{"id":6894,"date":"2005-03-14T14:53:00","date_gmt":"2005-03-14T13:53:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-fuer-ein-informationsfreiheitsgesetz-von-spd-und-buendnis-90die-grue\/"},"modified":"2021-09-04T00:03:09","modified_gmt":"2021-09-03T22:03:09","slug":"stellungnahme-zum-gesetzentwurf-fuer-ein-informationsfreiheitsgesetz-von-spd-und-buendnis-90die-grue","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-fuer-ein-informationsfreiheitsgesetz-von-spd-und-buendnis-90die-grue\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Gesetzentwurf f\u00fcr ein Informationsfreiheitsgesetz von SPD und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen"},"content":{"rendered":"<p><i>Gemeinsame Stellungnahme von Humanistischer Union, Deutscher Journalisten-Verband, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, Netzwerk Recherche und Transparency International anl\u00e4sslich der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 14.03.2005 im Deutschen Bundestag<\/i><\/p>\n<h5>Stellung&shy;nahme zum Gesetz&shy;ent&shy;wurf der Fraktionen SPD und B&uuml;ndnis&shy;90\/Die Gr&uuml;nen: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Infor&shy;ma&shy;ti&shy;onen des Bundes (Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heits&shy;ge&shy;setz &ndash; IFG)<\/h5>\n<h6>Bundestagsdrucksache 15\/4493 vom 14.12.2004<\/h6>\n<p><b>Vorbemerkungen:<\/b><\/p>\n<p>Die Organisationen Netzwerk Recherche e.V., Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di, Transparency International und Humanistische Union e.V. begr&uuml;&szlig;en ausdr&uuml;cklich die Absicht, auf Bundesebene ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Deutschland einzuf&uuml;hren. Bereits im April 2004 hatten wir daf&uuml;r einen gemeinsam ausgearbeiteten eigenen Gesetzentwurf vorgelegt.&nbsp;<\/p>\n<p>Die angestrebte Reform ist unserer Meinung nach &uuml;berf&auml;llig, denn nachdem weltweit mehr als 50 Staaten allgemeine Informationszugangsrechte eingef&uuml;hrt haben, ist Deutschland mittlerweile bei der Verwaltungstransparenz zum Schlusslicht geworden.<\/p>\n<p>Die Erfahrungen mit den bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen sind ausgesprochen positiv: Der Zugewinn an Transparenz verbessert die demokratischen Beteiligungschancen der B&uuml;rger, st&auml;rkt die Korruptionspr&auml;vention und f&ouml;rdert letztlich auch die Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen. Nirgendwo ist es zu der von Kritikern immer wieder bef&uuml;rchteten &Uuml;berlastung der Verwaltung oder zu schwerwiegenden Kostensteigerungen gekommen. Verwiesen sei an dieser Stelle auf die Erfahrungsberichte der Informationsfreiheitsbeauftragten der L&auml;nder, insbesondere auf die empirisch fundierten Auswertungen zur Anwendungspraxis in Schleswig-Holstein und in Nordrhein-Westfalen (<a href=\"http:\/\/www.datenschutzzentrum.de\/download\/ifgerh.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.datenschutzzentrum.de\/download\/ifgerh.pdf<\/a>; <a href=\"http:\/\/www.im.nrw.de\/pub\/pdf\/ifg_evaluierung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.im.nrw.de\/pub\/pdf\/ifg_evaluierung.pdf<\/a>).<\/p>\n<p>Insgesamt zeichnet sich der Entwurf durch eine Reihe von deutlichen Verbesserungen gegen&uuml;ber der ersten Vorlage aus dem Innenministerium vom Dezember 2000 aus. So entspricht die Aufnahme einer expliziten Bearbeitungsfrist f&uuml;r die Antr&auml;ge internationalen Standards und ist ausdr&uuml;cklich zu begr&uuml;&szlig;en. An dieser Regelung, die dem Vorbild des novellierten Umweltinformationsgesetz folgt, sollte unbedingt festgehalten werden. Allerdings er&ouml;ffnet auch dieser Gesetzentwurf das Risiko, dass die weit gefassten Ausnahmeregelungen vom Grundsatz des Informationsanspruchs in der Praxis dazu f&uuml;hren, dass kooperationsunwillige Stellen sich der eigentlich angestrebten Transparenzverpflichtung entziehen. Diese Gefahr besteht vor allem aufgrund von vier Problemfeldern, die neu geregelt werden sollten:<\/p>\n<p>1.)&nbsp;Das Gesetz konstituiert keinen Mindeststandard f&uuml;r den Anspruch auf Informationszugang. Spezialgesetze sollen in aller Regel Vorrang haben, auch wenn die dort zu findenden Bestimmungen restriktiver sind. Dies bedeutet, dass das &#8222;Amtsgeheimnis&#8220; in seiner bestehenden Form in weiten Bereichen beibehalten werden soll.<\/p>\n<p>2.)&nbsp;Das Gesetz enth&auml;lt einen zu weitreichenden Schutz &#8222;&ouml;ffentlicher Belange&#8220;. In &sect; 3 dr&uuml;ckt sich dies dadurch aus, dass der Zugang zu Informationen schon verweigert werden kann, wenn das Bekanntwerden der Informationen &#8222;nachteilige Auswirkungen haben k&ouml;nnte&#8220; &#8211; was zu spekulativen Ablehnungsgr&uuml;nden geradezu einl&auml;dt, statt dass konkrete Gef&auml;hrdungen dargelegt werden m&uuml;ssen. Die Ausnahmeklauseln des &sect; 3 sind insgesamt so weitgehend, dass das Gesetz Gefahr l&auml;uft, sich selber aufzuheben. Hervorzuheben ist insoweit der Versagensgrund &#8222;wenn das Bekanntwerden der Information geeignet w&auml;re, fiskalische Interesses des Bundes zu beeintr&auml;chtigen&#8220;. Ein solcher Fall l&auml;sst sich fast immer konstruieren, da fast jedes Verwaltungshandeln finanzielle Auswirkungen hat.<\/p>\n<p>3.)&nbsp;Der Schutz privater Interessen ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zu weitgehend, wenn es um den Schutz wirtschaftlicher Interessen gehen soll. Einsam selbst in der deutschen Landschaft der Informationszugangsrechte steht die Ma&szlig;gabe, dass der Inhaber eines Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisses zustimmen muss, soll eine entsprechende Information freigegeben werden. Alle modernen Gesetze sehen hier vor, dass zwischen dem wirtschaftlich gesteuerten Schutzinteresse des Privaten und dem &ouml;ffentlichen Informationsinteresse abzuw&auml;gen ist.