{"id":6857,"date":"2009-03-19T12:45:00","date_gmt":"2009-03-19T11:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/gesetz-zur-foerderung-der-informationsfreiheit-im-land-berlin\/"},"modified":"2009-03-19T12:00:00","modified_gmt":"2009-03-19T11:00:00","slug":"gesetz-zur-foerderung-der-informationsfreiheit-im-land-berlin","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/gesetz-zur-foerderung-der-informationsfreiheit-im-land-berlin\/","title":{"rendered":"Gesetz zur F\u00f6rderung der Informationsfreiheit im Land Berlin"},"content":{"rendered":"<p>Berliner Informationsfreiheitsgesetz &#150; IFG vom 15. Oktober 1999 verk. am 29.10.1999, GVBl. S. 561; zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. XII Nr. 6 d. Gesetzes v. 19.3.2009, GVBl. S. 70 (Stand: November 2009)<\/p>\n<h4><span id=\"abschnitt-1-informationsrecht\">Abschnitt 1 Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;recht<\/span><\/h4>\n<h5><span id=\"-1-zweck-des-gesetzes\">&sect; 1 Zweck des Gesetzes<\/span><\/h5>\n<p>Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln \u00f6ffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zug\u00e4nglich zu machen, um \u00fcber die bestehenden Informationsm\u00f6glichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu f\u00f6rdern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<h5><span id=\"-2-anwendungsbereich\">&sect; 2 Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reich<\/span><\/h5>\n<p>(1) Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden und sonstigen \u00f6ffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsf\u00e4hige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts (\u00a7 28 des Allgemeinen Zust\u00e4ndigkeitsgesetzes) und gegen\u00fcber Privaten, die mit der Aus\u00fcbung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (\u00f6ffentliche Stellen). F\u00fcr die Gerichte und die Beh\u00f6rden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. <br \/>(2) Der Zugang zu Informationen \u00fcber die Umwelt bestimmt sich nach den Regelungen in \u00a7 18 a.<\/p>\n<h5><span id=\"-3-informationsrecht\">&sect; 3 Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>(1) Jeder Mensch hat nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes gegen\u00fcber den in \u00a7 2 genannten \u00f6ffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft \u00fcber den Inhalt der von der \u00f6ffentlichen Stelle gef\u00fchrten Akten. Die Rechte nach Satz 1 k\u00f6nnen auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. <br \/>(2) Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverk\u00f6rperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftst\u00fccke, Magnetb\u00e4nder, Disketten, Filme, Fotos, Tonb\u00e4nder, Pl\u00e4ne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. <br \/>(3) Weitergehende Anspr\u00fcche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h5><span id=\"-4-umfang-der-informationsfreiheit\">&sect; 4 Umfang der Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heit <\/span><\/h5>\n<p>Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist in dem beantragten Umfang zu gew\u00e4hren, es sei denn, eine der in Abschnitt 2 geregelten Ausnahmen findet Anwendung.<\/p>\n<h4><span id=\"abschnitt-2-einschraenkungen-des-informationsrechts\">Abschnitt 2 Einschr&auml;n&shy;kungen des Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;rechts <\/span><\/h4>\n<h5><span id=\"-5-amtsverschwiegenheit\">&sect; 5 Amtsver&shy;schwie&shy;gen&shy;heit <\/span><\/h5>\n<p>Mit der Entscheidung, Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu erteilen, ist die Genehmigung nach \u00a7 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu verbinden. Sie darf nur in den F\u00e4llen des \u00a711 versagt werden.<\/p>\n<h5><span id=\"-6-schutz-personenbezogener-daten\">&sect; 6 Schutz perso&shy;nen&shy;be&shy;zo&shy;gener Daten <\/span><\/h5>\n<p>(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten ver\u00f6ffentlicht werden und tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden sind, dass \u00fcberwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzw\u00fcrdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse (\u00a7 1) das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht \u00fcberwiegt. <br \/>(2) Der Offenbarung personenbezogener Daten stehen schutzw\u00fcrdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, wenn die Betroffenen zustimmen oder soweit sich aus