{"id":7310,"date":"2007-01-19T15:46:00","date_gmt":"2007-01-19T14:46:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-referentenentwurf-fuer-das-deutsche-umsetzungsgesetz-der\/"},"modified":"2021-08-30T15:37:51","modified_gmt":"2021-08-30T13:37:51","slug":"stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-referentenentwurf-fuer-das-deutsche-umsetzungsgesetz-der","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-referentenentwurf-fuer-das-deutsche-umsetzungsgesetz-der\/","title":{"rendered":"Stellungnahme der Humanistischen Union zum Referentenentwurf f\u00fcr das deutsche Umsetzungsgesetz der Vorratsdatenspeicherung"},"content":{"rendered":"<p>Die Umsetzung der europ&auml;ischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht sollte nach dem Willen des Bundesjustizministeriums im Rahmen einer gro&szlig;en Reform der &#8222;verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen&#8220; erfolgen: Ende 2006 legte das Ministerium einen Referentenentwurf f&uuml;r ein &#8222;Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations&uuml;berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG&#8220; vor. Eine Arbeitsgruppe der Humanistischen Union gab dazu am 19. Januar 2007 eine umfangreiche Stellungnahme ab. Diese widmet sich neben den geplanten &Auml;nderungen der Strafprozessordnung auch der Vorratsdatenspeicherung und behandelte die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der EU-Richtlinie, die verfassungsrechtliche Bewertung des Umsetzungsgesetzes und die grunds&auml;tzliche Frage, ob und wie weitgehend die Vorratsdatenspeicherung in das Fernmeldegeheimnis eingreift.<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tkuereform2007_hu_04-1.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-3422 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tkuereform2007_hu_04-1-309x450.jpg\" alt=\"Stellungnahme der Humanistischen Union zum Referentenentwurf f&uuml;r das deutsche Umsetzungsgesetz der Vorratsdatenspeicherung\" width=\"309\" height=\"450\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tkuereform2007_hu_04-1-309x450.jpg 309w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tkuereform2007_hu_04-1-514x750.jpg 514w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tkuereform2007_hu_04-1-411x600.jpg 411w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tkuereform2007_hu_04-1-231x337.jpg 231w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tkuereform2007_hu_04-1.jpg 530w\" sizes=\"auto, (max-width: 309px) 100vw, 309px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p>Die gesamte Stellungnahme (51 Seiten) steht auch als <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/Gesamtreform_HU-Stellungnahme-5.pdf\">PDF-Dokument<\/a> zur Verf&uuml;gung.<\/p>\n<h5><span id=\"inhalt-der-stellungnahme\">Inhalt der Stellung&shy;nahme<\/span><\/h5>\n<p>A. Einleitung<br \/>B. Die Neuregelung der verdeckten (heimlichen) Ermittlungsma&szlig;nahmen in der StPO<\/p>\n<p>C. Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung&nbsp; (RL 2006\/24\/EG)<\/p>\n<p><b>I. Die europarechtswidrige Richtlinie<br \/><\/b>1. Die Entstehung der Richtlinie<br \/>2. Richtlinieninhalt<br \/>3. Die Europarechtswidrigkeit der Richtlinie<\/p>\n<p><b>II. Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des deutschen Umsetzungsgesetzes<\/b><br \/>1. Der Versto&szlig; gegen Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis)<br \/>1.1. Zweistufiger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG<br \/>1.2. Stufe 1:&nbsp; Die anlasslose Erhebung und Speicherung s&auml;mtlicher Verbindungsdaten als genereller Versto&szlig; gegen das Fernmeldegeheimnis<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">a) Legitimit&auml;t des Zwecks der Speicherungspflicht<br \/>b) Geeignetheit der Vorratsdatenspeicherung<br \/>c) Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung<br \/>d) Angemessenheit der Vorratsdatenspeicherung <\/p>\n<p class=\"bodytext\">aa) Die von der Vorratsdatenspeicherung erfassten Personen&nbsp;38<br \/>bb) Adressaten der Speicherungspflicht ( &sect; 110a Abs. 1 Satz 1 TKG-E)<br \/>cc) Quasi-Verbot der Anonymisierungsdienste<br \/>dd) Katalog der zu speichernden Daten ( &sect; 110a Abs. 2 bis 5 TKG-E)<br \/>ee) Missbrauchsgefahr durch Private <\/p>\n<p class=\"bodytext\">e) Zwischenergebnis&nbsp; f&uuml;r die erste Stufe<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>1.3 Stufe 2: Zugriff auf die Vorratsdaten als Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG<\/p>\n<p>a) Straftatenkatalog f&uuml;r den staatlichen Zugriff auf die Vorratsdaten ( &sect; 100g Abs. 1 StPO-E)<br \/>b) Unzureichende Differenzierung bez&uuml;glich der Kontaktpersonen (Nachrichtenmittler)<br \/>c) Die zugriffsberechtigten Beh&ouml;rden<br \/>d) Zu niedrige Eingriffsschwelle<br \/>e) Zwischenergebnis f&uuml;r die zweite Stufe<br \/>2. Versto&szlig; gegen Art. 12 Abs. 1 GG<br \/>3. Ergebnis der verfassungsrechtlichen Pr&uuml;fung<\/p>\n<h3><span id=\"stellungnahme-der-humanistischen-union\">Stellung&shy;nahme der Humanis&shy;ti&shy;schen Union <\/span><\/h3>\n<p><b>zum Referentenentwurf eines &#8222;Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations&uuml;berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG&#8220; <\/b><br \/>Berlin, 19. Januar 2007<\/p>\n<h4><span id=\"i-die-europarechtswidrige-richtlinie\">I. Die europa&shy;rechts&shy;wid&shy;rige Richtlinie<\/span><\/h4>\n<h5><span id=\"1-die-entstehung-der-richtlinie\">1. Die Entstehung der Richtlinie<\/span><\/h5>\n<p>Nach den Anschl&auml;gen vom 11. M&auml;rz 2004 in Madrid hat sich die Diskussion um die Einf&uuml;hrung einer europaweit harmonisierten Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten intensiviert. Auf dem EU-Gipfel am 25. M&auml;rz 2004 wurde eine Erkl&auml;rung gegen den Terrorismus angenommen und der Rat erhielt den Auftrag, Rechtsvorschriften f&uuml;r die Vorratsdatenspeicherung durch die Telekommunikationsanbieter zu erarbeiten. Der von Irland, Frankreich, Schweden und Gro&szlig;britannien vorgelegte und auf Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV gest&uuml;tzte Entwurf eines entsprechenden Rahmenbeschlusses wurde sehr kontrovers diskutiert, scheiterte letztlich aber an der fehlenden Einstimmigkeit . Daraufhin legte die Europ&auml;ische Kommission am 21. September 2005 einen Entwurf f&uuml;r eine entsprechende Richtlinie nach Art. 95 EGV vor. Trotz der mehrfach ge&auml;u&szlig;erten Bedenken gegen die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der gew&auml;hlten Rechtsgrundlage sowie gegen den Regelungsinhalt wurde der Entwurf bereits am 14. November 2005 in erster Lesung verabschiedet . Nachdem der zur Annahme der Richtlinie notwendige Mehrheitsbeschluss des Rates der Justiz- und Innenminister am 21. Februar 2006 zu Stande kam, ist die &#8222;Richtlinie 2006\/24\/EG &uuml;ber die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden, und zur &Auml;nderung der Richtlinie 2002\/58\/EG&#8220; (Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) am 03. Mai 2006 in Kraft getreten.<\/p>\n<p>Der Bundestag hat von der Bundesregierung gefordert, bei der Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht &uuml;ber die Vorgaben der Richtlinie hinaus zu gehen . Die Bundesregierung erkl&auml;rte ihrerseits, dieser Forderung folgen zu wollen.