{"id":6883,"date":"2006-03-24T14:13:00","date_gmt":"2006-03-24T13:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/hu-bremer-entwurf-des-informationsfreiheitsgesetzes-unzureichend\/"},"modified":"2021-09-04T00:03:08","modified_gmt":"2021-09-03T22:03:08","slug":"hu-bremer-entwurf-des-informationsfreiheitsgesetzes-unzureichend","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/hu-bremer-entwurf-des-informationsfreiheitsgesetzes-unzureichend\/","title":{"rendered":"HU: Bremer Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes unzureichend"},"content":{"rendered":"<p><i>Stellungnahme zum IFG-Gesetzentwurf der gro\u00dfen Koalition in Bremen<\/i><\/p>\n<p><i>In einer Stellungnahme begr&uuml;&szlig;t die Humanistische Union das Vorhaben, ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) f&uuml;r das Land Bremen einzuf&uuml;hren. Der vorliegende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (SPD und CDU) wird jedoch als nicht weitgehend genug kritisiert. Er entspricht zu weiten Teilen dem geltenden Bundes-Informationsfreiheitsgesetz und &uuml;bernimmt damit Regelungen, die den neu er&ouml;ffneten Informationszugang in einem Umfang beschr&auml;nken, der weder zum Titel des Gesetzes noch zu dem in der Begr&uuml;ndung in Aussicht gestellten &#8222;umfassenden Anspruch auf Informationszugang&#8220; passt. So werden u.a. alle unter Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse fallenden Informationen pauschal vom Auskunftsanspruch der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger ausgenommen. Eine der wesentlichen Funktionen eines IFG, die Eind&auml;mmung von Korruption, wird so verschenkt.<\/i><\/p>\n<h5>Stellung&shy;nahme der Humanis&shy;ti&shy;schen Union zur den Entw&uuml;rfen von SPD und CDU (Drs. 16\/874) sowie B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen (Drs. 16\/772) f&uuml;r ein Gesetz &uuml;ber die Freiheit des Zugangs zu Infor&shy;ma&shy;ti&shy;onen f&uuml;r das Land Bremen<br \/>(Bremer Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heits&shy;ge&shy;setz &ndash; Brem. IFG)<\/h5>\n<p>Das Anliegen, f&uuml;r das Land Bremen ein Informationsfreiheitsgesetz zu beschlie&szlig;en, wird von der Humanistischen Union geteilt. Wir begr&uuml;&szlig;en daher, dass der diesbez&uuml;gliche Gesetzgebungsprozess die Zielgerade erreicht hat.<br \/>Gleichzeitig bedauern wir zu weiten Teilen die konkrete Ausgestaltung der &#8218;Informationsfreiheit&#8216; durch den Entwurf der Fraktionen der Regierungskoalition.<\/p>\n<p><b>Zu &sect; 1<\/b><br \/>Der Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und CDU (im folgenden Koalitionsentwurf) entspricht zu weiten Teilen dem geltenden Bundes-Informationsfreiheitsgesetz (Bundes-IFG) und &uuml;bernimmt damit Regelungen, die den neu er&ouml;ffneten Informationszugang in einem Umfang beschr&auml;nken, der weder zum Titel des Gesetzes noch zu dem in der Begr&uuml;ndung in Aussicht gestellten &#8222;umfassenden Anspruch auf Informationszugang&#8220; passt. Diese Einsch&auml;tzung wird von wissenschaftlicher Seite geteilt.&nbsp; <br \/>Das in der Begr&uuml;ndung formulierte Versprechen, mit dem Entwurf einen &#8222;eigenst&auml;ndigen B&uuml;rgerrechtsanspruch&#8220; zu gestalten bzw. &#8222;Grundrechte&#8220; zu konkretisieren, wird nicht eingel&ouml;st. Es erfolgt keine Verankerung des Informationsanspruches, z. B. nach Brandenburger Vorbild, in der Verfassung des Landes Bremen. Gleichzeitig werden entsprechend dem Bundes-IFG Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse absolut gesch&uuml;tzt, d. h. der aus dem Demokratiegebot abgeleitete Informationsanspruch wird der Eigentumsgarantie untergeordnet. Die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit dieses absoluten Schutzes wird von Prof. Kl&ouml;pfer kritisch bewertet. <br \/>IFG sollen Mindeststandards f&uuml;r Verwaltungstransparenz bzw. Informationszugang etablieren. Diesem Anspruch wird der Koalitionsentwurf anders als der Oppositionsentwurf nicht gerecht, weil spezialgesetzliche Regelungen vorgehen. Insoweit ist die Begr&uuml;ndung des Koalitionsentwurfs zu &sect; 1(3) irref&uuml;hrend.