einer Akte <br \/>1. ergibt, dass <br \/>a) die Betroffenen an einem Verwaltungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren beteiligt sind, <br \/>b) eine gesetzlich oder beh\u00f6rdlich vorgeschriebene Erkl\u00e4rung abgegeben oder eine Anzeige, Anmeldung, Auskunft oder vergleichbare Mitteilung durch die Betroffenen gegen\u00fcber einer Beh\u00f6rde erfolgt ist, <br \/>c) gegen\u00fcber den Betroffenen \u00fcberwachende oder vergleichbare Verwaltungst\u00e4tigkeiten erfolgt sind, <br \/>d) die Betroffenen Eigent\u00fcmer, P\u00e4chter, Mieter oder Inhaber eines vergleichbaren Rechts sind, <br \/>e) die Betroffenen als Gutachter, sachverst\u00e4ndige Personen oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgegeben haben, und durch diese Angaben mit Ausnahme von <br \/>&#150; Namen, <br \/>&#150; Titel, akademischem Grad, <br \/>&#150; Geburtsdatum, <br \/>&#150; Beruf, Branchen- oder Gesch\u00e4ftsbezeichnung, <br \/>&#150; innerbetrieblicher Funktionsbezeichnung, <br \/>&#150; Anschrift, <br \/>&#150; Rufnummer <br \/>nicht zugleich weitere personenbezogene Daten offenbart werden; <br \/>2. die Mitwirkung eines bestimmten Amtstr\u00e4gers oder einer bestimmten Amtstr\u00e4gerin an Verwaltungsvorg\u00e4ngen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben. Satz 1 gilt auch, wenn die Betroffenen im Rahmen eines Arbeits-oder Anstellungsverh\u00e4ltnisses oder als Vertreter oder Vertreterin oder Organ einer juristischen Person an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, die Mitteilungen machen oder die Verwaltungst\u00e4tigkeit ihnen gegen\u00fcber in einer solchen Eigenschaft erfolgt.<\/p>\n<h5><span id=\"-7-schutz-von-betriebs-und-geschaeftsgeheimnissen\">&sect; 7 Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;fts&shy;ge&shy;heim&shy;nissen <\/span><\/h5>\n<p>Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse \u00fcberwiegt das schutzw\u00fcrdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Gegen\u00fcber der Offenbarung tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer strafbaren Handlung k\u00f6nnen sich die Betroffenen und die \u00f6ffentliche Stelle nicht auf Satz 1 berufen.<\/p>\n<h5><span id=\"-8-angaben-ueber-gesundheitsgefaehrdungen\">&sect; 8 Angaben &uuml;ber Gesund&shy;heits&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;dungen <\/span><\/h5>\n<p>Der Offenbarung von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen durch Akteneinsicht oder Aktenauskunft stehen schutzw\u00fcrdige Belange der Betroffenen nach \u00a7 6 Abs. 1 und \u00a77 in der Regel nicht entgegen, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit Angaben \u00fcber Gesundheitsgef\u00e4hrdungen sowie im Zusammenhang mit den von den Betroffenen dagegen eingesetzten Schutzvorkehrungen stehen.<\/p>\n<h5><span id=\"-9-schutz-besonderer-oeffentlicher-belange-der-rechtsdurchsetzung-und-strafverfolgung\">&sect; 9 Schutz besonderer &ouml;ffent&shy;li&shy;cher Belange, der Rechts&shy;durch&shy;set&shy;zung und Straf&shy;ver&shy;fol&shy;gung <\/span><\/h5>\n<p>(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender beh\u00f6rdlicher Ma\u00dfnahmen, insbesondere von \u00dcberwachungs- und Aufsichtsma\u00dfnahmen, ordnungsbeh\u00f6rdlichen Anordnungen und Ma\u00dfnahmen der Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird oder ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungst\u00e4tigkeit mit einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenerf\u00fcllung unvereinbar ist. Das Gleiche gilt, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gef\u00e4hrdet werden kann oder nachteilige Auswirkungen f\u00fcr das Land Berlin bei der Durchf\u00fchrung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu bef\u00fcrchten sind. <br \/>(2) Die \u00f6ffentliche Stelle kann die Akteneinsicht oder Aktenauskunft unter Berufung auf Absatz 1 nur f\u00fcr die Dauer von drei Monaten verweigern, wegen laufender Gerichtsverfahren nur bis zu deren rechtskr\u00e4ftigem Abschluss. Die Entscheidung ist entsprechend zu befristen. Nach Ablauf der Frist hat die \u00f6ffentliche Stelle auf Antrag erneut zu entscheiden. Eine weitere Vorenthaltung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist nur zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.