diese Anbieter Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer solchen Anordnung haben, oder falls die verlangte Mitwirkung technisch nicht erf\u00fcllbar ist, haben sie in einigen F\u00e4llen keine M\u00f6glichkeit, ihre Mitwirkungspflicht gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, denn nach \u00a7 13 Abs. 7 BVerfSchG-E ist bis zur Mitteilung an die betroffene Person der Rechtsweg ausgeschlossen. Auch an den UKRat k\u00f6nnen sie sich nicht zur \u00dcberpr\u00fcfung wenden.<\/p>\n<p>Die Geheimdienste k\u00f6nnen dem Entwurf zufolge aber auch Verf\u00fcgungsberechtigte privater und \u00f6ffentlicher Video\u00fcberwachungseinrichtungen verpflichten, die Mitnutzung ihrer Video\u00fcberwachung zu erm\u00f6glichen, Daten (auch in Echtzeit) an den \u201eVerfassungsschutz\u201c und den BND auszuleiten und gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen zu \u00fcbermitteln (\u00a7 15 Abs. 1 BVerfG-E und \u00a7 11 Abs. 4, \u00a7 15 und \u00a7 16 Abs. 2 BNDG-E). Das sind ausufernde Kompetenzen, da sie sich auf die \u00dcberwachung des gesamten \u00f6ffentlichen Raums beziehen, wodurch <a href=\"https:\/\/freiheitsrechte.org\/uploads\/publications\/Digital\/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf\">alle Menschen in Deutschland von den Nachrichtendiensten video\u00fcberwacht werden k\u00f6nnen<\/a>. Insbesondere bei der niedrigen Eingriffsschwelle zeigt sich eine gro\u00dfe Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit.<\/p>\n<p>\u00d6ffentlich zug\u00e4ngliches Bild- und Videomaterial (wie Videos aus dem Netz) d\u00fcrfen beide Dienste au\u00dferdem zum biometrischen Datenabgleich nutzen (\u00a7 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVerfSchG-E und \u00a7 5 Abs. 3 BNDG-E). Dies wird an gar keine Eingriffsschwellen gekn\u00fcpft, obwohl es ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist. Als ausreichende Legitimation des Eingriffs gilt dem Entwurf schon die extrem niedrige Zugriffsh\u00fcrde der Erforderlichkeit. Offenbar sieht der Entwurf Internetdaten als nicht sch\u00fctzenswert an. Doch die Streubreite biometrischer Abgleiche ist riesig und betrifft massenhaft Unbeteiligte, in deren Grundrechte dadurch eingegriffen wird, dass sie biometrisch erfasst werden. <a href=\"https:\/\/freiheitsrechte.org\/uploads\/publications\/Digital\/GFF_Stellungnahme_Entwurf_Reform_Nachrichtendienstrecht.pdf\">Das ist keine Lappalie, sondern betrifft teils sehr sensibles oder intimes Material oder solches, das ohne Zustimmung der Dargestellten online gestellt wurde<\/a>. Das k\u00f6nnen so unterschiedliche Inhalte und Daten sein wie Daten von Dating-Plattformen, Videos, die sexualisierte Gewalt zeigen, Deep Fakes oder Aufnahmen von Versammlungen.<\/p>\n<p>Da eine solche Ma\u00dfnahme nicht einmal auf einer besonderen Bedrohung fu\u00dfen muss, ist dies v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Zudem widerspricht sie dem <em>Fl\u00e4chendeckungsverbot<\/em> des BVerfG. Demzufolge d\u00fcrfen Kontrollen nur r\u00e4umlich begrenzt durchgef\u00fchrt werden, wenn dies erfolgversprechend ist, jedoch nicht um \u201ekontrollfreie Bewegungen m\u00f6glichst weitr\u00e4umig oder gar im gesamten Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Beh\u00f6rde auszuschlie\u00dfen\u201c (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018, 1 BvR 142\/15, BVerfGE 150, 244, Rn. 115). Da dieses Verbot verhindern soll, dass der Staat ohne ausreichenden Anlass den gesamten \u00f6ffentlichen analogen Raum nach m\u00f6glichen Treffern durchsucht, muss dies im Sinne der grundrechtlichen Intention des BVerfG auch f\u00fcr digitale offen zug\u00e4ngliche R\u00e4ume gelten.