{"id":6394,"date":"2020-03-24T23:00:00","date_gmt":"2020-03-24T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/wohnungslosigkeit-unterbringung-wohnungsloser-durch-die-kommunen-auszuege-aus-dem-bericht-an-den-deu\/"},"modified":"2021-09-04T00:02:36","modified_gmt":"2021-09-03T22:02:36","slug":"wohnungslosigkeit-unterbringung-wohnungsloser-durch-die-kommunen-auszuege-aus-dem-bericht-an-den-deu","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/wohnungslosigkeit-unterbringung-wohnungsloser-durch-die-kommunen-auszuege-aus-dem-bericht-an-den-deu\/","title":{"rendered":"Wohnungslosigkeit: Unterbringung Wohnungsloser durch die Kommunen Ausz\u00fcge aus dem Bericht an den Deutschen Bundestag"},"content":{"rendered":"<p><i>vorg\u00e4nge Nr. 228 (4\/2019), S. 3-16<\/i><\/p>\n<p><i>Das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte (DIMR) ist die unabh&auml;ngige, gesetzlich beauftragte Einrichtung zur Beobachtung und Kontrolle der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Als solche erstattet es dem Deutschen Bundestag j&auml;hrlich Bericht. Im letzten Arbeitsbericht (f&uuml;r den Zeitraum Juni 2018 bis Juli 2019), der dem Bundestag im Dezember 2019 vorgelegt wurde, war die Wohnungslosigkeit einer von drei Themenschwerpunkten. Der Bericht geht auf das vermutete Ausma&szlig; der Wohnungslosigkeit, die Probleme der sogenannten ordnungsrechtlichen Unterbringung Obdachloser sowie die menschenrechtlichen Anforderungen des &bdquo;Rechts auf Wohnen&ldquo; ein. Wir drucken hier Ausz&uuml;ge aus dem Berichtsteil.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"21-einleitung\">2.1 Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Die genaue Zahl der wohnungslosen Menschen in Deutschland ist unbekannt. Es gibt zwei aktuelle Sch&auml;tzungen zu jeweils einem Stichtag in 2018. Die eine geht von zwischen 313.000 und 337.000 wohnungslosen Menschen aus, die andere von 542.000.[1] Diese Menschen lebten auf der Stra&szlig;e, in Behelfsunterk&uuml;nften wie Baracken oder Wohnwagen oder sind vor&uuml;bergehend bei Freund_innen oder Verwandten untergekommen. Ein Gro&szlig;teil der Wohnungslosen lebte allerdings &uuml;bergangsweise in kommunalen Wohnungslosenunterk&uuml;nften oder wurde vor&uuml;bergehend durch freie Tr&auml;ger untergebracht. [&hellip;]<\/p>\n<p>Die steigende Zahl der Wohnungslosen[2] in den letzten Jahren hat &ndash; auch im Kontext von Armut, Wohnraumverknappung und Zuwanderung (aus EU-L&auml;ndern und Drittstaaten) &ndash; zur Erkenntnis gef&uuml;hrt, dass das Wissen &uuml;ber Ausma&szlig; und Lebensbedingungen wohnungsloser Menschen in Deutschland nur sehr begrenzt ist. Die wenigen verf&uuml;gbaren Daten weisen auf eine steigende Zahl von Wohnungslosen hin &ndash; und insbesondere auf eine steigende Zahl von Wohnungslosen, die durch die Kommunen untergebracht werden m&uuml;ssen: In Niedersachsen ist die Zahl von 4505 Personen im Jahr 2013 auf 6588 Personen im Jahr 2016 angestiegen.[3] Der Anteil der kommunal untergebrachten Personen am Gesamtanteil der Wohnungslosen ist sehr hoch: In NRW waren zum Stichtag 30. Juni 2018 knapp 70 Prozent der Wohnungslosen (30.736 Personen) durch die Kommunen untergebracht.[4]<\/p>\n<p>Die Kommunen sind aus den Ordnungs- und Polizeigesetzen der L&auml;nder verpflichtet, unfreiwillig obdachlosen Menschen eine Unterbringung zu gew&auml;hren, die sogenannte ordnungsrechtliche Unterbringung. Weitergehende Anforderungen an das Wo und Wie der Unterbringung sind nicht gesetzlich geregelt, sondern werden von der Rechtsprechung entwickelt. In der Praxis sieht die Unterbringung von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich aus: Wohnungslose k&ouml;nnen in &bdquo;Normalwohnraum&ldquo; (Wohnungen) untergebracht werden oder aber in Mehrbettzimmern in Sammelunterk&uuml;nften; hygienisch einwandfrei oder an der Grenze zur Verwahrlosung; am Rande der Stadt oder nah zur &auml;rztlichen und sozialen Versorgung; mit Ankn&uuml;pfung an das Hilfesystem und damit der M&ouml;glichkeit, wieder eine Wohnung zu erlangen, oder v&ouml;llig auf sich gestellt.<\/p>\n<p>&Uuml;ber das Ausma&szlig;, die Bedingungen und Dauer der ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser liegen bundesweit keine verl&auml;sslichen Daten vor. Dies ist umso erstaunlicher, als die Zahl der ordnungsrechtlich untergebrachten Personen in den letzten Jahren gestiegen ist.[5] Die ordnungsrechtliche Unterbringung findet nicht mehr &ndash; wie eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen &ndash; f&uuml;r eine sehr kurze Zeit statt, sondern dauert in vielen F&auml;llen mehrere Monate bis Jahre, teilweise bis an das Lebensende der Betroffenen. Dieser Entwicklung vom Notversorgungssystem hin zu einer mittel- bis l&auml;ngerfristigen Unterbringungsform ist bis heute keine entsprechende Entwicklung von Standards gefolgt.<\/p>\n<p>Dieser Situation stehen grund- und menschenrechtliche Verpflichtungen Deutschlands gegen&uuml;ber &ndash; in erster Linie das Recht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard (Artikel 11 UN-Sozialpakt). Dabei zielt das Recht auf Wohnen nicht auf die Bereitstellung einer spezifischen Wohnung durch den Staat ab. Der Staat muss aber in einer Gesamtstrategie durch gesetzliche und politische Ma&szlig;nahmen darauf hinwirken, dass alle Menschen ihr Recht auf angemessenes Wohnen wahrnehmen k&ouml;nnen. Das Recht auf menschenw&uuml;rdiges Wohnen ergibt sich auch aus dem Grundgesetz (Artikel 1 iVm Artikel 20 GG) beziehungsweise der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. [&#8230;]<\/p>\n<p>Daher hat sich das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte mit der Situation in diesen (Not-)Unterk&uuml;nften &ndash; konkret der ordnungsrechtlichen Unterbringung Wohnungsloser durch die Kommunen &ndash; besch&auml;ftigt. Ein &Uuml;berblick &uuml;ber den Erkenntnisstand (Kapitel 2.2) verdeutlicht, dass es bisher kaum verl&auml;ssliche Daten zum Ausma&szlig; von Wohnungslosigkeit und nur begrenzt Erkenntnisse zu den Lebenslagen wohnungsloser Menschen gibt. In einer rechtlichen Analyse (Kapitel 2.3) wird untersucht, welche Anforderungen sich aus dem Grund- und Menschenrechtsschutz f&uuml;r die ordnungsrechtliche Unterbringung ergeben. Die empirische Analyse (Kapitel 2.4) fokussiert auf die Praxis der ordnungsrechtlichen Unterbringung. Daf&uuml;r hat das Institut insgesamt 28 Interviews mit Expert_innen (wohnungslose Menschen, Beh&ouml;rden, freie Tr&auml;ger) gef&uuml;hrt sowie Studien und Informationen der L&auml;nder beziehungsweise Kommunen ausgewertet. Insgesamt erlaubt die Analyse keine repr&auml;sentativen Aussagen zur Unterbringungssituation wohnungsloser Menschen in Deutschland. Sie wirft exemplarisch Schlaglichter auf zentrale Problemlagen.