<\/p>\n<p>4.)&nbsp;Die Kostenregelung des Gesetzes ist f&uuml;r den Antragsteller ung&uuml;nstiger als nach dem neuen Umweltinformationsgesetz. Hier sollte einer koh&auml;renten Regulierung der Vorzug gegeben werden. Demnach w&auml;re die Akteneinsicht vor Ort immer kostenlos zu halten und es w&auml;re eine Klausel vorzusehen, wonach bei Bagatellf&auml;llen auf Kostenerhebungen verzichtet wird oder die Beh&ouml;rde zumindest den Ermessensspielraum erh&auml;lt, auf die Abrechnung geringer Summen zu verzichten.<\/p>\n<p>Die Stellungnahme folgt im Einzelnen der Gliederung, die f&uuml;r die Anh&ouml;rung am 14. M&auml;rz vorgesehen ist.<\/p>\n<p>I. &nbsp;Problem und Ziel (Zur grunds&auml;tzlichen Erforderlichkeit eines IFG)<\/p>\n<p>II.&nbsp;Zum Gesetzentwurf<\/p>\n<p>Block 1<\/p>\n<p>Das Informationsfreiheitsgesetz im internationalen und nationalen Rechtsvergleich<\/p>\n<p>1.1&nbsp;Vorbemerkung<br \/>1.2&nbsp;Erfahrungen in anderen L&auml;ndern und der Europ&auml;ischen Union<br \/>1.3&nbsp;Erfahrungen in 4 Bundesl&auml;ndern mit eigenen Informationsfreiheitsgesetzen<br \/>1.4&nbsp;Stellung des Informationsfreiheitsbeauftragten, &sect; 12<br \/>1.5&nbsp;Vergleich mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes<br \/>1.6&nbsp;Das Regelungsverh&auml;ltnis von IFG und anderen bundesgesetzlichen &Ouml;ffnungsklauseln, &sect; 1 Abs. 3<\/p>\n<p>Block 2<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Rechte der Antragsteller<\/p>\n<p>2.1&nbsp;Vorbemerkung<br \/>2.2&nbsp;Antragsbefugnis, Art des Interesses, Jedermannsrecht nach &sect; 1 Abs. 1<br \/>2.3&nbsp;Begriff der Beh&ouml;rde, &sect; 1 Abs. 1<br \/>2.4&nbsp;Rechtsschutz\/ Rechtsweg, &sect; 9<br \/>2.5&nbsp;Pflichten der Beh&ouml;rde\/ Bearbeitung der Antr&auml;ge, &sect; &sect; 7, 8<br \/>2.6&nbsp;Geb&uuml;hren, &sect; 10, verwaltungsinterne und externe Kosten<br \/>2.7&nbsp;Verfahrensrechte Dritter, &sect; 8<\/p>\n<p>Block 3&nbsp;<\/p>\n<p>Das Transparenzniveau des Gesetzes und die Ausnahmeregelungen<\/p>\n<p>3.1&nbsp;Vorbemerkung <br \/>3.2 &nbsp;Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen nach &sect; 3<br \/>3.3&nbsp;Schutz des beh&ouml;rdlichen Entscheidungsprozesses nach &sect; 4<br \/>3.4&nbsp;Schutz des Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisses nach &sect; 6<br \/>3.5 &nbsp;Schutz personenbezogener Daten, &sect; 5, Verh&auml;ltnis zum BDSG<\/p>\n<p>Block 4<\/p>\n<p>Zust&auml;ndigkeiten und weiterer Umgang mit dem Gesetz<\/p>\n<p>4.1&nbsp;Vorbemerkung<br \/>4.2&nbsp;Ver&ouml;ffentlichungspflichten der Beh&ouml;rden, &sect; 11, Verh&auml;ltnis zu E-Government<br \/>4.3&nbsp;Evaluierung des Gesetzes durch das Parlament, &sect; 14<br \/>4.4&nbsp;Bericht der Bundesregierung, &sect; 14<br \/>4.5&nbsp;Befristung des Gesetzes, &sect; 15<\/p>\n<p>I. &nbsp;Problem und Ziel (Zur grunds&auml;tzlichen Erforderlichkeit eines IFG)<\/p>\n<p>Den Zielsetzungen &#8211; Transparenz als solche, St&auml;rkung von B&uuml;rgerrechten &#8211; ist nachdr&uuml;cklich zuzustimmen.<\/p>\n<p>Lobenswert ist insbesondere, dass in der Zielsetzung nach der Begr&uuml;ndung (A.I) das &#8222;Kontrollelement&#8220; ausdr&uuml;cklich Erw&auml;hnung findet.<\/p>\n<p>II.&nbsp;Zum Gesetzentwurf<\/p>\n<p>Block 1: &nbsp;<\/p>\n<p>Das Informationsfreiheitsgesetz im internationalen und nationalen Rechtsvergleich<\/p>\n<p>1.1&nbsp;Vorbemerkung<br \/>Mit der Vorlage des Gesetzes wird der Weg daf&uuml;r geebnet, dass Deutschland seine Schlusslichtposition in der Frage des Zugangs zu Informationen bei &ouml;ffentlichen Stellen aufgibt. Dies ist zu begr&uuml;&szlig;en. <br \/>Die Behauptung, das Konzept des Gesetzesentwurfes ziele auf Koh&auml;renz (&#8222;einheitliche Begrifflichkeiten&#8220;, A.IV) mit vergleichbaren anderen Regelungen, kann nicht unwidersprochen bleiben. Schon der Zentralbegriff &#8222;amtliche Informationen&#8220; weicht unn&ouml;tig vom deutschen und internationalen Standard (&#8222;vorhandene&#8220; &#8211; neuerdings auch: &#8222;verf&uuml;gbare&#8220; &#8211; Informationen) ab. <br \/>Materiell f&auml;llt das Gesetz gegen&uuml;ber nationalen und internationalen Standards allerdings ab. Dies betrifft insbesondere den Schutz besonderer &ouml;ffentlicher Belange ( &sect; 3) sowie von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen ( &sect; 6) sowie insgesamt den Informationszugang bei Privaten.<br \/>Die Begr&uuml;ndungspflicht bei Drittbetroffenheiten ist in vergleichbaren nationalen und internationalen Regelungen so nicht zu finden und widerspricht dem Grundsatz des interesselosen Zugangs. Die Vorgabe der Umweltinformationsrichtlinie (2003\/4\/EG), wonach bei Drittbetroffenheiten Interessensabw&auml;gungen durch die informationsverpflichtete Stelle zu erfolgen haben, darf nicht zu einer Pflicht des Antragstellers umgem&uuml;nzt werden, ein Interesse darlegen zu m&uuml;ssen.<\/p>\n<p>1.2&nbsp;Erfahrungen in anderen L&auml;ndern und der Europ&auml;ischen Union<\/p>\n<p>&nbsp;Abstrakt gesprochen, lassen sich die internationalen Erfahrungen so zusammenfassen, dass der Zugang zu Informationen<\/p>\n<p>&#8211;&nbsp;niemals zu der bef&uuml;rchteten &Uuml;berlastung der Verwaltungen gef&uuml;hrt hat;<\/p>\n<p>&#8211;&nbsp;der Schutz privater Belange (Datenschutz, geistiges Eigentum, Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse) machbar ist und nicht zu ungeb&uuml;hrlichen Belastungen Betroffener f&uuml;hrt;<\/p>\n<p>&#8211; &nbsp;eine gesetzliche Regelung zwar nicht schlagartig, aber durchaus zu einem Bewusstseinswandel in Richtung zu mehr Offenheit der Verwaltungen f&uuml;hrt;<\/p>\n<p>&#8211;&nbsp;gleichwohl Problemfelder verbleiben, d.h., dass es Bereiche gibt, in denen der Zugang zu Informationen nach wie vor umstritten bleibt.