<\/p>\n<p>Der Entwurf schafft die M\u00f6glichkeit der v\u00f6lligen \u00dcberwachung der Gesellschaft in Deutschland. Denn als ob nur eines dieser Instrumente nicht schon eine \u00fcberbordende \u00dcberwachung bedeuten w\u00fcrde, entfalten sie in Kombination ihr volles \u201ePotenzial\u201c der massenhaften \u00dcberwachung der analogen und virtuellen \u00d6ffentlichkeit. Denn die automatische Datenanalyse (\u00a7 37 BVerfSchG-E) \u2013 dort als \u201equalifizierte Auswertung\u201c versteckt \u2013 sieht das Zusammenf\u00fchren faktisch aller Daten des \u201eVerfassungsschutzes\u201c sowie deren Analyse vor. Hier kommt auch k\u00fcnstliche Intelligenz zum Einsatz, wie die Sachverhaltsbeurteilung durch (fehlerhafte oder mit Biases im Algorithmus versehene) KI (siehe unten). Die Zahl der Stellen, die bei geringen Eingriffsschwellen umfassend auskunfts- und zusammenarbeitsverpflichtet werden, wird zudem deutlich steigen. Hinzu kommt die M\u00f6glichkeit, im \u00f6ffentlichen Raum jede Videokamera mitnutzen zu k\u00f6nnen und so weitestgehende \u00dcbermittlungsm\u00f6glichkeiten zu erhalten. Kurz gesagt, sieht der Entwurf also eine massenhafte \u00dcberwachung von nahezu der gesamten Bev\u00f6lkerung im Land vor \u2013 und dies ist nicht einmal an eine Vorabkontrolle des Unabh\u00e4ngigen Kontrollgremiums gebunden. Dieses Zusammenspiel der \u00dcberwachungsbefugnisse w\u00e4re eine Katastrophe f\u00fcr die Grundrechte und w\u00fcrde einen gro\u00dfen Schritt in Richtung \u00dcberwachungsstaat markieren. Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"kuenstliche-intelligenz\">K&uuml;nstliche Intelligenz<\/span><\/h3>\n<p>Insbesondere der Einsatz von KI ist in dem Grad und der Art, wie er im Entwurf vorgesehen ist, in vielerlei Hinsicht weder grundrechtlich noch mit dem EU-Recht (etwa im Hinblick auf Datenschutz oder den AI Act) vereinbar.<\/p>\n<p>KI-Systeme d\u00fcrfen unbegrenzt auf alle personenbezogenen Daten zugreifen, die beim \u201eVerfassungsschutz\u201c gespeichert sind, unabh\u00e4ngig davon, ob sie beispielsweise rechtm\u00e4\u00dfig erhoben wurden oder wie sensibel diese Daten sind. Fehler, die unter anderem zu Diskriminierung f\u00fchren k\u00f6nnen, sind beim biometrischen Datenabgleich mit KI wahrscheinlich. Gr\u00f6\u00dfer wird das Problem dadurch, dass BND und BfV ausl\u00e4ndische private oder staatliche KI-Software verwenden k\u00f6nnen. Es besteht so die Gefahr, dass kommerzielle au\u00dfereurop\u00e4ische Anbieter genutzt werden, deren T\u00e4tigkeit nicht im Einklang mit dem deutschen und EU-Recht steht. Mit KI-unterst\u00fctzten Auswertungsm\u00f6glichkeiten wird es au\u00dferdem wahrscheinlich, dass Daten generiert und qua \u00dcbermittlung mit allen geteilt werden.<\/p>\n<p>37 Abs. 6 BVerfSchG-E sieht vor, dass automatisierte Auswertungen sogar \u201eautomatisiert veranlassen\u201c, das hei\u00dft selbst unmittelbar Entscheidungen treffen k\u00f6nnen, die wiederum automatisch operative Ma\u00dfnahmen nach sich ziehen. So d\u00fcrfen auf Veranlassung einer KI direkt Daten gel\u00f6scht oder manipuliert werden, ohne dass ein Mensch davon zuvor auch nur Kenntnis nehmen m\u00fcsste. Auf diese Weise wird die Entscheidung nicht nur dem Menschen abgenommen, sondern auch Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Entscheidung erheblich gest\u00f6rt. Im Namen der Sicherheit soll also eine unkontrollierte KI die Menschen \u00fcberwachen und weitere grundrechtseinschr\u00e4nkende Entscheidungen treffen, ohne dass ein Mensch diese Entscheidung \u00fcberpr\u00fcfen w\u00fcrde.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"berufsgeheimnis\">Berufsgeheimnis<\/span><\/h3>\n<p>Problematisch sind auch die Regelungen zur Datenerhebung von Berufsgeheimnistr\u00e4gern wie Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten sowie Journalistinnen und Journalisten, weil sie unter Umst\u00e4nden, die f\u00fcr die Berufstr\u00e4ger nicht notwendigerweise vorhersehbar sind, dennoch eine \u00dcberwachung zulassen. Das w\u00e4re f\u00fcr Professionen, deren elementarer Bestandteil die Verschwiegenheit ist, fatal. Dadurch sind etwa der rechtsstaatliche Mandantenschutz und die