&nbsp; Die Formulierung in der Begr&uuml;ndung zu den &sect; &sect; 3-6, wo es hei&szlig;t, in diesen Paragraphen w&uuml;rden die Ausnahmetatbest&auml;nde abschlie&szlig;end geregelt, verdeckt die restriktiven Einfl&uuml;sse, die von Spezialgesetzgebung ausgehen k&ouml;nnen.<br \/>Wir schlagen vor, f&uuml;r Absatz 3 die Formulierung aus &sect; 16 des Entwurfes der Fraktion von B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen (im weiteren Oppositionsentwurf) zu &uuml;bernehmen.<br \/>Die Transparenz- und damit Demokratie f&ouml;rdernde Wirkung des Koalitionsentwurfs wird zudem in &sect; 1(1) durch einen zu eng ausgestalteten Anwendungsbereich beeintr&auml;chtigt. Ausgespart bleiben juristische Personen, die durch den Senat kontrolliert werden, ohne &ouml;ffentlich-rechtliche Aufgaben wahrzunehmen. Die Definition des Anwendungsbereiches im Oppositionsentwurf ist weiter, jedoch auch nicht ausreichend weit gefasst. Der Bremer Landesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz hat deshalb einen alternativen Formulierungsvorschlag gemacht, der unsere Unterst&uuml;tzung findet.<br \/>In &sect; 1(1) weicht der Koalitionsentwurf vom Bundes-IFG ab. Am Ende des ersten Satzes wurde die Spezifizierung &#8222;ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu m&uuml;ssen&#8220; eingef&uuml;gt. Die gleiche Formulierung wurde auf Bundesebene im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses gestrichen, weil sie die Interpretation herausfordern k&ouml;nnte, einer Antragstellung m&uuml;sse ein berechtigtes Interesse zugrunde liegen. Der Oppositionsentwurf verzichtet auf die problematische Formulierung. Eine entsprechende Streichung im Koalitionsentwurf w&uuml;rden wir begr&uuml;&szlig;en.<br \/>Soll mit dem IFG tats&auml;chlich die in der Begr&uuml;ndung dargestellte St&auml;rkung der B&uuml;rgerschaft wahr gemacht werden, bedarf der Koalitionsentwurf bez&uuml;glich der oben angesprochen Punkte einer grunds&auml;tzlichen &Uuml;berarbeitung.<\/p>\n<p><b>Zu &sect; 3<\/b><br \/>Zu begr&uuml;&szlig;en ist, dass die Eingangsformulierung eine Abw&auml;gung der Ausnahmetatbest&auml;nde mit dem Informationsinteresse des Antragstellers bzw. der &Ouml;ffentlichkeit erlaubt.<br \/>Die Ausnahmetatbest&auml;nde sollten enger gefasst werden. Beispielsweise k&ouml;nnten Nr. 1e und 2 zusammengefasst werden.<br \/>Es ist nicht einsichtig, wieso durch Nr. 6 der Aufsicht des Landes unterstehende juristischen Personen des &ouml;ffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr ein Schutz &uuml;ber den von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen ( &sect; 6) hinaus gew&auml;hrt werden sollte.<\/p>\n<p><b>Zu &sect; 4<\/b><br \/>Durch die Eingangsformulierung &#8222;der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden&#8220; wird der beh&ouml;rdliche Entscheidungsprozess st&auml;rker als die innere und &auml;u&szlig;ere Sicherheit ( &sect; 3 1e, 2) gesch&uuml;tzt. In &sect; 10(1) Oppositionsentwurf wird noch restriktiver formuliert (&#8222;ist abzulehnen&#8220;). Beide Formulierungen widersprechen dem Geist von IFG. Gerade beh&ouml;rdliche Entscheidungsprozesse sollen transparenter werden. Die Eingangsformulierung sollte deshalb durch die aus &sect; 3 ersetzt werden.<\/p>\n<p><b>Zu &sect; 5<\/b><br \/>In Absatz 2 werden u. a. &#8222;besondere Amtsgeheimnisse&#8220; gesch&uuml;tzt. Es ist nicht klar, was mit diesem Begriff gemeint ist. Besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegende Dokumente werden bereits durch &sect; 3(1) Nr. 4 gesch&uuml;tzt.<\/p>\n<p><b>Zu &sect; 6<\/b><br \/>Sollte der absolute Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen bestehen bleiben, w&uuml;rde der Nutzen des sp&auml;teren Gesetzes deutlich eingeschr&auml;nkt. Nicht nur die Korruption d&auml;mpfende Wirkung litte, auch beispielsweise der Zugang von Verbrauchern zu aus gesundheitlichen Gr&uuml;nden potentiell wichtigen Produktinformationen bliebe in vielen F&auml;llen vom alleinigen Gutd&uuml;nken von Unternehmern abh&auml;ngig.