{"id":6382,"date":"2015-02-01T22:50:00","date_gmt":"2015-02-01T21:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss\/"},"modified":"2021-09-04T00:02:34","modified_gmt":"2021-09-03T22:02:34","slug":"stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Referentenentwurf \u201eGesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages\u201c"},"content":{"rendered":"<p><i>aus: vorg\u00e4nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 113-118<\/i><\/p>\n<p><i>(Red.)Die Bundesregierung hat im August 2014 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Defizite bei der Verfolgung &bdquo;staatsschutzfeindlicher&ldquo; sowie rassistischer Straftaten behoben werden sollen. Der mittlerweile im Bundestag beratene Entwurf (BT-Drs. 18\/3007) bezieht sich einerseits auf die Empfehlungen des Abschlussberichtes des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund (NSU), indem er eine verst&auml;rkte Zust&auml;ndigkeit des Generalbundesanwalts bei derartigen Delikten vorsieht. Dar&uuml;ber hinaus will er rassistische Motive bei der Strafzumessung st&auml;rker ber&uuml;cksichtigen &ndash; ein Vorhaben, das bereits in der letzten Legislatur Gegenstand parlamentarischer Beratungen war. Peer Stolle vom Republikanischen Anw&auml;ltinnen- und Anw&auml;lteverein setzt sich kritisch mit dem Vorhaben auseinander. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"i\">I. <\/span><\/h5>\n<p>1. Gegenstand des Referentenentwurfes sind sowohl Regelungen zur Zust&auml;ndigkeit des Generalbundesanwaltes und zur L&ouml;sung von Kompetenzkonflikten zwischen Staatsanwaltschaften verschiedener L&auml;nder sowie eine &Auml;nderung des &sect;&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 StGB, wonach rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende Beweggr&uuml;nde und Ziele bei der Strafzumessung besonders zu ber&uuml;cksichtigen sind.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt dieses Entwurfes ist das Anerkenntnis, dass das Nichtentdecken des NSU und der von ihm zu verantwortenden schwersten Straftaten auch auf Vers&auml;umnisse der Sicherheitsbeh&ouml;rden in Bund und L&auml;ndern zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist. Als einen wesentlichen Kritikpunkt im Bereich der Strafverfolgung macht der Referentenentwurf die fehlende zentrale F&uuml;hrung der Ermittlungen der in mehreren Bundesl&auml;ndern begangenen Straftaten auf polizeilicher und justizieller Ebene aus.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe der NSU-Untersuchungsausschuss f&uuml;r den Bereich der Polizei die Empfehlung ausgesprochen, dass in allen F&auml;llen von Gewaltkriminalit&auml;t, die angesichts der Person des Opfers einen rassistisch oder anderweitig politisch motivierten Hintergrund haben k&ouml;nnte, dieser grunds&auml;tzlich eingehend gepr&uuml;ft und diese Pr&uuml;fung an geeigneter Stelle nachvollziehbar dokumentiert werden m&uuml;sste. Durch die ausdr&uuml;ckliche Aufnahme rassistischer, fremdenfeindlicher und sonstiger menschenverachtender Beweggr&uuml;nde und Ziele in den Katalog der Strafzumessungstatbest&auml;nde des &sect;&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 StGB soll die Bedeutung dieser Umst&auml;nde auch f&uuml;r die staatsanwaltliche und gerichtliche Praxis st&auml;rker hervorgehoben werden. 2. Der Verfasser der Stellungnahme teilt ausdr&uuml;cklich nicht die Einsch&auml;tzung, dass die Frage der Kompetenzverteilung zwischen den Bundes- und Landesbeh&ouml;rden ma&szlig;geblich f&uuml;r das Nichtentdecken des NSU und der von ihm begangenen Straftaten gewesen ist. Der Umstand, dass s&auml;mtliche beteiligten Beh&ouml;rden konsequent nicht in Richtung rechtsextremistischer, rassistischer Hintergrund ermittelt haben, hat seine Ursache nicht in Kompetenzfragen, die durch eine Zust&auml;ndigkeitsregelung f&uuml;r den Generalbundesanwalt behoben werden k&ouml;nnten, sondern in der permanenten Unterbewertung der rechtsextremistischen Szene, der von ihr vertretenen (terroristischen) Konzepte und der von der Szene ausgehenden Gefahren. An diesem Missstand wird die vorgeschlagene Kompetenzregelung keine &Auml;nderung herbeif&uuml;hren.