{"id":7293,"date":"2003-09-05T13:03:00","date_gmt":"2003-09-05T11:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-polizeiliche-videoueberwachung-in-berlin\/"},"modified":"2021-09-04T00:03:55","modified_gmt":"2021-09-03T22:03:55","slug":"stellungnahme-polizeiliche-videoueberwachung-in-berlin","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-polizeiliche-videoueberwachung-in-berlin\/","title":{"rendered":"Stellungnahme &#8222;Polizeiliche Video\u00fcberwachung in Berlin&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><i>5.09.2002 &#8211; Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses zum &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes&#8220; (Drucksache 15\/490) Entwurf eines neu einzuf\u00fcgenden \u00a7 24a ASOG &#8222;Datenerhebung an gef\u00e4hrdeten Objekten&#8220;<\/i><\/p>\n<p>5.09.2002 &#8211; Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses zum &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur &Auml;nderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes&#8220; (Drucksache 15\/490) Entwurf eines neu einzuf&uuml;genden &sect; 24a ASOG &#8222;Datenerhebung an gef&auml;hrdeten Objekten&#8220;<\/p>\n<h3><span id=\"gliederung\">Gliederung<\/span><\/h3>\n<p>I. Technologie, Ausbreitung und Risiken der Video&uuml;berwachung<br \/>II. Verfassungsrechtliche Vorgaben f&uuml;r den Einsatz der Video&uuml;berwachung<br \/>III. Folgerungen f&uuml;r den vorliegenden Entwurf eines &sect; 24a ASOG<\/p>\n<h3><span id=\"zusammenfassung\">Zusammenfassung<\/span><\/h3>\n<p>Die moderne Video&uuml;berwachungstechnologie wirft in ihrer Funktionsweise die typischen, vom Schutzprogramm des Datenschutzes abgedeckten Risiken f&uuml;r das grundrechtlich gesch&uuml;tzte Pers&ouml;nlichkeitsrecht auf.<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus breitet sie sich derzeit in Berlin und weltweit in rasantem Tempo aus. Rechtlich wirksame Vorkehrungen gegen eine in Deutschland unzul&auml;ssige fl&auml;chendeckende &Uuml;berwachung bestehen bislang nicht.<\/p>\n<p>Die Geeignetheit der Video&uuml;berwachung als Instrument wirksamer Kriminalpr&auml;vention ist nach j&uuml;ngsten Untersuchungen &auml;u&szlig;erst fragw&uuml;rdig. Dagegen stellt sie einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Denn die Betroffenen k&ouml;nnen durch eigenes Verhalten dem mit der Video&uuml;berwachung verbundenen Eingriff im &uuml;berwachten Bereich nicht entgehen. Stattdessen bewirkt die st&auml;ndige Pr&auml;senz der Kameras einen &Uuml;berwachungsdruck, der die Betroffenen in ihren Pers&ouml;nlichkeitsrechten beschr&auml;nkt und normkonformes Verhalten erzwingt.<\/p>\n<p>Gegen den Einsatz der Videotechnik zur Kriminalpr&auml;vention bestehen bereits kompetenzielle Bedenken. Denn als im wesentlichen repressiv wirksam werdende Ma&szlig;nahme unterf&auml;llt die Video&uuml;berwachung der Gesetzgebungszust&auml;ndigkeit des Bundes.<\/p>\n<p>Die polizeiliche Video&uuml;berwachung gef&auml;hrdeter Objekte begegnet angesichts der Miterfassung &ouml;ffentlicher R&auml;ume denselben schwerwiegenden Bedenken wie die Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher Orte. Sie kann daher allenfalls in den von Verfassung und Rechtsprechung gezogenen engen Grenzen in begrenzten Ausnahmef&auml;llen legitimiert werden.<\/p>\n<h2><span id=\"i-technologie-ausbreitung-und-risiken-der-videoueberwachung\">I. Technologie, Ausbreitung und Risiken der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung<\/span><\/h2>\n<h3><span id=\"1-videoueberwachungstechnologie\">1. Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chungs&shy;tech&shy;no&shy;logie<\/span><\/h3>\n<p>Bei der Video&uuml;berwachung ist zu differenzieren zwischen Systemen der blo&szlig;en Bild&uuml;bertragung von einem Ort zum anderen mittels Kamera auf einen Monitor (daher Kamera-Monitor-Prinzip genannt) sowie dem automatischen Festhalten des Bildes auf einem Bildtr&auml;ger (Bildaufzeichnung). Zwischen dem zu beobachtenden Objekt\/Personen und dem Beobachter bzw. dem Standort einer direkten automatischen Auswertung kann nahezu jede beliebige Entfernung liegen, ohne dass dies die Live-Schaltung der Beobachtung oder Auswertung wesentlich beeintr&auml;chtigt. Technisch problemlos realisierbar sind heute &Uuml;berwachungssysteme, die mit einer Verz&ouml;gerungsspule versehen, in der Lage sind, auf Knopfdruck durch den Verantwortlichen aufzuzeichnen. Dabei werden die Aufnahmen zum Beispiel der zur&uuml;ckliegenden Stunde ebenfalls mit aufgezeichnet. Ansonsten l&ouml;schen sich die Aufnahmeb&auml;nder in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden vollautomatisch.<\/p>\n<p>Die heute verwandte digitale Kameratechnik ist anschlussf&auml;hig an vorhandene Netzwerke und Kommunikationsinfrastrukturen, sofern hinreichende Bild&uuml;bertragungskapazit&auml;ten bestehen. Videoaufnahmen k&ouml;nnen daher &#8211; wie andere Daten auch &#8211; ohne weiteres direkt in Netze, etwa das Internet, eingespeist werden. Dies erlaubt es, auf einfache Art und Weise einem beliebig gro&szlig;en Adressatenkreis Aufnahmen von Personen zur Kenntnis zu geben. Die einmal eingestellten Bilder k&ouml;nnen dann unkontrollierbar kopiert werden und sind auf diese Weise der weiteren Verf&uuml;gungsmacht ihres Urhebers entzogen. Die &Uuml;bertragungswege von Bilddaten sind ebenso manipulierbar wie jeder andere Daten&uuml;bertragungsweg. Es ist bekannt, dass auch bereits Video&uuml;berwachungssysteme &#8222;gehackt&#8220; werden konnten, das hei&szlig;t dem Zugriff unberechtigter Dritter offen standen, die sich auf elektronischem Wege Zugang verschafft hatten.