<br \/>Anders &sect; 11 Oppositionsentwurf, dessen &Uuml;bernahme an Stelle von &sect; 6 Koalitionsentwurf wir begr&uuml;&szlig;en w&uuml;rden.<\/p>\n<p><b>Zu &sect; 7<\/b><br \/>In Absatz 1, Satz 3 ist eine Begr&uuml;ndungspflicht vorgesehen. Dies widerspricht dem Grundsatz, durch IFGs voraussetzungslose Akteneinsichtsrechte zu schaffen. Die Abw&auml;gung, f&uuml;r welche die Informationen geliefert werden sollen, liegt im Interesse des Antragstellers. Besser und IFG-konformer w&auml;re deshalb folgende Formulierung:<br \/>&#8222;Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von &sect; 5 Abs. 1 und 2 oder &sect; 6, ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.&#8220;<br \/>Diese Formulierung w&uuml;rde auch einer missbr&auml;uchlichen Interpretation vorbeugen, die die Begr&uuml;ndungspflicht auf den gesamten Antrag ausdehnen k&ouml;nnte.<br \/>Absatz 4 k&ouml;nnte so verstanden werden, als st&uuml;nden das Recht auf Kopien und auf Notizen alternativ zueinander. Das &#8218;oder&#8216; sollte deshalb durch ein &#8218;und&#8216; ersetzt werden. Dar&uuml;ber hinaus schlagen wir vor, die Nutzung eigener Kopiertechnik (z.B. Kamera, Scanner) ausdr&uuml;cklich zu gestatten.<br \/>Die Notwendigkeit einer deutlichen Ausgestaltung der Rechte der Antragsteller wird durch einen Auszug aus den &#8222;Anwendungshinweisen zum Informationsfreiheitsgesetz&#8220; des Bundesministers des Inneren illustriert:<br \/>&#8222;4. Das IFG gew&auml;hrt kein Recht auf freien und unbeaufsichtigten Aktenzugang (&#8222;Bl&auml;ttern in den Akten&#8220;).&nbsp;<br \/>&sect; 1 Abs. 2 Satz 2 sieht vor, dass der Antragsteller die Art des Informationszugangs bestimmt und hiervon nur aus wichtigem Grund abgewichen werden darf. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Einsichtnahme in Originalakten bei der Beh&ouml;rde der Regelfall ist. Vielmehr werden regelm&auml;&szlig;ig Abschriften versandt oder eingesehen werden. Die Beachtung der Ausnahmegr&uuml;nde nach den &sect; &sect; 3 bis 6 w&auml;re bei freier Akteneinsicht nur schwer zu gew&auml;hrleisten; dies ist ein wichtiger Grund nach &sect; 1 Abs. 2 Satz 2. So sind Schw&auml;rzungen personenbezogener Daten nicht in der Originalakte m&ouml;glich, sondern nur auf Kopien. Regelm&auml;&szlig;ig wird es nicht m&ouml;glich sein, Seiten der Originalakte zu entnehmen und vor der Akteneinsicht durch geschw&auml;rzte Kopien zu ersetzen, da hiermit die Originalakte verf&auml;lscht werden kann.&#8220; <br \/>Eine &Uuml;bernahme der Inhalte von &sect; 5(3-5) Oppositionsentwurf in &sect; 7 und &sect; 5(1) Oppositionsentwurf an Stelle von &sect; 1(3) ist w&uuml;nschenswert.<\/p>\n<p><b>Zu &sect; 10<\/b><br \/>Im Gegensatz zu den in Absatz 1 der Begr&uuml;ndung gegebenen Erl&auml;uterungen sieht &sect; 10(1) f&uuml;r den Fall der Stattgabe eines Antrages auf Grundalge des IFG zwingend die Erhebung einer Geb&uuml;hr vor. Die Formulierung ist in doppelter Weise misslich. Nicht nur widerspricht sie ihrer Begr&uuml;ndung, die entkoppelt eine Geb&uuml;hrenerhebung auch von der Inanspruchnahme eines stattgegebenen Antrages.<br \/>Gleichzeitig haben die Autoren des Koalitionsentwurfs darauf verzichtet, &sect; 10(2) des Bundes-IFG, in dem die H&ouml;he der Geb&uuml;hren durch eine Verpflichtung zur Kompatibilit&auml;t zum Gesetzeszweck limitiert wird, zu &uuml;bernehmen.<br \/>Wir empfehlen die &Uuml;bernahme von &sect; 10(2) Bundes-IFG und schlagen folgenden Wortlaut f&uuml;r Absatz 1 Satz 1 vor:<br \/>&#8222;Wird einem Antrag nach &sect; 7 stattgegeben, k&ouml;nnen f&uuml;r Amtshandlungen nach diesem Gesetz Geb&uuml;hren nach Ma&szlig;gabe einer Geb&uuml;hrenordnung erhoben werden.&#8220;<\/p>\n<p><b>Zu &sect; 11<\/b><br \/>Mit den hier verankerten Publikationspflichten geht der Koalitionsentwurf &uuml;ber die Vorgaben aus dem Bundes-IFG hinaus. Dies begr&uuml;&szlig;en wir. Der von Prof. Kubicek ge&auml;u&szlig;erten Kritik an einer unzureichenden Ausgestaltung der Publikationspflichten ist trotzdem zuzustimmen.