Pressefreiheit bedroht. Es ist auch v\u00f6llig unverst\u00e4ndlich, warum zahlreiche weitere Berufsgeheimnistr\u00e4gerprofessionen (wie Heilberufe, Soziale Arbeit etc.) im BNDG-E nicht einmal aufgef\u00fchrt werden. Sinnvoll w\u00e4re es, allen Professionen, denen der Strafprozessordnung zufolge ein Berufsgeheimnis (und damit ein Zeugenverweigerungsrecht) zustehen, auch im BNDG-E einen absoluten Schutz dieses Rechts zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Dass f\u00fcr die Beteiligung (\u00a7 3 Abs. 5 BVerfSchG-E) bereits jede direkte und mittelbare Unterst\u00fctzung gen\u00fcgen soll, weitet die Regelung deutlich aus. Im Bereich der Rechtsanw\u00e4ltinnen und -anw\u00e4lte beschr\u00e4nkt der Entwurf die M\u00f6glichkeiten auf vertrauliche Rechtsberatung, da Personen, die politisch oder ideologisch motiviert handeln, h\u00e4ufig jemanden, der bestrebungsnah ist, als Rechtsbeistand mandatieren. Bei nachrichtendienstlicher \u00dcberwachung im Vorfeld konkretisierter Gefahren und ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht sind solche Einschr\u00e4nkungen des Vertraulichkeitsschutzes v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>22 BNDG-E hebt zudem die Differenzierung zwischen Inland und Ausland f\u00fcr den BND auf, senkt die Schutzniveaus und weitet die Ausnahmeregelungen aus. Internationale Kontakte der Presse f\u00fchren dazu, dass diese f\u00fcr den BND ausgesprochen interessant sind. Dies gilt auch f\u00fcr Clouds von Redaktionen, Medienbetreibenden sowie Reporterinnen und Reportern. Es ist schon ironisch, dass sich der Quellenschutz im Entwurf nur beim BND selbst findet, der seine verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sch\u00fctzt. Die Eingriffsschwellen und die fehlende Abw\u00e4gung in Bezug auf Journalistinnen und Journalisten d\u00fcrften verfassungswidrig sein. Die erhebliche Gefahr f\u00fcr ein besonders gewichtiges Rechtsgut als Eingriffsschwelle wird n\u00e4mlich in \u00a7 22 Abs. 2 Nr. 1. lit. b BNDG-E eingeschr\u00e4nkt. Eine Abw\u00e4gung, der zufolge das \u00f6ffentliche Interesse an der Information das Interesse der Diskretion des Berufsgeheimnistr\u00e4gers im Einzelfall \u00fcberwiegen muss, ist nirgends vorgesehen, obwohl das BVerfG eine solche Abw\u00e4gung verlangt.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.djv.de\/fileadmin\/user_upload\/DJV\/INFORMATIONEN\/medienpolitik\/2020-12-03_gemeinsame_stn_ref_e_gesetzes_zur_aenderung_des_bndg.pdf\">Der Schutz f\u00fcr Journalistinnen und Journalisten ist auch in Bezug auf den \u201eVerfassungsschutz\u201c lediglich relativ<\/a> (\u00a7 32 Abs. 2 BVerfSchG-E), w\u00e4hrend er beispielsweise f\u00fcr Geistliche, Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte sowie Parlamentsmitglieder absolut gilt: Im Falle des Journalismus reicht aus, das \u00f6ffentliche Interesse an der Wahrnehmung ihrer Aufgabe und das Geheimhaltungsinteresse besonders zu ber\u00fccksichtigen. Abs. 2 Satz 2 erkl\u00e4rt, dass die Abw\u00e4gung ab der Eingriffsschwelle der erheblichen Beobachtungsbed\u00fcrftigkeit der Bedrohung stets zugunsten des Aufkl\u00e4rungsinteresses ausf\u00e4llt, und konkretisiert die Abw\u00e4gung. Eine Schutzl\u00fccke besteht, wenn die Ma\u00dfnahme Journalistinnen und Journalisten indirekt als Dritte erfasst. Zudem w\u00e4hlt der Entwurf hier f\u00fcr die Feststellung der Erheblichkeitsschwellen unklare und dehnbare Termini. Eine Stufe unterhalb der erheblichen Beobachtungsbed\u00fcrftigkeit wird nicht einmal definiert. Liegt eine erhebliche Beobachtungsbed\u00fcrftigkeit vor, gelten Ma\u00dfnahmen gegen journalistische Berufsgeheimnistr\u00e4ger als zul\u00e4ssig, sofern sie keinen Nachteil verursachen, der unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zum versprochenen Ma\u00dfnahmenerfolg steht. Eine solche vage Ermessensfrage erf\u00fcllt nicht die Anforderungen an die vom BVerfG vorgeschriebene Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung im Einzelfall, da hier das Redaktionsgeheimnis als zentraler Bestandteil der Pressefreiheit angegriffen wird. Begr\u00fcndet wird \u00a7 32 Abs. 5 BVerfSchG-E damit, dass Folgeregelungen des Berufsgeheimnistr\u00e4gerschutzes nicht auf Ma\u00dfnahmen beschr\u00e4nkt seien, die direkt gegen den Berufsgeheimnistr\u00e4ger gerichtet sind. Einbezogen wird auch die Informationsgewinnung, die gegen andere gerichtet sind, wenn auch Berufsgeheimnistr\u00e4ger in die Angelegenheit involviert sind. Faktisch ist damit das Berufsgeheimnis gekippt.