{"id":6863,"date":"2001-11-27T14:39:00","date_gmt":"2001-11-27T13:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/informationszugangsgesetz-nrw\/"},"modified":"2001-11-27T12:00:00","modified_gmt":"2001-11-27T11:00:00","slug":"informationszugangsgesetz-nrw","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/informationszugangsgesetz-nrw\/","title":{"rendered":"Informationszugangsgesetz NRW"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Freiheit des Zugangs zu<\/p>\n<p>Informationen f\u00fcr das Land Nordrhein-<\/p>\n<p>Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz<\/p>\n<p>Nordrhein-Westfalen &#150; IFG NRW)<\/p>\n<p>Vom 27. November 2001<\/p>\n<p>Der Landtag hat das folgende Gesetz <br \/>beschlossen, das hiermit verk\u00fcndet wird:<\/p>\n<h5><span id=\"-1-zweck-des-gesetzes\">&sect; 1 Zweck des Gesetzes <\/span><\/h5>\n<p>Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den \u00f6ffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gew\u00e4hrleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zug\u00e4nglich gemacht werden sollen.<\/p>\n<h5><span id=\"-2-anwendungsbereich\">&sect; 2 Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reich <\/span><\/h5>\n<p>(1) Dieses Gesetz gilt f\u00fcr die Verwaltungst\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rden, Einrichtungen und sonstigen \u00f6ffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (\u00f6ffentliche Stellen). Beh\u00f6rde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung wahrnimmt. <br \/>(2) F\u00fcr den Landtag und f\u00fcr die Gerichte sowie f\u00fcr die Beh\u00f6rden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungspr\u00fcfungs\u00e4mter. <br \/>(3) F\u00fcr Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Pr\u00fcfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Pr\u00fcfungen t\u00e4tig werden. <br \/>(4) Sofern eine nat\u00fcrliche oder juristische Person des Privatrechts \u00f6ffentlichrechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Beh\u00f6rde im Sinne dieses Gesetzes.<\/p>\n<h5><span id=\"-3-begriffsbestimmungen\">&sect; 3 Begriffs&shy;be&shy;stim&shy;mungen <\/span><\/h5>\n<p>Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationstr\u00e4gern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. <br \/>Informationstr\u00e4ger sind alle Medien, die nformationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern k\u00f6nnen.<\/p>\n<h5><span id=\"-4-informationsrecht\">&sect; 4 Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;recht <\/span><\/h5>\n<p>(1) Jede nat\u00fcrliche Person hat nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes gegen\u00fcber den in \u00a7 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. <br \/>(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften \u00fcber den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entf\u00e4llt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.<\/p>\n<h5><span id=\"-5-verfahren\">&sect; 5 Verfahren <\/span><\/h5>\n<p>(1) Der Zugang zu den bei den \u00f6ffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gew\u00e4hrt. Der Antrag kann schriftlich, m\u00fcndlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Antr\u00e4ge auf Zugang zu amtlichen Informationen der Verwaltungst\u00e4tigkeit von Schulen sind in inneren Schulangelegenheiten an die Schulaufsicht, in \u00e4u\u00dferen Schulangelegenheiten an die Schultr\u00e4ger zu richten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierf\u00fcr ein wichtiger Grund vorliegt. <br \/>(2) Die Information soll unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zug\u00e4nglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information ist nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschr\u00e4nkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begr\u00fcnden; bei m\u00fcndlicher Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdr\u00fcckliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die informationssuchende Person ist im Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht nach \u00a7 13 Abs. 2 hinzuweisen. <br \/>(3) Ist die Gew\u00e4hrung des Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abh\u00e4ngig, gilt diese Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die \u00f6ffentliche Stelle vorliegt. <br \/>(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen beschaffen kann. <br \/>(5) Bei Antr\u00e4gen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielf\u00e4ltigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichf\u00f6rmige Antr\u00e4ge), gelten die \u00a7\u00a7 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 20 Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die \u00f6ffentliche Stelle die Aufforderung orts\u00fcblich bekanntmachen.