<\/p>\n<h5><span id=\"22-wohnungslosigkeit-in-deutschland-ueberblick-zum-erkenntnisstand\">2.2 Wohnungs&shy;lo&shy;sig&shy;keit in Deutschland &ndash; &Uuml;berblick zum Erkennt&shy;niss&shy;tand<\/span><\/h5>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"221-zahl-der-wohnungslosen\">2.2.1 Zahl der Wohnungs&shy;losen<\/span><\/h2>\n<p>Es gibt in Deutschland bisher keine bundesweite Statistik zur Zahl der wohnungslosen Menschen. Somit ist aktuell nicht umfassend bekannt, wie viele Menschen wohnungslos sind, wer diese Menschen sind, wo sie untergebracht sind, wie lange sie auf der Stra&szlig;e leben oder in Notunterk&uuml;nften bleiben. Es gibt zwei aktuelle Sch&auml;tzungen zu jeweils einem Stichtag in 2018: Die Gesellschaft f&uuml;r innovative Sozialforschung e.V. sch&auml;tzt zwischen 313.000 und 337.000 wohnungslose Menschen (31.05.2018).[6] Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. sch&auml;tzt 542.000 wohnungslose Menschen (30.06.2018).[7] Die beiden Sch&auml;tzungen lassen sich nicht miteinander vergleichen, da sie auf unterschiedlichen Erhebungsmethoden beruhen und nicht die gleichen Personengruppen umfassen. Die Unterschiede lassen sich insbesondere darauf zur&uuml;ckf&uuml;hren, dass die zweite Sch&auml;tzung im Gegensatz zur ersten eine Dunkelziffer miteinberechnet und die Zahl der anerkannten wohnungslosen Gefl&uuml;chteten grundlegend anders gesch&auml;tzt wird. Die Sch&auml;tzungen werden voraussichtlich ab 2022 durch eine bundesweite Wohnungslosenstatistik erg&auml;nzt.[8]<\/p>\n<p>Genauere Aussagen dazu, wer diese Personen sind, k&ouml;nnen somit nur sehr grob erfolgen: Ein gro&szlig;er Anteil der Wohnungslosen in Deutschland sind Gefl&uuml;chtete mit Schutzstatus, die nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.[9] Die Mehrheit der Wohnungslosen ist alleinstehend. Der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Wohnungslosen wird auf zwischen 27 und 37 Prozent gesch&auml;tzt; der Anteil der Kinder zwischen acht und 25 Prozent. Bei den wohnungslosen Gefl&uuml;chteten mit Anerkennungsstatus wird der Kinderanteil auf rund 37 Prozent gesch&auml;tzt.[10]<\/p>\n<p>Einige Bundesl&auml;nder erheben Daten zum Ausma&szlig; von Wohnungslosigkeit (siehe Tabelle), die allerdings nicht miteinander vergleichbar sind.[11] Nordrhein-Westfalen (NRW) ist bisher das einzige Bundesland, welches auf eine jahrzehntelange statistische Erfassung von Daten zu wohnungslosen Personen zur&uuml;ckgreifen kann. Dort waren zum Stichtag 30. Juni 2018 insgesamt 44.434 Personen wohnungslos gemeldet. Dies ist ein deutlicher Anstieg zu den Vorjahren (2017: 32.286; 2016: 25.045; 2015: 20.996).[12] Von den erfassten Wohnungslosen waren 14,3 Prozent unter 18 Jahre, mehr als zwei Drittel m&auml;nnlich (69,7 Prozent) und mehr als ein Drittel (37 Prozent) hatten eine nichtdeutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit. Vergleichbare amtliche Statistiken werden beispielsweise auch in Bayern und seit 2017 auch in Rheinland-Pfalz gef&uuml;hrt.[13] In Hamburg wird au&szlig;erdem die Zahl der Personen erhoben, die auf der Stra&szlig;e leben.[14] [&#8230;]<\/p>\n<p>Aus den wenigen verf&uuml;gbaren Zahlen lassen sich einige Entwicklungen ablesen: So ist die Zahl der Wohnungslosen in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Dies zeigt sich sowohl in den Sch&auml;tzungen zur Gesamtzahl der Wohnungslosen in Deutschland[15] als auch in den verf&uuml;gbaren amtlichen Statistiken der L&auml;nder[16]. Ein Grund f&uuml;r den Anstieg ist die gro&szlig;e Zahl der Gefl&uuml;chteten mit Schutzstatus, die &ndash; weil sie keine Wohnung finden &ndash; nach wie vor in den Gemeinschaftsunterk&uuml;nften leben m&uuml;ssen.[17] Deutlich angestiegen ist auch &ndash; gemessen an der Gesamtzahl der Wohnungslosen &ndash; der Anteil der wohnungslosen Frauen[18] sowie derjenigen Wohnungslosen mit nichtdeutscher Staatsangeh&ouml;rigkeit[19]. Einen deutlichen Anstieg gibt es auch bei den von Wohnungslosigkeit betroffenen Kindern.[20] Zahlen aus Hamburg verdeutlichen, dass sich dort in den letzten zehn Jahren die Zahl der Personen, die ohne jede Unterkunft auf der Stra&szlig;e leben, fast verdoppelt hat.[21] [&hellip;]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"222-forschungsstand-wie-geht-es-wohnungslosen-menschen\">2.2.2 Forschungs&shy;stand: Wie geht es wohnungs&shy;losen Menschen?<\/span><\/h2>\n<p>Es liegen keine umfassenden Erkenntnisse zur Situation wohnungsloser Menschen vor. Quantitative Studien zum Umfang und Ausma&szlig; von Wohnungslosigkeit sind &uuml;berwiegend regional begrenzt; wenige Erkenntnisse gibt es zum l&auml;ndlichen Raum[22] sowie zu den neuen Bundesl&auml;ndern[23].<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus liegt eine Reihe von Evaluationen konkreter Modellprojekte vor. Bestehende qualitative Studien befassen sich mit den Lebenslagen wohnungsloser Menschen. Dabei beziehen sich die Erkenntnisse &uuml;berwiegend auf alleinstehende M&auml;nner. Es gibt kaum partizipative Forschungsans&auml;tze und wenige Studien, die die Betroffenenperspektive systematisch erfassen[24]. Es fehlt an Wissen, wie Wohnungslosigkeit &uuml;berwunden werden kann.[25]<\/p>\n<p>Zusammenfassend l&auml;sst sich sagen, dass Wohnungslosigkeit &uuml;berwiegend in der materiellen Situation (unter anderem Mietschulden) begr&uuml;ndet ist &ndash; oft in Kombination mit weiteren Risikofaktoren wie geringem Einkommen beziehungsweise Mischeinkommen, Konflikten im famili&auml;ren Umfeld, Entlassungen aus institutionellen Einrichtungen (zum Beispiel Gef&auml;ngnissen, der Psychiatrie oder der Jugendhilfe) oder gesundheitliche Einschr&auml;nkungen.[26] Von Wohnungslosigkeit betroffene Menschen sind h&auml;ufig langzeitarbeitslos und haben geringe Bildungsqualifikationen.[27] Sie leben &uuml;berwiegend von Transferleistungen.[28] Viele Wohnungslose sind mit sogenannten multiplen Problemlagen konfrontiert, beispielsweise wenn zu einer Suchterkrankung noch eine weitere chronische Erkrankung oder eine psychische Beeintr&auml;chtigung kommt. Es fehlt ihnen an ausreichendem Zugang zu medizinischer Versorgung.