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"kontrolle-der-dienste\">Kontrolle der Dienste<\/span><\/h3>\n<p>Je st\u00e4rker Nachrichtendienste operativ in Geschehensabl\u00e4ufe eingreifen, desto weniger tr\u00e4gt die traditionelle (aus unserer Sicht fragw\u00fcrdige) Begr\u00fcndung f\u00fcr ihre besonderen Vorfeldbefugnisse. Umso h\u00f6her sind die Anforderungen an eine entsprechend dichte und unabh\u00e4ngige Kontrolle (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.04.2022 \u2013 1 BvR 1619\/17, Rn. 153\u2013166).<\/p>\n<p>Wesentliche Kontrollzust\u00e4ndigkeiten sollen beim Unabh\u00e4ngigen Kontrollrat zusammengef\u00fchrt werden; er \u00fcbernimmt insbesondere die Aufgaben der G-10-Kommission und der Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) (\u00a7 3 Abs. 1 UKRatG-E). Entscheidend ist jedoch, ob die Kontrolle mit der Ausweitung der Befugnisse Schritt h\u00e4lt. Gelinde gesagt bestehen daran \u2013 etwa in Anbetracht der Vorgaben des BVerfG \u2013 erhebliche Zweifel.<\/p>\n<p>Das BVerfG verlangt, dass die Anforderungen an heimliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nach ihrem Eingriffsgewicht bestimmt werden. Bei besonders intensiven Ma\u00dfnahmen kann deshalb eine unabh\u00e4ngige Vorabkontrolle erforderlich sein (BVerfG, Urteil vom 26.02.2022 \u2013 1 BvR 1619\/17, Rn. 160\u2013166, 213\u2013214).<\/p>\n<p>Der Entwurf sieht dazu unterschiedliche Eingriffsstufen vor. Eine individuelle Vorabkontrolle durch den UKRat setzt aber teilweise erst bei besonders eingriffsintensiven Ma\u00dfnahmen an. Auch darunter k\u00f6nnen aber bereits Ma\u00dfnahmen liegen, die f\u00fcr Betroffene erhebliches grundrechtliches Gewicht haben. Damit klaffen materielle Eingriffsschwellen und Kontrollschwellen auseinander, wenn weitreichende \u00dcberwachungsbefugnisse mit unzureichenden Eingriffsschwellen und Kontrollmechanismen kombiniert werden. Etwa f\u00fchrt dies zu einer erheblichen Schw\u00e4chung der bisherigen Aufsicht. Denn je gr\u00f6\u00dfer die Streubreite und je st\u00e4rker die automatisierte Verarbeitung durch die Dienste, desto weniger gen\u00fcgt es, nur einzelne Verarbeitungsschritte nachtr\u00e4glich zu kontrollieren. Mindestens erforderlich w\u00e4re vielmehr eine Kontrolle, die auch Reichweite, Auswahl und Einsatz solcher Verfahren insgesamt erfassen kann. Gerade bei Video\u00fcberwachung und \u00f6ffentlich verf\u00fcgbaren Internetdaten tr\u00e4gt der Entwurf dieser gro\u00dfen Streubreite jedoch nicht erkennbar durch eine entsprechend verdichtete Kontrolle Rechnung.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/DokumenteBfDI\/Stellungnahmen\/2026\/Stgn_Reform-Nachrichtendienst.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5\">Wichtig ist auch die \u00dcbernahme von Aufgaben der G-10-Kommission und der BfDI durch den UKRat<\/a>. Dies ist zun\u00e4chst nur eine Verlagerung und B\u00fcndelung von Zust\u00e4ndigkeiten (\u00a7 3 Abs. 1 UKRatG-E). Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die unterschiedlichen Perspektiven und Fachkompetenzen der bisherigen Kontrollstellen. Die BfDI kann komplexe Datenverarbeitungssysteme und Datenfl\u00fcsse beh\u00f6rden\u00fcbergreifend betrachten. Gerade bei automatisierten Datenanalysen ist diese Perspektive wichtig, weil solche Verfahren gro\u00dfe Datenbest\u00e4nde zusammenf\u00fchren und daraus neue Zusammenh\u00e4nge oder Verdachtsmomente abgeleitet werden k\u00f6nnen. Ihre Kontrolle erfordert neben juristischer auch technische und datenschutzrechtliche Sachkunde. Dies wird im Entwurf aber weitgehend ausgeblendet.