<\/p>\n<h5><span id=\"2-richtlinieninhalt\">2. Richt&shy;li&shy;nien&shy;in&shy;halt <\/span><\/h5>\n<p>Nach der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie m&uuml;ssen die Mitgliedsstaaten daf&uuml;r Sorge tragen, dass die Anbieter &ouml;ffentlich zug&auml;nglicher elektronischer Kommunikationsdienste sowie die Betreiber &ouml;ffentlicher Kommunikationsnetze verpflichtet werden, die im Zuge der Bereitstellung ihrer Dienste erfassten Verkehrsdaten &uuml;ber den betrieblichen Bedarf hinaus, also ohne einzelfallbezogenen Anlass, auf Vorrat zu speichern. Diese Daten sind unter bestimmten Vorraussetzungen den zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verf&uuml;gung zu stellen (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 RL 2006\/24\/EG). Mit den gespeicherten Daten sollen die eindeutige R&uuml;ckverfolgung und Identifizierung der Quelle und des Adressaten einer Nachricht nach Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Nachrichten&uuml;bermittlung sowie die Bestimmung der Endeinrichtung und des Standorts mobiler Ger&auml;te m&ouml;glich werden (Art. 5 Abs. 1 RL). Gespeichert werden sollen beispielsweise die Rufnummer des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, der Beginn und das Ende der Verbindung, bei mobilem Telefonieren auch die Kennung der Mobilfunkkarten und der Endger&auml;te, bei Diensten der elektronischen Post die E-Mail-Adresse und die Benutzererkennung des Absenders und des Empf&auml;ngers der &uuml;bermittelten Nachricht, bei Internetnutzung die zugewiesenen Internetprotokolladressen usw. Die Richtlinie gibt eine Speicherungsdauer von mindestens sechs Monaten und h&ouml;chstens zwei Jahren f&uuml;r diese Verbindungsdaten vor. Daten, die Aufschluss &uuml;ber die Kommunikationsinhalte geben, d&uuml;rfen nicht auf Vorrat gespeichert werden (Art. 5 Abs. 2 RL). Die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht soll bis zum 15. September 2007 erfolgen (Art. 15 Abs. 1 S. 1 RL).<\/p>\n<h5><span id=\"3-die-europarechtswidrigkeit-der-richtlinie\">3. Die Europa&shy;rechts&shy;wid&shy;rig&shy;keit der Richtlinie<\/span><\/h5>\n<p>Bereits an der formellen Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie bestehen erhebliche Zweifel. Die Richtlinie wird auf Art. 95 EGV gest&uuml;tzt. Diese Norm bietet eine Rechtsgrundlage f&uuml;r Ma&szlig;nahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. In seiner Rechtsprechung verlangt der EuGH, dass eine auf der Grundlage von Art. 95 EGV erlassene Richtlinie tats&auml;chlich den prim&auml;ren Zweck haben soll, die Voraussetzungen f&uuml;r die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern . Dabei hat der EuGH strenge Ma&szlig;st&auml;be entwickelt: Eine blo&szlig;e Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften und eine abstrakte Gefahr der Entstehung von Wettbewerbsverzerrungen rechtfertigen demnach nicht die Berufung auf Art. 95 EGV als Rechtsgrundlage einer Richtlinie.<\/p>\n<p>Ziel und der Inhalt der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie betreffen aber in erster Linie die Vorsorge zur Strafverfolgung . Die Angleichung nationaler Rechtsvorschriften zwecks Verbesserung des Binnenmarktes kann bei der Vorratsdatenspeicherung, wenn &uuml;berhaupt, lediglich als sekund&auml;rer Zweck bezeichnet werden . Auch die politische Diskussion um die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten erfolgte auf europ&auml;ischer Ebene stets im Kontext der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Der Wechsel zur Handlungsform der Richtlinie wurde erst vollzogen, nachdem die f&uuml;r den urspr&uuml;nglich vorgelegten Entwurf eines Rahmenbeschlusses nach Art. 31 und 34 EUV erforderliche Einstimmigkeit nicht erreicht werden konnte.<\/p>\n<p>Die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie ist wegen ihrer fehlenden Rechtsgrundlage deshalb als formell nichtig anzusehen. Es ist zu erwarten, dass die von Irland erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie Erfolg haben wird . Diese Prognose wird durch die neuere Rechtsprechung des EuGH bekr&auml;ftigt. Im Urteil vom 30. Mai 2006 zur &Uuml;bermittlung von Flugpassagierdaten in die USA erkl&auml;rte der EuGH in &auml;hnlicher Konstellation die ebenfalls auf Art. 95 EGV gest&uuml;tzte Richtlinie mangels Rechtsgrundlage f&uuml;r nichtig.<\/p>\n<p>Hinzu kommen erhebliche Zweifel, ob der Inhalt der Richtlinie dem Ma&szlig;stab von Art. 8 EMRK standh&auml;lt. Bei der Pr&uuml;fung der Eingriffe in das durch Art. 8 EMRK gew&auml;hrleistete Grundrecht auf Privatsph&auml;re und private Telekommunikation orientiert sich der EuGH an der Rechtsprechung des EMGR. Eingriffe in dieses Grundrecht sind zul&auml;ssig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen sind und Ma&szlig;nahmen darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der nationalen Sicherheit, der &ouml;ffentlichen Ordnung sowie zur Verh&uuml;tung von Straftaten und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Durch die Verpflichtung zur vorr&auml;tigen Speicherung der Kommunikationsdaten s&auml;mtlicher Nutzer greift die Richtlinie in das Gemeinschaftsgrundrecht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz aus Art. 8 EMRK unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ein. Eine Erfassung s&auml;mtlicher Telekommunikation aller EU-B&uuml;rger ohne konkreten Anlass und ohne jeglichen Tatverdacht kann in einer demokratischen Rechtsordnung nicht als notwendig angesehen werden.<\/p>\n<p>Sollte die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie vom EuGH f&uuml;r nichtig erkl&auml;rt werden, best&uuml;nde f&uuml;r die Mitgliedsstaaten keine Umsetzungspflicht mehr. Aus rechtspolitischer Sicht erscheint es deswegen sachgerecht, bis zur Entscheidung des EuGH &uuml;ber die Nichtigkeitsklage von Irland von der Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG in nationales Recht abzusehen. Die Opposition im Deutschen Bundestag hat dies schon mit Nachdruck gefordert: &#8222;Der Schaden, der dadurch entst&uuml;nde, dass eine nichtige Richtlinie zun&auml;chst in nationales Recht umgesetzt w&uuml;rde und das Umsetzungsgesetz dann wieder zur&uuml;ckzunehmen w&auml;re, ist erheblich. Eine u.U. verz&ouml;gerte Umsetzung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit hinzunehmen&#8220;. Die Bundesregierung wird au&szlig;erdem aufgefordert, w&auml;hrend der EU-Ratspr&auml;sidentschaft auf die R&uuml;cknahme der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hinzuwirken bzw. im Falle eines neuen EU-Rahmenbeschlusses wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorratsdatenspeicherung nicht zuzustimmen.<\/p>\n<h4><span id=\"ii-zur-verfassungsmaessigkeit-des-deutschen-umsetzungsgesetzes\">II. Zur Verfas&shy;sungs&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit des deutschen Umset&shy;zungs&shy;ge&shy;setzes<\/span><\/h4>\n<p>Wegen der erheblichen Einschr&auml;nkungen des Rechts auf vertrauliche Telekommunikation sowie des Rechts auf Achtung des Privatlebens, die mit einer Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG verbunden w&auml;ren, erscheint es mehr als zweifelhaft, ob eine verfassungskonforme Umsetzung in das deutsche Recht &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist.<br \/>Mit dem vorliegenden Umsetzungsentwurf w&uuml;rden die schon jetzt bestehenden exzessiven Speicherungs-, Zugriffs- und Verwendungsm&ouml;glichkeiten telekommunikationsrelevanter Daten erheblich erweitert . Die bisherige Berechtigung der Telekommunikationsunternehmen, bestimmte Daten f&uuml;r die Zwecke einer korrekten Abrechnung zu speichern, werden in eine Pflicht umgewandelt, fast alle anfallenden Verbindungsdaten sowie die Nutzungs- und Standortdaten zu erfassen, zu speichern und ggf. den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden auf Anordnung unverz&uuml;glich zur Verf&uuml;gung zu stellen. Damit soll es zu Zwecken einer wirksamen Strafverfolgung schnell nachvollziehbar sein, wer, wann, mit wem, wie lange, von wo aus und &uuml;ber welches Telekommunikationsmedium kommuniziert hat. Da den zugreifenden Strafverfolgungsbeh&ouml;rden keine Schranken bei der Auswertung dieser Daten auferlegt sind, wird die Erstellung von Kommunikations- und Bewegungsprofilen aller Telekommunikationsteilnehmer m&ouml;glich. Eine Entsch&auml;digung f&uuml;r die Inanspruchnahme der Telekommunikationsunternehmen bei der Erhebung der Verkehrsdaten ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Der vorgelegte Gesetzentwurf widerspricht mit diesen Regelungen tragenden Prinzipien des Datenschutzrechts (Datensparsamkeit, Zweckbindungsgebot, hohe Anforderungen bei der Anwendung des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes) und schr&auml;nkt das Grundrecht auf Fernmeldegeheimnis und auf informationelle Selbstbestimmung unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ein. Insbesondere mit der vorgesehenen Verwendung der gespeicherten Daten f&uuml;r die Verfolgung mittelschwerer und mittels Telekommunikationseinrichtungen begangener Straftaten (vgl. &sect; 100g Abs. 1 StPO-E) wird das Gesetz unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Der Gesetzentwurf &ouml;ffnet T&uuml;r und Tor f&uuml;r sp&auml;tere Erweiterungen des staatlichen Zugriffs auf die Vorratsdaten. Angesichts der gro&szlig;en Bandbreite und der zeitlichen Tiefe der vorr&auml;tigen Verbindungsdaten erscheint die Zugriffsregelung mit ihrem generellen Verweis auf die in &sect; 100a Abs. 2 StPO-E aufgez&auml;hlten Straftaten ebenfalls nicht angemessen.