[29] Wohnungslose sind &ndash; in unterschiedlicher Auspr&auml;gung &ndash; sozial isoliert und erfahren Stigmatisierung, Diskriminierung und Gewalt im &ouml;ffentlichen Raum.[30]<\/p>\n<p>Einige qualitative Studien enthalten Ergebnisse zur Lage betroffener Gruppen. So stehen bei wohnungslosen Frauen nicht selten Gewalterfahrungen wie sexueller Missbrauch und h&auml;usliche Gewalt in direktem Zusammenhang mit ihrer Wohnungslosigkeit. Frauen sind h&auml;ufig verdeckt wohnungslos und begeben sich damit in (auch sexuelle) Abh&auml;ngigkeiten. Sie meiden gemischtgeschlechtliche Unterbringungsformen und suchen seltener Hilfe. Das bestehende Hilfesystem ist nur sehr bedingt auf wohnungslose Frauen ausgerichtet.[31]<\/p>\n<p>Zu anderen Gruppen gibt es nur vereinzelt Erkenntnisse: So tritt Wohnungslosigkeit geh&auml;uft im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen auf. Die Erkrankungen bestehen teilweise vermutlich bereits vor der Wohnungslosigkeit, k&ouml;nnen sich aber auch erst w&auml;hrenddessen entwickeln oder chronifizieren.[32] Bei jungen wohnungslosen Menschen unter 25 Jahre tritt Wohnungslosigkeit in vielen F&auml;llen unmittelbar vor oder nach dem Erreichen der Vollj&auml;hrigkeit ein, wobei ein zentraler Aspekt f&uuml;r diese Lebenssituation die famili&auml;ren Umst&auml;nde sind.[33] Ganz vereinzelt gibt es auch Erkenntnisse zu wohnungslosen Menschen mit Migrationshintergrund,[34] &auml;lteren Wohnungslosen[35] oder wohnungslosen Familien[36], nicht aber beispielsweise zu LGBTI-Personen[37].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"223-kontextbedingungen-armut-wohnungsnot-zuwanderung\">2.2.3 Kontext&shy;be&shy;din&shy;gun&shy;gen: Armut, Wohnungsnot, Zuwanderung <\/span><\/h2>\n<p>Das aktuelle Ausma&szlig; von Wohnungslosigkeit ist eng verkn&uuml;pft mit den steigenden Mieten und dem zunehmenden Wohnungsmangel einerseits sowie Zuwanderungen und der Zunahme von Armut andererseits.<\/p>\n<p>Die Armutsquote[38] in Deutschland ist unver&auml;ndert hoch,[39] mit weiter steigenden Tendenzen: Jede sechste Person ist durchschnittlich von Armut betroffen, das sind circa 13,7 Millionen Menschen. Dabei ist die Armutsquote regional sehr unterschiedlich verteilt: in den Stadtstaaten Berlin und Bremen sowie in den neuen Bundesl&auml;ndern ist sie am h&ouml;chsten.[40] Besonders betroffen sind Arbeitslose, Alleinerziehende, Menschen mit geringem Qualifikationsniveau und Migrant_innen.[41] Schaut man nach dem &bdquo;Wohnstatus&ldquo;, so wird deutlich, dass Armut auch ein &bdquo;Mieterproblem&ldquo; ist: 28,9 Prozent der zur Miete wohnenden Personen sind arm, aber nur 4,1 Prozent derjenigen, die Eigentum besitzen.[42]<\/p>\n<p>Gleichzeitig gibt es einen gro&szlig;en Mangel an bezahlbarem und diskriminierungsfrei zug&auml;nglichem Wohnraum, vor allem in den Gro&szlig;st&auml;dten, aber auch in anderen Regionen Deutschlands. Angebots- und Bestandsmieten sind, insbesondere in den Gro&szlig;st&auml;dten und Ballungszentren, in den letzten Jahren stark angestiegen, Tendenz steigend.[43] Der soziale Wohnungsbau, urspr&uuml;nglich gedacht f&uuml;r Personen, die nur &uuml;ber ein geringes Einkommen verf&uuml;gen und somit auf dem freien Wohnungsmarkt benachteiligt sind, ist seit Jahren r&uuml;ckl&auml;ufig: Gab es 2006 deutschlandweit noch 2,01 Millionen, Sozialwohnungen lag die Anzahl Ende 2018 nur noch bei 1,18 Millionen. Zwar werden in vielen Kommunen aktuell wieder neue Sozialwohnungen geschaffen, diese Zahl ist aber weitaus geringer als die Zahl jener Wohnungen, die j&auml;hrlich aus der Sozialbindung herausfallen.[44]<\/p>\n<p>Besonders von der Situation am Wohnungsmarkt betroffen sind Menschen mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Nicht nur gibt es f&uuml;r sie zu wenig bezahlbaren Wohnraum, sie m&uuml;ssen auch &uuml;berproportional viel Geld f&uuml;r Miete ausgeben: Im Jahr 2014 zahlten 40 Prozent aller Haushalte mehr Miete, als sie sich nach ihrem Einkommen leisten k&ouml;nnten, bei knapp 19 Prozent betrug die Miete sogar mehr als 40 Prozent ihres Einkommens.[45] Sozialverb&auml;nde bem&auml;ngeln seit Langem, dass die H&ouml;he des Betrags, den Leistungsbezieher_innen nach SGB II f&uuml;r Unterkunft und Heizung erstattet bekommen (sogenannte Kosten der Unterkunft), nicht ausreiche, um die tats&auml;chlichen Mietkosten zu decken.[46] In der Folge wohnen Menschen in Haushalten mit unterdurchschnittlichem Einkommen qualitativ schlechter, das hei&szlig;t auf zu wenig Raum und mit unterdurchschnittlichen Ausstattungsstandards.[47] Dabei ist die Anzahl und Ausstattung der verf&uuml;gbaren (Sozial-)Wohnungen das Eine &ndash; selbst wenn diese Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt existieren, sind sie f&uuml;r bestimmte Gruppen, beispielsweise Migrant_innen oder Gefl&uuml;chtete,[48] nicht oder nur sehr schwer zug&auml;nglich.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt spielt die Zuwanderung &ndash; aus EU-L&auml;ndern und Drittstaaten &ndash; eine nicht unbedeutende Rolle bei der Entwicklung von Wohnungslosigkeit: Sch&auml;tzungen gehen davon aus, dass ein gro&szlig;er Teil der wohnungslosen Menschen in Deutschland Gefl&uuml;chtete sind, die &ndash; trotz Anerkennung eines Schutzstatus &ndash; nach wie vor in Gemeinschaftsunterk&uuml;nften leben m&uuml;ssen.[49] [&#8230;]<\/p>\n<h5><span id=\"23-rechtliche-analyse-das-recht-auf-wohnen-und-mindestanforderungen-an-die-ordnungsrechtliche-unterbringung\">2.3 Rechtliche Analyse: Das Recht auf Wohnen und Mindest&shy;an&shy;for&shy;de&shy;rungen an die ordnungs&shy;recht&shy;liche Unter&shy;brin&shy;gung<\/span><\/h5>\n<p>Deutschland hat sich durch menschenrechtliche Vertr&auml;ge verpflichtet, allen Menschen das Recht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard zu gew&auml;hrleisten. Auch aus dem Grundgesetz ergibt sich das Recht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum, zu dem auch eine Unterkunft geh&ouml;rt. Das Menschenrecht auf Wohnen zielt darauf ab, allen Menschen im Hoheitsbereich des Staates eine angemessene Unterkunft zu erm&ouml;glichen; es bedeutet jedoch nicht etwa das Recht des Einzelnen auf staatliche Bereitstellung einer spezifischen Wohnung. Vielmehr ist der Staat verpflichtet, in einer Gesamtstrategie durch gesetzliche und politische Ma&szlig;nahmen darauf hinzuwirken, dass alle Menschen ihr Recht auf angemessenes Wohnen wahrnehmen k&ouml;nnen.