<\/p>\n<p>Hinzu kommt der beh\u00f6rden\u00fcbergreifende Gesamtblick. Werden Daten etwa vom \u201eVerfassungsschutz\u201c erhoben, in einem gemeinsamen Informationsverbund verarbeitet und anschlie\u00dfend von einer Polizeibeh\u00f6rde verwendet, k\u00f6nnen sich die Grundrechtswirkungen erst aus dem Zusammenspiel der einzelnen Verarbeitungsschritte ergeben. Der damalige BfDI Ulrich Kelber hat deshalb im Zusammenhang mit gemeinsamen Zentren <a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/DokumenteBfDI\/Stellungnahmen\/2023\/StgN_Reform-Nachrichtendienstrecht.html\">auf die besonderen Risiken solcher Informationsverb\u00fcnde<\/a> hingewiesen. Der vorgesehene Austausch zwischen UKRat und BfDI (\u00a7 37 Abs. 3 UKRatG-E) ersetzt diese eigenst\u00e4ndige Kontrollperspektive keinesfalls. Gerade weil der Entwurf die automatisierte und beh\u00f6rden\u00fcbergreifende Verarbeitung von Daten ausweitet, ist der Verlust dieser Perspektive umso problematischer.<\/p>\n<p>Ein weiterer Aspekt betrifft die Benachrichtungspflichten gegen\u00fcber von \u00dcberwachung Betroffenen und deren individuellen Rechtsschutz. Von geheimen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen Betroffene wissen f\u00fcr gew\u00f6hnlich weder vom Eingriff noch von den erhobenen Informationen oder sollen \u2013 es soll ja ein Ausschn\u00fcffeln der Menschen <em>im Geheimen<\/em> sein \u2013 es auch zun\u00e4chst gar nicht. Individueller Rechtsschutz wird dadurch erheblich erschwert oder gar unm\u00f6glich. Die im Entwurf vorgesehenen Benachrichtigungspflichten enthalten zudem zahlreiche Ausnahmen; Benachrichtigungen k\u00f6nnen zur\u00fcckgestellt oder ausgeschlossen werden (\u00a7 35 BVerfSchG-E; \u00a7\u00a7 100, 101 BNDG-E).<\/p>\n<p>Als ob die vorgesehene \u00dcberwachung noch keine hohe Eingriffsintensit\u00e4t h\u00e4tte, kann das Auskunftsrecht den oben beschriebenen Mangel nicht zuverl\u00e4ssig ausgleichen. Bereits jetzt schon muss eine Person f\u00fcr ein Auskunftsersuchen an den \u201eVerfassungsschutz\u201c auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse an der Auskunft darlegen (\u00a7 15 Abs. 1 BVerfSchG). Diese Voraussetzung bleibt im Regierungsentwurf bestehen (\u00a7 70 Abs. 1 BVerfSchG-E). Es ist aber davon auszugehen, dass die betroffene Person von der <em>heimlichen<\/em> Ma\u00dfnahme f\u00fcr gew\u00f6hnlich nichts wei\u00df. Das Auskunftsrecht bietet deshalb dort, wo Betroffene besonders auf nachtr\u00e4gliche Aufkl\u00e4rung angewiesen sind, keinen verl\u00e4sslichen Zugang zu den \u00fcber sie gespeicherten Informationen.<\/p>\n<p>Darum verlangt das BVerfG bei heimlicher Nachrichtendienstt\u00e4tigkeit eine kontinuierliche und umfassende unabh\u00e4ngige objektivrechtliche Kontrolle. Diese muss einen umfassenden Kontrollzugriff erm\u00f6glichen und \u00fcber ausreichende Entscheidungsbefugnisse, Informationen, Personal und Mittel verf\u00fcgen (BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 \u2013 1 BvR 2835\/17, Rn. 267\u2013288, insb. Rn. 272, 275\u2013276, 287\u2013288). Die unabh\u00e4ngige Kontrolle muss damit eine Kontrollfunktion \u00fcbernehmen, die Betroffene selbst meist nicht wahrnehmen k\u00f6nnen. Je weniger sie von einem Eingriff wissen und je schwerer sie nachtr\u00e4glich feststellen k\u00f6nnen, welche Informationen \u00fcber sie erhoben und verarbeitet wurden, sprich, wo \u00fcberhaupt in ihre Grundrechte eingegriffen wurde, desto gr\u00f6\u00dfer muss doch die Verantwortung des UKRats sein, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahmen eigenst\u00e4ndig und effektiv zu \u00fcberpr\u00fcfen. Diese unabh\u00e4ngige Kontrolle ersetzt indes nicht die M\u00f6glichkeit