{"id":6811,"date":"2006-09-01T17:43:00","date_gmt":"2006-09-01T15:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/einsatz-der-bundeswehr-wann-wo-wie\/"},"modified":"2021-09-04T00:03:03","modified_gmt":"2021-09-03T22:03:03","slug":"einsatz-der-bundeswehr-wann-wo-wie","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/einsatz-der-bundeswehr-wann-wo-wie\/","title":{"rendered":"Einsatz der Bundeswehr: wann, wo wie"},"content":{"rendered":"<p><i>Verfassungsrechtliche Hintergr\u00fcnde f\u00fcr den Einsatz der Bundeswehr im In- und Ausland<\/i><\/p>\n<h5>Ausland&shy;s&shy;e&shy;in&shy;s&auml;tze der Bundeswehr<\/h5>\n<p><b>Artikel 87aGG [Aufstellung und Einsatz der Streitkr\u00e4fte]<\/b><\/p>\n<p>(2) Au\u00dfer zur Verteidigung d\u00fcrfen die Streitkr\u00e4fte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst.<br \/>1.) der Verteidigungsbegriff kann territorial aufgrund von Art. 115 I GG<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Artikel 115a<br \/>[Begriff und Feststellung]<br \/>Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>oder v\u00f6lkerrechtlich nach Art. 51 UN-Charta<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Artikel 51 <\/p>\n<p class=\"bodytext\">Diese Charta beeintr\u00e4chtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Ma\u00dfnahmen getroffen hat. Ma\u00dfnahmen, die ein Mitglied in Aus\u00fcbung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie ber\u00fchren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>interpretiert werden.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen wird ein bewaffneter Angriff als Grundvoraussetzung genannt. Nach Art 115a muss der Angriff auf das Bundesgebiet selbst geschehen, nach Art. 51 fallen darunter auch Angriffe auf das Gebiet von B\u00fcndnispartnern, die das kollektive Selbstverteidigungsrecht ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Nach dem territorialen Verteidigungsbegriff w\u00e4re ein internationaler Einsatz deutscher Streitkr\u00e4fte nur legitim, wenn damit ein direkter Angriff auf deutsches Bundesgebiet verhindert werden soll. <br \/>Nationale Streitkr\u00e4fte k\u00f6nnten danach nur im Ausland eingesetzt werden, wenn sie durch die Unterstellung einer zwischenstaatlichen Einrichtung keine deutschen Truppen mehr w\u00e4re, sondern Teil von Internationalen Truppen. Dies k\u00f6nnte nach Art. 24 I GG , Art. 24 II GG geschehen.<\/p>\n<p><b>Artikel 24 [\u00dcbertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen]<\/b><br \/>(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen \u00fcbertragen. <br \/>(1a) Soweit die L\u00e4nder f\u00fcr die Aus\u00fcbung der staatlichen Befugnisse und die Erf\u00fcllung der staatlichen Aufgaben zust\u00e4ndig sind, k\u00f6nnen sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen \u00fcbertragen. <br \/>(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschr\u00e4nkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den V\u00f6lkern der Welt herbeif\u00fchren und sichern.<\/p>\n<p>Nach dem v\u00f6lkerrechtlichen Verteidigungsbegriff k\u00f6nnten deutsche Streitkr\u00e4fte auch international eingesetzt werden, wenn einer ihrer B\u00fcndnispartner angegriffen wird.<\/p>\n<p>2.) Aber auch wenn kein Verteidigungsfall vorliegt, w\u00e4re der Einsatz deutscher Streitkr\u00e4fte denkbar, soweit dies anderweitig im Grundgesetz ausdr\u00fccklich zugelassen ist (Art. 87a I). 1993 stellte das Verfassungsgericht am Rande der Entscheidung \u00fcber eine einstweilige Verf\u00fcgung fest:<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit von Kampfeins\u00e4tzen von Soldaten der Bundeswehr im Rahmen der NATO zur Durchsetzung von Zwangsma\u00dfnahmen, die vom VN-Sicherheitsrat verh\u00e4ngt worden sind, ergebe sich aus Art. 24 Abs. 2 GG . Art. 87 a Abs. 2 GG stehe dem nicht entgegen. (BverfGE 08.04.1993, 19. Abs.)