[50] Zu diesen Umsetzungselementen z&auml;hlen etwa die Wohnungsbaupolitik und das Bau- und Bauplanungsrecht ebenso wie der gesetzliche Mieterschutz, Antidiskriminierungsgesetze, Sozialleistungsanspr&uuml;che und das Recht auf kurzfristige Notunterbringung im Fall von Wohnungslosigkeit.<\/p>\n<p>Diesem breiten Ansatz entsprechend hat der UN-Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpaktausschuss) 2018 Empfehlungen an Deutschland zu unterschiedlichen Aspekten des Rechts auf Wohnen ausgesprochen. Das Thema Wohnungslosigkeit war erneut Schwerpunkt: Der Ausschuss empfiehlt Deutschland, mehr bezahlbaren Wohnraum insbesondere f&uuml;r die am st&auml;rksten benachteiligten Gruppen, dazu z&auml;hlen Wohnungslose, bereitzustellen. Au&szlig;erdem empfiehlt er, die &ouml;ffentlichen Ausgaben f&uuml;r Wohnen zu erh&ouml;hen, Wohnungslosigkeit zu verringern und ausreichend Unterk&uuml;nfte einschlie&szlig;lich Notaufnahmen sowie soziale Rehabilitationszentren bereitzustellen. Nicht zuletzt empfiehlt der Ausschuss die Einf&uuml;hrung einer Wohnungslosenstatistik nach Geschlecht, ethnischer Zugeh&ouml;rigkeit und anderen relevanten Kriterien. Der Ausschuss regt an, dass Deutschland Ma&szlig;nahmen ergreift, um die Auswirkungen von Spekulationen auf Zugang zu bezahlbarem Wohnen auf dem st&auml;dtischen Wohnungsmarkt einzud&auml;mmen.[51] [&#8230;]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"231-das-recht-auf-wohnen-im-nationalen-und-internationalen-recht\">2.3.1 Das Recht auf Wohnen im nationalen und inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nalen Recht<\/span><\/h2>\n<p><i>2.3.1.1 Das Menschenrecht auf angemessenes Wohnen<\/i><\/p>\n<p>Das Recht auf Wohnen findet sich bereits in der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte und wurde in Folge mit dem Pakt &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) in Artikel 11 als Teilaspekt des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard in einen verbindlichen Vertrag &uuml;berf&uuml;hrt. Auch in anderen Menschenrechtsvertr&auml;gen finden sich Aspekte des Rechts auf Wohnen, etwa in Artikel 5 lit e) iii) Anti-Rassismus-Konvention, Artikel 27 Absatz 3 UN-Kinderrechtskonvention und Artikel 19 lit. a) UN-Behindertenrechtskonvention. Mit der Ratifikation eines menschenrechtlichen Vertrages &uuml;bernimmt der Staat die Achtungs-, Schutz- und Gew&auml;hrleistungspflicht f&uuml;r die dort verankerten Rechte. Die Rechte aus den Menschenrechtsvertr&auml;gen sind in Deutschland unmittelbar geltendes Recht und auch bei der Auslegung der nationalen Gesetze heranzuziehen (Grundsatz der v&ouml;lkerrechtsfreundlichen Auslegung).<\/p>\n<p>Der UN-Sozialpaktausschuss betont, dass das Recht auf Wohnen mehr als &bdquo;ein Dach &uuml;ber dem Kopf&ldquo; bedeutet; der Wohnraum muss angemessen sein. Die Angemessenheit ist zun&auml;chst l&auml;nderspezifisch zu beurteilen, n&auml;mlich in Bezug zur wirtschaftlichen Situation eines Landes und zum allgemeinen Lebensstandard. Zudem hat der Ausschuss aber mit Geltung f&uuml;r alle Staaten sieben Kriterien herausgearbeitet, um die Angemessenheit einer Unterkunft zu beurteilen: der gesetzliche Schutz der Unterkunft, die Verf&uuml;gbarkeit von Diensten, die Bezahlbarkeit des Wohnraums, seine Bewohnbarkeit, der diskriminierungsfreie Zugang zu Wohnraum, ein geeigneter Standort und die kulturelle Angemessenheit.[52] Auch in Entscheidungen zu Individualbeschwerden hat sich der Ausschuss bereits mit einzelnen Verpflichtungen aus dem Recht auf Wohnen befasst.[53]<\/p>\n<p>Das Recht auf Wohnen ist auch f&uuml;r die Aus&uuml;bung weiterer Menschenrechte von zentraler Bedeutung, etwa f&uuml;r das Wahlrecht oder die Rechte auf Privatsph&auml;re, soziale Sicherheit, Arbeit oder Bildung.[54] Als angemessen kann eine Unterkunft zudem nur gelten, wenn sie in &Uuml;bereinstimmung mit anderen menschenrechtlichen Verpflichtungen steht.[55] Besonders relevant sind dabei das Recht auf Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt aus der Istanbul-Konvention des Europarats und das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Leben in der Gemeinschaft aus der UN-Behindertenrechtskonvention.<\/p>\n<p>Das Menschenrecht auf Wohnen umfasst auch die staatliche Verpflichtung, Menschen im Falle von Wohnungslosigkeit unterzubringen.[56] F&uuml;r die kurzfristige Unterbringung in Notsituationen k&ouml;nnen dabei auch niedrigere Standards als angemessen angesehen werden als f&uuml;r eine dauerhafte Unterkunft. Allerdings weist die UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf angemessenes Wohnen darauf hin, dass die Staaten die Standards verbessern m&uuml;ssen, sobald abzusehen ist, dass Notunterk&uuml;nfte nicht mehr nur vor&uuml;bergehend, sondern als l&auml;ngerfristige L&ouml;sung dienen werden.[57]<\/p>\n<p><i>2.3.1.2 Verankerung und Umsetzung des Rechts auf Wohnen im deutschen Recht<\/i><\/p>\n<p>In Deutschland ist ein Recht auf angemessenen Wohnraum in zehn Landesverfassungen verankert.[58] In drei Landesverfassungen wird es durch ein Recht auf &bdquo;Sicherung von Obdach im Notfall&ldquo; erg&auml;nzt.[59] Die Regelungen werden allerdings &uuml;berwiegend als Staatszielbestimmungen angesehen, nicht als durchsetzbare individuelle Rechte und haben daher kaum praktische Bedeutung.[60]<\/p>\n<p>Im Grundgesetz hingegen findet sich kein explizites Recht auf Wohnen. Allerdings ergibt sich nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Menschenw&uuml;rdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20) das Recht auf ein menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum, zu dem auch die Unterkunft geh&ouml;rt.[61] Dieses Recht wird einfachgesetzlich durch die sozialrechtlichen Anspr&uuml;che umgesetzt, etwa auf Wohngeld[62] (&sect;&nbsp;3 WoGG) beziehungsweise auf die Kosten der Unterkunft (&sect;&nbsp;22 SGB II und &sect;&sect;&nbsp;35 und 36 SGB XII) oder durch die Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten (&sect;&sect;&nbsp;67 ff. SGB XII). Zur Abwehr unmittelbarer Gefahren und zur &Uuml;berbr&uuml;ckung zeitlicher L&uuml;cken tritt neben das Sozialrecht die hier untersuchte Unterbringung nach Polizei- und Ordnungsrecht.