<\/p>\n<p>Zu den umstrittenen Feldern geh&ouml;ren, abgesehen von den sozusagen von Natur aus streng gesch&uuml;tzten Bereichen wie den Geheimdiensten, dem der internationalen Beziehungen und der Landesverteidigung, namentlich alle Fragen, die mit Geldtransfers zu tun haben sowie der Informationszugang bei privaten (privatisierten) Stellen, die &ouml;ffentliche Aufgaben wahrnehmen.<\/p>\n<p>1.3&nbsp;Erfahrungen in vier Bundesl&auml;ndern mit eigenen Informationsfreiheitsgesetzen<\/p>\n<p>Dies gilt konkret auch f&uuml;r die vier Bundesl&auml;nder, die eigene Informationsfreiheitsgesetze haben. Es gibt einen robusten Sektor des gegen&uuml;ber der fr&uuml;heren Gesetzeslage erweiterten Informationszuganges.<\/p>\n<p>Die praktische Erfahrung in den Bundesl&auml;ndern lehrt, dass die gr&ouml;&szlig;ten Sorgen der Gegner eines IFG keinerlei empirische St&uuml;tze haben:<\/p>\n<p>Die h&auml;ufig beschworene &#8222;Antragsflut&#8220; und damit verbundene &#8222;Lahmlegung der &Auml;mter&#8220; ist &uuml;berall ausgeblieben: Schleswig-Holstein z&auml;hlte in den ersten zwei Jahren insgesamt 2.000 Antr&auml;ge, die sich naturgem&auml;&szlig; auf eine Vielzahl von &ouml;ffentlichen Stellen verteilten. So erhielt die H&auml;lfte der &Auml;mter gar keinen Antrag, und bei denen, die von IFG-Anfragen betroffen waren, lag die durchschnittliche Antragszahl bei f&uuml;nf &#8211; innerhalb von zwei Jahren. Diese &#8222;Mehrbelastung&#8220; d&uuml;rfte von den Verwaltungen problemlos zu bew&auml;ltigen sein. In Nordrhein-Westfalen wurden w&auml;hrend der ersten zwei Jahre insgesamt 2.200 Antr&auml;ge gez&auml;hlt. In Berlin wurde von der Senatsverwaltung f&uuml;r Inneres nur w&auml;hrend der ersten 13 Monate eine Statistik gef&uuml;hrt, die 164 Antr&auml;ge verzeichnet. In Brandenburg erfasst lediglich Potsdam die Anfragen und z&auml;hlte von Inkrafttreten des Landes-IFG 1998 bis M&auml;rz 2004 insgesamt 459 Antr&auml;ge.<\/p>\n<p>&Uuml;ber Antr&auml;ge, die zur &#8222;St&ouml;rung des Verwaltungsablaufs&#8220; f&uuml;hren, wird von den Informationsfreiheitsbeauftragten nicht berichtet. Es ist zwar zutreffend, dass auch Scientology Antr&auml;ge gestellt hat. Allerdings waren diese Informationsbegehren mit den bestehenden Gesetzen problemlos zu bearbeiten und haben weder zur Preisgabe sch&uuml;tzenswerter Informationen noch zu einer unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Arbeitslast gef&uuml;hrt.<\/p>\n<p>Aus den moderaten Antragszahlen sollte im Umkehrschluss keinesfalls gefolgert werden, es gebe keinen Bedarf f&uuml;r ein IFG: So zeigen die Evaluierungsberichte aus Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, dass die B&uuml;rger sehr bewusst und sehr zielgerichtet Gebrauch von dem neuen Gesetz gemacht haben, indem sie sich nach v&ouml;llig plausiblen Angelegenheiten in ihrem Nahbereich erkundigt haben (z.B. gr&ouml;&szlig;ere Bauplanungen). Zudem muss ein B&uuml;rgerrecht sich nicht &uuml;ber seine quantitative Inanspruchnahme legitimieren, sondern stellt einen Wert an sich dar. Auch das Petitions- und das Demonstrationsrecht werden nur von vergleichsweise wenigen B&uuml;rgern in Anspruch genommen, ohne deswegen einer Kosten-Nutzen-Rechnung unterworfen zu werden.<\/p>\n<p>F&uuml;r die ebenfalls h&auml;ufig ge&auml;u&szlig;erte Bef&uuml;rchtung, durch das IFG k&ouml;nnten sensible Informationen wie z.B. Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse &ouml;ffentlich werden, liefern die Landes-IFG gleichfalls keinerlei Beleg. Die in den Landes-IFG enthaltene Abw&auml;gungsklausel zwischen den Schutzinteressen betroffener privater Firmen einerseits und den Interessen der &Ouml;ffentlichkeit an einer Offenbarung der Information andererseits hat sich bew&auml;hrt und sollte f&uuml;r ein Bundes-IFG &uuml;bernommen werden.<\/p>\n<p>1.4&nbsp;Stellung des Informationsfreiheitsbeauftragten, &sect; 12<\/p>\n<p>Der Informationsbeauftragte spielt bei der konkreten Anwendung des Gesetzes eine gro&szlig;e Rolle. &Uuml;berraschenderweise liegt dies nicht nur daran, dass er im Konzert der Lehrmeinungen eher geh&ouml;rt wird als Personen ohne das Gewicht des Amtes.<\/p>\n<p>Er &uuml;bt seine beratende Funktion ma&szlig;geblich nicht nur gegen&uuml;ber Privaten Informationssuchenden aus, sondern in ganz erheblichem Umfang gegen&uuml;ber Beh&ouml;rden, die sich Gewissheit verschaffen dar&uuml;ber, was sie m&uuml;ssen &#8211; aber, im neuen Geiste der Informationsfreiheit, durchaus auch dar&uuml;ber, was sie d&uuml;rfen.<\/p>\n<p>Demgegen&uuml;ber gibt es keine Berichte dahingehend, dass die gleichzeitige Befassung eines Informationsbeauftragten sowohl mit Belangen des Datenschutzes als auch des Informationszuganges zu Problemen gef&uuml;hrt h&auml;tte. Im Gegenteil sehen die Datenschutzbeauftragten selber die Doppelrolle als &#8222;zwei Seiten der gleichen Medaille&#8220; an; die Doppelrolle ist auch im internationalen Vergleich als Standard anzusehen.<\/p>\n<p>1.5&nbsp;Vergleich mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf ist begrifflich und regulatorisch in wichtigen Punkten nicht koh&auml;rent mit dem neuen UIG des Bundes. Dies betrifft Grundfragen wie den zug&auml;nglichen Typ an Informationen (hier: &#8222;amtliche&#8220;, dort: &#8222;vorhandene&#8220; bzw. &#8222;verf&uuml;gbare&#8220;) und die Ausnahmen, die hier bei den &ouml;ffentlichen Belangen wesentlich weiter gehen als im UIG (wo sie im Ergebnis den Grundsatz der &#8222;eng begrenzten genau bestimmten Ausnahmen&#8220; gef&auml;hrden).