<br \/>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der einzelnen Regelungen im Gesetzentwurf.<\/p>\n<h5><span id=\"1-der-verstoss-gegen-art-10-gg-fernmeldegeheimnis\">1. Der Versto&szlig; gegen Art. 10 GG (Fernmel&shy;de&shy;ge&shy;heimnis)<\/span><\/h5>\n<p>Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die n&auml;heren Umst&auml;nde des Fernmeldeverh&auml;ltnisses . &#8222;Dazu geh&ouml;rt insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht wurde. Anderenfalls w&auml;re der grundrechtliche Schutz unvollst&auml;ndig, denn die Verbindungsdaten haben einen eigenen Aussagegehalt. Sie k&ouml;nnen im Einzelfall erhebliche R&uuml;ckschl&uuml;sse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten zulassen. H&auml;ufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und Intensit&auml;t von Beziehungen und erm&ouml;glichen auf den Inhalt bezogene Schlussfolgerungen&#8220;.<\/p>\n<p>Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess, der sich an zul&auml;ssige Kenntnisnahmen anschlie&szlig;t und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"11-zweistufiger-eingriff-in-das-grundrecht-aus-art-10-abs-1-gg\">1.1. Zweistu&shy;figer Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG<\/span><\/h2>\n<p>Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Betroffenen Kenntnis von dem Inhalt oder den Umst&auml;nden eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen . Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG greifen zweistufig in das Fernmeldegeheimnis ein. Auf der ersten Stufe erfolgt der Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis mit der gesetzlich angeordneten Verpflichtung der Anbieter &ouml;ffentlicher Telekommunikationsdienste, fast alle anfallenden Verbindungsdaten f&uuml;r 6 Monate zu speichern (vgl. &sect; 110a Abs. 2 TKG-E). Die Tatsache, dass die Erhebung und Speicherung der Daten durch die Telekommunikationsunternehmen erfolgt, &auml;ndert an ihrer Qualit&auml;t als staatlichem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nichts. Die vorgesehene Erfassung und Speicherung ist hoheitlich angeordnet, die Unternehmen verf&uuml;gen dabei &uuml;ber keinen Handlungsspielraum . Auf der zweiten Stufe erfolgt der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG durch die Regelungen, die einen staatlichen Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten und ihre Verwendung erm&ouml;glichen. Die Telekommunikationsunternehmen werden ausdr&uuml;cklich verpflichtet, die erfassten und gespeicherten Daten den zust&auml;ndigen staatlichen Stellen auf Ersuchen unverz&uuml;glich zur Verf&uuml;gung zu stellen ( &sect; 110b Abs. 1 TKG-E). Aufgrund der in den &sect; &sect; 100g, 100a StPO-E vorgesehenen Normen k&ouml;nnen sich dann staatliche Stellen ohne Wissen und Zustimmung der Beteiligten von den Umst&auml;nden aller gespeicherten Telekommunikationsvorg&auml;nge ein genaues Bild machen.<\/p>\n<p>Der Zugriff auf die umfangreichen Verbindungsdaten erlaubt einen umfassenden Einblick in das Kommunikationsverhalten der Betroffenen, deren Identit&auml;t feststellbar ist. Auf beiden Stufen greift der Gesetzesvorschlag intensiv in Art. 10 GG ein. Dabei erm&ouml;glicht die Vielzahl der&nbsp; erfassten Daten R&uuml;ckschl&uuml;sse auf Kommunikationsstrukturen, z. T. auch auf den Inhalt der Telekommunikation . Die Bewertung der zahlreichen Standortdaten erlaubt au&szlig;erdem die Erstellung genauer Bewegungsprofile der Betroffenen.<\/p>\n<p>Wegen der Unterschiedlichkeit der Eingriffe auf der ersten und zweiten Stufe wird ihre Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit nacheinander gepr&uuml;ft.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"12-stufe-1-die-anlasslose-erhebung-und-speicherung-saemtlicher-verbindungsdaten-als-genereller-verstoss-gegen-das-fernmeldegeheimnis\">1.2. Stufe 1:&nbsp; Die anlasslose Erhebung und Speicherung s&auml;mtlicher Verbin&shy;dungs&shy;daten als genereller Versto&szlig; gegen das Fernmel&shy;de&shy;ge&shy;heimnis<\/span><\/h2>\n<p><i>a) Legitimit&auml;t des Zwecks der Speicherungspflicht<\/i><\/p>\n<p>Zweifel bestehen zun&auml;chst einmal an der Legitimit&auml;t des Zwecks der Vorratsdatenspeicherung. Nach der Begr&uuml;ndung des BMJ soll die pauschale Speicherung s&auml;mtlicher elektronischer Kommunikationsvorg&auml;nge die Verf&uuml;gbarkeit der Verkehrs- und Standortdaten f&uuml;r die Zwecke sp&auml;terer Strafverfolgung sicherstellen.<\/p>\n<p>In einer freiheitlichen Demokratie darf die Spurensicherung nur im Verdachtsfall erfolgen. Der Staat darf nicht jeden B&uuml;rger vorsorglich als potenziellen Verbrecher behandeln. Nach etablierter Rechtsprechung und Rechtspraxis ist eine vorsorgliche &Uuml;berwachung f&uuml;r k&uuml;nftige Strafverfolgungsma&szlig;nahmen bisher in der Bundesrepublik Deutschland an das Vorhandensein einer konkreten Gefahrenlage oder einer negativen Kriminalprognose der betroffenen Personen gebunden. Mit einer anlass- und verdachtslosen Speicherung s&auml;mtlicher Verbindungsdaten w&uuml;rde praktisch allen Benutzerinnen und Benutzern elektronischer Telekommunikationsmittel unterstellt, sie k&ouml;nnten in der Zukunft zum Objekt staatlicher Strafverfolgung werden. Dieser generelle Verdacht schr&auml;nkt nicht nur das Recht auf vertrauliche Kommunikation ein, sondern stellt auch grundlegende Prinzipien des Datenschutzes, die Sparsamkeit und Zweckgebundenheit von staatlich angeordneter Datenspeicherung, auf den Kopf.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint es aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, dass Daten, die ansonsten nicht vorliegen w&uuml;rden, zu allgemeinen Sicherheitszwecken gespeichert werden sollen. Man darf zu Zwecken einer eventuellen sp&auml;teren Strafverfolgung die Entstehung einer umfangreichen Sammlung personenbezogener Daten auch deswegen nicht zulassen, weil auf diese Weise die Unschuldsvermutung partiell wegfallen w&uuml;rde. Ma&szlig;nahmen wie die Vorratsdatenspeicherung, die eine verdachtlose &#8222;vorbeugende Verbrechensbek&auml;mpfung&#8220; bzw. eine &#8222;Strafverfolgungsvorsorge&#8220; gew&auml;hrleisten sollen, dienen daher keinem legitimen Zweck. Vielmehr verst&ouml;&szlig;t diese gesetzgeberische Zwecksetzung gegen die Unschuldsvermutung bei der Strafverfolgung, von der auch das Grundgesetz ausgeht.<\/p>\n<p>Nach einem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz &#8222;muss der Zweck, zu dem Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis vorgenommen werden d&uuml;rfen, bereichsspezifisch und pr&auml;zise bestimmt werden. Eine Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder nicht bestimmbaren Zwecken w&auml;re damit unvereinbar&#8220; . Das Bundesverfassungsgericht hat ausdr&uuml;cklich festgestellt, dass das Grundgesetz eine &#8222;globale und pauschale &Uuml;berwachung&#8220; zu Zwecken der Auslandsaufkl&auml;rung nicht zul&auml;sst . Es leuchtet wenig ein, warum dies bei der Strafverfolgungsvorsorge anders sein soll. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gesetzentwurfs, die Speicherung der Verbindungsdaten diene der Strafverfolgung, gen&uuml;gt vor diesem Hintergrund nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.