<\/p>\n<p><i>2.3.1.3 Polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung unfreiwillig obdachloser Menschen <\/i><\/p>\n<p>Die polizei- und ordnungsrechtlichen Ma&szlig;nahmen zur Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Menschen werden nach den jeweiligen landesrechtlichen Polizei-, Ordnungs-, Sicherheits- oder Verwaltungsgesetzen vollzogen. Es geht dabei um die Beseitigung einer akuten Gefahrenlage der unfreiwilligen Obdachlosigkeit, die eine Gefahr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dabei hat sich das Verst&auml;ndnis, welche Schutzg&uuml;ter durch Obdachlosigkeit gef&auml;hrdet sind, mit der Zeit fundamental gewandelt: W&auml;hrend fr&uuml;her die obdachlose Person als St&ouml;rer f&uuml;r Rechtsg&uuml;ter der Allgemeinheit angesehen wurde, wird nun auf die Gef&auml;hrdung der Grundrechte des obdachlosen Menschen (sein Recht auf Leben, auf Gesundheit, auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit und die Garantie der Menschenw&uuml;rde) abgestellt. Diese Gefahr m&uuml;ssen die Beh&ouml;rden durch die Unterbringung abwenden.[63]<\/p>\n<p>Trotz dieses Bedeutungswandels hin zu den Grund- und Menschenrechten als Schutzgut fand aber keinerlei ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Regelung der Unterbringungspflicht statt. Noch immer werden die Ma&szlig;nahmen unter die allgemeine polizei- und ordnungsrechtliche Gefahrenabwehrklausel (sogenannte polizeiliche Generalklausel) gefasst. In der Rechtsprechung wird die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Art und Weise der Unterbringung im Einzelfall anhand des Menschenw&uuml;rdema&szlig;stabs gepr&uuml;ft.[64] Die ordnungsrechtliche Unterbringung ist ein Mittel zur kurzfristigen Gefahrenabwehr. Es soll sich nicht um regul&auml;res Wohnen handeln, sondern um eine vor&uuml;bergehende Unterbringung.[65] Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass geringere Standards zur Anwendung kommen, als dies f&uuml;r eine dauerhafte Wohnung der Fall w&auml;re.[66]<\/p>\n<p>Eine grund- und menschenrechtliche Herausforderung stellt der Befund dar, dass die ordnungsrechtliche Unterbringung, die rechtlich in Deutschland als Mittel der kurzfristigen Gefahrenabwehr mit entsprechend niedrigen Standards konstruiert ist, in der Realit&auml;t f&uuml;r nicht wenige Menschen &uuml;ber lange Zeitr&auml;ume ihr Wohnen darstellt und sie wenig Chancen haben, aus der ordnungsrechtlichen Unterbringung wieder herauszukommen.[67]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"232-grund-und-menschenrechtliche-kriterien-fuer-die-voruebergehende-unterbringung\">2.3.2 Grund- und menschen&shy;recht&shy;liche Kriterien f&uuml;r die vor&uuml;ber&shy;ge&shy;hende Unter&shy;brin&shy;gung<\/span><\/h2>\n<p>Die menschenrechtlichen Anforderungen an angemessenes Wohnen gelten auch f&uuml;r die ordnungsrechtliche Unterbringung wohnungsloser Menschen in Deutschland. Als Analyserahmen werden in der Folge die vom UN-Sozialpaktausschuss 1991 entwickelten Kriterien f&uuml;r angemessenes Wohnen (Abbildung) zugrunde gelegt. Diese werden um die Anforderungen aus den j&uuml;ngeren Menschenrechtskonventionen, insbesondere der Istanbul-Konvention gegen Gewalt gegen Frauen und der UN-Behindertenrechtskonvention erg&auml;nzt.<\/p>\n<p>Wie der Abgleich der internationalen Kriterien mit der nationalen Rechtsprechung im Folgenden zeigt, werden &uuml;berwiegend die gleichen Aspekte ber&uuml;cksichtigt, um die Angemessenheit beziehungsweise Menschenw&uuml;rdigkeit der Unterbringung zu beurteilen. In einigen Bereichen, und zwar beim diskriminierungsfreien Zugang, insbesondere der Barrierefreiheit und der Ber&uuml;cksichtigung weiterer besonderer Bedarfe, sowie beim Gewaltschutz ergeben sich aus den Menschenrechten weitergehende Anforderungen. Andere Aspekte, etwa bez&uuml;glich des Standorts, scheinen bislang kaum zum Gegenstand von Gerichtsverfahren gemacht worden zu sein.<\/p>\n<p>Abbildung 1: Grund- und menschenrechtliche Kriterien f&uuml;r die vor&uuml;bergehende Unterbringung Wohnungsloser<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" border=\"1\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/DIMR-Abb1www.jpg\" width=\"380\" height=\"199\" alt=\"\"><\/p>\n<p>Die Gerichte entscheiden jeweils nur die im Einzelfall aufgeworfenen Fragen. H&auml;ufig wird im Eilrechtsschutz entschieden, in dem die Rechtsfragen nur summarisch gepr&uuml;ft werden. Deshalb kann sich aus der Rechtsprechung kein systematisches Gesamtkonzept f&uuml;r die ordnungsrechtliche Unterbringung ergeben. Die vom UN-Sozialpaktausschuss entwickelten Kriterien f&uuml;r das Recht auf angemessene Unterbringung werden bislang von den deutschen Gerichten nicht als Auslegungshilfe herangezogen. Bei der Analyse der Rechtsprechung ist auch zu ber&uuml;cksichtigen, dass wohnungslose Menschen &uuml;ber eine geringe Beschwerdemacht verf&uuml;gen und ihre Rechte selten ohne Unterst&uuml;tzung vor Gericht einklagen werden. [&hellip;]<\/p>\n<h5><span id=\"25-fazit\">2.5 Fazit<\/span><\/h5>\n<p>Wohnungslosigkeit in Deutschland ist kein Randph&auml;nomen. Wie viele und welche Menschen davon betroffen sind, ist unklar. Offizielle Zahlen gibt es bisher nicht. Nach einer Sch&auml;tzung waren am 31.05.2018 zwischen 313.000 und 337.000 Menschen wohnungslos. Eine weitere Sch&auml;tzung geht von 542.000 Wohnungslosen zum Stichtag 30.06.2018 aus.[68] Wohnungslosigkeit ist eng verkn&uuml;pft mit einem Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Es sind die Menschen mit geringem Einkommen, die unter der steigenden Verknappung von Wohnraum am meisten leiden &ndash; und somit zunehmend von Wohnungslosigkeit bedroht und betroffen sind.<\/p>\n<p>In Deutschland sind die Kommunen rechtlich verpflichtet, unfreiwillig obdachlose Menschen vor&uuml;bergehend unterzubringen (sogenannte ordnungsrechtliche Unterbringung). Statistiken machen deutlich: Mehrere zehntausend Menschen in Deutschland waren im Jahr 2018 gezwungen, diese Form der Unterbringung in Anspruch zu nehmen. Urspr&uuml;nglich nur als Notl&ouml;sung konzipiert und f&uuml;r kurze Zeit gedacht, wird diese zunehmend zur l&auml;ngerfristigen Unterbringungsform: Rund ein Drittel der untergebrachten Personen lebt l&auml;nger als zwei Jahre dort. Es erfolgt derzeit eher ein Ausbau als ein Abbau der ordnungsrechtlichen Unterbringung durch die Kommunen.