<\/p>\n<h5><span id=\"10-schutz-des-behoerdlichen-entscheidungsprozesses\">&sect;10 Schutz des beh&ouml;rd&shy;li&shy;chen Entschei&shy;dungs&shy;pro&shy;zesses <\/span><\/h5>\n<p>(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nicht f\u00fcr Entw\u00fcrfe zu Entscheidungen sowie f\u00fcr Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Dies gilt nicht f\u00fcr die Ergebnisse von abgeschlossenen Verfahrenshandlungen eines Verwaltungsverfahrens, die f\u00fcr die Entscheidung verbindlich sind. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen sowie bei mitwirkungsbed\u00fcrftigen Verwaltungsverfahren verbindliche Stellungnahmen anderer Beh\u00f6rden. <br \/>(2) Die Akten zur Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Bauleitplanung sind einsehbar, sobald der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, gefasst ist. F\u00fcr die Akten der Landschaftsplanung sowie f\u00fcr die Akten zur Aufstellung der in \u00a717 genannten Pl\u00e4ne gilt Satz 1 entsprechend. Die Akten zur Durchf\u00fchrung von st\u00e4dtebaulichen Sanierungsma\u00dfnahmen sind einsehbar, sobald der Beginn der vorbereitenden Untersuchung beschlossen worden ist. <br \/>(3) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, <br \/>1. soweit sich Akten auf die Beratung des Senats und der Bezirks\u00e4mter sowie deren Vorbereitung beziehen, <br \/>2. soweit durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen \u00f6ffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden. <br \/>(4) Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft soll versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Beh\u00f6rden bezieht.<\/p>\n<h5><span id=\"-11-gefaehrdung-des-gemeinwohls\">&sect; 11 Gef&auml;hrdung des Gemeinwohls <\/span><\/h5>\n<p>Au\u00dfer in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 5 bis 10 darf die Akteneinsicht oder Aktenauskunft nur versagt werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gef\u00e4hrdung des Gemeinwohls f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<h5><span id=\"-12-beschraenkte-akteneinsicht-oder-aktenauskunft\">&sect; 12 Beschr&auml;nkte Akten&shy;ein&shy;sicht oder Akten&shy;aus&shy;kunft <\/span><\/h5>\n<p>Soweit die Voraussetzungen f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen der Informationsfreiheit nach den \u00a7\u00a7 5 bis 11 nur bez\u00fcglich eines Teils einer Akte vorliegen, besteht ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinsichtlich der anderen Aktenteile. Wird Akteneinsicht beantragt, so sind die geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen; die Abtrennung kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Aktenteile erfolgen. <br \/>Art und Umfang der Abtrennung oder Unkenntlichmachung sind in der Akte zu vermerken.<\/p>\n<h4><span id=\"abschnitt-3-verfahren\">Abschnitt 3 Verfahren <\/span><\/h4>\n<h5><span id=\"-13-antragstellung-durchfuehrung-der-akteneinsicht-und-aktenauskunft\">&sect; 13 Antrag&shy;stel&shy;lung, Durch&shy;f&uuml;h&shy;rung der Akten&shy;ein&shy;sicht und Akten&shy;aus&shy;kunft <\/span><\/h5>\n<p>(1) Der Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist m\u00fcndlich oder schriftlich bei der \u00f6ffentlichen Stelle zu stellen, die die Akten f\u00fchrt. Im Antrag soll die betreffende Akte bezeichnet werden. Sofern dem Antragsteller oder der Antragstellerin Angaben zur hinreichenden Bestimmung einer Akte fehlen, ist er oder sie durch die \u00f6ffentliche Stelle zu beraten und zu unterst\u00fctzen. Wird ein Antrag schriftlich bei einer unzust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stelle gestellt, so ist diese verpflichtet, den Antrag unverz\u00fcglich an die zust\u00e4ndige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller oder die Antragstellerin entsprechend zu unterrichten. <br \/>(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der \u00f6ffentlichen Stelle, die die Akten f\u00fchrt. Die \u00f6ffentliche Stelle ist verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin ausreichende r\u00e4umliche und sachliche M\u00f6glichkeiten zur Durchf\u00fchrung der Akteneinsicht zur Verf\u00fcgung zu stellen. <br \/>(3) Aktenauskunft kann m\u00fcndlich oder schriftlich erteilt werden. <br \/>(4) Bei Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht und Aktenauskunft ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Anfertigung von Notizen gestattet. <br \/>(5) Auf Verlangen sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verf\u00fcgung zustellen. Soweit der \u00dcberlassung von Ablichtungen Urheberrechte entgegenstehen, ist von der \u00f6ffentlichen