<\/p>\n<p><i>b) Geeignetheit der Vorratsdatenspeicherung<\/i><\/p>\n<p>Zweifel an der Geeignetheit ergeben sich daraus, da Kriminelle oder Terroristen mit relativ einfachen Mitteln die &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen unterlaufen k&ouml;nnen. Dazu br&auml;uchten die Betroffenen lediglich ihre Kommunikationsger&auml;te &uuml;ber Dritte erwerben oder auf &ouml;ffentliche Kommunikationsmittel &#8211; wie Internetcaf&eacute;s, Stra&szlig;entelefonzellen, Mailkonten au&szlig;erhalb der EU und den USA oder vorausbezahlte international einsetzbare SIM-Karten &#8211; zur&uuml;ckgreifen . Dar&uuml;ber hinaus muss auch die M&ouml;glichkeit ber&uuml;cksichtigt werden, Anonymisierungsdienste einzusetzen. Beide Methoden einer anonymen Nutzung der Telekommunikation werden eher besonders gef&auml;hrliche Straft&auml;ter als Kleinkriminelle oder gar Unbeteiligte gebrauchen. F&uuml;r die Verfolgung besonders schwerer Straftaten erscheint die Speicherung von Vorratsdaten daher wenig geeignet, die eigentliche &#8222;Zielgruppe&#8220; der Ma&szlig;nahme wird sich ihr entziehen. Wenn die vorhandenen Verbindungsdaten keiner Person eindeutig zugeordnet werden k&ouml;nnen, dann ist ihre Verwertbarkeit bei einer strafrechtlichen Ermittlung sehr gering. Auch eine erhebliche gesetzliche Beschr&auml;nkung oder ein Verbot von Anonymisierungsdiensten, worauf das Umsetzungsgesetz praktisch abzielt, k&ouml;nnte daran nichts &auml;ndern, da sich die anonyme Nutzung von Telekommunikationsnetzen technisch kaum verhindern l&auml;sst .<br \/>Die vorhandenen empirischen Angaben lassen ebenfalls Zweifel daran entstehen, ob die Vorratsdatenspeicherung in einem gro&szlig;en Ma&szlig;e zur Verbesserung der Strafverfolgung beitragen kann. In der Praxis scheitern demnach nur wenige Ermittlungsverfahren an Telekommunikationsverkehrsdaten, zumal die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden oft nur an den Bestandsdaten interessiert sind.<\/p>\n<p><i>c) Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung<\/i><\/p>\n<p>Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der vorgesehenen Vorratsdatenspeicherung zur Terrorismus- und Verbrechensbek&auml;mpfung. Mit dem sogenannten &#8222;Quick-freeze-Verfahren&#8220; oder &#8222;Data Preservation&#8220;, das u.a. in den USA praktiziert wird, steht ein milderes Mittel zur Verf&uuml;gung, durch das die Ziele des Gesetzgebers weitgehend zu erreichen w&auml;ren . Dabei werden die Daten einer verd&auml;chtigen Person nach der Aufforderung durch die Strafverfolgungsorgane ab sofort gespeichert, der Zugriff auf diese Daten ist dann nach Erlass einer richterlichen Anordnung m&ouml;glich. Dieses Verfahren erf&uuml;llt allerdings nur dann in gleichem Ma&szlig;e den angestrebten Zwecken, wenn es um eine Beobachtung \/ Ermittlung andauernden strafw&uuml;rdigen Verhaltens geht, die fraglichen Verbindungsdaten also in der Gegenwart und Zukunft anfallen. F&uuml;r einen Zugriff auf in der Vergangenheit angefallene Daten ist das &#8222;Data Preservation&#8220;-Verfahren nutzlos und nicht im gleichen Ma&szlig;e f&ouml;rderlich wie die generelle Vorratsdatenspeicherung .<br \/>Trotzdem ist zu bemerken, dass erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit der Speicherungsdauer von sechs Monaten bestehen. Erfahrungsgem&auml;&szlig; betreffen die Zugriffe der berechtigten Beh&ouml;rden in &auml;hnlichen Konstellationen fast ausschlie&szlig;lich die ersten drei Monate der Speicherung . Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit w&auml;re daher eine dreimonatige Speicherfrist hinreichend &#8211; allerdings w&uuml;rde die Umsetzung sich damit gegen die minimale Speicherungsfrist aus Art. 6 der Richtlinie 2006\/24\/EG wenden.<\/p>\n<p><i>d) Angemessenheit der Vorratsdatenspeicherung<\/i><\/p>\n<p>aa) Die von der Vorratsdatenspeicherung erfassten Personen<\/p>\n<p>Eine Unterscheidung der betroffenen Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden sollen, nimmt der Gesetzesentwurf nicht vor. Es fehlt jegliche Differenzierung nach fahndungsrelevanten Personengruppen, vielmehr sollen die Daten aller Telekommunikationsteilnehmer gleicherma&szlig;en gespeichert werden. Da der Speicherungsvorgang &#8211; zumindest die personenbezogenen Daten betreffend &#8211; einen Grundrechtseingriff darstellt und dabei jegliche Unterscheidung zwischen Tatverd&auml;chtigen, Kontaktpersonen und v&ouml;llig unbeteiligten B&uuml;rgern unterbleibt, erscheint diese gesetzgeberische L&ouml;sung v&ouml;llig unangemessen. &#8222;Im Ergebnis wird damit pauschal die gesamte Ebene der bei der Frage der rechtlichen Zul&auml;ssigkeit ma&szlig;geblichen Verarbeitungsebene Speicherung\/Nichtspeicherung der zuk&uuml;nftigen rechtsstaatlichen Gestaltung entzogen. Damit zeichnet sich ein &uuml;berwachungsstaatliches Szenario ab, bei dem zuk&uuml;nftig &uuml;ber einzelne Zugriffe seitens bestimmter Institutionen verhandelt wird, wohingegen die Frage der staatlichen Verf&uuml;gbarkeit der Daten selbst dem Streit entzogen sind. Eine derartige Regelung ist mit den verfassungsfesten Schutzkonzeptionen von Artikel 10 GG als auch Artikel 2 Absatz 2 GG unvereinbar&#8220;.<\/p>\n<p>Die Regelungen des Gesetzentwurfes stehen damit im Gegensatz zu wichtigen verfassungsrechtlichen Grunds&auml;tzen des Datenschutzes . Durch die Vorratsdatenspeicherung werden Strukturprinzipien wie Datensparsamkeit, Datenvermeidung und Zweckbindungsgebot als Ausfluss des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzips ausgeh&ouml;hlt. Die Datenerhebung erfolgt unabh&auml;ngig von einem im Einzelfall bestehenden Tatverdacht. Es werden alle Kommunikationsvorg&auml;nge s&auml;mtlicher Kommunikationsteilnehmer auf Vorrat gespeichert. Wenn es einerseits &#8222;kein belangloses Datum&#8220;&nbsp; mehr gibt und die Vorratsdatenspeicherung andererseits erm&ouml;glicht, dass praktisch alle Verkehrs- und Standortdaten von allen Telekommunikationsteilnehmern gespeichert werden, dann liegt die Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Vorschriften auf der Hand.<br \/>Im &#8222;IMSI-Catcher&#8220;-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht in Zusammenhang mit der bevorstehenden Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsma&szlig;nahmen darauf hingewiesen, dass zu pr&uuml;fen ist, &#8222;ob und in welchem Umfang von einer neuerlichen Ausdehnung heimlicher Ermittlungsmethoden im Hinblick auf Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter Abstand zu nehmen ist&#8220; . Dass dies durch den vorgestellten Gesetzentwurf geschieht, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>bb) Adressaten der Speicherungspflicht ( &sect; 110a Abs. 1 Satz 1 TKG-E)<\/p>\n<p>In &sect; 110a Abs. 1 Satz 1 TKG-E wird der Kreis der zur Speicherung Verpflichteten festgelegt. Danach sind zur Speicherung diejenigen verpflichtet, die Telekommunikationsdienste f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken. Gespeichert werden m&uuml;ssen nur Verkehrsdaten, die vom jeweiligen Dienstanbieter bei der Nutzung seines Dienstes erzeugt oder verarbeitet werden. Die Pflicht besteht auch dann, wenn ein Anbieter Telekommunikationsdienste erbringt, ohne eine eigene Telekommunikationsanlage zu betreiben ( &sect; 110a Abs. 1 S. 2 TKG-E). Bei der Festlegung der Adressaten der Speicherungspflicht werden zahlreiche unbestimmte Begriffe verwendet. Es stellt sich daher die Frage, ob das Bestimmtheitsgebot ausreichend ber&uuml;cksichtigt wurde.<br \/>Bei der Rechtsanwendung k&ouml;nnen durchaus Zweifel entstehen, ab wann von einem &#8222;Mitwirken&#8220; bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes ausgegangen werden kann oder ab welcher Stufe von einer &#8222;Erzeugung&#8220; und &#8222;Verarbeitung&#8220; von Daten ausgegangen wird. Vergleichbare Anwendungsschwierigkeiten gab es beispielsweise beim Streit darum, ob der Mautsystembetreiber Toll Collect GmbH im Sinne des TKG Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dementsprechend Normadressat des &sect;100g StPO w&auml;re . Vergleichbare Streitf&auml;lle werden mit dem Gesetzentwurf nicht beseitigt, sondern eher noch verst&auml;rkt.