<\/p>\n<p>Inwieweit die Kommunen ihrer Unterbringungsverpflichtung von wohnungslosen Menschen nachkommen k&ouml;nnen, ist deutschlandweit sehr verschieden. Die empirische Analyse fokussiert auf ausgew&auml;hlte Praxis in den Kommunen. Daf&uuml;r hat das Institut 28 Expert_innen (Wohnungslose Menschen, Beh&ouml;rden, freie Tr&auml;ger) interviewt sowie Studien und Informationen der L&auml;nder beziehungsweise Kommunen ausgewertet. Die Ergebnisse zeigen gro&szlig;e Unterschiede bez&uuml;glich des Zugangs, der Ausstattung und der &Uuml;berwindung der ordnungsrechtlichen Unterbringung: Der Zugang zu einer Unterkunft h&auml;ngt ma&szlig;geblich davon ab, ob die Kommune ausreichend Unterbringungspl&auml;tze zur Verf&uuml;gung hat; aber auch davon, wie die Kommune ihre Unterbringungsverpflichtung versteht (welche Personen m&uuml;ssen wie lange und unter welchen Bedingungen untergebracht werden). Die Bandbreite der Unterk&uuml;nfte ist gro&szlig; und reicht von &bdquo;Normalwohnraum&ldquo; (Wohnungen) bis zu Mehrbettzimmern in Sammelunterk&uuml;nften, von hygienisch einwandfrei bis an die Grenze zur Verwahrlosung.<\/p>\n<p>Kommunal gro&szlig;e Unterschiede gibt es auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang bedarfsgerechte Hilfen und Unterst&uuml;tzung beim Wiedererlangen von Wohnraum angeboten werden. Somit verbleiben wohnungslose Menschen teilweise jahrelang in der ordnungsrechtlichen Unterbringung &ndash; oder auch in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe nach &sect;&sect; 67ff. SGB XII, in den Notunterk&uuml;nften, in verdeckter Wohnungslosigkeit oder g&auml;nzlich auf der Stra&szlig;e. Deutlich wird auch, dass viele Menschen in der ordnungsrechtlichen Unterbringung landen, die eigentlich Anspruch auf eine (umfassendere) Versorgung in einem anderen Bereich des Hilfesystems &ndash; beispielsweise dem Versorgungssystem f&uuml;r psychisch Kranke, der Suchtkrankenhilfe oder dem Pflegesystem &ndash; h&auml;tten.<\/p>\n<p>Mit der teilweise jahrelangen Wohndauer ver&auml;ndern sich die grund- und menschenrechtlichen Anforderungen an die ordnungsrechtliche Unterbringung. Bisher haben der Bund und die meisten L&auml;nder lediglich auf die Umsetzungsverpflichtung der Kommunen verwiesen. Aus den grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen entsteht aber auch ein Gestaltungsauftrag an Bund und L&auml;nder, die ordnungsrechtliche Unterbringung weiterzuentwickeln. Denkbar w&auml;re beispielsweise ein Modellprojekt des Bundes, das dazu beitragen k&ouml;nnte, Mindestanforderungen an die ordnungsrechtliche Unterbringung zu entwickeln. Vorschl&auml;ge f&uuml;r Mindeststandards liegen vonseiten der Fachverb&auml;nde aus der Wohnungslosenhilfe vor.[69]<\/p>\n<p>Neben r&auml;umlichen und personellen Standards, braucht es aber eine weitergehende Diskussion: Wie kann ein sicheres Miteinander in den Unterk&uuml;nften gew&auml;hrleistet werden? Was k&ouml;nnen Betroffene tun, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt f&uuml;hlen? Wie kann ein effektives Monitoring beziehungsweise eine Rolle der Aufsichtsbeh&ouml;rden aussehen? Wie k&ouml;nnen Menschen mit weitergehenden Schutzbedarfen identifiziert werden? Hier lohnt der Blick in andere Regelungssysteme, in denen viele Menschen auf wenig Raum untergebracht sind, zum Beispiel die Unterbringung Gefl&uuml;chteter. Die hier ausgearbeiteten Konzepte zu Gewaltschutz, Beschwerde, Identifikation von Schutzbedarfen etc. sollten auch in die Standard-Diskussion zur ordnungsrechtlichen Unterbringung eingehen.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt braucht es eine rechtliche Klarstellung f&uuml;r die Kommunen, dass die Verpflichtung zur ordnungsrechtlichen Unterbringung f&uuml;r wohnungslose Menschen aller Herkunft gilt. Diese Klarstellung k&ouml;nnte sowohl durch die Innenbeh&ouml;rden der L&auml;nder erfolgen[70], aber auch durch eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Eine Verbesserung innerhalb der ordnungsrechtlichen Unterbringung kann aber nur ein Baustein von vielen sein, um die Lebensbedingungen wohnungsloser Menschen menschenrechtskonform auszugestalten. Ziel staatlichen Handelns sollte es in erster Linie sein, Wohnungslosigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu &uuml;berwinden. Dies h&auml;ngt neben einer effektiven Organisation aller Hilfe vor Ort ma&szlig;geblich davon ab, ob es in den Kommunen gen&uuml;gend Wohnraum &ndash; insbesondere auch f&uuml;r Haushalte mit wenig oder keinem Einkommen &ndash; gibt, und ob Betroffene auch vorrangigen Zugang zu diesen Wohnungen bekommen.<\/p>\n<p><i>Der Bericht des DIMR wurde unter einer Creative Commons Lizenz ver&ouml;ffentlicht (CC BY-NC-ND 4.0). Der vollst&auml;ndige Bericht (mit den im Text erw&auml;hnten Literaturangaben) liegt als BT-Drucksache 19\/15829 vom 10.12.2019 vor bzw. kann &uuml;ber die Webseite des Instituts heruntergeladen werden: <a href=\"https:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.institut-fuer-menschenrechte.de\/<\/a>. <\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h2>\n<p>1 313.000 &ndash; 337.000 (Stichtag 31.05.2018): Sch&auml;tzung der Gesellschaft f&uuml;r innovative Sozialforschung e.V. im Auftrag des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales (Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 203); 542.000 (Stichtag 30.06.2018): Sch&auml;tzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W (2019c)).<\/p>\n<p>2 Die Steigerung wird aus den Sch&auml;tzungen der BAG W deutlich (2019c) sowie aus den Zahlen der Bundesl&auml;nder (Kapitel 2.2.1 und 2.4.2).<\/p>\n<p>3 Zentrale Beratungsstelle Niedersachsen (2018b), S. 5. Siehe auch Kapitel 2.4.2.<\/p>\n<p>4 Ministerium f&uuml;r Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (2019), S. 3.<\/p>\n<p>5 Kapitel 2.4.2.<\/p>\n<p>6 Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 203. Die Sch&auml;tzung wurde im Auftrag des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales durchgef&uuml;hrt. Zur Sch&auml;tzmethode: ebd., S. 192ff.<\/p>\n<p>7 Gesch&auml;tzt wird au&szlig;erdem eine Jahresgesamtzahl f&uuml;r 2018 von 678.000 Wohnungslosen (BAG W (2019c)). Zur Sch&auml;tzmethode: Specht \/ Neupert (2019).<\/p>\n<p>8 Deutsche Bundesregierung (2019).<\/p>\n<p>9 Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019) gehen von einem Anteil von 50 Prozent aller Wohnungslosen aus (S. 111). Die BAG W sch&auml;tzt den Anteil der wohnungslosen Gefl&uuml;chteten dreimal h&ouml;her als den der anderen Wohnungslosen (2019c, S. 1).<\/p>\n<p>10 Sch&auml;tzungen Haushaltstyp (alleinstehend): BAG W (2019c), Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 112; Sch&auml;tzungen Frauen\/Kinderanteil: BAG W (2019c), Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 114 ff. Die BAG W-Zahlen beziehen sich lediglich auf die Wohnungslosen, die nicht zu den Gefl&uuml;chteten mit Anerkennungsstatus geh&ouml;ren.