<\/p>\n<h5><span id=\"-6-schutz-oeffentlicher-belange-und-der-rechtsdurchsetzung\">&sect; 6 Schutz &ouml;ffent&shy;li&shy;cher Belange und der Rechts&shy;durch&shy;set&shy;zung <\/span><\/h5>\n<p>Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange <br \/>a) das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die T\u00e4tigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Beh\u00f6rden des Straf- und Ma\u00dfregelvollzugs einschlie\u00dflich ihrer Aufsichtsbeh\u00f6rden beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde oder <br \/>b) durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anh\u00e4ngigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahme erheblich beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde oder <br \/>c) durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen \u00f6ffentlicher Stellen des Bundes oder anderer L\u00e4nder ohne deren Zustimmung offenbart w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Information zu einer Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbr\u00e4uchlich verwendet werden soll.<\/p>\n<h5><span id=\"-7-schutz-des-behoerdlichen-entscheidungsbildungsprozesses\">&sect; 7 Schutz des beh&ouml;rd&shy;li&shy;chen Entschei&shy;dungs&shy;bil&shy;dungs&shy;pro&shy;zesses <\/span><\/h5>\n<p>(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen f\u00fcr Entw\u00fcrfe zu Entscheidungen, f\u00fcr Arbeiten und Beschl\u00fcsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie f\u00fcr Protokolle vertraulicher Beratungen. <br \/>(2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn <br \/>a) sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen \u00f6ffentlichen Stellen bezieht oder <br \/>b) das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsf\u00e4higkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeintr\u00e4chtigt oder <br \/>c) es sich um Informationen handelt, die ausschlie\u00dflich Bestandteil von Vorentw\u00fcrfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden. <br \/>(3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zug\u00e4nglich zu machen. F\u00fcr Protokolle vertraulichen Inhalts gilt dies nur f\u00fcr die Ergebnisse.<\/p>\n<h5><span id=\"-8-schutz-von-betriebs-und-geschaeftsgeheimnissen\">&sect; 8 Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;fts&shy;ge&shy;heim&shy;nissen <\/span><\/h5>\n<p>Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die \u00dcbermittlung der Information ein Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen w\u00fcrde.<br \/>Entsprechendes gilt f\u00fcr Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im \u00f6ffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein \u00fcberwiegendes Interesse an der Gew\u00e4hrung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringf\u00fcgig w\u00e4re. <br \/>Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine \u00f6ffentliche Stelle.<\/p>\n<h5><span id=\"-9-schutz-personenbezogener-daten\">&sect; 9 Schutz perso&shy;nen&shy;be&shy;zo&shy;gener Daten <\/span><\/h5>\n<p>(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, <br \/>a) die betroffene Person hat eingewilligt oder <br \/>b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt oder <br \/>c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile f\u00fcr das Allgemeinwohl oder von Gefahren f\u00fcr Leben, Gesundheit, pers\u00f6nliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeintr\u00e4chtigungen der Rechte Einzelner geboten oder <br \/>d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt oder <br \/>e) die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Belange der betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen. <br \/>(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b bis e gew\u00e4hrt werden, ist die betroffene Person von der Freigabe der Information zu benachrichtigen, wenn dies nicht mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden ist. K\u00f6nnen durch den Zugang zu einer Information schutzw\u00fcrdige Belange der betroffenen Person beeintr\u00e4chtigt werden, so hat die \u00f6ffentliche Stelle dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. <br \/>(3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, B\u00fcroanschrift und Rufnummer beschr\u00e4nken und <br \/>a) die betroffene Person als Amtstr\u00e4ger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder <br \/>b) die betroffene Person als Gutachter, Sachverst\u00e4ndiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzw\u00fcrdige Belange der betroffenen Person entgegen.