<\/p>\n<h3><span id=\"2-ausbreitung-weltweit\">2. Ausbreitung weltweit<\/span><\/h3>\n<p>Sowohl die private (kommerzielle) als auch die hoheitliche (&ouml;ffentliche) Video&uuml;berwachung breitet sich weltweit rasant aus. Einer k&uuml;rzlich ver&ouml;ffentlichten Studie einer US-amerikanischen Unternehmensberatung zufolge wird &#8211; weltweit &#8211; mit einem Umsatzzuwachs von derzeit 4,66 Milliarden US-Dollar auf 10,61 Milliarden US-Dollar im Jahr 2008 gerechnet. F&uuml;r Europa allein rechnet man mit einer Steigerung von 1.95 Milliarden Dollar im Jahr 2001 auf 3,82 Milliarden im Jahr 2008. Besondere Zuwachsraten verspricht man sich durch laufende Produktinnovationen wie Gesichtserkennungssysteme, die aber derzeit aufgrund zu hoher Fehlerquoten als noch nicht marktreif gelten. Britische Sch&auml;tzungen gehen von ca. 25 Millionen im Einsatz befindlichen Video&uuml;berwachungssystemen weltweit aus. Das Vereinigte K&ouml;nigreich gilt als f&uuml;hrend, was die umfassende Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume selbst in mittlerweile kleineren D&ouml;rfern und l&auml;ndlichen Gegenden angeht.<\/p>\n<p>Video&uuml;berwachung ist die Industrialisierung der Observation &#8211; erh&auml;ltlich f&uuml;r jedermann. Stecknadelkopfgrosse Minikameras sind auch f&uuml;r Privatpersonen jederzeit im Kaufhaus preisg&uuml;nstig erh&auml;ltlich.<\/p>\n<h3><span id=\"3-ausbreitung-des-videoueberwachungseinsatzes-in-berlin\">3. Ausbreitung des Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chungs&shy;ein&shy;satzes in Berlin<\/span><\/h3>\n<p>Die Bundeshauptstadt Berlin ist die am dichtesten mit Sicherheitskr&auml;ften bev&ouml;lkerte Stadt Deutschlands. Sie verf&uuml;gt ferner bereits heute &uuml;ber einen un&uuml;bersichtlichen Flickenteppich von durch unterschiedliche Akteure video&uuml;berwachten R&auml;umen: &ouml;ffentliche Versammlungen werden auf der Grundlage der &sect; &sect; 12a, 19a Versammlungsgesetz von den sog. Beweissicherungstrupps der Schutzpolizei video&uuml;berwacht. Die personengenaue Kamera&uuml;berwachung der Ereignisse rund um den 1. Mai wird unter anderem per Helikopter aus der Luft durchgef&uuml;hrt. Die Verkehrsregelungszentrale des zentralen Verkehrsdienstes der Stadt betreibt 90 Kameras, deren Bilder &uuml;berwiegend der gr&ouml;&szlig;eren Verkehrstunnel im Stadtgebiet in der Zentrale zusammenlaufen. Diese Bilder erlauben allerdings keine personenbeziehbaren Nahaufnahmen sondern zielen auf einen Gesamt&uuml;berblick. Ca. 13 fest installierte Radarfallen im Stadtgebiet geh&ouml;ren ebenfalls zum verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig gering video&uuml;berwachten, umfangreichen Stra&szlig;engebiet Berlins.<\/p>\n<p>Die Lage des Geb&auml;udeschutzes liefert ein anderes Bild, fortgeschritteneres Bild. Die Berliner Innenstadt etwa wird im Bereich Friedrichstra&szlig;e\/Unter den Linden nahezu umfassend video&uuml;berwacht. Kameras, die Gesch&auml;ftsr&auml;ume, aber auch Eingangsbereiche von Gesch&auml;ftsr&auml;umen und Fu&szlig;g&auml;ngerwege miterfassen, sind offenbar bereits eine bauplanerische Selbstverst&auml;ndlichkeit in den neu errichteten Innenstadtbereichen. Zahlreiche privatisierte Einkaufs- oder Vergn&uuml;gungspassagenbereiche wie zum Beispiel das Sony Center am Potsdamer Platz werden diskret total&uuml;berwacht.<\/p>\n<p>Die von Kameras bewachten &ouml;ffentlichen Einrichtungen der Stadt Berlin nehmen sich dagegen in der Anzahl gering aus: hier wurden auf eine Anfrage der PDS-Fraktion hin lediglich 12 &ouml;ffentliche Geb&auml;ude genannt.<\/p>\n<p>Die vom Zentrum f&uuml;r Objektschutz beim Landeskriminalamt personalintensiv bewachten Objekte belaufen sich dagegen auf &uuml;ber 500, davon offenbar aber bislang nur einige wenige mit Hilfe von Videotechnik. Nach einer parlamentarischen Anfrage der PDS gibt es 1.477 Kameras bundesweit, die &ouml;ffentliche Geb&auml;ude des Bundes &uuml;berwachen, die Mehrzahl davon in Berlin. Die ca. 10 qkm des Regierungsbezirks werden von einer gemeinsamen Leitstelle von BGS und Landespolizeikr&auml;ften wohl nahezu umfassend video&uuml;berwacht.<\/p>\n<p>Von besonderer Dynamik ist die Ausbreitung der Video&uuml;berwachung im Bereich der &ouml;ffentlichen Verkehrsmittel. Die Bahnh&ouml;fe der Deutsche Bahn AG werden im Rahmen des sog. 3-S-Konzepts (Sauberkeit, Sicherheit, Service) heute umfassend &uuml;berwacht. Der neu erbaute Ostbahnhof allein verf&uuml;gt &uuml;ber 70 Kamera-Systeme, die auch den gesamten &ouml;ffentlichen Bahnhofsvorbereich erfassen. Die BVG verf&uuml;gt seit Mai diesen Jahres &uuml;ber 201 Kameras der Zugfahrerselbstabfertigung an unterschiedlichen Wagen im Stadtgebiet. Zur Verhinderung von Sachbesch&auml;digungen sind seit 2001 ca. 100 U-Bahn Waggons, 50 Busse und 30 Stra&szlig;enbahnen ebenfalls mit Kameras in den Fahrgastr&auml;umen ausgestattet. Die auf einem Monitor beim Fahrer eintreffenden Bilder geben diesem die M&ouml;glichkeit, bei Zwischenf&auml;llen eine gesonderte Aufzeichnung vorzunehmen. Ansonsten werden die B&auml;nder alle 24 Stunden gel&ouml;scht. Zahlreiche Taxis machen heute wie selbstverst&auml;ndlich Aufnahmen der bei ihnen einsteigenden Fahrg&auml;ste. Auch die Humboldt-Universit&auml;t ist mit 50 Kamerasystemen ausger&uuml;stet.<\/p>\n<p>Ein weiterer Ausbau der &Uuml;berwachung im Bereich der &ouml;ffentlichen Verkehrsmittel ist Gegenstand aktueller Planungen.