der Betroffenen, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer ihnen bekannt gewordenen Ma\u00dfnahme selbst gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>Doch es bestehen noch weitere Kontrolll\u00fccken. Beispielsweise kann der UKRat zwar die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit deutscher \u00dcbermittlungsentscheidungen im Sinne der internationalen Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen Geheim- und Nachrichtendiensten kontrollieren, nicht aber die Nutzung der Informationen und Daten durch die ausl\u00e4ndischen Dienste. Umso wichtiger sind strenge Vergewisserungs- und \u00dcbermittlungsvoraussetzungen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt f\u00fcr \u00dcbermittlungen ins Ausland unter anderem einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit Menschenrechtsgew\u00e4hrleistungen zu vereinbarenden Umgang mit den \u00fcbermittelten Informationen im Empf\u00e4ngerstaat sowie eine entsprechende Vergewisserung (BVerfG, Urteil vom 26.02.2022 \u2013 1 BvR 1619\/17, Rn. 276\u2013285; BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 \u2013 1 BvR 2835\/17, Rn. 263ff., 276\u2013285).<\/p>\n<p>Bestimmte neue nachrichtendienstliche Mittel k\u00f6nnen au\u00dferdem bis zu vier Jahre praktisch erprobt werden, bevor ihre dauerhafte gesetzliche Ausgestaltung feststeht (\u00a7 4 Abs. 4 BVerfSchG-E und \u00a7 19 Abs. 1 BNDG-E). <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/nachrichtendienstreform-kontrolle-unabhangigerkontrollrat\/\">Damit werden grundrechtsrelevante Entscheidungen teilweise aus dem Gesetz in die exekutive Praxis verlagert<\/a>.<\/p>\n<p>Wer sch\u00fctzt dann noch die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie die Verfassung ausreichend vor dem \u201eVerfassungsschutz\u201c und dem BND?<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h3>\n<p>Ohne Rechtsstaat und Demokratie wirkliche Resilienz zu verleihen, sorgt der Entwurf somit f\u00fcr eine massive Ausweitung der Kompetenzen der Nachrichtendienste. Diese soll nicht nur deutlich leichter alle Menschen in Deutschland und wesentlich leichter im Ausland \u00fcberwachen d\u00fcrfen \u2013 womit ein weiterer Schritt in Richtung \u00dcberwachungsstaat geschaffen ist \u2013, sondern die Dienste sollen auch mit operativen Befugnissen ausgestattet werden, obwohl sie bereits fr\u00fchzeitig \u00fcberwachen d\u00fcrfen. Das widerspricht dem Trennungsgebot und schafft Unklarheiten im institutionellen Gef\u00fcge der Sicherheitsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Gleichzeitig sollen diese Geheimdienste de facto schlechter politisch kontrolliert werden. Besonders problematisch ist daran der eingeschr\u00e4nkte individuelle Rechtsschutz bei heimlichen Ma\u00dfnahmen. Betroffene erfahren h\u00e4ufig nichts von einem Eingriff und k\u00f6nnen deshalb ihre Rechte vielfach nicht selbst wirksam wahrnehmen. Eben deshalb kommt der unabh\u00e4ngigen Kontrolle von Amts wegen besondere Bedeutung zu. In besonderen Krisenlagen werden zudem Kontroll-, Dokumentations- und Benachrichtigungsmechanismen teilweise zur\u00fcckgenommen (siehe oben). Das Bundesverfassungsgericht verlangt f\u00fcr geheime Nachrichtendienstt\u00e4tigkeit jedoch eine dauerhafte und umfassende unabh\u00e4ngige Kontrolle. Eingriffsvoraussetzungen und Kontrolldichte m\u00fcssen zudem am jeweiligen Eingriffsgewicht ausgerichtet sein. Gewiss, es ist ohnehin unm\u00f6glich, Geheimdienste <em>demokratisch und transparent zu kontrollieren<\/em> \u2013 dies widerspricht dem Prinzip eines <em>Geheimdienstes<\/em> \u2013, was solche Dienste per se undemokratisch macht. Nun aber die wenigen M\u00f6glichkeiten der teilweisen Kontrolle nicht entsprechend dem Zuwachs an Kompetenzen der Dienste zu st\u00e4rken, w\u00fcrde f\u00fcr Geheimdienste sprechen, deren Leine so lang wird, dass es fraglich ist, inwiefern diese zum Schutze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen. Stattdessen scheinen sie beide eher zu bedrohen.