<br \/>&Auml;hnlich problematisch ist der ma&szlig;gebliche Bezug der Adressaten auf die &#8222;&Ouml;ffentlichkeit&#8220; im Sinne des &sect; 110a Abs. 1 S. 1 TKG-E. Leider tr&auml;gt auch die Begr&uuml;ndung nicht zur Kl&auml;rung des Adressatenkreises bei: Demnach best&uuml;nde f&uuml;r &#8222;den nicht &ouml;ffentlichen Bereich (z.B. unternehmensinterne Netze, Nebenstellenanlagen oder E-Mail-Server von Universit&auml;ten ausschlie&szlig;lich f&uuml;r dort immatrikulierte Studierende oder Bedienstete sowie die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen)&#8220;&nbsp; keine Speicherungspflicht. Auch die Begriffsbestimmungen des &sect; 3 TKG helfen nicht bei der Auslegung des Tatbestands &#8222;&Ouml;ffentlichkeit&#8220;, weil dort keine Definitionen von &#8222;&Ouml;ffentlichkeit&#8220; oder &#8222;&ouml;ffentlichen Telekommunikationsnetzen&#8220; enthalten sind. Eine gesetzliche Kl&auml;rung des Begriffs der &#8222;&Ouml;ffentlichkeit&#8220; erscheint aus Gr&uuml;nden der Rechtssicherheit dringend geboten.<\/p>\n<p>In der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs wird zum Begriff des &#8222;Verarbeitens&#8220; erkl&auml;rt, dass er weit zu verstehen sei und etwa auch die F&auml;lle erfasse, in denen ein Mobilfunknetzbetreiber die von einem Teilnehmer eines anderen Netzbetreibers initiierte Verbindung &#8222;&uuml;bernimmt&#8220; und die Verbindung zu seinem eigenen Endnutzer herstellt . Welche anderen Leistungen noch unter dem Begriff des &#8222;Verarbeitens&#8220; in Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung zu subsumieren w&auml;ren, ist offen. &Auml;hnliches gilt f&uuml;r das Merkmal des &#8222;Mitwirkens&#8220;: Die im Schrifttum verbreitete Ansicht, dass als &#8222;Mitwirkende&#8220; alle zu behandeln sind, die an einer Nachrichten&uuml;bermittlung in irgendeiner Form beteiligt sind, tr&auml;gt zu einer effektiven Rechtsanwendung kaum bei.<\/p>\n<p>Zu bemerken ist au&szlig;erdem, dass die geplante Regelung keine Begrenzung der Speicherungspflicht auf solche Betreiber vorsieht, die Telekommunikationsdienste gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig erbringen oder daran mitwirken. Dabei bleibt unklar, ob auch Privatpersonen zur Speicherung verpflichtet sind, wenn sie kostenlos einen &ouml;ffentlichen WLAN-Zugang, einen E-Mail-Dienst oder &Auml;hnliches anbieten.<br \/>Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es in der Praxis zu zahlreichen Anwendungsproblemen kommen wird, da die Adressaten der Speicherungspflicht nicht hinreichend bestimmt sind. Im Rahmen des Art. 10 GG kommt aber dem Bestimmtheitsgebot eine besondere Bedeutung zu: Umfang und Voraussetzungen der Einschr&auml;nkungen m&uuml;ssen sich klar aus dem Gesetz ergeben.<\/p>\n<p>cc) Quasi-Verbot der Anonymisierungsdienste<\/p>\n<p>Das Gesetz regelt auch den Status derjenigen, die so genannte Anonymisierungsdienste betreiben und anbieten. Darunter werden Programme verstanden, die Internetverbindungen durch ein verteiltes Netz von Servern leiten. Durch die Nutzung von mehreren Servern kann die Quelle einer Nachricht derart verschleiert werden, dass die Identit&auml;t des Nutzers nicht mehr feststellbar ist . Bez&uuml;glich dieser Anonymisierungsdienste wird in der Begr&uuml;ndung zum Gesetzesentwurf ausgef&uuml;hrt: &#8222;Einen Telekommunikationsdienst f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit im Sinne des &sect; 110a Abs. 1 TKG-E erbringt auch, wer einen Anonymisierungsdienst betreibt und hierbei die Ausgangskennung des Telekommunikationsnutzers durch eine andere ersetzt&#8220;. Wenn aber die Anbieter von Internetanonymisierungsdiensten die entsprechenden in &sect; 110a TKG-E aufgelisteten Daten, also auch alle in der Kette der Anonymisierung vergebenen IP-Adressen, speichern sollen, bedeutet dies praktisch, dass eine &#8222;Re-Anonymisierung&#8220; m&ouml;glich wird. Der Gesetzentwurf l&auml;uft praktisch auf ein Verbot der Anonymisierungsdienste hinaus.<\/p>\n<p>Eine Speicherungspflicht f&uuml;r Betreiber von Anonymisierungsdiensten ergibt sich nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2006\/24\/EG. Die Richtlinie bezieht sich lediglich auf elektronische Telekommunikationsdienste, nicht aber auf Teledienste, wozu Anonymisierungsdienste bisher gez&auml;hlt werden.&nbsp; Insoweit geht die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung f&uuml;r die Anbieter solcher Dienste &uuml;ber die Anforderungen der Richtlinie hinaus. Zudem widerspricht der Entwurf der geltenden Rechtslage, wonach die Anbieter von Telediensten verpflichtet sind, den Nutzern die Inanspruchnahme sowie die Bezahlung von Telediensten anonym zu erm&ouml;glichen, soweit dies technisch m&ouml;glich und zumutbar ist (vgl. &sect; 4 Abs. 6 TDDSG).<\/p>\n<p>dd) Katalog der zu speichernden Daten ( &sect; 110a Abs. 2 bis 5 TKG-E)<\/p>\n<p>Eng mit den Vorschriften, die den Adressatenkreis der Speicherungspflicht regeln, sind die Normen verbunden, die die zu speichernden Daten festlegen. Der Katalog der zu speichernden Daten ( &sect; 110a Abs. 2 bis 5 TKG-E) entspricht gr&ouml;&szlig;tenteils der Forderung des Deutschen Bundestages sowie der Ank&uuml;ndigung der Bundesregierung, bei der Umsetzung der Richtlinie keine &uuml;ber die Mindestanforderungen der Richtlinie hinausgehenden Pflichten zu regeln . Allerdings erscheint es bez&uuml;glich einzelner Daten zweifelhaft, ob ihre Speicherung&nbsp; &uuml;ber die Richtlinie hinaus geht und ob ihr Nutzen im Vergleich zu den negativen Folgen der Vorratsdatenspeicherung verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist. Dies betrifft beispielsweise die Pflicht zur Speicherung der ersten Aktivierung des jeweiligen Dienstes (bei vorausbezahlten Diensten wie beispielsweise Prepaid-SIM-Karten oder Flatrate-Tarifen f&uuml;r den Internetzugang) ( &sect; 110a Abs. 2 Nr. 4 d) TKG-E); die Pflicht zur Speicherung erfolgloser Anrufsversuche (Art. 3 Abs. 2 RL, &sect; 110a Abs. 5 TKG-E) ; die Erhebung von Daten in Echtzeit ( &sect; 100g Abs. 1 S. 3 StPO-E); die Angaben &uuml;ber die Hauptstrahlrichtung der Funkantennen beim Mobilfunk ( &sect; 110a Abs. 6 TKG-E); das praktische Verbot von anonymen E-Mail-Konten (111 TKG-E) . Bei all diesen Daten ist sehr zweifelhaft, ob ihr praktischer Nutzwert den Grundrechtseingriff durch ihre Speicherung rechtfertigen kann. Au&szlig;erdem l&auml;sst der Katalog der zu speichernden Daten trotz seiner detaillierten Aufz&auml;hlungen zahlreiche Fragen offen, ob bestimmte Dienste bzw. Daten wie etwa Hot-Spots, Skype usw. davon erfasst werden.<\/p>\n<p>Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Speicherung der Kennung eines ankommenden Anrufs ( &sect; 110a Abs. 2 Nr. 1 TKG-E) wird die bisherige, umstrittene &#8222;Zielwahlsuche&#8220; ( &sect; 100g Abs. 2 StPO) entbehrlich. F&uuml;r jedes Benutzerkonto werden k&uuml;nftig nicht nur alle ausgehenden, sondern auch alle ankommenden Verbindungen gespeichert. Die doppelte Speicherung aller Verbindungsdaten bei Sender und Empf&auml;nger zeigt einmal mehr, wie umfassend die k&uuml;nftige Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten ist und mit welcher Intensit&auml;t sie in die Grundrechte eingreift.<\/p>\n<p>Nach &sect; 110a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c TKG-E sind die Standortdaten des anrufenden und des angerufenen Anschlusses bei Beginn der Verbindung zu speichern. Da ein betriebsbereites Mobiltelefon in geringen zeitlichen Abst&auml;nden Signale an die n&auml;chststehende Funkzelle sendet, kann der Standort des Apparats bzw. seines Nutzers relativ genau bestimmt werden . Durch die M&ouml;glichkeit der Ortung eines eingeschalteten Mobiltelefons k&ouml;nnen genaue Bewegungsprofile erstellt werden. Die Tatsache, dass die Speicherung der Standortdaten durch die Telekommunikationsunternehmen nur beim Beginn der Verbindung erfolgt, &auml;ndert daran nichts, denn &sect; 100g Abs. 1 S. 3 StPO-E soll k&uuml;nftig die Erhebung von Standortdaten durch die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden in Echtzeit erm&ouml;glichen, auch wenn das Mobiltelefon gerade nicht genutzt wird . Damit w&uuml;rde das eingeschaltete Mobiltelefon &#8222;zu einer Art ungewolltem Peilsender&#8220; , der die Bewegung seines Nutzers meldet. Somit wird auch die aus verfassungsrechtlicher Sicht &auml;u&szlig;erst bedenkliche Ermittlungsmethode des sogenannten &#8222;stillen SMS&#8220; de facto legalisiert.