<\/p>\n<p>Dieser kurze &Uuml;berblick verdeutlicht die innerhalb weniger Jahre auch in Berlin entstandene Dynamik der Ausbreitung von Video&uuml;berwachungen. In bestimmten Bereichen der Stadt (Innenstadt; &ouml;ffentliche Verkehrsmittel und Bahnh&ouml;fe) n&auml;hert auch Berlin sich in rasantem Tempo einer in der Tendenz fl&auml;chendeckenden &Uuml;berwachung, wie sie vor kurzem noch f&uuml;r unm&ouml;glich gehalten wurde. Eine dieses Geschehen dokumentierende oder gar steuernde Instanz fehlt.<\/p>\n<p>Es kann gegenw&auml;rtig nicht ausgeschlossen werden, dass auch auf Berlin und Deutschland insgesamt ein den britischen Verh&auml;ltnissen vergleichbarer Dominoeffekt zukommt. Mit zunehmender inselartiger Ausbreitung von einzelnen, f&uuml;r sich betrachtet im Einzelfall noch nachvollziehbaren &Uuml;berwachungen k&ouml;nnen Sachzw&auml;nge zur Erfassung vormals un&uuml;berwachter Bereiche entstehen. Das Ph&auml;nomen der Verdr&auml;ngung von Kriminalit&auml;t und von sozialen Problemgruppen aus video&uuml;berwachten Bereichen f&uuml;hrt zu kriminalpr&auml;ventiven Handlungszw&auml;ngen in bislang als unproblematisch angesehenen Stadtgebieten.<\/p>\n<h3><span id=\"4-besondere-risiken-der-videoueberwachung-gegenueber-anderen-datenerhebungsmethoden\">4. Besondere Risiken der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung gegen&uuml;ber anderen Daten&shy;er&shy;he&shy;bungs&shy;me&shy;thoden<\/span><\/h3>\n<p>Die Video&uuml;berwachung geh&ouml;rt zu den rechtlich problematischen, weil potentiell &#8222;Jedermann&#8220; betreffenden Ermittlungsinstrumenten wie Rasterfahndung, Schleierfahndung, IMSI-Catcher, Abh&ouml;ren des Fernmeldeverkehrs nach dem sog. Staubsaugerverfahren des G-10-Gesetzes. Der Freiheitsanspruch des Einzelnen aber verlangt, von Ma&szlig;nahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen ihm und einer Gef&auml;hrdung eines zu sch&uuml;tzenden Rechtsguts oder durch eine entsprechende Gefahrenn&auml;he legitimiert sind. Eine nach klassischen polizeirechtlichen und liberalstaatlichen Rechtsgrunds&auml;tzen an sich erforderliche Beschr&auml;nkung von Ma&szlig;nahmen allein auf die konkrete Gefahren verursachenden St&ouml;rer oder konkret Tatverd&auml;chtige ist bei diesen Einsatzkonzepten und Technologien nicht mehr ber&uuml;cksichtigt. Stattdessen handelt es sich um eine typische Erhebungsma&szlig;nahme im rechtlich umstrittenen und dogmatisch v&ouml;llig ungesicherten polizeilichen Aufgabenbereich der sogenannten Gefahrenvorsorge. Polizeiliches Handeln im Bereich der Gefahrenvorsorge bzw. Gefahrenverh&uuml;tung f&uuml;hrt zunehmend zu Rechtsunsicherheiten, da hier eine mit dem klassischen Polizeirecht oder anderen eingriffsintensiven Rechtsgebieten korrespondierende, potentiell grundrechtssch&uuml;tzende Dogmatik bislang nicht entwickelt werden konnte.<\/p>\n<p>Video&uuml;berwachung birgt die Gefahr der Schaffung einer bleibenden und aufgrund von wachsenden Sachzw&auml;ngen kaum noch zu beseitigenden technischen &Uuml;berwachungsinfrastruktur. So f&uuml;hrte in Leipzig die Beendigung der ersten, bereits 1996 begonnenen Pilotprojektphase der &Uuml;berwachung &ouml;ffentlicher Orte nach Auffassung der Polizei zu einem erneuten, im Vergleich zum &uuml;berwachten Zeitraum &uuml;berdurchschnittlichen Anstieg der Straftaten. Auf der Grundlage dieser Argumentation wurden dann die zahlreichen zeitlichen Verl&auml;ngerungen des bis heute andauernden Projekts genehmigt.<\/p>\n<p>Die entstehende &Uuml;berwachungsinfrastruktur tr&auml;gt den Keim der Ausbreitung in sich. Die allgemein angenommenen Verdr&auml;ngungseffekte f&uuml;hren zu Forderungen der angrenzenden Stadtgebiete, ebenfalls mit Video&uuml;berwachung besch&uuml;tzt zu werden.<\/p>\n<p>Dar&uuml;ber hinaus steht die Video&uuml;berwachung in einem tendenziellen Widerspruch zum verfassungsrechtlich zwingend zu beachtenden Zweckbindungsprinzip des Datenschutzes bei der Erhebung von Daten: die F&uuml;lle der mit einer Bildaufnahme transportierten Daten und Informationen l&auml;sst sich &#8211; im Gegensatz etwa zum einzelnen Dateneingabefeld auf die unterschiedlichsten Zwecke beziehen. So werden regelm&auml;&szlig;ig Informationen &uuml;ber K&ouml;rpersprache, Hautfarbe oder Hinweise auf die Religionszugeh&ouml;rigkeit (Kopftuch) miterhoben, ohne dass dies f&uuml;r den konkreten Zweck einer &Uuml;berwachung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Videobilder sind im Gegensatz zur Schrift in besonders hohem Ma&szlig;e unterschiedlich ausdeutbar und interpretationsf&auml;hig. Bilder bergen in ihrer Ausdeutbarkeit daher auch ein hohes Risiko von Fehlinterpretationen zu Lasten der von ihr Betroffenen.<\/p>\n<p>Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen ferner, dass der Umgang mit den Kamerabildern Vorurteilsstrukturen zu bef&ouml;rdern geeignet ist: so werden in England von verantwortlichen &Uuml;berwachern &uuml;berdurchschnittlich viele Ausl&auml;nder ins Visier genommen. Frauen dagegen werden &uuml;berwiegend aus voyeuristischer Neugierde beobachtet.<\/p>\n<p>Die heute ohne weiteres realisierbare Unsichtbarkeit der Video&uuml;berwachung aufgrund verbesserter Tarnbarkeit und Miniaturisierung der Kameratechnik sowie der im Gegensatz zu anderen, tendenziell vergleichbaren Erhebungsmethoden wie etwa der Schleierfahndung nicht mehr erforderliche, unmittelbare Verhaltenseingriff kann die Betroffenen ganz besonders in der Wahrnehmbarkeit ihrer Grundrechte beintr&auml;chtigen. Daher sind Video&uuml;berwachungen deutlich wahrnehmbar auszuschildern.