<\/p>\n<p>11 Die Unterschiede beziehen sich unter anderem auf den Kreis der erfassten Personen und den Erfassungszeitraum.<\/p>\n<p>12 Ministerium f&uuml;r Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (2019), S. 4. Die Zahl umfasst zwei Personengruppen: die kommunal ordnungsrechtlich untergebrachten Wohnungslosen und die durch freie Tr&auml;ger der Wohnungslosenhilfe untergebrachten beziehungsweise betreuten Wohnungslosen.<\/p>\n<p>13 Bayern: <a href=\"https:\/\/www.stmas.bayern.de\/wohnungslosenhilfe\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.stmas.bayern.de\/wohnungslosenhilfe\/<\/a> (abgerufen am 13.08.2019); Rheinland-Pfalz: <a href=\"https:\/\/msagd.rlp.de\/de\/service\/presse\/detail\/news\/detail\/News\/einfuehrung-einer-wohnungsnotfallstatistik-in-rheinland-pfalz\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/msagd.rlp.de\/de\/service\/presse\/detail\/news\/detail\/News\/einfuehrung-einer-wohnungsnotfallstatistik-in-rheinland-pfalz\/<\/a> (abgerufen am 13.08.2019).<\/p>\n<p>14 Zuletzt im Jahr 2018: Ratzka \/ K&auml;mper (2018).<\/p>\n<p>15 BAG W (2019c).<\/p>\n<p>16 Zum Beispiel ist in NRW die Anzahl an wohnungslosen Personen, die in den kommunalen Einrichtungen sowie denen der freien Tr&auml;ger untergebracht bzw. betreut wurden, zwischen 2014 und 2018 von 20.468 auf 44.434 Personen gestiegen. (Ministerium f&uuml;r Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (2019), S. 4).<\/p>\n<p>17 Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019) gehen von einem Anteil von 50 Prozent aller Wohnungslosen aus (S. 111). Die BAG W sch&auml;tzt den Anteil der wohnungslosen Gefl&uuml;chteten dreimal h&ouml;her als den der anderen Wohnungslosen (2019c, S. 1). In Hamburg ist ihre Zahl drei Mal so hoch wie die aller anderen Wohnungslosen, die ordnungsrechtlich untergebracht sind: Freie und Hansestadt Hamburg (2019), S. 32.<\/p>\n<p>18 Von 22,2 Prozent im Jahr 2011 auf 27,0 Prozent aller Wohnungslosen im Jahr 2017, laut Auskunft der freien Tr&auml;ger der Wohnungslosenhilfe (vgl. Neupert (2018), S. 124).<\/p>\n<p>19 Von 9,1 Prozent im Jahr 2007 auf 29,7 Prozent aller Wohnungslosen im Jahr 2016, laut Auskunft der freien Tr&auml;ger der Wohnungslosenhilfe (vgl. Neupert (2018), S. 125).<\/p>\n<p>20 Laut Sch&auml;tzung der BAG W sind im Jahr 2016 rund doppelt so viele Kinder wohnungslos gewesen als im Jahr 2008 (Kinder mit einem Elternteil: 4,7 Prozent (2016), 2,8 Prozent (2008); Kinder mit einem Paar: 5,1 Prozent (2016), 2,5 Prozent (2008); vgl. BAG W (2008b), S. 7, BAG W (2018), S. 3). In Niedersachsen hat sich die Zahl der minderj&auml;hrigen Wohnungslosen, die ordnungsrechtlich untergebracht sind, von 2013 (910) auf 2016 (1.805) fast verdoppelt (Zentrale Beratungsstelle Niedersachsen (2018b), S. 7).<\/p>\n<p>21 Von 1.029 Personen im Jahr 2009 auf 1.910 Personen im Jahr 2018 (vgl. Ratzka \/ K&auml;mper (2018), S. 12).<\/p>\n<p>22 Unter anderem: Evers \/ Ruhstrat (2015); Evers \/ Ruhstrat (2010).<\/p>\n<p>23 Ausnahme: Busch-Geertsema \/ Ruhstrat (1998).<\/p>\n<p>24 Ausnahme zum Beispiel Gerull (2018). Zu den m&ouml;glichen Gr&uuml;nden f&uuml;r die wenigen partizipativen Studien siehe Gerull (2010).<\/p>\n<p>25 Vereinzelt, siehe zum Beispiel Gerull (2016).<\/p>\n<p>26 Zum Beispiel: Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 82-85, 149-154; Frietsch \/ Holbach (2016); BAG W (2018), S. 7; Knopp \/ Bleck \/ van Rie&szlig;en (2014), S. 14 f.; Enders-Drag&auml;sser \/ Sellach (2005), S. 36-49; Busch-Geertsema \/ Evers \/ Ruhstrat (2005), S. 17, 44, 102 ff.; Fichtner u.a. (2005). S. 13 ff.<\/p>\n<p>27 Zum Beispiel: Gerull (2016), S. 21 ff.; BAG W (2018), S. 3 ff.; Brem (2012), S. 314 ff.; Enders-Drag&auml;sser \/ Sellach (2005), S. 64-82.<\/p>\n<p>28 Zum Beispiel: BAG W (2018), S. 4 f.; Knopp \/ Bleck \/ van Rie&szlig;en (2014), S. 11; Enders-Drag&auml;sser \/ Sellach (2005), S. 50 ff.; Fichtner u.a. (2005), S. 44 ff.<\/p>\n<p>29 Zum Beispiel: Brem (2012), S. 320 f.; Enders-Drag&auml;sser \/ Sellach (2005), S. 134 ff.; Fichtner u.a. (2005), S. 99 ff.<\/p>\n<p>30 Unter anderem: Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 162; Gerull (2018); Gerull (2016), S. 21 ff.; Schulte-Scherlebeck \/ Lange \/ Kletzin (2015); Brem (2012), S. 322; Pollich (2012); Fichtner u.a. (2005), S. 71 ff.; Rosenke (2005); Breuer (2005).<\/p>\n<p>31 Unter anderem: Hauprich (2018); K&ouml;ppen \/ Kr&auml;geloh \/ Heise (2012); Enders-Drag&auml;sser \/ Sellach (2005); Enders-Drag&auml;sser \/ Huber \/ Sellach (2004).<\/p>\n<p>32 So auch die Seewolf-Studie (B&auml;uml u.a. 2017), deren Ergebnisse aber umstritten sind: Busch-Geertsema (2018b); Diakonie\/EBET (2017).<\/p>\n<p>33 Hoch (2016a und b); Frietsch \/ Holbach (2016); Knopp \/ Bleck \/ van Rie&szlig;en (2014). F&uuml;r einen &Uuml;berblick &uuml;ber die aktuelle Datenlage zu jungen Wohnungslosen siehe Deutscher Bundestag (2018a).<\/p>\n<p>34 Pries \/ Tuncer-Zenging&uuml;l (2012).<\/p>\n<p>35 Brem (2012); Brem \/ Seeberger (2009).<\/p>\n<p>36 Gerull \/ Wolf-Ostermann (2012).<\/p>\n<p>37 So auch Hniopek \/ Thiele (2019).<\/p>\n<p>38 Anteil der Personen an der Gesamtbev&ouml;lkerung, deren Haushaltsnettoeinkommen weniger als 60 Prozent des mittleren Haushaltsnettoeinkommens der Gesamtbev&ouml;lkerung betr&auml;gt.<\/p>\n<p>39 Nach dem Mikrozensus lag sie im Jahr 2017 bei 15,8 Prozent (2005: 14,7), laut Sozio-&ouml;konomischem Panel bei 16,8 Prozent (2005: 13,9); siehe: Aust u.a. (2018), S. 12. Zur &ouml;ffentlichen Debatte bez&uuml;glich der Armutsquote siehe auch: Spiegel Online vom 20.09.2016: <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/spiegel\/georg\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.spiegel.de\/spiegel\/georg<\/a> -cremer-fordert-mehr-fakten-in-der-debatte-um-armut-a-1112816.html (abgerufen am 17.10.2019).<\/p>\n<p>40 Statistisches Bundesamt: <a href=\"https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/2019\/07\/PD19_\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/2019\/07\/PD19_<\/a> 282_634.html (abgerufen am 27.09.2019).<\/p>\n<p>41 Ausf&uuml;hrlich: Aust u.a. (2018).<\/p>\n<p>42 Ebd., S. 24.