<\/p>\n<p>Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (Art. 5 Abs. 2 RL) sieht der Gesetzesentwurf generell vor, dass keine Daten gespeichert werden d&uuml;rfen, die Aufschluss &uuml;ber den Inhalt der Kommunikation geben . Zum einen kann eine Trennung zwischen Inhaltsdaten und &#8222;reinen&#8220; Verbindungsdaten in vielen F&auml;llen technisch kaum erfolgreich vorgenommen werden. Insbesondere bei E-Mail und SMS wird diese Trennung sehr schwierig sein, weil beide Dienste diese Daten auf Protokollebene vermischen . Zum anderen k&ouml;nnen auf Grund einer umfangreichen Sammlung von Verkehrs-, Standort- und Bestandsdaten Kommunikationsinhalte durchaus nachgebildet werden. Nach &sect; 110a Abs. 4 Nr. 1 TKG-E sollen die den Nutzern f&uuml;r jede Internetsitzung zugewiesenen dynamischen und statischen IP-Adressen k&uuml;nftig gespeichert werden. Bei entsprechenden Auswertungen auf Grund beschlagnahmter Webserver k&ouml;nnten die darauf erfassten URLs mit den IP-Adressen abgeglichen werden und Kenntnisse &uuml;ber die Kommunikationsinhalte einzelner Nutzer gewonnen werden. Mit Hilfe ausgefeilter technischer Methoden zur Analyse der Verkehrsdaten lassen sich daraus detaillierte Informationen &uuml;ber soziale Netzwerke, Freundeskreise, pers&ouml;nliche Pr&auml;ferenzen etc. gewinnen sowie speziell im Internetbereich Profile &uuml;ber einzelne Nutzer erstellen. Experten weisen darauf hin, dass aus der Dauer eines http-Aufrufs eines Webservers darauf geschlossen werden kann, welche Teile einer Internetseite bzw. eines Online-Angebotes die Nutzerin \/ der Nutzer in Anspruch genommen hat &#8211; die Verbindungsdaten damit R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Inhalte der Verbindung zulassen.<\/p>\n<p>Ebenfalls ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass die weitgehenden technischen M&ouml;glichkeiten einer automatischen Verarbeitung von Verkehrsdaten deren l&auml;ngerfristige Speicherung und Auswertung zu einem &auml;hnlich intensiven Grundrechtseingriff werden lassen, wie die Speicherung von Kommunikationsinhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Volksz&auml;hlungsurteil betont, dass es bei der Bemessung der Intensit&auml;t eines Grundrechtseingriffs nicht allein auf die Art der Angaben, sondern auf ihre Nutzbarkeit und Verwendungsm&ouml;glichkeit ankommt . Indem Verkehrsdaten in digitalisierter, standardisierter Form erfasst werden, bestehen f&uuml;r sie ungleich mehr M&ouml;glichkeiten ihrer (automatisierten) Auswertung und Verarbeitung als bei Inhaltsdaten . Der Nutzen von Inhaltsdaten ist zudem sehr eingeschr&auml;nkt, wenn sie keiner konkreten Person zugeordnet werden k&ouml;nnen, was aber auf Grund der Verkehrsdaten m&ouml;glich wird. Daher ist die Behauptung, der durch die Vorratsdatenspeicherung erfolgende Grundrechtseingriff sei geringer einzustufen, weil es sich dabei &#8222;nur&#8220; um Verkehrsdaten handele, in ihrer Pauschalit&auml;t irref&uuml;hrend.<\/p>\n<p>Nach alledem ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Speicherung und Aufbewahrung der in &sect; 110a Abs. 2 bis 5 TKG-E aufgelisteten Daten zu einer sehr umfangreichen Sammlung von sensiblen personenbezogenen Daten f&uuml;hrt. Auf deren Grundlage k&ouml;nnen umfassende Kommunikations- und Bewegungsprofile jedes Nutzers von Telekommunikationsdiensten erstellt werden. Der erwartete Nutzen f&uuml;r die Verbesserung der Strafverfolgung ist im Vergleich zur Intensit&auml;t der Beeintr&auml;chtigung der Kommunikationsfreiheit und der Privatsph&auml;re s&auml;mtlicher Kommunikationsnutzer verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig gering. Die entsprechenden Regelungen im Gesetzesentwurf versto&szlig;en daher gegen den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz.<\/p>\n<p>ee) Missbrauchsgefahr durch Private<\/p>\n<p>Die massenhafte Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten erh&ouml;ht das Risiko eines Datenmissbrauchs. Sobald die Datensammlungen einmal vorhanden sind, werden staatlicherseits als auch von Privaten zunehmende Versuchungen bestehen, diese Daten f&uuml;r andere Zwecke zu nutzen oder die Daten an andere Interessenten zu &uuml;bermitteln. Dies ist den Verfassern des Gesetzesentwurfes nicht entgangen, denn &sect; 110b Abs. 3 S. 2 TKG-E verpflichtet die Telekommunikationsanbieter, durch technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschlie&szlig;lich hierzu besonders erm&auml;chtigten Personen m&ouml;glich sein soll. Wie diese Ma&szlig;nahmen konkret aussehen sollen und welche diese &#8222;besonders erm&auml;chtigten&#8220; Personen sein sollen, wird aber nicht geregelt und bleibt offensichtlich im freien Ermessen der verpflichteten Telekommunikationsdienstanbieter. F&uuml;r die Benutzerinnen und Benutzer der Dienste bleibt das Risiko eines unberechtigten Zugriffs durch die Mitarbeiter der Telekommunikationsunternehmen bestehen. Die Tatsache, dass die Speicherung automatisch, also ohne jede Kenntnisnahme durch Personen erfolgen soll, kann dieses Risiko nicht mindern. Technische Fehler f&uuml;hrten bereits mehrfach zur Offenlegung von zahlreichen Kundendaten, die pl&ouml;tzlich im Internet zug&auml;nglich waren. Wenn aber sensible personenbezogene Daten auch nur f&uuml;r kurze Zeit zug&auml;nglich sind, k&ouml;nnen sich die Betroffenen gegen einen potenziellen Missbrauch ihrer Verbindungsdaten kaum mehr entziehen. Daf&uuml;r, dass ein solcher Missbrauch keinesfalls nur theoretisch denkbar ist, existieren leider schon zahlreiche Beispiele, etwa f&uuml;r den unberechtigten Zugriff einzelner Unternehmensmitarbeiter auf Telekommunikationsdaten oder f&uuml;r den Verkauf solcher Daten an andere Unternehmen. Die sogenannte &#8222;Telefon&uuml;berwachungsaff&auml;re&#8220;, die im letzten Jahr in Italien f&uuml;r Schlagzeilen sorgte, ist ein weiteres markantes Beispiel solcher Missbrauchsgefahren. Wegen des hohen kommerziellen Werts der Verkehrsdaten ist auch nicht auszuschlie&szlig;en, dass die zur Speicherung Verpflichteten selbst gern die gesammelten Daten anderweitig als im Gesetz vorgesehen nutzen w&uuml;rden . Auf diese Weise k&ouml;nnte die Vorratsdatenspeicherung zu kontraproduktiven Effekten bei der Verbrechensbek&auml;mpfung f&uuml;hren, weil sie das Begehen bestimmter Straftaten erleichtern w&uuml;rde. Ein wirksames pr&auml;ventives Datenschutzmanagement erscheint daher im behandelten Zusammenhang zwingend geboten. Der Gesetzesentwurf enth&auml;lt allerdings keine Vorkehrungen, die dieses gew&auml;hrleisten k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>e) Zwischenergebnis&nbsp; f&uuml;r die erste Stufe<\/p>\n<p>Die durch das Umsetzungsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten stellt wegen der Erfassung umfangreicher Telekommunikationsdaten einer Vielzahl von Personen ohne jeglichen Verdacht generell einen unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igen Eingriff in das Grundrecht auf Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG dar. Mit der umfangreichen anlasslosen Speicherung sensibler Verkehrs- und Standortdaten und den damit verbundenen Gefahren w&uuml;rde es in einem gewissen Sinne keine unbeobachtete Telekommunikation mehr geben. Es bliebe kaum ein Telekommunikationsvorgang, der dem staatlichen Zugriff entzogen ist. Eine freie und unbefangene Telekommunikation w&auml;re unter diesen Umst&auml;nden nicht mehr m&ouml;glich. In der Phase der Datenspeicherung wird die Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs weder rechtlich noch tats&auml;chlich begrenzt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"13-stufe-2-zugriff-auf-die-vorratsdaten-als-eingriff-in-das-fernmeldegeheimnis-aus-art-10-abs-1-gg\">1.3 Stufe 2: Zugriff auf die Vorrats&shy;daten als Eingriff in das Fernmel&shy;de&shy;ge&shy;heimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG<\/span><\/h2>\n<p>Auch wenn anzunehmen w&auml;re, dass die anlasslose Erhebung und Speicherung s&auml;mtlicher Verbindungsdaten aller Kommunikationsteilnehmer generell nicht gegen das durch Art. 10 Abs. 1 GG gew&auml;hrleistete Fernmeldegeheimnis verst&ouml;&szlig;t, sind die im Entwurf geregelten Zugriffs- und Verwendungsm&ouml;glichkeiten der auf Vorrat gespeicherten Daten selbst&auml;ndige unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG.<br \/>Das Bundesverfassungsgericht hat in st&auml;ndiger Rechtsprechung besondere Anforderungen an den staatlichen Informationszugriff auf personenbezogene Telekommunikationsdaten gestellt. Bei der Bemessung der Intensit&auml;t des Grundrechtseingriffs sind danach die Gestaltung der Eingriffsschwellen, die Bestimmung der zugriffsberechtigten Beh&ouml;rden, die Zahl der Betroffenen und ihre Identifizierbarkeit, die Intensit&auml;t der Beeintr&auml;chtigungen, die Missbrauchsgefahren sowie die aus dem Bestimmtheitsgebot folgende Notwendigkeit einer hinreichenden und normenklaren Bestimmung des Zwecks der Datenerhebung und -verwendung zu ber&uuml;cksichtigen.<\/p>\n<p><i>a) Straftatenkatalog f&uuml;r den staatlichen Zugriff auf die Vorratsdaten ( &sect; 100g Abs. 1 StPO-E)<\/i><\/p>\n<p>Gem&auml;&szlig; Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2006\/24\/EG bezweckt sie die verbindliche Speicherung und die Sicherung der Verf&uuml;gbarkeit der Verkehrsdaten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten. Es wird nicht festgelegt, was unter &#8222;schwere Straftaten&#8220; zu verstehen ist . Auch zur Frage, ob die Daten f&uuml;r weitere Zwecke verwendet werden d&uuml;rfen, verh&auml;lt sich die Richtlinie nicht. Den EU-Mitgliedsstaaten stehen daher erhebliche Ermessensspielr&auml;ume zu.<\/p>\n<p>Nach &sect; 100g Abs. 1 StPO-E darf Auskunft &uuml;ber die gespeicherten Verkehrsdaten zur Verfolgung von Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in &sect; 100a Abs. 2 StPO-E bezeichnete Straftat, sowie zur Verfolgung von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten verlangt werden. Der Verweis auf &sect; 100a Abs. 2 StPO-E ist also nur beispielhaft, d.h. es kann auch andere Straftaten von &#8222;erheblicher Bedeutung&#8220; geben, zu deren Verfolgung ein Zugriff auf die gespeicherten Daten m&ouml;glich sein soll. Zu bemerken ist au&szlig;erdem, dass in der entsprechenden Norm des &sect; 110b Abs. 1 TKG-E lediglich von &#8222;Verfolgung von Straftaten&#8220; die Rede ist.<\/p>\n<p>Dabei ist zun&auml;chst fraglich, was unter &#8222;Straftat von erheblicher Bedeutung&#8220; zu verstehen ist, was im Zusammenhang mit dem Bestimmtheitserfordernis im Rahmen des Art. 10 Abs. 1 GG von besonderer Bedeutung ist. Entsprechend dem aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Bestimmtheitsgebot m&uuml;ssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschr&auml;nkungen klar und f&uuml;r den Einzelnen erkennbar aus dem Gesetz ergeben. Bez&uuml;glich der Tatbestandsvoraussetzung der &#8222;Straftat von erheblicher Bedeutung&#8220; in &sect; 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO-E erscheint es zweifelhaft, ob diese hinreichend bestimmt ist . Die Begr&uuml;ndung zum Gesetzesentwurf geht davon aus, dass eine solche Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalit&auml;t zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich st&ouml;ren und dazu geeignet sein m&uuml;sse, das Gef&uuml;hl der Rechtssicherheit der Bev&ouml;lkerung zu beeintr&auml;chtigen . Sowohl der Normtext als auch die Begr&uuml;ndung enthalten unbestimmte Begriffe, die eine sehr weite Auslegung erlauben und damit f&uuml;r die Rechtsanwendung keine feste Grundlage bieten. Dem Gebot der Normklarheit, das bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis besonders zu ber&uuml;cksichtigen ist, wird somit nicht Gen&uuml;ge getan. Vielmehr erscheint es geboten, die betreffenden Straftaten in einem enger verfassten abschlie&szlig;enden Katalog aufzulisten . Der Gesetzesentwurf geht auch in diesem Punkt &uuml;ber die europarechtlichen Vorgaben hinaus (Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2006\/24\/EG).<\/p>\n<p>Es ist au&szlig;erdem fragw&uuml;rdig, ob der generelle Verweis auf den Straftatenkatalog des &sect; 100a Abs. 2 StPO-E angesichts der &#8222;Streubreite&#8220; der Vorratsdatenspeicherung angemessen ist. Der Gesetzgeber m&uuml;sste pr&uuml;fen und begr&uuml;nden, ob die Verwendung der durch die Vorratsdatenspeicherung gewonnenen Daten bei der Verfolgung aller im &sect; 100a Abs. 2 StPO-E aufgez&auml;hlten Straftaten dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz entspricht. Zu kritisieren ist, dass die Subsidiarit&auml;tsklausel des &sect; 100g Abs. 1 S. 2 StPO-E nur die Kategorie der mittels Telekommunikation begangenen Straftaten betrifft. Der Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten ist also im Fall einer der im &sect; 100a Abs. 2 StPO-E genannten Straftaten nicht an die Voraussetzung gebunden, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos w&auml;re und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zur Bedeutung der Sache steht.<\/p>\n<p>Bez&uuml;glich der mittels Telekommunikationsmittel begangenen Straftaten sieht der Gesetzesentwurf nicht vor, dass sie auch schwere Straftaten bzw. Straftaten von erheblicher Bedeutung sein m&uuml;ssen und geht &uuml;ber die Vorgaben der Richtlinie hinaus (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL). Dies widerspricht dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz der m&ouml;glichst grundrechtsschonenden Umsetzung von EG-Richtlinien.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Verwendung der gesammelten Daten zur Aufkl&auml;rung mittelschwerer und mittels Telekommunikationseinrichtungen begangener Straftaten eine unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige L&ouml;sung vorgeschlagen wurde, die &uuml;ber die Vorgaben der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie hinaus geht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"b-unzureichende-differenzierung-bezueglich-der-kontaktpersonen-nachrichtenmittler\">b) Unzurei&shy;chende Diffe&shy;ren&shy;zie&shy;rung bez&uuml;glich der Kontakt&shy;per&shy;sonen (Nachrich&shy;ten&shy;mittler)<\/span><\/h2>\n<p>Nach &sect; 100a Abs. 3 StPO-E darf sich die Anordnung auch gegen eine Person richten, von der auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie f&uuml;r den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herr&uuml;hrende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Telekommunikations&uuml;berwachung, soll aber auf die Erhebung von Verkehrsdaten entsprechend angewandt werden.<br \/>Auch diese Regelung erscheint angesichts der Intensit&auml;t des Grundrechtseingriffs, den sie herbeif&uuml;hrt, nicht ausreichend bestimmt. Es fehlt ein handhabbarer Ma&szlig;stab f&uuml;r die Pr&uuml;fung, beim Vorliegen welcher konkreter Tatsachen eine Unterst&uuml;tzung des Beschuldigten durch eine Drittperson mittels Kommunikationsmittel anzunehmen ist. Eine restriktive Auslegung k&ouml;nnte das Bestimmtheitsdefizit nicht beseitigen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"c-die-zugriffsberechtigten-behoerden\">c) Die zugriffs&shy;be&shy;rech&shy;tigten Beh&ouml;rden<\/span><\/h2>\n<p>Die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie er&ouml;ffnet den Mitgliedsstaaten breite Ermessensspielr&auml;ume, was die Bestimmung der zugriffsberechtigten Beh&ouml;rden und der Zugriffsvoraussetzungen und -verfahren betrifft (vgl. Art. 11 RL 2006\/24\/EG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie f&uuml;r elektronische Kommunikation 2002\/58\/EG).