<\/p>\n<h3><span id=\"5-erfahrungen-mit-dem-einsatz-der-videoueberwachung\">5. Erfahrungen mit dem Einsatz der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung<\/span><\/h3>\n<p>Die vor wenigen Tagen ver&ouml;ffentlichte und erste umfassende, vom Home Secretary in Auftrag gegebene Studie zu den kriminalpr&auml;ventiven Wirkungen der Video&uuml;berwachung in England kommt zu ern&uuml;chternden Ergebnissen. Das genaue Studium der britischen Erfahrungen sollte rechtzeitig den Nachvollzug britischer Fehlentwicklungen bei uns vermeiden helfen. Kernaussage des Berichts ist, dass selbst in Gegenden mit intensivster und unter erheblichem finanziellen Aufwand errichteter Video&uuml;berwachung nur ein ganz geringer R&uuml;ckgang der Straftaten zu verzeichnen war. So sank die Quote der Sachbesch&auml;digungen und der Diebst&auml;hle von Autos in Stadtgebieten allenfalls um zwei Prozent, w&auml;hrend Auswirkungen auf Gewalttaten &uuml;berhaupt nicht zu verzeichnen waren. Allein auf &uuml;berwachten Parkpl&auml;tzen konnte ein signifikanter R&uuml;ckgang von Diebstahltaten nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Es existieren in Deutschland keinerlei seri&ouml;se wissenschaftliche Studien, die eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage durch vorgeblich pr&auml;ventive oder repressive Wirkungen der Video&uuml;berwachung belegen k&ouml;nnten. Weder die bereits seit 1996 andauernde polizeiliche Video&uuml;berwachung in Leipzig noch die seit 2000 in Regensburg begonnene &Uuml;berwachung sind einer unabh&auml;ngigen wissenschaftlichen Evaluierung zugef&uuml;hrt worden. Auch f&uuml;r Brandenburg bestehen diesbez&uuml;glich keine konkreten Absichten. Die zu diesen Projekten ver&ouml;ffentlichten Ergebnisse vermeintlicher Kriminalit&auml;tsreduktion stammen vielmehr von den verantwortlichen Polizeieinheiten vor Ort.<\/p>\n<p>Aus Brandenburg, wo mittlerweile einige &Ouml;rtlichkeiten eher d&ouml;rflichen Charakters &uuml;berwacht werden, h&auml;ufen sich die kritischen Stimmen gerade der f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung selbst verantwortlichen Polizeibeamten. Die Kosten des insbesondere von Minister Sch&ouml;nbohm durchgesetzten Projekts sollen sich bis 2006 auf weit &uuml;ber f&uuml;nf Millionen Euro summieren. Die Beamten sprechen teilweise von den &#8222;best&uuml;berwachten Fahrradparkpl&auml;tzen der Republik.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kosten einer gesetzm&auml;&szlig;ig durchgef&uuml;hrten, wenigstens im Ansatz kriminalpr&auml;ventiv effektiv wirkenden sind ganz erheblich. Dabei sind Kosten nicht allein f&uuml;r die Anschaffung der Kameraanlagen, sondern auch f&uuml;r die Computer- und Steuerungstechnik, Netzwerktechnik sowie die Personalkosten f&uuml;r die &Uuml;berwachung selbst in Rechnung zu stellen. Ferner m&uuml;ssen innerhalb k&uuml;rzester Zeit reaktionsf&auml;hige und am Einsatzort tats&auml;chlich eintreffende Polizeikr&auml;fte auch weiterhin bereit gehalten bleiben.<\/p>\n<h2><span id=\"ii-verfassungsrechtliche-vorgaben-fuer-den-einsatz-der-videoueberwachung\">II. Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Vorgaben f&uuml;r den Einsatz der Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung<\/span><\/h2>\n<p>Video&uuml;berwachung stellt in praktisch allen ihren heute zum Einsatz kommenden Formen zumindest einen Eingriff in das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst unl&auml;ngst wieder deutlich best&auml;tigte und in st&auml;ndiger Rechtsprechung in seiner besonderen Bedeutung betonte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG dar. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird selbst f&uuml;r &Uuml;bersichtsaufnahmen (zun&auml;chst ohne konkreten Personenbezug) sowie f&uuml;r Bild&uuml;bertragungen ohne Aufzeichnung nach dem Kamera-Monitor-Prinzip mittlerweile einen Eingriff in das Grundrecht bejaht. Diese Auffassung kann sich auf die insoweit unzweideutigen Ausf&uuml;hrungen des BVerfG im 65. Band, S. 1 ff.(Volksz&auml;hlungsurteil) berufen. Danach gilt nach wie vor:<\/p>\n<p>Wer nicht mit hinreichender Sicherheit &uuml;berschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen m&ouml;glicher Kommunikationspartner nicht einigerma&szlig;en abzusch&auml;tzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden&#8230;Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers&ouml;nlichen Daten von dem allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrecht des Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gew&auml;hrleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grunds&auml;tzlich selbst &uuml;ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers&ouml;nlichen Daten zu bestimmen.<\/p>\n<p>Die Video&uuml;berwachung stellt damit geradezu das klassische Beispiel einer aus der Sicht des betroffenen B&uuml;rgers potentiell bedrohlichen, weil nicht hinreichend &uuml;berschaubaren &Uuml;berwachungstechnik dar, die ihn damit in seinem Recht auf Selbstbestimmung betrifft.<\/p>\n<p>Die M&ouml;glichkeit weitestgehend anlassloser Video&uuml;berwachung verschiebt die durch Grundrechte als Abwehrrechte erzeugte Machtbalance von Individuum und Staat zu Ungunsten des Individuums, da es durch Verhalten, n&auml;mlich Anlassvermeidung, staatliche Eingriffe nicht mehr ausschlie&szlig;en kann: wer vor Ort ist, wird eben gefilmt bzw. beobachtet &#8211; ob sie oder er das m&ouml;chte oder nicht spielt eben keine Rolle.