<\/p>\n<p>3. Auch in Bezug auf die &Auml;nderung des &sect;&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 StGB zielt der Entwurf an dem eigentlichen Problem vorbei. Bei der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung von Vorurteilskriminalit&auml;t besteht das Problem nicht im Bereich der H&ouml;he der verh&auml;ngten Strafe. Vielmehr mangelt es schon bei der Anzeigenaufnahme und im anschlie&szlig;enden Ermittlungsverfahren an der notwendigen Bereitschaft, diese Form der Kriminalit&auml;t als solche zu erkennen und zu benennen. Bei der Einstufung von rechten Straftaten als Vorurteilskriminalit&auml;t gibt es auf allen Ebenen der Strafverfolgung erhebliche Defizite, nicht nur bei der Strafzumessung.<\/p>\n<p>Aus den Berichten von Menschenrechtsorganisationen und Vereinen, die sich gezielt um Betroffene von rechter Gewalt k&uuml;mmern, ist allgemein bekannt, dass bereits bei der Anzeigenaufnahme bzw. im Rahmen des ersten Kontaktes von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit Betroffenen rechter Gewalt der Hintergrund bzw. die Motivation der Tat nicht erkannt bzw. nicht als solche benannt wird. So schildert Human Rights Watch in seinem Hintergrundpapier &bdquo;Die Reaktion des Staates auf &sbquo;Hasskriminalit&auml;t&rsquo; in Deutschland&ldquo; vom Dezember 2011 eine Vielzahl von F&auml;llen, in denen die Polizei am Tatort nicht die notwendigen Feststellungen trifft, die ermittelnden Beamtinnen und Beamten sich in ihren Befragungen mehr auf die Betroffenen als auf die mutma&szlig;lichen T&auml;terinnen und T&auml;ter konzentrieren, Identit&auml;tsfeststellungen von in Frage kommenden Tatverd&auml;chtigen nicht getroffen werden und Angriffe, die aus einer auf Vorurteilen basierenden Motivation begangen worden sind, als normale Schl&auml;gereien bagatellisiert werden. &Auml;hnliche Berichte ergeben sich auch aus den Rundbriefen und Mitteilungen der Beratungsstellen f&uuml;r Betroffene rechter Gewalt. Es fehlt also erkennbar an der notwendigen Sensibilit&auml;t f&uuml;r F&auml;lle von Vorurteilskriminalit&auml;t bei den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden.<\/p>\n<p>Dieser Mangel spiegelt sich auch in den Statistiken wieder. So z&auml;hlen die Opferberatungsstellen f&uuml;r die &ouml;stlichen Bundesl&auml;nder und Berlin f&uuml;r das Jahr 2010 704 rechte Angriffe, w&auml;hrend das Bundesinnenministerium &bdquo;lediglich&ldquo; 828 rechte Gewalttaten f&uuml;r das gesamte Bundesgebiet f&uuml;r den gleichen Zeitraum erfasst hat. Eine &auml;hnliche Diskrepanz findet sich im Hinblick auf die Todesopfer rechter Gewalt. So wurden von unabh&auml;ngigen Stellen f&uuml;r den Zeitraum von 1990 bis 2011 137 bis 182 Todesopfer rechter Gewalt gez&auml;hlt; beim Bundesinnenministerium werden den aktuellen Statistiken nach davon nur 63 anerkannt. Eine (weitere) Ursache f&uuml;r diese Diskrepanz wird wohl auch darin zu sehen sein, dass Vorurteilskriminalit&auml;t in den polizeilichen Kriminalstatistiken unter der Rubrik &bdquo;politisch motivierte Kriminalit&auml;t&ldquo; erfasst wird. Die derzeit geltende Definition von &bdquo;politisch motivierter Kriminalit&auml;t&ldquo; setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der T&auml;ter mit seiner Tat (bewusst) politische Ziele verfolgt oder diese aus einer bestimmten Ideologie heraus begangen hat. Allerdings b&uuml;rgt die Kategorisierung als &bdquo;politisch motivierte Kriminalit&auml;t&ldquo; bzw. als &bdquo;Staatsschutzdelikt&ldquo; die Gefahr, dass rassistische Beweggr&uuml;nde ohne weitergehende politische Motivation f&uuml;r die Begehung einer Tat unber&uuml;cksichtigt bleiben, insbesondere, wenn keine Erkenntnisse &uuml;ber &Auml;u&szlig;erungen der T&auml;ter bei der Tat oder &uuml;ber eine Organisationszugeh&ouml;rigkeit vorliegen, die R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Tatmotivation zulassen.