<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung zum Bundeswehreinsatz, AWACS, Somalia vom 12.07.1994 begr\u00fcndet das Verfassungsgericht seine Meinung, Art. 24 II GG ein solcher Fall:<\/p>\n<p>Die Erm\u00e4chtigung des Art 24 Abs 2 GG berechtigt den Bund nicht nur zum Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und zur Einwilligung in damit verbundene Beschr\u00e4nkungen seiner Hoheitsrechte. Sie bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcbernahme der mit der Zugeh\u00f6rigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch f\u00fcr eine Verwendung der Bundeswehr zu Eins\u00e4tzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden. (BverfGE 90\/286, Leitsatz 1. Punkt und Abs. 221)<\/p>\n<p>Das ist allerdings umstritten, weil Art. 87a I verlangt, das die Einsatzm\u00f6glichkeit &#8222;ausdr\u00fccklich&#8220; im Grundgesetz steht und sich nicht nur aus dem Zusammenhang, wie bei Art. 24 II GG, ergibt. Das Bundesverfassungsgericht st\u00fctzt sich bei seiner Begr\u00fcndung auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes:<\/p>\n<p>Dem Parlamentarischen Rat waren die &#8211; auch milit\u00e4rischen &#8211; Voraussetzungen f\u00fcr ein effektives System kollektiver Sicherheit und eine entsprechende Verpflichtung auch der Bundesrepublik Deutschland durchaus bewusst. (BVerfGE 90\/286, Abs.225)<\/p>\n<p>Ein Zusatz, wonach ein milit\u00e4rischer Einsatz ausdr\u00fccklich ausgeschlossen sein sollte, wurde abgelehnt.<\/p>\n<p>Fraglich ist, welche Organisationen Systeme gegenseitiger, kollektiver Sicherheit darstellen.<\/p>\n<p>Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG ist dadurch gekennzeichnet, dass es durch ein friedensicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation f\u00fcr jedes Mitglied einen Status v\u00f6lkerrechtlicher Gebundenheit begr\u00fcndet, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet und Sicherheit gew\u00e4hrt. Ob das System dabei ausschlie\u00dflich oder vornehmlich unter den Mitgliedstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von au\u00dfen zum kollektiven Beistand verpflichten soll, ist unerheblich. (BVerfGE 90\/286, Abs.231)\u00a0<\/p>\n<p>Die Vereinten Nationen sind ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG . Sie sind darauf angelegt, Streitigkeiten unter ihren Mitgliedern auf friedliche Weise beizulegen und notfalls durch Einsatz von Streitkr\u00e4ften den Friedenszustand wiederherzustellen. Dabei sind die Mitgliedstaaten zu entsprechender Zusammenarbeit verpflichtet. (BVerfGE 90\/286, Abs.233)<\/p>\n<p>Auch B\u00fcndnisse kollektiver Selbstverteidigung k\u00f6nnen Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art 24 Abs 2 GG sein, wenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet sind. . (BVerfGE 90\/286, Leitsatz, Punkt 5b)<\/p>\n<p>Die NATO bildet ein Sicherheitssystem, in dem die Mitglieder &#8222;ihre Bem\u00fchungen f\u00fcr die gemeinsame Verteidigung und f\u00fcr die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit &#8230; vereinigen&#8220; (Pr\u00e4ambel des NATO-Vertrages). Sie verfolgt dieses Ziel gem\u00e4\u00df Art. 5 des NATO-Vertrages insbesondere dadurch, dass sie einem Angriff gegen eine der Vertragsparteien eine B\u00fcndnisverpflichtung entgegenstellt, nach der jede der Vertragsparteien einen solchen Angriff als gegen alle Vertragspartner gerichtet ansehen wird. Dabei beanspruchen die Vertragsparteien f\u00fcr den B\u00fcndnisfall, die in Art. 51 SVN anerkannten Rechte individueller oder kollektiver Selbstverteidigung wahrzunehmen. Die NATO dient der Wahrung des Friedens auch dadurch, dass die Vertragsparteien sich nach Art. 1 des NATO-Vertrages verpflichten, Streitf\u00e4lle, an denen sie beteiligt sind, mit friedlichen Mitteln zu l\u00f6sen. Sie zeichnet sich \u00fcberdies durch die Ausbildung hochdifferenzierter integrierter milit\u00e4rischer Kommandostrukturen und die Aufstellung gemeinsamer Verb\u00e4nde vor