<\/p>\n<p>Betroffene k&ouml;nnen auch nicht wissen, welche und wie viele Personen am Monitor die &uuml;bertragenen Bilder zu welchem Zweck betrachten, ob diese aufgezeichnet oder weitergeleitet, ob &uuml;berhaupt und wann sie wieder gel&ouml;scht werden. Die durch einen sich aufbauenden &Uuml;berwachungsdruck ggf. ausgel&ouml;ste Verunsicherung ist deshalb grundrechtsrelevant, weil sie verhaltensanpassende Wirkungen bewirken kann, wie sie ein demokratischer Rechtstaat allenfalls aufgrund einer ausdr&uuml;cklichen, demokratisch herbeigef&uuml;hrten gesetzgeberischen Entscheidung hervorrufen darf. Diese gesetzliche Grundlage muss insbesondere den verfassungsrechtlichen Konkretisierungen des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes gen&uuml;gen.<\/p>\n<p>Ein demokratisches Gemeinwesen lebt von der freien Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit, der offenen und unbefangenen Kommunikation selbstverst&auml;ndlich auch und gerade im &ouml;ffentlichen Raum, dem klassischen Ort &ouml;ffentlicher Begegnung und demokratischer Kommunikation. Freie und offene demokratische Gesellschaften geraten damit &#8211; gerade auch mit der offen sichtbaren Ausbreitung der Video&uuml;berwachung &#8211; in einen kaum begr&uuml;ndbaren Selbstwiderspruch zu den ansonsten f&uuml;r handlungsleitend erkl&auml;rten eigenen Werten. Das BVerfG hat in seinem Volksz&auml;hlungsurteil vom Gesetzgeber verlangt, sich sch&uuml;tzend f&uuml;r diese Allgemeinwohlfunktion des Pers&ouml;nlichkeitsrechts einzutreten. Auch dieser objektiv-rechtliche Gehalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bindet und beschr&auml;nkt den einfachgesetzlichen (Landes-)Gesetzgeber.<\/p>\n<p>Hervorzuheben ist ferner, dass das BVerfG in einer neueren Entscheidung den verfassungsrechtlich gew&auml;hrleisteten Schutz pers&ouml;nlicher Autonomie und der Privatsph&auml;re vor systematischer Aussp&auml;hung ausdr&uuml;cklich auch in &ouml;ffentlichen, den Blicken der Allgemeinheit grunds&auml;tzlich preisgegebenen R&auml;umen mit deutlichen Worten unterstrichen hat.<\/p>\n<p>Auch das Grundrecht auf Freiz&uuml;gigkeit aus Artikel 11 GG ist von der Video&uuml;berwachung mitbetroffen, weil es nicht nur die M&ouml;glichkeit gew&auml;hrt, sich frei zu bewegen, sondern auch, dass dies nicht festgehalten und sp&auml;ter den Grundrechtstr&auml;gern entgegengehalten wird, wie zu Recht der Berliner Datenschutzbeauftragte betont hat. Werden durch Videobeobachtungen Kommunikationsdaten (z.B. Telephonzelle) miterfasst, so wird nach neuester Rechtsprechung ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG zu pr&uuml;fen sein. Dasselbe gilt f&uuml;r Kameras, die von au&szlig;en Privat- oder Gesch&auml;ftsr&auml;ume erfassen: hier ist ein Eingriff in Artikel 13 GG zugrundezulegen.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich muss die vom BVerfG ausdr&uuml;cklich hergestellte Verbindung zwischen dem hier einschl&auml;gigen Pers&ouml;nlichkeitsrecht und Artikel 1 Abs. 1 GG erinnert werden: &#8222;Die W&uuml;rde des Menschen ist unantastbar&#8220;. Der unter Juristen unumstrittene Aussagegehalt dieses obersten Verfassungsgebots des Gemeinwesens ist die bekannte Objektformel D&uuml;rigs, wonach &#8222;Menschen nicht zum blo&szlig;en Objekt staatlichen Handelns herabgew&uuml;rdigt&#8220; werden d&uuml;rften. Vor dem Hintergrund einer sich zur fl&auml;chendeckenden Pr&auml;vention ausbreitenden, allgemeinen Infrastruktur der Alltags&uuml;berwachung, deren generalpr&auml;ventive, auf Abschreckung lediglich einzelner zielende Ausrichtung als Nebenwirkung jeden B&uuml;rger zum potentiellen Risikoobjekt stilisiert, bedarf es einer ausdr&uuml;cklichen Ber&uuml;cksichtigung dieser auch dem Artikel 2 Abs.1 GG die zentrale Richtung gebenden Auslegungsvorgabe.<\/p>\n<p>Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann selbstverst&auml;ndlich- in rechtstaatlich angemessener Art und Weise &#8211; gesetzgeberische Einschr&auml;nkungen erfahren. Dabei bedarf es jedoch einer verfassungsgem&auml;&szlig;en gesetzlichen Rechtsgrundlage, die normenklar und hinreichend bestimmt, im &uuml;berwiegenden Allgemeininteresse verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Einschr&auml;nkungen vorzunehmen geeignet ist. An diesen Vorgaben ist die vorgelegte, einfachgesetzliche Entwurfsfassung des Senats zu messen. Bei der Pr&uuml;fung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Norm ist den besonderen Risiken der Video&uuml;berwachung hinreichend Rechnung zu tragen.<\/p>\n<h2><span id=\"iii-folgerungen-fuer-den-vorliegenden-gesetzentwurf-eines-24a-asog\">III. Folgerungen f&uuml;r den vorlie&shy;genden Gesetz&shy;ent&shy;wurf eines &sect; 24a ASOG<\/span><\/h2>\n<p>Nach dem oben Gesagten begegnet die vorgelegte Entwurfsfassung in einer Reihe von Punkten erheblichen Bedenken.<\/p>\n<p>Die Ma&szlig;nahme der Video&uuml;berwachung in den &ouml;ffentlichen Raum hinein bewegt sich &#8211; bei rein systematischer Betrachtung &#8211; zwischen der Identit&auml;tsfeststellung einerseits sowie den anlasslosen Personenkontrollen (&#8222;Schleierfahndung&#8220; bzw. lagebildabh&auml;ngige Kontrollen) andererseits. Sie weist jedoch besondere Risiken (siehe u.a. oben II.4) auf, die einer eigenen Ber&uuml;cksichtigung bed&uuml;rfen.<\/p>\n<p>Einig ist man sich in der bundesdeutschen Diskussion, dass eine der englischen Situation vergleichbare fl&auml;chendeckende Video&uuml;berwachung in Deutschland in jedem Fall unzul&auml;ssig w&auml;re. Die mit Sicherheit einfachste Ma&szlig;nahme, um eine Entwicklung in diese Richtung zu verhindern, sind eng gefasste, die Video&uuml;berwachung nur in Ausnahmef&auml;llen gestattende Eingriffsnormen.