Stelle die Einwilligung der Berechtigten einzuholen. Verweigern die Berechtigten die Einwilligung, so besteht kein Anspruch nach Satz l. Das Recht auf Akteneinsicht und Aktenauskunft bleibt davon unber\u00fchrt. <br \/>(6) Sofern die Einsicht von Daten begehrt wird, die auf Magnetb\u00e4ndern oder anderen Datentr\u00e4gern der automatischen Datenverarbeitung gespeichert sind, ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein lesbarer Ausdruck und auf Antrag eine elektronische Kopie zu \u00fcberlassen. <br \/>(7) Die Ver\u00f6ffentlichung, Speicherung oder Sammlung von durch Akteneinsichten oder Aktenausk\u00fcnfte erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h5><span id=\"-14-entscheidung-anhoerung-der-betroffenen\">&sect; 14 Entschei&shy;dung, Anh&ouml;rung der Betroffenen <\/span><\/h5>\n<p>(1) \u00dcber einen Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist unverz\u00fcglich zu entscheiden. Der Entscheidung hat eine Pr\u00fcfung des Antrags auf Zul\u00e4ssigkeit und Umfang der Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorauszugehen. Ergibt die Pr\u00fcfung, dass dem Antrag stattgegeben werden kann und Rechte Betroffener nicht ber\u00fchrt sind, so soll bei m\u00fcndlicher Antragstellung Akteneinsicht oder Aktenauskunft sofort gew\u00e4hrt werden. Bei schriftlicher Antragstellung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Entscheidung mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass die Akteneinsicht oder Aktenauskunft innerhalb der allgemeinen Sprechzeiten oder der allgemeinen Dienstzeiten gew\u00e4hrt wird. Wird durch die sofortige Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Einzelfall die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Aufgabe der \u00f6ffentlichen Stelle beeintr\u00e4chtigt, so kann ein sp\u00e4terer Termin bestimmt werden. <br \/>(2) Kommt die \u00f6ffentliche Stelle bei der Pr\u00fcfung eines Antrags auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu der Auffassung, dass der Offenbarung von personenbezogenen Daten oder Betriebs-und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen keine schutzw\u00fcrdigen Belange Betroffener entgegenstehen oder dass der Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft zwar schutzw\u00fcrdige Belange Betroffener entgegenstehen, das Informationsinteresse aber das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung \u00fcberwiegt, so hat sie den Betroffenen unter Hinweis auf Gegenstand und Rechtsgrundlage der Erteilung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu den f\u00fcr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \u00e4u\u00dfern. Die Entscheidung istauch den Betroffenen bekannt zu geben. \u00dcber den Antrag ist unverz\u00fcglich nachAblauf der \u00c4u\u00dferungsfrist zu entscheiden. Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft darf erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung gegen\u00fcber den Betroffenen oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen Vollziehung, die auch den Betroffenen bekannt zu geben ist, erteilt werden. Gegen die Entscheidung k\u00f6nnen die Betroffenen Widerspruch einlegen. <br \/>(3) Gegen eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ganz oder teilweise zur\u00fcckgewiesen wird, ist der Widerspruch nach den \u00a7\u00a7 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zul\u00e4ssig, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbeh\u00f6rde erlassen worden ist.<\/p>\n<h5><span id=\"-15-begruendungspflicht-bescheidungsfristen\">&sect; 15 Begr&uuml;n&shy;dungs&shy;pflicht, Beschei&shy;dungs&shy;fristen <\/span><\/h5>\n<p>(1) Die Verweigerung oder Beschr\u00e4nkung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist schriftlich zu begr\u00fcnden. Ist der Antrag m\u00fcndlich gestellt worden, so gilt dies nur auf ausdr\u00fcckliches Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin. <br \/>(2) In der Begr\u00fcndung hat die \u00f6ffentliche Stelle, soweit dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Angaben m\u00f6glich ist, den Antragsteller oder die Antragstellerin \u00fcber den Inhalt der vorenthaltenen Akten zu informieren. <br \/>(3) Im Falle der vollst\u00e4ndigen Verweigerung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft hat die Beh\u00f6rde auch zu begr\u00fcnden, weshalb keine beschr\u00e4nkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach \u00a712 erteilt werden kann. <br \/>(4) Lehnt die \u00f6ffentliche Stelle die Akteneinsicht unter Berufung auf \u00a79 oder \u00a710 ab, so hat sie dem Antragsteller oder der Antragstellerin mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt eine Einsichtnahme voraussichtlich erfolgen kann. <br \/>(5) Will die \u00f6ffentliche Stelle den Antrag zur\u00fcckweisen, so ist der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung nach Absatz l zu bescheiden.