<\/p>\n<p>Das zeigt einmal mehr, dass der \u201eVerfassungsschutz\u201c nicht im rechtsstaatlichen und demokratischen Sinne reformiert wird (und wohl auch nicht reformiert werden kann), weswegen er ersatzlos abgeschafft geh\u00f6rt. Dies zeigt einen generellen Mangel an Transparenz, der sich auch an anderen Stellen zeigt. Denn w\u00e4hrend das Informationsfreiheitsgesetz, das Transparenz von Staat und Beh\u00f6rden gegen\u00fcber den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern erm\u00f6glicht, geschliffen wird, wird die Intransparenz der Dienste ausgebaut.<\/p>\n<p>Das Reformpaket, das die Freiheit der Menschen auf deutschem Boden bedroht, sollte daher abgelehnt werden. Wenn der \u201eVerfassungsschutz\u201c schon nicht abgeschafft werden wird, so w\u00fcrde es bis Jahresende reichen, die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Punkte zu reformieren, anstatt einen Paradigmenwechsel der \u00dcberwachung und Gewalt einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><em>Philip Dingeldey &amp; Carola Otte<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4 class=\"\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h4>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Die Reform des Milit\u00e4rischen Abschirmdienstes gilt bereits seit 16. Januar 2026.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[2]<\/a> Nun kann man rechtsphilosophisch kritisieren, dass eine rechtlich festgehaltene M\u00f6glichkeit der Suspension, Einschr\u00e4nkung oder starken Eingriffe in Grundrechte im Namen des Rechts oder der Sicherheit die Kraft des Gesetzes (durch die Staatsgewalt) im schlimmsten Fall noch wirkt, aber nicht mehr das Gesetz (und seine grundrechtlichen Abwehrrechte gegen\u00fcber der Staatsgewalt) selbst. Solche Szenarien, obgleich im Entwurf nicht die Rede von Rechtssuspension ist, gilt es als Bedrohung (einer Slippery Slope) im Hinterkopf zu behalten, insbesondere wenn solche Zust\u00e4nde \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum bestehen bleiben oder sich perpetuieren.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":20644,"template":"","categories":[12,24,2952,2974,16,3003,42,63],"tags":[4667,4417,662,706,3418,3204,3278,3646,4665,681,800,3205,3172,4666],"class_list":["post-20643","thema","type-thema","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-datenschutz","category-innere-sicherheit","category-kuenstliche-intelligenz","category-pressefreiheit","category-rechtspolitik","category-verfassungsschutz","category-weg-mit-dem-vs","category-videoueberwachung","tag-biometrische-daten","tag-bnd","tag-datenschutz","tag-geheimdienste","tag-ki","tag-kuenstliche-intelligenz","tag-militarisierung","tag-nachrichtendienste","tag-nachrichtendienstreform","tag-rechtspolitik","tag-tkue","tag-ueberwachung","tag-verfassungsschutz","tag-verpolizeilichung"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett die Reform des Rechts der Nachrichtendienste beschlossen. Das Kabinett selbst spricht davon, dass der Gesetzentwurf die umfangreichste und grundlegendste \u00dcberarbeitung der gesetzlichen Grundlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) in der bundesdeutschen Geschichte darstelle.[1] Das ist nicht untertrieben. Jedoch sorgt die Gesetzneufassung weniger f\u00fcr eine [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2026-09-14T12:33:13+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/craig-whitehead-pozX3oDOD1g-unsplash-scaled-e1789388418508.