<\/p>\n<h3><span id=\"1-zur-gesetzesbegruendung-der-entwurfsfassung\">1. Zur Geset&shy;zes&shy;be&shy;gr&uuml;n&shy;dung der Entwurfs&shy;fas&shy;sung<\/span><\/h3>\n<p>Der Gesetzesbegr&uuml;ndung kommt im Hinblick auf die Normauslegung gerade in der Anfangsphase einer neuen Neuregelung eine hohe Bedeutung zu. Daher bed&uuml;rfen auch die Begr&uuml;ndungen zu &sect; 24a ASOG-E einer kritischen &Uuml;berpr&uuml;fung.<\/p>\n<p>a. Gesetzgebungskompetenz<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf trennt nicht hinreichend deutlich zwischen dem Verarbeitungsschritt der Beobachtung (sog. blo&szlig;e Datenerhebung) und der Aufzeichnung (Datenspeicherung). Es bestehen insoweit erhebliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin. Eine blo&szlig; der nachtr&auml;glichen Straftatermittlung dienende Aufzeichnung d&uuml;rfte in den Bereich der dem Bundesgesetzgeber zukommenden &#8211; repressiven &#8211; Regelungskompetenz des Strafprozessrechts fallen. Nicht gest&uuml;tzt werden kann diese Form der Vorratsdatenspeicherung auf das dogmatisch bislang v&ouml;llig ungesicherte Aufgabenprogramm der sogenannten Strafverfolgungsvorsorge: weder w&auml;re dann noch eine hinreichend klare Abgrenzung zur Strafverfolgung gegeben, noch w&uuml;rde die Erheblichkeit des Eingriffs in das Pers&ouml;nlichkeitsrecht hinreichend ber&uuml;cksichtigt. Der blo&szlig;e Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis aber verbietet sich &#8211; als die zentrale Erkenntnis eines rechtsstaatlich konzipierten Polizeirechts &#8211; auch im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>Zul&auml;ssig w&auml;re daher allenfalls die reine Beobachtung der gef&auml;hrdeten Objekte ohne (laufende) Aufzeichnung.<\/p>\n<p>b. Kriminalpr&auml;ventives Gesamtkonzept<\/p>\n<p>Als m&ouml;gliche Wirkung der Video&uuml;berwachung werden zum einen die potentiell abschreckende Wirkung auf m&ouml;gliche Straft&auml;ter, zum anderen die M&ouml;glichkeit der schnellen Heranf&uuml;hrung von polizeilichen Einsatzkr&auml;ften an die &uuml;berwachten Objekte zu pr&auml;ventivem Eingreifen genannt. Allenfalls der letztgenannten Begr&uuml;ndung ist im wesentlichen zuzustimmen. Eine effektiv gestaltete, in Echtzeit durchgef&uuml;hrte Monitor&uuml;berwachung kann die schnelle Heranf&uuml;hrung von Einsatzkr&auml;ften an das gef&auml;hrdete Objekt bewirken. Dann, aber auch nur dann handelt es sich um eine kriminalpr&auml;ventive und damit origin&auml;r dem Polizeirecht unterfallende Vorgehensweise. Die Video&uuml;berwachung &uuml;bernimmt dann die Funktion innerhalb eines pr&auml;ventiven Gesamtkonzepts. Nur auf dieser Grundlage bleibt auch die Abschreckungswirkung auf potentielle Straft&auml;ter aufrecht erhalten. Eine Drohung, der die angek&uuml;ndigte Ma&szlig;nahme\/Sanktion nicht auf dem Fu&szlig;e folgt, f&uuml;hrt ansonsten zur Entwertung der Wirkung der jeweils errichteten Videoanlage. Aus Coventry etwa ist aus Umfragen bekannt, dass Zwischenf&auml;lle im Umfeld video&uuml;berwachter Bereiche, die ohne schnelle Reaktion seitens der Einsatzkr&auml;fte blieben, zu einer verbreiteten Annahme allgemeiner Wirkungslosigkeit der &Uuml;berwachung gef&uuml;hrt haben. Auf Seiten der Polizeif&uuml;hrung sollte ferner gesehen werden, dass die ansonsten zugunsten der Polizei eingreifende &#8222;Pr&auml;ventivwirkung des Nichtwissens&#8220; entf&auml;llt, das hei&szlig;t die Polizeif&uuml;hrung wird f&uuml;r jegliche Vorf&auml;lle im Umkreis einer Video&uuml;berwachung aus B&uuml;rgersicht versch&auml;rft in die Haftung genommen. Gravierende Bedenken bleiben hinsichtlich der mangelnden Abschreckungswirkung auf professionell und organisiert vorgehende T&auml;ter: Diese werden sich zum Beispiel von dem unter einer Maskierung vorgenommenen Wurf eines Brandsatzes durch Video&uuml;berwachungen nicht abhalten lassen. Ebensolches k&ouml;nnte f&uuml;r gezielt vorgenommene Sachbesch&auml;digungen gelten.<\/p>\n<p>c. Trinkwasserspeicher<\/p>\n<p>Die in der Gesetzesbegr&uuml;ndung ausdr&uuml;cklich f&uuml;r miterfasst erachtete Video&uuml;berwachung &#8222;nat&uuml;rlicher Trinkwasserspeicher&#8220; &uuml;bersteigt den durch die Norm zul&auml;ssig erfassbaren Realbereich bei weitem. Soll es nicht zu einer uferlosen Ausweitung der Auslegung der Norm kommen, bedarf es einer einschr&auml;nkenden Gesetzesformulierung. Zum einen handelt es sich bei &#8222;nat&uuml;rlichen Trinkwasserspeichern&#8220; nach heutigem Sprachgebrauch um wohl nahezu alle der zahlreichen und fl&auml;chenm&auml;&szlig;ig bedeutsamen Seen in und um den engeren Stadtbereich Berlins herum. Damit aber w&auml;re der fl&auml;chendeckenden Video&uuml;berwachung in der Tat &#8211; zumindest auf normativer Ebene &#8211; T&uuml;r und Tor ge&ouml;ffnet. Zum anderen d&uuml;rfte die der Einbeziehung von Trinkwasserspeichern zugrundeliegende Gefahreneinsch&auml;tzung nicht den Anforderungen des geltenden Polizeirechts entsprechen: abstrakte Risikoanalysen, erstellt etwa im Gefolge von terroristischen Anschl&auml;gen, die sich nicht einmal bei internationaler Vergleichsbetrachtung auf einen einzigen erwiesenen Fall tats&auml;chlicher Gef&auml;hrdung des behaupteten Objekts (hier: Vergiftung von Trinkwasser) st&uuml;tzen k&ouml;nnen, reichen in jedem Fall f&uuml;r eine auch den &ouml;ffentlichen Raum wie etwa Liegewiesen und Strandb&auml;der miterfassende Video&uuml;berwachung nicht aus.