<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf f&auml;llt materiell in Teilen erheblich hinter das UIG zur&uuml;ck. Dies betrifft die bereits angesprochenen Ausnahmeregelungen des &sect; 3. F&uuml;r den Fall der Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse ( &sect; 9 GE), sieht der Gesetzentwurf, anders als das UIG, die IFG&#8217;s und andere Regelungen im internationalen Vergleich keine Abw&auml;gungsklausel vor, sondern will den Informationszugang bedingungslos von der Zustimmung des Betroffenen abh&auml;ngig machen.<\/p>\n<p>Die wichtigen Verbesserungen hinsichtlich des Informationszuganges bei Privaten, die das neue UIG gegen&uuml;ber dem alten enth&auml;lt, werden gerade nicht aufgegriffen. Im Gegenteil soll das fiskalische Handeln stark gegen den informationellen Zugriff gesch&uuml;tzt werden.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Frage der Kosten des Informationszugangs verh&auml;lt sich der Gesetzentwurf weniger b&uuml;rgerfreundlich als das neue UIG.<\/p>\n<p>1.6&nbsp;Das Regelungsverh&auml;ltnis von IFG und anderen bundesgesetzlichen &Ouml;ffnungsklauseln, &sect; 1 Abs. 3<\/p>\n<p>Die Konkurrenzklausel ( &sect; 1 Abs. 3 GE) ist unklar und im Ergebnis &#8211; es wird der Vorrang spezieller Regelungen festgeschrieben &#8211; unbefriedigend. Die vorliegende Fassung reduziert beispielsweise den Informationszugang im Planfeststellungsverfahren auf die &#8222;Akteneinsicht nach Ermessen&#8220;.<\/p>\n<p>Den Verfassern des GE ist allerdings zuzugeben, dass die Formulierung der Konkurrenzklausel in einem IFG zu den schwierigsten regulatorischen Fragen geh&ouml;rt.<\/p>\n<p>Politisch zu fordern ist aber, dass ein IFG einen Mindeststandard an Informationszugang vermittelt. Es sollte deshalb nur der &#8222;weitergehende Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften unber&uuml;hrt bleiben&#8220;.<\/p>\n<p>Um hier eventuell gesehene (bef&uuml;rchtete) Risiken abzufangen, k&ouml;nnte man u.U. f&uuml;r die Anlaufphase des Gesetzes vorsehen, f&uuml;r einige enumerativ aufzuz&auml;hlende Gesetze deren Vorrang einzur&auml;umen.<\/p>\n<p>Block 2&nbsp;<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Rechte der Antragsteller<\/p>\n<p>2.1&nbsp;Vorbemerkung<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf stellt ein grunds&auml;tzlich zufriedenstellendes Grundger&uuml;st an Verfahrensregelungen bereit.<\/p>\n<p>Begr&uuml;&szlig;t wird, dass der Entwurf ( &sect; 7 Abs. 5) eine stringente Fristenregelung enth&auml;lt; eine solche sollte im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens unbedingt beibehalten werden, denn sie ist f&uuml;r die Effektivit&auml;t eines Informationszugangsrechtes essentiell.<\/p>\n<p>Erfreulich ist, dass dem Antragsteller klar die Kompetenz zugesprochen wird, &uuml;ber die Art des Informationszugangs zu entscheiden ( &sect; 1 Abs. 2 GE). Eine Bezugnahme hierauf in &sect; 7 Abs. 3 GE w&auml;re der Klarheit wegen jedoch w&uuml;nschenswert.<\/p>\n<p>Es w&auml;re zu erw&auml;gen, im Gleichklang mit dem neuen UIG Private &#8211; anders als nach &sect; 7 Abs. 1 Satz2 GE &#8211; direkt informationsverpflichtet zu machen. Der Bund hat diese M&ouml;glichkeit (da er &uuml;ber die in diesem Zusammenhang erforderlichen Kompetenzen bez&uuml;glich der Rechtswegzuweisung verf&uuml;gt).<\/p>\n<p>Nicht zugestimmt werden kann der Anforderung nach &sect; 7 Abs. 1 Satz 3 GE, wonach bei Drittbetroffenheiten eine Begr&uuml;ndung des Antrages auf Zugang zu Informationen erfolgen muss.<\/p>\n<p>2.2&nbsp;Antragsbefugnis, Art des Interesses, Jedermannsrecht nach &sect; 1 Abs. 1<br \/>Wenn der Antragsteller nach Abs. 1 kein rechtliches Interesse darlegen muss, kann man e contrario auf den Gedanken kommen, zumindest ein berechtigtes Interesse m&uuml;sse dargelegt werden. Die Begr&uuml;ndung verneint dies. Da dies nicht gewollt ist, w&auml;re eine Streichung des Wortes &#8222;rechtlich&#8220; anzuraten.<\/p>\n<p>2.3&nbsp;Begriff der Beh&ouml;rde, &sect; 1 Abs. 1<br \/>Die Bezugnahme in Abs.. 1 auf die &ouml;ffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben ist problematisch. Entsprechende Formulierungen haben in Schleswig-Holstein zu dem Missverst&auml;ndnis gef&uuml;hrt, die T&auml;tigkeit von Beh&ouml;rden sei nur vom Informationszugang erfasst, wenn diese Beh&ouml;rden &ouml;ffentlich-rechtlich handelten. Dies ist zu eng, abgesehen davon, dass es zu unn&ouml;tigen Abgrenzungsproblemen im Vollzug f&uuml;hrt. Es ist angemessen und in Koh&auml;renz mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und dem UIG, stattdessen auf &#8222;Aufgaben der &ouml;ffentlichen Verwaltung&#8220; abzustellen und hierbei zumindest in der Begr&uuml;ndung klarzustellen, dass auch fiskalisches handeln von Beh&ouml;rden erfasst ist. <br \/>Private sind nach dem Entwurf nur in die Informationsverpflichtung eingebunden, soweit sich eine Beh&ouml;rde dieser bedient. Dies ist insoweit zureichend, als der Beliehene nach deutscher Verwaltungsrechtsdogmatik ohnehin Beh&ouml;rde ist. Ausgeschlossen sind aber Stellen wie die Deutsche Bahn oder die Deutsche Telekom, die entweder vollst&auml;ndig oder zumindest zu erheblichen Teilen sich im Eigentum des Bundes befinden. Der Begriff des &#8222;Sich-Bedienens&#8220; enth&auml;lt ein Element der &Uuml;ber\/Unterordnung, das nicht zwingend gegeben ist, wenn nur eine wirtschaftliche Kontrolle vorliegt (wie auch die Begr&uuml;ndung nahe legt). Dies l&auml;uft der durch die Richtlinie 2003\/4\/EG vorgegebenen Entwicklung zuwider und sollte &uuml;berdacht werden.