<\/p>\n<h5><span id=\"-16-kosten\">&sect; 16 Kosten <\/span><\/h5>\n<p>Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind geb\u00fchrenpflichtig. Das Gesetz \u00fcber Geb\u00fchren und Beitr\u00e4ge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.<\/p>\n<h5><span id=\"-17-veroeffentlichungspflichten-aktenverzeichnisse\">&sect; 17 Ver&ouml;f&shy;fent&shy;li&shy;chungs&shy;pflichten, Akten&shy;ver&shy;zeich&shy;nisse <\/span><\/h5>\n<p>(1) Emissionskataster (\u00a7 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Luftreinhaltepl\u00e4ne (\u00a7 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Abfallwirtschaftspl\u00e4ne (\u00a7 29 des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes), Abwasserbeseitigungspl\u00e4ne (\u00a7 18 a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes), wasserwirtschaftliche Rahmenpl\u00e4ne (\u00a7 36 des Wasserhaushaltsgesetzes), Wasserbewirtschaftungspl\u00e4ne (\u00a7 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes), die forstliche Rahmenplanung (\u00a7 4 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes) und vergleichbare Pl\u00e4ne sind zu ver\u00f6ffentlichen; Wasserb\u00fccher (\u00a7 37 des Wasserhaushaltsgesetzes) sind allgemein zug\u00e4nglich zu machen. <br \/>(2) Die Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen \u00fcber sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen, Umweltgef\u00e4hrdungen sowie \u00fcberden Zustand der Umwelt, die von einer Beh\u00f6rde au\u00dferhalb ihrer \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit im Einzelfall durchgef\u00fchrt werden, sind allgemein zug\u00e4nglich zu machen. <br \/>(3) Auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten bleiben unber\u00fchrt. <br \/>(4) Jede \u00f6ffentliche Stelle hat Verzeichnisse zu f\u00fchren, die geeignet sind, die Aktenordnung und den Aktenbestand sowie den Zweck der gef\u00fchrten Akten erkennen zu lassen. Jede \u00f6ffentliche Stelle hat Register, Aktenpl\u00e4ne, Aktenordnungen, Aktenverzeichnisse, Einsenderverzeichnisse, Tageb\u00fccher und Verzeichnisse im Sinne von Satz 1 allgemein zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<h5><span id=\"-18-beauftragter-fuer-das-recht-auf-akteneinsicht\">&sect; 18 Beauf&shy;tragter f&uuml;r das Recht auf Akten&shy;ein&shy;sicht <\/span><\/h5>\n<p>(1) Zur Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird ein Beauftragter f\u00fcr das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird vom Berliner Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung des Beauftragten f\u00fcr das Recht auf Akteneinsicht richten sich nach den \u00a7\u00a7 21 und 22 des Berliner Datenschutzgesetzes. Der Beauftragte f\u00fchrt die Amts-und Funktionsbezeichnung &#132;Berliner Beauftragter f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit&#147; in m\u00e4nnlicher oder weiblicher Form. <br \/>(2) Jeder Mensch hat das Recht, den Beauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. In diesem Fall hat der Beauftragte die Befugnisse des \u00a7 24 des Berliner Datenschutzgesetzes. <br \/>(3) Der Beauftragte f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet dem Abgeordnetenhaus entsprechend \u00a7 29 des Berliner Datenschutzgesetzes.<\/p>\n<h5><span id=\"-18a-umweltinformationen\">&sect; 18a Umwelt&shy;in&shy;for&shy;ma&shy;ti&shy;onen <\/span><\/h5>\n<p>(1) F\u00fcr den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie f\u00fcr die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der \u00a7\u00a7 11 bis 14 das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. <br \/>(2) Bei Entscheidungen einer informationspflichtigen \u00f6ffentlichen Stelle des Landes Berlin im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes findet \u00a7 14 Abs. 3 Anwendung. <br \/>(3) F\u00fcr Streitigkeiten um Anspr\u00fcche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.