<\/p>\n<p>43 Zum Beispiel: Deutscher Bundestag (28.08.2019); Bundesinstitut f&uuml;r Bau-, Stadt- und Raumforschung): <a href=\"https:\/\/www.bbsr.bund.de\/BBSR\/DE\/WohnenImmobilien\/Immobilienmarktbeobachtung\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.bbsr.bund.de\/BBSR\/DE\/WohnenImmobilien\/Immobilienmarktbeobachtung<\/a> \/ProjekteFachbeitraege\/mieten\/start-node.html (abgerufen am 25.10.2019); Tagesspiegel vom 26.12.2018: <a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/wirtschaft\/mieterbund-warnt-mieten-steigen-unaufhaltsam-und-kein-ende-in-sicht\/23798760.html\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.tagesspiegel.de\/wirtschaft\/mieterbund-warnt-mieten-steigen-unaufhaltsam-und-kein-ende-in-sicht\/23798760.html<\/a> (abgerufen am 12.10.2019).<\/p>\n<p>44 Deutscher Bundestag (28.08.2019), S. 4; Tagesschau vom 14.08.2019: <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.tagesschau.de\/<\/a> inland\/sozialwohnungen-111.html (abgerufen am 12.10.2019).<\/p>\n<p>45 Lebuhn u.a. (2017), S. 69. Eine Mietbelastungsquote von &uuml;ber 30 Prozent gilt als problematisch, da dann nicht genug Geld zur sonstigen Lebensf&uuml;hrung bleibt.<\/p>\n<p>46 Sozialverband VdK: <a href=\"https:\/\/www.vdk.de\/deutschland\/pages\/presse\/presse-statement\/77459\/vdk\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.vdk.de\/deutschland\/pages\/presse\/presse-statement\/77459\/vdk<\/a> _wohnen_ist_ein_menschenrecht_fuer_alle (abgerufen am 16.08.2019); Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege: <a href=\"https:\/\/www.bagfw.de\/gremien-themen\/sozialkommission-ii\/detail\/position-der-bagfw-zur-ermittlung-angemessener-kosten-der-unterkunft-und-heizung-im-sgb-ii-und-xii-und-weitere-vorschlaege\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.bagfw.de\/gremien-themen\/sozialkommission-ii\/detail\/position-der-bagfw-zur-ermittlung-angemessener-kosten-der-unterkunft-und-heizung-im-sgb-ii-und-xii-und-weitere-vorschlaege<\/a> (abgerufen am 16.08.2019).<\/p>\n<p>47 Holm (2019), S. 102.<\/p>\n<p>48 Auspurg u.a. (2019); ADS (2015); BR Data\/Spiegel Online (2017): <a href=\"https:\/\/www.hanna-und-ismail.de\/\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.hanna-und-ismail.de\/<\/a> (abgerufen am 25.10.2019).<\/p>\n<p>49 Siehe Kapitel 2.2.1.<\/p>\n<p>50 UN, Committee on Economic, Social and Cultural Rights (1991), Ziff. 11; UN, Menschenrechtsrat (2018), Ziff. 7 und 8.<\/p>\n<p>51 UN, Fachausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (2018), Ziff. 55.<\/p>\n<p>52 UN, Committee on Economic, Social and Cultural Rights (1991), Ziff. 7 und 8; Saul \/ Kinley \/ Mowbray (2014), S. 929.<\/p>\n<p>53 UN, Fachausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (2017), Mitteilung Nr. 5\/2015, Mohamed Ben Djazia and Naouel Bellili v. Spain, Views angenommen am 20. 06 2017, UN Doc. E\/C.12\/61\/D\/5\/2015. Ausf&uuml;hrlich zur Entscheidung siehe Bettzieche (2018).<\/p>\n<p>54 UN, Committee on Economic, Social and Cultural Rights (1991), Ziff. 9.<\/p>\n<p>55 UN, Commission on Human Rights (1995). Ziff. 12 und 13.<\/p>\n<p>56 Ebd., Ziff. 11.<\/p>\n<p>57 UN, Menschenrechtsrat (2018), Ziff. 16.<\/p>\n<p>58 Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Bremen, Bayern, Th&uuml;ringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.<\/p>\n<p>59 Th&uuml;ringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.<\/p>\n<p>60 Dreier (2015), Art. 20 Rn. 22, 23, Ziff. 135.<\/p>\n<p>61 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 &ndash; 1 BvL 1\/09, Rn. 135, 200.<\/p>\n<p>62 Das Wohngeld dient zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es kann als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt werden.<\/p>\n<p>63 Denninger (2012), Rn. 151; Gusy (2017), Rn. 342; Steinmeier (1992) &uuml;bt am Verharren der Praxis an der Konstruktion des Obdachlosen als St&ouml;rers Kritik, S. 94 ff., 221 ff., 370; Ruder (2015), S. 8.<\/p>\n<p>64 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss. vom 03.08.2012 &ndash; 4 CE 12.1509, Rn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.06.1991 &ndash; 11 UE 3675\/88, Leitsatz 1; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2011 &ndash; 8 B 217\/11, Leitsatz 2 und Rn 28; Huttner (2017), S. 120 ff.; Ruder (2015), S. 20; Rosenke (2017b).<\/p>\n<p>65 S&auml;chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2013 &ndash; 3B 380\/13, Rn. 12.<\/p>\n<p>66 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2017 &ndash; B 209\/2017, Leitsatz 3; S&auml;chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2013 &ndash; 3 B 380\/13, Rn. 12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2008 &ndash; 4 CE 08.2647, Rn. 7 (Obdachlosenf&uuml;rsorge dient nicht der &bdquo;wohnungsm&auml;&szlig;igen Versorgung&ldquo;, sondern der Beschaffung einer vor&uuml;bergehenden Unterkunft einfacher Art); Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 05.04.2012 &ndash; AN 5 K 11.01070, Rn. 17-18; Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.06.2012 &ndash; 7 B 3428\/12, Rn. 9.<\/p>\n<p>67 Siehe Kapitel 2.4.2 zur Unterbringungsdauer.<\/p>\n<p>68 313.000 &ndash; 337.000: Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 203; 542.000: BAG W (2019c). Zu den Unterschieden der beiden Sch&auml;tzungen, siehe Kapitel 2.2.1.<\/p>\n<p>69 Qualit&auml;tsgemeinschaft Soziale Dienste (2018); BAG W (2013); KAGW (2012).<\/p>\n<p>70 Busch-Geertsema \/ Henke \/ Steffen (2019), S. 212.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":15063,"template":"","categories":[7],"tags":[],"class_list":["post-6394","thema","type-thema","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-sozialpolitik"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Wohnungslosigkeit: Unterbringung Wohnungsloser durch die Kommunen Ausz\u00fcge aus dem Bericht an den Deutschen Bundestag - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/wohnungslosigkeit-unterbringung-wohnungsloser-durch-die-kommunen-auszuege-aus-dem-bericht-an-den-deu\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Wohnungslosigkeit: Unterbringung Wohnungsloser durch die Kommunen Ausz\u00fcge aus dem Bericht an den Deutschen Bundestag - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"vorg\u00e4nge Nr. 228 (4\/2019), S. 3-16 Das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte (DIMR) ist die unabh&auml;ngige, gesetzlich beauftragte Einrichtung zur Beobachtung und Kontrolle der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Als solche erstattet es dem Deutschen Bundestag j&auml;hrlich Bericht. 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