herk\u00f6mmlichen Milit\u00e4rallianzen aus und bewirkt damit nicht zuletzt, da\u00df die Streitkr\u00e4fte der Mitgliedstaaten in einer Weise miteinander verflochten werden, die die Sicherheit unter ihnen selbst erh\u00f6ht. Au\u00dferdem begr\u00fcndet Art. 4 des NATO-Vertrages eine Konsultationspflicht f\u00fcr alle Partnerstaaten in Krisenf\u00e4llen. (BVerfGE 90\/286, Abs.235)<\/p>\n<p>Aufgrund der Kennzeichnung durch ein friedenssicherndes Regelwerk sind WEU, NATO und die Vereinten Nationen als ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit iSv GG Art 24 Abs 2 anzusehen. BVerfGE 90\/286, Abs.236)<\/p>\n<p>Die neuen strategischen Konzepte der NATO seien lediglich eine Weiterentwicklung des Systems, die im Urspr\u00fcnglichen Vertragswerk bereits angelegt sei und mehrfach betont, den Friedenswahrenden, defensiven Charakter im Grundsatz beibehalten zu haben:\u00a0<\/p>\n<p>Die milit\u00e4rische Dimension unseres B\u00fcndnisses bleibt ein wesentlicher Faktor. Neu ist jedoch, dass mehr als je zuvor diese Dimension einem breit angelegten Sicherheitskonzept dienen wird &#8230; Unsere Streitkr\u00e4fte werden sich ihren neuen Aufgaben anpassen &#8230; Sie werden so strukturiert, dass sie sowohl zur Krisenbew\u00e4ltigung als auch zur Verteidigung in der Lage sind &#8230;<\/p>\n<p>In einer Zusammenfassung (Teil V) stellt die Erkl\u00e4rung fest, dass dieses Strategische Konzept erneut den defensiven Charakter des B\u00fcndnisses best\u00e4tige und dass die Sicherheitspolitik des B\u00fcndnisses auf Dialog, Kooperation und wirksamer kollektiver Verteidigung als sich gegenseitig verst\u00e4rkender Instrumente zur Wahrung des Friedens beruhe. (Bulletin Nr. 128 vom 13. November 1991)<\/p>\n<p>Zumal wenn der Einsatz der NATO durch UN-Resolution gedeckt sei.<\/p>\n<p>Auch die Beteiligung deutscher Streitkr\u00e4fte an der von NATO und WEU durchgef\u00fchrten \u00dcberwachung des vom Sicherheitsrat mit den Resolutionen Nrn. 713 und 757 beschlossenen Waffen- und Handelsembargos gegen Restjugoslawien in der Adria und an der \u00dcberwachung und Durchsetzung des vom Sicherheitsrat verh\u00e4ngten Flugverbots im Luftraum \u00fcber Bosnien-Herzegowina durch den NATO-AWACS-Verband gem\u00e4\u00df den Sicherheitsrats-Resolutionen Nrn. 781 und 816 findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 24 Abs. 2 GG in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zum Beitritt zum Nordatlantikvertrag (BGBl. 1955 II S. 256) und zur Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430) (a). Die Teilnahme deutscher Streitkr\u00e4fte an diesen Operationen in integrierten NATO-Verb\u00e4nden ist durch diese Zustimmungsgesetze gedeckt. (BVerfGE 90\/286, Abs. 245)<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df ist die deutsche Beteiligung an friedenssichernden Operationen dieser Organisationen verfassungsgem\u00e4\u00df (hier: deutsche Beteiligung an der UN-Aktion UNOSOM II in Somalia, Mitwirkung deutscher Streitkr\u00e4fte an der von NATO und WEU durchgef\u00fchrten \u00dcberwachung des vom Sicherheitsrat beschlossenen Waffen- und Handelsembargo gegen Restjugoslawien in der Adria bzw. der Durchsetzung eines Flugverbots im Luftraum \u00fcber Bosnien- Herzegowina). . (BVerfGE 90\/286, Orietntierungssatz 4)<\/p>\n<p>Auf diese Entscheidung beruft sich das Verfassungsgericht seit dem und stellt z.B auch in seiner Entscheidung zum Kosovoeinsatz der NATO vom 22.11.2001 fest, dass die Ver\u00e4nderungen in der NATO nicht gravierend genug sind, um sie nicht mehr als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit gelten zu lassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Verwandlung der NATO bietet das neue Strategische Konzept 1999 indes keine Anhaltspunkte. Die im Konzept konkretisierten Einsatzvoraussetzungen der NATO-Streitkr\u00e4fte sollen ausweislich des Wortlauts nur in \u00dcbereinstimmung mit dem V\u00f6lkerrecht erfolgen (Teil III. Nr. 31). Nicht in Frage gestellt werden daher dessen zwingendes Gewaltverbot (Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta), die anerkannten Voraussetzungen f\u00fcr den Einsatz milit\u00e4rischer Macht, die von der Mandatierung von Staaten (Art. 42 i.V.m. Art. 48 UN-Charta) bzw. Regionalorganisationen (Art. 53 UN-Charta) durch die Vereinten Nationen \u00fcber die kollektive Verteidigung auch dritter Staaten bis zum Eingreifen auf Einladung reichen, sowie die Proportionalit\u00e4t solchen Handelns.