<\/p>\n<h3><span id=\"2-einzelbestimmungen-des-vorgelegten-entwurfs\">2. Einzel&shy;be&shy;stim&shy;mungen des vorgelegten Entwurfs<\/span><\/h3>\n<p>a. &#8222;andere Bauwerke von &ouml;ffentlichem Interesse&#8220; sowie &#8222;Straftaten&#8220;<\/p>\n<p>Der gew&auml;hlten Definition potentiell zu &uuml;berwachender Objekte fehlt jegliche inhaltliche Einschr&auml;nkung. Mit der vorliegenden Entwurfsfassung d&uuml;rfte nahezu jedes Geb&auml;ude Berlins umfasst sein. Denn zumindest die Gefahr der Sachbesch&auml;digung durch Vandalismus (etwa &#8222;Graffiti mit Substanzeinwirkung&#8220;) droht jedem Geb&auml;ude in jeder Stadt. Das &ouml;ffentliche Interesse an einem Objekt ist ein dogmatisch ungesicherter Begriff, was auch durch die vorgenommene Aufz&auml;hlung zum Ausdruck kommt. Die Definitionsherrschaft f&uuml;r die Ausf&uuml;llung des Begriffs liegt allein auf Seiten des Senats. Mit der Wahl und Beschr&auml;nkung etwa auf diejenigen besonders gef&auml;hrdeten Objekte, denen fremdenfeindliche oder rassistische Anschl&auml;ge drohen, w&auml;re der in Ans&auml;tzen auch in der Gesetzesbegr&uuml;ndung zum Ausdruck gekommenen tats&auml;chlichen Schutzintention des Gesetzgebers inhaltlich eingrenzbar Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Die Beobachtung sollte sich dementsprechend auf Straftaten beschr&auml;nken, die im Zusammenhang mit solchen Anschl&auml;gen &uuml;blicherweise verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Bei einem im Ergebnis weiter gezogenen Objektbegriff, der nicht dem hiesigen Vorschlag folgt, sollte zumindest der Straftatenbegriff im Gegenzug auf erhebliche Straftaten, vergleiche den Gesetzesentwurf &sect; 17 Abs. 3, sowie auf anschlagstypische Straftaten fremdenfeindlicher oder antisemitischer &Uuml;bergriffe beschr&auml;nkt werden.<\/p>\n<p>b. &Uuml;berschrift und &#8222;besonders gef&auml;hrdetes Objekt&#8220;<\/p>\n<p>Die gew&auml;hlte &Uuml;berschrift verl&auml;sst ohne Not die im Polizeirecht allgemein &uuml;bliche und in der Auslegung einschr&auml;nkend wirkende Bezugnahme auf &#8222;besonders gef&auml;hrdete Objekte&#8220;. Hierdurch entsteht der Eindruck, es sei eine dar&uuml;ber hinausgehende Erfassung auch weniger gef&auml;hrdet erscheinender Bereiche beabsichtigt. Der gew&auml;hlte Allgemeinbegriff &#8222;Datenerhebung&#8220; bringt den regulierten Realbereich aus B&uuml;rgersicht nicht hinreichend normenklar und bestimmt zum Ausdruck. Vielmehr handelt es sich hier um die in der &ouml;ffentlichen Diskussion plastisch unter dem Begriff &#8222;Video&uuml;berwachung&#8220; bekannte Erhebungsmethode. Wenn &uuml;berhaupt, sollte die &Uuml;berschrift daher &#8222;Video&uuml;berwachung besonders gef&auml;hrdeter Objekte&#8220; lauten.<\/p>\n<p>Im Wortlaut des Absatzes 1 w&auml;re ebenfalls &#8222;besonders&#8220; zu erg&auml;nzen.<\/p>\n<p>c. &#8222;oder den unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Gr&uuml;n- und Stra&szlig;enfl&auml;chen&#8220;<\/p>\n<p>Die gew&auml;hlte Formulierung findet sich in keiner der anderen landespolizeilichen Bestimmungen. Auf diese Weise entsteht der Eindruck einer weiteren, grunds&auml;tzlich die angrenzenden &ouml;ffentlichen R&auml;ume und Orte miteinbeziehenden &Uuml;berwachung. Die Erfassung des Stra&szlig;enraums rund um die Ged&auml;chtniskirche am Breitscheidplatz (Religionsst&auml;tte?) lie&szlig;e sich dann bei entsprechender Auslegung des &#8222;Unmittelbarkeitskriteriums,&#8220; in Verbindung etwa mit der eine weite Auslegung unterst&uuml;tzenden Gesetzesbegr&uuml;ndung, nach der vorliegenden Entwurfsfassung durchaus legitimieren. Dies entspricht jedoch inhaltlich weder dem letzten Satz der Gesetzesbegr&uuml;ndung (eine Erfassung von Orten im Sinne von &sect; 21 Abs. 3 wird nicht beabsichtigt), noch den politischen Erkl&auml;rungen der beteiligten Regierungsparteien (keine Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher Orte in Berlin), noch w&auml;ren die weiteren Normvoraussetzungen f&uuml;r eine solche Erstreckung in der vorliegenden Entwurfsfassung gegeben. Im Polizeirecht anzutreffen und dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip hinreichend Rechnung tragend ist die Formulierung &#8222;und, soweit zur Zweckerreichung zwingend erforderlich, in unmittelbarer N&auml;he&#8220;. Auf diese Weise wird der Ausnahmecharakter einer in den &ouml;ffentlichen Raum hineinreichenden, und damit tendenziell einer gesonderten gesetzgeberischen Legitimation bed&uuml;rfenden &Uuml;berwachung hinreichend verdeutlicht.<\/p>\n<p>d. Aufzeichnung ?<\/p>\n<p>Dem Entwurf fehlt es an einer erkennbaren Abstufung zwischen der Eingriffsebene der Beobachtung und der einen eigene Grundrechtseingriff darstellenden Bildaufzeichnung. Dabei birgt die Aufzeichnung gegen&uuml;ber der blo&szlig;en Beobachtung eine deutlich h&ouml;here Grundrechtsgef&auml;hrdung, weil erst sie die M&ouml;glichkeit der Zusammenf&uuml;hrung gespeicherter Einzelerkenntnisse sowie die Auswertung zu anderen als den urspr&uuml;nglichen Zwecken erlaubt. Daher m&uuml;sste, wenn &uuml;berhaupt, klarstellend auf die &#8222;Unerl&auml;sslichkeit&#8220; der Aufzeichnung Bezug genommen werden. Das genaue Procedere f&uuml;r die observierenden Beamten k&ouml;nnte in einer Verordnung festgelegt werden. Eine derart durchgef&uuml;hrte Video&uuml;berwachung begegnet allerdings den oben bereits genannten, grunds&auml;tzlichen kompetenziellen Bedenken.