<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf sieht dementsprechend grundlegende &Auml;nderungen bez&uuml;glich des staatlichen Zugriffs auf Verkehrsdaten vor. Durch die Neufassung des &sect; 100g Abs. 1 StPO-E soll der bisherige Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber den Telekommunikationsunternehmen in eine umfassende Erhebungsbefugnis f&uuml;r Verkehrsdaten umgewandelt werden . So w&uuml;rde es Ihnen k&uuml;nftig erm&ouml;glicht, selbst und in Echtzeit Verkehrsdaten sowie Standortdaten zu erheben und zu verwerten. Die Auskunftsverpflichtung der Dienstanbieter bleibt davon unber&uuml;hrt . Dies ist ein tiefgehender Eingriff in das Grundrecht auf vertrauliche Telekommunikation, f&uuml;r dessen Rechtfertigung keine Gr&uuml;nde ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Bei der Bewertung der geplanten Regelungen &uuml;ber den staatlichen Zugriff auf die vorr&auml;tig gespeicherten Daten ist weiterhin von Bedeutung, ob den Nachrichtendiensten dieser Zugriff erlaubt wird. Nach der geltenden Rechtslage d&uuml;rfen nicht nur die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, sondern auch die Nachrichtendienste sowie die Verfassungsschutz&auml;mter auf bestimmte Verkehrsdaten zugreifen. Nach der Begr&uuml;ndung zum Gesetzesentwurf soll eine &Uuml;bermittlung der aufgrund des &sect; 110a TKG-E gespeicherten Vorratsdaten f&uuml;r andere Zwecke als zur Verfolgung von Straftaten gem&auml;&szlig; &sect; 110b Abs. 1 S. 1 TKG-E nicht zul&auml;ssig sein. Damit sei &#8211; so die Begr&uuml;ndung &#8211; &#8222;insbesondere eine &Uuml;bermittlung der allein auf der Grundlage des &sect; 110a TKG-E gespeicherten Daten f&uuml;r Zwecke der Gefahrenabwehr, der Aufgabenerf&uuml;llung der Dienste oder auch zur Erf&uuml;llung zivilrechtlicher Anspr&uuml;che&#8220; ausgeschlossen . Dies wird auch durch die Vorschrift des &sect; 110b Abs. 1 S. 3 TKG-E betont. Das darin enthaltene umfassende &Uuml;bermittlungsverbot ist positiv zu bewerten. W&auml;re es beispielsweise auch den Nachrichtendiensten erlaubt, auf alle vorr&auml;tig gespeicherten Daten zuzugreifen, w&auml;re dies wegen der diesbez&uuml;glichen geringen Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten der Betroffenen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Bedenken bestehen aber hinsichtlich des staatlichen Zugriffs auf die dynamischen IP-Adressen im Internetbereich. De lege lata ist diesbez&uuml;glich die Norm des &sect; 113 Abs. 1 TKG relevant. Danach sind die Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, den zust&auml;ndigen Stellen Auskunft &uuml;ber die nach den &sect; &sect; 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies f&uuml;r die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit oder f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Aufgaben der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden, des Bundesnachrichtendienstes oder des Milit&auml;rischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Nach allgemeiner Auffassung ist die Norm bei Auskunftsersuchen bez&uuml;glich statischer IP-Adressen einschl&auml;gig, weil diese Adressen als Bestandsdaten im Sinne von &sect; 3 Nr. 3 TKG anzusehen sind . Dementsprechend d&uuml;rfen derzeit Auskunftsersuchen bez&uuml;glich dynamischen IP-Adressen nach Ma&szlig;gabe der &sect; &sect; 100g und 100h StPO angeordnet werden. Die relevante Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich. Eine gesetzliche Klarstellung erscheint daher notwendig. Richtigerweise stellen die dynamischen IP-Adressen aber Verkehrsdaten dar, u.a. weil sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverh&auml;ltnis stehen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"d-zu-niedrige-eingriffsschwelle\">d) Zu niedrige Eingriffs&shy;schwelle<\/span><\/h2>\n<p>F&uuml;r den Zugriff auf die von den Telekommunikationsanbietern gespeicherten Daten ist lediglich ein Anfangsverdacht vorgesehen ( &sect; 100g Abs. 1 S. 1 StPO-E). Die Praxis hat gezeigt, dass es nicht selten vorkommt, dass ein Anfangsverdacht allein auf Grund der Tatsache, dass jemand auf einer E-Mail-Userliste steht, angenommen wird. Diese niedrige Eingriffsschwelle ist angesichts des breiten Betroffenenkreises und der Vielzahl der gespeicherten Daten unangemessen. Zweifelhaft ist au&szlig;erdem, ob das damit einhergehende Ausma&szlig; der vorgesehenen Zugriffsbefugnisse in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zu ihrem tats&auml;chlichen Nutzen steht .<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"e-zwischenergebnis-fuer-die-zweite-stufe\">e) Zwischen&shy;er&shy;gebnis f&uuml;r die zweite Stufe<\/span><\/h2>\n<h5><span id=\"2-verstoss-gegen-art-12-abs-1-gg\">2. Versto&szlig; gegen Art. 12 Abs. 1 GG<\/span><\/h5>\n<p>Mit der Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Speicherung der in &sect; 110a Abs. 2 bis 5 TKG-E bezeichneten Daten wird in ihre Unternehmensfreiheit als Unterfall der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Um die Speicherungspflichten zu erf&uuml;llen, m&uuml;ssten die Dienstanbieter erhebliche Investitionen vornehmen und ggf. neues Personal anstellen . Au&szlig;erdem werden zus&auml;tzliche Betriebskosten entstehen. Davon w&uuml;rden insbesondere die kleineren Telekommunikationsunternehmen besonders hart betroffen, so dass Insolvenzen als Folge der neuen Gesetzeslage durchaus m&ouml;glich erscheinen.<\/p>\n<p>Weitere Eingriffe in die Unternehmensfreiheit stellen die in &sect; 110a Abs. 6 TKG-E enthaltene Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, Angaben zu ihrer Netzplanung zu machen, das praktische Verbot von Anonymisierungsdiensten sowie die Pflicht zur Erhebung von Kundendaten und Kundenidentifizierung bei Er&ouml;ffnung eines E-Mail-Kontos ( &sect; 111 TKG-E) dar. Auch dies beeintr&auml;chtigt die Unternehmensfreiheit der Telekommunikationsunternehmen, die zu bef&uuml;rchten haben, dass viele Kunden deswegen verloren gehen.<\/p>\n<p>Der Eingriff in die Unternehmensfreiheit der zur Speicherung verpflichteten Telekommunikationsanbieter wird besonders dadurch intensiviert, dass der Gesetzesentwurf keine Entsch&auml;digung vorsieht . Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung ausdr&uuml;cklich aufgefordert hat, zeitnah einen Gesetzesentwurf f&uuml;r eine angemessene Entsch&auml;digung der Telekommunikationsunternehmen f&uuml;r die Inanspruchnahme im Rahmen der Erf&uuml;llung hoheitlicher Ermittlungsma&szlig;nahmen im Bereich der Telekommunikation vorzulegen . Ob dies mit der geplanten &Auml;nderung des JVEG in ausreichendem Ma&szlig;e geschehen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls stellt die Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmer zur Speicherung und Weitergabe von Verkehrsdaten ohne eine Entsch&auml;digung f&uuml;r die daraus entstehenden Zusatzkosten und f&uuml;r die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile eine unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Einschr&auml;nkung der Unternehmensfreiheit dar und ist somit verfassungswidrig. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass die Verfassungsgerichte von &Ouml;sterreich und Frankreich schon in diesem Sinne entschieden haben.<\/p>\n<h5><span id=\"3-ergebnis-der-verfassungsrechtlichen-pruefung\">3. Ergebnis der verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;chen Pr&uuml;fung<\/span><\/h5>\n<p>Die Umsetzung zur Vorratsdatenspeicherung verst&ouml;&szlig;t mehrfach gegen grundrechtliche Schutzgarantien. Die Vorratsdatenspeicherung ist bereits mit ihrem Ansatz, s&auml;mtliche Verbindungsdaten aller Kommunikationsteilnehmer anlasslos zu speichern, verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Umsetzung kann insoweit nicht gelingen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":3422,"template":"","categories":[65],"tags":[],"class_list":["post-7310","thema","type-thema","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-aktivitaeten"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme der Humanistischen Union zum Referentenentwurf f\u00fcr das deutsche Umsetzungsgesetz der Vorratsdatenspeicherung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-der-humanistischen-union-zum-referentenentwurf-fuer-das-deutsche-umsetzungsgesetz-der\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Stellungnahme der Humanistischen Union zum Referentenentwurf f\u00fcr das deutsche Umsetzungsgesetz der Vorratsdatenspeicherung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Umsetzung der europ&auml;ischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht sollte nach dem Willen des Bundesjustizministeriums im Rahmen einer gro&szlig;en Reform der &#8222;verdeckten Ermittlungsma&szlig;nahmen&#8220; erfolgen: Ende 2006 legte das Ministerium einen Referentenentwurf f&uuml;r ein &#8222;Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations&uuml;berwachung und anderer verdeckter Ermittlungsma&szlig;nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG&#8220; vor. 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