<\/p>\n<p>Durch den Washingtoner Beschluss wurde der NATO-Vertrag nicht inhaltlich abge\u00e4ndert (I.). Die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit ohne Vertrags\u00e4nderung bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Bundestags (BVerfGE 104, 151 Abs.130)<\/p>\n<p>Auch 2003 Im Urteil \u00fcber eine einstweilige Anordnung zum AWACS-Einsatz in der T\u00fcrkei, stellt das BVerfG nur fest, dass bereits 1994 festgestellt wurde, dass ein Auslandseinsatz im Rahmen der NATO zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<h5>Einsatz im Inland<\/h5>\n<p>Der Einsatz der Streitkr\u00e4fte ist in Artikel 87a Grundgesetz geregelt.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Artikel 87a [Aufstellung und Einsatz der Streitkr\u00e4fte]<br \/>(1) Der Bund stellt Streitkr\u00e4fte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenm\u00e4\u00dfige St\u00e4rke und die Grundz\u00fcge ihrer Organisation m\u00fcssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.<br \/>(2) Au\u00dfer zur Verteidigung d\u00fcrfen die Streitkr\u00e4fte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst.<br \/>(3) Die Streitkr\u00e4fte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu sch\u00fctzen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Au\u00dferdem kann den Streitkr\u00e4ften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterst\u00fctzung polizeilicher Ma\u00dfnahmen \u00fcbertragen werden; die Streitkr\u00e4fte wirken dabei mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zusammen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die \u00fcberwiegende Mehrheit geht davon aus, dass &#8222;Verteidigung&#8220; den Verteidigungsfall nach Art. 115a (siehe oben) meint und damit gegen einen Angriff von Au\u00dfen vorsieht wodurch auch die Streitkr\u00e4fte nur nach au\u00dfen t\u00e4tig werden d\u00fcrfen, es sei denn, es gibt sich eine andere Einsatzm\u00f6glichkeit aus dem Grundgesetz (Art.87a II). Die Hauptnormen daf\u00fcr sind Art.35 II und III GG, sowie Art. 87a IVGG\u00a0 i.V.m. Art.\u00a0 91IIGG:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Artikel 35 [Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe]<br \/>(2) (&#8230;) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Ungl\u00fccksfall kann ein Land Polizeikr\u00e4fte anderer L\u00e4nder, Kr\u00e4fte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr\u00e4fte anfordern. <br \/>(3) Gef\u00e4hrdet die Naturkatastrophe oder der Ungl\u00fccksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bek\u00e4mpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikr\u00e4fte anderen L\u00e4ndern zur Verf\u00fcgung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr\u00e4fte zur Unterst\u00fctzung der Polizeikr\u00e4fte einsetzen. Ma\u00dfnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im \u00fcbrigen unverz\u00fcglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz vom 15.02.