<\/p>\n<p>Vorurteilskriminalit&auml;t, die schon von den Ermittlungsbeh&ouml;rden nicht als solche erkannt worden ist, wird auch nur in seltenen F&auml;llen sp&auml;ter von Gerichten als solche benannt. Aus den im Rahmen von Nebenklagevertretungen f&uuml;r Betroffene rechter Gewalt gewonnenen Erfahrungen ist die Bereitschaft bei den Gerichten, &bdquo;nachtr&auml;glich&ldquo; ein solches Motiv anzuerkennen, gering ausgepr&auml;gt. Legislative und\/oder exekutive Initiativen, die erst an dem Punkt der Strafzumessung ansetzen, greifen daher zu kurz und werden dem Problemkomplex nicht gerecht.<\/p>\n<p>Die Erwartung, dass durch die vorgeschlagene &Auml;nderung des &sect;&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 StGB eine qualitative Verbesserung dieses Zustandes erreicht werden k&ouml;nnte, ist meines Erachtens unbegr&uuml;ndet. Zwar sind die Ermittlungsbeh&ouml;rden gem. &sect;&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 i.V.m. &sect;&sect;&nbsp;161, 163 StPO verpflichtet, auch die Umst&auml;nde zu ermitteln, die f&uuml;r die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind, welche sich wiederum aus &sect;&nbsp;46 StGB ergeben. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum allein durch eine &Auml;nderung des &sect;&nbsp;46 StGB das oben beschriebene Defizit behoben werden k&ouml;nnte. Schlie&szlig;lich handelt es sich bei der Tatmotivation schon jetzt um einen Umstand, der im Rahmen der Strafverfolgung ermittelt und bei der Strafzumessung ber&uuml;cksichtigt werden muss. Um sicherzustellen, dass dies in der allt&auml;glichen Praxis der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden auch geschieht, sind andere Ma&szlig;nahmen erforderlich, als die &Auml;nderung einer Strafzumessungsvorschrift.<\/p>\n<h5><span id=\"ii\">II.<\/span><\/h5>\n<p>Unabh&auml;ngig von diesen grunds&auml;tzlichen Erw&auml;gungen begegnet der Gesetzesentwurf auch im Detail und insbesondere auf rechtsdogmatischer Ebene Bedenken.<\/p>\n<p>1. &sect;&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 StGB enth&auml;lt gesetzlich benannte Strafzumessungstatsachen, die grunds&auml;tzlich bei allen Delikten Ber&uuml;cksichtigung finden k&ouml;nnen und sowohl strafmildernd als auch strafsch&auml;rfend wirken k&ouml;nnen. Die mit den Gesetzesentw&uuml;rfen vorgeschlagenen &Auml;nderungen beziehen sich aber auf sehr spezifische Delikte und T&auml;ter und benennen Umst&auml;nde, die allein strafsch&auml;rfend wirken. Es w&auml;re daher plausibler, wenn derartige Strafsch&auml;rfungstatsachen in einem separaten Tatbestand geregelt werden w&uuml;rden .<\/p>\n<p>2. Des Weiteren wird die gew&auml;hlte Formulierung dem mit den Gesetzesentw&uuml;rfen verfolgten Zweck nicht gerecht. Insbesondere der Begriff der &bdquo;sonstigen menschenverachtenden&ldquo; Ziele bezieht sich nicht explizit und ausschlie&szlig;lich auf die Spezifik von Vorurteilskriminalit&auml;t, sondern kann f&uuml;r fast jede Form von Gewaltdelinquenz als Zumessungstatsache ber&uuml;cksichtigt werden. Grunds&auml;tzlich kann jedes Delikt, das auf die Verletzung oder Zerst&ouml;rung der psychischen oder physischen Integrit&auml;t des\/der Betroffenen abzielt, als &bdquo;menschenverachtend&ldquo; deklariert werden, da jedem derartigen Delikt zumindest ein gewisser Grad der Missachtung der Integrit&auml;t des\/der jeweiligen Betroffenen inne wohnt. Jedes besonders rohe, auf Leidzuf&uuml;gung abzielende und von Hass auf die betroffene Person gepr&auml;gte Vorgehen lie&szlig;e sich