<br \/>Zumindest die F&auml;lle formeller Privatisierung, wo &ouml;ffentliche Aufgaben zwar durch eine Person des Privatrechts erledigt werden, diese Person aber v&ouml;llig oder ganz &uuml;berwiegend im Eigentum der &ouml;ffentlichen Hand steht, sollten mit erfasst, die entsprechenden Personen des Privatrechts in die Informationsverpflichtung einbezogen werden.<\/p>\n<p>2.4&nbsp;Rechtsschutz\/ Rechtsweg, &sect; 9<\/p>\n<p>Es bedarf in &sect; 9 GE noch der Einf&uuml;hrung einer Ablehnungsfiktion, d.h., der gesetzlichen Feststellung, dass der Antrag als abgelehnt gilt, wenn &uuml;ber ihn nicht in der vorgebenen Frist entschieden ist. Dies ist insbesondere erforderlich, damit der Rechtsweg eindeutig und z&uuml;gig er&ouml;ffnet ist.<\/p>\n<p>Was die Anordnung des Vorverfahrens auch bei der Befassung oberster Bundesbeh&ouml;rden angeht ( &sect; 9 Abs. 4 GE), so ist dies zwar koh&auml;rent mit dem neuen UIG. Es w&auml;re jedoch zu erw&auml;gen, ein solches beh&ouml;rdliches &Uuml;berpr&uuml;fungsverfahren bei einer unabh&auml;ngigen Stelle, m&ouml;glicherweise auch beim Informationsbeauftragten anzusiedeln.<\/p>\n<p>2.5&nbsp;Pflichten der Beh&ouml;rde\/ Bearbeitung der Antr&auml;ge, &sect; &sect; 7, 8<\/p>\n<p>Es wird zun&auml;chst auf die vorangehenden Bemerkungen verwiesen. Der Beginn des Fristlaufs nach &sect; 7 Abs. 5 Satz 2 GE ist problematisch, denn es k&ouml;nnen Verz&ouml;gerungen eintreten im Lauf zwischen angegangener Beh&ouml;rde und der Beh&ouml;rde, die &uuml;ber die Informationen verf&uuml;gt.<\/p>\n<p>Die Begr&uuml;ndungspflicht bei Drittbetroffenheiten, wie in 7 Abs. 1 Satz 3 GE ist in vergleichbaren nationalen und internationalen Regelungen so nicht zu finden und widerspricht dem Grundsatz des interesselosen Zugangs. Die Vorschrift ist in dieser Form zu streichen.<\/p>\n<p>M&ouml;glicherweise liegt hier ein Missverst&auml;ndnis vor. Die neue Umweltinformationsrichtlinie (2003\/4\/EG) legt fest, dass bei Drittbetroffenheiten Interessensabw&auml;gungen &#8211; insbesondere bei der Freigabe von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen &#8211; durch die informationsverpflichtete Stelle zu erfolgen haben. Um diese Abw&auml;gung zu erleichtern bzw. um die Wahrscheinlichkeit zu erh&ouml;hen, dass sie zu seinen Gunsten ausgeht,&nbsp; mag der Antragsteller ein Interesse benennen. Er muss dies aber nicht. Die Pflicht zu einer solchen Darlegung widerspricht dem Grundkonzept des interesselosen Zugangs.<\/p>\n<p>Es sind auch vielfach F&auml;lle denkbar, in denen die Abw&auml;gung zu Gunsten der Informationsfreigabe erfolgen kann bzw. muss, weil das Ver&ouml;ffentlichungsinteresse offenkundig ist. F&uuml;r den Fall der Emissionen in die Umwelt hat dies der Richtliniengeber der Richtlinie 2003\/4\/EG direkt so entschieden; dies findet sich auch im neuen UIG.<\/p>\n<p>2.6&nbsp;Geb&uuml;hren, &sect; 10, verwaltungsinterne und externe Kosten<\/p>\n<p>Ein freier Informationszugang darf nicht durch eine Kostenbarriere wieder verunm&ouml;glicht werden. Es sind entsprechende Absicherungen vorzusehen:<\/p>\n<p>Die Akteneinsicht vor Ort sollte geb&uuml;hrenfrei sein, die &Uuml;bermittlung von gewissen Mengen an Kopien (in Papierform oder elektronisch) sollte kostenfrei sein (Bagatellschwelle), es sollten nur tats&auml;chliche Kosten (&#8222;5 Cent pro Kopie, nicht 50&#8220;) berechnet werden d&uuml;rfen und es sollten Sozialklauseln einschlie&szlig;lich solcher f&uuml;r gemeinn&uuml;tzige Vereinigungen (z.B. volle Kostenfreiheit, zumindest als M&ouml;glichkeit in solchen F&auml;llen) vorgesehen werden.<\/p>\n<p>Verwiesen sei bei der Kostenregelung auf das novellierte UIG, das z.B. die Akteneinsicht in der Beh&ouml;rde kostenfrei stellt und damit auf die Erfahrung reagiert, dass Antragsteller in der Vergangenheit abgeschreckt wurden, indem ihnen anteilig die Arbeitszeit der Verwaltungsmitarbeiter in Rechnung gestellt wurde, die sich w&auml;hrend der Akteneinsicht im gleichen Raum aufhielten &#8211; selbst wenn sie ihrer normalen Arbeit weiter nachgingen. Hier sollte zwischen UIG und IFG eine Regelungskonsistenz hergestellt werden.<\/p>\n<p>2.7&nbsp;Verfahrensrechte Dritter, &sect; 8<\/p>\n<p>Die Anh&ouml;rung Drittbetroffener ( &sect; 8) ist verfassungsrechtlich geboten. Es w&auml;re regulatorisch aber noch sicherzustellen, dass bei Drittbetroffenheiten die Fristenregelung durch die Anh&ouml;rung des Dritten nicht ausgehebelt wird. Problematisch ist in der Gesamtschau auch, dass nach der Begr&uuml;ndung zumindest eine T&uuml;r dahin aufgehalten wird, auch Beh&ouml;rden als Quasi-Drittbetroffene anzusehen.<\/p>\n<p>Block 3&nbsp;<\/p>\n<p>Das Transparenzniveau des Gesetzes und die Ausnahmeregelungen<\/p>\n<p>3.1&nbsp;Vorbemerkung<\/p>\n<p>Gemessen an allen vergleichbaren Gesetzen sind die im GE vorgesehenen Ausnahmen zu weitgehend. Es ist in Teilen sogar zu bef&uuml;rchten, dass die Ausnahmen so weit gehen, dass sie das Grundanliegen des Gesetzes aush&ouml;hlen und diese Reform insgesamt ins Leere laufen lassen.&nbsp;<\/p>\n<p>3.2 &nbsp;Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen nach &sect; 3<\/p>\n<p>Die Vorschrift ist einerseits zu weitgehend, andererseits von hohen Redundanzen (letzteres insbesondere in Zusammenschau mit &sect; 4) gepr&auml;gt.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 1: <br \/>Die Formulierung &#8222;haben k&ouml;nnte&#8220; f&uuml;hrt zu einem zu gro&szlig;en Anwendungsbereich der Ausnahme. Es w&auml;re dies in &#8222;h&auml;tte&#8220; zu &auml;ndern.<\/p>\n<p>Lit b): Dass Teilbereiche des Handelns der Bundeswehr gesch&uuml;tzt werden m&uuml;ssen, ist richtig. Hierzu k&ouml;nnen aber nicht umfassend &#8222;sonstige sicherheitsempfindliche Belange&#8220; geh&ouml;ren.