<\/p>\n<h5><span id=\"-10-einwilligung-der-betroffenen-person\">&sect; 10 Einwil&shy;li&shy;gung der betroffenen Person <\/span><\/h5>\n<p>(1) Im Fall des \u00a7 9 Abs. 1 Buchstabe a) ist zu pr\u00fcfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schw\u00e4rzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Ist dies nicht oder nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand m\u00f6glich, hat die \u00f6ffentliche Stelle unverz\u00fcglich die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt oder gilt sie nach \u00a7 5 Abs. 3 als verweigert, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht. <br \/>(2) Die \u00f6ffentlichen Stellen treffen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen geeignete Ma\u00dfnahmen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der \u00a7\u00a7 6 bis 9 unterfallen, m\u00f6glichst ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand abgetrennt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h5><span id=\"-11-kosten\">&sect; 11 Kosten <\/span><\/h5>\n<p>(1) F\u00fcr Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Geb\u00fchren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist geb\u00fchrenfrei. <br \/>(2) Die Landesregierung wird erm\u00e4chtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss f\u00fcr Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Geb\u00fchrentatbest\u00e4nde und die Geb\u00fchren durch Rechtsverordnung (Geb\u00fchrenordnung) zu bestimmen.<br \/>Die Bestimmungen des Geb\u00fchrengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben im \u00dcbrigen unber\u00fchrt.<\/p>\n<h5><span id=\"-12-veroeffentlichungspflichten\">&sect; 12 Ver&ouml;f&shy;fent&shy;li&shy;chungs&shy;pflichten <br \/><\/span><\/h5>\n<p>Gesch\u00e4ftsverteilungspl\u00e4ne, Organigramme und Aktenpl\u00e4ne sind nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes allgemein zug\u00e4nglich zu machen. Die \u00f6ffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse f\u00fchren, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit m\u00f6glich hat die Ver\u00f6ffentlichung in elektronischer Form zu erfolgen. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<h5><span id=\"-13-beauftragte-oder-beauftragter-fuer-das-recht-auf-information\">&sect; 13 Beauftragte oder Beauf&shy;tragter f&uuml;r das Recht auf Information <\/span><\/h5>\n<p>(1) F\u00fcr die Sicherstellung des Rechts auf Information ist die oder der Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz zust\u00e4ndig. <br \/>(2) Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten f\u00fcr das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-estfalen gilt entsprechend. <br \/>(3) Die oder der Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz legt dem Landtag und der Landesregierung jeweils f\u00fcr zwei Kalenderjahre einen Bericht \u00fcber ihre oder seine T\u00e4tigkeit als Beauftragte oder Beauftragter f\u00fcr das Recht auf Information vor. \u00a7 27 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.<\/p>\n<h5><span id=\"-14-ueberpruefung-der-auswirkungen-des-gesetzes\">&sect; 14 &Uuml;berpr&uuml;fung der Auswir&shy;kungen des Gesetzes <\/span><\/h5>\n<p>(1) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde und die Landesbeauftragte oder des Landesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutz \u00fcberpr\u00fcft. Die Landesregierung unterrichtet anach den Landtagsausschuss f\u00fcr Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform \u00fcber das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung. <br \/>(2) Die \u00f6ffentlichen Stellen, bei denen Antr\u00e4ge auf Zugang zu Informationen gestellt werden, sind verpflichtet, eine Statistik zu f\u00fchren. Die Statistik umfasst den Gegenstand des Antrags, die Dauer der Bearbeitung, die Entscheidung \u00fcber den Antrag sowie die Anzahl der Widerspr\u00fcche und Klagen. Sie weist au\u00dferdem aus, in wie vielen F\u00e4llen mit welchem Gegenstand betroffene Personen eine Einwilligung in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben und in wie vielen und welchen F\u00e4llen eine Einwilligung ausdr\u00fccklich nicht erteilt oder die Verweigerung der Einwilligung durch Nicht\u00e4u\u00dferung der betroffenen Person fingiert wurde. Gleiches gilt f\u00fcr die Gelegenheit zur Stellungnahme nach \u00a7 9 Abs. 2.<\/p>\n<h5><span id=\"-15-in-kraft-treten\">&sect; 15 In-Kraft-Treten <\/span><\/h5>\n<p>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[113,131],"tags":[],"class_list":["post-6863","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-informationsrecht-in-deutschland","category-nordrhein-westfalen"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Informationszugangsgesetz NRW - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/informationszugangsgesetz-nrw\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Informationszugangsgesetz NRW - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Gesetz \u00fcber die Freiheit des Zugangs zu Informationen f\u00fcr das Land Nordrhein- Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen &#150; IFG NRW) Vom 27. 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