<\/p>\n<p>e. an oder in einem Objekt dieser Art<\/p>\n<p>Mit der Formulierung &#8222;dieser Art&#8220; wird der Nachweis einer Gef&auml;hrdung des konkret zu sch&uuml;tzenden Objekts zu weit gezogen. Andere Bundesl&auml;nder haben sich daher f&uuml;r eine engere Definition entschieden. Je nach dem, ob man den Bezugrahmen weit genug w&auml;hlt (vergleichbare Objekte dieser Art in Deutschland, Europa, weltweit) wird man dann im Ergebnis immer eine Gef&auml;hrdung bejahen k&ouml;nnen. Daher bedarf es einer einschr&auml;nkenden Gesetzesformulierung, die auf tats&auml;chliche Geschehnisse und Erfahrungen zur&uuml;ckgreift.. Auf diese Weise k&ouml;nnte insbesondere dem laut Gesetzesbegr&uuml;ndung gewollten Schutz gerade der tats&auml;chlich gef&auml;hrdeten j&uuml;dische Religionsst&auml;tten und Friedh&ouml;fe ,aber auch der Unterk&uuml;nfte von Migranten und Asylbewerbern gezielt Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>f. &#8222;tats&auml;chliche Anhaltspunkte&#8220;<\/p>\n<p>Nach herrschender Auffassung im Polizeirecht wird die Wendung &#8222;tats&auml;chliche Anhaltspunkte&#8220; weit verstanden. Auch blo&szlig;e Indizien verm&ouml;gen damit in der Summe eine Gef&auml;hrdung hinreichend zu indizieren. Vor dem Hintergrund einer engen, die fl&auml;chendeckende Ausbreitung der Video&uuml;berwachung bereits im Ansatz begegnenden Fassung der Norm ist hier dem Begriff &#8222;Tatsachen&#8220; der Vorzug gegeben. Tatsachen verweisen auf beweiskr&auml;ftige Informationen, aus denen ohne weiteres und unmittelbar auf einen das polizeiliche Einschreiten begr&uuml;ndenden Sachverhalt geschlossen werden kann.<\/p>\n<p>g. &sect; 24a Absatz 2 ASOG-E<\/p>\n<p>Durch den Zusatz &#8222;durch Beschilderung deutlich kenntlich zu machen&#8220; wird einer misslichen und insbesondere auch von Vertretern der Regierungskoalition auf Bundesebene ger&uuml;gten Praxis fehlender Beschilderung vorgebeugt, die von Polizeiseite regelm&auml;&szlig;ig mit den vorgeblich deutlich sichtbaren Kameraanlagen begr&uuml;ndet wird. Aus Gr&uuml;nden des Rechtsschutzes sollte auch die verantwortliche Stelle genannt werden. Dies entspricht auch einem u.a. von der PDS im Rahmen der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes eingebrachten Gesetzentwurf f&uuml;r die Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher R&auml;ume ( &sect; 6b BDSG).<\/p>\n<p>h. &sect; 24a Absatz 3 Satz 3 ASOG-E streichen<\/p>\n<p>F&uuml;r die Notwendigkeit der weiteren Verwendung von Bildaufnahmen, insbesondere der erweiterten Speicherung zu Aus- und Fortbildungszwecken, ist im Gesetzentwurf nichts dargetan. Zur Vermeidung von Zweifeln hinsichtlich der polizeilichen Speicherpraxis im Einzelfall sowie aus Gr&uuml;nden der Normenklarheit und Bestimmtheit sollte auf die Vorbehalte des Satzes 3 deshalb verzichtet werden. Auch Normenklarheit ist aus Sicht der B&uuml;rger ein Gewinn.<\/p>\n<p>i. Parlamentarische Kontrolle<\/p>\n<p>Zur Gew&auml;hrleistung hinreichender Transparenz bez&uuml;glich der Verbreitung polizeilicher Objekt&uuml;berwachung sollte eine j&auml;hrliche Berichtspflicht des Senats f&uuml;r Inneres an den Gesetzgeber in Erw&auml;gung gezogen werden. Darin wird auch &uuml;ber die der Aufrechterhaltung von &Uuml;berwachungen zugrundeliegenden Gef&auml;hrdungseinsch&auml;tzungen berichtet.<\/p>\n<p>Eine der Vorabkontrolle im novellierten Datenschutzrecht vergleichbare Regelung w&auml;re ebenfalls anzustreben: angesichts der hohen Kosten und der regelm&auml;&szlig;ig auf eine erhebliche Dauer angelegten Installation der Kameraanlagen k&auml;me eine Vorabbefassung und Genehmigung von Installationen etwa durch den Innenausschuss des Abgeordnetenhauses in Betracht.<\/p>\n<h3><span id=\"3-schlussbemerkung\">3. Schluss&shy;be&shy;mer&shy;kung<\/span><\/h3>\n<p>Video&uuml;berwachung, egal in welcher Form sie tats&auml;chlich zum Einsatz kommt, ist geeignet, das demokratische Klima zu besch&auml;digen und allgemeine Verunsicherung zu erzeugen. Sie stellt &uuml;berdies &#8211; bei rein individueller Betrachtung &#8211; einen schwerwiegenden Eingriff in das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Betroffenen dar Die enorme Eigendynamik der Ausbreitung hat uns l&auml;ngst erreicht und f&uuml;hrt bereits zu teilweise fl&auml;chendeckend &uuml;berwachten Bereichen auch in Berlin. Dabei ist die fl&auml;chendeckende Video&uuml;berwachung nach allgemeiner Auffassung in Deutschland unzul&auml;ssig, weil v&ouml;llig unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Der Nachweis einer kriminalpr&auml;ventiven Wirkung von Video&uuml;berwachung steht bis heute aus. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse bedarf die vorliegende Entwurfsfassung einer Revision, die den durch Verfassungsrecht und Rechtsprechung vorgegebenen engen Grenzen sowie den negativen gesellschaftlichen Folgen einer weiter um sich greifenden Video&uuml;berwachung auch f&uuml;r den Bereich polizeilichen Objektschutzes hinreichend Rechnung tr&auml;gt.Die B&uuml;rgerrechtsvereinigung Humanistische Union e.V. steht Ihnen gerne f&uuml;r weitere Informationen zum Thema &#8222;Video&uuml;berwachung&#8220; zur Verf&uuml;gung.Nils Leopold, LL.M.(Rechtsinformatik)RechtsanwaltBundesvorstand Humanistische Union e.V.Stellungnahme als PDF-Dokument <img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" height=\"24\" alt=\"PDF-Logo\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/RTEmagicC_80fd053447.jpg.jpg\" width=\"41\" border=\"0\"><\/p>\n","protected":false},"featured_media":15086,"template":"","categories":[63],"tags":[],"class_list":["post-7293","thema","type-thema","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-videoueberwachung"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - 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