hierunter fassen. Das besondere Charakteristikum von Vorurteilskriminalit&auml;t, die sich immer gegen Minderheiten richtet, die &uuml;ber keine oder nur geringe gesellschaftliche Durchsetzungsmacht verf&uuml;gen und als austauschbare Vertreter einer dem T&auml;ter verhassten und von diesem als minderwertig eingesch&auml;tzten Gruppe angesehen werden, wird dadurch ausgeblendet. Dar&uuml;ber hinaus besteht die Gefahr, dass nicht nur eine fremdenfeindliche und rassistische Motivation als strafsch&auml;rfend angesehen wird, sondern jede Form von &bdquo;Hass&ldquo;, Weltanschauung und politischer Einstellung. Dieser Begriff verschleiert daher eher den besonderen Unrechtsgehalt, der Delikten, die aus einer rechten, vorurteilsbehafteten Motivation begangen worden sind, inne wohnt.<\/p>\n<p>3. Schlie&szlig;lich stellt sich die Frage, ob der Bereich der Strafzumessung, konkreter der der Strafsch&auml;rfung, der richtige Ort ist, um Vorurteilskriminalit&auml;t zu begegnen. Als kriminologisch gesichert gilt die Erkenntnis, dass Strafe an sich nur eine geringe, die Strafh&ouml;he so gut wie keine negativ-generalpr&auml;ventive, sprich abschreckende, Wirkung hat. Soweit mit den Gesetzentw&uuml;rfen auch das Ziel verfolgt werden sollte, andere T&auml;ter von der Begehung derartiger Taten durch Verh&auml;ngung h&ouml;herer Strafen im Einzelfall abzuhalten, steht diese Zielsetzung im deutlichen Widerspruch zu den Erkenntnissen der Sanktionsforschung.<\/p>\n<p>Soweit in der Begr&uuml;ndung des Referentenentwurfes ausgef&uuml;hrt wird, dass die vorgeschlagene Gesetzes&auml;nderung auch die Aufgabe des Strafrechts widerspiegele, im Sinne der positiven Generalpr&auml;vention f&uuml;r das Gemeinwesen grundlegende Wertungen zu dokumentieren und zu bekr&auml;ftigen, ist einerseits anzumerken, dass dieser Effekt empirisch kaum &uuml;berpr&uuml;fbar ist, und sich andererseits in dieser Bezugnahme schon das Eingest&auml;ndnis der Symbolhaftigkeit der Gesetzes&auml;nderung manifestiert.<\/p>\n<h5><span id=\"iii\">III. <\/span><\/h5>\n<p>Die Schlie&szlig;ung einer allseits konstatierten Bewusstseins- und Erkenntnisl&uuml;cke sollte nicht durch &Auml;nderungen im materiellen Strafrecht erfolgen, sondern durch eine Verbesserung der T&auml;tigkeit der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden. Zwar konnten in den letzten Jahren Verbesserungen bei Polizei und Staatsanwaltschaften &ndash; auch in der Fl&auml;che &ndash; konstatiert werden, nichtsdestotrotz sind im Bereich der Strafverfolgung von Vorurteilskriminalit&auml;t immer noch eine Reihe von Defiziten auszumachen, auf die bereits eingangs hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>Folgende Ma&szlig;nahmen werden daher vorgeschlagen.<\/p>\n<p>1. Die bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften eingerichteten Sonderabteilungen f&uuml;r &bdquo;Staatsschutzdelikte&ldquo; sollten beispielsweise in &bdquo;Abteilungen f&uuml;r Straftaten gegen die Menschenrechte&ldquo; oder gegen &bdquo;Vorurteilskriminalit&auml;t&ldquo; umbenannt werden. Die Bezeichnung &bdquo;Staatsschutzabteilung&ldquo; erweckt den Eindruck, dass von diesen Abteilungen nur solche Delikte verfolgt werden, die sich gegen Einrichtungen oder den Bestand des Staates bzw. gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Damit wird suggeriert, dass von diesen Abteilungen nur solche F&auml;lle bearbeitet werden, in denen die Tatverd&auml;chtigen die ihnen vorgeworfene Tat aus einer entsprechenden &bdquo;staatsfeindlichen&ldquo; Intention heraus begangen haben. Eine solche politische Intention besteht nicht in allen F&auml;llen von Vorurteilskriminalit&auml;t bzw. ist nicht immer nachzuweisen. Insofern k&ouml;nnte eine Umbenennung dieser Abteilung sowohl bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Bewusstsein st&auml;rken, dass diese auch f&uuml;r Straftaten zust&auml;ndig sind, die sich &bdquo;nur&ldquo; gegen gesellschaftliche Minderheiten und nicht ausdr&uuml;cklich gegen den Staat richten. Damit k&ouml;nnte weiterhin erreicht werden, dass die Bereitschaft bei Angeh&ouml;rigen von gesellschaftlichen Minderheiten gest&auml;rkt wird, das ihnen widerfahrene Unrecht auch zur Anzeige zu bringen.