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"1164\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"800\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"27\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/thema\\\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/thema\\\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\\\/\",\"name\":\"Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/thema\\\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\\\/#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/thema\\\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\\\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/09\\\/craig-whitehead-pozX3oDOD1g-unsplash-scaled-e1789388418508.jpg\",\"datePublished\":\"2026-09-14T12:20:47+00:00\",\"dateModified\":\"2026-09-14T12:33:13+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/thema\\\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/thema\\\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\\\/\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/thema\\\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\\\/#primaryimage\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/09\\\/craig-whitehead-pozX3oDOD1g-unsplash-scaled-e1789388418508.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2026\\\/09\\\/craig-whitehead-pozX3oDOD1g-unsplash-scaled-e1789388418508.jpg\",\"width\":1164,\"height\":800},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/thema\\\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Themen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/thema\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Verfassungsschutz\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/themen\\\/verfassungsschutz\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste - Humanistische Union","og_description":"Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett die Reform des Rechts der Nachrichtendienste beschlossen. Das Kabinett selbst spricht davon, dass der Gesetzentwurf die umfangreichste und grundlegendste \u00dcberarbeitung der gesetzlichen Grundlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) in der bundesdeutschen Geschichte darstelle.[1] Das ist nicht untertrieben. Jedoch sorgt die Gesetzneufassung weniger f\u00fcr eine [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2026-09-14T12:33:13+00:00","og_image":[{"width":1164,"height":800,"url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/craig-whitehead-pozX3oDOD1g-unsplash-scaled-e1789388418508.jpg","type":"image\/jpeg"}],"twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"27\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/","name":"Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/craig-whitehead-pozX3oDOD1g-unsplash-scaled-e1789388418508.jpg","datePublished":"2026-09-14T12:20:47+00:00","dateModified":"2026-09-14T12:33:13+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/#primaryimage","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/craig-whitehead-pozX3oDOD1g-unsplash-scaled-e1789388418508.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2026\/09\/craig-whitehead-pozX3oDOD1g-unsplash-scaled-e1789388418508.jpg","width":1164,"height":800},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/die-menschen-im-land-befinden-sich-dann-in-einem-panoptikum-die-schlimmsten-grundrechtseingriffe-im-reformvorhaben-der-nachrichtendienste\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Themen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Verfassungsschutz","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/themen\/verfassungsschutz\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Die Menschen im Land befinden sich dann in einem Panoptikum: Die schlimmsten Grundrechtseingriffe im Reformvorhaben der Nachrichtendienste"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/thema\/20643","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/thema"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/thema"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media\/20644"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=20643"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=20643"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=20643"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}