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen f\u00fcr ein eingreifen der Artikel festgelegt:<br \/>Unter einem besonders schweren Ungl\u00fccksfall wird im Allgemeinen ein Schadensereignis von gro\u00dfem Ausma\u00df verstanden, das wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die \u00d6ffentlichkeit ber\u00fchrt und auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzul\u00e4nglichkeiten zur\u00fcckgeht. Von diesem Begriffsverst\u00e4ndnis, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, werden auch Ereignisse umfasst, wie sie hier in Rede stehen (drohender Flugzeugabsturz) (BVerfGE 15.02.2006, Abs.98)<\/p>\n<p>Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann unter einem Ungl\u00fccksfall unschwer auch ein Ereignis verstanden werden, dessen Eintritt auf den Vorsatz von Menschen zur\u00fcckgeht. Sinn und Zweck des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG, durch den Einsatz auch der Streitkr\u00e4fte einen wirksamen Katastrophenschutz zu erm\u00f6glichen (vgl. BTDrucks V\/1879, S. 23 f.), sprechen ebenfalls daf\u00fcr, den Begriff des Ungl\u00fccksfalls weit auszulegen. Die Staatspraxis geht deshalb zu Recht seit langem davon aus, dass als besonders schwere Ungl\u00fccksf\u00e4lle auch Schadensereignisse anzusehen sind, die von Dritten absichtlich herbeigef\u00fchrt werden. (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 100)<\/p>\n<p>Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt nicht, dass der besonders schwere Ungl\u00fccksfall, zu dessen Bek\u00e4mpfung die Streitkr\u00e4fte eingesetzt werden sollen, schon vorliegt. Unter den Begriff des Katastrophennotstands fallen vielmehr auch Vorg\u00e4nge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. BVerfGE 15.02.2006, Abs. 101)<br \/>Zu Recht wird deshalb auch in den Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung \u00fcber Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Ungl\u00fccksf\u00e4llen und im Rahmen der dringenden Nothilfe seit langem davon ausgegangen, dass die Streitkr\u00e4fte nicht nur &#8222;in F\u00e4llen \u00fcberregionaler Gef\u00e4hrdung&#8220; nach Art. 35 Abs. 3 GG, sondern auch &#8222;in F\u00e4llen regionaler Gef\u00e4hrdung&#8220; nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG eingesetzt werden d\u00fcrfen (so zuletzt Abschnitt A Nr. 4 der Richtlinie vom 8. November 1988). Das schlie\u00dft notwendigerweise die Annahme aus, der besonders schwere Ungl\u00fccksfall m\u00fcsse schon eingetreten sein. (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 104)<\/p>\n<p>Die Streitkr\u00e4fte d\u00fcrfen also im Falle eines Ungl\u00fccksfalls, der auch durch z.B. terroristischen Anschl\u00e4gen entstehen kann, im Inland eingesetzt werden, und zwar sogar pr\u00e4ventiv, um den Ungl\u00fccksfall gar nicht erst eintreten zu lassen.<br \/>Allerdings d\u00fcrfen sie dabei nur Mittel verwenden, die auch der Polizei zur Verf\u00fcgung st\u00e4nden, keine milit\u00e4rischen, da sie nur als &#8222;Polizeihilfskr\u00e4fte&#8220; eingesetzt werden d\u00fcrften:<\/p>\n<p>Die Streitkr\u00e4fte d\u00fcrfen, wenn sie nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG auf Anforderung eines Landes &#8222;zur Hilfe&#8220; eingesetzt werden, zwar die Waffen verwenden, die das Recht des betreffenden Landes f\u00fcr dessen Polizeikr\u00e4fte vorsieht. Milit\u00e4rische Kampfmittel, beispielsweise die Bordwaffen eines Kampfflugzeugs, wie sie f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 14 Abs. 3 LuftSiG ben\u00f6tigt werden, d\u00fcrfen dagegen nicht zum Einsatz gebracht werden. (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 106)<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen muss f\u00fcr ein Eingreifen des Art. 35 II GG das Land die Hilfe angefordert haben.