<\/p>\n<p>2. Angeh&ouml;rige der Polizei und Staatsanwaltschaft sind durch geeignete Fortbildungs- und Schulungsma&szlig;nahmen f&uuml;r den Bereich der Vorurteilskriminalit&auml;t und im Umgang mit gesellschaftlichen Minderheiten besonders zu sensibilisieren und zu qualifizieren. Entsprechend geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten in den zust&auml;ndigen Abteilungen f&uuml;r einen m&ouml;glichst langen Zeitraum eingesetzt werden.<\/p>\n<p>3. Bei den Polizeibeh&ouml;rden sollten spezielle Ansprechpartner f&uuml;r Angeh&ouml;rige gesellschaftlicher Minderheiten geschaffen werden, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Umgang besonders geschult sind, um die Schwelle des Zugangs zur Polizei zu senken.<\/p>\n<p>4. Dar&uuml;ber hinaus sollten die polizeilichen Zust&auml;ndigkeitsregelungen, wie auch schon vom NSU-Untersuchungsausschuss vorgeschlagen, dahingehend ge&auml;ndert werden, dass bei Gewaltstraftaten, durch die Angeh&ouml;rige gesellschaftlicher Minderheiten verletzt wurden, automatisch die Sonderabteilung f&uuml;r Straftaten gegen die Menschenrechte bei der Polizei zust&auml;ndig ist. Dadurch w&auml;re es m&ouml;glich, dass gleich zu Beginn der Ermittlungen ein besonderer Fokus auf die Umst&auml;nde gerichtet wird, die eine diesbez&uuml;gliche Motivation belegen k&ouml;nnen. Sollte sich im Fortgang der Ermittlungen herausstellen, dass eine solche Motivation nicht straftatausl&ouml;send gewesen ist, ist der Fall an die jeweils f&uuml;r dieses Delikt zust&auml;ndige Abteilung zur&uuml;ckzugeben. <br \/>Zwar ist zuzugeben, dass derartige Ver&auml;nderungen vorwiegend in den Zust&auml;ndigkeitsbereich der Exekutive der Bundesl&auml;nder f&auml;llt; allerdings w&auml;ren dies Ma&szlig;nahmen, die schnell und unmittelbar eine Verbesserung bei der Verfolgung und Ahndung von rechten Straftaten erm&ouml;glichen w&uuml;rden.<\/p>\n<p>Berlin, den 21. Juli 2014<\/p>\n<h5><span id=\"informationen-zum-thema\">Infor&shy;ma&shy;ti&shy;onen zum Thema<\/span><\/h5>\n<p><i>Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18\/3007 v. 30.10.2014<\/i><\/p>\n<p><i>Antrag der Fraktion B&Uuml;NDNIS 90\/DIE GR&Uuml;NEN: Hasskriminalit&auml;t wirkungsvoll statt symbolisch verfolgen. BT-Drs. 18\/3150 v. 12.11.2014<\/i><\/p>\n<p><i>Siehe auch die Stellungnahmen der Sachverst&auml;ndigen bei der Anh&ouml;rung des Rechtsausschusses des 17. Deutschen Bundestags vom 13. Juni 2012, abrufbar unter <\/i><a href=\"http:\/\/webarchiv.bundestag.de\/cgi\/show.php?fileToLoad=2930&amp;id=1223\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>http:\/\/webarchiv.bundestag.de\/cgi\/show.php?fileToLoad=2930&amp;id=1223<\/i><\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[47,16],"tags":[],"class_list":["post-6382","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-lebensweisen-pluralismus","category-rechtspolitik"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf \u201eGesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages\u201c - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Stellungnahme zum Referentenentwurf \u201eGesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages\u201c - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 113-118 (Red.)Die Bundesregierung hat im August 2014 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Defizite bei der Verfolgung &bdquo;staatsschutzfeindlicher&ldquo; sowie rassistischer Straftaten behoben werden sollen. 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