<\/p>\n<p>Lit c): Diese Regelung&nbsp; kann im Einzelfall zu weit gehen. Ein zureichender Schutz ist ohne weiteres &uuml;ber &sect; 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfes gew&auml;hrleistet. In jedem Fall sollten aber z.B. allgemeine Regelungen hinsichtlich der Behandlung einer sicherheitsrelevanten Lage sp&auml;testens nach Abschluss derselben zug&auml;nglich sein. Die Vorschrift ist sch&auml;rfer zu fassen, vgl. z.B. die Vorbemerkung zu dieser Ziffer. Besser w&auml;re es, sie zu streichen.<\/p>\n<p>Lit d-f): Alle diese Ausnahmeregelungen zielen darauf ab, beh&ouml;rdliches Handeln, das irgendwie mit finanziellen Auswirkungen zu tun hat, dem informatorischen Zugriff zu entziehen. Dies widerspricht dem Geist des Gesetzes. Gerade in diesen Bereich wird ein Interesse der &Ouml;ffentlichkeit liegen. Im Einzelnen: <br \/>Lit d): Dieses l&auml;uft dem Kontrollkonzept des Gesetzentwurfes zuwider. Schon an dieser Stelle spiegelt der Gesetzentwurf (siehe auch die Einzelbegr&uuml;ndung hierzu) das Konzept eines extremen Wirtschaftsschutzes (siehe unten, &sect; 6) wider, wie ohnehin &#8211; vgl. die Anmerkung zum Eingangssatz &#8211; festzustellen ist, dass in &sect; 3 insgesamt das Bem&uuml;hen deutlich wird, durch m&ouml;glichst viele sich teilweise &uuml;berschneidende Ausnahmetatbest&auml;nde den Anwendungsbereich des Informationsanspruchs einzuengen. Wie die Einzelbegr&uuml;ndung zeigt, geh&ouml;rt die Thematik weniger zum Schutz &ouml;ffentlicher Belange als zur Thematik des Schutzes von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen. Der Ausnahmetatbestand w&auml;re deshalb &#8211; als umfasst von einer angemessen Regelung zum Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen &#8211; zu streichen. <br \/>Lit e): Es gilt hier zun&auml;chst das gleiche wie zu lit d), allerdings insoweit in versch&auml;rfter Form, als die angesprochene externe Finanzkontrolle der Begr&uuml;ndung nach die Arbeit des Bundesrechnungshofes betreffen soll.&nbsp; Dieser pr&uuml;ft nach dem Bundesrechnungshofgesetz und der Bundeshaltsordnung (vgl. &sect; 88 BHO), ob die &ouml;ffentlichen Stellen die f&uuml;r die Haushalts- und Wirtschaftsf&uuml;hrung geltenden Vorschriften und Grunds&auml;tze einhalten (Art 114 Abs. 2 GG, &sect; 90 BHO). Es ist nicht ersichtlich, warum hier ein Geheimhaltungsinteresse bestehen soll. Im europ&auml;ischen Staatsverst&auml;ndnis geh&ouml;ren die &ouml;ffentlichen Haushalte zu den origin&auml;r &ouml;ffentlichen Dokumenten (weshalb Haushalte als Gesetz beschlossen werden). Etwas anderes k&ouml;nnte nur gelten, wenn man die Existenz von Schatten- und Nebenhaushalten nicht nur konzedieren, sondern auch billigen w&uuml;rde und man zudem das Verst&auml;ndnis h&auml;tte, dass derartige Haushalte einen besonderen informationellen Schutzanspruch h&auml;tten.<br \/>Lit f): Auch f&uuml;r diesen Ausnahmetatbestand gilt, dass er zureichend durch &sect; 4 Abs. 1 erfasst ist.<\/p>\n<p>Lit g): Eine vergleichbare Klausel im Schleswig-Holsteinischen IFG hat zu Missbr&auml;uchen Anlass gegeben, indem Informationen vom Zugang ausgeschlossen wurden, die sich wenn auch nur in irgendeiner entfernten Weise mit dem jeweiligen Verfahren in Zusammenhang bringen lie&szlig;en. Eine Einschr&auml;nkung wie &#8222;und die jeweiligen Informationen der Beh&ouml;rde aufgrund des Verfahrens zugehen&#8220;, wie sie auch in der Ursprungsfassung des UIG vorhanden war, ist geboten. Es w&auml;re klarzustellen, dass dem Zugriff nicht solche Informationen entzogen sind, die vor Einleitung des Verfahrens zug&auml;nglich waren. (Regulatorisch ist das Problem &auml;hnlich wie bei der Verschiebung von Informationen in Archive. Letzteres Problem erkennt der Gesetzentwurf und l&ouml;st es zufriedenstellend &#8211; &sect; 13 Abs. 2 GE).<\/p>\n<p>Zu Ziffer 2: <br \/>Wie die Begr&uuml;ndung zu Recht ausf&uuml;hrt, bedeutet &#8222;&ouml;ffentliche Sicherheit&#8220; nach deutschem Verst&auml;ndnis<br \/>&#8222;die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsg&uuml;tern der B&uuml;rger.&#8220;<br \/>Die Ausnahmeklausel ist deshalb im Ergebnis eine offene Gemeinwohlklausel. Der Begr&uuml;ndung ist zuzugeben, dass solche Klauseln sich in &sect; 99 Abs. 2 VwGO (und &uuml;brigens auch in &sect; 29 Abs. 2 VwVfG) finden. Die Aufnahme der Klausel l&auml;uft gleichwohl dem Konzept des Gesetzentwurfes zuwider, wonach die Ausnahmetatbest&auml;nde konkret und pr&auml;zise seien und nach &uuml;blichen Auslegungsregeln eng zu verstehen sind. Denn die &sect; &sect; 29 Abs. 2 VwVfG, 99 Abs. 2 VwGO sind in der Spruchpraxis der Gerichte so (n&auml;mlich gegen den Wortlaut, letztlich eng) ausgelegt worden, aber nur wegen ihres im Rechtschutzgebot des Grundgesetzes verankerten verfassungsrechtlichen Hintergrundes. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass gerade der von der Begr&uuml;ndung genannte &sect; 99 Abs. 2 VwGO j&uuml;ngst novelliert werden musste, weil die Vorschrift in der bis vor kurzem bestehenden Form angesichts ihrer Handhabung durch die Beh&ouml;rden nach Meinung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungsrechtlich keinen Bestand haben konnte. <br \/>Die Vorschrift ist deshalb zu streichen.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 3:<br \/>W&auml;hrend der Schutz der &#8222;Vertraulichkeit der Beratungen von Beh&ouml;rden&#8220; im Umweltinformationsrecht und auch in den deutschen Informationsfreiheitsgesetzen regelm&auml;&szlig;ig zu finden ist, ist dies f&uuml;r die besondere Kautel des Schutzes internationaler Verhandlungen nicht der Fall. Die Begr&uuml;ndung weist darauf hin, dass die Beratungen innerhalb des Netzwerkes europ&auml;ischer Kartell- und Wettbewerbsbeh&ouml;rden besonders gesch&uuml;tzt werden sollen. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass das, was hier materiell zu sch&uuml;tzen ist, durch einen angemessenen Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen erreicht werden kann. Die Vorschrift dient ihrer Begr&uuml;ndung nach ma&szlig;geblich dem Schutz der Stellung von Beh&ouml;rden im Wettbewerb. Auch dies ist keine origin&auml;re Stellung von Beh&ouml;rden. Ein besonderes Schutzbed&uuml;rfnis ist nicht erkennbar.<br \/>Die Vorschrift ist zu streichen. <br \/>Soweit die Begr&uuml;ndung als Beispiel vorgibt, die Entscheidung, bestimmte Forschungsergebnisse nicht zu ver&ouml;ffentlichen, ist hier das falsche Tatbestandsmerkmal gew&auml;hlt bzw. &ouml;ffnet dieses Begr&uuml;ndungselement dem Missbrauch der Vorschrift T&uuml;r und Tor. Die inzwischen entwickelte Rechsprechung zum Tatbestand der &#8222;Vertraulichkeit der Beratungen von Beh&ouml;rden&#8220; hat klargestellt, dass hiermit der Beratungsvorgang, nicht das Beratungsergebnis gesch&uuml;tzt werden soll. Das Beratungsergebnis kann nur aufgrund anderer materieller Kriterien gesch&uuml;tzt sein. <br \/>Abzulehnen ist auch die Auffassung der Begr&uuml;ndung, dass Informationen betreffend das Aufsichtsverh&auml;ltnis von Beh&ouml;rden zueinander diesem Tatbestandsmerkmal zuzuordnen w&auml;ren.<br \/>Die Begr&uuml;ndung zur Vorschrift ist zu &uuml;berarbeiten.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 4:<br \/>Soweit diese Vorschrift den Informationszugang kraft anderer Rechtsvorschriften ausschlie&szlig;t, stellt sie eine Konkurrenzregelung dar (dies sieht auch die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfes so) und geh&ouml;rt systematisch zu &sect; 1 Abs. 3. Auf die dortigen Anmerkungen wird verwiesen. <br \/>Rechtsdogmatisch unsinnig ist es, die Anwendung eines Gesetzes kraft Verweises auf eine (in der Normenhierarchie nachrangige) Verwaltungsvorschrift auszuschlie&szlig;en. Diesen Grundsatz zu verankern, w&uuml;rde darauf hinauslaufen, der Exekutive die Abschaffung des Gesetzes anheim zu stellen.<br \/>Zumindest die Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften ist zu streichen.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 5:<br \/>Die Vorschrift ist als solche unbedenklich. Es m&uuml;sste allerdings sichergestellt werden, dass der Vorgang der Beiziehung nicht zum Entzug des informationellen Zugriffs f&uuml;hrt, ein Problem, dass der Gesetzentwurf f&uuml;r den Fall des Archivrechts l&ouml;st (vgl. &sect; 13 Abs. 2). <br \/>Es ist eine Regelung aufzunehmen wie die, dass die Stelle, von der die Unterlagen beigezogen sind, f&uuml;r den Informationszugang zu sorgen hat.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 6:<br \/>Die Vorschrift stellt das wohl gr&ouml;&szlig;te Risiko dar, dass das Gesetz zu einem Beispiel&nbsp; in sich widerspr&uuml;chlicher Rechtsetzung ger&auml;t. Denn letztlich ber&uuml;hrt alles Verwaltungshandeln die fiskalischen Interessen des Bundes und mannigfache Informationen sind geeignet, die fiskalischen Interessen des Bundes zu beeintr&auml;chtigen. <br \/>Bei der Planung einer Bundesfernstra&szlig;e unterf&auml;llt etwa die Information, dass das Design einer L&auml;rmschutzschutzanlage, gemessen an den gesetzlichen Anforderungen, unzureichend ist, diesem Ausnahmetatbestand. Wird die Information n&auml;mlich freigegeben, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die L&auml;rmschutzanlagen verst&auml;rkt werden m&uuml;ssen, also teuerer werden. Das fiskalische Interesse des Bundes, seine Stra&szlig;en m&ouml;glichst billig zu bauen, w&auml;re beeintr&auml;chtigt. <br \/>Das Beispiel zeigt, dass das Konzept der Begr&uuml;ndung zu dieser Vorschrift, den Bund wie einen privaten Gesch&auml;ftsherrn einzustufen und ihm einen Schutz entsprechend &sect; 6 des Gesetzentwurfes zuzubilligen, (verfassungs-)rechtlich nicht tragf&auml;hig ist. Der Bund ist eben nicht Grundrechtstr&auml;ger und auch der Verweis der Begr&uuml;ndung auf haushaltsrechtliche Vorschriften, m&ouml;gen diese auch verfassungsrechtlich verankert sein, vermag dies nicht auszugleichen. Der Bund nimmt eben nicht wie ein Privatrechtssubjekt am Gesch&auml;ftsleben teil, sondern ist in ganz anderer Weise als ein privater Gesch&auml;ftsherr an Recht und Gesetz gebunden. <br \/>Entsprechend verfehlt ist auch der Hinweis auf etwaige Bankgesch&auml;fte des Bundes. Auch diese bed&uuml;rfen vielfach einer spezifischen gesetzlichen Vorsteuerung (vgl. Art 115 Abs. 1 GG) und sind deshalb mit privaten Bankaktivit&auml;ten nicht zu vergleichen. <br \/>Die Vorschrift ist zu streichen.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 7: <br \/>Nach der Begr&uuml;ndung sind Informationen gemeint, die freiwillig &uuml;bermittelt werden. Insoweit hat der Tatbestand sowohl eine Tradition als auch eine Berechtigung (vgl. z.B. &sect; 9 Abs. 2 UIG). <br \/>Der Gesetzestext spiegelt dies nicht wider und ist entsprechend zu &uuml;berarbeiten (vgl. den genannten Text aus dem UIG: freiwillig ist danach die Information nur, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Information besteht oder bestehen k&ouml;nnte). Hierbei ist sicherzustellen, dass solche Informationen, die anl&auml;sslich eines Antrages &uuml;bermittelt werden, keine &#8222;freiwilligen&#8220; im Sine der Vorschrift sind. Ferner ist im Gesetzestext deutlich zu machen, dass Informations&uuml;bermittlungen zwischen Beh&ouml;rden nicht unter Ziffer 7 zu subsumieren sind.<br \/>Zu Ziffer 8: <br \/>Die Vorschrift nimmt gewisse Stellen des Bundes komplett von der Anwendung des Gesetzes aus (&#8222;Bereichsausnahme&#8220;). Auch bei den Nachrichtendiensten gibt es Informationen von Interesse, f&uuml;r deren Geheimhaltung kein Bed&uuml;rfnis besteht. Der erforderliche Geheimnisschutz ist hinreichend durch Ziffer 1 lit c) gew&auml;hrleistet, auch wenn diese, wie hier vorgeschlagen, sch&auml;rfer (enger) gefasst wird.