<br \/>(4) F\u00fcr die \u00dcbermittlung von Umweltinformationen werden Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) erhoben. \u00a716 findet insoweit Anwendung. Abweichend von \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 werden Geb\u00fchren nicht erhoben f\u00fcr <br \/>1. die Akteneinsicht in Umweltinformationen vor Ort, <br \/>2. die \u00dcbermittlung der Ergebnisse der \u00dcberwachung von Emissionen nach den \u00a7\u00a7 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,<br \/>3. die \u00dcbermittlung der bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorliegenden Ergebnisse der \u00dcberwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen. <br \/>(5) Private informationspflichtige Stellen im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 desUmweltinformationsgesetzes k\u00f6nnen f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen, soweit kein Fall nach Absatz 4 Satz 3 vorliegt. Die H\u00f6he der erstattungsf\u00e4higen Kosten bemisst sich neben den Auslagen nach den festgelegten Geb\u00fchrens\u00e4tzen f\u00fcr Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<h4><span id=\"abschnitt-4-schlussvorschriften\">Abschnitt 4 Schluss&shy;vor&shy;schriften <\/span><\/h4>\n<h5><span id=\"-19-aenderung-des-gesetzes-ueber-das-verfahren-der-berliner-verwaltung\">&sect; 19 &Auml;nderung des Gesetzes &uuml;ber das Verfahren der Berliner Verwaltung <\/span><\/h5>\n<p>Das Gesetz \u00fcber das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 1997 (GVBl. S. 320), wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/>1. \u00a7 2 a Abs. 3 wird aufgehoben.<br \/>2. Es wird folgender \u00a7 4 a eingef\u00fcgt:<br \/>&#132;\u00a7 4 a Akteneinsicht durch Beteiligte<br \/>(1) Die Beh\u00f6rde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht f\u00fcr Entw\u00fcrfe zu Entscheidungen sowie f\u00fcr die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.<br \/>(2) Die Regelungen der \u00a7\u00a7 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) gelten entsprechend.<br \/>(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Beh\u00f6rde, die die Akten f\u00fchrt.<br \/>(4) F\u00fcr Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.<br \/>(5) \u00a7 72 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschr\u00e4nkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.&#147;<\/p>\n<h5><span id=\"-20-aenderung-des-berliner-pressegesetzes\">&sect; 20 &Auml;nderung des Berliner Presse&shy;ge&shy;setzes <\/span><\/h5>\n<p>In \u00a7 4 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Gesetz vom 6. April 1995 (GVBl. S. 240) ge\u00e4ndert worden ist, wird folgender Absatz 5 angef\u00fcgt:<br \/>&#132;(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) bleiben unber\u00fchrt.&#147;<\/p>\n<h5><span id=\"-21-aenderung-des-archivgesetzes-des-landes-berlin\">&sect; 21 &Auml;nderung des Archiv&shy;ge&shy;setzes des Landes Berlin <\/span><\/h5>\n<p>In \u00a7 4 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 29. November 1993 (GVBl. S. 576) wird folgender Absatz 1a eingef\u00fcgt:<br \/>&#132;(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Bauakten in der Regel 90 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und unver\u00e4ndert anzubieten.&#147;<\/p>\n<h5><span id=\"-22-ordnungswidrigkeiten\">&sect; 22 Ordnungs&shy;wid&shy;rig&shy;keiten <\/span><\/h5>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a713 Abs. 7 die durch Akteneinsichten oder Aktenausk\u00fcnfte erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken ver\u00f6ffentlicht, speichert oder sammelt. <br \/>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 5.000 Euro geahndet werden.<\/p>\n<h5><span id=\"-23-inkrafttreten\">&sect; 23 Inkraft&shy;treten <\/span><\/h5>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk\u00fcndung im Gesetz-und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[120,113],"tags":[],"class_list":["post-6857","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-berlin","category-informationsrecht-in-deutschland"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gesetz zur F\u00f6rderung der Informationsfreiheit im Land Berlin - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/gesetz-zur-foerderung-der-informationsfreiheit-im-land-berlin\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gesetz zur F\u00f6rderung der Informationsfreiheit im Land Berlin - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Berliner Informationsfreiheitsgesetz &#150; IFG vom 15. 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