<\/p>\n<p>Bei einem \u00fcberregional drohenden Ungl\u00fccksfall kann nur die Bundesregierung selbst den Einsatz initiieren, aber weder die L\u00e4nder sie fordern, noch einzelne Teile der Regierung sie beschlie\u00dfen, einer der Punkte, an denen das Luftsicherheitsgesetz scheiterte:<\/p>\n<p>Zum Einsatz der Streitkr\u00e4fte im Fall des \u00fcberregionalen Katastrophennotstands ist nach Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG ausdr\u00fccklich nur die Bundesregierung erm\u00e4chtigt. Diese besteht nach Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Sie ist Kollegialorgan. Ist die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Einsatz der Streitkr\u00e4fte zum Zweck der \u00fcberregionalen Katastrophenhilfe der Bundesregierung vorbehalten, verlangt Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG demzufolge einen Beschluss des Kollegiums (vgl. &#8211; zu Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG -BVerfGE 91, 148  ). Die Entscheidungszust\u00e4ndigkeit der Bundesregierung als Ganzes sichert auch st\u00e4rker die Belange der L\u00e4nder, die durch die Verwendung der Streitkr\u00e4fte in ihrem Kompetenzbereich ohne vorherige Anforderung durch die gef\u00e4hrdeten L\u00e4nder nachhaltig ber\u00fchrt werden (vgl.BVerfGE 26, 338 ). (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 113)<\/p>\n<p>\u00a7 13 Abs. 3 LuftSiG wird dem lediglich in Satz 1 gerecht, nach dem die Entscheidung \u00fcber einen Einsatz der Streitkr\u00e4fte nach Art. 35 Abs. 3 GG die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen L\u00e4ndern trifft. Die S\u00e4tze 2 und 3 sehen dagegen vor, dass der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern entscheidet, wenn eine rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung nicht m\u00f6glich ist; deren Entscheidung ist in diesem Fall, bei dem es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um den Regelfall handeln wird (vgl. BTDrucks 15\/2361, S. 21 zu \u00a7 13), unverz\u00fcglich nachzuholen. Die Bundesregierung wird danach bei der Entscheidung \u00fcber den Einsatz der Streitkr\u00e4fte im \u00fcberregionalen Katastrophenfall nicht nur ausnahmsweise, sondern regelm\u00e4\u00dfig durch einen Einzelminister ersetzt. Das l\u00e4sst sich im Blick auf Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG auch nicht mit einer besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit rechtfertigen. (BVerfGE 15.02.2006, Abs. 114)<\/p>\n<p>Die dritte Einsatzm\u00f6glichkeit ist laut Art.87a IV GG i.V.m Art. 91 II GG, dass der Bestand der BRD in der Form, wie sie das Grundgesetz vorsieht, gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Artikel 87a [Aufstellung und Einsatz der Streitkr\u00e4fte]<br \/>(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikr\u00e4fte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkr\u00e4fte zur Unterst\u00fctzung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bek\u00e4mpfung organisierter und milit\u00e4risch bewaffneter Aufst\u00e4ndischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkr\u00e4ften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. <\/p>\n<p class=\"bodytext\">Artikel 91 [Innerer Notstand]<br \/>(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikr\u00e4fte anderer L\u00e4nder sowie Kr\u00e4fte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern. <br \/>(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bek\u00e4mpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikr\u00e4fte anderer L\u00e4nder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im \u00fcbrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bek\u00e4mpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unber\u00fchrt. <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Aber auch in diesem Fall stellen die Streitkr\u00e4fte lediglich eine Unterst\u00fctzung der Polizeikr\u00e4fte dar.<\/p>\n<p><i>zusammengestellt von: Sabine Heck<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[6],"tags":[],"class_list":["post-6811","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-frieden"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Einsatz der Bundeswehr: wann, wo wie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/einsatz-der-bundeswehr-wann-wo-wie\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Einsatz der Bundeswehr: wann, wo wie - 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