<br \/>Abzulehnen ist die in Absatz 3 vorgesehene Limitierung der Pflicht zur Publikation von Verwaltungsvorschriften auf solche &#8222;von allgemeinem Interesse&#8220;. Entsprechend findet &sect; 19(1) Oppositionsentwurf unsere Zustimmung. Sinn und Zweck von IFG ist es gerade, den Antragsberechtigten die Entscheidung &uuml;ber das Interesse an einer Information zu &uuml;berlassen. Der Zugang zu allen Rechtsvorschriften, als Mittel zur regelhaften Strukturierung von Verwaltungshandeln, sollte so einfach und komfortabel wie m&ouml;glich gestaltet werden.<br \/>Das nach Absatz 5 einzurichtende Informationsregister ist der richtige Weg. Die Nutzung dieses Registers sollte geb&uuml;hrenfrei sein. Die Formulierung l&auml;sst jedoch einen weiten Spielraum bez&uuml;glich der konkreten Ausgestaltung des Registers. Diesbez&uuml;glich bitten wir um die Ber&uuml;cksichtigung der &sect; &sect; 19(2), 20, 21 Oppositionsentwurf sowie der Ausf&uuml;hrungen von Prof. Kubicek.<br \/>Mit &sect; 13 Oppositionsentwurf w&uuml;rden die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Stellen verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen zur Erleichterung der Abtrennung von durch Ausnahmetatbest&auml;nde gesch&uuml;tzten Informationen zu treffen. Dieser Ansatz korrespondiert mit dem von Prof. Kubicek und findet entsprechend unsere Unterst&uuml;tzung.<br \/>Gleiches gilt f&uuml;r &sect; 18 Oppositionsentwurf dessen &Uuml;bernahme in die &sect; &sect; 3, 11 oder 12 wir empfehlen.<\/p>\n<p><b>Zu &sect; 13 und &sect; 14<\/b><br \/>Die Geltungsdauer des IFG soll auf sechs Jahre beschr&auml;nkt werden. Im Oppositionsentwurf ( &sect; 34) wird auf eine entsprechende Befristung verzichtet. Wieso Gesetze, die laut Begr&uuml;ndung der Ausgestaltung von B&uuml;rgerrechten dienen, auf eine Weise befristet werden sollen, dass sie ohne Eingreifen des Gesetzgebers nach Ablauf der Frist ersatzlos wegfallen, ist unverst&auml;ndlich. Wir bitte um die Streichung von &sect; 14 Satz 2.<br \/>Aus der vorgesehenen Befristung erg&auml;be sich ein Zeitraum von vier Jahren bis zu ersten Unterrichtung der Bremischen B&uuml;rgerschaft &uuml;ber die Erfahrungen mit dem Gesetz. Dies ist angesichts der Relevanz des Gesetzeszweckes ein unangemessen langer Zeitraum.<br \/>Wir schlagen vor, den Datenschutzbeauftragen im Rahmen seiner bestehenden Berichtspflicht auch &uuml;ber die Erfahrungen mit dem IFG berichten zu lassen. Begr&uuml;&szlig;enswert w&auml;re dar&uuml;ber hinaus, nach us-amerikanischen Vorbild die Pflichten der vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffenen Stellen bez&uuml;glich der zu sammelnden Information zu konkretisieren.<\/p>\n<p>Die Gesetzentw&uuml;rfe finden Sie auf den Seiten der Bremer B&uuml;rgerschaft:<br \/><a href=\"http:\/\/www.bremische-buergerschaft.de\/drs_abo\/Drs_c3f.doc\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entwurf von CDU\/SPD (Drucksache 16\/874)<\/a><br \/><a href=\"http:\/\/www.bremische-buergerschaft.de\/drs_abo\/Drs_783.doc\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entwurf von B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen (Drucksache 16\/772)<\/a><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[119,31],"tags":[],"class_list":["post-6883","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-bremen","category-informationsfreiheit"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>HU: Bremer Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes unzureichend - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/hu-bremer-entwurf-des-informationsfreiheitsgesetzes-unzureichend\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"HU: Bremer Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes unzureichend - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Stellungnahme zum IFG-Gesetzentwurf der gro\u00dfen Koalition in Bremen In einer Stellungnahme begr&uuml;&szlig;t die Humanistische Union das Vorhaben, ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) f&uuml;r das Land Bremen einzuf&uuml;hren. 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