<\/p>\n<p>3.3&nbsp;Schutz des beh&ouml;rdlichen Entscheidungsprozesses nach &sect; 4<\/p>\n<p>Die Vorschrift als solche ist, soweit man das Bed&uuml;rfnis, den beh&ouml;rdlichen Entscheidungsprozess als solchen sch&uuml;tzen zu m&uuml;ssen, &uuml;berhaupt konzediert, zufriedenstellend.<\/p>\n<p>Problematisch ist insoweit die Flankierung der Vorschrift durch die weitreichenden Ausnahmen des &sect; 3 GE sowie die Gefahr, dass &#8211; zumindest nach der Begr&uuml;ndung &#8211; m&ouml;glicherweise auch &ouml;ffentliche Stellen sich auf den Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen berufen k&ouml;nnen sollen.<\/p>\n<p>3.4&nbsp;Schutz des Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisses nach &sect; 6<\/p>\n<p>&nbsp;Die Vorschrift f&auml;llt, wie bereits gesagt, gegen&uuml;ber allen nationalen und internationalen Standards ab. Sie wird im Ergebnis bedeuten, dass betriebs- und gesch&auml;ftsbezogene Informationen von Relevanz nach diesem Gesetz nicht zug&auml;nglich sein werden.<\/p>\n<p>Zumindest eine allgemeine Abw&auml;gungsklausel ist vorzusehen.<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus w&uuml;nschenswert w&auml;re einerseits die Aufnahme des Begriffes der Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse in das Gesetz und andererseits die Aufnahme von R&uuml;ckausnahmen. Es sollten also im Gesetz Klassen von Informationen genannt werden, deren Freigabe zumindest nicht unter Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnissen verweigert werden darf (z.B. Angaben &uuml;ber Emissionen, &uuml;ber Gesundheitsgef&auml;hrdungen , &uuml;ber Empf&auml;nger und H&ouml;he &ouml;ffentlicher F&ouml;rdermittel).<\/p>\n<p>3.5 &nbsp;Schutz personenbezogener Daten, &sect; 5, Verh&auml;ltnis zum BDSG<\/p>\n<p>Was den Schutz personenbezogener Daten als solchen angeht, ist die Vorschrift zufriedenstellend.<\/p>\n<p>W&uuml;nschenswert w&auml;re jedoch, Aufgaben und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Beauftragten f&uuml;r die Informationsfreiheit nicht so eng wie in &sect; 12 Abs. 3 GE zu beschreiben, sondern eine Allgemeinklausel wie etwa im Schleswig-Holsteinischen IFG (&#8222;Die Vorschriften des BDSG &uuml;ber Aufgaben und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten geltend entsprechend.&#8220;) vorzusehen.<\/p>\n<p>Block 4&nbsp;<\/p>\n<p>Zust&auml;ndigkeiten und weiterer Umgang mit dem Gesetz<\/p>\n<p>4.1&nbsp;Vorbemerkung<\/p>\n<p>Dass der Gesetzentwurf Ver&ouml;ffentlichungspflichten und erste Ans&auml;tze zu E-Government konstituiert, wird begr&uuml;&szlig;t. Kritisiert wird insoweit nur die geringe Reichweite und Strenge der vorgesehenen Regelungen. Ebenso begr&uuml;&szlig;t wird die vorgesehene Evaluierung. Der Befristung wird jedoch ausdr&uuml;cklich entgegen getreten.<\/p>\n<p>4.2&nbsp;Ver&ouml;ffentlichungspflichten der Beh&ouml;rden, &sect; 11, Verh&auml;ltnis zu E-Government<\/p>\n<p>Die Einf&uuml;hrung der Vorschriften wird im Grundsatz begr&uuml;&szlig;t. Sie sind jedoch einerseits zu weich, andererseits haben sie einen zu geringen Regelungsumfang bzw. eine zu geringe Regelungssch&auml;rfe.<\/p>\n<p>Zumindest der Aufbau elektronischer und &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher Informationsregister mit detaillierten Angaben zur Auffindbarkeit von Informationen w&auml;re w&uuml;nschenswert.<\/p>\n<p>Es sollte eine Verpflichtung konstituiert werden, mehrfach nachgefragte Informationen &#8211; unbeschadet der Anwendbarkeit von Ausnahmetatbest&auml;nden &#8211; zu ver&ouml;ffentlichen.<\/p>\n<p>4.3&nbsp;Evaluierung des Gesetzes durch das Parlament, &sect; 14<\/p>\n<p>Dass eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen wird, wird ausdr&uuml;cklich begr&uuml;&szlig;t.<\/p>\n<p>4.4&nbsp;Bericht der Bundesregierung, &sect; 14<\/p>\n<p>Die Evaluierung &uuml;ber eine Berichterstattung f&uuml;r den Bundestag vorzunehmen und so insbesondere &ouml;ffentlich zu gestalten, wird gleichfalls als positiv angesehen.<\/p>\n<p>4.5&nbsp;Befristung des Gesetzes, &sect; 15<\/p>\n<p>Einer Befristung des Gesetzes wird ausdr&uuml;cklich widersprochen. Die Gefahr, dass das Gesetz nach Fristlauf ohne Ersatz aufgehoben wird, ist angesichts der Widerst&auml;nde, die es im Vorfeld gegeben hat, einfach zu gro&szlig;. Eine Befristung w&auml;re einsichtig, sollte es sich z.B. um die Einschr&auml;nkung von demokratischen Rechten angesichts einer besonderen Sicherheitslage handeln. Ausgerechnet ein Gesetz zu befristen, das ein neues B&uuml;rgerrecht etabliert, setzt ein falsches Signal. Au&szlig;erdem k&ouml;nnte der Effekt eintreten, dass die Entscheidung &uuml;ber schwierige Antragsf&auml;lle dann bis zum Au&szlig;erkrafttreten hinausgez&ouml;gert wird, was auch einen verzerrenden Effekt auf den Evaluierungsbericht h&auml;tte.<\/p>\n<p><i>Die Stellungnahme wurde im Namen der beteiligten Organisationen von Dr. Manfred Redelfs vorgetragen.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[116,31],"tags":[],"class_list":["post-6894","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-bund","category-informationsfreiheit"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme zum Gesetzentwurf f\u00fcr ein Informationsfreiheitsgesetz von SPD und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-zum-gesetzentwurf-fuer-ein-informationsfreiheitsgesetz-von-spd-und-buendnis-90die-grue\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Stellungnahme zum Gesetzentwurf f\u00fcr ein Informationsfreiheitsgesetz von SPD und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen - 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